{"status":"available","doknr":"OLD309591","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0514.14A2321.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-14","aktenzeichen":"14 A 2321/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \nDie geltend gemachten Zulassungsgründe sind unter \nBerücksichtigung der Darlegungen des Klägers nicht gegeben \n- vgl. § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124 a Abs. 1 Satz 4 \nVwGO -.\n\n3\n\nZunächst vermag das vom Kläger gerügte Mißverhältnis \nzwischen der Höhe des bewilligten Darlehens von 85.300,-- DM \nund der Höhe der festgesetzten Geldleistungen von insgesamt \n24.242,-- DM erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nicht \nzu begründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in Rede \nstehenden Beträge überhaupt in einem Mißverhältnis zueinander \nstehen; denn immerhin ist das Darlehen nahezu viermal so hoch \nwie die festgesetzten Geldleistungen. Angesichts des vom \nGesetzgeber mit der Erhebung der Geldleistungen in erster \nLinie verfolgten Zweckes, nämlich den Nachteil auszugleichen, \nder der Allgemeinheit dadurch entsteht, daß Sozialwohnungen \nnicht oder nicht bestimmungsgemäß genutzt werden, liegt es \nnämlich auf der Hand, daß angesichts der Preisentwicklung seit \nBewilligung der Darlehen im Jahre 1955 der Aufwand an \nöffentlichen Mitteln, die zur Förderung neuer Sozialwohnungen \nerforderlich wären, stark gestiegen ist und deshalb die \nDarlehenshöhe des Jahres 1955 keinen Rückschluß auf die vom \nKläger zu erhebenden Geldleistungen erlaubt.\n\n4\n\nAuch die geltend gemachte Unvermietbarkeit der Wohnungen \nwegen ihres Zustandes bereits bei Erwerb durch den Kläger im \nJahre 1990 im Weg der Zwangsversteigerung läßt sich nicht \nfeststellen. Es erscheint bereits fraglich, ob die \nUnvermietbarkeit im vorliegenden Verfahren betreffend die \nErhebung von Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG überhaupt \nnoch berücksichtigungsfähig ist, nachdem die Anträge auf \nFreistellung der Wohnungen im I. und II. Obergeschoß links und \nim I. Obergeschoß rechts vom 4. April 1991 bzw. 10. Juni 1991 \njeweils nach Rücknahme der Klage (14 K 10441/92) \nbestandskräftig abgelehnt worden sind. Darauf kommt es \nletztlich jedoch nicht an, da ausweislich des Berichts über \ndie Bestands- und Besetzungskontrolle vom 4. April 1991 die \nmeisten Wohnungen im Hause C. straße 24 vermietet \nwaren und die hier in Rede stehenden Wohnungen in der \nFolgezeit auch vermietet worden sind. \n\n5\n\nEntsprechendes gilt für das Argument des Klägers, ihm habe \nein Anspruch auf Freistellung gemäß § 7 WoBindG zugestanden. \nWarum die Wohnungen im Hinblick auf ihren Zustand unter \nBerücksichtigung der - öffentlichen - Bindung an die \nKostenmiete gemäß § 8 WoBindG nicht vermietbar, hingegen auf \ndem freien Wohnungsmarkt, wie die tatsächliche Belegung zeigt, \nvermietbar gewesen sein sollen, bleibt auch nach den \nAusführungen des Klägers nicht nachvollziehbar. \n\n6\n\nDaß das Urteil hinsichtlich des Bescheides Nr. 3 betreffend \nden Leerstand der Wohnung im I. Obergeschoß rechts in der Zeit \nvom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 fehlerhaft ist, hat \nder Kläger nicht dargelegt. Zwar hat er sich darauf berufen, \ndie Wohnung sei an die Tänzerin T. Q. vermietet \ngewesen. Zur hinreichenden Darlegung reicht es jedoch nicht \naus, in Kopie Bruchstücke eines Mietvertrages vorzulegen, der \nkein Datum trägt und in dem sich an der für den Mieter \nvorgesehenen Stelle keine Unterschrift, an der für weitere \nMieter vorgesehenen Stelle lediglich eine unleserliche \nUnterschrift befindet. Auch hat der Kläger weder im \nVerwaltungsverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren \njemals den Leerstand in Zweifel gezogen. Frau Q. war \nzudem seit dem 9. August 1991 für die Berliner Allee 4 \ngemeldet. \n\n7\n\nDaß schließlich dem Kläger kein Anspruch auf Verzicht bzw. \nVerminderung der Geldleistungen aus Billigkeitsgründen gemäß \n§ 25 Abs. 3 WoBindG zusteht und die diesbezüglichen \nErmessenserwägungen des Beklagten nicht zu beanstanden sind, \nhat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend \nund ausführlich dargelegt. Der Senat sieht daher zur \nVermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung \nab. Er weist lediglich ergänzend darauf hin, daß der Kläger \ndie erstinstanzlichen Ausführungen zu der an den \nVerwaltungsvorschriften orientierten Verwaltungspraxis des \nBeklagten nicht in Zweifel gezogen hat. \n\n8\n\nDer weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund einer \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts - § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - ist \nebenfalls nicht dargelegt. Dies könnte die Zulassung der \nBerufung u.a. nur rechtfertigen, wenn aus einer Nichtbeachtung \nvon konkret zu bezeichnenden Grundsätzen, falls sie denn \nvorläge, hergeleitet werden könnte, daß das Verwaltungsgericht \nseiner Entscheidung eine bestimmte, und zwar eine abweichende, \nRechtsansicht zugrundegelegt hat. Dies ist jedoch weder durch \nden Kläger dargelegt noch sonstwie ersichtlich. \n\n9\n\nSchließlich weist die Rechtssache keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf - vgl. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO -. Der Rechtsstreit weicht \nhinsichtlich seines Schwierigkeitsgrades nicht von dem \nDurchschnitt einer Vielzahl von Verfahren betreffend die \nErhebung von Geldleistungen nach § 25 WoBindG ab, die dem \nSenat in der Vergangenheit vorgelegen haben.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309591","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-14/14-a-2321-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309591","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309591","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-14/14-a-2321-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309591","retrieved":"2026-07-09 03:39:15.396880+00:00"}}