{"status":"available","doknr":"OLD309569","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0519.9A5709.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-19","aktenzeichen":"9 A 5709/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks \nS. 12 in F. , das an die städtischen \nEinrichtungen der Abwasser- und Abfallbeseitigung sowie der \nStraßenreinigung angeschlossen ist. Mit Heranziehungsbescheid \nüber Grundbesitzabgaben vom 10. Januar 1995 zog der Beklagte \ndie Klägerin für das genannte Grundstück und das Jahr 1995 \nu.a. zu Entwässerungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren \nheran; wegen der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt \ndes angefochtenen Bescheides Bezug genommen.\n\n3\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin hiergegen \nKlage erhoben und zur Begründung im wesentlichen eine \nÜberhöhung der kalkulatorischen Kosten aufgrund des bei der \nAbschreibung angesetzten Wiederbeschaffungszeitwertes geltend \ngemacht.\n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid vom \n10. Januar 1995 und den \nWiderspruchsbescheid vom 11. Mai 1995 \naufzuheben, soweit sie zu \nSchmutzwassergebühren in Höhe von \n1.189,40 DM, zu \nNiederschlagswassergebühren in Höhe von \n591,84 DM und zu \nStraßenreinigungsgebühren in Höhe von \n386,86 DM herangezogen worden ist.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr ist der Auffassung gewesen, der Ansatz der \nkalkulatorischen Kosten entspreche der Rechtsprechung des \nBerufungsgerichts und sei der Höhe nach jedenfalls unter \nBerücksichtigung der zwischenzeitlich erstellten \nNachkalkulation zutreffend ermittelt, so daß ein Verstoß gegen \ndas Kostenüberschreitungsverbot nicht gegeben sei.\n\n9\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage hinsichtlich der festgesetzten Entwässerungsgebühren \nstattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Soweit es \nder Klage stattgegeben hat, hat es zur Begründung im \nwesentlichen ausgeführt, daß die Berechnung der \nkalkulatorischen Zinsen mit einem Nominalzinssatz auf der \nGrundlage des Anschaffungswertes i.V.m. der hier gegebenen \nAbschreibung auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten unzulässig sei. Wegen der fraglos \nbestehenden Interdependenz kalkulatorischer Abschreibungen und \nZinsen dürften diese Kostenarten nicht isoliert, sondern \nmüßten gemeinsam betrachtet werden. Wenn man akzeptiere, daß \nes Ziel einer Gebührenkalkulation sein müsse, die dauerhafte \nBetriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung \nsicherzustellen, wobei der Gemeinde durch die in einen eigenen \nBetrieb getätigten Investitionen auf Dauer weder ein Nutzen \nentstehen noch ein solcher entzogen werden dürfe, und \nweiterhin die Methoden der Investitionsrechnung in Blick \nnehme, so führe die gebotene gemeinsame Betrachtungsweise zu \nder Erkenntnis, daß man prinzipiell nur dann zu einer \nwiderspruchsfreien Lösung gelange, wenn man - alternativ - \neines der folgenden Kalkulationsverfahren anwende: \nKalkulatorische Abschreibungen auf der Grundlage von \nAnschaffungswerten bei einer kalkulatorischen \nNominalverzinsung des jeweiligen Restkapitals auf \nAnschaffungswertbasis (Anschaffungswertmodell \n= Nominalzinsmethode) oder kalkulatorische Abschreibungen auf \nder Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten bei einer \nkalkulatorischen Realverzinsung des jeweiligen Restkapitals \nauf Wiederbeschaffungszeitwertbasis \n(Wiederbeschaffungszeitwertmodell = Realzinsmethode). Da hier \nein Nominalzinssatz gewählt worden sei, könnten die \nAbschreibungen nur noch auf der Grundlage des \nAnschaffungswertes und nicht, wie vorliegend erfolgt, auf \nWiederbeschaffungszeitwertbasis vorgenommen werden. Lege man \nals Abschreibungsbasis den Anschaffungswert zugrunde, verstoße \ndie sich hieraus ergebende Überdeckung gegen das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, so daß \nletztlich offenbleiben könne, ob und inwieweit der \nAnschaffungswert für die kalkulatorische Verzinsung der Höhe \nnach in zulässiger Weise ermittelt worden sei. Des weiteren \nseien auch die Personalkosten um 3.000.000,00 DM überhöht, da \nes sich hierbei um anlagenbezogene Eigeningenieurleistungen \nder Stadt F. handele, die lediglich bei den Abschreibungen \nberücksichtigt werden könnten. Darüber hinaus seien auch die \nangesetzten Sachkosten um einen Betrag von 1.305.000,00 DM \nüberhöht. Hierbei handele es sich um den an Fremdunternehmen \nzu zahlenden Betrag für die Erstellung von \nKanalbestandsplänen. Diese Kosten könnten entgegen der \nAuffassung des Berufungsgerichts als Aufwendungen für \nimmaterielle Vermögensgegenstände oder Wirtschaftsgüter des \nAnlagevermögens nur in Höhe der Abschreibung angesetzt \nwerden.\n\n10\n\nHiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat \nzugelassene Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er im \nwesentlichen folgendes vorträgt: Die nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts „fraglos\" bestehende Interdependenz \nkalkulatorischer Abschreibungen und Zinsen werde bisher nur im \nSchrifttum und fast ausschließlich nur bezüglich kommunaler \nBenutzungsgebühren vertreten. Es sei aber keineswegs so, daß \ngenerell in der Betriebswirtschaftslehre im Hinblick auf \nallgemeine Wirtschaftsbetriebe diese Interdependenz \nfestgestellt werde. Soweit dies vereinzelt auch für die \nkalkulatorischen Kosten allgemeiner Wirtschaftsbetriebe \ngeschehe, brauche die Stadt F. dem nicht zu folgen. Die \nangebliche Interdependenz widerspreche auch der \nunterschiedlichen Funktion von Abschreibung und Zinsen. Solle \ndie Abschreibung den Wertverzehr des Anlagegutes erfassen und \ndadurch ermöglichen, daß stets die für die Leistung \nerforderliche Anlage zur Verfügung stehen könne, so sollten \ndie Zinsen entgelten, daß infolge der Kapitalbindung in der \nAnlage Fremdkapital für diese oder andere Anlagen eingesetzt \nund verzinst oder auf eine verzinsliche Anlage des \nEigenkapitals verzichtet werden müsse. Diesen \nunterschiedlichen Funktionen trage die Rechtsprechung des \nBerufungsgerichts Rechnung. Hierbei komme es zwar zwangsläufig \ndazu, daß die Geldentwertung doppelt erfaßt werde, dies sei \njedoch wegen der unterschiedlichen Funktion von Abschreibung \nund Verzinsung erforderlich und stelle keine unzulässige \nDoppelbelastung der Gebührenpflichtigen oder eine Bereicherung \nder Gemeinden dar. Das Ergebnis der Investitionsrechnung sei \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für die \nRichtigkeit des Ansatzes kalkulatorischer Kosten in der \nGebührenkalkulation unerheblich. Abgesehen davon erscheine es \nauch unzureichend, wenn der Gemeinde ein Zinsertrag verbleibe, \nder der Summe der Realzinsen entspreche, die bei einer Anlage \ndes Anlagevermögens am Kapitalmarkt hätten erzielt werden \nkönnen. Der Beurteilungsspielraum, den § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG \nNW mit einer angemessenen Verzinsung einräume, gehe hierüber \nhinaus. Der Rat der Stadt F. habe daher im Rahmen der \nKalkulation der Gebührensätze bei der Höhe des Zinssatzes den \nüber die Jahrzehnte bei langfristigen öffentlichen Anlagen \ndurchschnittlich geltenden und den von den Gemeinden für \nKommunalkredite zu zahlenden Zinssatz zugrundegelegt.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Klage insgesamt \nabzuweisen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nSie beharrt auf ihrem Rechtsstandpunkt und schließt sich im \nübrigen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an. \n\n16\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen \nAntrag. Er ist, wie der Beklagte, der im einzelnen begründeten \nAuffassung, daß die kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen \njeweils unterschiedlichen Zwecken dienten und daher unabhängig \nvoneinander an dem Kostenüberschreitungsverbot gemessen werden \nmüßten.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden sind, Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie zugelassene Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n20\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 10. Januar \n1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai \n1995 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als darin \nfür das Jahr 1995 Entwässerungsgebühren (Schmutzwassergebühren \nund Niederschlagswassergebühren) festgesetzt worden sind. \n\n21\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Gebührenerhebung sind die \n§§ 2 Abs. 1 a, 4 bis 6 der Satzung vom 9. Dezember 1992 über \ndie Erhebung von Entwässerungsabgaben (Entwässerungsabgaben-\nsatzung) der Stadt F. in der Fassung der Änderungssatzung \nvom 6. Dezember 1994 und der Änderungssatzung vom 9. Oktober \n1995 (EAS). \n\n22\n\nDie genannten Bestimmungen sind formell gültiges \nSatzungsrecht; sie sind im Ergebnis auch in materiell-\nrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n23\n\nDies gilt zunächst für die Gebührenmaßstäbe in §§ 4 und 5 \nEAS einschließlich des in § 4 Abs. 5 EAS enthaltenen \nGrenzwertes für den Abzug von nachweislich nicht in die \nöffentliche Abwasseranlage gelangte Wassermengen von 15 \ncbm.\n\n24\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 4. November \n1996 - 9 A 7237/95 -.\n\n25\n\nAuch für den Veranlagungszeitraum 1995 sind die durch den \nvorgenannten Grenzwert bedingten Ungleichbehandlungen \ninnerhalb der Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den \nGrundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, zumal \ndie sich ergebenden Jahresbeträge für die \nSchmutzwasserbeseitigung mit 17,85 DM (Verbandsmitglieder) \nbzw. 28,50 DM (nicht Verbandsmitglieder) nach wie vor im \nBagatellbereich anzusiedeln sind. \n\n26\n\nAuch die hier streitigen Gebührensätze von 1,90 DM/cbm für \ndie Bemessung der Schmutzwassergebühr und 1,08 DM/m² für die \nBemessung der Niederschlagswassergebühr begegnen keinen \nmateriell-rechtlichen Bedenken. \n\n27\n\nEin Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 \nAbs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG) liegt nicht vor; insbesondere die \nBerechnung der kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und \nZinsen) ist methodisch nicht zu beanstanden.\n\n28\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind \nkalkulatorische Zinsen auf der Grundlage von \nAnschaffungswerten i.V.m. einem Nominalzins auch dann nach § 6 \nAbs. 2 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. § 6 Abs. 1 KAG zulässig, wenn \ndie kalkulatorischen Abschreibungen, wie hier, auf der \nGrundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet \nwerden.\n\n29\n\nAuf welcher Basis die kalkulatorische Verzinsung berechnet \nwird, ergibt sich in Ermangelung sonstiger eindeutiger \ngesetzlicher Vorgaben ausschließlich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 \nKAG.\n\n30\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233 \n(238).\n\n31\n\nHiernach sind Kosten i.S.d. § 6 Abs. 1 KAG die nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.\n\n32\n\nUnter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen i.S.d. § 6 \nAbs. 2 Satz 1 KAG sind betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen \nzu verstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit \nbeachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig \neine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest \nteilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis \ngefunden haben. Dabei ist entscheidend, daß es sich bei der \nbetriebswirtschaftlichen Lehrmeinung um eine solche handeln \nmuß, die allgemein für Wirtschaftsbetriebe und nicht speziell \nfür Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand gilt, wobei es \nausreicht, daß eine Meinung mit beachtlichem Gewicht vertreten \nwird. Wenn in einer Streitfrage ein betriebswirtschaftlicher \nTheorienstreit besteht, so sind die Gemeinden kraft der \ngesetzlichen Regelung berechtigt, zwischen mehreren etwa \nbestehenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen \nauszuwählen.\n\n33\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O., S. 233.\n\n34\n\nDer erkennende Senat hat im Verfahren 9 A 1248/92 auf der \nGrundlage eines betriebswirtschaftlichen \nSachverständigengutachtens festgestellt, daß es einen \nbetriebswirtschaftlichen Grundsatz, wonach eine \nkalkulatorische (Real-)Verzinsung auf der Grundlage eines \nWiederbeschaffungszeitwertes, mithin eines Fiktivvermögens, \nerfolgen kann, nicht gibt, \n\n35\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O., S. 238,\n\n36\n\nso daß das vom Verwaltungsgericht als \n„Wiederbeschaffungszeit-wertmodell\" bezeichnete \nKalkulationsverfahren von vornherein unzulässig ist und im \nübrigen schon aufgrund der gebotenen periodenbezogenen \nBetrachtungsweise auch nicht mit dem Hinweis auf eine \nlediglich den gesamten Abschreibungszeitraum in den Blick \nnehmende „finanzmathematische Gleichwertigkeit\" gerechtfertigt \nwerden kann.\n\n37\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 19. Mai 1995 \n- 9 A 560/93 -, StuGR 1995, 315.\n\n38\n\nDie Unzulässigkeit des „Wiederbeschaffungszeitwertmodells\" \nführt nicht dazu, daß allein das „Anschaffungswertmodell\" mit \neiner Beschränkung der Bemessungsgrundlage für die \nkalkulatorischen Abschreibungen ausschließlich auf den \nAnschaffungswert Geltung beansprucht. \n\n39\n\nDer erkennende Senat hat in dem Verfahren 9 A 1248/92 \nhinsichtlich der kalkulatorischen Abschreibungen - ebenfalls \nauf der Grundlage eines betriebswirtschaftlichen \nSachverständigengutachtens - festgestellt, daß die „Verwendung \nvon Wiederbeschaffungswerten in der Kostenrechnung ... in der \nBetriebswirtschaftslehre nach wie vor als richtig anerkannt\" \nist, \n\n40\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O., S. 236,\n\n41\n\nso daß nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sowohl die \nBemessung der kalkulatorischen Abschreibungen nach \nAnschaffungswerten als auch nach Wiederbeschaffungszeitwerten \nzulässig ist. Die Gemeinden sind damit befugt, zwischen diesen \nMethoden auszuwählen, so daß das „Anschaffungswertmodell\" \nallenfalls als Möglichkeit, nicht aber als zwingende Vorgabe \nin Betracht kommt.\n\n42\n\nEin allgemeiner Wandel in den betriebswirtschaftlichen \nLehrmeinungen dahingehend, daß es jetzt allgemein bei \nWirtschaftsbetrieben (und nicht nur bei Wirtschaftsbetrieben \nder öffentlichen Hand) zulässig sein soll, kalkulatorische \nZinsen auf der Grundlage eines Fiktivvermögens i.V.m. einem \nRealzins zu berechnen und im übrigen nur noch eine \nkalkulatorische Nominalverzinsung auf der Grundlage von \nAnschaffungswerten ausschließlich i.V.m. Abschreibungen \nebenfalls auf Anschaffungswertbasis betriebswirtschaftlich \nvertretbar ist, ist nicht eingetreten.\n\n43\n\nSo wird etwa in dem betriebswirtschaftlichen Standardwerk \ndes ausgewiesenen Betriebswirtschaftlers Prof. Dr. Dr. h. c. \nmult. Wöhe, „Einführung in die Allgemeine \nBetriebswirtschaftslehre\", das bereits in der Fassung der 17. \nAuflage 1990 im Urteil des Senats vom 5. August 1994, a.a.O., \nS. 235, als Lehrmeinung mit beachtlichem Gewicht qualifiziert \nworden und das im Jahr 1996 nunmehr in der 19. neubearbeiteten \nund insgesamt einer kritischen Durchsicht unterzogenen (vgl. \nVorwort zur 19. Auflage) Auflage erschienen ist, für den \nBereich der kalkulatorischen Kostenarten nach wie vor \nausdrücklich vertreten, daß die kalkulatorischen \nAbschreibungen „auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten der \njeweiligen Rechnungsperiode\" vorgenommen würden, \n\n44\n\nvgl. Wöhe, a.a.O., S. 1263,\n\n45\n\nund die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals zum \nKalkulationszinsfuß, \"d.h. zu den Konditionen der günstigsten \nFremdkapitalbeschaffungsmöglichkeit bzw. den Konditionen der \noptimalen Alternativanlage\", die kalkulatorischen Zinsen \ndarstelle.\n\n46\n\nvgl. Wöhe, a.a.O., S. 1266 f..\n\n47\n\nUnter den „Konditionen der günstigsten \nFremdkapitalbeschaffungsmöglichkeit\" kann nur ein Nominalzins \nverstanden werden, da in der Praxis Fremdkapital grundsätzlich \nnur zu Nominalzinsen zu beschaffen ist.\n\n48\n\nAufgrund der durch die ständige Befassung mit der Materie \nvorhandenen und durch das vorgenannte betriebswirtschaftliche \nLehrbuch dem Senat zusätzlich vermittelten eigenen Sachkunde \nwar die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie vom \nKläger im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt, nicht \ngeboten.\n\n49\n\nVgl. zur Ablehnung eines \nBeweisantrages auf Einholung eines \nSachverständigengutachtens wegen \neigener Sachkunde des Gerichts: BVerwG, \nUrteil vom 10. November 1983 - 3 C \n56.82 -, BVerwGE 68, 177 (182).\n\n50\n\nDas Verwaltungsgericht hat eine Änderung der allgemein für \nWirtschaftsbetriebe geltenden betriebswirtschaftlichen \nGrundsätze nicht festgestellt, sondern sich darauf beschränkt, \nzwei Berechnungsmodelle zu favorisieren, die, was der \nerkennende Senat nicht zu überprüfen braucht, nach Ablauf der \ngesamten Nutzungsdauer zu identischen, allerdings abstrakten \nund damit schon nicht auf die konkreten Verhältnisse in der \nStadt F. bezogenen Endbeträgen führen sollen. Die insoweit \nallein entscheidende Frage, warum es bei der gemeindlichen \nGebührenkalkulation gerade auf diese - abstrakten - Endbeträge \nankommen soll, ist jedoch durch vom Verwaltungsgericht \nermittelte und allgemein für Wirtschaftsbetriebe geltende \nbetriebswirtschaftliche Grundsätze i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 \nKAG nicht belegt worden.\n\n51\n\nDies gilt schon im Hinblick auf die nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts „fraglos\" bestehende Interdependenz \nzwischen kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die, so \ndas Verwaltungsgericht, eine gemeinsame Betrachtung beider \nKostenarten erfordere (S. 9 des Urteilsabdrucks). Die \nverwendeten Begriffe „Interdependenz\" und „gemeinsame \nBetrachtung\" erweisen sich ohne die erforderliche und im \neinzelnen begründete Vorgabe des eigentlichen Ziels der \ngemeinsamen Betrachtung als weitgehend nichtssagende \nLeerformeln. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 10 des \nUrteilsabdrucks die insoweit erforderliche Zielvorgabe für die \n„gemeinsame Betrachtung\" von kalkulatorischen Abschreibungen \nund Zinsen wie folgt formuliert hat:\n\n52\n\n„Wenn man akzeptiert, daß es Ziel \neiner Gebührenkalkulation sein muß, die \ndauerhafte Betriebsfähigkeit der \nöffentlichen Einrichtung \nsicherzustellen, wobei der Gemeinde \ndurch die in einen eigenen Betrieb \ngetätigten Investitionen auf Dauer \nweder Nutzen entstehen, noch ein \nsolcher entzogen werden darf, und \nweiterhin die Methoden der \nInvestitionsrechnung in Blick nimmt, so \nführt die gebotene gemeinsame \nBetrachtungsweise zu der Erkenntnis, \ndaß man prinzipiell nur dann zur \nwiderspruchsfreien Lösung gelangt, wenn \nman - alternativ - eines der folgenden \nKalkulationsverfahren anwendet: \n...\",\n\n53\n\nenthebt sich diese Zielbeschreibung selbst angesichts des \nUmstandes, daß sie lediglich unter der Bedingung der Akzeptanz \nsteht, einer nachvollziehbaren Begründung.\n\n54\n\nInsoweit bleibt darauf hinzuweisen, daß eine ausdrückliche \nZielbestimmung mit dem seitens des Verwaltungsgerichts \n„akzeptierten\" Inhalt im Gesetz nicht enthalten ist; das \nKostenüberschreitungsverbot i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG \nselbst ist insoweit ohne jede Aussagekraft, da es lediglich an \nden Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG anknüpft, nicht aber \nseinen Inhalt bestimmt.\n\n55\n\nVgl. schon: OVG NW, Urteil vom \n27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, StuGR \n1993, 313.\n\n56\n\nIn Ermangelung einer ausdrücklichen Zielbestimmung im \nGesetz kann damit ein irgendwie geartetes „Ziel\" einer \nGebührenkalkulation nur aus den insoweit einschlägigen \ngesetzlichen Bestimmungen, mithin vorrangig aus § 6 Abs. 2 KAG \ni.V.m. den nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG maßgebenden \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen abgeleitet werden. Da es \naber, wie dargelegt, einerseits betriebswirtschaftliche \nGrundsätze gibt, wonach kalkulatorische Abschreibungen sowohl \nnach dem Anschaffungs- als auch nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert bemessen werden können und in \nbeiden Alternativen eine Kombination mit einer \nkalkulatorischen Nominalverzinsung auf der Grundlage von \nAnschaffungswerten zulässig ist, andererseits aber die \nzurückgeflossenen Abschreibungen - wie hier bei Regiebetrieben \n- haushaltsrechtlich den Gemeinden zustehen und nicht den \nGebührenpflichtigen zuzuschreiben sind,\n\n57\n\nvgl. insoweit OVG NW, Urteil vom \n5. August 1994 - a.a.O., S. 236,\n\n58\n\nbestimmen ausschließlich diese Rahmenbedingungen das „Ziel\" \neiner Gebührenkalkulation. \n\n59\n\nDie Prämisse des Verwaltungsgerichts, wonach es Ziel einer \nGebührenkalkulation sein müsse, die dauerhafte \nBetriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung \nsicherzustellen, wobei der Gemeinde durch die in einen eigenen \nBetrieb getätigten Investitionen auf Dauer weder ein Nutzen \nentstehen noch ein solcher entzogen werden dürfe, legt damit \nvorab ein Ziel der Gebührenkalkulation als feststehend \nzugrunde, was es jedoch erst aus dem Gesetz, insbesondere aus \nden insoweit allgemein für Wirtschaftsbetriebe anzuwendenden \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dem gemeindlichen \nHaushaltsrecht im einzelnen zu begründen gilt. \n\n60\n\nDie hiernach erforderliche, vom Verwaltungsgericht jedoch \nnicht gegebene Begründung wird auch nicht durch die in der \nangefochtenen Entscheidung erfolgten Bezugnahmen auf - \nausgewählte - Veröffentlichungen ersetzt, zumal diesen \nVeröffentlichungen allenfalls von der oben dargelegten \nAuffassung abweichende Meinungen zugrundeliegen, die jedoch \neinen allgemeinen Wandel in der Betriebswirtschaftslehre nicht \nzu belegen vermögen und im übrigen im wesentlichen bereits \ndurch den erkennenden Senat gewürdigt worden sind, mithin neue \nGesichtspunkte nicht enthalten.\n\n61\n\nVgl. insoweit OVG NW, Urteil vom \n5. August 1994 - a.a.O., S. 235 f., \nsowie Urteil vom 19. Mai 1995, a.a.O., \nS. 316, in denen die Aufsätze von:\nGawel, Zur Rechtfertigung von \nWiederbeschaffungszeitwerten in der \nKalkulation kommunaler \nBenutzungsgebühren, KStZ 1994, 81, \nders., Zur kalkulatorischen Verzinsung \ndes Kapitals kommunaler \nGebührenhaushalte, GemH 1994, 222, und\nBrüning, Der zulässige Rahmen für den \nAnsatz kalkulatorischer Kosten, KStZ \n1990, 41,\nders., Gebührenkalkulation: Verdeckte \nGewinne sind weiterhin möglich, KStZ \n1994, 201, \neinschließlich der von Brüning hierin \naufgestellten finanzmathematischen \nBeispielsrechnungen, auf die sich das \nVerwaltungsgericht maßgeblich stützt, \nberücksichtigt worden sind.\n\n62\n\nFehlt es danach an einer Änderung der nach § 6 Abs. 2 \nSatz 1 KAG maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Grundsätze \nhinsichtlich der Zulässigkeit der kalkulatorischen \nNominalverzinsung auf Anschaffungswertbasis i.V.m. einer \nkalkulatorischen Abschreibung auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten, sieht der erkennende Senat \nkeinen Anlaß, den Berechnungen des Verwaltungsgerichts weiter \nnachzugehen oder gar seine Rechtsprechung zu ändern.\n\n63\n\nDer Umstand, daß die auf der Basis betriebswirtschaftlicher \nGrundsätze i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG zulässige \nKalkulationsmethode (kalkulatorische Abschreibungen auf der \nGrundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten i.V.m. einer \nkalkulatorischen Nominalverzinsung auf Anschaffungswertbasis) \nnach Auffassung des Verwaltungsgerichts gegenüber den von ihm \nangeführten zwei Berechnungsmethoden zu einem „erhöhten \nKapitalendwert\" führt, mag - ungeachtet des bislang zumindest \nim Hinblick auf das „Wiederbeschaffungszeitwertmodell\" unter \nBerücksichtigung der konkreten Verhältnisse der Stadt F. \nausstehenden rechnerischen Nachweises - für die Gemeinden im \nRahmen der politischen Willensbildung von Bedeutung sein. Die \ngerichtliche Überprüfung des Gebührensatzes hingegen \nbeschränkt sich darauf, ob die Grenzen des § 6 Abs. 2 KAG und \n- hierauf aufbauend - des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG eingehalten \nworden sind. Wenn die Gemeinde bei ihrer Kalkulation die sich \ninnerhalb dieser Grenzen ergebenden Spielräume vollständig \nausnutzt, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern; \ndie rudimentäre und damit notwendigerweise lückenhafte \nRegelung des § 6 Abs. 2 KAG vermag ein umfassendes \nGerechtigkeitssystem, wie es dem Verwaltungsgericht und den \nVerfassern der von ihm zitierten Aufsätze offenbar vorschwebt, \nvon vornherein nicht zu gewährleisten. Friktionen, die sich \naus der Inkorporation von allgemeinen betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen in die Grundlagen der Gebührenkalkulation von \nöffentlichen Einrichtungen ergeben, mögen de lege ferenda \nbedenkenswert sein, \n\n64\n\nvgl. insoweit OVG NW, Urteil vom \n5. August 1994 - a.a.O., S. 23; Urteil \nvom 6. Juni 1997 - 9 A 5742/95 -; \nUrteil vom 1. Juli 1997 - 9 A \n6103/97;\n\n65\n\nals geltendes Recht ist § 6 Abs. 2 KAG jedoch in seiner \nverbindlichen inhaltlichen Ausgestaltung der rechtlichen \nBewertung zugrundezulegen, die, wie oben dargelegt, den vom \nVerwaltungsgericht beanstandeten Ansatz der kalkulatorischen \nKosten dem Grunde nach zuläßt.\n\n66\n\nDie Höhe der in der Gebührenbedarfsberechnung für das \nJahr 1995 ermittelten kakulatorischen Abschreibungen \n(30.806.237,- DM) begegnet keinen Bedenken. Der erkennende \nSenat hat die Berechnung für den Veranlagungszeitraum 1993 \nbereits im Urteil vom 4. November 1996 im Verfahren \n9 A 7237/95 überprüft und für zulässig erachtet. Wesentliche \nAbweichungen in der Berechnung für den hier maßgebenden \nVeranlagungszeitraum 1995 sind nicht ersichtlich und im \nübrigen auch nicht geltend gemacht worden. \n\n67\n\nDie in der Gebührenbedarfsberechnung 1995 angesetzten - und \nder Methode nach in dem bereits genannten Urteil des Senats \nvom 4. November 1996 für zulässig erachteten kalkulatorischen \nZinsen in Höhe von 17.453.817,- DM sind entsprechend der \n- zulässigen - Nachberechnung auf 27.179.396,- DM zu erhöhen. \nDie Erhöhung resultiert neben der Einbeziehung der \nIngenieureigenleistungen in den Herstellungswert im \nwesentlichen daraus, daß das sog. Abzugskapital i.S.d. § 6 \nAbs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG nicht, wie noch in der \nGebührenbedarfsberechnung 1995, in voller Höhe, sondern nur \nnoch abgeschrieben und damit in deutlich verringertem Umfang \nangesetzt worden ist, so daß sich naturgemäß eine wesentlich \nhöhere Zinsbasis ergibt. Die Berücksichtigung lediglich des \nabgeschriebenen Abzugskapitals entspricht der Rechtsprechung \ndes Senats.\n\n68\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. März \n1997 - 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, \n422.\n\n69\n\nDer sich hieraus auf der Grundlage eines zulässigen \nZinssatzes vom 8 % ergebende gerechtfertigte Mehrbetrag von \nüber 9 Mio. DM fängt den - wie das Verwaltungsgericht bereits \nzutreffend ausgeführt hat - unzulässigen Kostenansatz von \nEigeningenieurleistungen bei den Personalkosten in Höhe von \n3 Mio. DM bei weitem auf; entsprechendes gilt für einen etwa \nunzulässigen Ansatz der für die Erstellung der \nKanalbestandspläne gezahlten Entgelte (1.305.000,00 DM), so \ndaß eine Entscheidung darüber, ob derartige Entgelte nur \nabgeschrieben oder aber in voller Höhe im Jahr der Zahlung \nangesetzt werden können, im vorliegenden Fall letztlich \nentbehrlich ist. \n\n70\n\nGleichwohl weist der Senat rein vorsorglich darauf hin, daß \ner auch nach erneuter Überprüfung nach wie vor eher dazu \nneigt, die Kanalbestandspläne, soweit deren Erstellung nicht \nin unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten anlagebezogenen \nInvestitionen steht und hierauf begrenzt ist, nicht als \nWirtschaftsgüter anzusehen, die durch (Ab-)Nutzung oder \nsonstige Umstände einer im Wege der Abschreibung zu \nerfassenden Entwertung unterliegen. Kosten der Erstellung \nderartiger Pläne dürften daher - ebenso wie Kosten für \nReparaturen/Instandhaltungen, die, wie die Kanalbestandspläne, \nin ihrer funktionserhaltenden oder - unterstützenden Wirkung \nüber die einzelne Gebührenperiode hinausreichen, gleichwohl \nnur in dem Jahr ihrer Entstehung ansatzfähig sind - in dem \nJahr anzusetzen sein, in dem sie anfallen; der schlichte \nHinweis des Verwaltungsgerichts auf handelsrechtliche \nBilanzvorschriften oder Regelungen des Steuerrechts reicht \ninsoweit ebensowenig aus, wie im Falle der Bestimmung des für \ndie kalkulatorischen Kosten maßgebenden Anlagenwerts.\n\n71\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Heranziehung der Klägerin auf \nder Grundlage der hiernach wirksamen Satzungsbestimmungen der \nHöhe nach Fehler aufweist, sind nicht ersichtlich und auch \nnicht geltend gemacht worden. \n\n72\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711. ZPO.\n\n73\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309569","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-19/9-a-5709-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309569","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309569","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-19/9-a-5709-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309569","retrieved":"2026-07-09 03:39:13.459905+00:00"}}