{"status":"available","doknr":"OLD309626","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0507.6A31.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-07","aktenzeichen":"6 A 31/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten um die Frage, ob eine \nAchillessehnenruptur links, die der Kläger am April 19 \nbei einem als dienstliche Veranstaltung anerkannten \nFußballturnier erlitten hat, als Dienstunfall im Sinne von \n§ 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) \nanzuerkennen ist. Nach den Angaben des Polizeiobermeisters \nX. in der Unfallmeldung vom April 19 und der \ndienstlichen Äußerung vom Juli 19 , die durch \nPolizeihauptkommissar C. in der dienstlichen Äußerung vom \n Juli 19 bestätigt werden, vollzog der Kläger, als er den \nBall führte, eine Drehbewegung. Er kam ohne Einwirkung eines \nDritten zu Fall. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgerichts hat die Klage mit dem Antrag,\n\n5\n\nden Bescheid des Oberkreisdirektors \nQ. vom August 19 in der Form \ndes Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Y. vom Januar \n19 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, den Unfall vom April 19 \n(Achillessehnenriß) als Dienstunfall \nanzuerkennen, \n\n6\n\nnach Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des \nInstituts für Pathologie Dres. T. und W. und Erläuterung \ndieser gutachterlichen Stellungnahme durch Dr. W. in der \nmündlichen Verhandlung durch das angefochtene Urteil \nabgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe \nnicht den ihm obliegenden Nachweis dafür führen können, daß \nder dem Schadenseintritt unmittelbar vorhergehende \nBewegungsablauf zumindest als wesentliche Teilursache \nangesehen werden könne. Es handele sich um eine Bewegung, die \nnicht in der Lage sei, eine völlig gesunde Achillessehne zum \nReißen zu bringen. Das bei der Operation am April 19 aus \nder Achillessehne entnommene Gewebestück lasse keine \nzuverlässige Aussage darüber zu, in welchem Zustand sich die \nAchillessehne vor der Ruptur befunden habe. \n\n7\n\nZur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend, \nder sachverständige Zeuge Dr. W. habe eine Vorschädigung für \nmöglich gehalten, weil er davon ausgehe, eine gesunde \nAchillessehne könne ohne Fremdeinwirkung nicht reißen. Er regt \ndie Einholung eines orthopädischen Sachverständigensgutachtens \nan, durch das der Nachweis geführt werde, daß seine \nAchillessehne ohne signifikante altersabweichende \nVorschädigung gewesen sei. Der Baden-Württembergische \nVerwaltungsgerichtshof sei - sachverständig beraten - davon \nausgegangen, daß gerade bei einer erheblichen Belastung durch \nHallenfußballspiel eine altersentsprechende Sehne durchaus \nreißen könne. Das Verwaltungsgericht habe zu hohe \nAnforderungen an die Wahrscheinlichkeit gestellt und verkannt, \ndaß der vorliegende Fall nicht der Fallgestaltung gleiche, für \ndie der Senat durch Urteil vom 6. April 1995 - 6 A 1203/94 - \ndie Anerkennung einer Achillessehnenruptur als Dienstunfall \nabgelehnt habe, weil in jenem Verfahren nachweislich eine \nVorschädigung bestanden habe. Seine Achillessehne habe \ndemgegenüber einen altersgemäßen Zustand aufgewiesen, was \ndurch die hinreichend aussagekräftige Gewebeprobe nachweisbar \nsei. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n12\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n13\n\nDie Beteiligten sind durch Verfügung des Berichterstatters \nvom 24. Oktober 1997 auf die Möglichkeit einer Entscheidung \nnach § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen \nworden. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. \n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Senat weist die Berufung gemäß § 130 a VwGO nach \nAnhörung der Beteiligten durch Beschluß zurück, weil er sie \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 31 \nAbs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht erfüllt sind. \n\n17\n\nNach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein \nauf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und \nzeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes \nEreignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes \neingetreten ist. \n\n18\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen \nhat, sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der \nbeamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den \neingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, \ndie wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach \nnatürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich \nmitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist \neine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie \nbei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg \nmitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-\n)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd \ndie gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. \nAlle übrigen Bedingungen scheiden als Ursache im Rechtssinne \naus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann hiernach \nauch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden \nauslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im \nVerhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei \nEintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte \nVeranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt \ndes Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart \nuntergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge \nzukommt, daß diese anderen Bedingungen bei natürlicher \nBetrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht \nUrsachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte \nGelegenheitsursachen, d.h. Ursachen, bei denen zwischen dem \neingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige \nBeziehung besteht, d.h. wenn die krankhafte Veranlagung oder \ndas anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar war, daß es \nzur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer \nEigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch \nein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg \nherbeigeführt hätte. \n\n19\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n30. Juni 1988 - 2 C 77.86 -, \nZeitschrift für Beamtenrecht 1989, 57; \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil \nvom 6. April 1995 - 6 A 1203/94 -, \nSchütz, Beamtenrecht des Bundes und der \nLänder, Entscheidungssammlung, ES/C II \n3.1 Nr. 56.\n\n20\n\nIm vorliegenden Fall ist nicht mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit erwiesen, daß die Achillessehnenruptur im \nSinne des Dienstunfallrechts ursächlich auf die Einwirkung von \nKräften zurückzuführen ist, denen der Kläger ausgesetzt war, \nals er am April 19 bei einem Hallenfußballturnier den Ball \nführte und eine Drehbewegung vollzog. In diesem Zusammenhang \nkommt es entscheidend auf die Feststellungen des Arztes für \nPathologie Dr. W. an, dem ein bis 0,8 cm langes Gewebestück \nvon der Achillessehne des Klägers zur Verfügung stand. In \nseiner die Begutachtung vom April 19 ergänzenden \ngutachterlichen Stellungnahme vom Oktober 19 erläutert \nDr. W. das ihm zur Verfügung gestellte Gewebestück dahin, es \nhabe sich um teilweise aufgefasertes Achillessehnengewebe mit \numliegender Einblutung, Fibrinablagerungen sowie einer akuten \nentzündlichen Begleitreaktion mit Austritt von Granulozyten \ngehandelt; diese Veränderungen fänden sich typischerweise in \nder Randzone einer frischen Sehnenzerreißung. Für die \nWürdigung der Situation ist maßgebend, daß Dr. W. - auch für \nden Senat nachvollziehbar - erklärt hat, eine Festlegung, ob \ndie 8 mm lange Gewebeprobe für die Gesamtsituation des \nSehnengewebes bezüglich einer signifikanten Vorschädigung \nrepräsentativ sei, könne nicht getroffen werden und wäre \nseines Erachtens spekulativ. Dr. W. hat dies mit einer \nschematischen Darstellung einer intakten Sehne und einer \nschematischen Darstellung einer zerrissenen Sehne erläutert, \nbei der deutlich wird, daß die ihm übersandte Probe nur einen \nTeil der Zerreißungsstelle betrifft. Er hat seine Auffassung \nüber eine nicht hinreichende Aussagekraft der beurteilten \nGewebeprobe in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht ergänzend damit begründet, es hätte zur \nBeurteilung einer degenerativen Veränderung einer Probe \nbedurft, die den Rißrand und auch umliegendes gesundes Gewebe \nenthalten hätte. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang der \nHinweis des sachverständigen Zeugen, fehlende signifikante \nAnzeichen einer Degeneration in dem beurteilten Gewebestück \nschlössen eine primäre Degeneration auch in diesem Bereich \nnicht aus, weil eine Zerreißung vorhandene degenerative \nVeränderungen überlagern könne. \n\n21\n\nDas Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die \nsachverständige Würdigung durch Dr. W. zu erschüttern, \nweshalb der Senat keine Veranlassung sieht, der Anregung des \nKlägers zu folgen und ein fachorthopädisches Gutachten \neinzuholen. \n\n22\n\nDer Umstand, daß Dr. W. erklärt hat, eine gesunde \nAchillessehne könne ohne Einwirkung von außen nicht reißen, \nstellt die gutachterliche Würdigung nicht in Frage. Im \nvorliegenden Zusammenhang geht es um einen Beamten, der am \nUnfalltag das 30. Lebensjahr vollendet hatte und bei dem im \nHinblick auf das Alter und eine anhaltende sportliche \nBetätigung nicht ausgeschlossen werden kann, daß am Unfalltag \nmorphologisch faßbare Veränderungen - Granulationsgewebe, \nNarbengewebe, Verkalkungen und Verknöcherungen - bestanden, \ndie nach den Angaben des Dr. W. nach Auffassung vieler \nExperten durch wiederholte Mikrorupturen (kleinste inkomplette \nZerreißungen der Sehne) entstehen und die Faserstabilität der \nSehne so beeinträchtigen, daß z.B. Bagatellverletzungen \nletztlich zur vollständigen Zerreißung führen. Weil die bei \nder Operation entnommene Gewebeprobe nach der \nnachvollziehbaren Würdigung des sachverständigen Zeugen Dr. \nW. nicht hinreichend aussagekräftig ist und nach den \nUmständen des vorliegenden Falles die Sehne im Bereich der \nRißstelle möglicherweise über das altersentsprechende Maß \nhinaus nachteilig verändert war, ist der Nachweis der \nKausalität nicht geführt. Die mangelnde Aufklärbarkeit des \nSachverhalts geht nach der ständigen Rechtsprechung zur \nBeweislast im Dienstunfallrecht zum Nachteil des Klägers.\n\n23\n\nOVG NW, Urteil vom 23. November 1994 \n- 6 A 2621/93 -, Schütz, a.a.O., ES/C \nII 3.1 Nr. 54. Zu den Anforderungen an \ndie Kausalität übereinstimmend Baden-\nWürttembergischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom \n18. Oktober 1994 - 4 S 2339/93 -.\n\n24\n\nDer Senat sieht keine Möglichkeiten zur weiteren Aufklärung \ndes Sachverhalts. Daß der Chirurg Dr. C. , der beim Kläger \ndie Achillessehnenoperation durchgeführt hat, hinreichend \nsichere Angaben zum Zustand des Gewebes machen kann, erscheint \ndem Senat ausgeschlossen, weil im Vordergrund seiner \nBemühungen die Naht stand. Der Operationsbericht vom April 19 \nüber den am April 19 durchgeführten Eingriff enthält \nkeine Angaben zur Histologie. Es ist nichts dafür ersichtlich, \ndaß der vom Kläger vorgeschlagene Orthopäde Dr. \nT. über Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die denen \ndes Dr. W. überlegen wären. Der Hinweis des Klägers, der \nvorgeschlagene Sachverständige sei orthopädischer Spezialist \nfür Knie- und Knöchelverletzungen und genieße einen \nüberregional angesehenen Ruf, ändert nichts daran, daß auch \ndieser Arzt auf Tatsachengrundlagen angewiesen ist, die \nnachträglich nicht mehr gewonnen werden können. Dies gilt vor \nallem für eine Gewebeprobe, die weitere Teile der \nAchillessehne umfaßt. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n26\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-07/6-a-31-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-07/6-a-31-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309626","retrieved":"2026-07-09 03:39:18.442355+00:00"}}