{"status":"available","doknr":"OLD309536","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0527.12A6990.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-27","aktenzeichen":"12 A 6990/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nWegen des Sach- und Streitstandes bis zum Ergehen der \nerstinstanzlichen Entscheidung nimmt der Senat auf die \nFeststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, \ndie er sich in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130 b Satz 1 \nVwGO).\n\n2\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag,\n\n3\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides der Deutschen Bundesbahn vom \n18. Mai 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom \n20. September 1993 zu verpflichten, die \nbeim Kläger am linken Kniegelenk \nbestehenden Beschwerden infolge eines \nMeniskusschadens und einer medialen \nGonarthrose als Dienstunfall im Sinne \nvon § 31 Abs. 3 des \nBeamtenversorgungsgesetzes \nanzuerkennen,\n\n4\n\ndurch das angefochtene Urteil voll stattgegeben und zur \nBegründung im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe ein \nAnspruch darauf zu, daß seine Beschwerden am linken \nKniegelenk, soweit sie auf einem Meniskusschaden und einer \nmedialen Gonarthrose beruhten, als Dienstunfall im Sinne von \n§ 31 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - anerkannt \nwürden. Der Meniskusschaden gelte im Falle des Klägers als \nDienstunfall, weil er nach der Art seiner dienstlichen \nVerrichtung der Gefahr der Erkrankung gerade an dieser \nKrankheit besonders ausgesetzt gewesen sei. Die \nVoraussetzungen von Ziff. 2102 der Anlage 1 zur \nBerufskrankheiten-Verordnung seien erfüllt. Es handele sich im \nFalle des Klägers um einen Meniskusschaden nach mehrjährigen \nandauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke \nüberdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Da bei dem \nKläger am linken Kniegelenk Meniskusschäden bestünden, greife \ngemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG eine gesetzliche Vermutung \ndahingehend ein, daß von einem ursächlichen Zusammenhang \nzwischen der dienstlichen Verrichtung und der Erkrankung \nauszugehen sei. Dem Dienstherrn werde die Beweislast \naufgebürdet, daß der Beamte sich die Krankheit nicht im Dienst \nzugezogen habe. Letzteres sei hier nicht der Fall, \ninsbesondere sei die Erkrankung nicht Folge einer \nanlagebedingten Konstitution. Insoweit sei den eingeholten \nGutachten von Prof. Dr. M. und Dr. W. zu entnehmen, daß \nkein Hinweis für das Vorliegen einer primären \nKniegelenksarthrose bestehe, in deren Folge sich erst sekundär \nein Meniskusschaden eingestellt habe. Vielmehr gelangten die \nGutachter sogar zu der Folgerung, daß mit hoher \nWahrscheinlichkeit die berufliche Tätigkeit im Rangierdienst \nals Ursache des Meniskusschadens anzusehen sei. \nDementsprechend sei der Meniskusschaden als Berufskrankheit im \nSinne der Ziff. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-\nVerordnung anzuerkennen. Daß die Gonarthrose als Folge des als \nBerufserkrankung anzuerkennenden Meniskusschadens zu bewerten \nsei, ergebe sich aus den Feststellungen von Prof. Dr. M. , \ndenen auch der Sachverständige Dr. W. nicht widersprochen \nhabe. Damit sei die Gonarthrose ihrerseits als Dienstunfall \nanzuerkennen.\n\n5\n\nDer Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er \ntritt der Anerkennung des Meniskusschadens sowie der \nGonarthrose am linken Kniegelenk als Dienstunfall \n(Berufserkrankung) nach § 31 Abs. 3 BeamtVG entgegen und \nbezieht sich zur Begründung dafür auf ein von ihm eingeholtes \northopädisch-traumatologisches Zusammenhangsgutachten nach \nAktenlage des Arztes für Orthopädie Dr. O. vom \n29. Dezember 1995, das er im Berufungsverfahren vorlegt. In \ndiesem Gutachten nimmt Dr. O. u.a. wie folgt Stellung: \nEine Differenzierung zwischen primärem und sekundärem \nMeniskusschaden sei angesichts eines fehlenden histologischen \nBefundes bezüglich des anläßlich der Arthroskopie am 24. Juni \n1992 entnommenen Gewebes nicht sicher zu treffen. Hinweise auf \neine lediglich sekundäre Meniskusschädigung ergebe jedoch \n- ausweislich des Arthroskopieberichtes - der Befund im \näußeren Kompartiment, in dem unauffällige Strukturen des \nAußenmeniskus, aber bereits ein mäßiger Knorpelschaden des \n\"lateralen Tibiaplateaus\" beschrieben würden. Bezogen auf \ndieses äußere Kompartiment am linken Kniegelenk sei somit die \nAussage zu treffen, daß der Verschleiß der Knorpelflächen der \nMeniskusdegeneration vorangehe. Dieser Befund sei weder im \nGutachten von Dr. W. noch in demjenigen von Prof. Dr. \nM. ausreichend berücksichtigt worden. Bei ungeklärter \nFragestellung bezüglich eines primären oder sekundären \nMeniskusschadens werde in beiden Gutachten einer \nkonkurrierenden Verursachungsmöglichkeit (im Sinne einer \nentzündlichen rheumatischen Genese auch durch \nStoffwechselstörungen) nicht ausdrücklich nachgegangen. Daher \nsei nach den vorliegenden Befundberichten der Einschätzung des \nBeratungsarztes des Beklagten Dr. Ried durchaus zu folgen. \nLege schon der arthroskopische Bericht den Verdacht einer \nprimären Arthrose und sekundären Meniskusschädigung nahe, so \nlasse auch die Meniskusentfernung am rechten Kniegelenk im \nJahre 1973 - bei fehlenden arbeitstechnischen Voraussetzungen \nzu diesem Zeitpunkt - eine berufsbedingte Entstehung nicht \nwahrscheinlich machen. Ohne den Nachweis konkurrierender \nVerursachungsmöglichkeiten könnten berufsbedingte Belastungen \nvon nur knapp mehr als zwölf Monaten ohne besondere Begründung \nnicht als für die Entstehung einer berufsbedingten \nMeniskuserkrankung ursächlich angenommen werden. Nur in \nAusnahmefällen seien bei außergewöhnlichen \nmeniskusstrapazierenden beruflichen Belastungen degenerative \nVeränderungen und darauf beruhende Beschwerden schon früher \nals drei Jahre nach der Exposition zu erwarten. In der \nzusammenfassenden Beurteilung kommt Dr. O. zu dem \nErgebnis, daß die beruflichen Tätigkeiten im Rangierbetrieb \nfür die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum 28. Oktober 1973 und \nin der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 11. März 1990 als \nmeniskusbelastend im Sinne der Ziff. 2102 einzustufen seien. \nKonkurrierende Verursachungsmöglichkeiten gingen aus den \naktenkundigen Befundmitteilungen nicht hervor. Unter \nBerücksichtigung des Vorschadens am Innenmeniskus des rechten \nKniegelenkes, der anamnestischen Angabe von Beschwerden \nbereits zu Beginn der meniskusbelastenden Tätigkeiten im Jahr \n1985 und des arthroskopischen Befundberichtes sei auch am \nlinken Kniegelenk ein primärer Meniskusschaden nicht \nwahrscheinlich zu machen. Die in den Gutachten von Prof. Dr. \nM. und Dr. W. beschriebenen Veränderungen an den \nKniegelenken mit annähernd seitengleicher Einschränkung der \nBeuge- und Streckfähigkeit seien auf die schicksalhaften \nVerschleißerscheinungen mit Schwerpunkt im retropatellaren und \nmedialen Kompartiment zurückzuführen. Eine berufsbedingte \nMinderung der Erwerbsfähigkeit könne somit nicht festgestellt \nwerden. \n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem \nBerufungsvorbringen entgegen. Er legt seinerseits ein \nfachchirurgisches Gutachten von Dr. A. -A. -A. vom \n16. Dezember 1996 vor. Hierin kommt Dr. A. -A. -A. zu \ndem Ergebnis, daß der vorliegende frühzeitige Verschleiß des \nlinken Kniegelenkes sowie die Veränderung der beiden \nInnenmenisken auf die berufliche Belastung des Klägers als \nRangierer bei der Deutschen Bundesbahn zurückzuführen seien. \nDiese Tätigkeit habe zu einer frühzeitigen Arthrose der \nKniegelenke geführt. Er nimmt eine Minderung der \nErwerbsfähigkeit von 40 v.H. an. \n\n11\n\nDer Senat hat unter Berücksichtigung der in dem Gutachten \ndes Orthopäden Dr. O. geltend gemachten Einwendungen \ngegen die von Prof. Dr. M. und Dr. W. erstellten \nGutachten jeweils ergänzende Stellungnahmen dieser beiden \nGutachter eingeholt. \n\n12\n\nDr. W. bestätigt in seiner ergänzenden Stellungnahme \nvom 29. September 1997 seine bisherige Einschätzung, daß die \nschädigenden Einwirkungen der Tätigkeit als Rangierer mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen \nZusammenhang mit der Schädigungsfolge stünden. Dabei seien die \nschädigenden Einwirkungen jedenfalls als wesentliche \nTeilursache anzusehen. Dem widerspreche nicht die von Dr. \nO. angeführte Beschreibung einer Knorpeldegeneration \nauch am lateralen Tibiaplateau. \n\n13\n\nProf. Dr. M. stellt in seiner Stellungnahme vom \n18. Februar 1998 fest, daß die berufsbedingten Voraussetzungen \nzur Anerkennung eines Meniskusschadens von arbeitstechnischer \nSeite gegeben gewesen seien. Vor der arthroskopischen \nAbklärung der Beschwerden des linken Kniegelenkes habe eine \nkniebelastende Tätigkeit des Klägers als Rangierer für einen \nZeitraum von sechs Jahren und vier Monaten bestanden. Nach \nseinen arbeitsrechtlichen und medizinischen Überlegungen sei \neine Mindestbelastungszeit von drei Jahren ausreichend, um \nMeniskusschäden hervorzurufen. Diese Zeiten seien im \nvorliegenden Fall um mehr als das Doppelte überschritten. \nZudem genüge es, wie Dr. W. ausgeführt habe, daß die \nkniegelenkgefährdende Tätigkeit den Meniskusschaden nur \nmittelbar über die Verschlimmerung einer \nberufskrankheitenunabhängigen Arthrose verursacht habe. Soweit \nDr. O. auf die Schäden im rechten Kniegelenk abhebe, \nsei dies für die Einschätzung der Ursächlichkeit des Schadens \nam linken Meniskus nur bedingt hilfreich. Abschließend falle \nauf, daß ausweislich des Operationsbefundes der Schaden im \nvorderen und mittleren Teil des Kniegelenkes gefunden worden \nsei. Dies sei der Bereich des Meniskus, der auch bei \ngestrecktem Knie (das Abspringen als Rangierer in das Gleis \nfinde vor allem bei gestrecktem Kniegelenk statt) vermehrt \nunter Belastung komme. Rein degenerative Veränderungen, wie \nsie im Alter des Klägers allerdings beginnend auch gefunden \nwürden, beträfen demgegenüber häufiger hintere Abschnitte. \nDiese Überlegung stütze die Annahme, daß der Meniskusschaden \nals berufsbedingt anzusehen sei. Auch er halte daher am \nErgebnis seines Gutachtens vom 13. Oktober 1992 fest. \n\n14\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten; hierauf wird Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht \nverpflichtet, den beim Kläger am linken Kniegelenk bestehenden \nMeniskusschaden sowie die mediale Gonarthrose als Dienstunfall \nim Sinne von § 31 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - \nanzuerkennen. Insoweit ist davon auszugehen und versteht sich \nvon selbst, daß nicht die Beschwerden des Klägers, sondern der \nMeniskusschaden und die Gonarthrose selbst anerkannt \nwerden.\n\n18\n\nNach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG gilt, falls ein Beamter, \nder nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr \nder Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt \nist, an einer solchen Krankheit erkrankt, dies als \nDienstunfall, es sei denn, daß sich der Beamte die Krankheit \naußerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die in Betracht \nkommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch \nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (§ 31 Abs. 3 \nSatz 3 BeamtVG). Aufgrund dieser Ermächtigung hat die \nBundesregierung die Verordnung zur Durchführung des § 31 des \nBeamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die \nbeamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I \nS. 1004) erlassen. Nach § 1 dieser Verordnung werden als \nKrankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG die in der Anlage \n1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. \nI S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten \nKrankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben \nbestimmt. \n\n19\n\nDer Beklagte (vormals: die Deutsche Bundesbahn, \nBundesbahndirektion Hamburg, Verwaltungsstelle Berlin) hat es \nzu Unrecht abgelehnt, den vom Kläger geltend gemachten \nMeniskusschaden als Berufskrankheit im Sinne der vorgenannten \nBestimmungen anzusehen.\n\n20\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst davon \nauszugehen, daß der Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls \n(einer Berufskrankheit) fristgerecht gestellt worden ist. Nach \n§ 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind Unfälle, aus denen \nUnfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, \ninnerhalb einer Ausschlußfrist von 2 Jahren nach dem Eintritt \ndes Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu \nmelden. Diese Frist gilt auch für die Anerkennung einer \nBerufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG,\n\n21\n\nvgl. Schütz, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, Kommentar, Loseblatt, \nStand: März 1998, § 31 BeamtVG, Rdnr. \n162; OVG NW, Urteil vom 2. Dezember \n1997 - 6 A 2874/96 -,\n\n22\n\nwobei der Beginn der Meldefrist im Falle des § 31 Abs. 3 \nBeamtVG durch den Zeitpunkt bestimmt wird, in dem der Beamte \nan einer Krankheit im Sinne der Berufskrankheiten-Verordnung \nerkrankt. \n\n23\n\nSchütz, a.a.O., § 45 BeamtVG Rdnr. \n9.\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall kommt es somit darauf an, ob eine \nErkrankung des Meniskus bereits mehr als zwei Jahre vor der \nUnfallmeldung (am 23. Mai 1990) festgestellt werden kann. Dies \nist nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, daß die - der \nUnfallmeldung zugrundeliegende - Erkrankung des Meniskus \nbereits zu einem so frühen Zeitpunkt aufgetreten wäre, \nbestehen nicht. Zwar hat der Kläger ausweislich des \nArztbriefes des Orthopäden Wilms vom 22. März 1990 über seit \nca. 5 Jahren bestehende Schmerzen in beiden Kniegelenken \ngeklagt. Auch wenn sich die Erkrankung des Klägers über einen \nlängeren Zeitraum hin entwickelt haben bzw. vorangeschritten \nsein sollte, reicht dies jedoch nicht aus, um eine Erkrankung \nan dem geltend gemachten Meniskusschaden etwa bereits im Jahre \n1985 hinreichend sicher festzustellen.\n\n25\n\nIn materiell-rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß \ndie Voraussetzungen für die Anerkennung des Meniskusschadens \nals Dienstunfall (Berufskrankheit) im Sinne von § 31 Abs. 3 \nBeamtVG i.V.m. Ziff. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-\nVerordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) erfüllt \nsind.\n\n26\n\nDabei ist zunächst klarzustellen, daß auf den vorliegenden \nFall Ziff. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung \n- BKVO - in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. März \n1988 (BGBl. I S. 400) Anwendung findet. Denn die Frage, ob \neine Krankheit als Dienstunfall gilt, ist nach dem Recht zu \nbeantworten, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem sich \nder Beamte die Krankheit zugezogen hat.\n\n27\n\nOVG NW, Urteil vom 2. Dezember 1997 \n- 6 A 2874/96 - mit weiteren Nachweisen \nzur Rechtsprechung. \n\n28\n\nDanach ist im vorliegenden Fall die ab 1. April 1988 \ngeltende Fassung der Anlage 1 zur BKVO anzuwenden. Insoweit \nist zu berücksichtigen, daß es sich, wie bereits dargelegt, \nbei dem Krankheitsbild des Klägers um einen länger dauernden, \nfortschreitenden Prozeß handelt. Bezieht man insoweit den \ngesamten Zeitraum der (erneuten) Tätigkeit als Rangierer (d.h. \nab 1985) in die Betrachtung ein, wird deutlich, daß jedenfalls \nein erheblicher Teil dieses Zeitraumes nach dem Inkrafttreten \nder Änderungsverordnung liegt. Berücksichtigt man zudem, daß - \nwie bereits ausgeführt - hier jdenfalls nicht festgestellt \nwerden kann, daß beim Kläger eine (schon hinreichend \nausgebildete) Meniskuserkrankung bereits früher als zwei Jahre \nvor der Unfallmeldung bestanden hat, ist es geboten, die zu \ndem oben genannten Zeitpunkt geltende Rechtslage \nzugrundezulegen.\n\n29\n\nZiff. 2102 der Anlage 1 zur BKVO in der sonach maßgeblichen \nFassung hat folgenden Wortlaut: \n\n30\n\n\"Meniskusschäden nach mehrjährigen \nandauernden oder häufig \nwiederkehrenden, die Kniegelenke \nüberdurchschnittlich belastenden \nTätigkeiten.\"\n\n31\n\nDanach kommt es im vorliegenden Fall für die entsprechende \nAnerkennung des beim Kläger am linken Kniegelenk bestehenden \nMeniskusschadens darauf an, ob \n1. der Kläger nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der \nGefahr der Erkrankung an einem in Ziff. 2102 der Anlage 1 \nzur BKVO genannten Meniskusschaden besonders ausgesetzt war \nund ob er\n2. an einer solchen, d.h. von Ziff. 2102 erfaßten Erkrankung \ndes Meniskus tatsächlich erkrankt ist.\n\n3. \n32\n\nBeide Fragen sind zu bejahen.\n\n33\n\nZu 1.: Der \"Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt\" ist \nder Beamte, dessen konkrete dienstliche Tätigkeit - im Ganzen \ngesehen ihrer Art nach - erfahrungsgemäß (generell) eine hohe \nWahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung in sich birgt. Bei \nder Prüfung, ob eine besondere Gefährdung im vorbeschriebenen \nSinne vorgelegen hat, ist nicht auf die individuelle \nVeranlagung des einzelnen Beamten abzustellen, sondern darauf, \nob die Tätigkeit selbst nach der - aus einer Vielzahl von \nFällen gewonnenen - Erfahrung generell mit hoher \nWahrscheinlichkeit unter den gegebenen Verhältnissen zu der in \nFrage stehenden Erkrankung führt. Die besondere Gefährdung muß \nfür die dienstlichen Verrichtungen typisch und in erheblich \nhöherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden \nsein.\n\n34\n\nVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom \n29. Mai 1989 - 1 R 2/89 -, ZBR 1990 \nS. 60 f. mit zahlreichen weiteren \nNachweisen zur Rechtsprechung; Schütz, \na.a.O., § 31 BeamtVG, Rdnr. 107.\n\n35\n\nDaß der Kläger aufgrund der von ihm konkret verrichteten \nTätigkeiten der Gefahr der Erkrankung an einem Meniskusschaden \nbesonders ausgesetzt war, ist anzunehmen. So wird bereits in \ndem Anschreiben der Deutschen Bundesbahn, Verwaltungsstelle \nBerlin, an Prof. Dr. M. vom 17. August 1992 davon \nausgegangen, daß \"die tätigkeitsbedingten Voraussetzungen nach \nder Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 3 \nBeamtenversorgungsgesetz ... als gegeben angesehen werden \nkönnen.\" Darüber hinaus gehen auch die Gutachter Prof. Dr. \nM. und Dr. W. von einer überdurchschnittlich \nmeniskusbelastenden Tätigkeit des Klägers aus. Diese \nEinschätzung wird überdies von dem vom Beklagten beauftragten \nGutachter Dr. O. geteilt. Darüber hinaus ist etwa auch \nin der sozialgerichtlichen Rechtsprechung \n\n36\n\nvgl. etwa Landessozialgericht \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom \n14. April 1994 - L 2 BU 10/91 LSG NRW - \n\n37\n\nanerkannt, daß während der Beschäftigung im Rangierdienst \nTätigkeiten zu verrichten sind, die die Kniegelenke erheblich \nüberdurchschnittlich belasten. \n\n38\n\nZu 2.: Im Mittelpunkt des Falles steht die - zwischen den \nBeteiligten vor allem streitige - Frage, ob der Kläger \ntatsächlich an einer Berufskrankheit im Sinne von Ziff. 2102 \nder Anlage 1 zur BKVO erkrankt ist. Eine derartige Erkrankung \nsetzt zum einen eine mehrjährige die Kniegelenke \nüberdurchschnittlich belastende Tätigkeit und zum anderen \nvoraus, daß die Krankheit \"durch physikalische Einwirkungen\" \nverursacht ist (vgl. die Überschrift zu Ziff. 2 der Anlage 1 \nzur BKVO). Daß die Tätigkeit des Klägers als Rangierer für die \nKniegelenke überdurchschnittlich belastend ist, kann nach den \nobenstehenden Ausführungen angenommen werden. Soweit es um \nderen mehrjährige Wahrnehmung geht, ist auch diese \nVoraussetzung erfüllt. So hat Prof. Dr. M. in seiner \nergänzenden Stellungnahme vom 18. Februar 1998 zu Recht darauf \nhingewiesen, daß die kniebelastende Tätigkeit als Rangierer \ninsgesamt über einen Zeitraum von sechs Jahren und vier \nMonaten (genauer: drei Monaten) bestanden hat. Abgesehen \ndavon, daß Ziff. 2102 nach dem Inkrafttreten der bereits \nerwähnten Änderungsverordnung nicht mehr einen bestimmten \nZeitraum der kniebelastenden Tätigkeit (früher: drei Jahre) \nverlangt, sind die Anforderungen an das zeitliche Ausmaß der \nkniebelastenden Tätigkeit aber auch dann als erfüllt \nanzusehen, wenn man eine Orientierung am 3-Jahres-Zeitraum \nverlangte. Soweit in dem Gutachten von Dr. O. vom \n29. Dezember 1995 - ebenso wie in den Stellungnahmen des \nberatenden Arztes des Beklagten Dr. Ried - bereits \nhinsichtlich des erforderlichen zeitlichen Ausmaßes der \nbelastenden Tätigkeit Bedenken geäußert werden, weil der \nKläger der Anamnese zufolge bereits seit 1985 (und damit \nunmittelbar nach Wiederaufnahme der Tätigkeit als Rangierer) \nüber Beschwerden geklagt habe, betrifft dies strenggenommen \nprimär nicht den Zeitfaktor, sondern die weitere Frage, ob die \nbeim Kläger vorliegenden Meniskusschäden am linken Kniegelenk \ndurch physikalische Einwirkungen (des Dienstes) verursacht \nworden sind. \n\n39\n\nWie sich bereits aus dem Wortlaut von Ziff. 2102, aber \ninsbesondere auch der systematischen Stellung unter Nr. 2 \n\"durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten\" \nergibt, genügt nicht jeder - namentlich nicht ein \nanlagebedingter - Meniskusschaden für eine Anerkennung als \nBerufskrankheit und reicht insbesondere nicht allein der \nzeitliche Zusammenhang für die Anerkennung einer \nBerufskrankheit aus. Vielmehr verlangt die Anerkennung einer \nBerufskrankheit im Sinne von Ziff. 2102, daß die äußeren \n(physikalischen bzw. mechanischen) Einwirkungen den \nKörperschaden verursacht haben oder doch als wesentlich \nmitwirkende Teilursache des eingetretenen Meniskusschadens \nangesehen werden können. Wesentliche Ursachen können derartige \nEinwirkungen auch dann sein, wenn sie ein anlagebedingtes \nLeiden auslösen, beschleunigen oder wesentlich verschlimmern, \nsofern sie nicht im Verhältnis zu jener anderen \n(anlagemäßigen) Ursache derart in den Hintergrund treten, daß \ndiese allein als maßgebend und richtungsweisend anzusehen ist. \nFür diese anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt der \nBeamte die materielle Beweislast.\n\n40\n\nVgl. zur Beweislast: Fürst, GKÖD, \nLoseblatt, Stand: April 1998, 0 § 31 \nRdnr. 121.\n\n41\n\nDie danach maßgebliche Frage, ob im vorliegenden Fall ein \ndegenerativer Meniskusschaden als Folge der (berufsbedingten) \nschädlichen Einwirkungen anzunehmen ist, wie der Kläger meint, \noder nur ein sekundärer Meniskusschaden als Folge einer \nanlagebedingten Kniegelenksarthrose vorliegt, wie der Beklagte \nmeint, ist im erstgenannten Sinne zu beantworten. Wie den \ninsoweit übereinstimmenden gutachterlichen Feststellungen von \nProf. Dr. M. in seinem Gutachten vom 13. Oktober 1992 und \nDr. W. in seinem Gutachten vom 4. November 1994 zu \nentnehmen ist, bestehen beim Kläger starke degenerative \nVeränderungen des linksseitigen Innenmeniskus, die nach dem \nGrad der Degeneration deutlich über dem Ausmaß der \naltersentsprechenden normalen Degeneration der \nDurchschnittsbevölkerung liegen. Beide Gutachter haben darauf \nabgestellt, daß aufgrund des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit \nsowie ihres beschriebenen Inhalts mit Wahrscheinlichkeit davon \nauszugehen sei, daß die Tätigkeit als Rangierer in einem \nursächlichen Zusammenhang mit den Meniskusschäden stehe. Dr. \nW. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom \n29. September 1997 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die \nTätigkeit des Klägers jedenfalls als wesentliche Teilursache \nfür die Meniskuserkrankung anzusehen sei. Prof. Dr. M. hat \nin der ergänzenden Stellungnahme vom 18. Februar 1998 den \nZusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und \nMeniskusschaden (auch) dadurch begründet gesehen, daß beim \nKläger vor allem der vordere und mittlere Teil des Meniskus \ngeschädigt sei. Dies sei der Bereich des Meniskus, der bei \ngestrecktem Knie - beim Rangierer beim Abspringen in das Gleis \nvorkommend - vermehrt unter Belastung komme. Hingegen beträfen \nrein degenerative Veränderungen häufiger hintere Abschnitte. \nDie Ausführungen der genannten Gutachter sind in sich \nschlüssig, plausibel und nachvollziehbar. Ihnen ist mit der \ngebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, daß die - von Prof. Dr. \nM. in seinem Gutachten vom 13. Oktober 1992 ausdrücklich \nfestgestellte - anlagemäßige Gewebeminderwertigkeit bei der \nVerursachung der Kniegelenksschäden nicht derartig in den \nVordergrund getreten ist, daß der mehrjährigen Tätigkeit als \nRangierer darüber hinaus keine maßgebende und \nrichtungsweisende Bedeutung mehr zugekommen wäre. Vielmehr \nsind das anlagebedingte Leiden und die berufsbedingten Noxen \nin der Weise aufeinander getroffen, daß sie zusammenwirkend \nden Meniskusschaden verursacht haben. Ist den berufsbedingten \nSchädigungen aber jedenfalls die Bedeutung einer wesentlich \nmitwirkenden Teilursache beizumessen, so sind sie als \nwesentlich mitursächlich für die Entstehung des \nMeniskusschadens anzusehen. \n\n42\n\nDemgegenüber vermögen die Einwände insbesondere in dem von \ndem Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Gutachten des \nArztes für Orthopädie Dr. O. vom 29. Dezember 1995 \nnicht durchzugreifen. Bezogen auf diese Einwendungen haben der \nim Verwaltungsverfahren tätige Gutachter Prof. Dr. M. sowie \nder vom Verwaltungsgericht bestellte Sachverständige Dr. \nW. jeweils in den genannten ergänzenden Stellungnahmen \nihre in den Gutachten vertretenen Auffassungen und Ergebnisse \nbekräftigt. Hierzu ist im einzelnen auf folgendes \nhinzuweisen:\n\n43\n\nSoweit Dr. O. auf die nach seiner Einschätzung zu \nkurze Expositionszeit hinweist, wobei seine diesbezüglichen \nBedenken sich allerdings vorwiegend auf den hier nicht im \nStreit stehenden Meniskusschaden am rechten Kniegelenk \nbeziehen, hat Prof. Dr. M. in der ergänzenden Stellungnahme \nvom 18. Febru-ar 1998 nochmals hervorgehoben, daß gerade auch \nnach medizinischem Kenntnisstand eine Mindestbelastungszeit \nvon drei Jahren ausreichend sei, um Meniskusschäden der \nvorliegenden Art hervorzurufen. Hiervon ausgehend hat er die \nDauer der schädlichen Einwirkungen im vorliegenden Fall als in \njedem Falle hinreichend angesehen. Die Haupteinwände in dem \nGutachten des Dr. O. beziehen sich auch nicht auf den \nZeitfaktor, vielmehr bemängelt der Gutachter die unzureichende \nBerücksichtigung von Hinweisen auf eine sekundäre \nMeniskusschädigung in den Gutachten von Prof. Dr. M. und \nDr. W. . Insoweit rückt Dr. O. den ausweislich des \nArthroskopieberichtes vom 24. Juni 1992 erhobenen Befund im \näußeren Kompartiment des linken Kniegelenkes in den \nVordergrund, bei dem eine mäßige Knorpeldegeneration am \nlateralen Tibiaplateau im Gegensatz zu unauffälligen \nStrukturen des Außenmeniskus beschrieben worden ist. Er zieht \nhieraus den Schluß, daß der Verschleiß der Knorpelflächen der \nMeniskusdegeneration vorangehe, diese somit ursächlich nicht \nauf schädliche äußere Einwirkungen, sondern einen \nanlagebedingten Knorpelschaden zurückzuführen sei. Diesen \nEinwänden sind die Gutachter Prof. Dr. M. und Dr. W. in \nihren ergänzenden Stellungnahmen allerdings jeweils \nüberzeugend entgegengetreten. Prof. Dr. M. hat bereits in \nseinem Ausgangsgutachten auf das Zusammentreffen der \nanlagemäßigen Gewebeminderwertigkeit bzw. einer individuellen \nElementarläsion mit der langjährigen kniebelastenden Tätigkeit \nhingewiesen, die zu Meniskusschäden und Arthrose \ntypischerweise in beiden Kniegelenken geführt habe. Dr. W. \nhat ebenfalls anlagebedingte Vorschädigungen nicht generell \nausgeschlossen, sondern vielmehr unter Berücksichtigung aller \nkonkreten Umstände dieses Falles die berufsbedingten \nEinwirkungen für wesentlich mitursächlich erachtet. Angesichts \nder von den beiden Gutachtern für die von ihnen vertretene \nAuffassung gegebenen Begründungen ist die Aussage von Dr. \nW. nachvollziehbar, die von Dr. O. in Bezug \ngenommene Befunderhebung ausweislich des erwähnten \nArthroskopieberichtes stehe seiner (Dr. Weyers) Meinung nicht \nentgegen. Hierin ist somit ein Widerspruch nicht zu erkennen. \n\n44\n\nAuch den übrigen Einwendungen von Dr. O. sind die \nbeiden anderen Gutachter überzeugend entgegengetreten:\n\n45\n\nDies gilt einmal hinsichtlich der Ausführungen von Dr. \nO. zu den Vorschäden am Innenmeniskus des rechten \nKniegelenkes. Insoweit hat Prof. Dr. M. nachvollziehbar \ndarauf hingewiesen, daß - angesichts des Fehlens \nhistomorphologischer Untersuchungen der resezierten \nMeniskusanteile - der Schaden am rechten Kniegelenk \nhinsichtlich der Beurteilung der Ursächlichkeit des Schadens \nam linken Meniskus nur bedingt hilfreich sei. Im übrigen ist \ndarauf hinzuweisen, daß auch nicht feststeht, daß der Schaden \nam rechten Meniskus nicht durch physikalische Einwirkungen \n(des Dienstes) wesentlich mitverursacht wurde.\n\n46\n\nDies gilt zum anderen, soweit Dr. O. bemängelt, \nnach konkurrierenden Verursachungsmöglichkeiten (hier im Sinne \neiner entzündlichen rheumatischen Genese) sei nicht \nausdrücklich geforscht worden. Zwar ist ihm zuzugeben, daß \nentsprechende weitergehende Untersuchungen wohl nicht mehr \nstattgefunden haben. Jedoch hat Prof. Dr. M. bereits in \nseiner im Verwaltungsverfahren von der Deutschen Bundesbahn, \nVerwaltungsstelle Berlin, eingeholten ergänzenden \nStellungnahme vom 4. März 1993 eingehend konkurrierende \nVerursachungsfaktoren erörtert und diese sämtlich - namentlich \nauch bezüglich von Veränderungen aufgrund von \nStoffwechselerkrankungen - ausgeschlossen. \n\n47\n\nNach den vorstehenden Darlegungen ist somit davon \nauszugehen, daß die - berufsbedingten - mechanischen \nEinwirkungen jedenfalls als wesentlich mitwirkende Teilursache \nfür den beim Kläger am linken Kniegelenk bestehenden \nMeniskusschaden anzusehen sind. \n\n48\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Kläger sich diese Erkrankung \naußerhalb des Dienstes zugezogen haben könnte (§ 31 Abs. 3 \nSatz 1, letzter Halbsatz BeamtVG), was der Beklagte darlegen \nund ggf. beweisen müßte, bestehen nicht. \n\n49\n\nDanach gilt der Meniskusschaden am linken Kniegelenk als \nDienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG.\n\n50\n\nDaß die Arthrose des medialen Gelenkkompartiments \nihrerseits als Folge des als Berufserkrankung anzusehenden \nMeniskusschadens zu bewerten ist, hat das Verwaltungsgericht \nunter Zugrundelegung der Bewertung von Prof. Dr. M. in \nseinem Gutachten vom 13. Oktober 1992 zutreffend dargelegt. \nAuf die diesbezüglichen Ausführungen nimmt der Senat zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 130 b Satz 2 VwGO).\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n52\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht vorliegen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-27/12-a-6990-95","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":11},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-27/12-a-6990-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309536","retrieved":"2026-07-09 03:39:09.767503+00:00"}}