{"status":"available","doknr":"OLD309593","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0513.8A2610.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-13","aktenzeichen":"8 A 2610/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird verworfen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Beklagte. \n\nDie Revision wird zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat macht nach Anhörung der Beteiligten von der \nMöglichkeit des § 125 Abs. 2 VwGO Gebrauch, über die Berufung \ndes Beklagten durch Beschluß zu entscheiden. \n\n3\n\nDie Berufung ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu \nverwerfen, weil sie unzulässig ist. \n\n4\n\nDie Berufung ist entgegen § 124 Abs. 2 VwGO nicht innerhalb \neines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils \neingelegt worden. Das mit einer ordnungsgemäßen \nRechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 22. März 1996 ist dem Beklagten ausweislich des \ndarüber ausgestellten Empfangsbekenntnisses rechtswirksam am \n19. April 1996 zugestellt worden. Die Berufungsfrist von einem \nMonat lief mithin am Montag, den 20. Mai 1996 ab. Die \nBerufungsschrift des Beklagten ist aber erst am 22. Mai 1996, \nalso nach Ablauf der Berufungsfrist, bei dem \nVerwaltungsgericht eingegangen.\n\n5\n\nDem Beklagten kann nicht entsprechend seinem mit \nSchriftsatz vom 14. November 1997 gestellten Antrag \nWiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt \nwerden. \n\n6\n\nDabei kann es auf sich beruhen, ob eine Wiedereinsetzung \nbereits aufgrund § 60 Abs. 3 VwGO ausscheidet. Einer \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand steht jedenfalls § 60 \nAbs. 2 VwGO entgegen. \n\n7\n\nNach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach \nWegfall des Hindernisses zu stellen. Zwar bedurfte es \nvorliegend keines derartigen Antrages, weil die versäumte \nRechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden \nist. Auch in einem derartigen Fall sind aber die die \nWiedereinsetzung begründenden Tatsachen innerhalb der Frist \ndes § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorzutragen, sofern sie nicht \noffensichtlich sind. Das ist vorliegend nicht geschehen.\n\n8\n\nDie zweiwöchige Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO endete am \n27. Juni 1996. Denn das Hindernis für den Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht erst durch den \nZugang der Verfügung des Berichterstatters vom 4. November \n1997, mit der der Beklagte auf die Versäumung der \nBerufungsfrist hingewiesen worden ist, sondern bereits mit dem \nZugang der Eingangsmitteilung des Oberverwaltungsgerichts vom \n11. Juni 1996 weggefallen. Diese Eingangsmitteilung ist dem \nBeklagten ausweislich des auf dem vorgelegten Original \naufgebrachten Eingangsstempels am 13. Juni 1996 zugegangen und \nenthielt den - zutreffenden - Hinweis, daß die Berufung am \n22. Mai 1996 bei Gericht eingegangen ist. \n\n9\n\nDas Hindernis entfällt in dem Zeitpunkt, in dem der \nBeteiligte erkennt oder bei Aufbietung der erforderlichen \nSorgfalt hätte erkennen können, daß die einzuhaltende Frist \ntatsächlich nicht gewahrt worden ist. Bei einem Rechtsanwalt \ngehört es zu dessen Sorgfaltspflichten, im Falle der Zusendung \neiner Eingangsmitteilung durch das Gericht eigenständig durch \neinen Vergleich des in der Eingangsmitteilung benannten \nEingangsdatums mit dem in seinen Akten vermerkten Datum der \nZustellung der angefochtenen Entscheidung zu kontrollieren, ob \ndie Rechtsmittelfrist durch die Rechtsmittelschrift gewahrt \nworden ist und, sofern das nicht der Fall sein sollte, \ninnerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand beantragt werden muß. \n\n10\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluß vom 25. November \n1994 - 2 BvR 852/93 -, Neue Juristische \nWochenschrift (NJW) 1995, 711; \nBundesfinanzhof (BFH), Urteil vom \n16. Dezember 1988 - III R 13/85 -, NJW \n1989, 2423; Bundesarbeitsgericht (BAG), \nUrteil vom 23. Mai 1989 - 2 AZB 1/89 -, \nNJW 1989, 2708; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof (Hess.VGH), \nBeschluß vom 19. Mai 1992 \n- 13 TP 2474/91 -, NJW 1993, 748; \nRedeker/von Oertzen, \nVerwaltungsgerichtsordnung, \n12. Auflage, § 60 Rn. 13; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, § 60 \nRn. 43. \n\n11\n\nDie für eine Prozeßvertretung durch Rechtsanwälte zur Frage \neines Verschuldens hinsichtlich der Versäumung prozessualer \nFristen entwickelten Rechtsgrundsätze gelten sinngemäß auch \nfür den Fall der Prozeßvertretung durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt für juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts oder Behörden.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n14. Februar 1992 - 8 B 121.91 -, \nBuchholz, BVerwGE 310 § 60 VwGO \nNr. 176; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nBeschluß vom 11. Juli 1990 \n- 24 B 3064/89 - Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1991, 490 = NJW \n1991, 2854 (L); Redeker/von Oertzen, \naaO., § 60 Rn. 7. \n\n13\n\nDemgemäß können auch an die Sorgfaltspflichten des mit der \nProzeßführung des vorliegenden Verfahrens betrauten \nBehördenbediensteten bei der Eingangskontrolle der \nBerufungsschrift keine geringeren Anforderungen als an einen \nRechtsanwalt gestellt werden. \n\n14\n\nDer im vorliegenden Fall mit der Prozeßführung betraute \nBedienstete des Beklagten, der als Städtischer Rechtsdirektor \nüber die Befähigung zum Richteramt verfügte und dessen \nVerschulden sich der Beklagte zurechnen lassen muß, hat seine \nSorgfaltspflicht dadurch verletzt, daß er bei Zugang der \nEingangsmitteilung des Oberverwaltungsgerichts am 13. Juni \n1996 nicht erkannt hat, daß die Berufung erst nach Ablauf der \nBerufungsfrist bei Gericht eingegangen war und deshalb ein \nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt \nwerden mußte. Der Beklagte hat nicht konkret dargelegt, welche \nGründe dafür ursächlich waren. Er macht lediglich geltend, daß \ner nicht verpflichtet gewesen sei, den rechtzeitigen Eingang \nder Berufung anhand der Empfangsmitteilung zu prüfen. Es ist \ndeshalb nicht nur nicht auszuschließen, sondern sogar \nnaheliegend, daß der zuständige Bedienstete diese Prüfung gar \nnicht erst angestellt hat. Damit hat der Beklagte jedenfalls \nnicht dargetan, daß er ohne Verschulden gehindert war zu \nerkennen, daß die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt worden \nwar.\n\n15\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten hängt die Verpflichtung \nder Beteiligten, die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines \nRechtsmittels bei Gericht anhand der zugegangenen \nEingangsmitteilung zu prüfen, nicht davon ab, ob dem Gericht \nbei der Versendung der Eingangsmitteilung das Datum der \nZustellung der angefochtenen Entscheidung bekannt ist. \nInsofern kann auch seinen weitergehenden Ausführungen nicht \ngefolgt werden, wenn in einem solchen Fall ohne weiteren \nHinweis eine Eingangsmitteilung erfolge, könne von ihm nicht \nverlangt werden, daß er von sich aus Fristen überprüfe, deren \nÜberprüfung Sache des Gerichts sei, vielmehr müsse der \nBeteiligte davon ausgehen, daß eine Fristversäumung nicht \nvorliege.\n\n16\n\nDie Eingangskontrolle anhand einer zugesandten \nEingangsmitteilung ist eine Sorgfaltspflicht, die den \nBeteiligten unabhängig davon trifft, ob und zu welchem \nZeitpunkt das Gericht in der Lage ist, die Rechtzeitigkeit des \nRechtsmittels zu prüfen. Die Sorgfaltspflicht entfällt deshalb \ninsbesondere auch nicht in den Fällen, in denen dem Gericht \nbei Versendung der Eingangsbestätigung bereits die \nGerichtsakte der Vorinstanz vorliegt, so daß es die \nMöglichkeit hatte, die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels durch \neinen Vergleich des aus der Akte ersichtlichen \nZustellungsdatums der angefochtenen Entscheidung mit dem \nEingangsdatum der Rechtsmittelschrift zu prüfen.\n\n17\n\nZwar haben, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, der \nBundesfinanzhof und der Hessische Verwaltungsgerichtshof in \nihren vorgenannten Entscheidungen eine Verpflichtung des \nBeteiligten zur Eingangskontrolle anhand einer zugegangenen \nEingangsmitteilung damit begründet, daß diese den Empfänger in \ndie Lage versetze, sich bereits zu einem Zeitpunkt Gewißheit \nüber die Rechtzeitigkeit des Klageeingangs zu verschaffen, zu \ndem dem Gericht im Regelfall das Zustellungsdatum der \nangefochtenen Entscheidung bekannt sei. Diese Begründungen \nsind jedoch durch die besondere Situation der Klageerhebung \ngegen eine Behördenentscheidung geprägt. Da dem Gericht in \nderartigen Fällen beim Eingang der Klage die Verwaltungsakte \nder Behörde, aus der in der Regel auch das Zustellungsdatum \nder angefochtenen Verwaltungsentscheidung entnommen werden \nkann, noch nicht vorliegt, wird der Kläger durch die \nEmpfangsmitteilung in die Lage gesetzt, sich über die \nRechtzeitigkeit der Klage bereits Gewißheit zu verschaffen, \nbevor dem Gericht eine solche Prüfung möglich ist. Wenn der \nBundesfinanzhof und der Hessische Verwaltungsgerichtshof vor \ndem Hintergrund dieser besonderen Verfahrenssituation den \nZweck der Eingangsmitteilung hervorgehoben haben, daß der \nEmpfänger in die Lage versetzt werden solle, sich bereits zu \neinem Zeitpunkt Gewißheit über die Rechtzeitigkeit des \nKlageeingangs zu verschaffen, zu dem dem Gericht das \nZustellungsdatum der (Behörden-)Entscheidung in der Regel noch \nnicht bekannt sei, besagt das nicht, daß in anderen Fällen, in \ndenen etwa dem Gericht bei der Versendung der \nEingangsmitteilung bereits die Prozeßakte vorliegt, aus der in \nder Regel auch das Zustellungsdatum ersehen werden kann, die \nEingangsmitteilung allein den Zweck hätte, den \nRechtsmittelführer über den Eingang als solchen zu \ninformieren, und er deshalb nicht verpflichtet wäre, noch \nselbst die Rechtzeitigkeit des Eingangs anhand des in der \nEingangsmitteilung vermerkten Eingangsdatums zu prüfen. \n\n18\n\nDer ihm selbst obliegenden Sorgfaltspflicht, die \nRechtzeitigkeit seines Rechtsmittels anhand der \nEingangsbestätigung in eigener Verantwortung zu prüfen, kann \nsich der Beteiligte deshalb nicht dadurch entziehen, daß er \ngenerell darauf vertraut, daß das Gericht ihn in der \nEingangsmitteilung auf eine Versäumung der Rechtsmittelfrist \nhinweisen würde. Einen derartigen Vertrauenstatbestand \nbegründet die Eingangsmitteilung schon deshalb nicht, weil ihr \nZweck nicht darin besteht, dem Empfänger auch zu bestätigen, \ndaß ein Rechtsmittel im Sinne der maßgebenden \nFristenvorschriften innerhalb der Rechtsmittelfrist \neingegangen ist. Mitgeteilt wird nur das Eingangsdatum selbst, \nnicht aber das Ergebnis einer rechtlichen Prüfung, ob das \nRechtsmittel fristgerecht eingegangen ist. Nach der Praxis des \nerkennenden Gerichts nimmt der Berichterstatter zwar bei der \nUnterzeichnung der von der Geschäftsstelle vorgefertigten \nEingangsverfügung, mit der auch die Absendung der \nEingangsmitteilung angeordnet wird, eine Vorabprüfung der \nRechtzeitigkeit des Rechtsmittels durch einen Vergleich des \naus den Akten ersichtlichen Zustellungsdatums mit dem \nEingangsdatum der Rechtsmittelschrift vor. Stellt er fest, daß \ndas Rechtsmittel erst nach Fristablauf eingegangen ist, \nverfügt er die Versendung der Eingangsmitteilung mit einem \nentsprechenden Hinweis. Gleichwohl konnte der Beklagte, der im \nübrigen selbst nicht geltend gemacht hat, diese Praxis gekannt \nund darauf vertraut zu haben, aus dem Fehlen eines derartigen \nHinweises nicht einfach ohne jede eigene Prüfung auf den \nrechtzeitigen Eingang seiner Berufung vertrauen. Unbeschadet \nder Frage, ob ein Bearbeitungsfehler des Gerichts für den \nBeklagten als höhere Gewalt zu werten wäre, konnte das Fehlen \neines Hinweises auf einen verspäteten Eingang des \nRechtsmittels auch auf Gründe zurückzuführen sein, die es dem \nBerichterstatter unmöglich machen, sofort bei der \nEingangsverfügung die Rechtzeitigkeit festzustellen. So kann \nz.B. in den vom Verwaltungsgericht vorgelegten Akten noch der \nZustellungsnachweis für die angefochtene Entscheidung fehlen \noder es können auf dem Zustellungsnachweis oder \nRechtsmittelschrift das Zustellungsdatum bzw. der \nEingangsstempel nicht vermerkt oder nicht eindeutig lesbar \nsein. Der mit der Prozeßführung betraute Bedienstete des \nBeklagten mußte als Volljurist bei Anwendung der gebotenen \nSorgfalt mit derartigen Möglichkeiten rechnen. Er konnte \ndeshalb beim Fehlen eines Hinweises auf eine Fristversäumnis \nin der Eingangsmitteilung nicht ohne weiteres davon ausgehen, \ndaß die Berufung rechtzeitig eingegangen war, und eine eigene \nPrüfung anhand des in der Eingangsmitteilung genannten \nEingangsdatums unterlassen.\n\n19\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten entfiel dessen \nVerpflichtung zu einer Eingangskontrolle auch nicht deshalb, \nweil er in der Berufungsschrift auf das Datum der Zustellung \ndes angefochtenen Urteils hingewiesen hatte. Sein mit der \nProzeßführung betrauter Bedienstete hätte als Volljurist \nwissen müssen, daß eine derartige Mitteilung der Partei keine \nausreichende Grundlage für die richterliche Feststellung der \nRechtzeitigkeit des Rechtsmittels sein kann, weil eine \nfehlerhafte Bezeichnung des Zustellungsdatums durch die Partei \nnicht ausgeschlossen werden kann. Die Benennung des \nZustellungsdatums in der Berufungsschrift konnte deshalb kein \nGrund sein, auf den fristgerechten Eingang der Berufung \nvertrauen zu dürfen, wenn in der anschließenden \nEingangsmitteilung des Gerichts nicht auf einen verspäteten \nEingang hingewiesen wird.\n\n20\n\nNach allem endete die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO am \n27. Juni 1996. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die \nversäumte Berufungsfrist hat der Beklagte erstmals mit \nSchriftsatz vom 14. November 1997 geltend gemacht. Bei dessen \nEingang bei Gericht war die genannte Frist abgelaufen. Gründe, \ndie den Beklagten auch bei Wahrnehmung seiner \nSorgfaltspflichten bei der Eingangskontrolle ohne Verschulden \ngehindert haben könnten, die nach seiner Auffassung eine \nWiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist \nrechtfertigenden Tatsachen innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO vorzutragen, sind von ihm nicht geltend gemacht \nworden und auch nicht offensichtlich.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Zulassung der Revision folgt aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309593","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-13/8-a-2610-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309593","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309593","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-13/8-a-2610-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309593","retrieved":"2026-07-09 03:39:15.569312+00:00"}}