{"status":"available","doknr":"OLD309554","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0520.24B841.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-20","aktenzeichen":"24 B 841/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - \nAntragsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts wird abgelehnt, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind.\n\n3\n\nDie Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts \nüber einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO kann gemäß § 146 \nAbs. 4 VwGO vom Oberverwaltungsgericht nur aus den Gründen \nentsprechend § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen werden. In dem \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde sind gemäß § 146 Abs. 5 \nSatz 3 VwGO die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen \nist, darzulegen. Zu dieser Darlegung gehört, daß einer der in \n§ 124 Abs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe bezeichnet und \naußerdem im einzelnen ausgeführt wird, aus welchen Gründen der \nnäher bezeichnete Zulassungsgrund vorliegen soll.\n\n4\n\nDie Antragsgegnerin hat sich in der Antragsschrift, ohne \ndie einschlägige Norm im einzelnen zu bezeichnen, sinngemäß \nauf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung), \nNr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und Nr. 5 \nVwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) \nberufen.\n\n5\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen indes nicht \nvor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.\n\n6\n\nSoweit die Antragsgegnerin geltend macht, die einstweilige \nAnordnung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen das Verbot \neiner Überraschungsentscheidung („stellt eine überraschende \nEntscheidung dar\", „völlig überraschende Beschluß\"), ist ein \nZulassungsgrund entspechend § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht \ndargetan.\nEine Entscheidung stellt sich nach ständiger Rechtsprechung \ndann als unzulässige \"Überraschungsentscheidung\" dar, wenn das \nGericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder \ntatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung \nmacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der \ndie Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens \nnicht zu rechnen brauchten.\n \nVgl. BVerwG , Beschluß vom 23. Dezember \n1991 - 5 B 80/91 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, 310 \n§ 108 VwGO Nr. 241, m.w.N.\n\n7\n\nDaß die Dinge sich vorliegend so verhielten, kann dem \nVortrag der Antragsgegnerin nicht entnommen werden. Sie rügt, \ndas Verwaltungsgericht habe den Antragsteller mit Verfügung \nvom 6. März 1997 aufgefordert mitzuteilen, von welchen Mitteln \ner seit Mai 1996 seinen Lebensunterhalt bestritten habe, und \ndann, ohne eine Antwort abzuwarten, seinen Beschluß vom 17. \nMärz 1997 erlassen. Daraus folgt nicht, daß das \nVerwaltungsgericht einen bis dahin nicht erörterten \nGesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hätte. \nEs ist auch nicht vorgetragen, daß die Antragsgegnerin sich \nmit Rücksicht darauf, daß die ihr zur Kenntnis übersandte \nVerfügung noch nicht beantwortet war, von der rechtzeitigen \nGeltendmachung relevanten Vortrags abgehalten worden wäre, \nworin eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen \nGehörs zu sehen sein könnte. Die Antragsgegnerin konnte \nangesichts der stattgefundenen Veränderungen (Geburt eines \nweiteren Kindes, Vorliegen des Berichts der Sozialarbeiterin \nvom 27. Januar 1997, weiterer Zeitablauf) schließlich auch \nnicht als sicher davon ausgehen, daß ohne einen vorherigen \ngerichtlichen Hinweis auch dieses gerichtliche Verfahren wie \ndie vorausgegangenen zu ihren Gunsten ausgehen würde. So hatte \nes etwa im Beschluß des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 15. \nOktober 1996 - 22 L 3101/96 - geheißen: „Es ist momentan noch \nnicht davon auszugehen, daß der Antragsteller auf \nwirtschaftlichen Druck nicht ansprechbar ist und auf keinerlei \nKürzungen reagieren wird.\"\n\n8\n\nDer Verfahrensmangel der Versagung rechlichen Gehörs ist \njedenfalls deshalb nicht zureichend dargelegt worden, weil \nnicht vorgetragen worden ist, was die Antragsgegnerin bei \nGehörsgewährung vorgetragen hätte und inwieweit dies \nentscheidungserheblich gewesen wäre.\n\n9\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 4. Mai \n1998\n- 24 B 104/98 -.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat auch einen Zulassungsgrund \nentsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. Insoweit \nhat er sinngemäß ausgeführt, nach der Neufassung des § 25 Abs. \n1 Satz 2 BSHG sei klärungsbedürftig, ob nicht auch im Rahmen \ndes Erlasses einer einstweiligen Anordnung lediglich noch 75 \nv.H. und nicht mehr - wie nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - \n80 v.H. des Regelsatzes zugesprochen werden könnten. Der \nvorliegenden Rechtssache kommt insoweit grundsätzliche \nBedeutung entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu. \nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmung hat \neine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, daß die \nEntscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren dazu dienen \nkann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und/oder \ndie Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.\n\n11\n\nVgl. für den entsprechenden \nZulassungsgrund im Rahmen der \nRevisionsnichtzulassungsbeschwerde: \nBVerwG, Beschluß vom 23. September 1997 \n- 5 B 51.97 -, unter Hinweis auf die \nseit BVerwGE 13, 90(91) ständige \nRechtsprechung.\n\n12\n\nDazu ist erforderlich, daß die vom Rechtsmittelführer \ndarzulegende Rechtsfrage in dem angestrebten \nRechtsmittelverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig \nist.\n\n13\n\nVgl. wiederum zur \nRevisionsnichtzulassungsbeschwerde: \nBVerwG, Beschluß vom 22. Oktober 1986 - \n3 B 43.86 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 310 § 132 \nVwGO Nr. 243.\n\n14\n\nWeil lediglich auf Probleme des einstweiligen Rechtsschutzes \nbezogen kann die von der Antragsgegnerin benannte Rechtsfrage \nzwar als in einem gerichtlichen Eilverfahren \nklärungsfähig,\n\n15\n\nvgl. OVG NW, Beschluß 23. \nDezember.1997 - 24 B 1584/97 -,\n\n16\n\nangesehen werden. Sie ist aber jedenfalls nicht mehr \nklärungsbedürftig. \n\n17\n\nDaß die Neufassung des § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG keinen Anlaß \nbietet, die Rechtsprechung aufzugeben, wonach der \nSozialhilfeträger durch einstweilige Anordnung zu Leistungen \nin Höhe von 80 v.H. des Regelsatzes verpflichtet werden kann, \nist von beiden für das Sozialhilferecht zuständigen Senaten \ndes Oberverwaltungsgerichts bereits entschieden worden,\n\n18\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 6. Februar \n1997 - 8 B 52/97 - und zuletzt Beschluß \nvom 11. Mai 1998 - 24 B 450/98 -,\n\n19\n\nund damit geklärt.\n\n20\n\nDer Antragsgegner hat schließlich auch das Vorliegen der \nVoraussetzungen des Zulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung) nicht hinreichend dargelegt. \n\n21\n\nGestützt auf den Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO kann einem Antrag auf Zulassung der Beschwerde nur \nentsprochen werden, wenn durch das bei der Entscheidung über \nden Antrag zu berücksichtigende Vorbringen des \nRechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen \nwerden, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage gestellt \nist.\n\n22\n\nVgl. Beschluß des Senats vom 5. \nNovember 1997 - 24 B 2331/97 und \nBeschluß vom 5. Mai 1998 - 24 B 1007/97 \n-.\n\n23\n\nZwar mag es, wenn nicht grundsätzlich, so doch in einer \nVielzahl von Fällen für die Darlegung des Zulassungsgrundes \nnach \n§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ausreichen, wenn durch das \nRechtsbehelfsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder vom Verwaltungsgericht als entscheidungstragend \nherausgestellten Gründe hervorgerufen werden, weil dadurch \nnach dem im Verfahren auf Zulassung des Rechtsmittels zu \ngewinnenden Erkenntnisstand des Gerichts zumeist auch das \nErgebnis der erstinstanzlichen Entscheidung ernsthaft in Frage \ngestellt sein wird.\n\n24\n\nVgl. Beschluß des Senats vom 5. Mai \n1998 - 24 B 1007/97 -.\n\n25\n\nEtwas anderes gilt jedoch dann, wenn sonstige Gründe, die das \nErgebnis der angefochtenen Entscheidung jedenfalls stützen, \noffen zu Tage liegen.\n\n26\n\nIn diesem Sinne wird die Richtigkeit der Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Antragsteller habe für die Zeit vom \n15. Februar bis 31. März 1997 einen Rechtsanspruch auf Hilfe \nzum Lebensunterhalt und in Höhe von 80 v.H. des Regelsatzes \nauch einen entsprechenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, \ndurch das Antragsvorbringen des Antragsgegners nicht ernsthaft \nin Frage gestellt. Das gilt insbesondere hinsichtlich der \nFeststellung, dem Anspruch stehe § 25 Abs. 1 BSHG bei \nsummarischer Prüfung nicht entgegen. Nach § 25 Abs. 1 BSHG hat \nkeinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wer sich \nweigert, zumutbare Arbeit zu leisten. Es kann dahinstehen, ob \ndas Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, \nbei summarischer Prüfung sei die dem Antragsteller von der \nAntragsgegnerin nach § 19 BSHG angebotene Arbeitsgelegenheit \ndem Antragsteller im Sinne des § 18 Abs. 3 BSHG nicht \nzuzumuten. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, hätte \ndie Antragsgegnerin jedenfalls gegen die nach § 39 SGB I iVm § \n4 Abs. 2 BSHG bestehende Verpflichtung verstoßen, nach \npflichtgemäßem Ermessen,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar \n1968 - V C 22.67 -, BVerwGE 29, 99 = \nFEVS 15, 121, und Urteil vom 31. Januar \n1968 - V C 109.66 -, FEVS 15, 135,\n\n28\n\nzu entscheiden, ob und ggf. in welcher Form und in welchem Maß \nsie trotz eines wegen Verweigerung zumutbarer Arbeit etwa \nfehlenden Anspruchs Hilfe gewährt. Sie hat den Zusammenhang, \nin dem die Versagung und Kürzung der Hilfe innerhalb des \nBundessozialhilfegesetzes steht, nicht ausreichend \nberücksichtigt und zur Aufklärung des entscheidungserheblichen \nSachverhalts in mehrfacher Hinsicht erforderliche Ermittlungen \nnicht angestellt.\n\n29\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der \nauch die für das Sozialhilferecht zuständigen Senate des \nbeschließenden Gerichts folgen, gibt das Gesetz dem \nSozialhilfeträger in § 25 BSHG lediglich die Möglichkeit, die \nHilfe zum Lebensunterhalt zu versagen oder einzuschränken, \nläßt demnach seine grundsätzliche Verpflichtung unberührt, den \nSozialhilfefall unter Kontrolle zu halten. Der Träger der \nSozialhilfe wird bei der Gestaltung der Hilfe und ihrer \nAnpassung an die Besonderheiten des Einzelfalles freier \ngestellt. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995\n- 5 C 20.93 -, BVerwGE 98, 203 = FEVS \n46, 121.\n\n31\n\nDie Befugnis des Trägers der Sozialhilfe, die Hilfe zum \nLebensunterhalt einzustellen oder zu kürzen, kann danach nicht \nals Verwirkungs- oder Sanktionstatbestand angesehen werden. \nVielmehr geht es um eine Form der Hilfe, nämlich um eine \nMöglichkeit neben anderen (Gewöhnung an Arbeit gemäß § 20 \nBSHG, Beratung nach § 8 BSHG, Eingliederungshilfe nach § 39 \nAbs. 2 BSHG oder jede andere Hilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 \nBSHG), dem mangelnden Selbsthilfestreben des Betroffenen zu \nbegegnen, und zwar unter Berücksichtigung nicht nur seiner \npersönlichen Verhältnisse, sondern auch - vgl. § 7 , § 18 \nAbs. 3 Sätze 2 und 3, § 25 Abs. 3 BSHG - der Verhältnisse in \nseiner Familie.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar \n1968 - V C 22.67 - a.a.O.\n\n33\n\nErgibt sich, daß der Hilfesuchende trotz - insbesondere \nlängerfristiger - Kürzung oder Entziehung der Hilfe den \nnotwendigen Lebensunterhalt nicht durch Arbeit beschafft, d.h. \nwird erkennbar, daß die Mittel der Kürzung und Entziehung der \nHilfe zum Lebensunterhalt möglicherweise untauglich sind, den \nHilfesuchenden eine Arbeit suchen oder finden zu lassen und \nihn auf diese Weise von der Sozialhilfe unabhängig zu machen, \nso ist zunächst hinsichtlich der Person des Hilfesuchenden - \netwa durch eine amts- oder fachärztliche Untersuchung - zu \nüberprüfen, ob er aus Krankheitsgründen, aus einer seelischen \nFehlhaltung oder sonstigen in seiner Person liegenden Gründen \nheraus gegen die vom Sozialhilfeträger gewählte Form der \nEinwirkung unempfindlich ist. Je nach dem Ergebnis der Prüfung \nist ggf. zu entscheiden, ob die Kürzung oder Entziehung der \nSozialhilfe fortgesetzt wird oder eine andere Hilfemöglichkeit \ngewählt werden muß. Schon unter diesem Aspekt wäre angesichts \nder Dauer der vorausgegangenen Kürzungen und Entziehungen \nvorliegend eine Aufklärung des Falles hinsichtlich der Person \ndes Antragstellers selbst erforderlich gewesen. Für das \nVorliegen der in entsprechenden Fällen ebenfalls in Betracht \nkommenden Möglichkeit, daß eine Hilfebedürftigkeit etwa wegen \nverschwiegener Mittel aus Einkommen oder Vermögen gar nicht \nbesteht, hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Antrags \nauf Zulassung der Beschwerde nichts dargelegt.\n\n34\n\nEine weitere Abklärung des Sachverhalts wäre als Grundlage \neiner ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung darüberhinaus \ninsbesondere hinsichtlich der familiären Belange des \nAntragstellers geboten gewesen. Insoweit hatte sich eine \nÄnderung der Sachlage insbesondere durch die Geburt des \ndritten Kindes im November 1996 ergeben und ein Hinweis auf \nmöglicherweise schon länger bestehende und nicht genügend \nbeachtete Komplikationen durch den Bericht des Sozialarbeiters \nP. vom 27. Januar 1997. Nach dem Inhalt dieses Berichts \nist die Wohnung bei mehrfachen Hausbesuchen „in einem \nunordentlichen bis chaotischen Zustand\" angetroffen worden, \nder nach der Einschätzung des Sozialarbeiters „am Rande des \nVertretbaren\" einzuordnen gewesen ist. Die Lebensgefährtin des \nAntragstellers, die in äußerst schwierigen sozialen \nVerhältnissen aufgewachsen und als Jugendliche vom Jugendamt \nbetreut worden sei, mache einen psychisch äußerst instabilen \nund kaum belastbaren Eindruck. Vor diesem Hintergrund sei es - \neine weitergehende Aussage könne von Seiten des Sozialen \nDienstes derzeit nicht getroffen werden - wahrscheinlich, daß \ndie Zustände im gemeinsamen Haushalt noch schlechter würden, \nwenn der Antragsteller sich über längere Zeit tagsüber nicht \ndort aufhalten würde. \n\n35\n\nDiese Darstellung findet eine Entsprechung in den Angaben \ndes Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers - nach eigenen \nAngaben zugleich Pflegevater der Lebensgefährtin des \nAntragstellers - schon in seinem Schreiben vom 15. Januar \n1994, wonach die Lebensgefährtin des Antragstellers seit \nfrüher Kindheit 15 Jahre lang psychisch und physisch \nschwersten Mißhandlungen und schwerster sozialer Isolation \nausgesetzt gewesen sein soll.\n\n36\n\nAuch wenn der Antragsgegner in dem Bericht des \nSozialarbeiters P. aus den in der Antragsschrift vom 4. \nApril 1997 dargelegten Gründen keine tragfähige Grundlage für \neine Entscheidung gesehen hat, hätte er die Angelegenheit \nnicht auf sich beruhen lassen dürfen, sondern den Sachverhalt \nunter den vorgetragenen Gesichtspunkten weiter aufklären und \nsich in seiner Ermessensentscheidung mit den zu Tage \ngetretenen Gesichtspunkten auseinandersetzen müssen. \n\n37\n\nDer Gesichtspunkt der Familiengerechtigkeit der Hilfe ( § \n7, § 25 Abs. 3 BSHG) hätte jedenfalls unter finanziellen \nAspekten in die Ermessensentscheidung mit einfließen müssen. \nNach § 25 Abs. 3 BSHG ist soweit wie möglich zu verhüten, daß \ndie unterhaltsberechtigten Angehörigen oder andere mit ihnen \nin Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfeempfänger durch die \nVersagung und Einschränkung der Hilfe mitbetroffen werden. \nDamit soll im Ergebnis eine im Gesetz nicht begründete Haftung \nder übrigen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft für die \nArbeitsunwilligkeit eines einzelnen Mitglieds verhindert \nwerden.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar \n1968 - V C 109.66 -, FEVS 15, 134.\n\n39\n\nZwar werden sich finanzielle Auswirkungen auf die gesamte \nHaushaltsgemeinschaft so gut wie nie verhindern lassen, wenn \nein Hilfeempfänger , der mit anderen Hilfeempfängern \nzusammenlebt, auf Grund von § 25 Abs. 1 BSHG keine oder nur \neine eingeschränkte Hilfe zum Lebensunterhalt erhält. Deswegen \nbestimmt § 25 Abs. 3 BSHG auch lediglich, daß solche \nAuswirkungen soweit wie möglich zu verhüten seien. Um § 25 \nAbs. 1 BSHG bei Haushaltsgemeinschaften nicht jede praktische \nBedeutung zu nehmen, sind von der Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts auch Ermessensentscheidungen als \nrechtmäßig angesehen worden, die Auswirkungen auf den \nUnterhalt der Familie für einen begrenzten Zeitraum \nhingenommen haben, solange nicht der notwendige \nLebensunterhalt der Familie unterschritten worden ist.\n\n40\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. \nOktober 1982 - 8 B 1586/82 -, 18. \nNovember 1982 - 8 B 1755/82 - und 23. \nNovember 1982 - 8 B 1166/82 -.\n\n41\n\nWo die zeitliche Grenze eines derartigen „begrenzten \nZeitraums\" im einzelnen zu ziehen ist, braucht an dieser \nStelle nicht entschieden zu werden; denn die Grenze ist im \nvorliegenden Fall jedenfalls überschritten. Abgesehen von der \nZeit zwischen dem 1. Dezember 1995 und dem 31. Januar 1996 hat \nder Antragsteller seit dem 1. September 1993 bis zum Beginn \ndes hier in Rede stehenden Zeitraums vom 15. Februar 1997 an \nnämlich keine oder nur um zwischen 20 und 60 v.H. gekürzte \nRegelsatzleistungen erhalten.\n\n42\n\nMit den aufgezeigten Gesichtspunkten hat sich die \nAntragsgegnerin weder in dem Ankündigungsbescheid vom 12. \nNovember 1996 noch in den eigentlichen Kürzungsbescheiden \nauseinandergesetzt.\n\n43\n\nDie hierauf beruhende Rechtswidrigkeit der Versagung der \nHilfe zum Lebensunterhalt während des in Streit stehenden \nZeitraums läßt sich nicht dadurch beheben, daß die \nAntragsgegnerin nach Ablauf dieses Zeitraums eine erneute \nErmessensentscheidung trifft. Weder kann gemeinnützige und \nzusätzliche oder auch sonstige Arbeit nämlich in der Gegenwart \nnachträglich geleistet werden,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar \n1983 - 5 C 115/81 -, BVerwGE 67, 1 (8) \n= FEVS 32, 265 und Urteil vom 13. \nOktober 1983 - 5 C 67.82 -, BVerwGE 68, \n91 (97) = FEVS 33, 89,\n\n45\n\nnoch ein anderes Mittel der Hilfe nachträglich angewendet \nwerden.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar \n1968 - V C 22.67 -, a.a.O.\n\n47\n\nDanach ist aber für den in Rede stehenden Zeitraum von einem \nAnspruch des Antragstellers auf ungekürzte Hilfe zum \nLebensunterhalt auszugehen. \n\n48\n\nVgl. zur Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs bei \nermessensfehlerhafter Kürzung auch \nBayerischer VGH, Beschluß vom 12. \nSeptember 1990 - 12 CE 90.1602 -, \nBayVBl 1991, 21, und Beschluß vom \n24. August 1994 - 12 CE 94.2401 -, \nBayVBl 1995, 373, sowie OVG NW, \nBeschluß vom 11. Oktober 1988 - 8 B \n1781/88 -, NVwZ-RR 1989, 416.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nGerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.\n\n50\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309554","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-20/24-b-841-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309554","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309554","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-20/24-b-841-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309554","retrieved":"2026-07-09 03:39:11.799296+00:00"}}