{"status":"available","doknr":"OLD309520","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0529.12B247.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-29","aktenzeichen":"12 B 247/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie (zugelassene) Beschwerde ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu untersagen, \neine der am 1. April 1997 \nausgeschriebenen Stellen eines(r) \nSozialoberinspektors/-inspektorin - \nBewährungshelfer/-in - bei dem \nLandgericht mit der Beigeladenen zu \nbesetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers unanfechtbar entschieden \nist, \n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht den \nerforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. \n§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Auch im \nübrigen ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die von dem \nAntragsgegner zugunsten der Beigeladenen getroffene \nAuswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers \nrechtsfehlerhaft ist. \n\n5\n\nWie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat der \nDienstherr Beförderungen gemäß §§ 25 Abs. 6 Satz 1, 7 Abs. 1 \nLBG NW - nunmehr in der Fassung des Achten Gesetzes zur \nÄnderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Februar 1998, \nGV NW S. 134 - aufgrund einer Auslese der Bewerber nach \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. \nHierbei ist u.a. auf das Geschlecht keine Rücksicht zu nehmen; \ndas hat der Landesgesetzgeber in § 7 Abs. 1 LBG NW \nausdrücklich hervorgehoben. Bei gleicher Qualifikation ist die \nAuswahlentscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des \nDienstherrn gestellt. Der einzelne Bewerber hat jedoch einen \nAnspruch darauf, daß über seine Bewerbung eine am \nLeistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie \nEntscheidung getroffen wird. Dieses Recht ist nach § 123 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. \n\n6\n\nÜber Befähigung, Leistung und Eignung als den maßgebenden \nBeförderungskriterien verläßlich Auskunft zu geben, ist \nvorrangig Sache von zeitnahen und aussagekräftigen \ndienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Insoweit ist der \nvorliegende Fall unproblematisch. Der Antragsteller und die \nBeigeladene des vorliegenden Verfahrens sind in dienstlichen \nBeurteilungen vom 18. August 1997 bzw. vom 26. Juni 1996 \njeweils mit dem abschließenden Gesamturteil \"befriedigend \n(obere Grenze)\", somit gleichwertig beurteilt worden. Hiervon \nausgehend hat der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die \nBeigeladene für die Beförderung zur Sozialoberinspektorin \naufgrund der Regelung in § 25 Abs. 6 Satz 2 (1. Halbsatz) LBG \nNW vorgesehen. Nach dieser Vorschrift sind Frauen bei gleicher \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu \nbefördern, soweit im Bereich der für die Beförderung \nzuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn \nweniger Frauen als Männer sind, es sei denn in der Person \neines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.\n\n7\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken hinsichtlich der \nVereinbarkeit von § 25 Abs. 6 Satz 2 (1. Halbsatz) LBG NW mit \nhöherrangigem deutschen Recht (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 33 \nAbs. 2 GG, § 7 BRRG) oder mit der EU-\nGleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 \nbestehen nach Auffassung des erkennenden Senats, so wie § 25 \nAbs. 6 Satz 2 (1. Halbsatz) LBG NW nunmehr durch das Urteil \ndes Europäischen Gerichtshofs vom 11. November 1997 - C-\n409/96 - (Marschall) eingegrenzt wurde, nicht mehr. Wie der \nEuropäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. November 1997 \nentschieden hat, kann eine nationale Regelung, nach der Frauen \nmit gleicher Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber bei \neiner Beförderung in Bereichen, in denen sie \nunterrepräsentiert sind, vorbehaltlich der Öffnungsklausel \nbevorzugt behandelt werden, unter Art. 2 Abs. 4 der \nGleichbehandlungsrichtlinie fallen. Da Art. 2 Abs. 4 eine \nAusnahme von einem in der Richtlinie verankerten individuellen \nRecht darstelle, könne diese nationale Maßnahme zur \nspezifischen Begünstigung weiblicher Bewerber jedoch den \nFrauen bei einer Beförderung keinen absoluten und unbedingten \nVorrang einräumen, sollten die Grenzen der in dieser \nBestimmung vorgesehenen Ausnahme nicht überschritten werden. \nEine nationale Regelung, die wie im vorliegenden Fall eine \nÖffnungsklausel enthalte, überschreite diese Grenzen nicht, \nwenn sie den männlichen Bewerbern, die die gleiche \nQualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in jedem \nEinzelfall garantiere, daß die Bewerbungen Gegenstand einer \nobjektiven Beurteilung seien, bei der alle die Person der \nBewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt würden und der \nden weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfalle, wenn \neines oder mehrere dieser Kriterien zugunsten des männlichen \nBewerbers überwögen. Solche Kriterien dürften allerdings \ngegenüber den weiblichen Bewerbern keine diskriminierende \nWirkung haben. An der in der bisherigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts NW vertretenen, auf die Entscheidung \ndes Europäischen Gerichtshofs vom 17. Oktober 1995 - C-\n450/93 - (Kalanke) gestützten Auffassung, Art. 2 Abs. 1 und 4 \nder Gleichbehandlungsrichtlinie stehe einer nationalen \nRegelung generell entgegen, nach der bei gleicher \nQualifikation in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert \nseien, einer Bewerberin der Vorrang eingeräumt werde, (z.B. \nBeschluß vom 19. Dezember 1995 - 6 B 2688/95 -), kann nach dem \nUrteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. November 1997 \nnicht mehr festgehalten werden.\n\n8\n\nMit den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes ist \nallerdings die von dem Landesgesetzgeber zur Regelung in § 25 \nAbs. 6 Satz 2 (1. Halbsatz) LBG NW vertretene Auffassung, daß \nlediglich schwerwiegende soziale Gründe in der Person eines \nMitbewerbers den weiblichen Bewerbern eingeräumten Vorrang \nbeseitigen könnten, nicht zu vereinbaren. Der Europäischen \nGerichtshof hat in seinem Urteil gerade wesentlich darauf \nabgehoben, daß die Gleichbehandlungsrichtlinie den männlichen \nBewerbern in jedem Einzelfall garantiere, daß die Bewerbungen \nGegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die \nPerson der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt \nwerden und der den weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang \nentfällt, wenn eines oder mehrere Kriterien zugunsten des \nmännlichen Bewerbers überwiegen.\n\n9\n\nUnter Berücksichtigung dieser sich bei \ngemeinschaftsrechtskonformer Auslegung zwingend ergebenden \nEinschränkung der nationalen Regelung verstößt § 25 Abs. 6, \nSatz 2 (1. Halbsatz) LBG NW auch nicht gegen das nationale \ndeutsche Diskriminierungsverbot. \n\n10\n\nZwar hat der 6. Senat des OVG NW unter anderem in seinem \nBeschluß vom 20. September 1995 - 6 B 1826/95 - zutreffend \nausgeführt, daß eine pauschalierende automatische \nBenachteiligung männlicher Beamter gemäß § 25 Abs. 6 Satz 2 \n(1. Halbsatz) LBG NW auch mit dem in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG \nneu normierten Staatsziel, daß der Staat die tatsächliche \nDurchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern \nfördere und auf die Beseitigung bestehender Nachteile \nhinwirke, insbesondere deshalb nicht vereinbar sei, weil es \ninsoweit nicht um die Angleichung der realen \nLebensverhältnisse von Männern und Frauen gehe. Letzteres \nbeziehe sich auf die individuelle Person und nicht auf \n\"Gruppen\" je nach Geschlechtszugehörigkeit. Daher gehe die in \n§ 25 Abs. 6 Satz 2 (1. Halbsatz) LBG NW aus \ngesellschaftspolitischen Gründen vorgenommene pauschale \nBevorzugung der Gruppe \"Frauen\" über eine Angleichung der \nrealen Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinaus. \nLetzteres beschränke sich seinem Sinngehalt nach auf die \njeweilige konkrete Einzelsituation. Diese Rechtsprechung ging \nzutreffend davon aus, daß eine Umdeutung des \nGleichbehandlungsgrundsatzes durch den (neuen) Art. 3 Abs. 2 \nSatz 2 GG dahin, eine generelle Bevorzugung von Frauen sei \nnunmehr wegen früherer Benachteiligungen von Frauen \nlegitimiert, wodurch das Grundrecht auf Gleichberechtigung von \neinem Individualrecht zu einem Gruppenrecht umgewandelt werde, \ndem System der Grundrechte als Individualrechte zuwiderliefe. \n\n11\n\nWie der Europäische Gerichtshof jedoch in seinem Urteil vom \n11. November 1997 - C-409/95 - (Marschall) hervorgehoben hat, \nist über die strikte Beachtung des Leistungsgrundsatzes hinaus \nauch bei Anwendung von § 25 Abs. 6 Satz 2 (1. Halbsatz) LBG NW \nin jedem Einzelfall zu gewährleisten, daß alle in der Person \nder Bewerber liegenden Kriterien berücksichtigt werden und der \nden weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang schon dann \nentfällt, wenn eines oder mehrere dieser Kritereien zugunsten \ndes männlichen Bewerbers überwiegen. Die so verstandene und \nangewandte Regelung in § 25 Abs. 6 Satz 2 (1. Halbsatz) LBG NW \nist als individualrechtlich ausgestaltete Regelung, bei der \ndie Geschlechtszugehörigkeit nicht an die Stelle der \nQualifikation tritt, sondern bei gleicher Qualifikation als \nlediglich ein weiteres Auswahlkriterium herangezogen wird, mit \ndem Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes zu vereinbaren. \nEs bleibt dann zwar im Rahmen des Auswahlermessens eine auf \ndem Geschlecht beruhende Bevorzugung von Frauen und eine \nentsprechende Benachteiligung von männlichen Bewerbern. Diese \nBenachteiligung ist aber hinzunehmen, um das Ziel zu \nerreichen, eine in der sozialen Wirklichkeit bestehende \nfaktische Ungleichheit zu verringern. Entscheidend ist, daß \nweiblichen Bewerbern - wie der Europäische Gerichtshof in \nseinem Urteil vom 11. November 1997 () hervorgehoben hat - \nkein absoluter und unbedingter Vorrang eingeräumt wird.\n\n12\n\nDa im Konkurrenzverhältnis zwischen dem ledigen \nAntragsteller und der verheirateten Beigeladenen mit drei \nKindern des vorliegenden Anordnungsverfahrens auch unter \nBerücksichtigung des Dienstalters und des Lebensalters keine \nzugunsten des Antragstellers berücksichtigungsfähigen weiteren \nAuswahlkriterien gegeben sind, ist die zugunsten der \nBeigeladenen getroffene Entscheidung auch insoweit \nverwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 \nSatz 2, 20 Abs. 3 GKG. \n\n14\n\nDer Beschluß ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309520","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-29/12-b-247-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309520","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309520","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-29/12-b-247-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309520","retrieved":"2026-07-09 03:39:08.546145+00:00"}}