{"status":"available","doknr":"OLD309575","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0518.7A4312.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-18","aktenzeichen":"7 A 4312/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche \nRäumungsverfügung.\n\n3\n\nDer Kläger bewohnt ein in massiver Bauweise erstelltes, teilweise mit Holz \nverkleidetes Gebäude, das aus einem größeren mittleren Gebäudeteil und zwei \nangrenzenden kleineren Seitenflügeln besteht. Das Gebäude ist jedenfalls zu seinem \nganz überwiegenden Teil auf dem im Eigentum der Mutter des Klägers stehenden \nGrundstück Gemarkung E.--ringhausen , Flur 2, Flurstück 171 mit der Anschrift \n\"C. 8 A\" (bis zum 1. August 1993 lautete die Anschrift \"C. 11 A\") errichtet. Das \nvorgenannte Grundstück ist umgeben von unbebautem Gelände und liegt in einem \nWaldgebiet. In einer Entfernung von über 100 m sind noch drei weitere \nWohngebäude auf einem anderen, der Mutter des Klägers gehörenden Grundstück \nvorhanden (C. 4, 6 und 8), die von Familienmitgliedern des Klägers bewohnt \nwerden. \n\n4\n\nNachdem der Beklagte im Jahre 1993 eine Ortsbesichtigung durchgeführt hatte, \ngab er dem Kläger mit einer ersten Verfügung vom 23. März 1993 auf, begonnene \nBauarbeiten an dem so bezeichneten \"Wochenendhausgrundstück C. 11 A\" zu \nunterlassen und eine am Haus befindliche Toilette nebst Abwassergrube nicht mehr \nzu nutzen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im \nwesentlichen wie folgt: Es handele sich um kein Wochenendhaus. Das Haus habe \nseit der Errichtung unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg ständig als fester \nWohnsitz für seinen Erbauer sowie eine nachfolgende Familie gedient. Die \nzwischenzeitlich von ihm eingebaute Heizung sei von dem damaligen \nBezirksschornsteinfegermeister abgenommen worden. Auch das Bauamt habe in \ndiesem Zusammenhang vor ca. sieben Jahren eine Besichtigung vorgenommen, \nohne daß es hierbei oder in der Folgezeit zu Beanstandungen gekommen sei. \n\n5\n\nMit der angefochtenen Verfügung vom 17. März 1995 hob der Beklagte die \nvorgenannte Ordnungsverfügung wieder auf und forderte den Kläger nunmehr auf, \ndie Nutzung des Gebäudes \"C. 8 A\" zu Wohnzwecken innerhalb von acht \nMonaten nach Bestandskraft der Verfügung zu beenden und das Gebäude bis dahin \nvollständig zu räumen. Gleichzeitig drohte er dem Kläger bei Zuwiderhandlung ein \nZwangsgeld in Höhe von 5.000,-- DM an. Zur Begründung war im wesentlichen \nausgeführt: Für das vermutlich als Behelfsheim errichtete Gebäude sei niemals eine \nBaugenehmigung erteilt worden. Das Gebäude sei auch nicht genehmigungsfähig, \nda es im Außenbereich liege und den Darstellungen des Flächennutzungsplans \nwiderspreche, der das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft darstelle. \nAußerdem liege das Grundstück in einem ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiet \nund führe zu einer städtebaulich unerwünschten Zersiedelung der Landschaft. \nZudem gehe von dem Gebäude eine Brandgefahr aus, da es ohne ausreichenden \nSicherheitsabstand dreiseitig von Wald umgeben sei. Schließlich genüge auch die \nvorhandene Abwassergrube nicht den dafür geltenden Anforderungen. Das Gebäude \ngenieße auch keinen Bestandsschutz. Angesichts der formellen und materiellen \nIllegalität des Gebäudes sei es erforderlich, die Räumung des Gebäudes zu fordern, \nweil der baurechtswidrige Zustand nur auf diese Weise beseitigt werden könne. \n\n6\n\nAm gleichen Tage erließ der Beklagte gegenüber der Mutter des Klägers als \nGrundstückseigentümerin eine Beseitigungsverfügung mit im wesentlichen \ngleichlautender Begründung. Die Mutter des Klägers wandte sich mit Schreiben vom \n3. April 1995 an den Beklagten und bat um Fristverlängerung mit dem Bemerken, sie \nwolle dem Kläger \"die Möglichkeit geben, für sein Wohnrecht etwas zu \nunternehmen\". \n\n7\n\nMit Schreiben vom 12. April 1995 legte der Kläger gegen die ihn betreffende \nOrdnungsverfügung Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Er habe seit der \nAufnahme seiner Wohnnutzung im Jahre 1985 bereits viele Mängel an dem \nGebäude beseitigt. Er sei auch bereit, die noch offenstehenden Mängel in Bezug auf \ndie Grube und die Brandgefahr abzustellen. Im übrigen sei davon auszugehen, daß \ndas Haus bereits seit langem genehmigt sei, da es in den Plänen eingezeichnet sei. \nSeine Mutter sei ebenfalls mit einer weiteren Wohnnutzung einverstanden und werde \nden von ihr eingelegten Widerspruch gegen die sie betreffende Ordnungsverfügung \ndemnächst noch weiter begründen. \n\n8\n\nDer Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises wies mit \nWiderspruchsbescheid vom 16. August 1995, zugestellt am 21. August 1995, den \nWiderspruch des Klägers im wesentlichen unter Wiederholung der Ausführungen des \nAusgangsbescheides zurück und führte ergänzend aus: Die an die Mutter des \nKlägers ergangene Abrißverfügung sei mittlerweile bestandskräftig, da die Mutter des \nKlägers hiergegen keinen Widerspruch eingelegt habe. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 19. September 1995 Klage erhoben und zur Begründung noch \ngeltend gemacht: Seine Mutter habe mit ihrem Schreiben ebenfalls Widerspruch \ngegen die sie betreffende Abrißverfügung eingelegt, auch wenn das Schreiben nicht \nausdrücklich als Widerspruch bezeichnet worden sei. Die Ansicht, die \nAbrißverfügung sei bestandskräftig geworden, entspreche somit nicht der Wahrheit. \n\n10\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n11\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n17. März 1995 (Az.: 63/671-25 Kuprat2.WPD) in der \nFassung des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen \nKreises vom 16. August 1995 (Az.: 633.800-62/95 \nW) hinsichtlich der darin angeordneten \nNutzungsuntersagung und Räumungsanordnung \nsowie der hierzu ergangenen Zwangsgeldandrohung \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat er noch ausgeführt: Die Mutter des Klägers habe in einer \npersönlichen Vorsprache erklärt, daß sie der vorgenommenen baurechtlichen \nBeurteilung grundsätzlich folge. Dementsprechend habe sie der ihr gegenüber \nergangenen Beseitigungsverfügung nicht widersprochen. Im übrigen seien mit der \nKlage keine neuen Argumente vorgetragen worden, die eine andere als die bisherige \nBeurteilung rechtfertigen könnten. \n\n15\n\nIn einem Erörterungstermin am 9. April 1996, an dem der Kläger trotz \nordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen hat, hat das Verwaltungsgericht auf \ndie Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hingewiesen und \nGelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Einen Nachweis über \ndie Zustellung des Protokolls des Erörterungstermins an den Kläger enthält die \nGerichtsakte nicht. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 1996, auf \ndessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. \n\n17\n\nDer Kläger hat gegen den ihn am 19. Juli 1996 zugestellten Gerichtsbescheid am \n19. August 1996 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein \nbisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Es liege schon ein Verfahrensfehler \nvor, da der Widerspruch seiner Mutter ignoriert worden sei. Das Wohnhaus sei von \nAnfang an in massiver Weise errichtet worden und nicht etwa als Wochenendhaus \naus Holz, wie der Beklagte immer wieder behaupte. Als der Erbauer sich seinerzeit \num eine Baugenehmigung bemüht habe, habe ihn der damalige Bürgermeister dazu \nermuntert, ohne Genehmigung zu bauen. Vor ca. 32 bis 33 Jahren habe das Bauamt \nden ungenehmigten Anbau eines kleineren Seitenflügels bemängelt. Der damalige \nBewohner habe sich dann zur Beseitigung des Flügels bereit erklärt, die Stadt habe \njedoch nicht weiter darauf bestanden und der Flügel stehe heute noch. Auch als das \nBauamt im Jahre 1985 im Zusammenhang mit dem Einbau der neuen Heizung mit \ndem Wohnhaus befaßt gewesen sei, seien keine Beanstandungen erfolgt. Im übrigen \nhabe der Beklagte noch unlängst einem seiner Brüder die Genehmigung zur \nErrichtung eines Hauses in geringer Entfernung zu dem in Streit stehenden Objekt \nerteilt. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n19\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung trägt er noch vor: Der Bruder des Klägers habe im \nSeptember 1996 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Ersatzwohnhauses für \nsein zuvor durch Brand zerstörtes Gebäude erhalten. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die vorgelegten sonstigen Unterlagen \nBezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nEs kann zunächst dahingestellt bleiben, ob das erstinstanzliche Verfahren an \neinem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO leidet, \nweil möglicherweise keine hinreichende Anhörung des Klägers gemäß § 84 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO vor Erlaß des Gerichtsbescheides stattgefunden hat. Zweifel ergeben \nsich insofern daraus, daß ein Nachweis der Zustellung des die Anhörungsmitteilung \nenthaltenen Protokolls über den Erörterungstermin vom 9. April 1997 an den Kläger \nfehlt. \n\n26\n\nVgl. zum Verfahrensfehler beim Fehlen eines \nNachweises des Zugangs der Anhörungsmitteilung in \ngleichgelagerten Fallgestaltungen nach Art. 2 § 5 \nAbs. 1 Satz 3 Entlastungsgesetz, BVerwG, Urteil \nvom 21. Dezember 1987 - 9 C 86.87 -, Bay.VBl. \n1988, S. 350.\n\n27\n\nSelbst wenn insofern ein Verfahrensfehler begründet worden sein sollte, machte \nder Senat von der ihm für diesen Fall nach § 130 Abs. 1 VwGO eröffneten \nMöglichkeit zur Zurückweisung der Sache keinen Gebrauch, da der maßgebliche \nSachverhalt geklärt und die Sache entscheidungsreif ist. \n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die \nangefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. März 1995 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 16. August 1995 ist im Hinblick auf die allein \nstreitgegenständliche Wohnungsnutzungsuntersagung und Räumungsanordnung \nsowie die hierzu ergangene Zwangsgeldandrohung rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n30\n\nDie Verfügung ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG. Die in \nder Verfügung zur Kennzeichnung des betroffenen Gebäudes herangezogene \nHausnummer \"C. 8 A\" ist allein dem vom Kläger bewohnten Gebäude \nzugeordnet. Angesichts dessen stellt es die Bestimmtheit der Ordnungsverfügung \nnicht in Frage, daß es sich bei dem Gebäude nicht - wie in der Verfügung weiter \nausgeführt - um ein reines Holzhaus handelt und ist es insofern auch unerheblich, ob \ndas Gebäude nur auf dem in der Verfügung angesprochenen Flurstück 171 oder zu \neinem ganz geringen Teil unter Umständen auch auf dem angrenzenden \nFlurstück 172 steht. \n\n31\n\nDie Ordnungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. \nIhre Rechtsgrundlage finden die Wohnnutzungsuntersagung sowie die \nRäumungsanordnung in § 58 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NW 1984, der bei Erlaß \ndes Widerspruchsbescheides noch galt. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden \ndarüber zu wachen, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden \nund in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die \nerforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die gleiche Befugnis kommt der \nBauaufsichtsbehörde im übrigen nunmehr nach § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NW \n1995 zu. \n\n32\n\nDie vorgenannte Befugnis ermächtigt den Beklagten, dem Kläger als \nVerhaltensstörer gemäß § 17 OBG NW aufzugeben, die Nutzung des Gebäudes \nC. 8 A zu Wohnzwecken zu unterlassen und das Gebäude zu räumen. \n\n33\n\nDas Gebäude ist als Wohnhaus formell illegal und auch nicht \ngenehmigungsfähig. \n\n34\n\nDer Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, daß das in Streit stehende, \nimmer zu Wohnzwecken genutzte Gebäude seit seiner Errichtung kurz nach Ende \ndes Zweiten Weltkrieges formell illegal ist. \n\n35\n\nDas niemals förmlich genehmigte Wohnhaus bedurfte bereits zum Zeitpunkt \nseiner Errichtung einer Baugenehmigung. Die Genehmigungsbedürftigkeit ergab sich \nentweder aus § 1 A a) der fortgeltenden Baupolizeiverordnung für die \nStadtgemeinden des Regierungsbezirk Köln vom 22. Mai 1930 in der seinerzeit \ngeltenden Fassung vom 15. November 1941 oder dem gleichlautenden § 1 A a) der \nBaupolizeiverordnung für die Landgemeinden des Regierungsbezirk Köln vom \n30. April 1932 in der seinerzeit geltenden Fassung vom 29. November 1941. Auch \nnach Inkrafttreten der BauO NW 1962 war für das Gebäude bzw. dessen ggfs. \nzwischenzeitlich vorgenommenen Erweiterungen eine Baugenehmigung nach § 80 \nAbs. 1 BauO NW 1962 erforderlich; das Gebäude unterfiel aufgrund seiner Größe \nvon mehr als 30 m3 umbauten Raumes, die ausweislich der Lichtbilder schon von \ndem mittleren ältesten Gebäudeteil überschritten werden, sowie wegen des \nVorhandenseins von Aufenthaltsräumen insbesondere nicht den Freistellungen der \n§§ 80 Abs. 2 Nr. 1 (Freistellung von der Genehmigungspflicht), 81 Abs. 1 Nr. 1 \n(Freistellung von der Anzeigepflicht) BauO NW 1962. Entsprechendes galt nach \nInkrafttreten der BauO NW 1970, die in ihren §§ 80 Abs. 1, 2 Nr. 1, 81 Abs. 1 Nr. 1 \ngleichlautende Regelungen enthielt. Auch die Verordnung über genehmigungs- und \nanzeigefreie Vorhaben nach der Landesbauordnung - Freistellungsverordnung - vom \n5. September 1978 (GVBl. NW 1978, S. 526), geändert durch Änderungsverordnung \nvom 30. Juni 1980 (GVBl. NW S. 700) begründete ebenso wie die BauO NW 1984 \nkeine Genehmigungsfreiheit für das in Streit stehende Gebäude. Nach § 1 Abs. 2 \nNr. 3 der genannten Verordnung sowie nach dem, eine Ausnahme von der \ngrundsätzlichen Genehmigungspflicht baulicher Anlagen gemäß § 60 Abs. 1 BauO \nNW 1984 begründenden § 62 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW 1984 war eine \nBaugenehmigung wiederum lediglich für die Errichtung bzw. Änderung solcher \nGebäude entbehrlich, die - neben weiteren Voraussetzungen für den Fall einer Lage \nim Außenbereich - keine Aufenthaltsräume umfaßten und eine Größe von 30 m3 \numbauten Raumes nicht überschritten. Entsprechendes ist auch nunmehr in §§ 63 \nAbs. 1, 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NW 1995 geregelt. \n\n36\n\nDas demnach immer formell illegale Wohnhaus ist auch nicht \ngenehmigungsfähig. Ihm stehen jedenfalls bauplanungsrechtliche Vorschriften \nentgegen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1984, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NW 1995). \n\n37\n\nDer Standort des Gebäudes liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines \nBebauungsplanes und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im \nSinne von § 34 Abs. 1 BauGB, mithin im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB. \n\n38\n\nEin Bebauungsplan besteht für den betroffenen Bereich nicht. Die maßgebliche \nGrundstücksfläche, auf dem sich das Gebäude befindet, liegt angesichts des \nUmstandes, daß diese Fläche ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials allseitig \nvon unbebautem, überwiegend bewaldetem Gelände umgeben ist und ansonsten in \ndem in Betracht zu ziehenden Bereich - allerdings ohnehin schon in einer Entfernung \nvon über 100 m - lediglich noch drei weitere zu Wohnzwecken genutzte Gebäude \n(C. 4, 6 und 8) vorhanden sind, auch ersichtlich nicht innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteiles. \n\n39\n\nIm Außenbereich ist das in Streit stehende Gebäude als nicht privilegiertes \nsonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig. \n\n40\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, beeinträchtigt es \nöffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB, weil es als Akt unorganischer \nund städtebaulich unerwünschter Zersiedelung im Außenbereich negative \nVorbildwirkung entfaltet und insofern für sich genommen die Entstehung bzw. - wenn \ndie übrigen drei Wohngebäude C. 4, 6 und 8 mit in den Blick genommen werden - \ndie Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten läßt. Angesichts \nder bereits hieraus folgenden Beeinträchtigung öffentlicher Belange brauchte der \nFrage, ob das in Streit stehende Gebäude auch den Darstellungen des \nFlächennutzungsplanes widerspricht und ggfs. Belange des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege beeinträchtigt, nicht weiter nachgegangen zu werden. \n\n41\n\nDie demnach für das nunmehr geltende Recht festzustellende planungsrechtliche \nUnzulässigkeit des Gebäudes ist ebenfalls bereits seit seiner Errichtung gegeben. \nDie unter dem Gesichtspunkt der Entstehung bzw. Verfestigung und Erweiterung \neiner Splittersiedlung zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Gebäudes \nführenden Regelungen des § 35 Abs. 2, 3 BauGB waren bereits in den früheren \nFassungen des BauGB sowie in § 35 Abs. 2, 3 des Bundesbaugesetzes in seinen ab \n1960 jeweils geltenden Fassungen im wesentlichen inhaltsgleich enthalten. Diese \nBestimmungen waren auch jeweils über § 29 Satz 1 BauGB bzw. § 29 Satz 1 \nBundesbaugesetz auf das Gebäude anwendbar, da es sich hierbei - wie oben \ndargelegt - immer um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage gehandelt hat \nund die betreffende Fläche auch in früheren Zeiten, als die Bebauung im hier \nbetroffenen Bereich von allenfalls noch geringerem Gewicht war, dem Außenbereich \nzuzuordnen war. Vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahre 1960 war \ndas Gebäude nach § 3 Abs. 1 der bis dahin fortgeltenden Verordnung über die \nRegelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 im Außenbereich planungsrechtlich \nunzulässig, da die erforderliche Genehmigung nach dieser Vorschrift für Anlagen im \nAußenbereich versagt werden sollte, wenn ihre Ausführung der geordneten \nEntwicklung des Gemeindegebietes oder einer ordnungsgemäßen Bebauung \nzuwiderlief. Dies war hier angesichts der durch das Gebäude bewirkten \nunorganischen und städtebaulich unerwünschten Siedlungsweise im Außenbereich \nder Fall. \n\n42\n\nDas Gebäude genießt als Wohnhaus auch keinen Bestandsschutz. Ein \nBestandsschutz setzt voraus, daß die jeweils betroffene bauliche Anlage entweder \nformell legal errichtet wurde oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später \nwährend eines nennenswerten Zeitraumes materiell mit dem geltenden Baurecht \ninsgesamt übereingestimmt hat. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1971 \n- 4 C 62.66 - in: BRS 24 Nr. 193 und vom \n5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 - in: BRS 46 \nNr. 13.\n\n44\n\nDiese Voraussetzungen sind jedoch - wie oben dargelegt - für das in Streit \nstehende Haus nicht erfüllt. \n\n45\n\nDer Beklagte war auch nicht wegen eines längerfristigen Hinnehmens der \nillegalen Wohnnutzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, \ndie angefochtene Wohnnutzungsuntersagung und die Räumungsanordnung \ngegenüber dem Kläger zu erlassen. Allein eine vorherige längere Untätigkeit der \nBehörde gegenüber einem illegalen Vorhaben steht dem Erlaß einer \nOrdnungsverfügung, mit der - wie hier - ein baurechtmäßiger Zustand \nwiederhergestellt werden soll, nicht entgegen. Hierfür ist vielmehr erforderlich, daß \ndie Bauaufsichtsbehörde über das bloße Hinnehmen hinaus ein Verhalten gezeigt \nhat, welches bei dem Betroffenen ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen \nkonnte, die Behörde werde künftig nicht mehr einschreiten. \n\n46\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 6. Juli 1988 \n- 7 A 529/85 - und vom 25. September 1990 \n- 11 A 1938/87 - in: Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl.) 1991, S. 193, 194.\n\n47\n\nEin derartiges weitergehendes Verhalten des Beklagten bzw. früherer \nBauaufsichtsbehörden, welches bei dem Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen im \nvorgenannten Sinne ausgelöst haben könnte, ist auch bei Zugrundelegung des \nklägerischen Vorbringens im Berufungsverfahren nicht feststellbar. Soweit der Kläger \nhierzu geltend gemacht hat, Bedienstete des Bauamtes hätten sowohl vor über 30 \nJahren als auch nochmals Mitte der 80er Jahre im Rahmen konkreter Überprüfungen \nKenntnis von der Nutzung des Hauses als Wohnhaus bzw. von seiner Erweiterung \nerlangt und seien gleichwohl in der Folgezeit nicht eingeschritten, handelt es sich bei \neinem derartigen Verhalten - unterstellt die Angaben des Klägers treffen zu - lediglich \num ein bloßes Hinnehmen der illegalen Wohnnutzung, das entsprechend den obigen \nAusführungen ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht zu begründen \nvermochte. In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, ob die weiteren \nAngaben des Klägers im Berufungsverfahren, der Erbauer des Hauses sei seinerzeit \nvon dem damaligen Bürgermeister dazu ermuntert worden, das Haus ohne \nGenehmigung zu errichten, tatsächlich zutreffend sind. Der so beschriebene Vorgang \nhat jedenfalls nicht zu einer Genehmigung des in Streit stehenden Wohnhauses \ngeführt und hat auch nicht zur Folge, daß der Beklagte gehindert wäre, nunmehr \nwieder baurechtmäßige Zustände zu bewirken und hierzu die erforderliche \nWohnnutzungsuntersagung und Räumungsanordnung gegenüber dem Kläger zu \nerlassen. \n\n48\n\nVgl. zur Unbeachtlichkeit eines solchen \nFehlverhaltens eines Amtsträgers: OVG NW, Urteil \nvom 13. Februar 1987 - 10 A 29/87 - in: BRS 47 \nNr. 193 sowie auch OVG NW, Urteil vom \n25. September 1990 - 11 A 1938/87 -, a.a.O.\n\n49\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung läßt auch keine Ermessensfehler \nerkennen. Sie erweist sich insbesondere nicht etwa deshalb als willkürlich und damit \nermessensfehlerhaft, weil der Beklagte dem Bruder des Klägers unter dem \n26. September 1996 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines neuen Wohnhauses \nin Nähe des in Streit stehenden Gebäudes erteilt hat. Bei dem genehmigten neuen \nWohnhaus handelt es sich um ein Ersatzwohnhaus im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 3 \nBauGB für ein zuvor vorhandenes, durch Brand vernichtetes älteres Wohngebäude. \nDaß die maßgeblichen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 3 \nBauGB nicht vorgelegen haben könnten, der Beklagte dem Bruder des Klägers also \neine materiell rechtswidrige Wohnnutzung gestattet haben könnte, ist weder \nersichtlich noch vom Kläger dargelegt oder behauptet worden. \n\n50\n\nSchließlich braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob die \nMutter des Klägers fristgerecht Widerspruch gegen die an sie gerichtete \nAbrißverfügung vom 17. März 1995 eingelegt hat und hierdurch die Vollziehbarkeit \ndieser Abrißverfügung derzeit gehemmt ist. Selbst wenn von Letzterem ausgegangen \nwird, berührt dies die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Kläger erlassenen und hier \nallein zur Überprüfung anstehenden Ordnungsverfügung vom gleichen Tage nicht. \n\n51\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes, die in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 \nVwVG NW ihre Rechtsgrundlage findet, begegnet ebenfalls keinen \nRechtmäßigkeitsbedenken.\n\n52\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO \nzurückzuweisen.\n\n53\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeb","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-18/7-a-4312-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-18/7-a-4312-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309575","retrieved":"2026-07-09 03:39:14.012433+00:00"}}