{"status":"available","doknr":"OLD309559","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0520.1A2107.96PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-20","aktenzeichen":"1 A 2107/96.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Lehrkräfte H. B. und C. W. waren bei der \nBereitschaftspolizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Abteilung \nT. , im Angestelltenverhältnis beschäftigt und \nunterrichteten dort in allgemeinbildenden Fächern mit dem \nZiel, bestimmten Gruppen von Polizeibeamten die \nFachoberschulreife zu vermitteln. Herr B. besitzt die \nLehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II in den Fächern \nSport und katholische Religion, Herr W. die \nLehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II in den Fächern \nSport und Deutsch. Der Unterricht wurde bei der \nBereitschaftspolizei zwar kontinuierlich, unabhängig vom \nWechsel der Lehrer und Schüler erteilt, er erfolgte jedoch \nnicht nach einem von der Schulaufsichtsbehörde iSv § 1 SchVG \nfestgesetzten oder genehmigten Lehrplan.\n\n4\n\nAuf entsprechende Anfrage vom 29. September 1995 teilte der \nBeteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. Oktober \n1995 mit, daß im Einverständnis mit dem Finanzministerium und \ndem Ministerium für Schule und Weiterbildung insgesamt 15 \nLehrkräfte, die bei der Bereitschaftspolizei des Landes \nNordrhein-Westfalen nicht mehr benötigt würden, für den \nZeitraum vom 28. August 1995 bis zum 31. Juli 1996 mit dem \nZiel der Versetzung in den Bereich des Ministeriums für Schule \nund Weiterbildung abgeordnet worden seien. Die Lehrkräfte \nH. B. und C. W. seien der Bezirksregierung \nN. zugewiesen worden. Herr B. werde mit 23,5 Stunden \nan der Gesamtschule X. eingesetzt und Herr W. mit \n18 Stunden an der Gesamtschule S. -T. . \nGemäß § 94 Abs. 2 LPVG NW gebe bei Versetzungen von Lehrern an \neine Schule oder ein Studienseminar der bei der abgebenden \nDienststelle gebildete Personalrat dem bei der aufnehmenden \nDienststelle gebildeten Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. \nDie Abordnung sei durch Erweiterung des § 94 LPVG NW im Rahmen \nder Novelle 1984 der Versetzung gleichgestellt worden. Er sei \ndavon ausgegangen, daß seitens des bei der abgebenden \nDienststelle gebildeten Personalrats das \nMitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden \nsei.\n\n5\n\nDaraufhin hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlußverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluß hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die \nsinngemäßen Anträge\n\n6\n\nfestzustellen, \n\n7\n\n1. daß die Abordnungen der \nLehrkräfte H. B. und C. \nW. von der \nBereitschaftspolizei Nordrhein-\nWestfalen an die Gesamtschule \nX. und die Gesamtschule \nS. -T. der \nMitbestimmung des Antragstellers \ngemäß § 72 LPVG NW unterliegen,\n\n8\n\n2. daß der Beteiligte verpflichtet \nist, das entsprechende \nBeteiligungsverfahren \neinzuleiten,\n\n9\n\n3. daß die Versetzungen der \nLehrkräfte H. B. und C. \nW. von der \nBereitschaftspolizei Nordrhein-\nWestfalen an die Gesamtschule \nX. und die Gesamtschule \nS. -T. der \nMitbestimmung des Antragstellers \ngemäß § 72 LPVG NW unterliegen,\n\n10\n\n4. daß der Beteiligte verpflichtet \nist, das entsprechende \nBeteiligungsverfahren wegen der \nVersetzungen der genannten \nLehrkräfte rechtzeitig \neinzuleiten,\n\n11\n\nmit im wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Es sei \nrichtig, daß eine Abordnung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 \nLPVG NW der Mitbestimmung unterliege und grundsätzlich auch \nder bei der aufnehmenden Dienststelle gebildete Personalrat zu \nbeteiligen sei. Dieser Grundsatz gelte gemäß § 94 Abs. 2 LPVG \nNW jedoch nicht bei der Versetzung eines Lehrers an eine \nSchule. Dem sei der Fall der Abordnung gleichzusetzen. Daß die \nBeschäftigten B. und W. Lehrer iSv §§ 87 ff. LPVG NW \nseien, sei nicht zweifelhaft. Insbesondere treffe es nicht zu, \ndaß nur diejenigen Lehrer, die bis zum jeweils streitig \nwerdenden Eingliederungsfall bereits im Bereich des \nKultusministeriums beschäftigt seien, von den \nSondervorschriften der §§ 87 ff. LPVG NW erfaßt würden. Dies \nergebe sich bereits daraus, daß gemäß § 87 Abs. 3 Satz 3 LPVG \nNW nur eine bestimmte Gruppe von Lehrern, zu der Herr B. \nund Herr W. nicht zählten, vom Geltungsbereich der §§ 87 \nff. LPVG NW ausgenommen seien. Hierfür spreche weiter, daß der \nGesetzgeber mit den §§ 87 ff. LPVG NW deshalb eine \nSonderregelung für Lehrer geschaffen habe, weil die \nUnterrichtstätigkeit der Lehrer und die Besonderheiten der \nSchulorganisation Abweichungen von den allgemeinen Regelungen \nerforderten. Damit aber genüge es diesen Bestimmungen, wenn \nsie in der Verfahrensphase eingriffen, in der der Lehrer \nerstmals in eine der Dienststellen bzw. Schulformen nach § 95 \nLPVG NW eingegliedert werde, gleich ob sich diese \nEingliederung durch Einstellung, Versetzung oder Abordnung \nvollziehe. Schließlich stünden der Anwendung der §§ 87 ff., 94 \nLPVG NW, die letztlich zur Versagung des hier geltend \ngemachten Anspruchs gegenüber dem Beteiligten führe, auch die \nansonsten gleichwertigen Sondervorschriften der §§ 81 ff. LPVG \nNW nicht entgegen. Denn diese Bestimmungen enthielten mit \nBlick auf Polizeibeschäftigte, die - wie die Lehrer B. und \nW. - nicht verbeamtet seien, ohnehin nur eine Regelung \nüber die Zuordnung zu bestimmten Personalräten. Demgegenüber \nentfalte § 94 Abs. 2 LPVG NW unmittelbar funktionale \nAuswirkung auf bestimmte Mitbestimmungstatbestände. \nMitbestimmungspflichtige Personalangelegenheiten im Sinne \neiner wesentlichen Änderung des Arbeitsvertrages oder der \nÜbertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit (§ 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NW) seien ebenfalls nicht gegenüber \ndem Beteiligten zu beantworten. Denn während der Abordnung der \nLehrer B. und W. bestehe die Zugehörigkeit zur \nbisherigen Stammdienststelle fort. Lediglich \ntätigkeitsbezogene dienstliche Entscheidungen wären vom \nBeteiligten zu treffen. Hierzu gehörten weder die tariflichen \nAuswirkungen der Abordnung noch deren Bedeutung für den \nArbeitsvertrag. Für den Antrag zu Ziff. 2 bleibe schon deshalb \nkein Raum, weil dem Antragsteller die mit dem Antrag zu Ziff. \n1 geltend gemachten Mitbestimmungsrechte nicht zustünden. Die \nAnträge zu Ziff. 3 und 4 seien unzulässig, weil der Beteiligte \nVersetzungen bisher nicht beabsichtigt habe. \n\n12\n\nGegen diesen den Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers \nam 27. März 1996 zugestellten Beschluß haben diese am 29. \nApril 1996, einem Montag, Beschwerde eingelegt und die \nBeschwerde gleichzeitig begründet. Im Laufe des \nBeschwerdeverfahrens ist Herr B. durch Verfügung der \nDirektion für Ausbildung der Polizei des Landes Nordrhein-\nWestfalen in T. vom 10. Juli 1996 mit Wirkung vom 1. August \n1996 an die Gesamtschule X. versetzt worden und Herr \nW. durch Verfügung vom 20. Juli 1996 mit Wirkung \nebenfalls vom 1. August 1996 an die Gesamtschule \nS. -T. . Der Antragsteller trägt im \nwesentlichen vor: Mit den im Zweiten Abschnitt des Zehnten \nKapitels des LPVG NW erwähnten Lehrern seien, soweit es sich \num solche im Landesdienst handele, ausschließlich Lehrkräfte \nim Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung gemeint. Wäre dem nicht so, müßten die \nLehrerinnen und Lehrer an Schulen im Geschäftsbereich anderer \nMinisterien ebenfalls besondere Personalvertretungen für \nLehrer bilden. Auch aus dem Umstand, daß in § 91 Abs. 2 LPVG \nNW für nicht im Landesdienst beschäftigte Lehrkräfte eine \nAusnahmeregelung getroffen sei, werde deutlich, daß im Zweiten \nAbschnitt des Zehnten Kapitels des LPVG NW ausschließlich \nLehrerinnen und Lehrer gemeint seien, die im Geschäftsbereich \ndes Ministeriums für Schule und Weiterbildung tätig seien. Die \nSondervorschrift des § 94 Abs. 2 und 3 LPVG NW gelte nur in \nden besonderen Fällen, auf die sie zugeschnitten sei, und \nnicht beim Wechsel des Geschäftsbereichs eines Ministeriums. \nDie Richtigkeit seiner Auffassung werde durch die \nSonderregelungen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag für \nAngestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT) bestätigt. Im \nübrigen werde beantragt, dem Beteiligten aufzugeben, die \nzwischen den Lehrern B. und W. und dem Land \nNordrhein-Westfalen abgeschlossenen Arbeitsverträge \nvorzulegen. Aus den Arbeitsverträgen werde sich ergeben, daß \ndie Herren B. und W. nicht als Lehrer eingestellt \nund eingruppiert gewesen seien.\n\n13\n\nIm Hinblick darauf, daß die Abordnungen der Lehrkräfte \nB. und W. inzwischen beendet und sie versetzt worden \nsind, beantragt der Antragsteller,\n\n14\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund festzustellen, daß die Versetzung \nvon Lehrkräften der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen, die in \nEinrichtungen der Bereitschaftspolizei-\nAbteilung allgemeinbildende Fächer mit \ndem Ziel unterrichten, bestimmten \nGruppen von Polizeibeamten die \nFachoberschulreife zu vermitteln, an \nGesamtschulen im Bereich des \nMinisteriums für Schule und \nWeiterbildung des Landes Nordrhein-\nWestfalen der Mitbestimmung des \nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 5 LPVG NW unterliegt.\n\n15\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n16\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend und trägt \nergänzend vor: Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß es \nsich bei den im Zweiten Abschnitt des Zehnten Kapitels des \nLPVG NW genannten Lehrern nur um Lehrkräfte im \nGeschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung \nhandele. Die Regelung des § 87 Abs. 3 Satz 3 LPVG NW lasse nur \nden Schluß zu, daß die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des \nZehnten Kapitels grundsätzlich für alle Lehrer gelten \nsollten.\n\n18\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Verfahrensakten Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und \nfristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch \nkeinen Erfolg. \n\n21\n\nDer Antrag ist zulässig. Insbesondere bestehen keine \nBedenken dagegen, daß der Antragsteller einen abstrakten \nAntrag gestellt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die \nstreitauslösenden Versetzungen noch rückgängig gemacht werden \nkönnen. Selbst wenn dies der Fall wäre und deshalb auch ein \nkonkreter Antrag hätte gestellt werden können, steht dies der \nStellung eines abstrakten Antrages nicht entgegen, da ein \nsolcher Antrag auch schon vor Erledigung des konkreten \nStreitfalls gestellt werden kann.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nPersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = PersR \n1993, 450 = RiA 1994, 94, und vom 25. \nJanuar 1995 - 6 P 19.93 -, PersR 1995, \n300.\n\n23\n\nAuch ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, da die \nFrage, wer Lehrer im Sinne der §§ 87 ff. LPVG NW ist, zwischen \nden Beteiligten immer wieder streitig werden kann.\n\n24\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n25\n\nGemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 1. Alternative LPVG NW hat \nder Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei \nVersetzung zu einer anderen Dienststelle. \n\n26\n\nEs ist in der Vergangenheit unstreitig gewesen, daß bei \neiner Versetzung in der Regel (nur) der bei der abgebenden \nDienststelle gebildete Personalrat zu beteiligen war. Nach der \nbisherigen Rechtsprechung war der bei der aufnehmenden \nDienststelle gebildete Personalrat nur dann zu beteiligen, \nwenn die aufnehmende Dienststelle auf die Versetzung einen \nbestimmenden Einfluß ausgeübt hatte.\n\n27\n\nVgl. Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 66 \nErl. 3.3 ff.; Cecior/Dietz/Vallendar, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 72 \nRdNrn. 135 ff.\n\n28\n\nNach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sind nunmehr grundsätzlich die bei \nder abgebenden und bei der aufnehmenden Dienststelle \ngebildeten Personalvertretungen zu beteiligen. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. \nSeptember 1994 - 6 P 33.93 -, PersR \n1995, 20, und - 6 P 32.92 -, PersR \n1995, 16.\n\n30\n\nDer Gesetzgeber kann jedoch eine Beteiligung des bei der \naufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrats \nausschließen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 16. \nSeptember 1994 - 6 P 32.92 -, aaO, S. \n17.\n\n32\n\nDies ist durch § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW geschehen.\n\n33\n\nVgl. Havers, aaO, § 66 Erl. 3.6.\n\n34\n\nNach der genannten Vorschrift gibt bei Versetzungen von \nLehrern an eine Schule oder ein Studienseminar der bei der \nabgebenden Dienststelle gebildete Personalrat dem bei der \naufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrat (lediglich) \nGelegenheit zur Äußerung. Diese Vorschrift ist durch Art. I \nNr. 45 Buchst. b des Dritten Gesetzes zur Änderung des \nPersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 27. September 1994, GV NW S. 846, angefügt worden. Zur \nBegründung heißt es im Gesetzentwurf der Landesregierung vom \n18. März 1993 - LT-Drucks. 11/5258 S. 52:\n\n35\n\n Die Regelung soll den schulfachlichen und \nschulorganisatorischen Bedürfnissen an öffentlichen \nSchulen im Sinne des § 3 Abs. 1 des \nSchulverwaltungsgesetzes besser Rechnung tragen.\n\n36\n\n Absatz 2 soll der Rechtsprechung Genüge tun. Danach ist \nauch der Personalrat bei der aufnehmenden Dienststelle zu \nbeteiligen, wenn diese auf die Versetzung bestimmenden \nEinfluß ausgeübt hat. Nach derzeitiger Rechtslage müßten \nin diesem Fall beide Dienststellen ein \nMitbestimmungsverfahren einleiten. Angesichts des Aufbaus \nund der Gliederung des Schulwesens gemäß § 4 des \nSchulverwaltungsgesetzes und der Unterteilung der \nPersonalvertretungen nach Schulformen gemäß § 92 ist es \nangemessen, dem Personalrat der aufnehmenden Dienststelle \nüber den Personalrat der abgebenden Dienststelle \nGelegenheit zur Äußerung zu geben. Dies erfordert es, dem \nPersonalrat der abgebenden Dienststelle für seine \nErklärung nach § 66 Abs. 2 Satz 3 eine Frist von vier \nWochen einzuräumen.\n\n37\n\n Bei sonstigen Versetzungen ist die insoweit maßgebliche \nRechtsprechung zu beachten.\n\n38\n\nNach Auffassung des Fachsenats sind Lehrer iSd §§ 87 ff., \ninsbesondere im Sinne der hier maßgebenden Vorschrift des § 94 \nAbs. 2 Satz 1 LPVG NW zumindest auch Lehrkräfte, die eine \nabgeschlossene Ausbildung gemäß dem Gesetz über die Ausbildung \nfür Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz \n- LABG) idF der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989, GV NW S. \n421, haben und damit die Lehrbefugnis für eines der in § 4 \nLABG genannten Lehrämter besitzen. Inwieweit Lehrkräfte, die \nkeine Lehrbefähigung im dargelegten Sinne besitzen (vgl. § 25 \nLABG), gleichwohl Lehrer iSd §§ 87 ff. LPVG NW sind, braucht \nnicht entschieden zu werden, da diese Frage nicht an den \nkonkreten Streitstoff anschließt, sondern eine hiervon \nlosgelöste Rechtsfrage aufwirft.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 29. Januar \n1996 - 6 P 45.93 -, PersR 1996, 361 = \nZfPR 1996, 153.\n\n40\n\nDaß im Ausgangsfall die Lehrkräfte B. und W. die \nLehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufen I und II \nbesessen haben, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.\n\n41\n\nDas LPVG NW enthält keine Legaldefinition des Begriffs \n\"Lehrer\". Was unter \"Lehrer\" zu verstehen ist, ist daher durch \nAuslegung zu ermitteln. Dabei ist vom Wortlaut der Norm \n(grammatische Auslegung) auszugehen. Im Rahmen der durch die \nFassung der Norm gesteckten Grenzen ist ihr Sinn und Zweck \n(teleologische Auslegung) und ihr äußerer und innerer \nZusammenhang mit anderen Vorschriften wie ihre Stellung im \nRecht ganz allgemein (systematische Auslegung) zu erforschen \nund zu berücksichtigen. Der Entstehungsgeschichte einer \nVorschrift (historische oder genetische Auslegung) kommt für \nderen Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die \nRichtigkeit einer nach den obigen Grundsätzen ermittelten \nAuslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem \nangegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können.\n\n42\n\nVgl. Beschluß des Fachsenats vom 6. \nMärz 1997 - 1 A 1094/94.PVL -, PersR \n1997, 456; Lorenzen/Schmitt, BPersVG, § \n1 RdNrn. 26 f.\n\n43\n\nEine an das Wort \"Lehrer\" anknüpfende grammatische Auslegung \nführt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Es ist zwar richtig, \ndaß, sofern das LPVG NW fest umrissene Begriffe des Beamten- \noder Arbeitsrechts verwendet, bei seiner Anwendung in der \nRegel von diesen Begriffen auszugehen ist.\n\n44\n\nVgl. Cecior/Dietz/Vallendar, \nPersonalvertretungsrecht NW, § 72 RdNr. \n11.\n\n45\n\nEntgegen der Ansicht des Antragstellers gibt es jedoch \nkeinen fest umrissenen Begriff \"Lehrer\". Insbesondere läßt \nsich ein derartiger Begriff nicht den Sonderregelungen für \nAngestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT) entnehmen. § 1 SR 2 \nl I BAT enthält keine allgemeingültige Begriffsbestimmung, \nsondern regelt lediglich den persönlichen Geltungsbereich der \ngenannten Sonderregelungen. \n\n46\n\nIm Rahmen der Auslegung des Begriffs \"Lehrer\" kommt es auf \ndie zwischen den Lehrkräften B. und W. und dem Land \nNordrhein-Westfalen abgeschlossenen Arbeitsverträgen bereits \ndeshalb nicht an, weil der Antragsteller einen abstrakten \nAntrag gestellt hat. Im übrigen können die \nGesetzesvorschriften des LPVG NW nicht vertraglich erweitert \noder eingeschränkt werden. Es kommt allein darauf an, ob § 94 \nAbs. 2 Satz 1 LPVG NW anwendbar ist oder nicht. Der Fachsenat \nhat daher davon abgesehen, dem Beteiligten die Vorlage der \nArbeitsverträge aufzugeben.\n\n47\n\nEinen Anhalt dafür, was unter \"Lehrer\" iSd §§ 87 ff. LPVG \nNW zu verstehen ist, geben im Rahmen einer systematischen \nAuslegung die §§ 87 Abs. 3 Satz 2 und 92 Abs. 2 LPVG NW. Nach \nder zuerst genannten Vorschrift gelten als Lehrer im Sinne \ndieses Abschnitts auch die in der Ausbildung zu einem \nLehrerberuf stehenden Beschäftigten. Wie durch § 87 Abs. 3 \nSatz 1 LPVG NW die Vorschriften über die Gruppen außer Kraft \ngesetzt werden, geschieht dies durch § 87 Abs. 3 Satz 2 LPVG \nNW für die Vorschriften über die Jugend- und \nAuszubildendenvertretung iSv §§ 54 ff. LPVG NW. Aus dieser \nVorschrift ergibt sich jedoch, daß Lehrer - zumindest auch - \nist, wer die Ausbildung zu einem Lehrerberuf abgeschlossen \nhat. § 92 Abs. 2 LPVG NW enthält eine weitere Bezugnahme auf \ndas Lehrerausbildungsgesetz insoweit, als \n- die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden \nBeschäftigten als Lehrer der Schulform gelten, für die sie \nausgebildet werden oder auf die sich der Schwerpunkt ihrer \nAusbildung gemäß § 3 Abs. 4 LABG bezieht,\n- Ausbilder an Studienseminaren als Lehrer der Schulform \ngelten, für die sie die Lehrbefähigung besitzen oder in der \nsie vor der Tätigkeit am Studienseminar gemäß § 5 LABG \nverwendet worden sind.\n\n48\n\nDafür, daß die Sondervorschriften der §§ 87 ff. LPVG NW nur \nfür bestimmte Lehrer gelten, insbesondere, wie der \nAntragsteller meint, nur für Lehrer im Bereich des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung (früher: \nKultusministerium) oder nur für Lehrer an öffentlichen \nSchulen, bestehen keine Anhaltspunkte.\n\n49\n\nDer Grundvorschrift des § 87 Abs. 1 LPVG NW läßt sich \ndieses nicht entnehmen. In dieser Vorschrift heißt es \ngenerell, daß für Lehrer die Vorschriften der Kapitel 1 bis 6, \n8, 9 und 11 insoweit gelten, als im Zweiten Abschnitt des \nZehnten Kapitels des LPVG NW nichts anderes bestimmt ist. \nIrgendeinen einschränkenden Zusatz enthält die Vorschrift \nnicht. \n\n50\n\nDagegen, daß sich die Sondervorschriften der §§ 87 ff. LPVG \nNW nur auf Lehrer im Geschäftsbereich des Ministeriums für \nSchule und Weiterbildung beziehen, spricht auch die Vorschrift \ndes § 87 Abs. 3 Satz 3 LPVG NW, wonach Lehrkräfte im Dienst \nder Landwirtschaftskammern nicht als Lehrer im Sinne des \nbetreffenden Abschnitts gelten. Müßten die Sondervorschriften \nder §§ 87 ff. LPVG NW dahin ausgelegt werden, daß sie nur für \nLehrer im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung gelten, wäre die Vorschrift des § 87 Abs. 3 \nSatz 3 LPVG NW überflüssig. \n\n51\n\nDie zuletzt genannte Vorschrift kann auch nicht analog auf \nLehrer angewandt werden, die außerhalb des Geschäftsbereichs \ndes Ministeriums für Schule und Weiterbildung verwendet \nwerden. Die analoge Anwendung einer Ausnahmevorschrift \nscheidet zwar nicht von vornherein aus. \n\n52\n\nVgl. Larenz, Methodenlehre der \nRechtswissenschaft, 5. Aufl., S. \n339.\n\n53\n\nDie Lehrkräfte im Dienst der Landwirtschaftskammern \nunterfallen jedoch deshalb nicht den Sondervorschriften der §§ \n87 ff. LPVG NW, weil die genannten Lehrkräfte außerhalb ihrer \nLehrtätigkeit noch als Wirtschaftsberater, teilweise außerdem \nals Geschäftsführer einer Kreisstelle der \nLandwirtschaftskammern, also nicht überwiegend als Lehrkräfte \ntätig sind.\n\n54\n\nVgl. LT-Drucks. 3/589 S. 54.\n\n55\n\nDiese Besonderheiten treffen auf Lehrkräfte, die bei der \nPolizei verwendet werden, nicht zu. \n\n56\n\nAllerdings ist richtig, daß bestimmte Regelungen der \nSondervorschriften der §§ 87 ff. LPVG NW nur für das \nKultusministerium bzw. heute das Ministerium für Schule und \nWeiterbildung oder den Bereich der Schulen und Studienseminare \ngelten. So bestimmt z. B. § 87 Abs. 2 LPVG NW, daß abweichend \nvon § 8 Abs. 1 LPVG NW für das Kultusministerium (jetzt: \nMinisterium für Schule und Weiterbildung) noch ein anderer den \nHauptpersonalräten benannter Vertreter mit \nEntscheidungsbefugnis handelt. Gemäß § 87 Abs. 6 LPVG NW \ngelten die Absätze 4 und 5 für das Kultusministerium (jetzt: \nMinisterium für Schule und Weiterbildung) und die bei diesem \ngebildeten Lehrer-Hauptpersonalräte entsprechend. Gemäß § 88 \nLPVG NW werden \"im Bereich der Schulen und der \nStudienseminare\" für Lehrer besondere gemeinsame \nPersonalvertretungen gebildet. Dabei werden gemäß § 90 Abs. 1 \nLPVG NW für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer an \nSchulen und Studienseminaren Personalvertretungen - getrennt \nnach Schulformen - gewählt. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW \nkann die oberste Dienstbehörde für nicht im Landesdienst \nbeschäftigte Lehrer bestimmen, daß getrennte \nPersonalvertretungen entsprechend § 90 Abs. 1 LPVG NW gebildet \nwerden können. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, \ndaß die Sondervorschriften der §§ 87 ff. LPVG NW generell nur \nfür Lehrer im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung oder an öffentlichen Schulen gelten. Vielmehr \nmuß der Geltungsbereich jeder Vorschrift im Einzelfall geprüft \nwerden. Der hier maßgeblichen Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz \n1 LPVG NW läßt sich nicht entnehmen, daß sie nur für \nVersetzungen innerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums \nfür Schule und Weiterbildung oder für Versetzungen von einer \nöffentlichen Schule an eine öffentliche Schule gilt. In der \nVorschrift heißt es lediglich: \"Bei Versetzungen von Lehrern \nan eine Schule oder ein Studienseminar gibt der bei der \nabgebenden Dienststelle gebildete Personalrat dem bei der \naufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrat Gelegenheit \nzur Äußerung\". Daß es sich im Ausgangsfall bei den \nGesamtschulen X. und S. -T. , an die \ndie Lehrkräfte B. und W. versetzt worden sind, um \nSchulen iSd § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW handelt, ist zwischen \nden Beteiligten unstreitig. Davon, daß es sich um eine \nVersetzung innerhalb des Geschäftsbereichs des Ministeriums \nfür Schule und Weiterbildung handeln muß oder um eine \nVersetzung von einer Schule bzw. von einem Studienseminar an \neine Schule oder an ein Studienseminar, ist in § 94 Abs. 2 \nSatz 1 LPVG NW keine Rede. \n\n57\n\nAuch Sinn und Zweck des § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW, den \nschulfachlichen und schulorganisatorischen Bedürfnissen an \nöffentlichen Schulen iSd § 3 Abs. 1 SchVG besser Rechnung zu \ntragen, \n\n58\n\nvgl. LT-Drucks. 11/5258 S. 52\n\n59\n\nerfordern keine Auslegung dahin, daß die Vorschrift nur bei \nVersetzungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule \nund Weiterbildung oder von öffentlichen Schulen an öffentliche \nSchulen gelten soll. Das Mitbestimmungsrecht der abgebenden \nDienststelle ist unbestritten. Für die aufnehmende \nDienststelle hat der Gesetzgeber das Mitbestimmungsrecht \njedoch unterschiedslos ausgeschlossen. Für den Personalrat der \naufnehmenden Dienststelle mag es die verschiedensten, \nnachvollziehbaren Gründe geben, sich gegen eine Versetzung zu \nwehren. Zu denken ist z. B. daran, \n- daß ein Lehrer \"abgeschoben\" werden soll, der an einer \nanderen Schule völlig versagt hat,\n- daß eine Lehrerin nach jahrelanger Beurlaubung, während der \nsie jegliche Unterrichtspraxis verloren hat, wieder den \nDienst antritt und in diesem Zusammenhang an eine andere \nSchule versetzt werden soll, \n- daß ein Lehrer nach jahrelanger Tätigkeit in einem anderen \nAufgabenbereich an eine Schule zurückversetzt werden soll,\n- daß ein Lehrer mit den Besonderheiten einer Schulform nicht \nvertraut ist.\n\n60\n\nEin Grund, sich gegen eine Versetzung zu wehren, mag für \nden bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrat \nauch sein, daß ein Lehrer bisher nicht im Geschäftsbereich des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung, sondern z. B. bei \nder Polizei tätig gewesen ist und hier Unterricht in einer \nEinrichtung erteilt hat, bei der es sich nicht um eine Schule \niSd § 1 SchVG handelt. Der Gesetzgeber hat insoweit jedoch \nnicht differenziert, sondern bei Versetzungen von Lehrern an \neine Schule oder ein Studienseminar das Mitbestimmungsrecht \ndes bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrats \nunterschiedslos ausgeschlossen. Daß ein Lehrer bisher zwar im \nLandesdienst, aber außerhalb des Geschäftsbereichs des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung mit sonstiger \nUnterrichtstätigkeit beschäftigt gewesen ist, ist gegenüber \nden anderen Gründen, die aus der Sicht des bei der \naufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrats gegen eine \nVersetzung sprechen mögen, auch nicht von einem derartigen \nGewicht, daß in diesem Fall § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW gegen \nseinen eindeutigen Wortlaut nicht angewendet werden dürfte. \nDie bereits wiedergegebene Begründung des Gesetzentwurfs\n\n61\n\nvgl. LT-Drucks. 11/5258 S. 52\n\n62\n\nmag zwar dafür sprechen, daß der Gesetzgeber an den \nRegelfall der Versetzung im Geschäftsbereich des Ministeriums \nfür Schule und Weiterbildung bzw. von einer öffentlichen \nSchule an eine öffentliche Schule gedacht hat. Im Gesetzestext \nhaben dahingehende Einschränkungen jedoch keinen Niederschlag \ngefunden.\n\n63\n\nDaß die die Polizei betreffenden §§ 81 ff. LPVG NW eine für \nden vorliegenden Fall einschlägige Sondervorschrift enthalten, \nist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, \nnicht ersichtlich. Inwieweit diese Sondervorschriften für \nLehrer gelten, soweit sie Beschäftigte der Polizei sind, kann \ndahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall geht es allein um \ndie Frage, ob dem bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten \nLehrer-Personalrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht, wenn ein \nLehrer an eine Schule oder ein Studienseminar versetzt \nwird.\n\n64\n\nOb der Fachsenat vor dem Inkrafttreten des § 94 Abs. 2 Satz \n1 LPVG NW am 22. Oktober 1994 in einem gleichgelagerten Fall \nein Mitbestimmungsrecht des für die aufnehmende Schule \nzuständigen Personalrats bejaht hätte, \n\n65\n\nvgl. zur Versetzung eines Lehrers \nvon einer Schulform an eine Schule \neiner anderen Schulform: OVG NW, \nBeschluß vom 22. Juni 1987 - CL 21/86 -\n, bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom \n23. Juli 1990 - 6 P 22.87 -, PersV \n1991, 28; zur Versetzung, falls das \nEinverständnis der aufnehmenden \nDienststelle erforderlich ist: OVG NW, \nBeschluß vom 23. September 1993 - CL \n61/90 -\n\n66\n\nist unerheblich. Denn diese Rechtsprechung ist durch das \nInkrafttreten des § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW überholt. Der \nGesetzgeber hat auch, obwohl das Personalvertretungsgesetz für \ndas Land Nordrhein-Westfalen inzwischen, wenn auch nur \ngeringfügig, durch Art. III des Gesetzes zur Eingliederung der \nFachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen in \nKöln als Fachbereich der Fachhochschule Köln (FHBD-G) vom 7. \nMärz 1995, GV NW S. 192, und durch Art. III des Achten \nGesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. \nFebruar 1998, GV NW S. 134, geändert worden ist, keinen Anlaß \ngesehen, im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Beteiligung bei Versetzungen \nauch die Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW zu \nändern.\n\n67\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n68\n\nDie Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Frage, was \nunter \"Lehrer\" iSd §§ 87 ff., 94 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW zu \nverstehen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-20/1-a-2107-96-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-20/1-a-2107-96-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309559","retrieved":"2026-07-09 03:39:12.529854+00:00"}}