{"status":"available","doknr":"OLD309579","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0515.21A6726.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-15","aktenzeichen":"21 A 6726/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Zulassung des \nAbschlußbetriebsplans der Beigeladenen für die \n\"Oberflächengestaltung, Rekultivierung und \nOberflächenentwässerung\" des (Braunkohle-)Tagebaus V. -\nR. . Der Plan bezieht sich auf eine 60 bis 70 ha große \nFläche im Stadtgebiet der Klägerin, die im Flächennutzungsplan \nüberwiegend als Fläche für die Landwirtschaft und teilweise \nals Grünfläche dargestellt und zusätzlich als Fläche für \nAbgrabungen gekennzeichnet ist. Im Gebietsentwicklungsplan für \nden Regierungsbezirk K. , Teilabschnitt Kreisfreie Stadt \nK. , Kreisfreie Stadt L. , E. , \nO. Kreis und R. -B. Kreis in \nseiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1984 war die Fläche \nals Waldbereich und Bereich für die besondere Pflege und \nEntwicklung der Landschaft ausgewiesen. Nach der unter dem \n27. September 1988 genehmigten 1. Änderung dieses \nGebietsentwicklungsplans ist die Fläche als Standort für eine \nAnlage zur Beseitigung von Sonderabfall dargestellt. Die \nhiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Klägerin wies \nder Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen \ndurch Urteil vom 18. Juni 1991 - VerfGH 5/90 -, NWVBl. 1991, \n371, zurück.\n\n3\n\nDie Beigeladene legte den Abschlußbetriebsplan dem \nBeklagten unter dem 2. Mai 1987 vor. Darin ist ausgeführt, die \nRekultivierungs- und Oberflächenentwässerungsmaßnahmen \nberücksichtigten den Entwurf der 1. Änderung des \nGebietsentwicklungsplans; die präjudizierende Wirkung der \nRekultivierungsmaßnahmen auf die spätere geplante Nutzung \nsolle möglichst gering sein. Nach dem Plan soll die Oberfläche \ndes Abbaubereichs überwiegend mit Gras- und Krautpflanzen \nbegrünt werden. Es soll eine etwa 3.000.000 m3 große Senke \nverbleiben, die durch eine das Gelände durchziehende etwa 10 m \nhohe Böschung geteilt wird und Böschungen zwischen 2 m und 30 \nm hat. Das im nordwestlichen Bereich der Mulde anfallende \nNiederschlagswasser und das aus den Böschungen austretende \nGrundwasser wird in Gräben gefaßt, einer Wasserhaltung \nzugeleitet und von dort in die Hauptwasserhaltung des Tagebaus \nV. -Hauptfeld gepumpt, von wo es in einen Klärteich und \nschließlich in die Erft gelangt. Die Wasserhaltung sollte nach \ndem Plan der Beigeladenen von dieser längstens bis Ende 1990 \nbetrieben werden, davon ausgehend, daß der künftige Träger der \nSondermülldeponie die Wasserhaltung bis dahin übernehme. Der \nsüdwestliche Bereich wird mit natürlicher Vorflut durch \nentlang der südlichen Böschung angelegte Gräben entwässert, \ndie zusammengefaßt zum Nordfeldweiher führen. Unter dem \n31. August 1988 legte die Beigeladene eine Änderung des \nAbschlußbetriebsplans hinsichtlich der Oberflächengestaltung \nin einzelnen Teilbereichen und einer geringen Verschiebung des \nPumpensumpfes vor. \n\n4\n\nDie im Verwaltungsverfahren beteiligte Klägerin wandte \ngegen die Zulassung des Abschlußbetriebsplans ein: Der Plan \nwiderspreche den Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans \nund lasse offen, wer nach 1990 die Wasserhaltung und die \nKosten der Entwässerung übernehme. Die Restmulde müsse ständig \nkünstlich entwässert werden. Sie werde als Retentionsraum bei \nstarken bzw. längeren Niederschlägen und durch Sickerwässer \naus den Böschungen eingestaut; wegen der ständigen \nDurchfeuchtung sei eine Rekultivierung und \nWiedernutzbarmachung nicht möglich. Die vorgesehene bloße \nBegründung sei bei der Größe des Gebiets für die Übernahme von \nökologischen und Erholungsfunktionen unzureichend. Die \nKlägerin regte an, die Fläche in das Umfeld von Grün- und \nErholungsbereichen einzubinden und durch Schaffung eines \nNaturschutzgebiets im Zentrum der Senke sowie Gestaltung der \nRandbereiche als Landschaftsschutzgebiet mit teilweiser \nAufforstung, Böschungsbepflanzung und Wegeführung eine \nVerbindung zu bestehenden Landschaftsschutzgebieten im Osten \nund Norden herzustellen. \n\n5\n\nIm Verwaltungsverfahren wurde für den Fall des Scheiterns \ndes Deponieprojekts zwischen den Bergbehörden die Frage \nweitergehenden Regelungsbedarfs erörtert und im Hinblick auf \ndie Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erwogen, durch \nNebenbestimmung der Beigeladenen die Vorlage eines \nAbschlußbetriebsplans für eine andere Art der künftigen \nNutzung aufzugeben. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 4. April 1991 ließ der Beklagte den \nAbschlußbetriebsplan unter den Nebenbestimmungen zu, daß durch \ngeeignete technische Einrichtungen und Maßnahmen \nsicherzustellen sei, daß die Restmulde trocken gehalten werde \n(Nr. 1), und daß der nordöstliche, in der Planzeichnung \ngekennzeichnete Teilbereich einer forstwirtschaftlichen \nNutzung zugeführt werde (Nr. 2). Mit Nr. 1 solle gewährleistet \nwerden, daß sich kein Wasser in der Restmulde sammle, um eine \nGefährdung der drei benachbarten V. -Deponien \nauszuschließen. \n\n7\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies das Landesoberbergamt \ndurch Bescheid vom 12. Juni 1992 zurück und führte zur \nBegründung in der Sache im wesentlichen aus: Der \nAbschlußbetriebsplan stehe mit dem geltenden \nGebietsentwicklungsplan in Übereinstimmung. Durch die \nNebenbestimmung zu 1. werde unbefristet sichergestellt, daß \ndie Restmulde auch nach 1990 von der Beigeladenen trocken \ngehalten werden müsse und diese auch für den Fall der \nNichtverwirklichung der Deponie für die Entwässerung der \nRestmulde verantwortlich bleibe. Die Zulassung des \nAbschlußbetriebsplans stelle, ohne die Standortentscheidung \nfür die Deponie vorwegzunehmen, die Wiedernutzbarmachung der \nFläche unter Berücksichtigung dieses Interesses sicher. Mit \nder festgelegten Aufforstung eines Teilbereichs sei den \nBedenken der Klägerin Rechnung getragen worden. \n\n8\n\nAm 14. Juli 1992 hat die Klägerin Klage erhoben. \n\n9\n\nZuvor hatte das Landesoberbergamt unter dem 11. Juni 1992 \ndie sofortige Vollziehung des Bescheids vom 4. April 1991 \nangeordnet. Auf Antrag und Beschwerde der Klägerin stellte das \nOberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 22. April 1993 \n- 12 B 4812/92 -, ZfB 134 (1993), 210, die aufschiebende \nWirkung der Klage wieder her. \n\n10\n\nIm Oktober 1992 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß \nfür den Planbereich nach Durchführung des \nAbschlußbetriebsplans die Bergaufsicht beendet sei. \n\n11\n\nDie Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage in Ergänzung \nihrer Einwendungen vorgetragen: Die angefochtene Zulassung \nhätte, um der gesetzlichen Forderung, daß die \nWiedernutzbarmachung sicherzustellen sei, zu genügen, eine \nRegelung für den Fall der Nichtrealisierung der \nSondermülldeponie treffen müssen. Eine Wiedernutzbarmachung \nliege auch unter Berücksichtigung der Nebenbestimmung Nr. 1. \nnicht vor, wenn nach dem Scheitern des Deponieprojekts eine \nimmer künstlich zu entwässernde Mulde verbleibe. Die \nBeigeladene sei aufgrund der Verfügung des Beklagten aus der \nBergaufsicht entlassen und könne nicht zu weiteren Maßnahmen \nverpflichtet werden; die Verantwortung und Kosten für eine \nRekultivierung habe gegebenenfalls sie, die Klägerin, zu \ntragen. Sie sei in ihrem Selbstverwaltungsrecht in der Gestalt \nder Planungshoheit verletzt. Bei dem verbleibenden Zustand der \nFläche sei eine Realisierung ihrer Vorstellungen gemäß dem \nFlächennutzungsplan nicht möglich. Ihre Planungen gingen \ndahin, den fraglichen Bereich in das Umfeld einzupassen und \neine weitere Verbindung benachbarter Grün- und \nErholungsbereiche herzustellen, was mit der Ausweisung eines \nLandschaftsschutzgebiets für diesen Bereich im Landschaftsplan \nübereinstimme. \n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n4. April 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nLandesoberbergamtes vom 12. Juni 1992 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDurch das angefochtene, der Klägerin am 20. Oktober 1995 \nzugestellte Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. \n\n17\n\nMit der am 30. Oktober 1995 eingelegten Berufung trägt die \nKlägerin weiter vor: Die Verletzung ihrer Planungshoheit \nergebe sich daraus, daß eine Realisierung ihrer Planungen, die \nin den Darstellungen des Flächennutzungsplans Ausdruck fänden \nund die in die Planungen für das Umfeld eingebunden seien, im \nHinblick auf das Verbleiben einer künstlich entwässerten \nRestmulde nicht möglich sei. Die außenbereichstypische \nDarstellung des Flächennutzungsplanes sei hier ausnahmsweise \nhinreichend bestimmt; unter den gegebenen Verhältnissen habe \nsie einen konkreten Standortbezug mit Blick auf eine besondere \nNutzung. Eine weitergehende Kennzeichnung des fraglichen \nGebiets sei auch angesichts der Darstellungen des \nGebietsentwicklungsplans von 1984, der die Ausweisung des \nNaherholungsgebiets V. vorgesehen habe, nicht \nerforderlich. An dieser Planung halte sie fest für den Fall, \ndaß die Sondermülldeponie nicht realisiert werde, wofür nach \ndem derzeitigen Stand der Diskussion zum Aufkommen von \nSondermüll und dem Gang des Planfeststellungsverfahrens \nErhebliches spreche. Hinzu komme, daß eine Realisierung \nanderer Planungsmöglichkeiten infolge der Vorgaben des \nAbschlußbetriebsplans nicht möglich sei. Der Fall, daß die \nSondermülldeponie nicht realisiert werde, habe eingestellt \nwerden müssen, da das unbefristete Verbleiben einer künstlich \nzu entwässernden Mulde keine Rekultivierung sei, sich die \nWiedernutzbarmachung in diesem Falle vielmehr an dem anders \nbestimmten öffentlichen Interesse zu orientieren habe. Die \nkünstliche Entwässerung stelle mangels technischer Vorgaben \nzur vollständigen Entwässerung in der Nebenbestimmung Nr. 1. \nnicht einmal eine Nutzung auch zu Deponiezwecken sicher.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen Antrag \nzu erkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung trägt er vor: Durch das Vorhaben werde keine \nhinreichend bestimmte Planung der Klägerin nachhaltig gestört. \nDie Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft im \nFlächennutzungsplan sei keine in diesem Sinne qualifizierte \nPlanung. Eine konkrete Standortbezogenheit der Darstellung, \ndie darauf abziele, wegen besonderer Gegebenheiten gerade die \nLandwirtschaft zu sichern und zu fördern, sei nicht gegeben. \nAuch würden keine wesentlichen Teile des Gemeindegebiets einer \ndurchsetzbaren Planung entzogen, da vom Gemeindegebiet der \nKlägerin von etwa 5.680 ha nur 23 ha betroffen seien. \n\n23\n\nDie Beigeladene beantragt, \n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie trägt vor: Im Hinblick auf die Darstellungen des \nFlächennutzungsplanes fehle es, wie bereits der \nVerfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit \nUrteil vom 18. Juni 1991 entschieden habe, an der Konkretheit \nder gemeindlichen Planung. Etwaige weitere \nPlanungsvorstellungen seien nicht Gegenstand konkreter \nPlanungen geworden und daher nicht zu berücksichtigen. Die \nKlägerin sei durch den gültigen Gebietsentwicklungsplan an \neiner dem Abschlußbetriebsplan widersprechenden Planung \ngehindert, vielmehr zur Anpassung an den \nGebietsentwicklungsplan verpflichtet. Auch wenn die \nSondermülldeponie nicht verwirklicht werden sollte, bleibe für \ndas Planungsrecht der Klägerin der Gebietsentwicklungsplan \nmaßgeblich; erst nach dessen Änderung könnte die Klägerin den \nfraglichen Bereich in anderer Weise beplanen. Das Fehlen einer \nRegelung für den angenommenen Fall sei unbeachtlich, da \njedenfalls im Zeitpunkt der Zulassung des \nAbschlußbetriebsplans die Planungshoheit der Klägerin nicht \nverletzt worden sei.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 1 L \n1433/92 (VG Köln) und der beigezogenen Akten des Beklagten und \nder Beigeladenen Bezug genommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n29\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin \nklagebefugt, § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \nDas gilt unabhängig davon, ob man den Vorschriften über die \nbergrechtliche Betriebsplanzulassung gegenüber \ndrittbetroffenen Gemeinden - wie hier der Standortgemeinde - \ngrundsätzlich unmittelbare drittschützende Wirkung \nzuspricht -\n\n30\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluß vom \n15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, DVBl. \n1994, 1152 -;\n\n31\n\ndenn vorliegend ist ein rechtswidriger Eingriff in das der \nKlägerin zustehende durch Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes \n(GG) und Art. 78 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (LV NW) geschützte Recht der Selbstverwaltung in der \n- hier allein in Betracht zu ziehenden - spezifischen \nAusprägung der gemeindlichen Planungshoheit -\n\n32\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom \n23. Juni 1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE \n76, 107, 118; VerfGH NW, Urteil vom \n15. Dezember 1989 - VerfGH 5/88 -, NVwZ \n1990, 456 und ferner OVG NW, Beschluß \nvom 25. April 1989 - 12 B 2821/88 -, \nZfB 131 (1990), 39 ff. -\n\n33\n\nvorgetragen und möglich. Eine Rechtsverletzung ist \njedenfalls im Hinblick auf Fragen zu dem von der Klägerin \ngesehenen, nicht befriedigten Regelungsbedarf für den Fall, \ndaß die auf dem Tagebaugelände geplante Anlage zur Beseitigung \nvon Sonderabfall, auf die die mit dem Abschlußbetriebsplan \nzugelassene Oberflächengestaltung und - Entwässerung \nabgestimmt sind, nicht realisiert wird, nicht von vornherein \nauszuschließen.\n\n34\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die streitige Zulassung des \nAbschlußbetriebsplans verletzt die Klägerin nicht in ihrem \nvorliegend einzig in Betracht kommenden Recht auf gemeindliche \nSelbstverwaltung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n35\n\nDie gerichtliche Prüfung hat die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Zulassung \nzugrundezulegen. Daß es im Fall der Anfechtungsklage eines \nDrittbetroffenen gegen eine den Träger eines Vorhabens \nbegünstigende Genehmigung für die Beurteilung der Verletzung \nin eigenen Rechten auf die Sach- und Rechtslage bei Erlaß \ndieses Verwaltungsakts ankommt, ist in der Rechtsprechung \nbeispielsweise zum Baurecht -\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n16. Dezember 1968 - IV B 208.68 -, \nBaurechtssammlung (BRS) 20 Nr. 110; \nUrteile vom 19. September 1969 - IV C \n18.67 -, DÖV 1970, 136 und vom \n14. April 1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, BRS \n33 Nr. 158 -,\n\n37\n\nund zum Fachplanungsrecht -\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Mai \n1989 - 7 B 185.88 -, NVwZ 1989, \n967 -\n\n39\n\ngeklärt. Dies bedeutet, daß Änderungen der Sach- und \nRechtslage, die nach Wirksamwerden der behördlichen \nZulassungsentscheidung eintreten, wenn sie sich nicht \nzugunsten des Trägers des Vorhabens auswirken - \n\n40\n\nvgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom \n15. Februar 1985 - 4 C 42.81 -, NVwZ \n1986, 205; Beschluß vom 22. April 1996 \n- 4 B 54.96 -, NVwZ-RR 1996, 628 -,\n\n41\n\nsondern zu dessen Nachteil, nicht berücksichtigt werden \ndürfen. Danach haben auch nach Wirksamwerden der \nZulassungsentscheidung eintretende Entwicklungen im Bereich \nder kommunalen Planungen, die dem zugelassenen Vorhaben \nzuwiderlaufen, im Anfechtungsprozeß außer Betracht zu bleiben. \n\n42\n\nDie aus der Anspruchsposition des Genehmigungsbegünstigten \nhergeleiteten Grundsätze gelten auch für die bergrechtliche \nBetriebsplanzulassung. Aus dem Bundesberggesetz ergibt sich \nnicht, daß bei der Anfechtung einer Betriebsplanzulassung \ndurch Dritte nachträgliche Änderungen der Sachlage zu \nberücksichtigen wären. Vielmehr kann nachträglichen Änderungen \ndurch Ergänzung oder Änderung des Betriebsplans durch den \nUnternehmer bzw. durch die nachträgliche Aufnahme, Änderung \noder Ergänzung von Auflagen im wirtschaftlich vertretbaren und \nerforderlichen Umfang durch die Bergbehörde Rechnung getragen \nwerden, § 56 Abs. 1 und 3 Bundesberggesetz (BBergG).\n\n43\n\nEine Rechtsverletzung der Klägerin ist nicht festzustellen, \nweil die Zulassung den gesetzlichen Vorschriften, soweit sie \nBezug zur Rechtsposition der Klägerin haben, genügt und damit \ndas Recht der Selbstverwaltung in Gestalt der Planungshoheit \njedenfalls gewahrt ist.\n\n44\n\nArt. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 Abs. 1 und 2 LV NW \ngewährleisten den Gemeinden das Recht der Selbstverwaltung, \nd.h. das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen \nGemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu \nregeln. Das Recht der Selbstverwaltung ist danach nur im \nRahmen der Gesetze garantiert, sofern diese ihrerseits \nverfassungsgemäß sind. Dies bedeutet, daß die Garantie der \nEinrichtung gemeindlicher Selbstverwaltung der gesetzlichen \nAusgestaltung und Formung bedarf, die Gemeinden an alle \n- verfassungsmäßigen - Gesetze und Verordnungen gebunden sind \nund mithin in das Recht der Selbstverwaltung aufgrund von \nsolchen Gesetzen eingegriffen werden kann.\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom \n7. Oktober 1980 - 2 BvR 584, 598, 599, \n604/76 -, BVerfGE 56, 298, 311 ff., vom \n23. Juni 1987, a.a.O. und vom 23. \nNovember 1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, \nBVerfGE 79, 127, 143.\n\n46\n\nZum Selbstverwaltungsrecht gehört die Planungshoheit, \nnämlich das Recht der Gemeinde, die Bodennutzung in ihrem \nGebiet in eigener Verantwortung zu planen und zu regeln und so \ndie künftige Entwicklung des Gemeindegebiets im Rahmen der \nBauleitplanung grundsätzlich nach eigenen Vorstellungen zu \nsteuern und zu gestalten.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Oktober \n1980, a.a.O.; VerfGH NW, Urteil vom \n9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u.a. -, \nDVBl. 1997, 1107, 1108; BVerwG, Urteil \nvom 11. Mai 1984 - 4 C 83.80 -, NVwZ \n1984, 584.\n\n48\n\nErfolgt die Beschränkung der gemeindlichen Selbstverwaltung \nauf der Grundlage eines Gesetzes durch eine Maßnahme der \nvollziehenden Gewalt in einem konkreten Einzelfall, muß auch \ndie ermächtigende Norm mit der Garantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, \nArt. 78 Abs. 1 LV NW vereinbar sein. Ist das zu bejahen und \nliegen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der \nErmächtigungsgrundlage vor und ist ferner die Maßnahme auch \nsonst von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm, soweit diese \nBezüge zum gemeindlichen Recht der Selbstverwaltung hat, \ngedeckt, hält sich die Beschränkung \"im Rahmen der Gesetze\" \nmit der Folge, daß die Maßnahme das gemeindliche \nSelbstverwaltungsrecht nicht verletzt und daher von der \nGemeinde hinzunehmen ist. \n\n49\n\nDas ist hier der Fall. Ermächtigungsgrundlage der \nstreitigen Zulassung des Abschlußbetriebsplanes der \nBeigeladenen sind die §§ 53 Abs. 1, 55 Abs. 2, 56 Abs. 1 \nBBergG. Diese gesetzliche Ermächtigung räumt der für die \nZulassungsentscheidung zuständigen Behörde die Möglichkeit \nein, durch die Gestattung der Maßnahmen für die Einstellung \ndes Betriebs die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu \nschaffen, daß der Unternehmer eines bergbaulichen Vorhabens \nbei der Wiedernutzbarmachung der Oberfläche - gerade bei \nraumbeanspruchenden übertägigen Vorhaben - in die \nsituationsbedingt vorgegebenen Bodenverhältnisse erheblich und \nnachhaltig eingreifen, also auf die für die Planung und \nRegelung der Bodennutzung durch die betroffene Gemeinde \nmaßgebliche tatsächliche Situation in einer Weise einwirken \ndarf, daß die grundsätzlich eigenverantwortlich wahrzunehmende \nplanerische Gestaltungsfreiheit beschränkt wird. \n\n50\n\nDie bergrechtliche Ermächtigungsgrundlage verstößt nicht \ngegen das gegen Gemeinden gewährleistete \nSelbstverwaltungsrecht. Sie tastet den Kernbereich der \nSelbstverwaltung nicht an. Ob die Planungshoheit hierzu \ngehört, kann offenbleiben. \n\n51\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom \n7. Oktober 1980 und vom 23. Juni 1987, \njeweils a.a.O., sowie VerfGH NW, Urteil \nvom 15. Dezember 1989, a.a.O.\n\n52\n\nDenn die bergrechtlichen Vorschriften über die Zulassung \nvon Betriebsplänen zielen nicht darauf und ermöglichen nicht, \nbei ihrer Anwendung durch die zuständige Behörde allgemein die \ngemeindliche Planungshoheit so nachhaltig zu beschränken, daß \nden betroffenen Gemeinden notwendigerweise ein substantieller \nBereich planerischer Gestaltungsfreiheit entzogen wird. Sofern \nin Einzelfällen des Gesetzesvollzugs wegen örtlicher \nBesonderheiten in bezug auf durch die Lagerstätte des \nRohstoffvorkommens räumlich klar abgrenzbare Bereiche in die \nPlanungshoheit einzelner Gemeinden erheblich eingegriffen \nwird, berührt dies nicht den Kernbereich der Selbstverwaltung. \nDieser ist durch die angeführten Verfassungsnormen nur \ninstitutionell, nicht ohne weiteres individuell gewährleistet, \nso daß nicht jedes einzelne Selbstverwaltungsrecht jeder \nindividuell betroffenen Gemeinde über den Aspekt des \nKernbereichs geschützt ist.\n\n53\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom \n7. Oktober 1980 und vom 23. Juni 1987, \njeweils a.a.O., sowie VerfGH NW, Urteil \nvom 9. Juni 1997, a.a.O., S. 1109.\n\n54\n\nAuch außerhalb des Kernbereichs der gemeindlichen \nSelbstverwaltung verstößt die Ermächtigungsgrundlage nicht \ngegen Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 LV NW, weil die Beschränkung \nder Planungshoheit einzelner Gemeinden, soweit sie danach \nzulässig ist, im Grundsatz wegen überörtlicher Interessen von \nhöherem Gewicht erforderlich und auch sonst verhältnismäßig \nist. Die durch das Prüfprogramm des § 55 BBergG - zur \nZulassung von Aufsuchen und Gewinnen vgl. ferner § 48 Abs. 2 \nBBergG - gesteuerte Zulassung von Betriebsplänen dient der \nSchaffung der rechtlichen Voraussetzungen für den Abbau \neinheimischer Bodenschätze und damit die Sicherung der \nRohstoffversorgung (§ 1 Nr. 1 BBergG) sowie - je nach Art der \nbergbaulichen Tätigkeit - für die Wiedernutzbarmachung der \ninfolge der Gewinnung veränderten Oberfläche. Die bergbauliche \nTätigkeit wirkt gerade bei übertägigen Vorhaben \nnotwendigerweise auf die tatsächlichen Bodenverhältnisse und \ndamit auf die für die Planungshoheit bestimmenden \nGegebenheiten ein. Die Gewinnung von Bodenschätzen und die \nWiedernutzbarmachung der Oberfläche ließen sich nicht \nrealisieren, wenn die Bergbehörde bei der Zulassung und \ngegebenenfalls - im Rahmen ihrer Befugnisse - Ausgestaltung \nvon Betriebsplänen an mit bergbaulichen Vorhaben nicht zu \nvereinbarenden Planungsvorstellungen betroffener Gemeinden \ngebunden wäre und sich über diese nicht aus sachlichen \nGründen, die sich aus den Interessen des Unternehmers und aus \nder Koordination mit sonstigen öffentlichen Belangen ergeben \nkönnen, mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit hinwegsetzen \nkönnte. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage eröffnet dabei \nim Sinne der Verhältnismäßigkeit ausreichende Möglichkeiten \nder Berücksichtigung planerischer Vorstellungen der Gemeinden. \n§ 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG verpflichtet die Behörde, vor der \nZulassung des Betriebsplans die Gemeinden zu beteiligen, wenn \ndurch die vorgesehenen Maßnahmen deren Aufgabenbereich als \nPlanungsträger berührt wird, um sie, über ein lediglich \nformelles Beteiligungsrecht hinaus, in die Lage zu versetzen, \nmit dem Vorhaben entgegenstehenden kommunalen Interessen und \nPlanungen möglichst frühzeitig auf den Entscheidungsvorgang \nEinfluß zu nehmen und um dadurch die Möglichkeit der Gemeinden \nzu verbessern, ihrer Planungshoheit Geltung zu \nverschaffen.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Juli \n1994, a.a.O.; OVG NW, Beschluß vom \n28. Juli 1995 - 21 B 985/95 -, ZfB 136 \n(1995), 315, 318.\n\n56\n\nIm Prüfprogramm für die Zulassungsentscheidung sind Normen \nzu beachten, durch die der Schutz der gemeindlichen \nPlanungshoheit zur Geltung gebracht werden kann. Speziell im \nHinblick auf die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche greift § \n55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG in \nVerbindung mit § 4 Abs. 4 BBergG ein.\n\n57\n\nDie streitige Zulassung des Abschlußbetriebsplans, an deren \nVerfahren die Klägerin gemäß § 54 Abs. 2 BBergG ordnungsgemäß \nbeteiligt worden ist, hält sich bezogen auf den maßgeblichen \nZeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen der \ngesetzlichen Ermächtigung, soweit diese die Berücksichtigung \ngemeindlicher Interessen gebietet. Einschlägig ist, wie \ngesagt, § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 7 BBergG. Danach ist die Zulassung eines \nAbschlußbetriebsplans zu erteilen, wenn u. a. die \nWiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden \nBetrieb in Anspruch genommenen Fläche in dem nach den \nUmständen gebotenen Ausmaß sichergestellt ist; \nWiedernutzbarmachung ist gemäß § 4 Abs. 4 BBergG die \nordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch \ngenommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen \nInteresses. Ansatzpunkt für die Berücksichtigung des Rechts \nder Selbstverwaltung in der Ausprägung der gemeindlichen \nPlanungshoheit ist die Tatbestandsvoraussetzung der \nOrdnungsgemäßheit der Oberflächengestaltung unter Beachtung \ndes öffentlichen Interesses. Die im zugelassenen \nAbschlußbetriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der \nOberflächengestaltung berücksichtigen das öffentliche \nInteresse, soweit es mit beachtlichen Belangen der Klägerin \neinhergeht, in ausreichendem Maße. Dieses ist hier wesentlich \ndadurch geprägt, daß der Bereich des Abschlußbetriebsplans \nräumlich durch die Darstellung eines Standorts für eine Anlage \nzur Beseitigung von Sonderabfall im Gebietsentwicklungsplan in \nder Fassung der ersten Änderung erfaßt wird. \n\n58\n\nBei dieser Darstellung des Gebietsentwicklungsplans handelt es \nsich dem textlichen Aussagegehalt nach nicht lediglich um \neinen Grundsatz der Landesplanung ohne Zielbeachtlichkeit, \nsondern um ein regionales Ziel der Landesplanung im Sinne \neiner regionalplanerischen Letztentscheidung. Die 1. Änderung \ndes Gebietsentwicklungsplans beinhaltet die \"Bestimmung\" des \nStandorts; die in Kapitel 2.415 formulierten Ziele 2) und 7 a) \nwie auch die im Abschnitt 14 des Erläuterungsberichts \ngetroffene Aussage zur Erforderlichkeit der Schaffung einer \nAnlage zur Beseitigung von Sonderabfall zur Gewährleistung \neiner ordnungsgemäßen Entsorgung insbesondere der Gewerbe- und \nIndustriebetriebe und zur Eignung des Standorts lassen auf \neinen abschließend abgewogenen Planinhalt schließen. In bezug \nauf die Planungshoheit der Klägerin waren \nPlanungsvorstellungen, die mit dieser Zielvorgabe des \nGebietsentwicklungsplans und dem damit übereinstimmenden \nGehalt des zugelassenen Abschlußbetriebsplans der Beigeladenen \nnicht zu vereinbaren waren oder darüber hinausgingen, im \nRahmen der Beachtung des öffentlichen Interesses nicht \neinzustellen. Denn die Klägerin war rechtlich gehindert, unter \nBezug auf ihre Planungshoheit öffentliche Interessen gegen die \nim Abschlußbetriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der \nOberflächengestaltung und -entwässerung einzubringen, soweit \ndem Vorstellungen zugrunde lagen, die mit der Nutzung der \nFläche als Sonderabfalldeponie nicht zu vereinbaren waren. \nSowohl die Darstellungen des vom Abschlußbetriebsplan erfaßten \nBereichs des Tagebaus V. -R. im Flächennutzungsplan \nals Fläche für die Landwirtschaft bzw. als Grünfläche als auch \nweiterführende Planungsvorstellungen zur Einbindung in das \nUmfeld durch Herstellung einer weiteren Verbindung von Grün- \nund Erholungsbereichen unterlagen unabhängig von der Zulassung \ndes Abschlußbetriebsplans rechtlichen Bindungen, die eine \nRealisierung der Planung bzw. eine Verfestigung der \nPlanungsvorstellungen und eine weitergehende Ausschöpfung \nplanerischer Gestaltungsmöglichkeiten hinderten, sofern sie \nüber das hinausgingen, was mit den im zugelassenen \nAbschlußbetriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der \nWiedernutzbarmachung der Oberfläche angelegt war. Diese \nBindungen ergaben sich aus der Zielvorgabe im \nGebietsentwicklungsplan, mit der die regionalen Ziele der \nLandesplanung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen \nim Plangebiet festgelegt waren, § 14 Abs. 1 \nLandesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung vom 5. Oktober \n1989, GV NW 1989, 476. Die so festgelegten Ziele der \nLandesplanung sind u. a. von den Gemeinden bei raumbedeutsamen \nPlanungen und Maßnahmen zu beachten, § 16 Abs. 3 LPlG, § 5 \nAbs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Raumordnungsgesetz (ROG) \nin der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom \n19. Juli 1989, BGBl I, 1461; Bauleitpläne waren den Zielen der \nRaumordnung und Landesplanung anzupassen, § 1 Abs. 4 \nBaugesetzbuch (BauGB). Die Ausweisungen im \nGebietsentwicklungsplan haben danach Außenwirkung und sind \nverbindliche Beschränkungen der kommunalen Planungshoheit. Für \ndie Bauleitplanung haben die Gemeinden die Festlegung in der \nlandesplanerischen Letztentscheidung als verbindliche Vorgabe \nhinzunehmen; sie sind in den Grenzen der je nach der \nKonkretheit der Zielaussage verbliebenen Gestaltungsräume für \neine Verfeinerung und Ausdifferenzierung an die Ziele strikt \ngebunden, \n\n59\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 20. August \n1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329, \n333 f.\n\n60\n\nDiese Bindung bestand hier für die Klägerin, weil die \nStandortausweisung für eine Sonderabfalldeponie im \nGebietsentwicklungsplan die Klägerin nicht in ihren Rechten \nverletzt. Dies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land \nNordrhein-Westfalen mit dem angeführten Urteil vom 18. Juni \n1991 im Rahmen seiner Prüfung mit bindender Wirkung (vgl. § 26 \nAbs. 1 Verfassungsgerichtshofsgesetz) auch für den Senat \nfestgestellt; sonstige über die verfassungsgerichtliche \nPrüfung hinausgehende Aspekte sind nicht ersichtlich. Die \nBindung ist mithin im Verhältnis zur Klägerin wirksam. Die \nZielvorgabe war auch nicht aus anderen Gründen unbeachtlich. \nInsbesondere fehlten im maßgeblichen Zeitpunkt der Prüfung \nAnhaltspunkte dafür, daß sie aufgrund einer Änderung der \nVerhältnisse funktionslos geworden wäre. Aufgrund der somit \ngegebenen Anpassungspflicht war die Klägerin im maßgeblichen \nZeitpunkt gehindert, eine von der Standortbestimmung \nabweichende Planung der Bodennutzung vorzunehmen, \nfortzuentwickeln oder zu realisieren; sie war ferner, da der \nAbschlußbetriebsplan die Standortausweisung berücksichtigt und \ndie vorgesehene Wiedernutzbarmachung der Oberfläche an den \nErfordernissen der Errichtung der geplanten Sondermülldeponie \nausgerichtet ist, gehindert, mehr als die vorgesehenen \nMaßnahmen der Oberflächengestaltung und -entwässerung aus \nGründen der Wahrung ihrer Planungshoheit zu verlangen und als \nTeil des öffentlichen Interesses in die streitige \nZulassungsentscheidung einzubringen, um ihre Planungen bzw. \nPlanungsvorstellungen zu fördern bzw. offen zu halten.\n\n61\n\nSoweit sich die Klägerin bei dem Einwand gegen die \nOberflächenentwässerung auch auf die der Zielvorgabe des \nGebietsentwicklungsplans entsprechende Nutzung bezieht und die \nfehlende Ordnungsmäßigkeit der Gestaltung der vom Bergbau in \nAnspruch genommenen Oberfläche (§ 4 Abs. 4 BBergG) rügt, \nverkennt sie, daß die Gestaltung in dem nach den Umständen \ngebotenen Ausmaß (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG) zu erfolgen hat. Dies umfaßt die \nVorkehrungen und Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine \nkünftige geplante Nutzung zu gewährleisten, d. h. \nvorzubereiten und zu ermöglichen, nicht aber solche Maßnahmen, \ndie die künftige Nutzung bereits aufnehmen. Die \nWiedernutzbarmachung besteht nicht notwendig in der \nWiederherstellung des vor Beginn des Abbaus bestehenden \nZustandes der Oberfläche oder dem Zurverfügungstellen der \nFläche zur unmittelbaren Aufnahme der Folgenutzung; sie ist \ndann erreicht, wenn die Fläche ordnungsgemäß so gestaltet ist, \ndaß sie sich für eine sinnvolle andere Nutzung eignet. \n\n62\n\nVgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, \n§ 2 Rn. 20 f., § 4 Rn. 20 und § 69 \nRn. 20; Knöchel, ZfB 137 (1996), 44, \n54.\n\n63\n\nDaß die Oberflächenentwässerung selbst diesen Anforderungen \nnicht genügt, demgemäß das Deponieprojekt gefährdet und \ndeshalb die Zielvorgabe des Gebietsentwicklungsplans \nunterlaufen werden könnte, ist den gänzlich unsubstantiierten \nund hinsichtlich der Folgerungen rein spekulativen \nEinwendungen der Klägerin nicht zu entnehmen. \n\n64\n\nAus dem Gebot der \"Sicherstellung\" der Wiedernutzbarmachung \nergibt sich kein zugunsten der Klägerin eingreifender \nweitergehender Ansatz für eine Berücksichtigung ihrer \nInteressen zum Schutz der Planungshoheit. Diese Anforderung \nbezieht sich auf die dauerhafte Sicherung der im \nAbschlußbetriebsplan vorgesehenen Maßnahmen, die ihrerseits \nden zu beachtenden gemeindlichen Interessen genügen müssen. \nInsbesondere ergibt diese Anforderung keinen Anspruch auf die \nRegelung von Alternativen für den Fall des Ausbleibens der bei \nder Oberflächengestaltung zugrunde gelegten künftigen Nutzung. \nEin solcher Anspruch ist auch sonst nicht herzuleiten. Die \nBewältigung der Probleme aus in der Zukunft möglicherweise \neintretenden Entwicklungen ist gerade Aufgabe der \ngemeindlichen Planung, wenn und soweit diese durch Entfallen \neiner Zielvorgabe aus dem Gebietsentwicklungsplan ohne \ngleichzeitige Aufnahme eines anderen Ziels für den betroffenen \nBereich wieder in freierer Weise eröffnet ist. Die dann \ngegebene tatsächliche Situation schließt an die durch die \nstandortgebundene bergbauliche Tätigkeit, die in Geltung \ngewesene landesplanerische Standortzuweisung und die dadurch \nbedingten Gegebenheiten an und prägt die \nSituationsgebundenheit der gemeindlichen Planung der \nBodennutzung, die von der Klägerin grundsätzlich hinzunehmen \nist.\n\n65\n\nDie zwangsläufigen Folgen aus der Bindung an Vorgaben aus \ndem Gebietsentwicklungsplan nach dessen Änderung stellen \ninsofern auch keine außergewöhnliche Belastung durch Probleme \ndar, die in der künftigen Planung zu bewältigen sind; den \nKonsequenzen aus eingeleiteten Planungen und eventuellen \nersten Schritten zur Umsetzung muß die gemeindliche Planung \netwa auch nach dem Scheitern eines von ihr vorgesehenen \nraumgreifenden Vorhabens Rechnung tragen. Ob sich etwas \nanderes ergibt, wenn die Realisierung der Zielvorgabe aus dem \nGebietsentwicklungsplan konkret in hohem Maße zweifelhaft ist, \nmag dahinstehen. Denn dieser Fall war jedenfalls im \nmaßgeblichen Zeitpunkt nicht gegeben, zumal zu berücksichtigen \nist, daß ein Gebietsentwicklungsplan nicht auf eine \nkurzfristige Umsetzung angelegt ist. \n\n66\n\nAuch das Bergrecht gibt keine Anknüpfungspunkte für die \nMöglichkeit, den zur Wiederherstellung Verpflichten wiederholt \nin die Pflicht zur Oberflächengestaltung zu nehmen; es \nverlangt einen Abschlußbetriebsplan, der der gegebenen Sach- \nund Rechtslage genügt und seinem Wesen gemäß die bergbauliche \nTätigkeit an dem entsprechenden Ort abschließt. An völlig \nungewisse Sachverhalte in unbestimmter Zukunft knüpfen die \nbergrechtlichen Vorschriften über die Betriebsplanzulassung \nauch sonst nicht an. Die erforderliche Vorsorge im Sinne der \nZulassungsvoraussetzungen wie etwa nach § 55 Satz 1 Nr. 3 \nBBergG setzt tatsächliche Anhaltspunkte jedenfalls aus \nbetriebstypischen Begebenheiten und Abläufen für Gefahren bzw. \nfür das Gebotensein von Schutzvorkehrungen voraus, und \ngemeinschädliche Einwirkungen im Sinne von § 55 Satz 1 Nr. 9 \nBBergG sind dann zu erwarten, wenn sie bei normalem \nGeschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung \nwahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar sind, \n\n67\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. November \n1995 - 4 C 25.94 -, BVerwGE 100, 31, \n36.\n\n68\n\nAuch im Recht der Planfeststellung setzt ein Vorbehalt nach \n§ 74 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) voraus, \ndaß im Zeitpunkt der Planfeststellung ein aktueller \nKonfliktlösungsbedarf erkannt und eine Bewältigung des \nProblems durch die vorbehaltene Regelung absehbar ist und \nlediglich die dafür notwendigen Kenntnisse sich im Zeitpunkt \nder Planfeststellung nicht mit zumutbarem Aufwand beschaffen \nlassen. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember \n1996 - 4 C 29.94 -, DVBl 1997, 708, \n713.\n\n70\n\nDie vom 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Beschluß \nvom 22. April 1993 - 12 B 4812/92 - aufgeworfene Frage nach \neinem Regelungsbedarf für den Fall des endgültigen Scheiterns \ndes Deponieprojekts ist danach verneinend zu beantworten. \n\n71\n\nSelbst wenn der von der Klägerin gesehene Regelungsbedarf \nfür den Fall des Scheiterns des Deponieprojekts anzuerkennen \nund rechtlich zu befriedigen wäre, wären in ihrer \nPlanungshoheit begründete Interessen im Rahmen der Beachtung \ndes öffentlichen Interesses nicht unzulässig vernachlässigt \nworden. Denn Beachtlichkeit verdienten nur solche planerischen \nInteressen und Vorstellungen, die hinreichend bestimmt und \nkonkret und in diesem Sinne berücksichtigungsfähig wären und \ndie durch das gerügte Fehlen einer Regelung nachhaltig gestört \nwürden. Das ist zu verneinen. Abzustellen ist für die \nBeurteilung auf den Stand der Planung, der beim Eintreten der \nplanerischen Bindungen an die Ausweisungen des \nGebietsentwicklungsplans erreicht war und auf den die Klägerin \nnach ihrem Vorbringen im Fall des Scheiterns des \nDeponieprojekts zurückzugreifen vorhat.\n\n72\n\nEine hinreichende Konkretisierung der gemeindlichen Planung \nder Bodennutzung war mit der Darstellung des Tagebaugeländes \nals Fläche für die Landwirtschaft bzw. als Grünfläche im \nFlächennutzungsplan nicht gegeben. Hierbei handelt es sich um \naußenbereichstypische Darstellungen eines \nFlächennutzungsplans, die regelmäßig nicht hinreichend \nkonkrete eigene Planungen der Gemeinde für den Bereich \nverkörpern; sie weisen dem so beplanten Bereich lediglich die \nihm ohnehin nach dem Gesetz in erster Linie zukommende \nFunktion, der Land- und Forstwirtschaft und dadurch zugleich \nauch der allgemeinen Erholung zu dienen, zu und sind nicht \neine Ausprägung einer qualifizierten Standortzuweisung für \neine konkrete Nutzung und der spezifischen Betätigung \nplanerischer Gestaltungsfreiheit. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar \n1984 - 4 C 43.81 -, NVwZ 1984, 367, \n368, vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, \nBVerwGE 77, 300, 302 und vom 6. Oktober \n1989 - 4 C 28.86 -, NVwZ 1991, 161.\n\n74\n\nEs ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß der als \nFläche für die Landwirtschaft dargestellte Bereich im Hinblick \nauf besondere Verhältnisse gerade der Landwirtschaft \nvorbehalten werden sollte. Auch in bezug auf sonstige \nspezifische Nutzungen und Funktionen ist eine konkrete \nStandortbezogenheit der planerischen Darstellung nicht \nersichtlich. Soweit nach dem Vorbringen der Klägerin ihre \nPlanungsvorstellungen mit den bezeichneten Darstellungen im \nFlächennutzungsplan auf eine Einbindung des ehemaligen \nTagebaubereichs in das Umfeld und die Schaffung bzw. Erhaltung \neiner Verbindung der Grün- und Erholungsbereiche O. -\nM. -See und B. abzielen, greifen sie \noffensichtlich lediglich außenbereichstypische Funktionen auf, \nda konkrete Konzepte zur Gestaltung von Grünbereichen in \nBeziehung zu Grünzonen des Umfeldes bzw. zur Ausgestaltung der \nErholungsfunktionen des Bereichs nicht dargetan sind. Hinweise \ndarauf ergeben sich insbesondere auch nicht aus der von der \nKlägerin im Verwaltungsverfahren in Bezug genommenen \nStellungnahme zum Gebietsentwicklungsplan-Änderungsverfahren. \nDie Aspekte der Erhaltung der Freiraumfunktionen im \nsiedlungsstrukturell und durch Gewerbe und Industrie intensiv \ngenutzten Raum, der Erholungsfunktion und der \nGrünverbindungszonen weisen nicht über die \naußenbereichstypischen Funktionen hinaus.\n\n75\n\nSelbst unter der Annahme einer hinreichend konkreten \nPlanung würde durch die Zulassung des Abschlußbetriebsplans \nund insbesondere das Fehlen einer Regelung, die für den Fall \ndes Scheiterns des Deponieprojekts weitergehende Anforderungen \nan die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche offenhält, in diese \nPlanung nicht nachhaltig und schwerwiegend eingegriffen. Daß \nohne weitergehende Oberflächengestaltung eine je nach den \nNutzungsinteressen des Eigentümers in Betracht kommende \nlandwirtschaftliche Nutzung des Tagebaubereichs, der nicht \neiner forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden ist, \nausscheidet, kann nicht angenommen werden. Die \"Restmulde\", \ndie gemäß der Nebenbestimmung zu 1. auf Dauer durch künstliche \nEntwässerung trocken zu halten ist - einer Maßnahme in der \nForm der Zielvorgabe, deren Tauglichkeit die Klägerin nicht \nsubstantiiert in Zweifel gezogen hat -, ist mit Grün- und \nKrautpflanzen eingegrünt; es spricht nichts dagegen, daß sie \neiner jedenfalls extensiven Weidenutzung zugeführt und ihre \nErreichbarkeit für diesen Zweck herbeigeführt werden kann. \nAuch den angesprochenen Erholungs- und Vernetzungsfunktionen \nder Grünzonen, denen die Aufforstung des nordöstlichen \nTeilbereichs gemäß der Nebenbestimmung 2. des \nZulassungsbescheids Rechnung trägt, wie auch der \nFreiraumfunktion kann der entsprechend den Vorgaben des \nAbschlußbetriebsplans gestaltete Bereich der Restmulde im \nGrundsatz, soweit jedenfalls die Planungsvorstellungen der \nKlägerin ohne konkretes Gestaltungskonzept reichen, dienen. \nDaß die Planungen der Klägerin konkret die Verfüllung des \nTagebaubereichs voraussetzte, hat diese in \nVerwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren nicht \nhinreichend deutlich gemacht. Soweit die Klägerin schließlich \ndarauf hinweist, eine Realisierung anderer \nPlanungsmöglichkeiten sei durch die Vorgaben des \nAbschlußbetriebsplans nicht möglich, da der Eigentümer der \nFläche nicht rechtlich durchsetzbar zur Verfüllung der \nWestmulde aufgefordert werde, fehlt jeglicher Hinweis auf \nVorstellungen, deren Umsetzung die Verfüllung des \nTagebaubereichs voraussetzt. \n\n76\n\nSchließlich hatte die Klägerin auch dann kein Abwehrrecht \ngegen die Zulassung des Abschlußbetriebsplans der \nBeigeladenen, wenn auf die in der Rechtsprechung zum Schutz \nder gemeindlichen Planungshoheit insbesondere im \nFachplanungsrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen \nwird. Dabei geht der Schutz des Selbstverwaltungsrechts in der \nAusprägung der gemeindlichen Planungshoheit im bergrechtlichen \nBetriebsplanzulassungsverfahren nicht weiter als der Schutz im \nallgemeinen und insbesondere im Fachplanungsrecht. Danach kann \neine Beeinträchtigung dieses Rechts vorliegen, wenn ein \nVorhaben eine hinreichend bestimmte oder verfestigte Planung \nnachhaltig stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche \nTeile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung \nentzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben \nerheblich beeinträchtigt werden,\n\n77\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 11. Mai \n1984, a.a.O., vom 27. März 1992 - 7 C \n18.91 -, BVerwGE 90, 96, 100 und vom \n21. März 1996 - 4 C 26.94 -, DVBl. \n1996, 914, 915 sowie Beschluß vom \n15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, a.a.O.; \nferner VerfGH NW, Urteile vom \n15. Dezember 1989 und vom 9. Juni 1997, \njeweils a.a.O.\n\n78\n\nDaß durch die Zulassung des Abschlußbetriebsplans, die in \nengen räumlichen Grenzen einen Teil des Gemeindegebiets von \ninsgesamt 60 ha bis 70 ha erfaßt, wesentliche Teile des \ninsgesamt mehr als 5600 ha umfassenden Gemeindegebiets einer \ndurchsetzbaren Planung entzogen oder kommunale Einrichtungen \nerheblich beeinträchtigt werden, ist nicht ersichtlich. Durch \ndie streitige Betriebsplanzulassung wird aber auch eine \nhinreichend konkrete oder verfestige Planung der Klägerin \nnicht nachhaltig gestört. Dies ergibt sich aus der \nvorstehenden Begründung zur bergrechtlichen \nInteressenabwägung, die auch im vorliegenden Zusammenhang \nuneingeschränkt Aussagekraft besitzt und auf die daher Bezug \ngenommen wird. \n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen entspricht der Billigkeit, da sie als \nnotwendig Beigeladene (§ 65 Abs. 2 VwGO) in das Verfahren \neinbezogen werden mußte.\n\n80\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n81\n\nGründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen \nnicht vor. \n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309579","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-15/21-a-6726-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309579","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309579","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-15/21-a-6726-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309579","retrieved":"2026-07-09 03:39:14.365285+00:00"}}