{"status":"available","doknr":"OLD309511","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0603.15B702.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-03","aktenzeichen":"15 B 702/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.661,59 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag der Antragsteller, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer \nKlage gegen den Heranziehungsbescheid \ndes Antragsgegners vom 23. November \n1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Januar \n1995 anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der \nHauptsache dann, wenn - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO - ein Bescheid sofort vollziehbar ist, die aufschiebende \nWirkung einer Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) \nanordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO ist dies bei sofort vollziehbaren Abgabenbescheiden dann \ngeboten, wenn - was hier nicht vorliegt - die Vollziehung für \nden Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge \nhätte oder wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Abgabenbescheides bestehen, d.h., wenn aufgrund \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der \nAnfechtungsklage wahrscheinlicher als ein Mißerfolg ist. Bei \ndieser Prüfung sind vornehmlich solche Einwände zu \nberücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die \nRechtmäßigkeit des Bescheides geltend macht, es sei denn, daß \nsich sonstige Mängel als offensichtlich darstellen. Ferner \nkönnen weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen \nwerden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu \nklären. \n\n6\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 17. März \n1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, \n337 f.\n\n7\n\nUnter Anlegung dieser Maßstäbe kann nicht festgestellt \nwerden, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Bescheides bestehen.\n\n8\n\nSoweit die Antragsteller die Beitragsfähigkeit der Maßnahme \nüber die Herstellung der Straßenentwässerung hinaus und die \nVerteilung des Aufwandes in Zweifel ziehen, wird auf die \nAusführungen in dem durch Berufung des Antragsgegners \nangefochtenen Urteil verwiesen, die es jedenfalls \nausschließen, einen Erfolg der Anfechtungsklage aus diesen \nGesichtspunkten für wahrscheinlicher als einen Mißerfolg zu \nerachten.\n\n9\n\nSoweit das Verwaltungsgericht das Fehlen einer Widmung der \nStraße bemängelt, ist eine - mögliche - Heilung dieses \nMangels, sollte er vorliegen, im Berufungsverfahren \nvorgenommen worden. An der Wirksamkeit dieser Heilung bestehen \nkeine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \ndurchgreifende Zweifel.\n\n10\n\nSoweit wegen möglicher Kostenersparnis durch zeitlich \nzusammenhängenden Kanal- und Straßenbau bei der Ermittlung des \nAufwandes des Straßenbaus eine Reduzierung in Frage kommt und \nsoweit Zweifel an der Herbeiführung einer Verbesserung der \nEntwässerung durch Herstellung des Rigolenentwässerungssystems \nbestehen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden, daß der \nErfolg der Klage wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. \nVielmehr ist der Erfolg offen. Die für die Entscheidung der \nFragen erforderlichen Feststellungen sind dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 \nVwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus \n§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/15-b-702-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-03/15-b-702-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309511","retrieved":"2026-07-09 03:39:07.815549+00:00"}}