{"status":"available","doknr":"OLD309574","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0518.11A5482.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-18","aktenzeichen":"11 A 5482/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat weist die Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO in \nder Fassung des 6. VwGOÄndG vom 1. November 1996, BGBl. 1626, \ndurch Beschluß zurück, weil er das Rechtsmittel einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß §§ 130 a \nSatz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu \ndieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Ihr Einverständnis \nist nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin \nbedarf es auch keiner zweiten Anhörungsmitteilung. Zwar ist \nbei förmlichen Beweisanträgen, die nach der ersten \nAnhörungsmitteilung gestellt werden, regelmäßig eine zweite \nAnhörung geboten, \n\n3\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n3. September 1992 - 11 B 22.92 -, NVwZ-\nRR 1993, 165,\n\n4\n\ndoch hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Mai 1998 \neinen solchen Beweisantrag nicht gestellt. Die anwaltlich \nvertretene Klägerin hat auf S. 7 vielmehr ausgeführt, daß \nhöchst vorsorglich für vorbezeichnete Tatsachen zudem Beweis \ndurch zwei Zeugen angetreten werde. Diese Formulierung kann \nnach Wortlaut und Zusammenhang - ungeachtet der \nSchlußbemerkung im Schriftsatz der Klägerin - nur als \nBeweisantritt, als Beweisanregung gewertet werden. Dabei fehlt \nauch eine genaue Angabe des Beweisthemas, weil es weiterer \nKlärung bedürfte, welche Ausführungen auf S. 1 - 6 des \nSchriftsatzes zu den \"vorbezeichneten Tatsachen\" gehören. Im \nübrigen enthält der Schriftsatz - was noch darzulegen sein \nwird - auch kein rechtserhebliches neues tatsächliches \nVorbringen. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der \nwerberechtlichen Bauordnungsverfügung zu Recht abgewiesen. Auf \ndie zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird gemäß \n§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.\n\n6\n\nDer Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Meinung, daß \nes sich bei der Bemalung von Teilen der Fassade des Hauses \nK. Straße 1 in D. mit blauen Rauten auf weißem \nGrund um eine Werbeanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNW handelt. Dieses weiß-blaue Muster ist im Sinne des Gesetzes \neine ortsfeste Einrichtung, die als Hinweis auf Gewerbe dient \nund vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist. Maßgeblich \nfür den hinweisenden, werbenden Charakter sind Funktion und \nZweckbestimmung der Einrichtung. \n\n7\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO \nNW 1995 § 13 Rn. 21 ff.; Gädtke/Böcken-\nförde/Temme, BauO NW, 9. Aufl., § 13 \nRn. 86; ähnlich aus bundesrechtlicher \nSicht: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1963 \n- I C 247.58 -, BVerwGE 16, 116 ff. \n(132).\n\n8\n\nOb eine Anlage eine werbende Funktion hat, kann nicht \ngenerell, sondern nur im konkreten Einzelfall unter \nBerücksichtigung der örtlichen und sonstigen Gegebenheiten \nbeurteilt werden.\n\n9\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 22. Juni \n1994 - 11 B 1466/94 -, BRS 56 Nr. 133; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. Rn. \n21.\n\n10\n\nHiernach kann dahingestellt bleiben, wie eine Anlage oder \nEinrichtung - so z. B. die vorliegende Fassadenbemalung - für \nsich genommen zu beurteilen ist. Eine solche Prüfung wäre \nunvollständig und könnte zu unzutreffenden Ergebnissen führen. \nSo ist es ohne weiteres einleuchtend, daß gleichartige \nBemalungen an unterschiedlichen Objekten - wie etwa eine \nRautenmalerei der vorliegenden Art an einem Wohnhaus, einer \nGaststätte, einem Büro- oder Fabrikgebäude - zu \nunterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Die konkrete \nSituation, auf die somit abzustellen ist, ist hier \ninsbesondere durch die im Erdgeschoß vorhandenen \nGastättenbetriebe und durch die Lage des Hauses am Rande eines \nPlatzes in der D. Altstadt gekennzeichnet. \nKennzeichnend ist ferner, daß zumindest in dem Hauptlokal \nneben dem Bier einer anderen Brauerei auch eine bayerische \nBiermarke, nämlich Paulaner, ausgeschenkt wird. Das hat u.a. \ndie Ortsbesichtigung des Oberverwaltungsgerichts ergeben. Fest \nsteht ferner, daß sich zumindest zeitweise über dem \nEingangsbereich eine Werbeschrift für Paulaner \nBrauereiausschank und auch entsprechende weitere Hinweise an \nSchaukästen usw. befunden haben, die allerdings im Zeitpunkt \nder Ortsbesichtigung im April 1998 entfernt waren.\n\n11\n\nZusammenfassend ist zu sagen, daß unter den hier \nobwaltenden Umständen der Rautenmalerei an der Fassade eine \nWerbe- und Hinweisfunktion dahingehend zukommt, daß in der im \nHause vorhandenen Gaststätte bayerische Gastronomie, \njedenfalls aber bayerisches Bier, angeboten wird. Dieser \nAussagewert ergibt sich bereits aus der geschilderten \nGegebenheiten. Diese Kombination von weiß-blauer Rautenmalerei \nund bayerischer Gastronomie, insbesondere dem Ausschank \nbayerischer Biere, ist in der Bundesrepublik inzwischen weit \nverbreitet und wird von der Bevölkerung dementsprechend \nverstanden. Für den Betrachter und Besucher hat das weiß-blaue \nMuster an der Fassade auch dann die Information des Ausschanks \nbayerischer Biere, wenn - wie hier - derzeit entsprechende \nWerbeschilder oder Werbeschriften im Eingangsbereich der \nGaststätte fehlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die \nKlägerin und ihr Ehemann subjektiv nur einen Neuanstrich und \nkeine Werbewirkung wollten und wollen. Deshalb kann \noffenbleiben, ob dieser Einlassung überhaupt zu folgen ist, ob \ninsoweit nicht eine Schutzbehauptung vorliegt. Jedenfalls \nergibt sich der Hinweischarakter und die Werbewirkung der \nweiß-blauen Rautenmalerei für den Betrachter - auf dessen \nEmpfängerhorizont abzustellen ist - eindeutig aus den \nobjektiven Gegebenheiten, so daß ein etwaiger innerer \nVorbehalt der Klägerin und ihres Ehemannes unbeachtlich ist. \n\n12\n\nAuch das Berufungsvorbringen im übrigen rechtfertigt keine \nabweichende Entscheidung. \n\n13\n\nDaß die angefochtene Ordnungsverfügung im übrigen \nrechtmäßig ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt. Hierauf kann verwiesen werden. \n\n14\n\nLetztlich geht auch die Rüge der Unzuständigkeit des 11. \nSenats fehl. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist \nder 11. Senat für Verfahren der vorliegenden Art zuständig. \n\n15\n\nHiernach konnte die Berufung keinen Erfolg haben.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit derselben auf \n§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO, die \nNichtzulassung der Revision auf §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 iVm \n§§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-18/11-a-5482-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-18/11-a-5482-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309574","retrieved":"2026-07-09 03:39:13.928795+00:00"}}