{"status":"available","doknr":"OLD309610","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0511.14A5477.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-11","aktenzeichen":"14 A 5477/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 9.230,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen bereits \nZweifel, ob der Kläger überhaupt Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 \nVwGO genannt und damit seiner Darlegungspflicht aus § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \nnachgekommen ist. Denn die Antragsbegründung vom 10. Dezember 1997 enthält \nkeine Ausführungen dazu, auf welche Zulassungsgründe sich der Kläger beruft. Der \nSchriftsatz vom 23. Januar 1998, in dem er sich auf die Nrn. 1 bis 3 des § 124 Abs. 2 \nVwGO bezieht, ist nach Ablauf der Monatsfrist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht \nmehr berücksichtigungsfähig. \n\n3\n\nSelbst wenn zugunsten des Klägers davon auszugehen wäre, er habe \nZulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO genannt, dann sind unter \nBerücksichtigung der Darlegungen des Klägers die nach dem Schriftsatz vom \n10. Dezember 1997 allenfalls in Betracht kommenden ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht \ngegeben.\n\n4\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, der Kläger sei \nVerfügungsberechtigter im Sinne von § 25 Abs. 1 WoBindG gewesen. \nVerfügungsberechtigt im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes ist in erster Linie \nder Eigentümer, wobei im Einzelfall auch andere in Betracht kommen, die aufgrund \neines bürgerlichen dinglichen Rechts zum Besitz berechtigt sind. \n\n5\n\nVgl. zum Begriff des Verfügungsberechtigten: Fischer-Dieskau/Pergande/ \nSchwender, Wohnungsbaurecht, Band 3.1, § 4, Anm. 2.2, m.w.N.\n\n6\n\nDas bedeutet, daß erst mit dem Eigentumsübergang die Verfügungsberechtigung \ndes Klägers, über die Verwendung der öffentlich geförderten Wohnungen zu \nentscheiden, auf dessen Rechtsnachfolger übergegangen ist. \n\n7\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Klägers entfällt auch nicht ein Verschulden, \nweil er - einseitig - vom Darlehensvertrag zurückgetreten wäre. Für die Annahme des \nVerschuldens genügt jede auch im Bereich der Fahrlässigkeit liegende \nVerantwortlichkeit, wobei strenge Maßstäbe anzulegen sind. Dabei trägt der \nVerfügungsberechtigte das sich aus einer zweifelhaften Rechtslage ergebende \nRisiko. \n\n8\n\nVgl. Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender, a.a.O., § 25, Anm. 4.3, m.w.N.\n\n9\n\nWenn der Kläger fälschlicherweise der Ansicht war, mit dem Rücktritt alles getan \nzu haben, um die öffentlich-rechtlichen Bindungswirkungen zu beseitigen, ohne sich \nhinreichende Klarheit über die wahre Rechtslage zu verschaffen, liegt dies in seiner \nSphäre und geht zu seinen Lasten. Dies gilt um so mehr, als es dem Kläger aus dem \nAntragsverfahren bekannt war, daß er zur Einhaltung der \nwohnungsbindungsrechtlichen Anforderungen verpflichtet war. Bereits im Antrag auf \nGewährung von Wohnungsbaumitteln hatte der Kläger die unter Abschnitt G b) näher \nbezeichneten wohnungsbindungsrechtlichen Verpflichtungen durch seine Unterschrift \nausdrücklich anerkannt. Auch der Bewilligungsbescheid vom 10. Oktober 1983 \nenthielt den Hinweis, daß die Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes \neinzuhalten seien. \n\n10\n\nSchließlich vermag die vom Kläger geltend gemachte überlange \nBearbeitungszeit seiner Schlußabrechnungsanzeige keine Auswirkungen auf die \nvom Beklagten im Rahmen des § 25 Abs. 1 WoBindG zu treffende \nErmessensentscheidung oder auf Billigkeitsgesichtspunkte im Sinne von § 25 Abs. 3 \nSatz 1 WoBindG zu begründen. Abgesehen davon, ob sich unter Berücksichtigung \nauch des eigenen Verhaltens des Klägers im vorliegenden Verfahren überhaupt eine \nüberlange Bearbeitungszeit feststellen läßt, könnte dies allenfalls Anlaß zu \nSchadensersatzforderungen geben. Die grundsätzlich bestehenden \nwohnungsbindungsrechtlichen Verpflichtungen werden durch die Bearbeitungsdauer \nder Schlußabrechnungsanzeige nicht berührt. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-11/14-a-5477-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-11/14-a-5477-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309610","retrieved":"2026-07-09 03:39:17.153199+00:00"}}