{"status":"available","doknr":"OLD309612","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0508.6A6426.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-08","aktenzeichen":"6 A 6426/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten um die Frage, ob eine Verletzung \n(Bänderriß und Bänderanriß am linken Fußgelenk), der bei der \nKlägerin während eines Handballtrainings beim X. SV 1920 \ne.V. am August 19 aufgetreten ist, als Dienstunfall im \nSinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes \n(BeamtVG) anzuerkennen ist. Wegen des Sach- und Streitstandes \nim einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils \nBezug genommen. Durch dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage der Klägerin mit dem Antrag,\n\n4\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides des Polizeipräsidiums \nE. vom August 19 und des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung B. vom \n November 19 zu verpflichten, ihren \nUnfall vom \n August 19 als Dienstunfall \nanzuerkennen, \n\n5\n\nabgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, \ndas Handballtraining sei keine dienstliche Veranstaltung im \nSinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gewesen, weil die \nerforderliche formelle Dienstbezogenheit fehle. Das \nHandballtraining am 19 , einem Samstag, werde nicht von \nder Genehmigung des außerdienstlich von der Klägerin \nbetriebenen Handballsports durch den Polizeipräsidenten \nE. vom September 19 erfaßt. \n\n6\n\nZur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im \nwesentlichen aus: Die vom Verwaltungsgericht vertretene \nAuffassung stehe nicht im Einklang mit dem Runderlaß des \nInnenministeriums vom 7. Dezember 1992 (MBl. NW 1993, 3) \nbetreffend \"Sport in der Polizei des Landes Nordrhein-\nWestfalen\". Dieser Erlaß habe in zeitlicher Hinsicht keine \neinschränkenden Voraussetzungen. Der Erlaßgeber habe somit zum \nAusdruck gebracht, daß er unabhängig von der Häufigkeit des \nTrainings und den sonstigen - hier nicht streitigen - \nVoraussetzungen außerdienstlichen Sport anerkenne. Die \nVielzahl der Trainingseinheiten sei nach Nr. 6.1 des Erlasses \nauch kein Versagungsgrund, was sich im Umkehrschluß aus \nNr. 6.4 des Erlasses ergebe. Der Anerkennungsbescheid des \nPolizeipräsidenten E. vom 7. September 1992 enthalte \nmit Bezug auf die Trainingszeiten keine Einschränkung. Eine \nsolche Einschränkung wäre im übrigen wegen Verstoßes gegen den \nErlaß rechtswidrig. Aus Nr. 6.2 des Erlasses folge nichts \nanderes, weil sich diese Bestimmung allein zu der Frage \nverhalte, in welchem Umfang außerdienstlicher Sport auf die \nArbeitszeit angerechnet werden könne. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n11\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und vertritt \ndie Auffassung, die in dem Anerkennungsbescheid vom \n7. September 19 \nzum Ausdruck kommende Beschränkung auf bestimmte \nTrainingszeiten sei sachgerecht, weil aus dienstlichen Gründen \nin dieser Hinsicht eine Kontrolle erforderlich sei. \n\n12\n\nDie Beteiligten sind durch gerichtliche Verfügung vom \n Dezember 19 auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach \n§ 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen \nworden. \n\n13\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den \nweiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten (2 Hefter) \nergänzend Bezug genommen. \n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO durch Beschluß über \ndie Berufung, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht \nabgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung eines \nDienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht erfüllt \nsind. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, daß im \nvorliegenden Fall kein einen Körperschaden verursachendes \nEreignis \"in Ausübung oder infolge des Dienstes\" vorliegt. Das \nHandballtraining, an dem sich die Klägerin am Unfalltag, dem \n August 19 , beteiligt hat, war keine dienstliche \nVeranstaltung, die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG zum \nDienst gehört hätte. \n\n17\n\nBei der Auslegung und Abgrenzung des Begriffs \"dienstliche \nVeranstaltung\" ist vom Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen \nUnfallfürsorgeregelung auszugehen, der darin liegt, daß der \nBeamte vor den Folgen von Unfällen geschützt wird, die er \naußerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im \nBereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken \nerleidet. Hieraus ergibt sich, daß eine Veranstaltung, um als \ndienstliche Veranstaltung anerkannt werden zu können, \nmaterielle Dienstbezogenheit aufweisen und außerdem formell in \ndie dienstliche Sphäre einbezogen sein muß. Unter der \nmateriellen Dienstbezogenheit ist der Zusammenhang der \nVeranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben zu \nverstehen. Die formelle Dienstbezogenheit setzt voraus, daß \ndie Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezogen und \ndamit - unmittelbar oder mittelbar - von der Autorität eines \nDienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen \nDienstbereich einbezogen ist. \n\n18\n\nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluß vom \n26. September 1995 - 6 A 189/95 -, \nSchütz, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, Entscheidungssammlung, ES/C II \n3.1 Nr. 61.\n\n19\n\nIm vorliegenden Fall ist die formelle Dienstbezogenheit nicht \nerfüllt. \n\n20\n\nAuszugehen ist zunächst von dem Bescheid des \nPolizeipräsidenten E. vom 7. September 1992 mit \nfolgendem Wortlaut: \n\n21\n\n\"Die von PM'in N. , Beate \naußerhalb der Dienstzeit betriebene \nSportart wird als polizeiförderlich \nanerkannt. Ich stimme der Ausübung der \no.a. Sportart(en) zu. Als \nAufsichtsperson... bestimme ich Herrn \nFrank F. .\"\n\n22\n\nDer Regelungsgehalt dieses Bescheides erschöpft sich entgegen \nder von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht darin, daß \ndie Ausübung der im Antrag vom August 19 genannten \nSportart als dienstliche Veranstaltung anerkannt und der Zeuge \nF. als Aufsichtsperson bestimmt worden wäre. Das vom \nPolizeipräsidenten E. Gewollte erschließt sich anhand \ndes formularmäßigen Antrages, in dem der Sportverein, die \nSportart, die Trainingszeiten und der Übungsleiter aufgeführt \nsind. Für den Verwender des Formulars wird es ohne weiteres \ndeutlich, daß die erfragten Angaben für die Genehmigung \nwesentlich sein sollten. Dies gilt für die Trainingszeiten, \nweil sowohl durch ihren Umfang als auch durch ihre Lage \ndienstliche Interessen berührt sein können. Gerade ein \nübermäßiges Training birgt gesteigerte Verletzungsrisiken, und \nes ist Sache des Dienstvorgesetzten, darüber zu befinden, ob \nder Antrag in dieser Hinsicht noch im Einklang mit dem mit der \nAnerkennung verfolgten dienstlichen Interesse steht. Vor \ndiesem Hintergrund bezieht sich der Anerkennungsbescheid vom \n September 19 , ohne daß es einer ausdrücklichen Erwähnung \nbedurft hätte, auch auf die im Antrag vom \n August 19 genannten Trainingszeiten. Daß Trainingszeiten \nbei Hallensportarten regelmäßig wechseln, wie dies die \nKlägerin geltend gemacht hat, ist ohne Belang. Wenn es sich so \nverhält, hätte es der Klägerin freigestanden, mit Bezug auf \ndie Trainingszeiten Vorbehalte anzubringen und abzuwarten, ob \nder Polizeipräsident E. gleichwohl die Anerkennung \nausgesprochen hätte. Im übrigen ist die Verletzung im \nvorliegenden Fall nicht während eines verlegten Trainings, \nsondern während eines zusätzlichen Trainings eingetreten. Dies \nfolgt aus der Aussage des vom Verwaltungsgericht vernommenen \nZeugen F. , der die Klägerin nicht entgegengetreten ist. \n\n23\n\nDer Anerkennungsbescheid vom September 19 steht mit \ndem aufgezeigten Regelungsgehalt im Einklang mit dem Runderlaß \ndes Innenministeriums vom 14. Juni 1988 (MBl. NW 1008) oder \ndem zitierten Runderlaß des Innenministeriums vom 7. Dezember \n1992, der in der Sache keine Änderung enthält und der weiteren \nErörterung zugrundegelegt wird. Nr. 6.1 dieses Runderlasses \nbesagt nicht, daß bereits der Erlaßgeber generell eine \nsportliche Betätigung außerhalb des Dienstes in \nPolizeisportvereinen oder anderen Sportvereinen als \ndienstliche Veranstaltung anerkannt hätte, wenn es sich um \nSportarten gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 1 handelt und eine \nAufsichtsperson im Sinne von Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 3 des Erlasses \nzur Verfügung steht. Die zitierten Fallgruppen bezeichnen \nlediglich die Tatbestandsvoraussetzungen, von deren Erfüllung \nes abhängt, ob der Dienstvorgesetzte der Ausübung des Sports \nzustimmen darf (Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 2 des Runderlasses). Soweit \ndie erörterten Voraussetzungen erfüllt sind und nicht Nr. 6.4 \n(\"Wettkämpfe, die im Vereinsinteresse ausgetragen werden, sind \nnicht als dienstliche Veranstaltung anzusehen.\") \nentgegensteht, steht die nach Nr. 6.1 Satz 1 Nr. 2 des \nRunderlasses erforderliche Zustimmung im Ermessen. In diesem \nZusammenhang mag die Formulierung in Nr. 6.1 (\"Eine sportliche \nBetätigung... ist dann als dienstliche Veranstaltung... \nanzusehen\") mißverständlich sein. Gegen eine Absicht des \nErlaßgebers, die vorherige Zustimmung des Dienstvorgesetzten \nim Sinne einer gebundenen Erlaubnis zu handhaben, spricht \njedoch wesentlich, daß er sich dann jeder weiteren Kontrolle \nhinsichtlich des Umfangs und der zeitlichen Lage des Trainings \noder hinsichtlich sonstiger Umstände - etwa mit Bezug auf \nbekanntgewordene Mißstände in einem Sportverein - begeben \nhätte. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die \nRevision wird nicht zugelassen, weil weder die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind. \n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309612","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-08/6-a-6426-96","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309612","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309612","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-08/6-a-6426-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309612","retrieved":"2026-07-09 03:39:17.334709+00:00"}}