{"status":"available","doknr":"OLD309512","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0603.17A975.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-03","aktenzeichen":"17 A 975/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet durch Beschluß, da er die Berufung \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält, § 130 a Satz 1 VwGO. Den \nBeteiligten ist Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme \ngegeben worden, §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Versagung des begehrten \nVisums durch die Bescheide des Vizekonsulats der Beklagten in \nTanger vom 2. Dezember 1994 und 26. April 1995 ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n4\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf \nErteilung eines Visums nicht zu. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß ein \nKindernachzug auf der Grundlage von § 20 Abs. 2 bis 4 AuslG \nnicht in Betracht kommt, da die Klägerin nicht das Kind des \nEhepaares D. A. , zu dem es ziehen möchte, ist. \nAuf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Urteils \nwird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Namentlich \ngeht auch der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß \ndem marokkanischen Recht ein der Adoption vergleichbares \nRechtsinstitut mit den entsprechenden familienrechtlichen \nWirkungen fremd ist,\n\n6\n\nvgl. Beschlüsse vom 19. August 1996 \n- 17 B 1590/96 -, vom 22. April 1996 \n- 17 B 2859/94 - und vom 21. März 1996 \n- 17 B 1936/94 -.\n\n7\n\nFerner liegen aus den vom Verwaltungsgericht genannten \nGründen auch die Voraussetzungen des § 22 AuslG nicht vor.\n\n8\n\nDas Berufungsvorbringen veranlaßt keine der Klägerin \ngünstigere Beurteilung ihres Begehrens.\n\n9\n\nDie Herrn D. unter dem 28. Juli 1995 von einem \nmarokkanischen Gericht erteilte \"Genehmigung\", die Klägerin \nnach Deutschland mitzunehmen, ist nicht geeignet, eine \nfamilienrechtliche Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn \nD. zu begründen.\n\n10\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, ihr sei der Aufenthalt \nin Deutschland - wenn schon nicht im Wege der \nFamilienzusammenführung, so doch jedenfalls - aus humanitären \nGründen zu ermöglichen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn \ndie rechtlichen Voraussetzungen der insoweit allein in \nBetracht kommenden Regelung des § 30 Abs. 1 AuslG liegen nicht \nvor. Hiernach wird die Aufenthaltsgenehmigung als \nAufenthaltsbefugnis u.a. dann erteilt, wenn einem Ausländer \naus dringenden humanitären Gründen Einreise und Aufenthalt im \nBundesgebiet erlaubt werden soll und die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis ausgeschlossen ist. Derartige dringende \nhumanitäre Gründe sind hier nicht gegeben. Namentlich gebietet \nes der von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt des \nKindeswohles nicht, ihr die erstmalige Begründung einer \n\"sozialen\" Familie mit den Eheleuten D. A. zu \nermöglichen. Die Klägerin hat ihr gesamtes bisheriges Leben in \nMarokko verbracht und konnte aufgrund der räumlichen \nEntfernung keine persönliche Bindung zu dem Ehepaar \nD. A. herstellen. Bei dieser Sachlage kann dem \nKindeswohl hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, daß \ndie Eheleute D. A. die Klägerin von Deutschland \naus in materieller und ideeller Form unterstützen. Der \nUmstand, daß die Klägerin angeblich nicht mehr bei der \nSchwester der Frau A. leben kann, weil diese - wie \nnunmehr vorgetragen - erkrankt sein soll, führt nicht auf \neinen dringenden humanitären Grund im Sinne von § 30 Abs. 1 \nAuslG, da die Fürsorge für elternlose Kinder eine Aufgabe des \njeweiligen Herkunftstaates ist und im übrigen die Eheleute \nCharuiti/ A. gegebenenfalls von Deutschland aus dabei \nbehilflich sein können, für eine anderweitige Unterbringung \nder Klägerin in Marokko zu sorgen. Entgegen der Ansicht der \nKlägerin ist die Bundesrepublik Deutschland nicht \nverpflichtet, elternlosen Kindern \"einen Elternersatz zu \ngewährleisten\". \n\n11\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, daß \"der Wille des \nStaates in Marokko (ergebe), daß die Pflegeeltern in der BRD \n(die) Sorge zugesprochen bekommen haben\", vermag dieser \nUmstand für sich genommen kein Einreise- und Aufenthaltsrecht \nzu begründen.\n\n12\n\nEin Anspruch auf Neubescheidung kommt nicht in Betracht, da \ndas begehrte Visum - wie dargelegt - bereits aus Rechtsgründen \nzu versagen ist. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu \nerklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich \ninfolgedessen keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n14\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keine \nZulassungsgründe vorliegen, §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 \nSatz 4, 132 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/17-a-975-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/17-a-975-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309512","retrieved":"2026-07-09 03:39:07.892880+00:00"}}