{"status":"available","doknr":"OLD309560","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0520.1A3522.96PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-20","aktenzeichen":"1 A 3522/96.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nBeim Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen erfolgt die Beurteilung der Beamtinnen und \nBeamten auf der Grundlage des Runderlasses des Innenministers \nbetr. die \"Dienstliche Beurteilung der Beamten\" vom 8. \nSeptember 1959, MBl. NW S. 2453, geändert durch Runderlaß vom \n21. Juli 1971, MBl. NW S. 1382, (künftig: \nBeurteilungsrichtlinien). Dieser Runderlaß wurde durch \nHausverfügung der Beteiligten vom 13. Juli 1977 mit einigen im \nvorliegenden Zusammenhang unerheblichen Änderungen für das \nMinisterium für Wissenschaft und Forschung für anwendbar \nerklärt. Gemäß der Anlage zu dem erwähnten Runderlaß des \nInnenministers gliedert sich die dienstliche Beurteilung, von \nden persönlichen Daten des zu Beurteilenden (Teil I der \ndienstlichen Beurteilung) abgesehen, gemäß Teil II wie \nfolgt:\n\n4\n\nA. Körperliches Leistungsvermögen,\nB. Geistige Fähigkeit,\nC. Charakterliche Veranlagung,\nD. Fachkenntnisse und Leistungen,\nE. Umgang mit Menschen,\nF. Besondere Bemerkungen,\nG. Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung,\nH. Gesamturteil.\n\n5\n\nDie einzelnen Rubriken sind weiter untergliedert. Bei den \neinzelnen Untergliederungen sind verschiedene \nEigenschaftswörter als Entscheidungshilfe angegeben. Es können \naber auch andere Bewertungen gewählt werden. Hinsichtlich der \nGesamtbeurteilung heißt es in Abschnitt I. (Allgemeine \nGrundsätze für die Beurteilung) Ziff. 7 der \nBeurteilungsrichtlinien u. a.:\n\n6\n\n Die Beurteilungen schließen mit dem Gesamturteil ab. Das \nGesamturteil hat in sachlich abwägender Form ein \nzusammenfassendes Bild von der Persönlichkeit und den \nLeistungen des Beamten zu vermitteln und Aufschluß darüber \nzu geben, für welche dienstliche Verwendung in Ämtern \nderselben Besoldungsgruppe und in Beförderungsstellen der \nBeamte befähigt und vorzugsweise geeignet ist. Aus der \nGesamtbeurteilung muß weiterhin hervorgehen, ob die \nLeistungen des Beamten \"erheblich über dem Durchschnitt\", \n\"über dem Durchschnitt\", \"Durchschnitt\", \"unter dem \nDurchschnitt\" oder \"erheblich unter dem Durchschnitt\" \nsind.\n\n7\n\nNachdem im Laufe der Zeit in der Beurteilungspraxis \nüberwiegend Spitzenprädikate vergeben worden waren, trafen die \nBeteiligten im September 1990 eine Vereinbarung, deren Inhalt \ndie Beteiligte allen Referentinnen und Referenten mit \nHausverfügung vom 14. September 1990 mitteilte. In der \nHausverfügung heißt es u. a.:\n\n8\n\n Eine besondere Heraushebung, die jedoch nicht Eingang in \ndas Abschlußprädikat im Sinne der Ziffer 7 der \nBeurteilungsrichtlinien vom 08.09.1959 findet, kann \nerfolgen, indem im Bereich \"H. Gesamturteil\" - ohne \nVerbindung mit der Schlußnote - eines der folgenden Worte \nverwendet wird:\n\n9\n\n - eindeutig\n - uneingeschränkt\n - ohne Einschränkung.\n\n10\n\n Diese Worte können synonym verwendet werden. Soweit \ndarüber hinausgehende Kennzeichnungen - etwa \"ganz\", \n\"besonders\", \"gleichbleibend\" - gewählt werden, ist dies \nzulässig, hebt oder senkt aber nicht den Wert einer der \ngenannten Hervorhebungen. \n\n11\n\nDiese Hervorhebungen werden in der Dienststelle als \n\"Sternchen\" bezeichnet. \n\n12\n\nBei den Beurteilungsrunden der Jahre 1989 und 1990 \nentwickelte sich die Notenvergabe in der Praxis dergestalt, \ndaß nunmehr eine Vielzahl von Beamten in ihrer Beurteilung das \nSpitzenprädikat mit Hervorhebung (\"Sternchen\") erhielt. Eine \nstärkere Leistungsdifferenzierung konnte daher nicht \ndurchgesetzt werden. Bei den Beurteilungsrunden 1993 und 1994 \nwurde zwar die Vergabe der Hervorhebungen eingeschränkt, \ngleichzeitig ging die Beteiligte jedoch dazu über, eine \nweitere Binnendifferenzierung in Form eines Rückgriffs auf die \nEinzelmerkmale (sog. \"Kästchen\" oder \"Doppelsternchen\") der \ndienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Hierbei werden die \nEinzelmerkmale einer gesonderten wertenden Betrachtung \nunterzogen mit dem Ergebnis, das bereits differenzierte \nGesamturteil nochmals nach oben oder unten zu relativieren. \nDie Beurteiler und Beurteilten erhalten hiervon keine \nKenntnis. \n\n13\n\nNachdem die Beteiligte sich in ihrem Schreiben an den \nAntragsteller vom 29. Juni 1995 auf den Standpunkt gestellt \nhatte, daß die Berücksichtigung der Einzelmerkmale in den \ndienstlichen Beurteilungen der Verbesserung der Bestenauslese \ndiene und keine Änderung der Beurteilungsrichtlinien \ndarstelle, hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlußverfahren eingeleitet.\n\n14\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag des Antragstellers,\n\n15\n\nfestzustellen, daß die derzeitige \nAuswahlpraxis, bei \nBeförderungsentscheidungen innerhalb \nder vereinbarten Heraushebung in einer \nNotenstufe nochmals eine \nLeistungsdifferenzierung vorzunehmen, \neine Änderung der geltenden \nBeurteilungsrichtlinien darstellt, \nwelche gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 \nLPVG NW mitbestimmungspflichtig ist und \ndeshalb mangels Zustimmung des \nAntragstellers eine Verletzung seines \nMitbestimmungsrechts vorliegt,\n\n16\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die \nPraxis der Beteiligten, bei gleicher Notenstufe auf den \ntextlichen Inhalt der Leistungsbeurteilung abzustellen, stelle \nkeine mitbestimmungspflichtige Beurteilungsrichtlinie iSv § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NW dar. Denn dadurch würden keine \nallgemeinverbindlichen Richtlinien für die künftige \nLeistungsbeurteilung aufgestellt, sondern es werde bei \ngleicher Leistungsbeurteilung mehrerer Bewerber auf \nHilfstatsachen zurückgegriffen. Hierin sei eine Änderung der \nbestehenden Beurteilungsrichtlinien nicht zu sehen. Vielmehr \nhandele es sich um eine Selbstverständlichkeit, weil bei der \nAuswahl von zwei gleich gut bewerteten Bewerbern zwingend eine \nweitere Differenzierung vorzunehmen sei, welchem dieser \nBewerber der Vorzug zu geben sei. Diese weitere \nDifferenzierung müsse sich auch bezüglich der hilfsweise \nanzuwendenden Prinzipien vornehmlich danach richten, welcher \nBewerber, insbesondere für die vorgesehene Stelle, tatsächlich \nund nach Leistungsbereitschaft der geeignetere sei. Erst wenn \ninsoweit keine Differenzierung möglich erscheine, könnten \nandere Hilfstatsachen, wie Alter, Dienstalter oder soziale \nSituation, Bedeutung gewinnen. Mit einer Änderung der \nBeurteilungsrichtlinien habe dies nichts zu tun. Es gehe \nvielmehr um die Durchsetzung des Prinzips der \nBestenauslese.\n\n17\n\nGegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers \nam 17. Juni 1996 zugestellten Beschluß haben diese am 16. Juli \n1996 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 12. August \n1996 im wesentlichen wie folgt begründet: Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens sei nicht die Auswahl- bzw. \nBeförderungspraxis der Beteiligten, sondern deren \nBeurteilungspraxis. Der Antrag richte sich gegen die von der \nBeteiligten vorgenommene weitere Leistungsdifferenzierung im \nBereich der dienstlichen Beurteilungen, die über die \neinschlägigen Beurteilungsrichtlinien und über die in der \nZusatzvereinbarung von September 1990 niedergelegten \nGrundsätze hinausgehe und im Bereich der \nBeförderungsauswahlentscheidung offensichtlich werde. Wäre die \nim Ministerium für Wissenschaft und Forschung gängige \nHandhabung, bei gleicher Leistungsbeurteilung eine weitere \nLeistungsdifferenzierung durch Rückgriff auf Hilfstatsachen \nvorzunehmen, zulässig, hätte dies zur Konsequenz, daß es \nniemals zwei \"gleich geeignete\" Bewerber geben könne, da der \neine oder andere Leistungsaspekt im Bereich der Einzelmerkmale \naufgrund der Formulierungsstärke des jeweiligen Beurteilers \nimmer zu einer besseren Eignung eines Bewerbers führen könne. \nEine Auswahlentscheidung anhand der Hilfskriterien \n(Dienstalter, Lebensalter, soziale Gründe usw.) komme damit \nnicht in Betracht. Im übrigen werde verkannt, daß es im Rahmen \nder Leistungsdifferenzierung allein auf den Text des \nGesamturteils ankomme und ein Rückgriff auf die bereits in \nihrer Leistungsrelevanz ausgewerteten Einzelmerkmale \nausscheide. Über diese Binnendifferenzierung des \nGesamturteils, die inhaltlich durch die Vereinbarung vom 14. \nSeptember 1990 abschließend geregelt sei, gehe die Beteiligte \nhinaus. Die Bezugnahme auf Einzelmerkmale entspreche nicht \nmehr den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien vom 8. September \n1959, nach deren Ziff. 7 die Beurteilung mit dem Gesamturteil \nabschließe. Jede weitere Differenzierung stelle eine \nmitbestimmungspflichtige faktische Änderung der geltenden \nBeurteilungsrichtlinien dar. Die Heraushebung einzelner \nEigenschaften und die Bezugnahme auf bestimmte \nstellenrelevante Fähigkeiten, wie z. B. Sprachkenntnisse, für \neine Auswahlentscheidung außerhalb der Abschlußbewertung seien \nnur in besonderen, sich aus einer Stellenausschreibung und dem \ndort enthaltenen Anforderungsprofil ergebenden Fällen \nzulässig. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um \nBeförderungsentscheidungen, bei denen sich die zu erledigende \nAufgaben nicht änderten und die in Konkurrenz stehenden \nBewerberinnen und Bewerber bei einer Beförderung den \nArbeitsplatz nicht wechselten.\n\n18\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n19\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund festzustellen, daß die derzeitige \nBeurteilungspraxis, innerhalb der \nvereinbarten Heraushebung in einer \nNotenstufe nochmals eine \nLeistungsdifferenzierung vorzunehmen, \nals Änderung der geltenden \nBeurteilungsrichtlinien gemäß § 72 Abs. \n4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NW seiner \nMitbestimmung unterliegt.\n\n20\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n21\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und \nträgt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen \nvor: Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei es \nzulässig, bei gleichem Gesamturteil auf die Einzelmerkmale der \ndienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen. Nur so könne dem \nPrinzip der Bestenauslese Genüge getan werden. Bei der \nDifferenzierung der Leistungsstärke zwischen Mitarbeitern mit \ngleichlautendem Gesamturteil bzw. gleichlautendem \nhervorgehobenen Gesamturteil nach den textlichen Bestandteilen \neinzelner Beurteilungsmerkmale handele es sich weder um die \nFestsetzung eines materiellen Beurteilungsmerkmals noch um ein \nVerfahren, das für die Feststellung der materiellen \nBeurteilungskriterien maßgebend sein solle, sondern um eine \nAuswertung vorliegender Beurteilungen nach Leistungskriterien. \nAllenfalls habe sich die Beförderungspraxis des Ministeriums \ngeändert dergestalt, daß das Leistungsprinzip stärker betont \nwerde. Eine Änderung der Beförderungsrichtlinien sei jedoch \nnicht vorgenommen worden. \n\n23\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und \nfristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch \nkeinen Erfolg.\n\n26\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n27\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. Antragsbefugt ist, \nwer, die Richtigkeit seines Vorbringens unterstellt, durch \neine von ihm begehrte oder zur gerichtlichen Nachprüfung \ngestellte Entscheidung bzw. Maßnahme unmittelbar in seiner \npersonalvertretungsrechtlichen Stellung betroffen ist. Auch \nschon die Frage der Zulässigkeit eines Antrags beurteilt sich \nnach materiellem Recht.\n\n28\n\nVgl. Lorenzen/Schmitt, BPersVG, § 83 \nRdNr. 41.\n\n29\n\nDanach ist die Antragsbefugnis des Antragstellers zu \nbejahen. Denn es geht nach seinem Vorbringen um die Änderung \nder Beurteilungsrichtlinien für das Ministerium für \nWissenschaft und Forschung, nicht für den gesamten \nGeschäftsbereich des genannten Ministeriums. Hierüber besteht \nzwischen den Beteiligten kein Streit. Nur dann, wenn es um die \nÄnderung von Beurteilungsrichtlinien ginge, die über den \nBereich des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung hinaus \ngelten, wäre der Hauptpersonalrat zuständig. \n\n30\n\nDer Antragsteller hat zu Recht einen konkreten Antrag \ngestellt, da sich die streitgegenständliche Maßnahme, die vom \nAntragsteller behauptete Änderung der für die Dienststelle \nmaßgeblichen Beurteilungsrichtlinien, nicht in der Weise \nerledigt hat, daß sie sich nicht mehr regeln ließe. Nur wenn \neine anderweitige Regelung nicht mehr möglich ist, muß zu \neinem abstrakten Antrag übergegangen werden.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nPersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR \n1993, 450 = RiA 1994, 94.\n\n32\n\nAuch ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen. Hieran \nändert entgegen der Ansicht des Beteiligten nichts, daß der \nAntragsteller bisher allen vorgeschlagenen Beförderungen \nzugestimmt hat. Der Antragsteller ist berechtigt, klären zu \nlassen, ob eine mitbestimmungspflichtige Änderung der \nBeurteilungsrichtlinien vorliegt und ggf. das bisher \nunterbliebene Mitbestimmungsverfahren nachzuholen ist. \n\n33\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Die Praxis der \nBeteiligten, bei gleichlautenden Gesamturteilen, ggf. mit \nHervorhebungen, zwecks Durchsetzung des Leistungsprinzips im \nRahmen der Bestenauslese auch die Einzelmerkmale der \ndienstlichen Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung zu \nberücksichtigen und zu gewichten, stellt keine \nmitbestimmungspflichtige Änderung der maßgeblichen \nBeurteilungsrichtlinien dar.\n\n34\n\nAngesichts des vom Antragsteller gestellten Antrags kommt \nallein ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 \nLPVG NW in Betracht. Nach der genannten Vorschrift hat der \nPersonalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung \nnicht besteht, mitzubestimmen über Beurteilungsrichtlinien. \nSoweit wie hier Beamte betroffen sind, sind einige \nBeurteilungsgrundsätze in § 104 Abs. 1 LBG NW festgelegt. \nInsoweit ist ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats aufgrund \ndes Gesetzesvorbehalts ausgeschlossen. \n\n35\n\nVgl. Lorenzen/Haas, aaO, § 76 RdNr. \n92.\n\n36\n\nDies schließt den Erlaß ergänzender Beurteilungsrichtlinien \nnicht aus. \n\n37\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 72 RdNr. \n470.\n\n38\n\nEine Beurteilungsrichtlinie liegt vor, wenn allgemeine \nRegeln weitere Beurteilungskriterien schaffen und auch die \nBewertungsmethode im einzelnen festlegen.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 11. \nDezember 1991 - 6 P 20.89 -, PersR \n1992, 202.\n\n40\n\nDie Beurteilungsrichtlinien haben den Zweck, die \neinheitliche Anwendung der Bewertungskriterien bei der Abgabe \ndienstlicher Beurteilungen sicherzustellen.\n\n41\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § \n72 RdNr. 469.\n\n42\n\nDabei erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht sowohl auf die \nerstmalige Aufstellung der Beurteilungsrichtlinie als auch auf \nspätere Änderungen.\n\n43\n\nVgl. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 72 \nErl. 72.1; Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, \n§ 72 RdNr. 472.\n\n44\n\nEine Beurteilungsrichtlinie kann u. a. enthalten:\n- Regelung der Art und Weise der Abfassung der Beurteilung,\n- Festlegung und Definition der Notenbezeichnungen für das \nGesamturteil,\n- Bestimmung der Maßstäbe, nach denen die Noten zu vergeben \nsind.\n\n45\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar, aaO, § \n72 RdNr. 471.\n\n46\n\nNach diesen Grundsätzen stellt, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat, die Berücksichtigung der in den \ndienstlichen Beurteilungen der Bewerber enthaltenen \nEinzelleistungs- und -befähigungsmerkmale im Rahmen der \nBestenauslese keine Änderung der hier maßgeblichen \nBeurteilungsrichtlinien in der Fassung, die sie durch die \nzwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung vom 14. \nSeptember 1990 erhalten haben, dar. Die Beamten werden wie \nbisher nach dem Formular, das als Anlage dem Runderlaß des \nInnenministeriums vom 8. September 1959 beigefügt ist, \nbeurteilt. Insbesondere hat sich an dem jeweiligen \nGesamturteil, wie es in Ziff. 7 der Beurteilungsrichtlinien in \nVerbindung mit der - zwischen den Beteiligten nicht streitigen \n- Vereinbarung vom 14. September 1990 vorgesehen ist, nichts \ngeändert. Geändert haben sich nicht die \nBeurteilungsrichtlinien, sondern die Beförderungspraxis der \nBeteiligten insoweit, als durch Rückgriff auf die \nEinzelleistungs- und -befähigungsmerkmale versucht wird, dem \nPrinzip der Bestenauslese wieder stärker Geltung zu \nverschaffen und damit die Anwendung von Hilfskriterien \nzurückzudrängen. Eine Änderung der Beförderungspraxis stellt \njedoch als solche noch keine Änderung von - unverändert \nweiterbestehenden - Beurteilungsrichtlinien dar. \n\n47\n\nVgl. Havers, aaO, § 72 Erl. 72.1 \nunter Hinweis auf den Beschluß des \nFachsenats vom 10. Dezember 1979 - CL \n16/79 -, PersV 1980, 290.\n\n48\n\nDie Änderung von Beurteilungsrichtlinien und die Änderung \neiner Beförderungspraxis sind streng voneinander zu \nunterscheiden. Dies ergibt sich bereits daraus, daß sich \nBeurteilungsrichtlinien an die zuständigen Beurteiler wenden, \nwährend Beförderungen von den insoweit entscheidungsbefugten \nDienstvorgesetzten vorgenommen werden. Bei den zuständigen \nBeurteilern und den für eine Beförderung zuständigen \nDienstvorgesetzten kann es sich zwar um ein und dieselbe \nPerson handeln, dies muß jedoch nicht der Fall sein.\n\n49\n\nVgl. zum Fall der Beurteilung eines \nBeamten durch den Direktor eines \nAmtsgerichts und der anschließenden \nBeförderung durch den Präsidenten des \nLandgerichts: BVerwG, Urteil vom 25. \nAugust 1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, \n123.\n\n50\n\nDie dienstlichen Beurteilungen sind, worauf die Beteiligte \nin mehreren im Jahre 1997 durchgeführten \nInformationsveranstaltungen hingewiesen hat, die wichtigste \ntatsächliche Grundlage für die Bewertung von Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung der Bewerber durch den zur \nEntscheidung über die Beförderung berufenen \nDienstvorgesetzten.\n\n51\n\nVgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, \nKomm. z. BBG, § 23 RdNr. 7.\n\n52\n\nDurch eine Beurteilungsrichtlinie soll sichergestellt \nwerden, daß sämtliche Beurteilungen in gleicher Weise erstellt \nwerden und damit vergleichbar sind. Die dienstliche \nBeurteilung bindet den zur Beförderungsentscheidung berufenen \nDienstvorgesetzten jedoch nicht absolut. Der Dienstherr ist \nvielmehr im Rahmen der Auswahlentscheidung berechtigt, \ndienstliche Beurteilungen über Bewerber selbständig wertend zu \nvergleichen. Eine strikte Bindung an das Gesamturteil der \ndienstlichen Beurteilungen besteht nicht. \n\n53\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 21. April \n1995 - 12 B 82/95 -, RiA 1996, 206; VGH \nKassel, Beschluß vom 2. Juli 1996 - 1 \nTG 1445/96 -, ZBR 1997, 157; \nPlog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, aaO.\n\n54\n\nGreift ein Dienstherr auf Einzelleistungs- und -\nbefähigungsmerkmale in dienstlichen Beurteilungen zurück, \nobwohl die einschlägigen Beurteilungsrichtlinien lediglich \nbestimmte Gesamturteile, ggf. mit Hervorhebungen, vorsehen, \nhandelt es sich nicht um eine Änderung von \nBeurteilungsrichtlinien iSd § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 LPVG NW, \nsondern lediglich um eine Änderung der Auswahl- bzw. \nBeförderungspraxis. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, daß \naufgrund einer derartigen Änderung der Auswahl- und \nBeförderungspraxis den Bewertungen der Einzelleistungs- und -\nbefähigungsmerkmale in den Beurteilungen größeres Gewicht \nzukommt als früher. Eine Änderung der Beurteilungsrichtlinien \nbedeutet dies aber noch nicht. Insbesondere ist die Beteiligte \nentgegen der Ansicht des Antragstellers durch die Vereinbarung \nvon September 1990 nicht gehindert, bei der Bestenauslese auf \ndie Bewertungen der Einzelleistungs- und -befähigungsmerkmale \nzurückzugreifen. Bei der Änderung der Auswahl- und \nBeförderungspraxis geht es nicht um die Änderung von \nBeurteilungsrichtlinien, sondern um die Frage der Grenzen des \ndem Dienstherrn im Rahmen einer Auswahlentscheidung \nzustehenden Beurteilungsermessens. Sofern der Dienstherr die \nGrenzen seines Ermessens überschreitet, z. B. einen schlechter \nbeurteilten Bewerber vorzieht oder bei gleichem Gesamturteil \nwillkürlich und nicht nachvollziehbar einen Leistungsvorsprung \neines Bewerbers annimmt, kann der Personalrat dies ggf. im \nRahmen seines Mitbestimmungsrechts bei Beförderungen gemäß § \n72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Alternative LPVG NW rügen. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. \nSeptember 1992 - 6 P 24.91 -, Buchholz \n250 § 77 BPersVG Nr. 12, und vom 2. \nNovember 1996 - 6 P 28.92 -, Buchholz \n250 § 69 BPersVG Nr. 27 = PersV 1995, \n227 = PersR 1995, 83 = ZBR 1996, 21; \nBeschlüsse des Fachsenats vom 26. \nFebruar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, ZfPR \n1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom 27. \nMärz 1998 - 1 A 7537/95.PVL -.\n\n56\n\nMit der Frage der Mitbestimmung bei der Änderung einer \nBeurteilungsrichtlinie hat dies nichts zu tun. Nur soviel sei \nbemerkt, daß es inzwischen anerkannt ist, daß der Dienstherr \nim Rahmen der Bestenauslese nicht auf eine \nBinnendifferenzierung des Gesamturteils beschränkt ist, \nsondern im Hinblick auf den und im Rahmen des ihm zustehenden \nBeurteilungsspielraums in gewissen Grenzen auch auf \nEinzelleistungs- und -befähigungsmerkmale zurückgreifen darf. \n\n57\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 5. Juni \n1989 - 12 B 1024/89 -, ZfPR 1990, 119, \n121, und vom 19. März 1998 - 6 B \n3021/97 -; Beschluß des Fachsenats vom \n27. März 1998 - 1 A 7537/95.PVL -.\n\n58\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n59\n\nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309560","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-20/1-a-3522-96-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309560","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309560","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-20/1-a-3522-96-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309560","retrieved":"2026-07-09 03:39:12.638840+00:00"}}