{"status":"available","doknr":"OLD309609","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0511.7A3816.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-11","aktenzeichen":"7 A 3816/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Der Beigeladene zu 2. trägt seine \naußergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, der im vorliegenden Verfahren eine \nBebauungsgenehmigung erstrebt, ist Eigentümer des an die \nQ. straße (K ) angrenzenden Grundstücks Gemarkung \nG. , Flur , Flurstück in S. -Q. . \nDie Q. straße verläuft von der östlich gelegenen \nOrtslage S. -H. in einem weit geschwungenen \nBogen bis in Höhe des klägerischen Grundstücks, an dessen \nSüdwestecke die Q. straße aus nordöstlicher Richtung \nkommend die Richtung ändert und halbkreisförmig in einer Kurve \n(im folgenden: Halbkreiskurve) zunächst in nordwestlicher \nRichtung verläuft. Die Straße fällt im Kurvenverlauf auf einer \nStrecke von etwa 250 m um etwa 10 m ab. Sodann wendet sich die \nQ. straße von ihrem am Ende der Halbkreiskurve \nnördlichen Verlauf in nordwestliche Richtung und führt über \neinen Geländeeinschnitt hinweg, in dem früher eine Bahnlinie, \nnunmehr jedoch ein Radweg verläuft. Jenseits der Bahnlinie \nkreuzt die K , die dort als N. straße benannt ist, die \nE. Straße. Die E. Straße ist nördlich der \nfrüheren Bahnlinie beidseits ebenso wie die N. straße \nauf ihrer Südostseite mit Häusern angebaut. Das Innere der \nHalbkreiskurve ist ebenfalls bebaut, und zwar liegen nördlich \nfünf Wohngrundstücke (Q. straße 88 bis 96), die über \neine parallel zur Q. straße hangaufwärts verlaufende \nStraße erschlossen sind. Von dreien der dortigen \nWohngrundstücke (Q. straße 88 bis 92) führen Zugänge \nbis zum Bürgersteig der Q. straße. Im Inneren der \nHalbkreiskurve folgt sodann weiter südlich eine plateauartige \nFläche (Parzelle ), die zur Q. straße abgeböscht \nist. Ein Teil dieser Fläche wird faktisch als Lagerplatz \ngenutzt. Südlich dieser Fläche schließt weitere, auch \ngewerbliche Bebauung (Q. straße 60 bis 72) an, die \nvon einem Weg erschlossen wird, der etwa 16 m nordöstlich des \nAntragsgrundstücks von der Q. straße in nordöstlicher \nRichtung abführt. Zwischen Antragsgrundstück und diesem Weg \ngrenzt ein Wohnhaus (Q. straße 74) an die \nQ. straße an, das dorthin über eine Zufahrt verfügt. \nZwischen diesem Grundstück und dem Antragsgrundstück \nschließlich führt eine weitere Zufahrt von der \nQ. straße weg, die entlang der rückwärtigen Seite des \nGrundstücks des Klägers nach Westen verschwenkt und zu einem \ntiefer gelegenen Wohnhaus (Q. straße 78) führt, das \netwa 26 m östlich der Q. straße liegt.\n\n3\n\nGegenüber der Südwestecke des Antragsgrundstücks mündet der \nR. Weg in die Q. straße. Von ihm wiederum zweigt ein \nauf einer Länge von etwa 70 m parallel zum Äußeren der \nHalbkreiskurve verlaufender Weg ab; dieser ist beidseits mit \nWohnhäusern angebaut. Die etwa 40 m tiefen Grundstücke \nzwischen R. Weg und Q. straße sind zum R. Weg \nerschlossen. Das südlichste Grundstück ist hier parzelliert. \nDas im Eckbereich zur Q. straße gelegene Haus \n(Q. straße 81) verfügt auch nach dorthin über eine \nZufahrt. Gegenüber dem letztgenannten Haus zweigt unweit des \nEinmündungsbereichs des R. Weges in die \nQ. straße ein Weg zu einem nach Kartenlage jedenfalls \nfrüher landwirtschaftlich genutztem Gehöft ab.\n\n4\n\nAus nordöstlicher Richtung kommend ist von der \nQ. straße das oberhalb des Straßenniveaus gelegene \nHaus Q. straße 60 zu sehen, während die rückwärtigen \nGrundstücke durch eine Böschung und Baumbestand überwiegend \nverdeckt werden. In Höhe dieses Hauses wird mit Verbotszeichen \n274 zu § 41 StVO die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit \n50 km/h bestimmt. Ferner weist das Gefahrzeichen 136 auf \n\"Kinder\" hin. Es folgt eine Ortshinweistafel (Zeichen 385) mit \nder Aufschrift \"Schee\" und sodann das Gefahrzeichen 110 \n(Doppelkurve, zunächst rechts). Am Weg zu den Grundstücken \nQ. straße 60 bis 72 weist ein Zeichen 432 auf die \nFirma B. sowie die Kabelfabrik FW K. hin. Es folgen in \nHöhe des Hauses Q. straße 74 beidseits der Straße je \neine Schulbushaltestelle, sodann in Höhe des klägerischen \nGrundstücks das Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) sowie schließlich \nnochmals das Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit \n50 km/h), das im Verlauf der Halbkreiskurve wiederholt wird. \n\n5\n\nJenseits der Q. straße steht am Beginn der \nHalbkreiskurve das Gefahrzeichen 108 (Kurve, links), ca. 15 m \nvor dem R. Weg das Zeichen 136 (Kinder), hinter dem \nR. Weg das Zeichen 306 (Vorfahrtstraße), später \nwird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h \nheraufgesetzt.\n\n6\n\nDie Q. straße ist aus nördlicher Richtung bis in \nHöhe des Hauses Q. straße 74 mit einer \nBeleuchtungseinrichtung sowie einem einseitigen Bürgersteig \nversehen.\n\n7\n\nAm 20. Mai 1992 beantragte der Kläger, ihm eine \nBebauungsgenehmigung zur Errichtung von zwei Wohngebäuden mit \nvier Wohneinheiten zu erteilen. Der zur Bauvoranfrage \nvorgelegte Lageplan sieht eine entlang der Nordostseite des \nGrundstücks geführte, 4,50 m breite Zufahrt vor. Zur \nSüdwestecke des klägerischen Grundstücks soll die Zufahrt \neinen Abstand von etwa 53 m einhalten. Der Beklagte übersandte \ndie Antragsunterlagen unter dem 30. Juni 1992 an den \nBeigeladenen zu 1. zur Stellungnahme, der mit an den Kläger \ngerichteten Bescheid vom 20. Januar 1993 die Erteilung einer \nAusnahme von § 25 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des \nLandes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 1. August 1983, GV NW 306 (StrWG NW 1983) versagte. Das \nnach erfolglosem Vorverfahren vom Kläger eingeleitete \nKlageverfahren - 7 K 2552/93 VG Arnsberg - erklärten die \nBeteiligten Anfang 1994 im Hinblick auf die Änderung des § 25 \nStrWG NW durch das Gesetz vom 3. August 1993, GV NW 503 - der \nder Fassung der Bekanntmachung des Straßen- und Wegegesetzes \nvom 23. September 1995, GV NW 1028 (StrWG NW 1995) \nentspricht - übereinstimmend für erledigt. Mit Schreiben vom \n28. Januar 1994 bat der Kläger den Beklagten, nunmehr über den \nAntrag auf Erlaß des Vorbescheides zu entscheiden. Mit \nBescheid vom 10. März 1994 lehnte der Beklagte den Antrag ab, \nda das Vorhaben zwar einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil \nzuzuordnen, die Erschließung aus den Gründen des Bescheides \ndes Beigeladenen zu 1. vom 20. Januar 1993 jedoch nicht \ngesichert sei. Durchschrift dieses Bescheides übersandte der \nBeklagte dem Beigeladenen zu 1. zur Kenntnis. \n\n8\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beigeladene zu 2. mit \nWiderspruchsbescheid vom 18. Januar 1995 als unbegründet \nzurück. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 9. Februar 1995 Klage erhoben und \nvorgetragen: Sein Grundstück liege innerhalb einer \nOrtsdurchfahrt. Dem Autofahrer sei erkennbar, daß er sich \neiner Ortslage nähere. Sein Vorhaben lasse zudem eine konkrete \nBeeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs \nnicht erwarten, wie das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten \ndes Dr. Ing. A. vom 15. April 1996 bestätige. Die gegebene \nVerkehrssituation werde von den Kraftfahrern beherrscht. Wenn \neine besondere Gefährdungslage bestünde, hätte ein \nverantwortungsbewußter Straßenbaulastträger die \nSchulbushaltestelle nicht genehmigt. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 10. März 1994 und des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des E. -R. -\nKreises vom 18. Januar 1995 zu \nverpflichten, die Bauvoranfrage des \nKlägers vom 15. Mai 1992 betreffend die \nErrichtung von zwei Zweifamilienhäusern \nauf dem Grundstück Gemarkung \nG. , Flur , Flurstück \npositiv zu bescheiden. \n\n12\n\nDer Beklagte und der Beigeladene zu 1. haben beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beigeladene zu 1. hat zur Klageerwiderung vorgetragen: \nZwar stünden Ausbauabsichten und Straßenbaugestaltung dem \nVorhaben des Klägers nicht entgegen. Die geplante Erschließung \nwürde jedoch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs \nkonkret gefährden. Nach der amtlichen Verkehrszählung aus dem \nJahre 1990 sei die Straße mit ca. 5000 Kfz/24 h erheblich \nbelastet. Die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung werde \nnach eigener Beobachtung vielfach überschritten. Die Sicht aus \nder geplanten Zufahrt des klägerischen Grundstücks sei nach \nOsten zwar ausreichend, nicht aber in westlicher Richtung, wo \nbis zur Kurve etwa 60 m verblieben. Die Schulbushaltestellen \nließen den Schluß auf einen Bedarf für Schulbushaltestellen, \nnicht aber darauf zu, daß der Streckenabschnitt hier \nungefährlich sei. Das Gutachten A. erbringe einen \nLeistungsfähigkeitsnachweis, der als solcher nicht \nangezweifelt werde. \n\n15\n\nMit dem dem Kläger am 12. Juli 1996 zugestellten Urteil vom \n18. Juni 1996, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen \nwird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet \nabgewiesen. \n\n16\n\nAm 26. Juli 1996 hat der Kläger Berufung eingelegt, zu \nderen Begründung er sein bisheriges Vorbringen vertieft und \nergänzend zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nausführt, daß sein Grundstück innerhalb des im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils G. -Schee liege und dort \nbauplanungsrechtlich zulässig sei, aber auch bei einer \nBeurteilung auf der Grundlage des § 35 BauGB zulässig wäre. \nDie Zustimmung des Beigeladenen zu 1. zum Vorhaben gelte als \nerteilt, denn er habe sie nicht innerhalb von zwei Monaten \nnach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen versagt. \nAbzustellen sei auf den mit Inkrafttreten des Gesetzes vom \n3. August 1993 am 20. August 1993 beginnenden \nZweimonatszeitraum, da dem Beigeladenen zu 1. die \nerforderlichen Unterlagen in diesem Zeitpunkt vorgelegen \nhätten. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs werde \nnicht konkret beeinträchtigt. Die Geschwindigkeitsbegrenzung \nauf 50 km/h weise auf eine Ansiedlung hin. Der Eindruck einer \nOrtslage werde durch die Schulbushaltestellen, das Ortsschild \n\"S. \", die Hinweisschilder auf zwei Gewerbebetriebe, die \nStraßenbeleuchtung sowie den Bürgersteig verstärkt. Die vom \nVerwaltungsgericht benannten \"Gefahrmomente\" (Entfernung zur \nKurve, Kurvenradius, Einmündung des R. Weges im \nKurvenbereich, Zahl der Verkehrsschilder, \nSchulbushaltestellen) zwängen den Autofahrer zur \nAufmerksamkeit und rücksichtsvoller Fahrweise. Sei eine solche \nFahrweise ohnehin geboten, sei eine konkrete Beeinträchtigung \nder Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die \nAnlegung einer weiteren Zufahrt nicht zu erwarten. Die \nSichtverhältnisse seien ausreichend. Die in die Zufahrt ein- \nbzw. ausfahrenden Fahrzeuge seien frühzeitig und gut \nerkennbar, weil Bürgersteig und Bankett die Sicht freigeben \nwürden. Wegen der nahezu rechtwinklig verlaufenden Kurve \nmüßten die aus Westen kommenden Fahrzeuge mit verminderter \nGeschwindigkeit fahren, so daß die Sichtstrecke dorthin \nausreichend sei. Die freie Sichtstrecke betrage, wie der \nKläger in der mündlichen Verhandlung des Senats unter \nBezugnahme auf eine Vermessung des Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs W. vom 6. Mai 1998 sein bisheriges \nVorbringen präzisierend vorgetragen hat, 69,5 m. Vom \nSachverständigen Dr. A. im Kurvenbereich durchgeführte \nGeschwindigkeitsmessungen hätten ergeben, daß dort eine \ndurchschnittliche Geschwindigkeit (V85) von 50,26 km/h gefahren \nwerde.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag erster Instanz \nzu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte und der Beigeladene zu 1. beantragen,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \ndie Niederschrift vom 23. April 1998 verwiesen. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum \nVerfahren 7 K 2552/93 VG Arnsberg, der vom Beklagten \nüberreichten Verwaltungsvorgänge sowie die von den \nProzeßbevollmächtigten des Klägers überreichte (vergrößerte) \nGrundkarte Bezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n25\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n26\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des \nBeklagten zur Erteilung der am 20. Mai 1992 beantragten \nBauvoranfrage zur Errichtung von zwei Zweifamilienhäusern auf \ndem Grundstück Gemarkung G. , Flur , Flurstück . \nDem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im \nSinne der §§ 71 Abs. 1, 75 Abs. 1 BauO NW 1984/1995 entgegen. \nEs läßt konkrete Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit auf \nder Q. straße erwarten (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1 \nStrWG NW 1995).\n\n27\n\nDas Vorhaben des Klägers ist allerdings insoweit \nbauplanungsrechtlich unbedenklich, als es innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils gelegen ist und sich nach Art \nund Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart \nder näheren Umgebung einfügt (vgl. § 34 Abs. 1 BauGB). Der \nfortlaufende Bebauungszusammenhang, in den sich das unbebaute \nGrundstück des Klägers als \"Baulücke\" einfügt, erstreckt sich \nparallel zur Q. straße auf der Innenseite der \nHalbkreiskurve. Die Parzelle unterbricht diesen \nZusammenhang nicht, sondern schiebt sich in ihn, durch die \nHaldenböschungen abgesetzt, hinein. Die Parzelle ist \nhalbkreisförmig von Bebauung umgeben, die durch die \nQ. straße insoweit verknüpft wird, als von ihr (bzw. \nder Straße Sch. als ihrer nördlichen Verlängerung) die \nZufahrtswege abführen und zu ihr selbst nördlich der Parzelle \nZugänge sowie südlich auch drei Zufahrten angelegt sind. Ob \ndie Parzelle selbst an dem Bebauungszusammenhang teilnimmt, \nbedarf bei diesen örtlichen Gegebenheiten keiner \nEntscheidung.\n\n28\n\nDer Bebauungszusammenhang östlich der Q. straße \ngehört ferner zur Siedlungsstruktur, die sich entlang der \nQ. straße, der E. Straße und des \nR. Weges erstreckt und angesichts der Zahl der \nBauten für die Annahme eines Ortsteils (G. -S. ) \nhinreichendes Gewicht hat. All dies wird im übrigen weder vom \nBeklagten noch den Beigeladenen in Abrede gestellt. \n\n29\n\nDas klägerische Vorhaben fügt sich in den gegebenen \nBebauungszusammenhang hinsichtlich Art und Maß der baulichen \nNutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut \nwerden soll, ein. Jedoch ist die Erschließung des Vorhabens \nnicht gesichert. \n\n30\n\nGemäß § 25 Abs. 1 StrWG NW 1995 bedürfen Baugenehmigungen \naußerhalb der Ortsdurchfahrten der Zustimmung der \nStraßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen über Zufahrten an \nKreisstraßen unmittelbar angeschlossen werden sollen. Die \nZustimmung darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen \nerteilt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der \nSicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist \n(§ 25 Abs. 2 Satz 1 StrWG NW 1995). Die Zustimmung gilt als \nerteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach \nEingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der \nStraßenbaubehörde unter Angabe der Gründe versagt wird (§ 25 \nAbs. 2 Satz 2 StrWG NW 1995).\n\n31\n\nDas Grundstück des Klägers liegt außerhalb einer \nOrtsdurchfahrt. Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer \nLandesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen \nOrtslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden \nGrundstücke bestimmt ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NW 1995). \nDie Q. straße liegt in ihrem Abschnitt zwischen der \nRadwegüberführung in nördlicher Richtung und dem Haus \nQ. straße 60 zwar innerhalb der geschlossenen \nOrtslage. Sie ist in diesem Abschnitt jedoch nicht zur \nErschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt. \n\n32\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG NW 1995 ist die geschlossene \nOrtslage der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener \noder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist; Abs. 1 \nSatz 3 dieser Vorschrift zur Folge unterbrechen einzelne \nunbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr \nentzogenes Gelände oder nur einseitige Bebauung den \nZusammenhang nicht. Bei der Anwendung dieser Merkmale kommt es \nauf eine weiträumige, die gröberen Umrisse des örtlichen \nBebauungsbereichs berücksichtigende tatsächliche Betrachtung \nan. Die zusammenhängende Bebauung im Sinne des § 5 Abs. 1 \nSätze 2 und 3 StrWG NW 1995 beginnt dort, wo sich der örtliche \nBebauungsbereich in seiner Gesamtheit deutlich gegenüber dem \nfreien, unbebauten Gelände absetzt. \n\n33\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 26. Mai 1993 \n- 23 A 2025/91 -.\n\n34\n\nNach den vorliegenden Karten, Lichtbildern und dem \nEindruck, den der Berichterstatter bei Einnahme des \nAugenscheins gewonnen und dem Senat vermittelt hat, beginnt \naus östlicher Richtung betrachtet der Bebauungszusammenhang im \nSinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG NW 1995 jedenfalls in Höhe \ndes Hauses Q. straße 74. Das dortige Wohnhaus tritt \nbis nahe an die Q. straße heran. Es steht in \noptischer Reihe mit dem Haus Q. straße 81 sowie der \nhinter diesem Haus folgenden Häusern am R. Weg. Der \nam Haus Q. straße 74 beginnende Bürgersteig sowie die \nBeleuchtungseinrichtungen verstärken den Eindruck, daß eine \nOrtslage beginnt ebenso, wie die beidseitigen \nSchulbushaltestellen sowie die dem Haus Q. straße 74 \nvorgelagerte Zufahrt zu den Grundstücken Q. straße 60 \nbis 72, zumal auf diese Zufahrt durch ein Hinweiszeichen auf \nzwei Gewerbebetriebe besonders aufmerkam gemacht wird. Die \nzahlreichen Verkehrsschilder nebst dem Ortslagenhinweisschild \ntragen das Ihrige zum Eindruck bei, daß nunmehr eine Ortslage \nbeginnt. Daß zur Q. straße auf ihrer südlichen Seite \nerst ab dem R. Weg Bebauung in Erscheinung tritt, \nsteht der Annahme einer geschlossenen Ortslage ebensowenig \nentgegen wie der Umstand, daß im weiteren Verlauf das Gelände \nzwischen Q. straße und Radweg wegen des dortigen \nGeländeeinschnitts nicht bebaut werden kann (vgl. § 5 Abs. 1 \nSatz 3 StrWG NW 1995). Aus nördlicher Richtung betrachtet hat \ndie geschlossene Ortslage nicht mit der den Radweg \nüberquerenden Brücke ihr Ende gefunden. Vielmehr sind hier die \nHäuser Q. straße 88 bis 96 oberhalb des \nStraßenniveaus erkennbar, die über die Zugänge zum Bürgersteig \nden Bebauungszusammenhang auch zur Q. straße \nvermitteln. Der Kurvenverlauf läßt es nicht zu, daß ein Ende \ndieses Zusammenhangs noch im Kurvenbereich erkannt werden \nkönnte. Vielmehr treten auf der südwestlichen Seite der \nQ. straße sodann die Häuser am R. Weg in \nErscheinung. Erst hinter dem R. Weg sowie der \nBebauung in Höhe des Hauses Q. straße 74 und der dort \neingerichteten Schulbushaltestellen endet der \nBebauungszusammenhang. \n\n35\n\nDie Ortsdurchfahrt dient jedoch nicht der Erschließung der \nanliegenden Grundstücke. Ob eine Kreisstraße zur Erschließung \nder anliegenden Grundstücke bestimmt ist, ist vorrangig auf \nGrundlage einer an straßenrechtlichen Gesichtspunkten \norientierten Betrachtungsweise zu ermitteln. Davon ist auch \ndann nicht abzuweichen, wenn sich die anliegenden Grundstücke \nin einem Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB befinden. Denn \neinem straßenrechtlich nicht zur Erschließung bestimmten \nStraßenabschnitt kann eine Erschließungsfunktion nicht durch \ndie vorhandene oder entstehende Randbebauung aufgedrängt \nwerden, wenn nicht die Erschließungsfunktion in einem \nVerfahren bauplanerischer Festsetzung gemäß § 25 Abs. 5 \nStrWG NW 1995 bewirkt wird. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n30. November 1984 - 4 C 2.82 -, \nDÖV 1985, 363 = NVwZ 1985, 825; OVG NW, \nUrteil vom 26. Mai 1993 \n- 23 A 2025/91 -.\n\n37\n\nIm maßgebenden Abschnitt von der Brücke über den Radweg bis \nin Höhe des Hauses Q. straße 74 sind nur vereinzelt \nZufahrten vorhanden, nämlich zum einen neben dem Haus \nQ. straße 81 sowie zum anderen die drei \nnebeneinanderliegenden Zufahrten zu den Grundstücken \nQ. straße 74, 78 sowie 60 bis 72. Die \nQ. straße dient nicht der Erschließung der Bebauung \nentlang des R. Weges sowie der von der Straße \nScherenberg abzweigenden Zufahrten. Der R. Weg und \ndie Straße S. haben vielmehr als Bestandteil des \nöffentlichen Verkehrsnetzes eine selbständige \nErschließungsfunktion, die durch diese Straßen vermittelt \nwird. Wieviele Zufahrten zum R. Weg und zum \nS. angelegt sind, ist im vorliegenden Zusammenhang \ndaher unbeachtlich. Auch wird die Erschließungsfunktion der \nQ. straße für Zufahrten nicht durch die Zuwegungen \nzum Bürgersteig der Q. straße von den \nHausgrundstücken 88 bis 92 begründet. Es handelt sich nur um \nrückwärtige Erschließungen dieser Grundstücke. Zudem vermögen \nZugänge allein einer Straße keine Erschließungsfunktion zu \nvermitteln. \n\n38\n\nVgl. Fickert, Straßenrecht in \nNordrhein-Westfalen, 3. Aufl., 1989, \n§ 5 Rdnr. 20; \nWalprecht/Neutzer/Wichary, Straßen- und \nWegegesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen, 2. Aufl., 1986, § 5 \nRdnr. 32. \n\n39\n\nDie nach alledem gemäß § 25 Abs. 1 StrWG NW 1995 \nerforderliche Zustimmung des Beigeladenen zu 1. liegt nicht \nvor; sie gilt auch nicht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 StrWG NW \n1995 erteilt. Nach dieser Bestimmung gilt die Zustimmung als \nerteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach \nEingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der \nStraßenbaubehörde unter Angabe der Gründe versagt wird. \nEntgegen der Annahme des Klägers begann die Zweimonatsfrist \nnicht mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Straßen- \nund Wegegesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen vom \n3. August 1993 am 20. August 1993. Im Zeitpunkt des \nInkrafttretens dieses Gesetzes hatte der Beigeladene zu 1. \nseine Zustimmung zu dem Vorhaben des Klägers bereits versagt \nund die Gewährung einer Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 6 \nStrWG NW 1983 abgelehnt. Für eine neuerliche \nverwaltungsinterne Zustimmungsversagung bestand in dieser \nSituation so lange keine Veranlassung, wie der Kläger an \nseinem bisherigen Klagebegehren festhielt und nicht zu \nerkennen gab, daß er auf Grundlage des neuen Rechts (wonach \ndie Zustimmung der Straßenbaubehörde nunmehr nicht schon \ndeshalb versagt werden durfte, wenn dies wegen der Sicherheit \noder Leichtigkeit des Verkehrs nötig war, sondern nur dann, \nwenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder \nLeichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist) außerhalb des \nanhängigen Gerichtsverfahrens nunmehr eine Bescheidung des \nAntrags auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung begehrte. Mit \neinem dahingehenden Anliegen ist der Kläger an den Beklagten \njedoch erst 1994 herangetreten, der dann innerhalb von zwei \nMonaten den Antrag abschlägig beschied, ohne dem Beigeladenen \nzu 1. zuvor vom weiteren Verfahrensverlauf Kenntnis zu geben. \nNach Versagung des beantragten Vorbescheids blieb für eine \nverwaltungsinterne Zustimmung des Beigeladenen zu 1. kein Raum \nmehr. Eine nach Genehmigungsversagung sowie anschließendem \nAblauf der Zweimonatsfrist eintretende Zustimmungsfiktion \nsieht das Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen nicht vor.\n\n40\n\nDas Vorhaben des Klägers würde zu einer konkreten \nBeeinträchtigung der Sicherheit, zumindest aber der \nLeichtigkeit des Verkehrs führen. Der Senat geht zugunsten des \nKlägers von der Vermessung des Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs Weishaupt vom 6. Mai 1998 aus, anhand \nderer die freie Sichtstrecke bestimmt werden kann. Die freie \nSichtstrecke ist allerdings nicht gleichzusetzen mit der von \nder östlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks \nbis zum \"Fahrbahnrand\" gemessenen Entfernung von 69,5 m. Weder \nblickt ein vom Grundstück des Klägers abfahrender Kraftfahrer \ngenau von der Grundstücksgrenze Richtung Westen, noch ist \ndavon auszugehen, daß von dort kommende Kraftfahrzeuge mit der \nrechten (vom klägerischen Grundstück wegen der Kurvensituation \nzuerst sichtbaren) Kraftfahrzeugseite unmittelbar auf dem \nFahrbahnrand fahren. Unter Berücksichtigung üblicher \nFahrzeuggrößen und Sicherheitsabstände sowie der tatsächlich \nzur Verfügung stehenden Fahrbahnbreite und der vom Kläger \ngeplanten Zufahrtsbreite geht der Senat vielmehr davon aus, \ndaß die Sichtstrecke erst etwa 2 m westlich der östlichen \nGrundstückszufahrt abzugreifen ist und jedenfalls etwa 0,5 m \nvor dem Fahrbahnrand der Q. straße endet. Danach \nbeträgt die freie Sichtstrecke allenfalls 67 m. Diese \nSichtstrecke ist derart gering, daß Beeinträchtigungen der \nSicherheit, zumindest aber der Leichtigkeit des Verkehrs \nwahrscheinlich sind, wenn vom klägerischen Grundstück ein \nKraftfahrer in östliche Richtung fahren will, also unter \nÜberquerung des unmittelbar vor dem Grundstück in westlicher \nRichtung führenden Fahrstreifens links abzubiegen \nbeabsichtigt.\n\n41\n\nDies ergibt sich aus folgendem: Die Faustformel für den \nAnhalteweg (SA) eines Kraftfahrzeuges lautet: SA ? (V/10)2 + 3 x \nV/10. Dies ergibt bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h einen \nAnhalteweg von 40 m, der bis zu einem Hindernis zur Verfügung \nstehen muß, damit der Autofahrer nach Erkennen des \nHindernisses noch rechtzeitig zum Stehen kommen kann. Von \ndiesem Maß gehen auch die Richtlinien für die Anlage von \nStraßen, Teil Knotenpunkte (RAS-K), Ausgabe 1988 aus (Tabelle \n11, Straßenkategorie B, Straßenlängsneigung 0 %). Dieser \nMindestabstand ist jedoch unzureichend, um Beeinträchtigungen \nder Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinreichend zu \nbegegnen. Hinzuzurechnen ist vielmehr, daß der aus der Kurve \nvon Westen kommende Kraftfahrer nicht immer sogleich mit dem \nAnhaltevorgang beginnen wird, wenn ein Kraftfahrer vom \nklägerischen Grundstück in östlicher Richtung gerade erst \nabfährt, also unklar ist, ob er noch vor dem aus Osten \nkommenden Fahrzeug in die Straße einschwenken wird. Ebenso ist \nzu berücksichtigen, daß der vom Grundstück des Klägers links \nabbiegende Kraftfahrer seine Aufmerksamkeit nicht ständig nur \nin westliche Richtung orientieren kann, sondern auch in \nöstliche Richtung richten muß. Dem Anhalteweg ist daher eine \nStrecke hinzuzurechnen, wie sie in Tabelle 12 der RAS-K nach \nAuffassung des Senats im Grundsatz zutreffend unter dem \nBegriff \"Anfahrsicht\" erfaßt ist. Angesichts der Wegstrecke, \ndie bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h je Sekunde \nzurückgelegt wird, ist die sich aus der Differenz von \nAnfahrsicht und Haltesicht (hier 30 m) ergebende \nEntscheidungszeit von gut zwei Sekunden für sachgerechte \nVerkehrsreaktionen knapp bemessen und führt ohnehin schon zu \n\"Behinderungen bevorrechtigter Kraftfahrzeuge\" (vgl. \nZiffer 3.4.3 der RAS-K). Eine weitere Reduzierung ist unter \nBerücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nicht zu \nverantworten. Die Aufmerksamkeit des aus Norden bzw. Westen \nkommenden Kraftfahrers ist ohnehin schon in erhöhtem Maß \nbeansprucht und damit für weitere Verkehrsbeeinträchtigungen \ngemindert. Er muß seine Aufmerksamkeit der Straße wegen des \nKurvenverlaufs gegenüber der von der RAS-K zugrundegelegten \ngradlinigen Streckenführung in verstärktem Maß widmen und \nzudem der Zufahrt zum Haus Q. straße 81 sowie der \ndann folgenden Einmündung des R. Wegs zuwenden. \nSobald ihm der Blick auf die vom Kläger geplante Zufahrt \nmöglich ist, kann er auch bereits die Schulbushaltestelle auf \nder südlichen Seite der Q. straße sehen; auf das im \nBereich der Schulbushaltestelle liegende Gefahrpotential ist \nder Kraftfahrer durch das Gefahrzeichen \"Kinder\" kurz zuvor \naufmerksam gemacht worden. Letztlich ergeben sich im übrigen \nauch aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. \nbei einer angenommenen Geschwindigkeit von V85 = 50 km/h keine \nsubstantiierten Einwände gegen das in der Tabelle 12 der RAS-K \nzugrundegelegte Maß erforderlicher Anfahrsicht. \n\n42\n\nAuch eine der Anfahrsicht nach Auffassung des \nSachverständigen Dr. A. entsprechende Fahrstrecke von \n70 m steht für das auf das Q. straße bevorrechtigt \nfahrende Kraftfahrzeug nicht zur Verfügung. Anhand der \nVermessung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs \nW. läßt sich vielmehr abgreifen, daß die maßgebende \nFahrstrecke - also die Fahrstrecke, die ein Kraftfahrzeug noch \nauf der Q. straße zurücklegen muß, nachdem es von \neinem 2 m westlich der östlichen Grenze des klägerischen \nGrundstücks stehenden Kraftfahrzeug aus erstmals gesehen \nwerden kann - nur etwa 68 m beträgt. (Dieses Maß ergibt sich, \nwenn anhand der in der mündlichen Verhandlung überreichten \nSkizze (die - wie der Vergleich zur Vermessung W. \nzeigt - jedenfalls um den Faktor 0,9928 verzerrt ist) die \nFahrstrecke entsprechend des vom Sachverständigen \nDr. A. eingetragenen Fahrverlaufs berechnet wird. Der \nAnteil der graden Fahrstrecke beträgt danach etwa 48 m, die \nBogenlänge etwa 20 m.) Auf die Frage, ob nur die \nvorbeschriebene Fahrstrecke oder nicht vielmehr auch die Länge \nder freien Sichtstrecke maßgebend ist und ob die Tabelle 12 \nder RAS-K in der vom Sachverständigen erwogenen Weise auf eine \nKurvensituation übertragen werden kann, kommt es angesichts \ndieses Maßes der tatsächlich zur Verfügung stehenden \nFahrstrecke nicht an. Im übrigen stehen die örtlichen \nGegebenheiten einer weiteren Verkürzung der als erforderlich \nanzusehenden freien Sichtstrecke (und der Fahrstrecke) \nentgegen; sie wäre angesichts der konkreten örtlichen \nVerhältnisse - wie sie der Senat oben bereits dargestellt hat \n-vielmehr zu verlängern.\n\n43\n\nDie vom Sachverständigen noch in seinem Gutachten vom \n15. April 1996 geäußerte Annahme, daß die \nBeurteilungsgeschwindigkeit V85 weniger als 50 km/h betrage, \nteilt der Senat nicht. Konkrete Anhaltspunkte für seine \nAnnahme leitet der Sachverständige aus dem nach den RAS-L \nerforderlichem Kurvenradius für eine Entwurfsgeschwindigkeit \nvon 50 km/h ab. Es geht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht \num die Frage, mit welchem Radius eine Straße gebaut werden \nsollte, auf der eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig sein \nsoll, sondern um die Frage, welche tatsächlichen \nGeschwindigkeiten auf der Q. straße im Bereich des \nklägerischen Grundstücks voraussichtlich gefahren werden. Dies \nsind nach Einschätzung des Senats bei Pkw jedenfalls die \n50 km/h, die als zulässige Höchstgeschwindigkeit festgesetzt \nsind. Diese Geschwindigkeit kann nicht nur tatsächlich ohne \nSchwierigkeiten gefahren werden, sie wird regelmäßig auch \ndeshalb gefahren werden, weil die Verkehrszeichen entlang der \nQ. straße zum einen auf die zulässige \nHöchstgeschwindigkeit von 50 km/h, zum anderen auf die \nKurvensituation hinweisen; in dieser Situation wird der \ndurchschnittliche Kraftfahrer erwarten, daß er die anstehende \nKurve unter Einhaltung der vorgeschriebenen \nHöchstgeschwindigkeit auch problemlos befahren kann. Darüber \nhinaus sieht der aus Nordwesten kommende Kraftfahrer das Ende \nder Kurve der Q. straße vor der weiter östlich \nliegenden (geplanten) Zufahrt zum klägerischen Grundstück. Es \nentspricht jedoch üblicher Fahrpraxis bereits ab dem \nScheitelpunkt der Kurve das Fahrzeug wieder zu beschleunigen \n(sofern ein vorsichtiger Fahrer vor Beginn der Kurve die \nGeschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit \nabgesenkt haben sollte). \n\n44\n\nDas vom Kläger beigebrachte Gutachten führt zur Frage \nwahrscheinlich gefahrener Geschwindigkeiten und dadurch \nbedingter Gefahrensituationen nicht weiter. Es kommt nach \nobigen Ausführungen nicht darauf an, ob der Beigeladene zu 1. \nzu Recht davon ausgeht, daß die zulässige \nHöchstgeschwindigkeit \"vielfach\" überschritten wird oder ob \ndem Sachverständigen unangepaßt hohe Geschwindigkeiten \n\"aufgefallen\" sind. Im übrigen hat der Sachverständige nach \nden Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung \nmittlerweile bei eigenen Messungen ermittelt, daß die \ntatsächlich gefahrene Geschwindigkeit bei V85 = 50,26 km/h \nliegt.\n\n45\n\nUnerheblich ist im Ergebnis auch, ob der durchschnittliche \nKraftfahrer im maßgebenden Straßenbereich ohnehin besonders \naufmerksam fährt, ob es bereits wiederholt zu Unfällen \ngekommen ist oder ob die Situation im Bereich der \nSchulbushaltestellen in Höhe des Hauses Q. straße 74 \nzur Gefahrenlage beiträgt. Die Zufahrt zum klägerischen \nGrundstück würde die bestehende Häufung von Gefahrenquellen um \neine weitere anreichern und hinsichtlich des vom klägerischen \nGrundstück links abbiegenden Kraftfahrers wegen der in \nwestlicher Richtung nur zur Verfügung stehenden geringen \nSichtabstände derart verschärfen, daß von einer konkreten \nGefahrenlage für die Sicherheit, jedenfalls aber für die \nLeichtigkeit des Verkehrs ausgegangen werden muß. \n\n46\n\nVorsorglich ist anzumerken, daß die vom klägerischen \nGutachter für möglich gehaltenen verkehrsbezogenen Maßnahmen \nim vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können. \nDie Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Beeinträchtigung \nder Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs wahrscheinlich \nist, hat sich ausschließlich danach auszurichten, wie sich die \nörtlichen Verhältnisse im Bereich der öffentlichen Straße, in \ndie Zufahrt genommen werden soll, derzeit tatsächlich \ndarstellen. Jede andere Sichtweise, die vom Landesgesetzgeber \nersichtlich auch nicht gewollt ist, würde dazu führen, die der \nStraßenbauverwaltung im öffentlichen Interesse zukommende, in \n§ 9 und 9a StrWG NW 1995 ausfomulierte und in entsprechenden \nVerfahren geregelte Aufgabe, Straßen zu planen, zu bauen und \nzu unterhalten, zumindest teilweise in die Hand des um \nZustimmung nachsuchenden Anliegers zu legen. Eine solche \nGestaltungs- oder Mitgestaltungsbefugnis mit entsprechenden \nsubjektiven Rechten besteht nicht und kann insbesondere nicht \naus einem Recht auf Anliegergebrauch oder gar aus Erwägungen \nzur Amtspflicht hergeleitet werden. \n\n47\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n5. Februar 1996 - 10 A 2153/91 -, \nm.w.N.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. \n\n49\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n50\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-11/7-a-3816-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-11/7-a-3816-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309609","retrieved":"2026-07-09 03:39:17.054335+00:00"}}