{"status":"available","doknr":"OLD309553","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0520.9A3486.95A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-20","aktenzeichen":"9 A 3486/95.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, zu je 1/3.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist schon deshalb \nabzulehnen, weil ein den Formerfordernissen des § 166 VwGO \ni.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO genügender PKH-Antrag für das \nZulassungsverfahren nicht vorliegt.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n4\n\nDie geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \n(Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der \nRechtssache nicht zu, da die hierzu aufgeworfene Frage einer \nmittelbaren Gruppenverfolgung der Kurden yezidischer \nReligionszugehörigkeit - im Sinne des Verwaltungsgerichts - in \nder Rechtsprechung des Senats geklärt und die des weiteren \naufgeworfene Frage der Gewährleistung des religiösen \nExistenzminimums nicht entscheidungserheblich ist.\n\n5\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 21. April \n1998- 9 A 6597/95.A -.\n\n6\n\nAuch die aufgeworfene Frage der Asyl- bzw. \nAbschiebungsbeachtlichkeit einer exilpolitischen Tätigkeit ist \nin der Rechtsprechung geklärt. Hiernach ist im Hinblick auf \nexilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland \nnur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine begründete \nVerfolgungsfurcht anzunehmen, wenn es sich um ausgesprochen \nregimefeindliche Aktivitäten handelt, durch die sich das \nsyrische Regime in seinem Bestand bedroht fühlt und denen der \nsyrische Staat aufgrund der besonderen Umstände des \nEinzelfalles ein starkes politisches Gewicht beimißt.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n10. September 1986 - 16 A 10002/82 -, \nS. 17 u. 18; Beschluß vom 6. September \n1989 - 16 B 21705/89 -.\n\n8\n\nEin derartiges Gewicht kann allenfalls denjenigen \nAktivitäten zukommen, die sich deutlich von den \ngleichgelagerten \"exilpolitischen\" Betätigungen zahlreicher \nanderer syrischer Landsleute in Deutschland abheben und damit \nin besonderer Weise aus dem Kreis der üblichen exilpolitischen \nBetätigungen herausragen.\n\n9\n\nVgl. OVG NW; Urteil vom 15. Oktober \n1987 - 16 A 10040/86 -, S. 12.\n\n10\n\nHiernach sind insbesondere exilpolitische Tätigkeiten, wie \ndie einfache Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein, die \nTeilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und \nDemonstrationen und ähnlichen, dem üblichen Erscheinungsbild \nentsprechenden Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland \nunbeachtlich.\n\n11\n\nVgl. zuletzt OVG NW, Beschluß vom \n6. Mai 1998 - 9 A 449/96.A - m.w.N.\n\n12\n\nNeuere Erkenntnisse, die eine Änderung der Einschätzung der \nLage rechtfertigen könnten, haben die Kläger nicht dargelegt; \nden von ihnen in Bezug genommenen Unterlagen ist nicht zu \nentnehmen, daß und ggf. in welchem Umfang konkrete \nVerfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates wegen der \nschlichten Mitgliedschaft in der Kurdischen Volksunion - \nAuslandsorganisation - und/oder der Teilnahme an \nregimekritischen Veranstaltungen und Demonstrationen in der \nBundesrepublik Deutschland erfolgt sind.\n\n13\n\nHinsichtlich der Frage, ob Mitgliedern der Kurdischen \nVolksunion, die sich in Syrien aufhalten, wegen der \nMitgliedschaft in dieser Gruppierung politische Verfolgung \ndroht, fehlt es an der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \nerforderlichen Darlegung der diesbezüglichen \nklärungsbedürftigen Tatsachen. Die in Bezug genommenen \nErkenntnisse weisen nach der Begründung des Zulassungsantrags \nlediglich aus, daß Verhaftungen von Mitgliedern der Kurdischen \nVolksunion im Zusammenhang mit einem öffentlichkeitswirksamen \npolitischen Engagement erfolgt sind, nicht aber, daß allein \nwegen der Mitgliedschaft in der Kurdischen Volksunion und \ndamit ohne jeden äußeren Anlaß Verfolgungsmaßnahmen des \nsyrischen Staates zu gewärtigen sind.\n\n14\n\nDie des weiteren im Hinblick auf die zu erwartende \nzwangsweise Teilnahme der Klägerin zu 3. am islamischen \nReligionsunterricht erhobene Rüge der fehlenden \nUrteilsbegründung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO) greift nicht durch, da das \nVerwaltungsgericht sich ausweislich der Ausführungen auf den \nSeiten 13 und 14 des Urteilsabdrucks ausdrücklich mit der \nGewährleistung des religiösen Existenzminimums \nauseinandergesetzt und die zwangsweise Teilnahme am \nislamischen Religionsunterricht insoweit offenkundig als \nunbeachtlich bewertet hat.\n\n15\n\nSchließlich ist auch der geltend gemachte Zulassungsgrund \nder Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) nicht gegeben. \n\n16\n\nDies gilt hinsichtlich der mit \"BVerwG U v. 23.07.1991\" in \nbezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nschon deshalb, weil es insoweit an der erforderlichen \nbestimmten Bezeichnung der Entscheidung, von der die \nangefochtene Entscheidung abweichen soll, fehlt; insoweit ist \nes zumindest erforderlich, daß die Entscheidung, von der \nabgewichen worden sein soll, neben dem Entscheidungsdatum auch \nmit dem zugehörigen Aktenzeichen bezeichnet wird. \n\n17\n\nSoweit darüber hinaus eine Abweichung von dem - hinreichend \nvollständig bezeichneten - Urteil des Bundesverwaltungsgericht \nvom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321 ff, 324, \ngeltend gemacht wird, geht diese Rüge fehl. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung \ndie Auffassung vertreten, daß Eingriffe in die Freiheit der \nreligiösen Überzeugung und Betätigung dann eine \nBeeinträchtigung der Menschenwürde des Gläubigen darstellten, \nwenn dieser durch die ihm auferlegten Einschränkungen und \nVerhaltenspflichten als religiös geprägte Persönlichkeit in \nähnlich schwerer Weise wie bei Eingriffen in die körperliche \nUnversehrtheit oder die physische Freiheit in Mitleidenschaft \ngezogen werde. Dies treffe u.a. auf Maßnahmen zu, die darauf \ngerichtet seien, daß der Gläubige tragende Inhalte seiner \nGlaubensüberzeugung verleugne oder sogar preisgebe und somit \nseiner religiösen Identität beraubt werde.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, a.a.O., S. 324.\n\n19\n\nDiesen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht in \nFrage gestellt, sondern offenkundig im Ergebnis die Auffassung \nvertreten, daß die zwangsweise Teilnahme am islamischen \nReligionsunterricht nicht zu einer \"Verleugnung und Preisgabe \ntragender Glaubensinhalte\" und zum \"Raub der religiösen \nIdentität\" führe.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht ist auch nicht von den seitens der \nKläger zitierten Entscheidungen des Berufungsgerichts \nabgewichen. Wie bereits oben dargelegt, reicht nicht jede \nexilpolitische Tätigkeit und damit jede in der Bundesrepublik \nDeutschland öffentlich geäußerte Kritik zur Begründung der \nasyl- bzw. abschiebungsrechtlichen Beachtlichkeit aus, sondern \nes ist vielmehr ein nach außen hin herausragendes und damit im \nSinne des Verwaltungsgerichts exponiertes Auftreten \nerforderlich. Ein derartiges exponiertes Auftreten ist \nallerdings, wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, \nnicht auf die an exponierter Stelle auftretenden und \nagierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen beschränkt, \nsondern erfaßt auch sonst aufgrund ihres hervortretenden \nWirkens in der Öffentlichkeit bekannt gewordene \nRegimekritiker.\n\n21\n\nSoweit die Wertung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein \nsollte, handelt es sich lediglich um eine unrichtige Anwendung \nder aufgestellten Rechtsgrundsätze, die jedoch die Zulassung \nder Berufung unter dem Aspekt der Abweichung nicht \nrechtfertigt.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n23\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-20/9-a-3486-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-20/9-a-3486-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309553","retrieved":"2026-07-09 03:39:11.330859+00:00"}}