{"status":"available","doknr":"OLD309548","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0525.7A1056.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-25","aktenzeichen":"7 A 1056/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten \nbeider Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO statthafte \nAntrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Darlegungen des Klägers sind nicht geeignet, ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu \nbegründen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, daß die \nin Streit stehende Errichtung zweier Ferienwohnungen nicht von \nder Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfaßt wird. Da \nes sich bei der Vermietung von Ferienwohnungen um eine \nlandwirtschaftsfremde Tätigkeit handelt, können die \nbetroffenen Ferienwohnungen nur dann an der Privilegierung des \n§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teilnehmen, wenn sie von der \nlandwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers gleichsam \n\"mitgezogen\" werden. Hierfür ist nach gefestigter \nhöchstrichterlicher Rechtsprechung - ungeachtet der im \nZulassungsvorbringen benannten Stimmen in der Literatur - \nerforderlich, daß die landwirtschaftsfremde Tätigkeit bzw. \nNutzung als \"bodenrechtliche Nebensache\" dem \nlandwirtschaftlichen Betrieb zu- und untergeordnet ist und ihm \nin diesem Sinne dient.\n\n5\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 30. November 1984 \n- 4 C 27.81 - in: BRS 42 Nr. 81 und vom \n19. April 1985 - 4 C 54.82 - in: BRS 44 \nNr. 82; Beschlüsse vom 24. Februar 1989 \n- 1 B 23.89 - in: BRS 49 Nr. 96 sowie \nvom 23. Juni 1995 - 4 B 22.95 - in: \nBuchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 312.\n\n6\n\nDaran fehlt es hier mit Blick auf die in Streit stehenden \nFerienwohnungen. Insofern kann zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die diesbezüglichen zutreffenden \nAusführungen in dem angegriffenen Urteil, die vom \nZulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt werden, Bezug \ngenommen werden. Ergänzend ist folgendes anzumerken: Auch wenn \ndie Ferienwohnungen \"Ferien auf dem Bauernhof\" ermöglichen \nsollen, so handelt es sich bei der Vermietung dieser Wohnungen \ndoch weder um eine bodenrechtlich geprägte Tätigkeit \n- maßgeblicher Gegenstand einer solchen Tätigkeit ist allein \ndie in keinem engen Zusammenhang mit einer Bodenertragsnutzung \nstehende gewerbsmäßige Vermietung von Wohnraum - noch dient \ndiese Tätigkeit als zu- und vor allem untergeordnete \n\"Nebensache\" dem eigentlichen landwirtschaftlichen Betrieb des \nKlägers. Der bloße, einen nur ganz geringen Umfang ausmachende \nVerkauf von landwirtschaftlichen Produkten an die Feriengäste \nreicht hierfür - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend \ndargelegt hat - nicht aus. \n\n7\n\nVgl. dazu, daß der nur einen \ngeringen Umfang ausmachende Verkauf \nselbsterzeugter Produkte die Annahme \neiner \"mitgezogenen\" Privilegierung \nnicht rechtfertigt BVerwG, Beschlüsse \nvom 24. Februar 1989 - 1 B 23.89 - \nsowie vom 23. Juni 1995 - 4 B 22.95 -, \njeweils a.a.O.\n\n8\n\nIm übrigen steht die Vermietung von Ferienwohnungen in \nkeinem, aber erforderlichen, unmittelbaren betrieblichen \nZusammenhang mit der eigentlichen landwirtschaftlichen \nTätigkeit des Klägers in dem Sinne, daß die Vermietung der \nWohnungen den landwirtschaftlichen Betrieb in seinen \nbetrieblichen Abläufen ergänzt bzw. begünstigt und ihm \ninsofern dient. Vielmehr ist es umgekehrt so, daß letztlich \nder landwirtschaftliche Betrieb des Klägers der beabsichtigten \nlandwirtschaftsfremden Vermietung der Ferienwohnungen dient, \nda deren Attraktivität durch die räumliche Anbindung an die \nHofstelle einschließlich der den Feriengästen eröffneten \nMöglichkeit zur Teilnahme an typischen bäuerlichen Arbeiten, \nwie etwa das Zuschauen beim Melken, das Mitfahren auf dem \nTraktor u.s.w., erhöht werden soll. Von einer dem \nlandwirtschaftlichen Betrieb des Klägers in seinen \nbetrieblichen Abläufen dienenden und hierbei untergeordneten \nbodenrechtlich geprägten Nebensache kann daher bei der \nVermietung der Ferienwohnungen keine Rede sein; es handelt \nsich stattdessen um eine bloße, durchaus nachvollziehbare und \nverständliche, die Vorteile der gegebenen Situation \naufgreifende Schaffung einer weiteren Einkommensquelle, welche \njedoch nicht von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 \nBauGB erfaßt wird.\n\n9\n\nEine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem im \nZulassungsvorbringen hervorgehobenen Strukturwandel in der \nLandwirtschaft, der die Notwendigkeit eines Zuerwerbs, etwa \ndurch Bereitstellung von Ferienwohnungen auf der Hofstelle, \nbedinge. Dem geltend gemachten Strukturwandel hat der \nGesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er die \nNutzungsänderung bestehender ehemals landwirtschaftlich \ngenutzter Gebäude, etwa zu Ferienwohnungen, erleichterten \nZulassungsvoraussetzungen unterworfen hat (vgl. § 35 Abs. 4 \nNr. 1 BauGB n.F.); eine Neuerrichtung von Gebäuden oder \nWohnungen für Feriengäste - wie hier in Streit - hat der \nGesetzgeber hingegen nicht unter erleichterten Voraussetzungen \nvorgesehen.\n\n10\n\nDer im Zulassungsantrag aufgeworfenen Frage, ob ein \nvernünftiger Landwirt zur Verbesserung seiner \nEinkommenssituation ein entsprechendes Vorhaben wie vom Kläger \nbeabsichtigt errichten würde, braucht im hier maßgeblichen \nZusammenhang nicht weiter nachgegangen zu werden. Auf diese \nFrage kann es erst ankommen, wenn feststeht, daß das zu \nbeurteilende Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb zu- und \nuntergeordnet ist.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n24. Februar 1989 - 1 B 23.89 -, \na.a.O.\n\n12\n\nDies ist aber mit Blick auf das hier in Streit stehende \nVorhaben - wie oben dargelegt - nicht der Fall. Nach alledem \nbegegnet die Richtigkeit des angegriffenen Urteils mit der \ndarin vorgenommenen Bewertung der Ferienwohnungen als \nplanungsrechtlich unzulässiges nicht privilegiertes Vorhaben \ngemäß § 35 Abs. 2 BauGB, das den Darstellungen des \nFlächennutzungsplans widerspricht und damit öffentliche \nBelange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB beeinträchtigt, \nkeinen ernstlichen Zweifeln.\n\n13\n\nDie Rechtssache weist auch nicht die behaupteten besonderen \nrechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) und ihr kommt auch nicht die geltend \ngemachte grundsätzliche Bedeutung zu (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Bei der Frage, ob die \nlandwirtschaftsfremde Errichtung der beiden Ferienwohnungen \nauf dem Grundstück des Klägers von der privilegierten \nlandwirtschaftlichen Tätigkeit \"mitgezogen\" wird, handelt es \nsich um eine Fragestellung, die anhand der hierzu von der \nRechtsprechung entwickelten Kriterien im oben dargestellten \nSinne zu lösen ist und die keine über das normale Maß \nhinausgehenden Probleme oder Schwierigkeiten aufwirft. Eine \ngrundsätzliche Bedeutung ist im Hinblick auf die vorgenannte \nFragestellung ausgeschlossen, da die insofern anzustellende \nBeurteilung entsprechend den obigen Darlegungen mit Hilfe der \nhierzu von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien eine \nEinzelfallwertung auf der Grundlage der individuellen \nGegebenheiten des jeweiligen Falles erfordert.\n\n14\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124 a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenene zu 1. \nund der Beigeladenen zu 2. waren für nicht erstattungsfähig zu \nerklären, da diese im Zulassungsverfahren keinen eigenen \nAntrag gestellt und sich damit keinem eigenem Kostenrisiko \nausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz \n1 GKG.\n\n17\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-25/7-a-1056-98","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-25/7-a-1056-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309548","retrieved":"2026-07-09 03:39:10.901711+00:00"}}