{"status":"available","doknr":"OLD309555","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0520.2A5324.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-20","aktenzeichen":"2 A 5324/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Kläger mit dem (sinngemäßen) \nAntrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 19. Juli 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Oktober \n1993 zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß \n§ 130 a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch \nBeschluß, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das \nBerufungsvorbringen der Kläger rechtfertigt keine andere \nEntscheidung.\n\n6\n\nA. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) \ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch \ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n7\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f) und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n9\n\nDie Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in \nTadschikistan.\n\n10\n\nDie Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach \nder Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin \nnicht erfüllt.\n\n11\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn \nsie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n12\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese \nVorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine \nverfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, \n198.\n\n14\n\nDie Frage, ob die Klägerin zu 1) aufgrund der \nzwischenzeitlich erfolgten Änderung der Eintragung der \nNationalität in ihrem Inlandspaß in \"Deutsche\" nach dem Recht \nihres Herkunftsstaates nunmehr der deutschen Nationalität \nzugerechnet wird, kann hier offenbleiben. Denn allein aufgrund \nder Änderung ihres Inlandspasses erfüllt die Klägerin zu 1) \nnicht die Voraussetzungen der dritten Alternative des § 6 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Dieses Regelung bezieht sich nämlich nur \nauf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun, z.B. allein \naufgrund der Abstammung, nach dem Recht des Herkunftsstaates \nder deutschen Nationalität zugerechnet wird, wie dies etwa \nnach der sowjetischen Paßverordnung vom Sommer 1974 bei \nAbkömmlingen der Fall war, deren beide Elternteile dem \ndeutschen Volkstum zugehörten. Ist hingegen nach dem Recht des \nHerkunftsstaates für die Zurechnung zu einem bestimmten \nVolkstum eine Erklärung des Betroffenen für die Eintragung \neiner bestimmten Nationalität in den Inlandspaß maßgebend, ist \ndiese Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nicht \neinschlägig.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, \n198.\n\n16\n\nFür die Eintragung der russischen Nationalität der Klägerin \nzu 1) in ihren ersten Inlandspaß war eine solche Erklärung \nerforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses der Klägerin zu 1) bei Vollendung ihres 16. \nLebensjahres im Jahre 1976 war die Verordnung über das \nPaßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974. Nach \nden Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie nach der \nVerordnung vom 21. Oktober 1953 und der Regelung unter Nummer \n7 Abs. 2 c) der sowjetischen Paßverordnung vom 10. September \n1940 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die \nFrage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-\nnationalen Ehen einzutragen war, war gemäß Nr. 3 Abs. 2 in der \nPaßverordnung von 1974 im Gegensatz zu den früheren \nVerordnungen ausdrücklich dahin geregelt, daß ein Wahlrecht \nzwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der \nEltern bestand. Demzufolge war bei der Beantragung des \nInlandspasses ein Formular auszufüllen, in das u.a. auch die \nNationalität einzutragen war.\n\n17\n\nAufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der \nAufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volk im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, unter der in \nder ersten Alternative dieser Vorschrift genannten \nVoraussetzung zu beurteilen.\n\n18\n\nDanach kann zwar die in dem Antrag gegenüber der Paßbehörde \nauf Änderung ihres Nationalitätseintrags zu sehende Erklärung \nder Klägerin zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG darstellen. Dem steht \njedoch hier entgegen, daß in den Inlandspaß der Klägerin zu 1) \nursprünglich die russische Nationalität eingetragen worden \nwar. Denn in der Angabe einer anderen als der deutschen \nNationalität gegenüber amtlichen Stellen, die der Eintragung \nin den Paß im dazu notwendigen Antrag, der sogenannten Forma \n1, regelmäßig vorausgeht, liegt grundsätzlich ein die deutsche \nVolkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem \nfremden Volkstum.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April \n1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, \nvom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, \nBVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 \nC 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n20\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der \nnichtdeutschen Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen \noder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers \nin den Inlandspaß erfolgt ist.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = \nDVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686.\n\n22\n\nHier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die \nEintragung der russischen Nationalität in den ersten \nInlandspaß der Klägerin zu 1) zur Überzeugung des Senates \ngemäß der oben dargestellten Rechtslage des sowjetischen \nPaßrechts entsprechend ihrem Antrag und damit mit ihrem Willen \ngeschah. Denn die Klägerin zu 1) hat bei der Anhörung vor der \nDeutschen Botschaft in Duschanbe am 17. November 1997 \nausdrücklich zu Protokoll erklärt und diese Erklärung durch \nihre Unterschrift bestätigt, daß sie in ihrem ersten \nInlandspaß \"die russische Nationalitätseintragung auf Anraten \nihrer Mutter gewählt\" habe, \"weil sie laut deren Aussage als \nRussin keine Benachteiligungen im Berufsleben oder bei der \nAusbildung haben\" würde. Sie habe selbst die russische \nVolkszugehörigkeit im Paßantrag \"Forma 1\" angegeben. Damals \nhabe sie die Pädagogische Berufsschule besucht. Diese \nErklärung rechtfertigt allein den Schluß, daß sich die \nKlägerin zu 1) damit freiwillig für eine nichtdeutsche \nNationalität entschieden hat.\n\n23\n\nDas Vorbringen der Prozeßbevollmächtigten der Kläger, durch \n\"Anhörung der Zeugin N. C. \" werde bewiesen werden, daß \ndie Klägerin zu 1) sich nur unter dem Druck der Verhältnisse \nund weil man ihr gedroht habe, sie würde der Schule verwiesen, \ndie Eintragung \"russisch\" vorgenommen habe, ist demgegenüber \nnicht geeignet, Zweifel an dem Gegenbekenntnis der Klägerin zu \n1) zu wecken und gibt dem Senat keine Veranlassung zur \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung und einer hier nur \nangeregten Beweiserhebung von Amts wegen. Denn damit haben die \nKläger im Gegensatz der Erklärung der Klägerin zu 1), zur \nKlagebegründung und zum Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem \nVerwaltungsgericht erstmals vorgetragen, daß die Klägerin zu \n1) die Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten \nInlandspaß unfreiwillig bzw. gezwungenermaßen beantragt habe. \nAuch auf eine entsprechende Nachfrage des \nBundesverwaltungsamtes hin ist von den Klägern weder im \nAufnahme- noch im Widerspruchsverfahren konkret dargelegt \nworden, unter welchen Umständen diese Paßeintragung erfolgt \nist. In der Klagebegründung ist insoweit dagegen davon die \nRede, daß die \"Eintragung im Inlandspaß aufgrund willkürlicher \nEintragung\" erfolgt und die Klägerin zu 1) \"nicht gefragt\" \nworden sei, ohne die Umstände der Paßbeantragung im einzelnen \nnäher darzulegen. Erst nach Übersendung des \nAnhörungsprotokolls steigern die Prozeßbevollmächtigten der \nKläger mit Schriftsatz vom 19. März 1998 ihren Vortrag dahin, \ndaß der Klägerin zu 1) gedroht worden sei, sie von der \nHochschule zu verweisen, obwohl die Klägerin zu 1) in ihrer \nAnhörung ausdrücklich erklärt hat, die Eintragung auf Anraten \nihrer Mutter beantragt zu habe, weil diese, also ihre Mutter, \nihr gesagt habe, als Russin habe sie weniger Benachteiligungen \nzu erwarten. Zweifel am Vortrag der Prozeßbevollmächtigten der \nKläger in ihrem Schriftsatz vom 19. März 1998 ergeben sich \nauch daraus, daß die Klägerin zu 1) nach ihren Angaben in der \nAnhörung zum Zeitpunkt der Paßausstellung auf einer \nBerufsschule und nicht - wie dort vorgetragen - auf einer \nHochschule war. Schließlich hält der Senat eine erneute \nVernehmung der Zeugin N. C. nicht für erforderlich, da \nsie bereits in ihrer Zeugenvernehmung vor dem \nVerwaltungsgericht bekundet hat, ihr sei nach der Paßerteilung \ngesagt worden, die Nationalität sei nach der russischen \nNationalität des Vaters eingetragen worden, und außerdem \nerklärt hat, sie könne \"heute nicht mehr sagen\", ob die \nKlägerin zu 1) bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses \n\"einen Antrag mit Angabe der Nationalität angegeben\" habe. Da \ndie jetzige Behauptung den bisherigen Angaben der Zeugin \nwiderspricht, hätte dargelegt werden müssen, warum die Zeugin \nbeim Verwaltungsgericht das Gegenteil bekundet hat und weshalb \nsie sich nunmehr besser erinnert als vor dem \nVerwaltungsgericht.\n\n24\n\nDas danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum ausschließende Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) ist \nnicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG \nunerheblich, weil im Jahre 1976 eine Erklärung zur deutschen \nNationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der \nAusstellung des ersten Inlandspasses mit schwerwiegenden \nberuflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen \nwäre und die Klägerin zu 1) deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig \nso wie geschehen hätte ausüben müssen.\n\n25\n\nDas Verhalten der Klägerin zu 1) erfüllt nämlich den \nTatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG schon \naus tatsächlichen Gründen nicht. Zwar ist der Ausschluß von \nAngehörigen der deutschen Volksgruppe vom Hochschulstudium \nwegen ihrer Nationalität ein schwerwiegender beruflicher \nNachteil im Sinne dieser Vorschrift.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, \n198.\n\n27\n\nDie Klägerin zu 1) hat jedoch nicht hinreichend \nsubstantiiert vorgetragen, daß sie, um ihren angestrebten \nBeruf zu erreichen, ein Hochschulstudium zu absolvieren hatte. \nSie hat in ihrer Anhörung vielmehr angegeben, daß sie \n\"Kindergärtnerin\" habe werden wollen. Der Vortrag läßt deshalb \nnachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, daß der Klägerin zu 1) \neine Ausbildung bei der Wahl der deutschen Nationalität im \nInlandspaß verweigert worden wäre, nicht erkennen, sondern \ngibt nur die subjektive Befürchtung einer solchen Gefahr der \nVerweigerung der Ausbildung wieder. Im übrigen ist in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß im \nJahre 1976 - in dem die 1960 geborene Klägerin zu 1) ihren \nersten Inlandspaß erhielt - für die deutsche Volksgruppe keine \nspeziell auf sie zugeschnittenen Zugangshindernisse zum \nHochschulstudium mehr bestanden.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198; \nferner ausdrücklich bereits für das \nJahr 1967 BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, NVwZ-RR 1998, \n266.\n\n29\n\nBesondere Umstände, nach denen im Fall der Klägerin zu 1) \nausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, führen die Kläger \nin ihrer Berufungsbegründung nicht an.\n\n30\n\nDas Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) hat seine rechtliche \nAusschlußwirkung auch nicht nachträglich dadurch verloren, daß \nsie sich durch die im Zusammenhang mit der Änderung der \nNationalität für ihren Inlandspaß im Jahr 1993 abgegebene \nErklärung, deutscher Nationalität zu sein, gemäß § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BVFG hinreichend zum deutschen Volkstum bekannt \nhat.\n\n31\n\nDiese Vorschrift setzt zwar nicht voraus, daß sich der \nAufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. \nBekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die \nWorte \"bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete\" sind \nvielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen \nNationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes vorgelegen haben muß.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 3901.94 -, DVBl 1996, \n198.\n\n33\n\nIst jedoch maßgebend, daß im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes eine Erklärung zur deutschen Nationalität \noder ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise \nvorgelegen hat, ist es auch in gleicher Weise wie bei einem \nbis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen \nabzulegenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum möglich, von \neiner in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer \nnichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt \ndurch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 \nC 391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n35\n\nUm eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen \nNationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, \nwenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die \nAnnahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen \nGesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten \nwird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden \npositiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, \nnur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum \nzuzugehören.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 \nC 391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n37\n\nWird die Nationalität im Inlandspaß - wie hier - erst \nwährend des Aufnahmeverfahrens geändert, reicht die damit \nverbundene Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, \nregelmäßig nicht aus, die Hinwendung zum deutschen Volkstum zu \nbelegen. In diesem Fall ist auch die Ernsthaftigkeit der sich \nnach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis ist erst \nerbracht, wenn durch Tatsachen belegt ist, daß aufgrund der \ngegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum \ndeutschen Volkstum stattgefunden hat. In dieser Hinsicht ist \nzunächst das Alter bei Abgabe der von einem früheren \nGegenbekenntnis abweichenden Erklärung bedeutsam. Je älter \njemand bei Abgabe der späteren Erklärung ist, doch oder \nnunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, um so \ngeringer ist die Wahrscheinlichkeit, daß dies auf einem \ninneren Wandel seines Volkstumsbewußtseins beruht. Weiterhin \nist zu berücksichtigen, daß das Volkstumsbewußtsein in aller \nRegel nicht von selbst, d.h. ohne entsprechenden Anlaß \nwechselt. Deshalb muß ein nach Ausstellung des ersten \nInlandspasses eingetretenes konkretes Ereignis dargetan und \nnachgewiesen werden, aus dem sich schlüssig ein Wandel des \nVolkstumsbewußtseins herleiten läßt. Schließlich muß der \nWandel des Volkstumsbewußtseins sich auch in der äußeren \nLebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben, etwa \ndahin, daß er auch von seiner Umgebung fortan als deutscher \nVolkszugehöriger angesehen wurde.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 und \nvom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, \nNVwZ-RR 1998, 266.\n\n39\n\nDiesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich \nnach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen \nVolkstum hat die Klägerin zu 1) nicht erbracht. Dem steht \nzunächst entgegen, daß die Klägerin zu 1) ihre \nNationalitäteneintragung erst im relativ hohen Alter von 33 \nJahren änderte, also in einem Alter, in dem ein Mensch \ninzwischen erwachsen und sein Volkstumsbekenntnis regelmäßig \ngefestigt ist. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 1) \naufgrund ihrer persönlichen Entwicklung in ihrem \nVolkstumsbewußtsein zu dieser Zeit noch schwankend war, sind \nnicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. \nEntscheidend kommt hinzu, daß die Klägerin zu 1) die \nNationalitätseintragung ohne entsprechenden Anlaß gewechselt \nhat. Denn ein konkretes Ereignis, aus dem sich - abgesehen von \nder Stellung des Aufnahmeantrages - schlüssig ein Wandel des \nVolkstumsbewußtseins herleiten läßt, hat sie nicht \ndargetan.\n\n40\n\nEin Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ergibt \nsich für die Klägerin zu 1) auch nicht auf der Grundlage ihrer \nim Schriftsatz vom 19. März 1998 vertretenen Auffassung, auch \nhier stelle sich das Problem der Aufnahme als Abkömmling eines \nVertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit und einer Person, \ndie selbst die Eigenschaft als Flüchtling innehat\".\n\n41\n\nFür die von der Klägerin zu 1) insoweit begehrte \nVerpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines \nAufnahmebescheides gibt es im Bundesvertriebenengesetz keine \nRechtsgrundlage.\n\n42\n\nDie von der Klägerin zu 1) begehrte Aufnahme als Abkömmling \neines Vertriebenen kann, abgesehen davon, daß der \nvertriebenenrechtliche Status ihrer Mutter als Aussiedler erst \nnach ihrer Geburt begründet worden ist, nicht im Wege des im \nBundesvertriebenengesetz geregelten Aufnahmeverfahrens nach \nden §§ 26 ff BVFG erfolgen. Dieses Aufnahmeverfahren erstreckt \nsich nämlich schon nach dem Wortlaut des § 26 BVFG allein auf \nPersonen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler im \nSinne des § 4 Abs. 1 BVFG verlassen wollen, um im \nGeltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu \nnehmen. Da nach dieser Vorschrift nur solchen Personen nach \nMaßgabe der §§ 27 ff BVFG ein Aufnahmebescheid erteilt werden \nkann, die sich auf ihre Spätaussiedlereigenschaft berufen, ist \ndie Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin zum \nZwecke ihrer Aufnahme im Bundesgebiet als Abkömmling eines \nAussiedlers nach Maßgabe der §§ 26 ff BVFG ausgeschlossen.\n\n43\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer \nanalogen Anwendung der Aufnahmevorschriften des \nBundesvertriebenengesetzes. Eine analoge Anwendung dieser \nVorschriften auf die vorliegende Fallgestaltung setzt eine \nGesetzeslücke voraus, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit \nder Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes.\n\n44\n\nVgl. hierzu Achterberg, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 17 \nRdn. 46 und 49.\n\n45\n\nEine solche planwidrige Unvollständigkeit liegt hier nicht \nvor. Nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes \nsollen und können im Wege des Aufnahmeverfahrens, d.h. durch \nErteilung eines Aufnahmebescheides, nur Personen aufgenommen \nwerden, die die Aussiedlungsgebiete als \"Spätaussiedler\" \nverlassen wollen (§ 26 BVFG). Dieser Wortlaut, der den Kreis \nder Bewerber um einen Aufnahmebescheid eindeutig benennt und \ndamit beschränkt, spricht gegen eine planwidrige \nUnvollständigkeit der Regelungen des vertriebenenrechtlichen \nAufnahmeverfahrens, soweit es um die Aufnahme von Personen \ngeht, die nicht als Spätaussiedler die genannten Gebiete \nverlassen wollen. Bestätigt wird dies ferner durch die \nEntstehungsgeschichte der Einfügung des Aufnahmeverfahrens in \ndas Bundesvertriebenengesetz. Denn den Materialien sowohl des \nAussiedleraufnahmegesetzes als auch des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes ist zu entnehmen, daß die \nNeuregelung mit der Notwendigkeit der Erteilung eines \nAufnahmebescheides im Regelfall vor Verlassen der \nAussiedlungsgebiete nur den Bewerberkreis der Aussiedler bzw. \nSpätaussiedler erfassen und nur diese einer Vorprüfung der \ngeltend gemachten Rechte unterwerfen wollte.\n\n46\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nBundesregierung eines Gesetzes zur \nRegelung des Aufnahmeverfahrens für \nAussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz-\nAAG) vom 21. April 1990 BT-Drucksache \n11/6937, Abschnitt A. Zielsetzung, \nS. 1, Gegenäußerung der Bundesregierung \nzur Stellungnahme des Bundesrates zu \ndiesem Gesetz vom 21. Mai 1990, BT-\nDrucksache 11/7189, Nummer 5, S. 5, \nsowie Gesetzentwurf der Bundesregierung \neines Gesetzes zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz-KfbG) \nvom 7. September 1992, BT-Drucksache \n12/3212, Begründung, Abschnitt A. \nAllgemeiner Teil, Nummer 1, S. 19 f, \nund Abschnitt B. Besonderer Teil, zu \nNummern 24 bis 30 des Artikel 1 (§§ 26 \nbis 29), S. 26.\n\n47\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus \nArt. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Danach ist Deutscher \nim Sinne dieses Grundgesetzes unter anderem, wer als \nAbkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit \nAufnahme gefunden hat. Das bedeutet nicht, daß alle \nAbkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit \neinen Anspruch auf Aufnahme haben. Das Erfordernis der \nAufnahme ist vielmehr eine eigenständige Voraussetzung, die \nfür den Erwerb des in Art. 116 Abs. 1 GG geregelten Status \nneben den anderen in Art. 116 Abs. 1 GG genannten \nVoraussetzungen zu erfüllen ist.\n\n48\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Mai \n1992 - 1 C 54.89 -, Buchholz 11 \nArt. 116 GG Nr. 22 = BVerwGE 90, 173 \nund Beschluß vom 26. Februar 1998 - 9 B \n890.97 -.\n\n49\n\nEine Einbeziehung der Klägerin zu 1) gemäß § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG in einen Aufnahmebescheid ihrer Mutter kommt \nebenfalls nicht in Betracht. Denn die Mutter der Klägerin zu \n1) ist bereist vor dem 1. Januar 1993 mit einem \nAufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. \nDeshalb ist eine Einbeziehung der Klägerin zu 1) - ebenso wie \neine Einbeziehung der Kläger zu 3) und 4) - in diesen Bescheid \nnicht möglich, weil ihre Mutter lediglich den Status einer \nAussiedlerin nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. erworben hat und \nnicht zum Personenkreis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \ngehört.\n\n50\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n29. Februar 1996 - 2 A 3117/93 -.\n\n51\n\nB. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls unbegründet. \nEr ist schon nach seinen eigenen Angaben im Aufnahmeantrag \ntadschikischer Volkszugehöriger. Als solcher kann er den \ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, \nder die Einbeziehung von Ehegatten in den Aufnahmebescheid \nvorsieht. Da der Klägerin zu 1) aus den oben dargelegten \nGründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt auch \neine Einbeziehung des Klägers zu 2) nicht in Betracht.\n\n52\n\nC. Schließlich ist auch die Klage der Kläger zu 3) und 4) \nunbegründet, da sie aus den oben dargelegten Gründen schon \nnicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammen und aus den unter B. dargelegten \nGründen auch eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der \nKlägerin zu 1) ausscheidet (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n1, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG).\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser \neinen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem \nKostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n54\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n55\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 \nSatz 2 GKG.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-20/2-a-5324-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":15},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-20/2-a-5324-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309555","retrieved":"2026-07-09 03:39:11.925318+00:00"}}