{"status":"available","doknr":"OLD309567","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0519.9A5336.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-19","aktenzeichen":"9 A 5336/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung des Verwaltungsgerichts \nvorbehalten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Grundstücke H. straße \n48,50, 52, sowie H. straße 52/Neue K. straße in H. , \ndie an die städtische Abwasseranlage angeschlossen sind. Mit \nHeranziehungsbescheid über Grundbesitzabgaben vom 30. Januar \n1995 zog der Beklagte den Kläger für die genannten Grundstücke \nund das Jahr 1995 zu Entwässerungsgebühren heran; wegen der \nBerechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides Bezug genommen.\n\n3\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger hiergegen \nKlage erhoben und zur Begründung im wesentlichen folgendes \nausgeführt: Die Erhebung der Gebühren sei nach dem \nKommunalabgabengesetz nicht möglich. So würden bereits \nGebühren für die Benutzung und den Anschluß an die \nKanalisation zum Zeitpunkt der Errichtung von Gebäuden \nerhoben. Selbst wenn man anderer Auffassung sei, sei es nicht \nnachvollziehbar, daß regelmäßig wiederkehrende Leistungen \nerhoben würden mit der Begründung, es könnten Schäden am \nKanalisationsnetz entstehen, die mit diesem Betrag \nausgeglichen werden müßten. Dann müßten diejenigen Beträge, \ndie hierfür nicht verwandt worden seien, noch vorhanden sein, \ndie jederzeit abrufbar wären, um dem Sinn und Zweck der \nErhebung dieser Gebühren Genüge zu tun. Würden die Gebühren \nnicht zweckentsprechend verwandt, sondern für andere Zwecke \nzur Verfügung gestellt, handele es sich nicht um eine Gebühr, \nsondern um eine Steuer. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern \nbestehe in Nordrhein-Westfalen für die Erhebung einer Steuer \nkeine Ermächtigungsgrundlage. \n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\nden Heranziehungsbescheid vom \n30. Januar 1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Mai 1995 \nhinsichtlich der festgesetzten Gebühren \nfür Schmutzwasser und \nNiederschlagswasser aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung hat er im wesentlichen folgendes geltend \ngemacht: Richtig sei, daß zum Erschließungsaufwand, der über \nErschließungsbeiträge umgelegt werde, die Kosten für die \nerstmalige Herstellung der Entwässerungsanlage gehörten, dies \nallerdings nur zum Teil. Nur soweit die Entwässerungsanlage \ndas Oberflächenwasser von der Straße aufnehme und es ableite, \nreiche der Erschließungsvorteil, für den Erschließungsbeiträge \nerhoben werden könnten. Dies seien für die Stadt H. ca. \n30 %, die, verringert um den von der Stadt H. selbst zu \ntragenden Eigenanteil in den Erschließungsaufwand und damit in \ndie Erschließungsbeiträge eingeflossen seien. Da die Stadt \nH. bei Anschluß des einzelnen Baugrundstücks an den \nStraßenkanal keinen Anschlußbeitrag erhebe, seien die \nrestlichen 70 % der angefallen Kosten anderweitig zu decken. \nDiese flössen - verteilt auf die Nutzungsdauer der \nEntwässerungsanlage - als kalkulatorische Zinsen in die Kosten \nfür die Nutzung der Entwässerungsanlage ein und würden durch \ndie jährlich erhobene Entwässerungsgebühr gedeckt. Diese \nPraxis, wie der gesamte Ansatz der kalkulatorischen Kosten, \nentspreche der Rechtsprechung; er sei auch der Höhe nach \nzutreffend ermittelt.\n\n9\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nausgeführt, daß die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen mit \neinem Nominalzinssatz auf der Grundlage des Anschaffungswertes \ni.V.m. der hier gegebenen Abschreibung auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten unzulässig sei. Wegen der fraglos \nbestehenden Interdependenz kalkulatorischer Abschreibungen und \nZinsen dürften diese Kostenarten nicht isoliert, sondern \nmüßten gemeinsam betrachtet werden. Wenn man akzeptiere, daß \nes Ziel einer Gebührenkalkulation sein müsse, die dauerhafte \nBetriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung \nsicherzustellen, wobei der Gemeinde durch die in einen eigenen \nBetrieb getätigten Investitionen auf Dauer weder ein Nutzen \nentstehen noch ein solcher entzogen werden dürfe, und \nweiterhin die Methoden der Investitionsrechnung in Blick \nnehme, so führe die gebotene gemeinsame Betrachtungsweise zu \nder Erkenntnis, daß man prinzipiell nur dann zu einer \nwiderspruchsfreien Lösung gelange, wenn man - alternativ - \neines der folgenden Kalkulationsverfahren anwende: \nKalkulatorische Abschreibungen auf der Grundlage von \nAnschaffungswerten bei einer kalkulatorischen \nNominalverzinsung des jeweiligen Restkapitals auf \nAnschaffungswertbasis (Anschaffungswertmodell \n= Nominalzinsmethode) oder kalkulatorische Abschreibungen auf \nder Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten bei einer \nkalkulatorischen Realverzinsung des jeweiligen Restkapitals \nauf Wiederbeschaffungszeitwertbasis \n(Wiederbeschaffungszeitwert-modell = Realzinsmethode). Da hier \nein Nominalzinssatz gewählt worden sei, könnten die \nAbschreibungen nur noch auf der Grundlage des \nAnschaffungswertes und nicht, wie vorliegend erfolgt, auf \nWiederbeschaffungszeitwertbasis vorgenommen werden. Lege man \nals Abschreibungsbasis den Anschaffungswert zugrunde, verstoße \ndie sich hieraus ergebende Überdeckung gegen das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, so daß \nletztlich offenbleiben könne, ob und inwieweit der \nAnschaffungswert für die kalkulatorische Verzinsung der Höhe \nnach in zulässiger Weise ermittelt worden sei.\n\n10\n\nHiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat \nzugelassene Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er im \nwesentlichen folgendes vorträgt: Die vom Verwaltungsgericht \nangeführte Interdependenz der kalkulatorischen Kostenarten \n(Zinsen und Abschreibungen) im Rahmen der \ninvestitionstheoretischen Kostenrechnung stelle keine neue \nErkenntnis, sondern lediglich eine, wenn auch gewichtige \nKostenauffassung dar. Diese sei jedoch nicht geeignet, andere \nKalkulationsmethoden, etwa das Annuitätenmodell oder auch die \ntraditionelle isolierte Betrachtung von Abschreibungen \neinerseits und Zinsen andererseits, die nach wie vor in der \nbetriebswirtschaftlichen Literatur vertreten würden, \nauszuschließen. Die Rückrechnung vom \nWiederbeschaffungszeitwert auf den Anschaffungswert im Rahmen \nder Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen sei angesichts der \nLückenhaftigkeit der städtischen Kanalbauakten für den \nZeitraum bis 1988 einschließlich zulässig; ein Abschlag von \ndem so errechneten Anschaffungswert müsse entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorgenommen werden. \nDas vom Verwaltungsgericht in Zweifel gezogene Programm \n„Vorschau ANLAS\" zur Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen \narbeite korrekt. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei auch der Anteil an den \nkalkulatorischen Zinsen von 400.000,00 DM für „Anlagen im Bau\" \nzutreffend angesetzt worden. Abweichend von der irreführenden \nBezeichnung handele es sich dabei um Anlagen, die im \nVeranlagungszeitraum 1995 bereits fertiggestellt und \ndurchgängig in Betrieb gewesen seien; mit dem Begriff „Anlagen \nim Bau\" habe man lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß \ndie Schlußrechnungen hierfür noch nicht vorgelegen hätten.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr beharrt auf seinem Rechtsstandpunkt und schließt sich im \nübrigen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an. \n\n16\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen \nAntrag. Er ist der im einzelnen begründeten Auffassung, daß \ndie kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen jeweils \nunterschiedlichen Zwecken dienten und daher unabhängig \nvoneinander an dem Kostenüberschreitungsverbot gemessen werden \nmüßten.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden sind, Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie zugelassene Berufung führt zur Aufhebung des \nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an \ndas Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat zwar über die Begründetheit des \nKlageanspruchs (Aufhebung des angefochtenen Bescheides) \nsachlich entschieden; es hat aber aufgrund einer \nunzutreffenden Rechtsansicht bei einer \nentscheidungserheblichen Vorfrage, hier der Frage nach dem \nZiel der gemeindlichen Gebührenkalkulation, „die Weichen \nfalsch gestellt\".\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n27. November 1981 - 8 B 198.81 -, NVwZ \n1982, 500; Urteil vom 26. Mai 1971 \n- VI C 39.68 -, BVerwGE 38, 139; OVG \nNW, Urteil vom 29. Januar 1993 - 3 A \n3187/91 -; Urteil vom 15. März 1989 - 3 \nA 2807/88 -; im übrigen auch OVG NW, \nUrteil vom 9. August 1961 - III A \n1458/59 - OVGE 17, 48.\n\n22\n\nDie Zurückverweisung ist auch angemessen, weil das \nVerwaltungsgericht über die sich nach der mündlichen \nVerhandlung stellenden eigentlichen Streitfragen, wie \ninsbesondere die korrekte Höhe des Anschaffungswertes unter \nBerücksichtigung von „Anlagen im Bau\" und die Zulässigkeit der \nRückrechnung einschließlich des Verzichts auf einen \nWertabschlag noch nicht entschieden hat, weil dazu in der \nhierfür in erster Linie berufenen ersten Instanz Gelegenheit \ngegeben werden soll und ferner die Entscheidung hinsichtlich \nder Zulässigkeit der Kostenansätze in der Gebührenkalkulation \nFeststellungen und Bewertungen im Tatsächlichen voraussetzt, \ndenen das Verwaltungsgericht nicht abschließend nachgegangen \nist.\n\n23\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind \nkalkulatorische Zinsen auf der Grundlage von \nAnschaffungswerten i.V.m. einem Nominalzins auch dann nach § 6 \nAbs. 2 Satz 2 1. Halbsatz des Kommunalabgabengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 6 Abs. 1 KAG zulässig, \nwenn die kalkulatorischen Abschreibungen, wie hier, auf der \nGrundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten berechnet \nwerden.\n\n24\n\nAuf welcher Basis die kalkulatorische Verzinsung berechnet \nwird, ergibt sich in Ermangelung sonstiger eindeutiger \ngesetzlicher Vorgaben ausschließlich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 \nKAG.\n\n25\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233 \n(238).\n\n26\n\nHiernach sind Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG die nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.\n\n27\n\nUnter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen im Sinne des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 KAG sind betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen \nzu verstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit \nbeachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig \neine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest \nteilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis \ngefunden haben. Dabei ist entscheidend, daß es sich bei der \nbetriebswirtschaftlichen Lehrmeinung um eine solche handeln \nmuß, die allgemein für Wirtschaftsbetriebe und nicht speziell \nfür Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand gilt, wobei es \nausreicht, daß eine Meinung mit beachtlichem Gewicht vertreten \nwird. Wenn in einer Streitfrage ein betriebswirtschaftlicher \nTheorienstreit besteht, so sind die Gemeinden kraft der \ngesetzlichen Regelung berechtigt, zwischen mehreren etwa \nbestehenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen \nauszuwählen.\n\n28\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O., S. 233.\n\n29\n\nDer erkennende Senat hat im Verfahren 9 A 1248/92 auf der \nGrundlage eines betriebswirtschaftlichen \nSachverständigengutachtens festgestellt, daß es einen \nbetriebswirtschaftlichen Grundsatz, wonach eine \nkalkulatorische (Real-)Verzinsung auf der Grundlage eines \nWiederbeschaffungszeitwertes, mithin eines Fiktivvermögens, \nerfolgen kann, nicht gibt, \n\n30\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O., S. 238,\n\n31\n\nso daß das vom Verwaltungsgericht als \n„Wiederbeschaffungszeit-wertmodell\" bezeichnete \nKalkulationsverfahren von vornherein unzulässig ist und im \nübrigen schon aufgrund der gebotenen periodenbezogenen \nBetrachtungsweise auch nicht mit dem Hinweis auf eine \nlediglich den gesamten Abschreibungszeitraum in den Blick \nnehmende „finanzmathematische Gleichwertigkeit\" gerechtfertigt \nwerden kann.\n\n32\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 19. Mai 1995 \n- 9 A 560/93 -, StuGR 1995, 315.\n\n33\n\nDie Unzulässigkeit des „Wiederbeschaffungszeitwertmodells\" \nführt nicht dazu, daß allein das „Anschaffungswertmodell\" mit \neiner Beschränkung der Bemessungsgrundlage für die \nkalkulatorischen Abschreibungen ausschließlich auf den \nAnschaffungswert Geltung beansprucht. \n\n34\n\nDer erkennende Senat hat in dem Verfahren 9 A 1248/92 \nhinsichtlich der kalkulatorischen Abschreibungen - ebenfalls \nauf der Grundlage eines betriebswirtschaftlichen \nSachverständigengutachtens - festgestellt, daß die „Verwendung \nvon Wiederbeschaffungswerten in der Kostenrechnung ... in der \nBetriebswirtschaftslehre nach wie vor als richtig anerkannt\" \nist, \n\n35\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994, a.a.O., S. 236,\n\n36\n\nso daß nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sowohl die \nBemessung der kalkulatorischen Abschreibungen nach \nAnschaffungswerten als auch nach Wiederbeschaffungszeitwerten \nzulässig ist. Die Gemeinden sind damit befugt, zwischen diesen \nMethoden auszuwählen, so daß das „Anschaffungswertmodell\" \nallenfalls als Möglichkeit, nicht aber als zwingende Vorgabe \nin Betracht kommt.\n\n37\n\nEin allgemeiner Wandel in den betriebswirtschaftlichen \nLehrmeinungen dahingehend, daß es jetzt allgemein bei \nWirtschaftsbetrieben (und nicht nur bei Wirtschaftsbetrieben \nder öffentlichen Hand) zulässig sein soll, kalkulatorische \nZinsen auf der Grundlage eines Fiktivvermögens i.V.m. einem \nRealzins zu berechnen und im übrigen nur noch eine \nkalkulatorische Nominalverzinsung auf der Grundlage von \nAnschaffungswerten ausschließlich i.V.m. Abschreibungen \nebenfalls auf Anschaffungswertbasis betriebswirtschaftlich \nvertretbar ist, ist nicht eingetreten.\n\n38\n\nSo wird etwa in dem betriebswirtschaftlichen Standardwerk \ndes ausgewiesenen Betriebswirtschaftlers Prof. Dr. Dr. h. c. \nmult. Wöhe, „Einführung in die Allgemeine \nBetriebswirtschaftslehre\", das bereits in der Fassung der 17. \nAuflage 1990 im Urteil des Senats vom 5. August 1994, a.a.O., \nS. 235, als Lehrmeinung mit beachtlichem Gewicht qualifiziert \nworden und das im Jahr 1996 nunmehr in der 19. neubearbeiteten \nund insgesamt einer kritischen Durchsicht unterzogenen (vgl. \nVorwort zur 19. Auflage) Auflage erschienen ist, für den \nBereich der kalkulatorischen Kostenarten nach wie vor \nausdrücklich vertreten, daß die kalkulatorischen \nAbschreibungen „auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten der \njeweiligen Rechnungsperiode\" vorgenommen würden, \n\n39\n\nvgl. Wöhe, a.a.O., S. 1263,\n\n40\n\nund die Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals zum \nKalkulationszinsfuß,\"d.h. zu den Konditionen der günstigsten \nFremdkapitalbeschaffungsmöglichkeit bzw. den Konditionen der \noptimalen Alternativanlage\", die kalkulatorischen Zinsen \ndarstelle.\n\n41\n\nvgl. Wöhe, a.a.O., S. 1266 f..\n\n42\n\nUnter den „Konditionen der günstigsten \nFremdkapitalbeschaffungsmöglichkeit\" kann nur ein Nominalzins \nverstanden werden, da in der Praxis Fremdkapital grundsätzlich \nnur zu Nominalzinsen zu beschaffen ist.\n\n43\n\nAufgrund der durch die ständige Befassung mit der Materie \nvorhandenen und durch das vorgenannte betriebswirtschaftliche \nLehrbuch dem Senat zusätzlich vermittelten eigenen Sachkunde \nwar im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes die Einholung \neines Sachverständigengutachtens nicht geboten.\n\n44\n\nVgl. zur Ablehnung eines \nBeweisantrages auf Einholung eines \nSachverständigengutachtens wegen \neigener Sachkunde des Gerichts: BVerwG, \nUrteil vom 10. November 1983 - 3 C \n56.82 -, BVerwGE 68, 177 (182).\n\n45\n\nDas Verwaltungsgericht hat eine Änderung der allgemein für \nWirtschaftsbetriebe geltenden betriebswirtschaftlichen \nGrundsätze nicht festgestellt, sondern sich darauf beschränkt, \nzwei Berechnungsmodelle zu favorisieren, die, was der \nerkennende Senat nicht zu überprüfen braucht, nach Ablauf der \ngesamten Nutzungsdauer zu identischen, allerdings abstrakten \nund damit schon nicht auf die konkreten Verhältnisse in der \nStadt H. bezogenen Endbeträgen führen sollen. Die insoweit \nallein entscheidende Frage, warum es bei der gemeindlichen \nGebührenkalkulation gerade auf diese - abstrakten - Endbeträge \nankommen soll, ist jedoch durch vom Verwaltungsgericht \nermittelte und allgemein für Wirtschaftsbetriebe geltende \nbetriebswirtschaftliche Grundsätze i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 \nKAG nicht belegt worden.\n\n46\n\nDies gilt schon im Hinblick auf die nach Auffassung des \nVerwaltungsgerichts „fraglos\" bestehende Interdependenz \nzwischen kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen, die, so \ndas Verwaltungsgericht, eine gemeinsame Betrachtung beider \nKostenarten erfordere (S. 9 des Urteilsabdrucks). Die \nverwendeten Begriffe „Interdependenz\" und „gemeinsame \nBetrachtung\" erweisen sich ohne die erforderliche und im \neinzelnen begründete Vorgabe des eigentlichen Ziels der \ngemeinsamen Betrachtung als weitgehend nichtssagende \nLeerformeln. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 8 des \nUrteilsabdrucks die insoweit erforderliche Zielvorgabe für die \n„gemeinsame Betrachtung\" von kalkulatorischen Abschreibungen \nund Zinsen wie folgt formuliert hat:\n\n47\n\n„Wenn man akzeptiert, daß es Ziel \neiner Gebührenkalkulation sein muß, die \ndauerhafte Betriebsfähigkeit der \nöffentlichen Einrichtung \nsicherzustellen, wobei der Gemeinde \ndurch die in einen eigenen Betrieb \ngetätigten Investitionen auf Dauer \nweder Nutzen entstehen, noch ein \nsolcher entzogen werden darf, und \nweiterhin die Methoden der \nInvestitionsrechnung in Blick nimmt, so \nführt die gebotene gemeinsame \nBetrachtungsweise zu der Erkenntnis, \ndaß man prinzipiell nur dann zur \nwiderspruchsfreien Lösung gelangt, wenn \nman - alternativ - eines der folgenden \nKalkulationsverfahren anwendet: \n...\",\n\n48\n\nenthebt sich diese Zielbeschreibung selbst angesichts des \nUmstandes, daß sie lediglich unter der Bedingung der Akzeptanz \nsteht, einer nachvollziehbaren Begründung.\n\n49\n\nInsoweit bleibt darauf hinzuweisen, daß eine ausdrückliche \nZielbestimmung mit dem seitens des Verwaltungsgerichts \n„akzeptierten\" Inhalt im Gesetz nicht enthalten ist; das \nKostenüberschreitungsverbot i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG \nselbst ist insoweit ohne jede Aussagekraft, da es lediglich an \nden Kostenbegriff des § 6 Abs. 2 KAG anknüpft, nicht aber \nseinen Inhalt bestimmt.\n\n50\n\nVgl. schon: OVG NW, Urteil vom \n27. Oktober 1992 - 9 A 835/91 -, StuGR \n1993, 313.\n\n51\n\nIn Ermangelung einer ausdrücklichen Zielbestimmung im \nGesetz kann damit ein irgendwie geartetes „Ziel\" einer \nGebührenkalkulation nur aus den insoweit einschlägigen \ngesetzlichen Bestimmungen, mithin vorrangig aus § 6 Abs. 2 KAG \ni.V.m. den nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG maßgebenden \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen abgeleitet werden. Da es \naber, wie dargelegt, einerseits betriebswirtschaftliche \nGrundsätze gibt, wonach kalkulatorische Abschreibungen sowohl \nnach dem Anschaffungs- als auch nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert bemessen werden können und in \nbeiden Alternativen eine Kombination mit einer \nkalkulatorischen Nominalverzinsung auf der Grundlage von \nAnschaffungswerten zulässig ist, andererseits aber die \nzurückgeflossenen Abschreibungen - wie hier bei Regiebetrieben \n- haushaltsrechtlich den Gemeinden zustehen und nicht den \nGebührenpflichtigen zuzuschreiben sind,\n\n52\n\nvgl. insoweit OVG NW, Urteil vom \n5. August 1994 - a.a.O., S. 236,\n\n53\n\nbestimmen ausschließlich diese Rahmenbedingungen das „Ziel\" \neiner Gebührenkalkulation. \n\n54\n\nDie Prämisse des Verwaltungsgerichts, wonach es Ziel einer \nGebührenkalkulation sein müsse, die dauerhafte \nBetriebsfähigkeit der öffentlichen Einrichtung \nsicherzustellen, wobei der Gemeinde durch die in einen eigenen \nBetrieb getätigten Investitionen auf Dauer weder ein Nutzen \nentstehen noch ein solcher entzogen werden dürfe, legt damit \nvorab ein Ziel der Gebührenkalkulation als feststehend \nzugrunde, was es jedoch erst aus dem Gesetz, insbesondere aus \nden insoweit allgemein für Wirtschaftsbetriebe anzuwendenden \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen und dem gemeindlichen \nHaushaltsrecht im einzelnen zu begründen gilt. \n\n55\n\nDie hiernach erforderliche, vom Verwaltungsgericht jedoch \nnicht gegebene Begründung wird auch nicht durch die in der \nangefochtenen Entscheidung erfolgten Bezugnahmen auf - \nausgewählte - Veröffentlichungen ersetzt, zumal diesen \nVeröffentlichungen allenfalls von der oben dargelegten \nAuffassung abweichende Meinungen zugrundeliegen, die jedoch \neinen allgemeinen Wandel in der Betriebswirtschaftslehre nicht \nzu belegen vermögen und im übrigen im wesentlichen bereits \ndurch den erkennenden Senat gewürdigt worden sind, mithin neue \nGesichtspunkte nicht enthalten.\n\n56\n\nVgl. insoweit OVG NW, Urteil vom \n5. August 1994 - a.a.O., S. 235 f., \nsowie Urteil vom 19. Mai 1995, a.a.O., \nS. 316, in denen die Aufsätze von:\nGawel, Zur Rechtfertigung von \nWiederbeschaffungszeitwerten in der \nKalkulation kommunaler \nBenutzungsgebühren, KStZ 1994, 81, \nders., Zur kalkulatorischen Verzinsung \ndes Kapitals kommunaler \nGebührenhaushalte, GemH 1994, 222, und\nBrüning, Der zulässige Rahmen für den \nAnsatz kalkulatorischer Kosten, KStZ \n1990, 41,\nders., Gebührenkalkulation: Verdeckte \nGewinne sind weiterhin möglich, KStZ \n1994, 201, \neinschließlich der von Brüning hierin \naufgestellten finanzmathematischen \nBeispielsrechnungen, auf die sich das \nVerwaltungsgericht maßgeblich stützt, \nberücksichtigt worden sind.\n\n57\n\nFehlt es danach an einer Änderung der nach § 6 Abs. 2 \nSatz 1 KAG maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Grundsätze \nhinsichtlich der Zulässigkeit der kalkulatorischen \nNominalverzinsung auf Anschaffungswertbasis i.V.m. einer \nkalkulatorischen Abschreibung auf der Grundlage von \nWiederbeschaffungszeitwerten, sieht der erkennende Senat \nkeinen Anlaß, den Berechnungen des Verwaltungsgerichts weiter \nnachzugehen oder gar seine Rechtsprechung zu ändern.\n\n58\n\nDer Umstand, daß die auf der Basis betriebswirtschaftlicher \nGrundsätze i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG zulässige \nKalkulationsmethode (kalkulatorische Abschreibungen auf der \nGrundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten i.V.m. einer \nkalkulatorischen Nominalverzinsung auf Anschaffungswertbasis) \nnach Auffassung des Verwaltungsgerichts gegenüber den von ihm \nangeführten zwei Berechnungsmethoden zu einem „erhöhten \nKapitalendwert\" führt, mag - ungeachtet des bislang zumindest \nim Hinblick auf das „Wiederbeschaffungszeitwertmodell\" unter \nBerücksichtigung der konkreten Verhältnisse der Stadt H. \nausstehenden rechnerischen Nachweises - für die Gemeinden im \nRahmen der politischen Willensbildung von Bedeutung sein. Die \ngerichtliche Überprüfung des Gebührensatzes hingegen \nbeschränkt sich darauf, ob die Grenzen des § 6 Abs. 2 KAG und \n- hierauf aufbauend - des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG eingehalten \nworden sind. Wenn die Gemeinde bei ihrer Kalkulation die sich \ninnerhalb dieser Grenzen ergebenden Spielräume vollständig \nausnutzt, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern; \ndie rudimentäre und damit notwendigerweise lückenhafte \nRegelung des § 6 Abs. 2 KAG vermag ein umfassendes \nGerechtigkeitssystem, wie es dem Verwaltungsgericht und den \nVerfassern der von ihm zitierten Aufsätze offenbar vorschwebt, \nvon vornherein nicht zu gewährleisten. Friktionen, die sich \naus der Inkorporation von allgemeinen betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen in die Grundlagen der Gebührenkalkulation von \nöffentlichen Einrichtungen ergeben, mögen de lege ferenda \nbedenkenswert sein, \n\n59\n\nvgl. insoweit OVG NW, Urteil vom \n5. August 1994 - a.a.O., S. 23; Urteil \nvom 6. Juni 1997 - 9 A 5742/95 -; \nUrteil vom 1. Juli 1997 - 9 A \n6103/97;\n\n60\n\nals geltendes Recht ist § 6 Abs. 2 KAG jedoch in seiner \nverbindlichen inhaltlichen Ausgestaltung der rechtlichen \nBewertung zugrundezulegen, die, wie oben dargelegt, den vom \nVerwaltungsgericht beanstandeten Ansatz der kalkulatorischen \nKosten dem Grunde nach zuläßt.\n\n61\n\nHinsichtlich der nunmehr zur Überprüfung durch das \nVerwaltungsgericht stehenden sonstigen Gesichtspunkte der \nGebührenkalkulation weist der Senat vorsorglich auf folgendes \nhin:\n\n62\n\nDas angeführte \"Dokumentationsdefizit\" dürfte dem Grunde \nnach geeignet sein, die Erforderlichkeit der Rückrechnung für \nden Zeitraum bis 1988 einschließlich zu begründen.\n\n63\n\nEin grundsätzlicher Verzicht auf den im Fall der \nRückrechnung erforderlichen Abschlag läßt sich weder mit dem \nArgument, es liege eine \"hochspezifische \ningenieurwissenschaftliche Bewertung\" vor, noch mit den \nangeführten methodischen Gründen rechtfertigen. Ersteres \nbedarf keiner näheren Erläuterung.\n\n64\n\nSoweit in methodischer Hinsicht geltend gemacht worden ist, \ndie Forderung nach einem Abschlag führe bei einer \nindexbezogenen Hochrechnung auf der Basis der historischen \nAnschaffungswerte zu der Notwendigkeit, die im Rahmen der \nhistorischen Anschaffungswerte und der allgemeinen \nPreissteigerungsrate nicht erfaßten \nWiederherstellungserschwernisse im Wege eines Zuschlags zur \nGeltung zu bringen, mag dies bei der Hochrechnung \nausschließlich auf der Basis der historischen \nAnschaffungswerte zutreffen. Eine Entscheidung ist jedoch \ninsoweit entbehrlich. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen \nund dem Vorbringen des Beklagten eindeutig ergibt, liegt eine \nHochrechnung ausschließlich auf der Basis tatsächlicher \nAnschaffungswerte gerade nicht vor, da diese im wesentlichen \nnicht dokumentiert sein sollen. Wie des weiteren aus der \nStellungnahme von H. folgt, ist bei der Anwendung des \nWertermittlungsprogramms eine Differenzierung zwischen \nWiederherstellung und erstmaliger Herstellung nicht \nvorgenommen worden. Damit sind Kanäle, die bei ihrer \nerstmaligen Herstellung \"im Grünen\" und damit vom Ansatz her \nbilliger errichtet worden sind, mit dem erhöhten \nWiederherstellungswert in die Berechnung des Anlagevermögens \neingegangen. Genau diese Fallkonstellation erfordert \ngrundsätzlich eine - auf die betroffenen Haltungen beschränkte \n- Korrektur der durch die Rückrechnung ermittelten \nAnschaffungswerte.\n\n65\n\nDie Hinweise des Beklagten auf die \"kompakte \nSiedlungsstruktur\" und die in der Vergangenheit wegen des \nhohen Grundwasserspiegels gegenüber den aktuellen \nWiederherstellungskosten höheren Kosten der erstmaligen \nHerstellung sind dem Grunde nach geeignet, den an sich \nerforderlichen Abschlag zu reduzieren oder ganz entfallen zu \nlassen.\n\n66\n\nVgl. zu einer ähnlichen \nFallkonstellation: OVG NW, Urteil vom \n20. März 1997 - 9 A 1921/95 -, NWVBl. \n1997, 422.\n\n67\n\nDas insoweit wenig substantiierte Vorbringen des Beklagten \nbedarf jedoch weiterer Konkretisierung und Quantifizierung, \ndie im nun fortzuführenden erstinstanzlichen Verfahren vom \nVerwaltungsgericht zu überprüfen sein wird; entsprechendes \ngilt für den Einwand, daß die Haltungen, die mit dem \nüberhöhten Wiederherstellungswert berücksichtigt worden seien, \nfür das Gesamtergebnis ohne Bedeutung seien.\n\n68\n\nDas Zinsberechnungsverfahren \"Vorschau ANLAS\" bietet nach \nden plausiblen und nicht bestrittenen Darlegungen des \nBeklagten keinen Anlaß zu Bedenken; die Diskrepanz zum \n\"Kostenbericht Stadtentwässerung\" ist nachvollziehbar \nerläutert, so daß der Widerspruch ausgeräumt worden ist. \nGleiches gilt für den auf die \"Anlagen im Bau\" entfallenden \nKostenansatz von 400.000,00 DM.\n\n69\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-19/9-a-5336-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-19/9-a-5336-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309567","retrieved":"2026-07-09 03:39:13.276028+00:00"}}