{"status":"available","doknr":"OLD309516","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0602.10B946.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-06-02","aktenzeichen":"10 B 946/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Zulassungsanträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragsteller zu 1. bis 5. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je \neinem Fünftel; die Antragsteller zu 5. haften für ihren Kostenanteil als \nGesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulassungsanträge sind unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\n1. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten \nwegen der Frage auf, ob es mit dem verfassungsrechtlichen \nRechtsstaatsprinzip vereinbar ist, wenn die Verwaltung einer Gemeinde - wie \nhier der Antragsgegner - in ihrer Funktion als Baugenehmigungsbehörde für \nein eigenes Bauvorhaben der Gemeinde eine Baugenehmigung erteilt. Die damit \naufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung geklärt. Das \nRechtsstaatsprinzip gebietet keine verfahrensrechtliche Trennung zwischen \nder Gemeinde als Bauherrin und der Gemeinde als Baugenehmigungsbehörde. \nRechte Dritter werden durch die fehlende Trennung weder vereitelt noch \nverkürzt. Verstößt eine Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche \nVorschriften, die jedenfalls auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen \nbestimmt sind, so kann sich der nachteilig Betroffene hiergegen zur Wehr \nsetzen. Der für den Umfang des Nachbarschutzes maßgebliche rechtliche \nMaßstab bleibt inhaltlich unverändert. Er hängt nicht davon ab, welche \nBehörde die Genehmigung erteilt hat und wer als deren Adressat auftritt. \nDie Gemeinde hat, auch wenn sie gleichzeitig als Bauaufsichtsbehörde und \nals Bauherr handelt, keine Möglichkeit, sich den materiell-rechtlichen \nBindungen zu entziehen, denen sie unterliegt. Der Nachbar kann ihr \ngegenüber aus der Verfassung den Anspruch ableiten, daß seine subjektiven \nRechte gewahrt bleiben. Dagegen gibt das Grundgesetz nicht verbindlich vor, \nunter welchen verfahrensrechtlichen Modalitäten dies gewährleistet \nwird,\n\n4\n\nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom \n17. März 1998 - 4 B 26.98 - zu der vom \nVerwaltungsgericht angeführten Entscheidung OVG \nNW, Urteil vom 5. Dezember 1997 \n- 7 A 6206/95 -.\n\n5\n\nDaß es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die Gemeinde Dorsten \nbeizuladen,\n\n6\n\nzur Notwendigkeit der Beiladung in einer \nFallgestaltung, wie sie hier gegeben ist, vgl.: \nOVG NW, Beschluß vom 16. Februar 1996 \n- 10 B 248/96 - BRS 58 Nr. 97,\n\n7\n\nändert an der getroffenen Feststellung nichts.\n\n8\n\nIst die aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung geklärt, hat die \nRechtssache unter diesen Gesichtspunkt keine grundsätzliche Bedeutung im \nSinne von § 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zusätzliche, in der \neinschlägigen Rechtsprechung noch nicht erörterte Gesichtspunkte zeigt der \nZulassungsantrag nicht auf. Ebensowenig bestehen ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses insoweit, als das \nVerwaltungsgericht angenommen hat, die Antragsteller würden nicht dadurch \nin eigenen Rechten verletzt, daß über das Bauvorhaben der Gemeinde Dorsten \nder Antragsgegner als Behörde der Gemeinde entschieden hat.\n\n9\n\n2. Die Rechtssache bietet keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten \nmit Blick auf die Frage, ob Mieter von gewerblichen Räumen als lediglich \nobligatorisch Berechtigte widerspruchs-, klage- und antragsbefugt gegen \neine Baugenehmigung sind, die für ein Vorhaben auf einem Nachbargrundstück \nerteilt worden ist. Die Frage bedarf mangels Erheblichkeit in diesem \nVerfahren keiner Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zwar die Anträge \nder Antragsteller zu 2. und zu 3. mangels Antragsbefugnis als unzulässig \nabgelehnt. Es hat indes den Antrag des Antragstellers zu 1. als Eigentümer \nund Vermieter der gewerblichen Räume, welche die Antragsteller zu 2. und zu \n3. nutzen, als unbegründet abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat dabei, \nnamentlich bei der Würdigung nachbarlicher Belange im Rahmen des § 31 \nAbs. 2 BauGB, die Interessen des Eigentümers an einer gewerblichen Nutzung \nseiner Grundstücke berücksichtigt und nicht feststellen können, daß die \nstreitige Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, \ndie unter diesem Gesichtspunkt Nachbarschutz vermitteln. Wären die \nAntragsteller zu 2. und zu 3. als Nachbarn widerspruchs- und antragsbefugt, \nihre Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes also zulässig, so \nwären diese Anträge aus den weiteren Gründen des Verwaltungsgerichts in der \nSache als unbegründet zurückzuweisen.\n\n10\n\nAus diesem Grund stellt sich in diesem Verfahren nicht die Frage, ob an \nder bisherigen Rechtsprechung uneingeschränkt festzuhalten ist, nach der \nlediglich obligatorisch Berechtigten die Widerspruchs- und Klagebefugnis \ngegen Baugenehmigungen fehlt, die einem Dritten erteilt worden sind, oder \nob diese Rechtsprechung mit Blick auf jüngere Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n11\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n1. September 1997 - 4 A 36.96 -, DVBl 1998, \n44,\n\n12\n\neiner Überprüfung bedarf. Die von den Antragstellern angeführte \nEntscheidung, \n\n13\n\nOVG NW, Urteil vom 13. März 1997 \n- 11a D 148/94.NE - NVwZ 1997, 1002,\n\n14\n\ngibt hierfür ebensowenig her wie spätere Entscheidungen,\n\n15\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 21. August 1997 \n- 11a D 156/93.NE -; Beschluß vom 25. November \n1997 - 10a D 131/97.NE -.\n\n16\n\nSie betreffen die Frage, ob Mieter oder Pächter im \nNormenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sind, \nwenn die von ihnen gemieteten oder gepachteten, gewerblich genutzten \nGrundstücke im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegen und \nder Bebauungsplan durch seine Festsetzungen die bisher ausgeübte \ngewerbliche Nutzung ausschließt oder erschwert. Die Antragsbefugnis des \nMieters oder Pächters in dieser Fallgestaltung entspricht seiner \nKlagebefugnis gegen die Ablehnung einer von ihm beantragten Baugenehmigung \nfür die gewerbliche Nutzung eines gemieteten oder gepachteten Grundstücks. \nDen Entscheidungen läßt sich hingegen nichts für die Frage entnehmen, \ninwieweit ein Mieter oder Pächter sich gegen die bauliche Nutzung eines \nbenachbarten Grundstücks zulässigerweise wehren kann.\n\n17\n\nIst die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, hat sie auch \nkeine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Verständnis von § 146 Abs. 4, § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\n18\n\n3. Die Rechtssache weist ferner keine besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeit mit Blick auf die Frage auf, welche Bedeutung \neiner gutachterlich belegten Unverkäuflichkeit bzw. einem gutachterlich \nfestgestellten erheblichen Wertverlust eines Grundeigentums bei Würdigung \nder nachbarlichen Interessen im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB zukommt. In \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß \nWertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten \nBaugenehmigung nicht für sich genommen einen Maßstab dafür bilden, ob \nBeeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots, das hier an § 31 \nAbs. 2 BauGB anknüpft, zumutbar sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, \nwie schutzwürdig die baurechtliche Stellung der Betroffenen ist. Je weniger \nder Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto \ngeringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der \ngebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buche,\n\n19\n\nvgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß \nvom 13. November 1997 - 4 B 195.97 - , \nZfBR 1998, 166; Beschluß vom 31. März 1998 \n- 4 B 35.98 - m.w.N.\n\n20\n\nDer Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der baurechtlichen \nStellung der Antragsteller ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nBeschluß im einzelnen unter zutreffender rechtlicher Würdigung des \nSachverhalts nachgegangen. Seine daraus gezogene Schlußfolgerung, eine \nVerletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei nicht feststellbar, kann auch \nmit Blick auf die behauptete Wertminderung des Grundstücks als Folge des \nstreitigen Vorhabens nicht beanstandet werden. Aus den selben Gründen \nbestehen unter diesem Gesichtspunkt keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO); ebenso wenig ist ein Bedarf an rechtsgrundsätzlicher Klärung \nerkennbar (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n21\n\n4. Der angefochtene Beschluß leidet nicht an einem Verfahrensmangel, auf \ndem die Entscheidung beruhen kann (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). \nDie Antragsteller erheben diese Rüge mit Blick auf die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, nach dem Vortrag der Antragsteller sei nichts \nansatzweise dafür ersichtlich, die streitige Asylbewerberunterkunft werde \nzu einem erheblichen Geschäftsrückgang bei den Betrieben der Antragsteller \nzu 2. und zu 3. führen. Die Antragsteller sind der Auffassung, das \nVerwaltungsgericht hätte insoweit von Amts wegen den Sachverhalt weiter \naufklären, nämlich einen Polizeibericht über die Zustände an der bisherigen \nAsylbewerberunterkunft N. anfordern müsse, deren Bewohner in dem \njetzt streitigen Gebäude untergebracht werden sollen. Die Einholung einer \nsolchen Auskunft drängte sich dem Verwaltungsgericht indes nach seiner \nnachvollziehbaren Auffassung nicht auf. Zum einen ging das \nVerwaltungsgericht zutreffend davon aus, berücksichtigungsfähig seien nur \ndiejenigen Einwirkungen auf die Umgebung, die auf die spezifische Art und \nBetriebsform der in Frage stehenden Einrichtung bei deren \nfunktionsgerechter Nutzung zurückzuführen seien und die unter Einbeziehung \nder konkreten baulichen Situation die Grenze des für die Anwohner \nZumutbaren überschritten. Nicht berücksichtigt werden könnten Störungen, \ngegen die im Einzelfall mit Hilfe des zivilen Nachbarrechts oder mit \nMaßnahmen des öffentlichen Polizei- und Ordnungsrechts vorgegangen werden \nkönne und müsse. Nach dem Vortrag der Antragsteller im Zulassungsverfahren \nhätte ein eingeholter Polizeibericht ergeben, daß es im Umfeld der früheren \nAsylbewerberunterkunft N. zu Drogenhandel und in dieser \nUnterkunft zu Vergewaltigungsversuchen gekommen ist. Dies wären aus der \nmaßgeblichen und zutreffenden rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts \nStörungen, die nicht mehr auf die funktionsgerechte Nutzung der streitigen \nEinrichtung zurückzuführen und die deshalb nicht baurechtlich relevant \nsind, sondern nur mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts bekämpft \nwerden können. Zum anderen geht das Verwaltungsgericht davon aus, die Art \nder Unterbringung der Asylbewerber in den streitigen Gebäuden unterscheide \nsich von der Unterbringung in der N. . Die Asylbewerber würden \nfamilienmäßig in jeweils abgeschlossenen Wohnungen untergebracht, nicht \naber in Form einer Heimunterbringung mit zentralen \nVersorgungseinrichtungen. Für die Betreuung der Kinder stehe eine besondere \nEinrichtung zur Verfügung. Die Belegungsdichte sei nicht derart hoch, daß \nzwangsläufig mit einem Ausweichen der Asylbewerber in das Freigelände \ngerechnet werden müsse.\n\n22\n\nDie unterbliebene Beiladung der Gemeinde ist zwar ein (von den \nAntragstellern nicht gerügter) Verfahrensfehler, wirkt sich aber auf das \nmaterielle Ergebnis der Entscheidung nicht aus.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, § 100 \nZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-02/10-b-946-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-06-02/10-b-946-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309516","retrieved":"2026-07-09 03:39:08.226206+00:00"}}