{"status":"available","doknr":"OLD309570","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0519.17A5599.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-19","aktenzeichen":"17 A 5599/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 26. April 1967 geborene, ledige Klägerin, ist ägyptische Staatsangehörige. \n\n3\n\nAm 25. August 1995 beantragt sie bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nKairo (Botschaft) die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Besuchs bei ihrem Onkel, \nHerrn R. Y. , in H. . Herr Y. ist mit der deutschen M. Y. verheiratet und von \nBeruf Apotheker. \n\n4\n\nDie Botschaft lehnte den Antrag der Klägerin mit Formularbescheid vom 24. Oktober \n1995 ab. \n\n5\n\nMit einer Remonstration vom 3. November 1995 machten die Prozeßbevollmächtigten \nder Klägerin geltend: Im Hinblick auf die vorliegende Verpflichtungserklärung des Herrn \nY. und unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse sei die Verweigerung des \nVisums nicht nachvollziehbar. Aus der Verpflichtungserklärung ergebe sich, daß Herr Y. \nzum einen für die entstehenden Kosten während des Besuchs der Klägerin in der \nBundesrepublik aufkommen werde und darüber hinaus sich auch verpflichtet habe, die Kosten \nfür eine freiwillige oder zwangsweise Ausreise zu übernehmen. Im übrigen habe die Klägerin \nauch zu ihrem Heimatland starke Bindungen. Sie lebe in Kairo im Verband ihrer Familie, \nbestehend aus ihren Eltern, zwei Schwestern und einer Nichte. \n\n6\n\nDaraufhin lehnte die Botschaft den Antrag mit einem, mit Rechtsbehelfsbelehrung \nversehenen Bescheid vom 8. November 1995. In der Begründung heißt es: Da gemäß § 28 \nAuslG kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltsgenehmigung bestehe, \nwerde die Entscheidung im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens gefällt. Nach der \nBefragung der Klägerin bestünden erhebliche Zweifel an ihrer Rückkehrbereitschaft. Sie übe \nin Ägypten seit längerem keine berufliche Tätigkeit aus und vermittele den Eindruck, nur \näußerst unklare Vorstellungen über ihre Zukunft zu haben. Ihre wirtschaftliche Existenz \nbasiere im wesentlichen auf der Unterstützung, die sie aus Deutschland erhalte. Außerdem \nhabe sie bei dem Gespräch in der Botschaft geäußert, daß sie \"einmal aus Ägypten raus \nmüsse\". Auch eine familiäre Verwurzelung bestehe nicht. Die Klägerin sei unverheiratet, habe \nalso noch keine eigene Familie. Vielmehr lebe sie immer noch mit ihren Eltern und \nGeschwistern zusammen. Vor diesem Hintergrund sei bei der Abwägung des privaten \nInteresses der Klägerin, eine Besuchsreise zu einem in der Seitenlinie Verwandten zu machen, \ngegen das öffentliche Interesse an einer kontrollierten und gesteuerten Einreise von \nAusländern auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg dem öffentlichen Interesse mehr \nGewicht beigemessen worden. Die Verpflichtungserklärung des Einladenden habe die \nfestgestellten Risiken nicht in ein Verhältnis zu setzen vermögen, daß die Visaerteilung \nermöglichen würde. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 21. Dezember 1995 Klage erhoben und zur Begründung im \nwesentlichen vorgetragen: Die Zweifel an der Rückkehrabsicht seien deshalb schon nicht \nnachvollziehbar, da ihr Onkel sich verpflichtet habe, für alle durch den Besuch anfallenden \nKosten aufzukommen. Wenn sie also nicht freiwillig ausreise, müsse ihr Onkel auch für die \nKosten einer Abschiebung aufkommen. Im Hinblick auf diesen Umstand seien Belange der \nBundesrepublik Deutschland nicht tangiert. Außerdem sei noch darauf hinzuweisen, daß ihr \nOnkel die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und als Apotheker über ein ausreichendes \nNettoeinkommen von ca. 5.500,-- DM monatlich verfüge. \n\n8\n\nIhre weitere zukünftige Lebensplanung werde von dem Besuch im Bundesgebiet nicht \nunmittelbar berührt. Sie werde nach ihrer Rückkehr wieder bei ihrer Familie in Ägypten \nleben. Besondere pflegerische oder sonstige Aufgaben brauche sie in der Familie schon \nwegen der Einkommensverhältnisse ihres Vaters nicht zu übernehmen. Schließlich bleibe \nnoch anzumerken, daß die Geschwister ihres Onkels schon mehrfach in der Bundesrepublik \nDeutschland gewesen und jedesmal wieder nach Ägypten zurückgekehrt seien, da dort ihr \nLebensmittelpunkt liege. Entsprechendes gelte auch für sie. \n\n9\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der \nBescheide ihrer Botschaft in Kairo vom \n24. Oktober und 8. November 1995 zu \nverpflichten, ihr ein Visum zum Besuch \nihres Onkels R. Y. zu erteilen. \n\n11\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens noch einmal darauf hingewiesen, \ndaß die erheblichen Zweifel der Botschaft, ob die Klägerin nach Ablauf der Gültigkeit des \nbeantragten Visums zu Besuchszwecken die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen \nund in ihren Heimatstaat zurückkehren würde, nicht hätten ausgeräumt werden können. Die \nKlägerin verfüge in ihrem Heimatland weder über eine gesicherte Existenz noch über eine \nfeste familiäre Verwurzelung. So habe sie bei dem Gespräch in der Botschaft trotz \neingehender Fragen keine verwertbaren Angaben zu ihren Zukunftsvorstellungen machen \nkönnen. Vielmehr habe sie sich von ihrem Besuch beim in Deutschland lebenden Onkel eine \ngrundsätzliche Veränderung ihrer bislang initiativlosen Lebensplanung versprochen. Auch die \nVerpflichtungserklärung des Einladenden zur Übernahme der während des Aufenthalts \nanfallenden Lebenshaltungskosten vermöge keine Sicherheit für die Rückkehr zu bieten, \nzumal eine solche Erklärung von Gesetzes wegen dahingehend zu interpretieren sei, daß sie \nallein die Kosten für die Dauer des Aufenthaltes abdecke, für den das Visum ursprünglich \nerteilt worden sei. \n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. September 1996, \nden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am \n25. September 1996, abgewiesen. \n\n15\n\nDie Klägerin hat am 25. Oktober 1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie \nergänzend vor: Von einer fehlenden familiären Verwurzelung mangels eigener Familie könne \nbei ihr nicht ausgegangen werden, da sie mit ihren Eltern und Geschwistern in Ägypten \nzusammenlebe. Der in ihrem Kulturkreis traditionell stark ausgeprägte Familienverbund stelle \neine enge Verbindung zu ihrem Heimatland dar. Es könne auch nicht davon ausgegangen \nwerden, daß die von ihrem Onkel abgegebene Verpflichtungserklärung die Kosten für eine \netwaige zwangsweise Ausreise nicht erfasse. Vielmehr habe ihr Onkel in der \nVerpflichtungserklärung vom 4. September 1995 ausdrücklich erklärt, die Kosten einer \nfreiwilligen oder zwangsweisen Ausreise zu übernehmen, soweit diese nicht vom Besucher \naufgebracht würden. Es sei zwar zuzugeben, daß letztlich sie selbst die Entscheidung über \nihre Ausreise treffen müsse. Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, daß ihr Onkel große \nEinflußmöglichkeiten auf sie habe, die Ausreise auch fristgerecht vorzunehmen. Ob sie selbst \nin Ägypten über eigenes Vermögen verfüge, sei für die Entscheidung völlig unerheblich, da \nvorhandenes Vermögen jederzeit in andere Länder transferiert werden könne. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung der Bescheide ihrer Botschaft \nin Kairo vom 24. Oktober und \n8. November 1995 zu verpflichten, ihr \nein Visum zum Besuch ihres Onkels R. \nY. zu erteilen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung wiederholt sie im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. \n\n21\n\nDie Parteien haben zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter ihr Einverständnis \nerklärt. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung in der Form des Sichtvermerks \n(Visums) zu Besuchszwecken ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren \nRechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n25\n\nDer Klägerin steht weder ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Besuchsvisums noch \nauf Neubescheidung ihres Antrages durch die Beklagte zu. Während für die Frage, ob der \nKlägerin das Besuchsvisum zu erteilen oder zwingend zu versagen ist, die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats zugrundezulegen ist, ist für die \nÜberprüfung der Ermessensentscheidung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier den Bescheid der Botschaft vom \n8. November 1995 - abzustellen.\n\n26\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 29. Juli \n1993 - 1 C 25.93 -, BVerwGE 94, 35 = \nDVBl. 1994, 52 = NVwZ 1994, 381 = \nInfAuslR 1994, 2.\n\n27\n\nDie vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks einzuholende, § 3 Abs. 1 Satz 1 \nAuslG, Aufenthaltsgenehmigung wird gemäß § 28 Abs. 1 AuslG als Aufenthaltsbewilligung \nerteilt, weil der beabsichtigte Besuch von drei Monaten mit Blick auf seinen Zweck einen \nseiner Natur nach nur vorübergehenden Aufenthalt erfordert. Aufgrund des durch die \nVorschrift der Beklagten eingeräumten Ermessens richtet sich die Erteilung des Visums nach \n§ 7 AuslG.\n\n28\n\nVorliegend kann dahinstehen, ob etwaige Zweifel an der Rückkehrbereitschaft der \nKlägerin so intensiv sind, daß sie bereits den Regelversagungstatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 3 \nAuslG auslösen.\n\n29\n\nVgl.: Urteil des Senats vom 31. Mai \n1995 - 17 A 3538/92 -, InfAuslR 1996, \n309 = NVwZ-RR 1996, 608, m.w.N..\n\n30\n\nJedenfalls ist die von der Botschaft getroffene Ermessensentscheidung, bei der gleichfalls \nRaum für eine Abwägung des Risikos zweckfremder Nutzung des Visums mit dem Gewicht \ndes Besuchszwecks ist, frei von Fehlern der in § 114 Satz 1 VwGO genannten Art. Aus der \nBegründung des Bescheides vom 8. November 1995 und den gemäß § 114 Satz 2 VwGO \neinzubeziehenden ergänzenden Ausführungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren läßt sich die Absicht der Botschaft entnehmen, durch die Versagung des \nBesuchsvisums eine Einreise der Klägerin zu verhindern, mit der die Gefahr eines \nbeabsichtigten dauerhaften bzw. längeren Aufenthalts im Bundesgebiet verbunden wäre. Die \ndem zugrundeliegende Sicherung der Einhaltung der geltenden Einreisebestimmungen \nentspricht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung. Aus Sicht der Botschaft bestanden \nauch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, die Rückkehrbereitschaft der Klägerin in \nZweifel zu ziehen. Ausweislich ihrer Angaben im Visumsverfahren zu ihren persönlichen \nVerhältnisses war eine nennenswerte familiäre, soziale und wirtschaftliche Verwurzelung in \nihrem Heimatland nicht gegeben. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Botschaft bereits \n28 Jahre alte Klägerin war (und ist) nicht verheiratet, so daß nicht von einer familiären \nVerwurzelung in Ägypten gesprochen werden kann. Auch wenn die Klägerin mit ihren Eltern \nund Geschwistern zusammenlebt und zwischen ihnen eine traditionell enge \nFamilienverbundenheit besteht, ist sie in einem Alter, indem sich der Kontakt und das \nZusammenleben mit den Eltern zunehmend lockert und ein Verlassen des Elternhauses dem \nnormalen Gang der Dinge entspricht. \n\n31\n\nBesondere Umstände persönlicher Art, die der Klägerin Anlaß und Anreiz zur Rückkehr \nund Verbleib im Heimatland sein könnten, sind nicht erkennbar. Vielmehr sprechen die von \nder Klägerin anläßlich des Gespräches in der Botschaft gemachten Angaben, wie sie von der \nBeklagten wiedergegeben und von der Klägerin nicht bestritten worden sind, eher für eine \ngegenteilige Einschätzung. Danach habe die Klägerin so gut wie keine Vorstellungen über \nihre eigene Zukunft in Ägypten gehabt und sich vom Besuch ihres Onkels in Deutschland \neine grundsätzliche Veränderung ihrer bislang initiativlosen Lebensplanung versprochen. \n\n32\n\nDie Einschätzung der Botschaft, wonach die wirtschaftliche Situation der Klägerin keine \nderart feste Beziehung zu Ägypten aufweise, um die Zweifel an der Rückkehrbereitschaft zu \nbeseitigen, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Klägerin ging und geht keiner beruflichen \nTätigkeit nach und verfügte auch nicht über ein eigenes Einkommen. Sonstige \nVermögenswerte, die trotz der Möglichkeit einer Transferierung eines Verkaufserlöses ins \nAusland eine Indizwirkung für eine Verbundenheit mit dem Heimatland und damit für eine \nRückkehrbereitschaft haben können, sind nicht vorhanden.\n\n33\n\nSchließlich begegnet auch die Annahme der Botschaft, wonach die vom Onkel der \nKlägerin abgegebene Verpflichtungserklärung nicht genüge, um die vorhandenen starken \nZweifel an der Rückkehrbereitschaft der Klägerin zu beseitigen, keinen rechtlichen Bedenken. \nUnabhängig von der Frage, ob von der Verpflichtungserklärung auch die bei einer \nAbschiebung der Klägerin anfallenden Kosten erfaßt werden, wofür zumindest der Wortlaut \nder Verpflichtungserklärung vom 4. September 1995 sprechen könnte, wäre eine solche \nVerpflichtungserklärung in erster Linie dazu geeignet, ein finanzielles Risiko der \nBundesrepublik Deutschland durch einen Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet und einer \nnicht freiwilligen Ausreise zu beseitigen. Für die Ermessensentscheidung der Botschaft war \njedoch die Sicherung der Einhaltung der geltenden Einreisebestimmungen von \nausschlaggebender Bedeutung. Trotz der Verpflichtungserklärung wäre die Klägerin nicht \ndaran gehindert, nach Ablauf des Besuchsvisums sich gegen eine Rückkehr nach Ägypten zu \nentscheiden und einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet anzustreben. Selbst wenn ihr Onkel \nwegen des Kostenrisikos und der verwandtschaftlichen Beziehung seinen Einfluß auf eine \nRückkehr nach Ägypten ausüben sollte, kann nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit \ndavon ausgegangen werden, daß diese Einflußnahme letztlich von Erfolg gekrönt wäre. \n\n34\n\nDie Ermessensentscheidung hält sich auch in den Grenzen vorrangigen Rechts, \ninsbesondere der Grundrechte mit der in ihnen zum Ausdruck kommenden Wertordnung und \ndes aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. \nNamentlich steht die Versagung des Besuchsvisums im Einklang mit der in Art. 6 Abs. 1 GG \nenthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm. Die zwischen dem Onkel und der Klägerin \nbestehende verwandtschaftliche Beziehung gebietet - auch unter Berücksichtigung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit des Onkels - nicht die Ermöglichung eines Besuchsaufenthalts \nin Deutschland; vielmehr kann der Kontakt in ausreichender Weise gepflegt werden durch \nTreffen im gemeinsamen Herkunftsland Ägypten und darüber hinaus auch in brieflicher und \nfernmündlicher Form.\n\n35\n\nErweist sich somit die Entscheidung der Botschaft als ermessensfehlerfrei, steht der \nKlägerin auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anspruch auf Erteilung des Besuchsvisums \nim Wege einer Ermessensreduzierung zu, da schon keine Anhaltspunkte für eine wesentliche \nÄnderung der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Situation der Klägerin erkennbar \nsind. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-19/17-a-5599-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-19/17-a-5599-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309570","retrieved":"2026-07-09 03:39:13.549709+00:00"}}