{"status":"available","doknr":"OLD309595","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0513.25A7558.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-13","aktenzeichen":"25 A 7558/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 31. Oktober 1995 wird auf Kosten des Klägers \nzurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich im vorliegenden \nVerfahren gegen eine Bewilligung von Mietbeihilfe \nunter Vorbehalt. \n\n3\n\nEr leistete vom 2. April 1990 bis 31. März \n1991 seinen Grundwehrdienst.\n\n4\n\nDer Kläger und sein Vater sind ausweislich des \nGrundbuches Miteigentümer nach Bruchteilen des \nWohngrundstückes J. straße 24 a in E. . \nIn dem Haus mietete der Kläger zum 1. Juni 1989 \neine 3-Zimmer-Wohnung an. Der Mietvertrag wurde \nzwischen ihm und seinem Vater geschlossen. Der \nMietzins betrug monatlich 550,-- DM warm. \n\n5\n\nAm 24. März 1990 beantragte der Kläger eine \nMietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz \n(USG) für die von ihm angemietete Wohnung. In dem \nAntrag gab er an, ihm flössen während der Zeit \ndes Wehrdienstes aus einer \"Teilhaberschaft\" \nEinkünfte in Höhe von ca. 70.000,-- DM zu, die zu \nversteuern seien. Aus den vom Kläger vorgelegten \nUnterlagen ging nicht hervor, daß er \nMiteigentümer des Hauses war.\n\n6\n\nMit zwischenzeitlich aufgehobenem Bescheid vom \n11. April 1990 bewilligte der Beklagte dem Kläger \ndie beantragte Mietbeihilfe dem Grunde nach in \nHöhe des möglichen Betrages von 510,-- DM \nmonatlich für die Dauer der Einberufung zum \nGrundwehrdienst ab 2. April 1990 unter dem \nVorbehalt, daß er in den zu seiner \nhauptsächlichen Nutzungsverfügung stehenden \nRäumen bereits vor der Einberufung einen \nselbständigen Haushalt geführt habe und weiterhin \nführe. Zugleich entschied der Beklagte, eine \nAuszahlung der Leistungsbeträge erfolge nicht. \nDem Kläger flössen nach seinen Angaben während \nder Einberufung zum Grundwehrdienst Einkünfte aus \nTeilhaberschaft zu. Nach dem USG seien die \nLeistungen um einkommensteuerpflichtige Einkünfte \ndes Dienstpflichtigen zu kürzen, die er während \ndes Dienstes erziele.\n\n7\n\nAm 8. Mai 1990 erhob der Kläger Widerspruch \nmit der Begründung, er könne noch nicht \nbeurteilen, in welcher Höhe das Finanzamt seine \nEinkünfte anerkenne. Ihm stehe ein \nErstattungsanspruch für die Miete, die er für die \nnicht benutzte Wohnung zahlen müsse, zu. \n\n8\n\nBei einer Ortsbesichtigung stellte ein \nBediensteter des Beklagten im September 1990 \nfest, daß der Kläger eine eigene Wohnung bewohne, \ndie komplett eingerichtet und zum Dauerbewohnen \ngeeignet sei.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 5. November 1990 bewilligte \nder Beklagte dem Kläger \"unter Vorbehalt\" ab \n2. April 1990 für die Dauer seiner Einberufung \neine Mietbeihilfe in Höhe von monatlich \n510,-- DM. In der Folgezeit erhielt der Kläger \neine Nachzahlung für die Monate April bis \nNovember 1990 in Höhe von 4.063,-- DM sowie die \nlaufenden Leistungen in der angegebenen Höhe, \ninsgesamt 6.103,-- DM. Diesen Bescheid ergänzte \nder Beklagte durch Bescheid vom 10. Januar 1991 \ndahin, daß die Bewilligung bei gleichbleibenden \nAnspruchsvoraussetzungen unter dem Vorbehalt der \nspäteren Verrechnung mit den Einkünften gemäß \n§ 11 USG stehe, die sich anteilsmäßig \nentsprechend der Grundwehrdienstzeit aus den \nEinkommensteuerbescheiden für die Jahre 1990 und \n1991 ergäben.\n\n10\n\nGegen den Ergänzungsbescheid vom 10. Januar \n1991 erhob der Kläger am 5. Februar 1991 \nWiderspruch. Zu dessen Begründung trug er vor, er \nsehe nicht ein, daß auf die ihm zustehende \nMietbeihilfe Einkommen angerechnet werden solle; \nihm sei nirgends erklärt worden, daß wohlhabende \nLeute auch noch dafür bestraft würden, daß sie \nwohlhabend seien, indem sie keine Mietbeihilfe \nbekämen. Er habe unabhängig von seinem Einkommen \nAnspruch auf Mietbeihilfe während der \nWehrdienstzeit. Er werde in den Jahren 1990 und \n1991 voraussichtlich ein zu versteuerndes \nEinkommen von je ca. 60.000,-- DM haben.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. April 1992 \nwies die Bezirksregierung Düsseldorf den \nWiderspruch als unbegründet zurück und wies im \nwesentlichen darauf hin, daß nach dem USG \nLeistungen zur Unterhaltssicherung um die \neinkommensteuerpflichtigen Einkünfte des \nWehrpflichtigen, die er während des Wehrdienstes \nerhalte, zu kürzen seien.\n\n12\n\nMit der am 15. Mai 1992 erhobenen Klage hat \nder Kläger seinen bisherigen Vortrag vertieft und \nseine Auffassung dargelegt, die Anrechnung von \nEinkommen auf die Mietbeihilfe verstoße gegen den \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n13\n\nMit Bescheid vom 5. Mai 1993 hatte der \nBeklagte \"den vorläufigen Bewilligungsbescheid \nvom 5. November 1990 in der Fassung der Ergänzung \nvom 10. Januar 1991\" zurückgenommen und die \nErstattung der geleisteten Mietbeihilfe in Höhe \nvon 6.103,-- DM vom Kläger gefordert. Wegen \ndieses Bescheides war bei dem Senat das \nBerufungsverfahren 25 A 7559/95 anhängig, in \ndessen Rahmen der Beklagte diesen Bescheid \naufhob.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\nden Bescheid des \nBeklagten vom 10. Januar \n1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides \nder Bezirksregierung \nD. vom \n24. April 1992 insoweit \naufzuheben, als die \ngewährten Leistungen \nunter Vorbehalt gestellt \nsind.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage \nabzuweisen.\n\n18\n\nEr hat die Auffassung vertreten, wegen der \nEigentumsverhältnisse an dem Grundstück sei \nzwischen dem Kläger und seinem Vater in \nWirklichkeit kein Mietverhältnis zustande \ngekommen.\n\n19\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n20\n\nGegen das ihm am 1. Dezember 1995 zugestellte \nUrteil hat der Kläger am 14. Dezember 1995 \nsinngemäß Berufung eingelegt. Er wiederholt und \nvertieft im wesentlichen seine Auffassung, die \nAnrechnungsbestimmung des § 11 USG sei \nverfassungswidrig. Sie verstoße gegen den \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die \nUnterscheidung zwischen vermögenden und weniger \nvermögenden Soldaten sei nicht sachgerecht, da \nbeide für die Zeit ihres Grundwehrdienstes eine \nvon ihnen angemietete Wohnung nicht benutzen \nkönnten, den darauf entfallenden Mietzins aber \nweiterzahlen müßten. Es sei unerheblich, daß er \nan der \"Erbengemeinschaft\" beteiligt sei, zu \nderen gesamthänderisch gebundenem Vermögen auch \ndie von ihm angemietete Wohnung gehöre. Mieter \nund Vermieter seien nicht personenidentisch; das \nVermögen der Erbengemeinschaft sei von dem \nPrivatvermögen ihrer Mitglieder zu unterscheiden. \nDie Trennung beider Vermögensmassen zeige, daß er \ndurchaus Mieter im Sinne des USG sein könne.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\ndas Urteil des \nVerwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom \n31. Oktober 1995 zu \nändern und nach dem \nerstinstanzlichen \nKlageantrag zu \nerkennen.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens \n25 A 7559/95 und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung D. (Beiakten 1 und \n2).\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen.\n\n28\n\nDas Klagebegehren richtet sich gegen die den \nVorbehaltsbescheid vom 5. November 1990 \nergänzende Regelung in dem Bescheid vom \n10. Januar 1991, mit der die Bewilligung der \nMietbeihilfe ausdrücklich unter den Vorbehalt der \nspäteren Verrechnung mit Einkünften gemäß § 11 \nUSG gestellt worden ist. Dem Kläger geht es um \ndie Beseitigung dieses Vorbehalts, d.h. um die \nvorbehaltslose Bewilligung der Mietbeihilfe für \ndie Zeit vom 2. April 1990 bis 31. März 1991 in \nHöhe des ihm bereits ausgezahlten Betrages in \nHöhe von 6.103,-- DM.\n\n29\n\nEs kann offenbleiben, ob dieses Klagebegehren \nim Wege der isolierten Anfechtungsklage gegen den \nVorbehalt (1.) oder im Wege der \nVerpflichtungsklage auf eine uneingeschränkte \nBewilligung der Mietbeihilfe ohne Vorbehalt (2.) \nzu verfolgen ist. \n\n30\n\nKann allein der Vorbehalt isoliert angefochten \nwerden, so ist die Klage unbegründet, weil der in \ndem Bescheid ausgesprochene Vorbehalt rechtmäßig \nist und der Kläger dadurch nicht in seinen \nRechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nKann der Vorbehalt nur im Wege der Verpflichtung \ndes Beklagten zum Erlaß eines vorbehaltlosen \nBewilligungsbescheides beseitigt werden, ist die \nKlage unbegründet, denn der die Bewilligung durch \nden Vorbehalt teilweise ablehnende Bescheid ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil \nder Kläger keinen Anspruch auf eine vorbehaltlose \nBewilligung der Mietbeihilfe hat.\n\n31\n\n1. Die Verbindung des Bewilligungsbescheides \nmit einem (Verrechnungs-)Vorbehalt, durch den \ndieser zu einem sogenannten vorläufigen \nVerwaltungakt wird, ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte \nhat den Bewilligungsbescheid nach der für die \ngerichtliche Entscheidung über diese \nAnfechtungsklage maßgeblichen Sach- und Rechtlage \nzur Zeit der letzten Behördenentscheidung, das \nwar hier der Erlaß des Widerspruchsbescheides, zu \nRecht unter einen Vorbehalt gestellt. Dieser \nfindet seine Rechtsgrundlage entweder in der \nunmittelbaren oder entsprechenden Anwendung des \n§ 36 Abs. 1 VwVfG.\n\n32\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst \nklarzustellen, daß der Bescheid vom 10. Januar \n1991 keine teilweise Änderung des Bescheides vom \n5. November 1990 beinhaltet, sondern nur den \nbereits in diesem Bescheid enthaltenen Vorbehalt \nder späteren Verrechnung mit Einkünften gemäß \n§ 11 USG neuerlich konkretisiert. In dieser \nKonkretisierung liegt keine den Kläger belastende \nteilweise Aufhebung des Bescheides vom 5. \nNovember 1990, die einer eigenen Rechtfertigung \ndurch §§ 48 oder 49 VwVfG bedürfte. Zum einen \nwird der in dem Bescheid vom 5. November 1990 \nbereits ohne ausdrücklichen Bezugspunkt \nausgesprochene Vorbehalt im Hinblick auf die \nAnrechnung von Einkünften näher bestimmt. Zum \nanderen war für den Kläger aufgrund des \nBescheides vom 11. April 1990, mit dem eine \nAuszahlung von Leistungsbeträgen wegen der zu \nerwartenden Einkünfte während der Wehrdienstzeit \nverweigert wurde, erkennbar, daß der Vorbehalt im \nBewilligungsbescheid vom 5. November 1990 sich \njedenfalls auch auf die in dem Bescheid von April \n1990 angesprochene Anrechenbarkeit von Einkünften \ngemäß § 11 USG bezog. \n\n33\n\nBei einem Bescheid über die Bewilligung der \nMietbeihilfe unter dem Vorbehalt der späteren \nVerrechnung mit Einkünften gemäß § 11 USG \nhandelt es sich um einen vorläufigen \nVerwaltungsakt. Das ist ein Verwaltungsakt mit \ninhaltlich und - hier auch - zeitlich begrenzter \nRegelungswirkung. Soweit er eine Zuwendung \ngewährt, schafft er lediglich einen sachlich \neingeschränkten und zeitlich meist \nvorübergehenden, insoweit also vorläufigen \nRechtsgrund für die Entgegennahme und das \nBehaltendürfen der Leistung. Er steht unter dem \nVorbehalt späterer endgültiger Entscheidung, ist \nalso - jedenfalls im Grundsatz - nur bis zu deren \nErlaß von Bedeutung. Das gilt unabhängig davon, \nwie die spätere Regelung ausfällt. Ist sie für \nden Zuwendungsempfänger günstig, so liegt der \nRechtsgrund für das Behaltendürfen der Zuwendung \nin der endgültigen Entscheidung, nicht in einer \netwa noch fortbestehenden Regelungswirkung der \nvorläufigen Entscheidung, mag diese in Teilen die \nendgültige Entscheidung auch mit bindender \nWirkung präjudizieren. Das unterscheidet den \nvorläufigen Verwaltungsakt im engeren Sinne von \ndem unter eine auflösende, später nicht \neintretende Bedingung gestellten \nZuwendungsbescheid. Fällt die endgültige \nEntscheidung negativ aus, so endet der \nRechtsgrund für das Behaltendürfen der Zuwendung \ndementsprechend nicht wegen des negativen Inhalts \nder endgültigen Entscheidung, sondern allein \ndeswegen, weil mit dem Erlaß der endgültigen \nEntscheidung als solcher die Regelungswirkung der \nvorläufigen Entscheidung erschöpft ist. Ein \nVerwaltungsakt, der einen nur vorläufigen Inhalt \nhaben soll, muß ausdrücklich oder in sonst \neindeutiger Weise als nur vorläufige Regelung \ngekennzeichnet sein.\n\n34\n\nVgl. zum Begriff des \nvorläufigen \nVerwaltungsaktes: OVG NW, \nUrteil vom 28. September \n1990 - 15 A 708/88 -, \nNVwZ 1991, 588 (589), \ninsbesondere im \nwehrsozialrechtlichen \nZusammenhang: OVG NW, \nBeschluß vom 31. August \n1993 - 25 A 2105/90 -, \nNWVBl. 1994, 107 \n(108).\n\n35\n\nDie nur unter Vorbehalt getroffene Regelung in \ndem Bescheid vom 5. November 1990 in der Fassung \ndes Bescheides vom 10. Januar 1991 ist eindeutig \nals nur vorläufig gewollt erkennbar und daher nur \nbis zum Erlaß einer abschließenden \nBewilligungsentscheidung von Bedeutung. Dies \nergibt sich schon aus der Überschrift auf Seite 2 \ndes Bescheides vom 10. Januar 1991 \"Ergänzung \nmeines vorläufigen Bewilligungsbescheides vom \n5. November 1990\". Aber auch aus der inhaltlichen \nRegelung der Bescheide vom 5. November 1990 und \n10. Januar 1991 ist deren Vorläufigkeit eindeutig \nzu entnehmen. Der Beklagte hat die Gewährung der \nMietbeihilfe in Höhe von 510,-- DM monatlich \nunter den Vorbehalt der späteren - endgültigen - \nFestsetzung der Mietbeihilfe gestellt, die erst \ndann erfolgen soll, wenn die \nEinkommensteuerbescheide für die Jahre 1990 und \n1991 vorliegen und die \nUnterhaltssicherungsleistung mit den Einkünften \ngemäß § 11 USG verrechnet werden kann. \nInsbesondere der Bescheid vom 10. Januar 1991, \nder im Zusammenhang mit den Bescheiden vom \n5. November 1990 und 11. April 1990 zu verstehen \nist - letzterer wird durch den Bescheid von \nJanuar 1991 aufgehoben und hinsichtlich der \nKonkretisierung des Vorbehaltes auf die \nEinkommensanrechnung nach § 11 USG ersetzt -, ist \ndurch den (Verrechnungs-)Vorbehalt eindeutig als \nvorläufiger Verwaltungsakt gekennzeichnet.\n\n36\n\nEs kann offenbleiben, ob es sich bei dem \nVorbehalt, mit dem der angefochtene Bescheid \nversehen ist, um eine Nebenbestimmung im Sinne \ndes § 36 VwVfG handelt, wobei § 36 Abs. 2 VwVfG \nkeinen abgeschlossenen Katalog zulässiger \nNebenbestimmungen bildet,\n\n37\n\nvgl. Stelkens in \nStelkens u.a., VwVfG, \n5. Aufl., § 36, 3,\n\n38\n\noder die durch den Vorbehalt zum Ausdruck \ngebrachte Vorläufigkeit Regelungsinhalt des \nVerwaltungsakts und damit keine Nebenbestimmung \nist.\n\n39\n\nVgl. zum Streitstand: \nBVerwG, Urteil vom \n22. März 1974 - 7 C \n31.72 -, BVerwGE 45, 106 \n(109); Urteil vom \n14. April 1983 - 3 C \n8.82 -, DVBl. 1983, 851 \n(852); BSG, Urteil vom \n11. Juni 1987 - 7 RAr \n105/85 -, DVBl. 1988, 449 \n(451 ff.); Kopp, VwVfG, \n10. Auflage, § 36, 6; \nStelkens, a.a.O., § 36, \n3, 11.\n\n40\n\nDie Anforderungen, unter denen ein \nVerwaltungsakt, auf den - wie auf die Bewilligung \neiner Mietbeihilfe nach § 7 a USG - ein Anspruch \nbesteht, unter einen Vorbehalt gestellt werden \ndarf, sind in beiden Fällen gleich. Ist der \nVorbehalt als eine Nebenbestimmung im Sinne des \n§ 36 VwVfG anzusehen, sind die Voraussetzungen \nfür deren Rechtmäßigkeit in § 36 Abs. 1 VwVfG \ngesetzlich normiert; gehört der Vorbehalt zum \nunabtrennbaren Regelungsinhalt eines \nVerwaltungsaktes, auf den ein Anspruch besteht, \nsind die Anforderungen des § 36 Abs. 1 VwVfG \nentsprechend anzuwenden, weil der Vorbehalt nur \ndann mit dem an sich bestehenden Anspruch auf \nvorbehaltlosen Erlaß des Bescheides vereinbar \nist.\n\n41\n\nNach § 36 Abs. 1 VwVfG darf ein \nVerwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit \neiner Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn \nsie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder \nwenn sie sicherstellen soll, daß die gesetzlichen \nVoraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt \nwerden. Der Erlaß eines Bewilligungsbescheides \nunter Vorbehalt ist nach dem USG nicht \nausdrücklich vorgesehen. Der Vorbehalt soll aber \nsicherstellen, daß die gesetzlichen \nVoraussetzungen des Verwaltungsaktes - hier der \nBewilligung einer Mietbeihilfe nach § 7 a USG - \nerfüllt werden. Diesem Zweck dient der \nvorliegende Vorbehalt einer späteren Verrechnung \nmit Einkünften nach § 11 USG.\n\n42\n\nDer Begriff der Sicherstellung der \ngesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes \nist dahingehend auszulegen, daß ein \nVerwaltungsakt vor Eintritt der gesetzlichen \nVoraussetzungen der in ihm getroffenen Regelung \nmit einer Nebenbestimmung/einem Vorbehalt ergehen \ndarf, wenn eine abschließende Entscheidung dem \nGrunde nach noch nicht möglich ist, so daß durch \nNebenbestimmungen sichergestellt werden muß, daß \ndiese Regelung nur bei Eintritt dieser \nVoraussetzungen wirksam wird oder wirksam bleibt. \nAus der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zur \nSicherstellung der Erfüllung der gesetzlichen \nVoraussetzungen folgt zugleich, daß der \nGesetzgeber der Verwaltung die Befugnis einräumt, \nVerwaltungsakte bereits dann zu erlassen, wenn \nnoch nicht alle Tatbestandsmerkmale zu ihrer \nÜberzeugung erfüllt sind.\n\n43\n\nVgl. BSG, Urteil vom \n11. Juni 1987, a.a.O., \nS. 451 f.\n\n44\n\nIst der Vorbehalt nicht als Nebenbestimmung \nanzusehen, ergibt sich die Befugnis zum Erlaß \neines Verwaltungsaktes bereits dann, wenn noch \nnicht alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale zur \nÜberzeugung der Behörde erfüllt sind, jedenfalls \nim Wehrsozialrecht aus der Erwägung, daß die \nUnterhaltssicherungsleistungen nach dem USG zur \nSicherung des Lebensbedarfs während der Erfüllung \nder Wehrpflicht zu dienen bestimmt sind (§ 1 \nUSG). Daher entspricht eine zeitnahe Bewilligung \nmöglichst während der Wehrdienstzeit der \nIntention des Gesetzgebers. Der Wehrpflichtige \nkann aber während dieses Zeitraumes nicht immer \nalle Bewilligungsvoraussetzungen schon \nnachweisen. So sind insbesondere nach § 11 Abs. 1 \nSatz 1 USG in der hier maßgeblichen, während der \nZeit der Wehrdienstleistung des Klägers geltenden \nFassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 \n(BGBl. I, S. 2614) die Leistungen zur \nUnterhaltssicherung um die \neinkommensteuerpflichtigen Einkünfte des \nWehrpflichtigen zu kürzen, die er während des \nWehrdienstes erhält. Nach Satz 3 dieser \nBestimmung sind Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 \nNrn. 1 - 3 des Einkommensteuergesetzes nach den \ndurchschnittlich auf den Bewilligungszeitraum \nentfallenden Einkünften zu ermitteln, wie sie \nsich aus den für diese Zeit maßgebenden \nEinkommensteuerbescheiden ergeben. Diese \nEinkommensteuerbescheide liegen während der \nWehrdienstzeit naturgemäß noch nicht vor. In \nFällen, in denen wie hier mit einem \nEinkommensbezug durch den Wehrdienstpflichtigen \nwährend der Wehrdienstzeit in ungewisser Höhe zu \nrechnen ist, kann eine endgültige Bewilligung \nwegen dieser Anrechnungsbestimmung nicht \nerfolgen. Durch eine vorläufige Bewilligung unter \nVorbehalt kann zum einen der Intention des \nGesetzgebers Rechnung getragen werden, \nWehrpflichtigen Leistungen zur Sicherung ihres \nLebensbedarfs während des Wehrdienstes zeitnah \nzukommen zu lassen, ohne daß der Anspruch voll \ndurchermittelt worden sein müßte. Auf der anderen \nSeite kann etwa der vom Gesetz vorgesehenen \nAnrechnung von Einkommen nach § 11 USG durch \ndessen nachträgliche Berücksichtigung im \nanschließenden endgültigen Bewilligungsverfahren \ndurch den Vorbehalt und die eventuelle \nRückforderungsmöglichkeit nach § 16 USG genügt \nwerden.\n\n45\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, \ndaß im vorliegenden Fall der Erlaß des \nBewilligungsbescheides unter dem Vorbehalt der \nspäteren Verrechnung mit Einkünften gemäß § 11 \nUSG rechtmäßig ist. Da dem Kläger nach seinen \nAntragsangaben aus \"Teilhaberschaft\" während der \nWehrdienstzeit voraussichtlich ca. 70.000,-- DM \nzu versteuernde Einkünfte zufließen sollten, war \neine abschließende Entscheidung über den Antrag \nauf Gewährung von Mietbeihilfe nach § 7 a USG \nnoch nicht möglich. Nach § 11 USG war vor einer \nendgültigen Bewilligung das anzurechnende \nEinkommen noch zu ermitteln. Bei derart hohen \nEinkünften, wie sie der Kläger in seinem Antrag \nangegeben hat, ist auch damit zu rechnen, daß das \nanzurechnende Einkommen die \nUnterhaltssicherungsleistungen übersteigt. Um dem \nKläger einerseits zeitnah \nUnterhaltssicherungsmittel zur Verfügung stellen \nzu können und andererseits die Anwendung der \nAnrechnungsbestimmungen als Teil der \nBewilligungsvoraussetzungen sicherzustellen, war \nder Erlaß des Bewilligungsbescheides unter dem \n(Verrechnungs-)Vorbehalt ein geeignetes und \nzulässiges Mittel.\n\n46\n\nDer Kläger kann dem Erlaß des \nBewilligungsbescheides unter dem \n(Verrechnungs-)Vorbehalt nicht entgegenhalten, \ndie Bestimmung über die Anrechnung von Einkommen \nauf Leistungen zur Unterhaltssicherung nach § 11 \nUSG sei wegen Verstoßes gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG \nverfassungswidrig. Ein solcher Verstoß liegt \nnicht vor.\n\n47\n\nDie Verfassungsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG \ngebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu \nbehandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor \nallem dann verletzt, wenn eine Gruppe von \nNormadressaten im Vergleich zu einer anderen \nanders behandelt wird, obwohl zwischen beiden \nGruppen keine Unterschiede von solcher Art und \nsolchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche \nBehandlung rechtfertigen. Über das Verbot einer \nsachwidrigen Ungleichbehandlung von \nNormadressaten hinaus kommt in Art. 3 Abs. 1 GG \nein allgemeines Willkürverbot als fundamentales \nRechtsprinzip zum Ausdruck, das auch der \nGesetzgebung gewisse äußerste Grenzen setzt. Zwar \nhat der Gesetzgeber weitgehende Freiheit, \nLebenssachverhalte und das Verhalten einer Person \nje nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu \nbehandeln. Die Grenzen des Willkürverbots werden \njedoch dann überschritten, wenn sich ein \nsachgerechter Grund für eine gesetzliche \nBestimmung nicht finden läßt. Dies gilt auch und \ngerade für die Beurteilung gesetzlicher \nDifferenzierungen bei der Regelung von \nSachverhalten; hier endet der Spielraum des \nGesetzgebers erst dort, wo die ungleiche \nBehandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr \nmit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten \nBetrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein \nsachlich vertretbarer Grund für die gesetzliche \nDifferenzierung fehlt. Wegen der fortwährend \nschnellen Veränderung des Arbeits-, Wirtschafts- \nund Soziallebens ist dem Gesetzgeber auf dem \nGebiet des Sozialrechts, zu dem im weiteren Sinne \nauch das Wehrsozialrecht zählt, eine besonders \nweite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt \ninsbesondere auch für die Abgrenzung des durch \ndie sozialrechtliche Norm begünstigten \nPersonenkreises. Art. 3 Abs. 1 GG beläßt dem \nGesetzgeber gerade dann eine weite \nGestaltungsfreiheit, wenn er - wie in §§ 1 ff. \nUSG - dem Bürger einen Anspruch auf staatliche \nLeistungen einräumt. Begünstigt der Gesetzgeber \ndabei einzelne Gruppen, dann verletzt er die \nGrenzen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht, wenn sich aus \ndem Gegenstand der Regelung für die Art der \nDifferenzierung ein sachlich vertretbarer \nGesichtspunkt anführen läßt und wenn die \nbesonderen Wertentscheidungen der Verfassung \nbeachtet bleiben. Bei der Überprüfung eines \nGesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem \nGleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der \nGesetzgeber die zweckmäßigste und gerechteste \nLösung gefunden hat, sondern nur, ob er die \nverfassungsrechtlichen Grenzen seiner \nGestaltungsfreiheit eingehalten hat.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 11. Dezember 1973 \n- 2 BvL 47/71 -, BVerfGE \n36, 230 (235) zu § 10 \nAbs. 2 Nr. 1 USG; \nBeschluß vom 13. Januar \n1993 - 1 BvR 1690/92 -, \nInfAuslR 1993, 277; \nBVerwG, Urteil vom \n16. März 1994 - 11 C \n19.93 -, Buchholz 436.36, \n§ 11 BAföG Nr. 25, S. 1 \n(7 f.).\n\n49\n\nNach diesen Maßgaben verstößt die \nAnrechnungsbestimmung des § 11 USG nicht gegen \nden Gleichheitssatz. Zwar werden durch diese \nBestimmung Wehrdienstleistende, die während des \nWehrdienstes einkommensteuerpflichtige Einkünfte \nbeziehen, durch deren Anrechnung auf die \nLeistungen zur Unterhaltssicherung anders \nbehandelt als solche Wehrdienstleistende, die \nkeine derartigen Einkünfte haben. Die Anknüpfung \nan den Einkommensbezug während des Wehrdienstes \nstellt aber im Rahmen der im Sozialrecht weiten \nGestaltungsfreiheit des Gesetzgebers einen \nsachlich vertretbaren Grund für die gesetzliche \nDifferenzierung dar.\n\n50\n\nWie sich aus der Bezeichnung des Gesetzes als \n\"Gesetz über die Sicherung des Unterhaltes der \nzum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und \nihrer Angehörigen\" und § 1 Abs. 1 USG ergibt, \nwird die Unterhaltssicherung als Leistung zur \nSicherung des Lebensbedarfs gewährt. Aus der \nBegründung zum ursprünglichen Entwurf des \nUnterhaltssicherungsgesetzes ergibt sich, daß \nsich das Gesetz von dem Grundgedanken leiten \nläßt, daß es sich bei den Leistungen zur \nUnterhaltssicherung um eine mit Rechtsanspruch \nausgestattete Sozialleistung besonderer Art \nhandeln soll, die sich insbesondere von den \nLeistungen der öffentlichen Fürsorge \ngrundsätzlich unterscheidet. Die nach dem Gesetz \nzu gewährenden Leistungen zur Unterhaltssicherung \nsollen der Familie des zur Erfüllung des \nGrundwehrdienstes oder zu Wehrübungen \neinberufenen Wehrpflichtigen für die Zeitspanne, \nin welcher der Ernährer seiner Wehrpflicht \nnachkommt, die Aufrechterhaltung einer den \nbisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen \nentsprechenden Lebenshaltung ermöglichen, wobei \nin gewissem Umfang auch Leistungen an den \nWehrpflichtigen selbst vorgesehen sind. \n\n51\n\nVgl. BT-Drs. 2/3210, \nS. 11, 12.\n\n52\n\nZur Begründung des § 12 USG in der \nursprünglichen Fassung, der Vorgängervorschrift \ndes heutigen § 11 USG, ist ausgeführt, daß die \nLeistungen nach dem USG die Existenz der Familie \ndes einzogenen Wehrpflichtigen (und, wie zu \nergänzen wäre, in gewissem Umfang seiner selbst) \nin einem angemessenen Rahmen sicherstellen \nsollen. Diese Notwendigkeit besteht nach \nAuffassung des Gesetzgebers insoweit nicht, als \nder Wehrpflichtige nach seiner Einberufung \nEinkünfte bezieht, die den Lebensbedarf \nsicherstellen; in diesem Falle müßten diese \nEinkünfte angerechnet werden.\n\n53\n\nVgl. BT-Drs., a.a.O., \nS. 16.\n\n54\n\nNach dem Wortlaut (insbesondere § 1 USG) und \ndem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck \ngelangenden Sinn und Zweck des Gesetzes steht bei \nder Gewährung der Leistungen nach dem USG der \nsozialrechtliche Unterhaltsgesichtspunkt im \nVordergrund, und nur in diesem Rahmen wird dem \nGedanken des Ausgleichs für die mit der \nWehrdienstleistung verbundenen Belastungen \nRechnung getragen. Im Hinblick auf den weiten \nGestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der \nAbgrenzung des durch eine sozialrechtliche Norm \nbegünstigten Personenkreises und den mit dem vom \nGesetz verfolgten Unterhaltssicherungszweck eng \nverbundenen Gesichtspunkt der Bedürftigkeit des \nWehrpflichtigen ist die vom Gesetzgeber \nvorgenommene Differenzierung zwischen solchen \nWehrpflichtigen, die während des Wehrdienstes \nkeine Einkünfte beziehen und damit zur Sicherung \nihres Lebensbedarfs auf die nach Maßgabe des \nGesetzes gewährten Leistungen angewiesen sind, \nund solchen Wehrpflichtigen wie dem Kläger, die \nihre Existenz während des Wehrdienstes im einem \nangemessenen Rahmen, hier durch den Erhalt der \nbereits vor dem Wehrdienst angemieteten Wohnung, \ndurch Einkünfte während der Wehrdienstzeit selbst \nsicherstellen können, sachlich \ngerechtfertigt.\n\n55\n\n2. Wäre das gegen den Vorbehalt in dem \nBescheid vom 10. Januar 1991 gerichtete \nKlagebegehren des Klägers durch eine Klage auf \nVerpflichtung des Beklagten zur vorbehaltlosen \nBewilligung zu verfolgen, wäre diese Klage \nunbegründet, weil der Kläger zu dem in diesem \nFall für die Entscheidung des Senat maßgeblichen \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \nkeinen Anspruch auf die vorbehaltlose Bewilligung \nder Mietbeihilfe hat. \n\n56\n\nDem steht die bereits zitierte Bestimmung des \n§ 11 Abs. 1 USG entgegen, wonach die Leistungen \nzur Unterhaltssicherung um die \neinkommensteuerpflichtigen Einkünfte des \nWehrpflichtigen zu kürzen sind, die er während \ndes Wehrdienstes erhält (Satz 1). Die danach \nanzurechnenden Einkünfte des Klägers, die er \nwährend des Wehrdienstes bezog, übersteigen \nseinen Anspruch auf Mietbeihilfe in Höhe von \n510,-- DM monatlich.\n\n57\n\nDer Kläger hat im Laufe des \nBerufungsverfahrens zu der von ihm gleichzeitig \ngeführten Berufung in dem Verfahren 25 A 7559/95 \nseine Einkommensteuerbescheide für die vom \nWehrdienst betroffenen Jahre 1990 und 1991 \nvorgelegt. Danach stammte der Gesamtbetrag seiner \nEinkünfte im Jahre 1990 in Höhe von 62.983,-- DM \nausschließlich aus Einkünften aus Vermietung und \nVerpachtung. Im Jahre 1991 lag der Gesamtbetrag \nseiner Einkünfte bei 71.108,-- DM. Davon \nentfielen 66.808,-- DM auf Einkünfte aus \nVermietung und Verpachtung und 4.300,-- DM auf \nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der \nAnrechnungsbetrag, der sich aus den \nkontinuierlich, also auch während des \nWehrdienstes fließenden Einkünften aus Vermietung \nund Verpachtung in dieser Höhe auch nach \nMinderung um die Einkommensteuer, ggfs. den \nArbeitnehmeranteil zur gesetzlichen \nSozialversicherung und ggfs. den Beitrag des \nArbeitnehmers zur Bundesanstalt für Arbeit (§ 11 \nAbs. 1 Satz 2 USG a.F.) für die Monate der \nWehrdienstleistung in den Jahren 1990 und 1991 \nergibt, übersteigt die dem Kläger nach § 7 a \nAbs. 2 Nr. 1 USG a.F. zustehende Mietbeihilfe in \nHöhe von 510,-- DM monatlich.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-13/25-a-7558-95","cited_norms":[{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":18},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-13/25-a-7558-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309595","retrieved":"2026-07-09 03:39:15.798334+00:00"}}