{"status":"available","doknr":"OLD309604","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0512.8A2402.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-12","aktenzeichen":"8 A 2402/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, fallen den Klägern je zur Hälfte zur Last.\n\nDieser Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1923 geborene Kläger und die mit ihm verheiratete 1925 \ngeborene Klägerin beziehen neben ihrer Altersrente von der \nBeklagten seit Juli 1993 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. \n\n4\n\nDie Kläger bewohnten zunächst ein im Eigentum der Klägerin \nstehendes Haus, das im Mai 1993 zwangsversteigert wurde. Der \nneue Eigentümer forderte die Kläger auf, das Haus bis zum \n15. Oktober 1993 zu räumen. Die Kläger verständigten sich mit \ndem neuen Eigentümer darauf, in dem Haus wohnen bleiben zu \ndürfen und sich lediglich an den Kosten der Heizung beteiligen \nzu müssen. Demgemäß bewilligte die Beklagte für die Zeit nach \ndem 15. Oktober 1993 lediglich die Kosten der Heizung in einer \nvon ihr für angemessen erachteten Höhe. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 23. Januar 1995, bei der Beklagten \neingegangen am 24. Januar 1995, teilte der neue Eigentümer der \nBeklagten mit, daß er die Kläger erneut aufgefordert habe, das \nbisher von ihnen bewohnte Haus zu räumen und bis zum \n15. Februar 1995 auszuziehen.\n\n6\n\nDie Kläger legten am 23. Februar 1995 der Beklagten einen \nam 29. Januar 1995 zum 1. Februar 1995 abgeschlossenen \nMietvertrag über die nunmehr von ihnen bewohnte Unterkunft \nvor, teilten der Beklagten mit, daß sie am 15. Februar 1995 \numgezogen seien und beantragten, die Kosten der neuen Wohnung \nab 1. Februar 1995 aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. \nDie nunmehr von den Klägern bewohnte Unterkunft besteht aus \ndrei Zimmern, Küche, Bad und Abstellraum und ist nach den \nAngaben der Kläger 83,80 qm, nach den Angaben der Beklagten \n92,97 qm groß. Die Miete beträgt 900,-- DM. Sie setzt sich aus \nder Grundmiete in Höhe von 700,-- DM, einer Vorauszahlung auf \ndie Heizkosten in Höhe von 100,-- DM und einer Vorauszahlung \nauf die sonstigen Nebenkosten in Höhe von 100,-- DM \nzusammen.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 10. März 1995 lehnte die Beklagte es ab, \ndie beantragten laufenden Leistungen für die Unterkunft zu \ngewähren, mit der Begründung, daß die geltend gemachten \nAufwendungen unangemessen seien, weil die Wohnung zu groß und \nzu teuer sei. \n\n8\n\nDie Kläger sprachen am 29. März 1995 bei der Beklagten vor \nund teilten mit, das bisher von ihnen bewohnte Haus sei \nkurzfristig veräußert worden; der neue Eigentümer habe darauf \nbestanden, daß sie, die Kläger, ausziehen. In der Kürze der \nZeit sei es ihnen lediglich möglich gewesen, die nunmehr von \nihnen bewohnte Unterkunft zu finden. Es sei ihnen bewußt, daß \nder Mietpreis für diese Wohnung aus sozialhilferechtlicher \nSicht zu hoch sei. Es werde ihnen jedoch möglich sein, diese \nKosten durch Untervermietung eines Zimmers zu senken. \n\n9\n\nAm 5. April 1995 legten die Kläger einen Untermietvertrag \nzum 1. April 1995 für ein teilmöbliertes Zimmer als Büro- und \nLagerraum für ein Ladengeschäft (Kunst und Antiquitäten) mit \neinem Mietzins von monatlich 180,-- DM einschließlich aller \nNebenkosten vor. Die Kläger gaben zunächst an, daß das \nuntervermietete Zimmer 17 qm groß sei. Später teilten sie mit, \ndaß der Raum 13,96 qm umfasse. \n\n10\n\nDa die Beklagte auch nach Vorlage des Untermietvertrages \nnicht bereit war, laufende Leistungen für die Unterkunft zu \ngewähren, wertete sie die Angaben der Kläger anläßlich ihrer \nVorsprache vom 29. März 1995 als Widerspruch gegen den \nBescheid vom 10. März 1995. Diesen Widerspruch wies der \nOberkreisdirektor des Kreises Lippe durch Widerspruchsbescheid \nvom 9. Oktober 1995 mit der Begründung zurück, daß laufende \nLeistungen für die Unterkunft weiterhin nicht gewährt werden \nkönnten, weil die Wohnung auch nach Untervermietung eines \nZimmers noch zu groß und zu teuer sei. \n\n11\n\nDie Kläger haben am 16. Oktober 1995 Klage erhoben und \nvorgetragen, der Eigentümer des von ihnen bewohnten Hauses \nhabe sie kurzfristig wegen der bevorstehenden \nWeiterveräußerung zur Räumung aufgefordert; in der Kürze der \nZeit sei es ihnen trotz aller Bemühungen nicht möglich \ngewesen, eine andere als die von ihnen dann gemietete Wohnung \nzu finden; die Wohnungssuche sei dadurch erschwert worden, daß \nsie beide krank gewesen seien; auch seien ihnen \nSozialwohnungen von Wohnungsbaugesellschaften mit Rücksicht \nauf einen von ihnen geleisteten Offenbarungseid nicht \nzugänglich gewesen; außerdem habe ihnen der damalige \nStadtdirektor anläßlich ihrer Vorsprache am 29. März 1995 \nversprochen, den ablehnenden Bescheid vom 10. März 1995 \naufzuheben, sobald die in Aussicht genommene Untervermietung \nerfolgt sei; an dieses Versprechen habe sich die Beklagte \ntreuwidrig nicht gehalten. \n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides \nvom 10. März 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des \nKreises L. vom 9. Oktober 1995 zu verpflichten, \ndie Unterkunftskosten für die Wohnung P. 4 in \nS. -S. in Höhe von 900,-- DM für die \nMonate Februar und März 1995 und in Höhe von \n720,-- DM von April 1995 bis Oktober 1995 aus \nMitteln der Sozialhilfe zu zahlen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hat vorgetragen, den Klägern sei zwar anläßlich ihrer \nVorsprache am 29. März 1995 eine Überprüfung der Angelegenheit \nnach Vorlage eines Untermietvertrages in Aussicht gestellt \nworden, diese Überprüfung habe jedoch zu dem Ergebnis geführt, \ndaß die von den Klägern bewohnte Unterkunft auch nach \nUntervermietung eines Raumes noch zu groß und zu teuer sei; \nauch sei es den Klägern möglich und zumutbar gewesen, eine \npreisgünstigere Wohnung zu mieten.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n22. April 1996 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird \nBezug genommen.\n\n18\n\nDie Kläger haben gegen das ihnen am 30. April 1996 \nzugestellte Urteil am 7. Mai 1996 Berufung eingelegt. Sie \nwiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und \nverweisen insbesondere darauf, daß sie aufgrund der Aussagen \ndes damaligen Stadtdirektors anläßlich ihrer Vorsprache vom \n29. März 1995 auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft \nhätten vertrauen können, die nach Abschluß des \nUntermietvertrages noch von ihnen zu tragen gewesen seien.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nihrem in erster Instanz gestellten Antrag zu \nerkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n24\n\nDer Antrag der Kläger, die Beklagte im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten der \nUnterkunft zu tragen, ist durch Beschluß des \nVerwaltungsgerichts vom 3. November 1995 - VG Minden \n6 L 1142/95 - abgelehnt, die Beschwerde vom erkennenden Senat \ndurch Beschluß vom 11. Dezember 1995 - 8 B 3293/95 - \nzurückgewiesen worden.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des \nVorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der Verfahrensakten OVG NW 8 B 3293/95 \nsowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des \nOberkreisdirektors des Kreises L. .\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Kläger gemäß \n§ 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach erfolgter \nAnhörung der Beteiligten durch Beschluß, weil er die Berufung \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat eine \nmündliche Verhandlung durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt war \nden Klägern der aus ihrer Sicht entscheidungserhebliche \nSachverhalt bekannt. Da die Kläger persönlich an der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilgenommen \nhaben, war es ihnen auch möglich, zu allen aus ihrer Sicht \nerheblichen und wichtigen tatsächlichen Vorgängen an das \nVerwaltungsgericht Fragen zu stellen und sich auch sonst zur \nSach- und Rechtslage zu äußern. Soweit die Kläger meinen, daß \ndas Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzutreffend beurteilt \nhabe, gebietet dies keine erneute mündliche Verhandlung, weil \nweder ein neuer Sachverhalt noch neue rechtliche \nGesichtspunkte seit der mündlichen Verhandlung des \nVerwaltungsgerichts hinzugekommen sind und weil es auf die \nVernehmung des früheren Stadtdirektors H. , wie noch \nauszuführen sein wird, nicht ankommt.\n\n28\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet, weil das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die \nKläger können nicht beanspruchen, daß die Beklagte für die \nZeit vom 1. Februar 1995 bis zum 31. Oktober 1995 im Rahmen \nder Hilfe zum Lebensunterhalt laufende Leistungen für die \nUnterkunft gewährt.\n\n29\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der \nUnterkunftskosten ergibt sich nicht aus §§ 11 und 12 des \nBundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 23. März 1994, BGBl. I S. 646 (BSHG) i.V.m. § 3 Abs. 1 \nSatz 1 der Regelsatzverordnung in der bis zum 31. Juli 1996 \ngeltenden Fassung vom 20. Juli 1962, BGBl. I S. 515 \n(RS VO a.F.). Danach kommt, wie sich aus dem \nRegelungszusammenhang ergibt, nur die Übernahme angemessener \nUnterkunftskosten in Betracht. Was als angemessene \nAufwendungen für die Unterkunft im sozialhilferechtlichen \nSinne anzusehen ist, muß mit Blick auf die allgemeinen \nGrundsätze des Sozialhilferechts und unter Berücksichtigung \nder Besonderheiten des Einzelfalles allein nach \nsozialhilferechtlichen Maßstäben ermittelt werden, wobei es \nvor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines \nBedarfs und die örtlichen Verhältnisse ankommt.\n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 97, 110 = Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) 45, 363; Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 14.95 -, BVerwGE 101, 194 = FEVS 47, 92; \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom \n30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, FEVS 47, \n257.\n\n31\n\nEiner der hiernach maßgeblichen sozialhilferechtlichen \nGrundsätze ist, daß mit der Sozialhilfe nur das zur Führung \neines der Menschenwürde entsprechenden Lebens Notwendige \nsicherzustellen ist. Notwendig in diesem Sinne bedeutet nicht, \ndaß sämtliche Bedürfnisse im Sinne eines durchschnittlichen \nLebensstandards befriedigt oder Lebensgewohnheiten, die in der \nBevölkerung weitgehend als Annehmlichkeiten empfunden werden, \nermöglicht werden müssen. Die Sozialhilfe soll dem \nHilfesuchenden vielmehr lediglich ermöglichen, ein \nmenschenwürdiges, einfaches und bescheidenes Leben zu führen. \nAls Vergleichsmaßstab können nur die Lebensgewohnheiten in den \nVerbrauchergruppen mit niedrigem Einkommen herangezogen werden \n(vgl. § 22 Abs. 4 BSHG).\n\n32\n\nDie Angemessenheit der Unterkunftskosten muß deshalb danach \nbeurteilt werden, ob sich diese im Rahmen dessen halten, was \nbei Wohnungen, die dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden \nWohnbedarf des Hilfesuchenden genügen, üblicherweise erwartet \nwerden muß. Dies bestimmt sich einmal nach den persönlichen \nVerhältnissen des Hilfesuchenden, insbesondere nach der Zahl \nder Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und \nihrem Gesundheitszustand. Zum anderen beurteilt sich die \nAngemessenheit der Kosten der Unterkunft - ausgehend von den \nermittelten individuellen Verhältnissen des Hilfesuchenden und \nseiner Angehörigen - nach der Zahl der vorhandenen Räume, dem \nörtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen \nWohnungsmarktes. Dabei ist hinsichtlich der Mietaufwendungen \nnicht auf den jeweils örtlichen Durchschnitt aller gezahlten \nMietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für \nvergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers \nmarktüblichen Wohnungsmieten abzustellen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 \n- 5 C 11.93 -, a.a.O. und OVG NW, Beschluß vom \n30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, a.a.O..\n\n34\n\nFür die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen \nWohnraumbedarfs kann unter Berücksichtigung aller Umstände des \nEinzelfalles als Obergrenze auf die für Wohnberechtigte im \nsozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen \nzurückgegriffen werden.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 \n- 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133; OVG \nNW, Beschluß vom 30. September 1996 \n- 8 B 2066/96 -, a.a.O..\n\n36\n\nFür einen Haushalt mit zwei Familienmitgliedern ist nach \nZiffer 5.21 Buchst. b der Verwaltungsvorschriften zum \nWohnungsbindungsgesetz in der im streitgegenständlichen \nZeitraum maßgeblichen Fassung des Erlasses des Ministers für \nStadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 \n(abgedruckt im Ministerialblatt für das Land \nNordrhein-Westfalen - MBl. NW 1989, S. 1714) eine Wohnung mit \neiner Grundfläche von 60 qm als angemessen zu betrachten. Nach \nden Angaben der Kläger beträgt die Gesamtwohnfläche der von \nihnen bewohnten Unterkunft 83,80 qm. Selbst wenn der ab April \n1995 untervermietete Raum mit seiner Fläche von 13,96 qm \nabgezogen wird, verbleiben immer noch ca. 70 qm. Diese \nWohnfläche liegt oberhalb der Obergrenze der für \nWohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten \nWohnraumgrößen. Dies gilt erst recht, wenn der Senat den \nAngaben der Beklagten folgt und von einer Gesamtwohnfläche von \nca. 93 qm ausgeht, von denen den Klägern nach Abzug der \nuntervermieteten Fläche noch ca. 80 qm verbleiben.\n\n37\n\nDie Kläger haben weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, \ndaß nach der Besonderheit ihres Einzelfalles ein höherer \nWohnraumbedarf angemessen wäre. Den von den Klägern \nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen über ihren \nGesundheitszustand läßt sich nicht entnehmen, daß sie wegen \ngesundheitlicher Beeinträchtigungen auf eine größere \nWohnfläche als 60 qm angewiesen sind. Soweit die Kläger \nvorgetragen haben, daß sie aus gesundheitlichen Gründen auf \nzwei Schlafzimmer angewiesen seien, läßt sich dies unter \nBerücksichtigung der den Klägern nach Abzug der \nuntervermieteten Räumlichkeit zur Verfügung stehenden zwei \nZimmer verwirklichen. Die Kläger haben insoweit in Kenntnis \nder Gründe des Beschlusses des Senats vom 11. Dezember 1995 \n- 8 B 3293/95 -, denen sich das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil angeschlossen hat, keine Gesichtspunkte \nvorgetragen, die sie daran hindern, die ihnen nach der \nUntervermietung zur Verfügung stehenden zwei Räume als \nSchlafzimmer zu nutzen. Soweit die Kläger vorgetragen haben, \ndaß sie auf eine größere Wohnfläche als 60 qm angewiesen \nseien, weil sie ihre Möbel sonst nicht unterbringen könnten, \nist dieses Vorbringen unter sozialhilferechtlichen \nGesichtspunkten unerheblich, weil den Klägern ein bescheidenes \nund damit menschenwürdiges Wohnen unter Verzicht auf die Möbel \nzumutbar ist, die sie wegen ihrer Größe nicht in der neuen \nWohnung unterstellen können. Auch der Umstand allein, daß die \nKläger in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \n73 bzw. 71 Jahre alt waren, erfordert es nicht, ihnen einen \nsozialhilferechtlich notwendigen Wohnraumbedarf von mehr als \n60 qm zuzugestehen. \n\n38\n\nAuch die auf die Kläger entfallenden monatlichen \nMietaufwendungen in Höhe von 720,-- DM (900,-- DM abzüglich \n180,-- DM wegen Untervermietung) für die von ihnen bewohnte \nunangemessen große Wohnung sind unangemessen hoch. Dafür, daß \ndie Mietaufwendungen zu hoch sind, spricht schon, daß die \nMiete für eine unangemessen große Wohnfläche zu zahlen ist. \nDafür, daß die Höhe der geltend gemachten Unterkunftskosten \nsozialhilferechtlich unangemessen ist, spricht auch der \nUmstand, daß die Mietaufwendungen für die von den Klägern \nbewohnte Wohnung die Höchstbeträge der Tabelle zu § 8 des \nWohngeldgesetzes übersteigen. Nach den Angaben des Beklagten, \ndenen die Kläger auch im Berufungsverfahren nicht \nentgegengetreten sind, beläuft sich der Höchstbetrag auf \n400,-- DM, während die Kläger eine Miete von 700,-- DM zahlen \nmüssen. Wird der maßgebliche Höchstbetrag nach § 8 des \nWohngeldgesetzes deutlich überschritten, ist dies zumindest \nein Anhaltspunkt dafür, daß die tatsächlichen Aufwendungen für \ndie Unterkunft nicht angemessen sind. Dies wird auch durch die \neigenen Angaben der Kläger bestätigt. Schon anläßlich ihrer \nVorsprache am 29. März 1995 haben die Kläger eingeräumt, daß \ndie Miete aus sozialhilferechtlicher Sicht zu hoch ist. Diese \nEinschätzung ergibt sich auch aus der von den Klägern \nanläßlich der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht vorgelegten Stellungnahme zu der von der \nBeklagten eingereichten Liste von aus der Sicht der Beklagten \nfür die Kläger geeigneten Wohnungen. Denn die Kläger räumen in \ndieser Stellungnahme ein, daß in der vom Beklagten vorgelegten \nListe Wohnungen aufgeführt sind, deren Miete günstiger ist als \ndie Miete für die von den Klägern bewohnte Unterkunft. Auch \ndie Kläger gehen demnach davon aus, daß die von ihnen gezahlte \nMiete nicht im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen \nan ihrem Wohnort marktüblichen Wohnungsmieten liegt. Dies ist \njedoch aufgrund der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Senats der Maßstab für \nangemessene Mietaufwendungen im Sinne des § 3 RS VO a.F..\n\n39\n\nDa der Hilfebedürftige einen Anspruch auf die Deckung \nseines Unterkunftsbedarfs hat, muß sich die \nAngemessenheitsprüfung in einem Fall, in dem der Kostenaufwand \nfür die Unterkunft (abstrakt) unangemessen ist, auch auf die \nFrage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum \neine andere, bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret \nverfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige \nUnterkunftsalternative nicht, ist also die vom \nHilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen \nräumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind \ndie Aufwendungen für diese Wohnung aus sozialhilferechtlicher \nSicht angemessen und deshalb gemäß §§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 \nSatz 1 RS VO a.F. vom Sozialhilfeträger zu übernehmen.\n\n40\n\nEin Hilfesuchender, der die Übernahme einer an sich \n(abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene \nWohnung begehrt, muß dem Sozialhilfeträger deshalb \nsubstantiiert darlegen, daß eine andere bedarfsgerechte, \nkostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem \nörtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter \nund intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine \nvorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich war. Die \nAnforderungen an einen solchen Nachweis werden durch die \nVerhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes entscheidend \nmitbestimmt und dürfen je nach der Marktlage nicht überspannt \nwerden. Dem Sozialhilfeträger bleibt es unbenommen, dem \nHilfesuchenden eine Unterkunft, deren Mietzins angemessen ist \nund die vom Hilfesuchenden angemietet werden kann, zu \nbenennen. Die Unterkunftsalternative - eine kostengünstigere \nund zugängliche Wohnung genügt - kann in nach Ausstattung, \nZuschnitt, Wohnfläche und Lage einfachem Wohnraum bestehen. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 14.95 -, a.a.O..\n\n42\n\nNach diesen Maßstäben kann die von den Klägern angemietete \nWohnung nicht als angemessen angesehen werden. Die Beklagte \nhat mit Schriftsatz vom 11. April 1996 43 Wohnungen benannt, \ndie in der Zeit von Oktober 1993 bis Januar 1995 neu vermietet \nworden sind. Die Kläger haben dazu in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine schriftliche \nStellungnahme vorgelegt, in der sie selbst einräumen, daß \nsieben Wohnungen preisgünstiger waren als die von ihnen \nangemietete. Sie haben allerdings weder im Klage- noch im \nBerufungsverfahren im einzelnen dargelegt, daß sie sich \nerfolglos um eine der sieben vorhandenen preisgünstigeren \nWohnungen bemüht haben oder daß diese Wohnungen ihnen nicht \nzugänglich gewesen sind. Dies gilt für die Zeit vor dem \n24. Januar 1995, also für die Zeit vor Zugang des \nRäumungsschreibens des Hauseigentümers, für die Wohnungen in \nder S.---straße 26, der H.------straße 15, der Straße B. \nder N. 1, der H1.-----straße 17a und der H1.-----\nstraße 17. Selbst wenn der Senat zugunsten der Kläger davon \nausgeht, daß sie erst nach Erhalt des zuvor angeführten \nRäumungsschreibens des Hauseigentümers in der Zeit vom \n24. Januar 1995 bis zum 15. Februar 1995 Zeit hatten, sich \neine neue Wohnung zu suchen, ergibt sich aus der von der \nBeklagten vorgelegten Aufstellung, daß in dieser Zeit die \nWohnungen in der Alten T. straße 12, der B. straße 3 und \nin der R. Straße 2 als für die Kläger \nbedarfsgerechte Unterkünfte zugänglich waren. Die Kläger haben \nweder im Klage- noch im Berufungsverfahren substantiiert \ndargelegt, daß sie sich um eine dieser drei Wohnungen bemüht \nhaben oder daß Gründe vorgelegen haben, aus denen diese drei \nWohnungen ihnen im maßgeblichen Zeitpunkt vom 24. Januar 1995 \nbis zum 15. Februar 1995 nicht zugänglich waren. \n\n43\n\nEin Anspruch auf Übernahme der unangemessenen \nUnterkunftskosten ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 \nRS VO a.F.. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der \nBesonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang wie hier \nübersteigen, sind sie zwar nach dieser Vorschrift als Bedarf \nder Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 11 Abs. 1 \nBSHG zu berücksichtigen ist, so lange anzuerkennen, als es \ndiesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch \neinen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise \ndie Aufwendungen zu senken. Diese Vorschrift ist im \nvorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar. Sie gilt im Falle \neines Wohnungswechsels während des Bezuges laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt jedenfalls nicht, wenn der Hilfesuchende die \nunangemessene Unterkunft während des Bezuges laufender Hilfe \nzum Lebensunterhalt angemietet hat, es sei denn, daß keine \nandere bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative \nverfügbar ist. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 14.95 -, a.a.O. und OVG NW, Beschluß vom \n30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, a.a.O..\n\n45\n\nDiese Voraussetzungen für die Nichtanwendung des § 3 Abs. 1 \nSatz 2 RS VO a.F. liegen hier vor. Die Kläger haben im \nZeitpunkt der Anmietung der neuen Wohnung zum 1. Februar 1995 \nvon der Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt \nerhalten. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anmietung der \nneuen Wohnung unausweichlich war, kann dahinstehen, ob die \nKläger tatsächlich gezwungen waren, das bisher von ihnen \nbewohnte Haus gerade zum 1. Februar 1995 zu verlassen. Die \nKläger haben auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt, daß \nes ihnen bis zum Umzug in die neue Wohnung nicht möglich und \nzumutbar gewesen ist, die Mietkosten durch eine \npreisgünstigere Unterkunft zu senken. Insbesondere haben sie \nnichts dazu ausgeführt, daß sie sich um eine der nach Erhalt \ndes Räumungsschreibens vorhandenen bedarfsgerechten drei \nWohnung bemüht haben bzw. daß keine der drei vorhandenen \nbedarfsgerechten Wohnungen ihnen tatsächlich zugänglich war. \nInsoweit wäre es auch im Berufungsverfahren unter \nBerücksichtigung der den Klägern bekannten Gründe des \nBeschlusses des Senats vom 11. Dezember 1995 - 8 B 3293/95 - \nmöglich und zumutbar gewesen, substantiiert darzulegen, daß \nsie sich um eine der in der genannten Liste vorhandenen \nbedarfsgerechten und preisgünstigeren Wohnungen bemüht haben \nund diese Bemühungen erfolglos geblieben sind. Dafür, daß die \nKläger keine ausreichenden Bemühungen getätigt haben, sprechen \nihre Ausführungen in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 1995 im \nVerfahren 8 B 3293/95, daß sie sich um fast alle der in der \nListe angeführten Wohnungen bemüht haben, so daß nicht mehr \nfestgestellt werden kann, ob nicht doch eine angemessene \nWohnung zumindest bis zum 15. Februar 1995, dem von dem \nEigentümer der bisherigen Wohnung genannten Räumungstermin, \nzur Verfügung gestanden hätte. \n\n46\n\nSollte das Berufungsvorbringen der Kläger so zu verstehen \nsein, daß sie zumindest den Anteil der von ihnen geltend \ngemachten Mietaufwendungen erstreiten möchten, der angemessen \nist, hat ihre Berufung ebenfalls keinen Erfolg, denn es ist in \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nerkennenden Senats anerkannt, daß § 3 Abs. 1 RS VO a.F. keine \nRechtsgrundlage für einen solchen bloßen Unterkunftszuschuß \nbildet.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 \n- 5 C 14.95 -, a.a.O., und OVG NW, Beschluß vom \n30. September 1996 - 8 B 2066/96 -, a.a.O..\n\n48\n\nDen Klägern sind die von ihnen begehrten laufenden \nLeistungen für die Unterkunft auch nicht anläßlich ihrer \nVorsprache vom 29. März 1995 bewilligt worden. Im \nKlageverfahren haben sie mit Schriftsatz vom 10. Januar 1996 \nvorgetragen, daß der damalige Stadtdirektor H. die \nLeiterin des Sozialamtes Frau L. -M. mündlich \nangewiesen habe, die bisherige Ablehnung nach zu erfolgender \nUntervermietung aufzuheben. Diesen Vortrag haben die Kläger \nmit weiterem Schriftsatz vom 15. April 1996 wiederholt. In \neinem am 15. Oktober 1996 eingegangenen Schriftsatz haben die \nKläger im Berufungsverfahren ergänzend ausgeführt, der \ndamalige Stadtdirektor habe wörtlich erklärt, die Sache müsse \nvom Tisch. In den von den Klägern wiedergegebenen Äußerungen \ndes damaligen Stadtdirektors kann noch keine Bewilligung der \nbegehrten Unterkunftskosten gesehen werden, weil die \nEntscheidung ersichtlich von der Vorlage eines \nUntermietvertrages abhängen sollte, der erst nach der \nVorsprache der Kläger vom 29. März 1995 am 5. April 1995 \neingereicht worden ist.\n\n49\n\nEine für die Kläger günstigere Beurteilung der Sach- und \nRechtslage ergibt sich auch dann nicht, wenn die von ihnen \nwiedergegebenen Äußerungen des damaligen Stadtdirektors als \nZusage angesehen werden könnten, die Kosten der Unterkunft \nnach Vorlage der in Aussicht gestellten Unterlagen zu \nübernehmen, denn eine Zusage diesen Inhalts wäre gemäß § 34 \ndes 10. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) nur \nrechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt wäre. Dies ist \njedoch nach den eigenen Angaben der Kläger nicht geschehen. \nEine Vernehmung des damaligen Stadtdirektors als Zeugen kommt \nnach alledem nicht in Betracht, denn die von den Klägern \nbehaupteten Äußerungen des Stadtdirektors können als wahr \nunterstellt werden, ohne daß sich daraus eine für die Kläger \ngünstige Rechtsfolge im Sinne ihres Klage- und \nBerufungsbegehrens ergibt. \n\n50\n\nSchließlich scheidet auch § 15a BSHG als Rechtsgrundlage \nfür die von den Klägern begehrte Übernahme von \nUnterkunftskosten aus, weil die tatbestandlichen \nVoraussetzungen dieser Vorschrift aus den vom \nVerwaltungsgericht in seinem Urteil angeführten Gründen, denen \ndie Kläger im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten sind, \nnicht gegeben waren. Insoweit wird gemäß § 130b VwGO von einer \nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1, 188 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-12/8-a-2402-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-12/8-a-2402-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309604","retrieved":"2026-07-09 03:39:16.607691+00:00"}}