{"status":"available","doknr":"OLD309636","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0506.17A4480.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-06","aktenzeichen":"17 A 4480/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. \n\n3\n\nNach Voraufenthalten in Deutschland in der Zeit von März 1971 bis Januar 1972 \nsowie von April bis August 1973 reiste er am 22. Februar 1978 in das Bundesgebiet \nein und beantragte unter dem 4. März 1978 seine Anerkennung als Asylberechtigter. \nZur Begründung führte er aus: Er gehöre der syrisch-orthodoxen Kirche an, sei \nAssyrer, seine Muttersprache sei aramäisch. Er habe während des Militärdienstes \nund danach unter religiöser Verfolgung gelitten. Diesen Antrag lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zunächst mit \nBescheid vom 28. November 1978 ab. Auf ein entsprechendes Verpflichtungsurteil \ndes Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. Juli 1984 - AN 7120-V/79 (XV) - sprach \nes sodann mit Bescheid vom 21. Dezember 1984 die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter aus. \n\n4\n\nDer Kläger ist im Bundesgebiet strafrechtlich zunächst wie folgt in Erscheinung \ngetreten:\n\n5\n\n1. Amtsgericht Idar-Oberstein, Strafbefehl vom \n25. September 1979 - Js 4793/97 - CS -: \nTrunkenheit im Verkehr; Geldstrafe in Höhe \nvon 40 Tagessätzen zu je 33,-- DM;\n\n6\n\n2. Amtsgericht Idar-Oberstein, Urteil vom \n25. September 1980 - Js 3547/80 - Ds -: \nFahrlässige Straßenverkehrsgefährdung; \n4 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung;\n\n7\n\n3. Landgericht Koblenz, Urteil vom 6. Februar \n1981 - 102 Js 7222/80 - 8 KLs -: Vorsätzliches \nverbotswidriges Handeltreiben mit \nBetäubungsmitteln; Freiheitsstrafe von 7 \nJahren und 9 Monaten; nach den \nFeststellungen des Strafgerichts hatte der \nKläger in prägender Weise an einer auf den \nVerkauf von ca. 3 kg Heroin gerichteten \nStraftat mitgewirkt.\n\n8\n\nDie Freiheitsstrafe aufgrund der letzten Verurteilung verbüßte der Kläger bis zum 28. \nFebruar 1986; der Strafrest wurde zur Bewährung bis zum 6. März 1991 ausgesetzt. \n\n9\n\nNoch vor seiner Haftentlassung hatte der Kläger unter dem 18. Juni 1985 einen \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. \n\n10\n\nMit Ordnungsverfügung vom 18. August 1986 lehnte der Oberkreisdirektor des \nKreises E. diesen Antrag ab, wies den Kläger unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung aus dem Bundesgebiet aus und drohte seine Abschiebung an. Auf \nAntrag des Klägers setzte das Verwaltungsgericht Aachen mit Beschluß vom 15. \nOktober 1986 - 6 L 708/86 - die Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung bis zur \nEntscheidung über den hiergegen vom Kläger eingelegten Widerspruch aus. \n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1987 wies der Regierungspräsident K. \nden Widerspruch zurück. Der Kläger erhob daraufhin Klage (6 K 843/87 VG Aachen) \nund stellte zugleich einen Antrag auf Regelung der Vollziehung, dem das \nVerwaltungsgericht Aachen mit Beschluß vom 26. Juni 1987 - 6 L 314/87 - stattgab. \n\n12\n\nMit Bescheid vom 8. Oktober 1987 hob der Oberkreisdirektor des Kreises \nE. seine Ordnungsverfügung vom 18. August 1986 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Regierungspräsidenten K. vom 5. Juni 1987 \"wegen \neines Ermessensfehlers\" auf. Zugleich teilte er dem Kläger mit, daß weiterhin \nbeabsichtigt sei, ihn auszuweisen. Diese Absicht wurde allerdings in der Folgezeit \nzunächst nicht realisiert; vielmehr erteilte der Oberkreisdirektor des Kreises E. \ndem Kläger am 23. Februar 1988 eine bis zum 17. Februar 1989 befristete \nAufenthaltserlaubnis. \n\n13\n\nIn der Folgezeit trat der Kläger erneut strafrechtlich in Erscheinung:\n\n14\n\n4. Landgericht Koblenz, Urteil vom 7. März 1989 \n- 102 Js 33504/88 - 9 KLs -; Unerlaubtes \nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \ngeringer Menge; Freiheitsstrafe von 8 Jahren; \nder Kläger hatte nach den Feststellungen des \nStrafgerichts im August/September 1988 mit \nüber 3,2 kg Heroin Handel getrieben.\n\n15\n\nDaraufhin wies der für den seinerzeitigen Haft-ort des Klägers zuständige Beklagte \ndiesen nach entsprechender Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 6. April 1990 \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus und drohte \nihm seine Abschiebung in die Türkei für den Fall an, daß er nicht innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung ausreise. \n\n16\n\nHiergegen erhob der Kläger mit an das Verwaltungsgericht K. gerichtetem \nSchreiben vom 21. April 1990 \"Einspruch\" und stellte zugleich \"Antrag auf \ngerichtliche Entscheidung\". Das Verwaltungsgericht wertete das Schreiben als \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - 12 L 679/90 -; eine Ablichtung \ndes Schreibens leitete es dem Beklagten zu, wo es am 2. Mai 1990 einging. Im \nRahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens verpflichtete sich der Beklagte \nvergleichsweise, von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund der Ordnungsverfügung \nbis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren abzusehen. \n\n17\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. August 1994 wies die Bezirksregierung K. \nden Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es: Der Kläger habe die \nVoraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AuslG erfüllt. Als Asylberechtigter \ngenieße er allerdings den besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 \nAuslG. Die hiernach für eine Ausweisung vorausgesetzten schwerwiegenden Gründe \nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung lägen jedoch im Hinblick auf die erhebliche \nRauschgiftkriminalität des Klägers und die von ihm ausgehende \nWiederholungsgefahr vor. Der besondere Ausweisungsschutz bewirke zudem gemäß \n§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG eine Herabstufung der Ist-Ausweisung zur Regel-\nAusweisung. Gründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Ausweisung \nrechtfertigen würden, seien nicht gegeben. Der Kläger genieße keinen \nAbschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. Diese Vorschrift finde nämlich \ngemäß § 51 Abs. 3 AuslG keine Anwendung. Denn der Kläger bedeute aus \nschwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Allgemeinheit, weil er wegen einer \nbesonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei. \nAbschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 2 AuslG bestünden nicht, da die \nTodesstrafe im Betäubungsmittelstrafrecht der Türkei abgeschafft worden sei. Im \nübrigen lägen auch keine Erkenntnisse dafür vor, daß der türkische Staat den Kläger \nwegen einer Straftat suche. Soweit es den christlichen Glauben des Klägers betreffe, \nsei aufgrund des Lageberichts des Auswärtigen Amtes über die Türkei vom 29. April \n1994 davon auszugehen, daß die christlichen Gemeinden in den Großstädten des \nWestens der Türkei frei von Verfolgung wegen ihres Glaubens seien. \n\n18\n\nAm 28. September 1994 ist bei dem Verwaltungsgericht eine nicht \nunterzeichnete Klageschrift auf dem Briefpapier des Klägervertreters eingegangen. \nHierin wurde vorgetragen: Der Beklagte habe es bislang versäumt, amtliche \nAuskünfte zur Frage einer möglichen Doppelbestrafung in der Türkei einzuholen. Ein \nMittäter der ersten Rauschmittelstraftat des Klägers sei in der Türkei zu 34 Jahren \nHaft verurteilt worden. Seine Geschwister seien in Deutschland als Asylberechtigte \nanerkannt worden und hätten inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen \nbekommen. \n\n19\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n20\n\nden Bescheid des Beklagten vom 6. April 1990 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung K. vom 30. August 1994 \naufzuheben.\n\n21\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Juni 1996, dem Kläger \nzugestellt am 17. Juli 1996, abgewiesen. \n\n24\n\nMit seiner am Montag, dem 19. August 1996 eingelegten Berufung verfolgt der \nKläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Sein Prozeßbevollmächtigter habe am \n29. September 1994 ein unterschriebenes Exemplar der Klageschrift per Telefax an \ndas Verwaltungsgericht übermittelt. Die Textvorlage und der Sendebericht werden zu \nden Akten gereicht. \n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 6. April 1990 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung K. vom 30. August 1994 \naufzuheben. \n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des \nVerfahrens 12 L 679/90 VG K. sowie auf den Inhalt der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten. \n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. \n\n32\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n33\n\nDer Senat legt zugunsten des Klägers zugrunde, daß die Klagefrist, § 74 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO, eingehalten worden ist. Zwar ist das bei den Gerichtsakten \nbefindliche, per Post übersandte Exemplar der Klageschrift nicht unterzeichnet und \ngenügt daher nicht dem Erfordernis der Schriftlichkeit, § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der \nKläger hat jedoch unter Beifügung der entsprechenden Textvorlage und des \nSendeberichts dargelegt, daß sein Prozeßbevollmächtigter am 29. September 1994 \nund damit noch fristgerecht per Telefax ein unterschriebenes Exemplar der \nKlageschrift an das Verwaltungsgericht abgesandt hat. Zwar befindet sich dieses \nnicht bei den Gerichtsakten. Das schließt aber nicht aus, daß es bei Gericht \neingegangen ist. Möglicherweise wurde das Telefax irrig als \"weitere Zweitschrift der \nKlage\" angesehen, deren Übersendung an den Vertreter des öffentlichen Interesses \ndurch den erstinstanzlichen Vorsitzenden am 29. September 1994 verfügt und am \nFolgetag ausgeführt worden ist. Für eine dahingehende Erklärungsmöglichkeit \nspricht, daß der postalisch eingegangenen Klageschrift ausweislich des \nEingangsstempels (\"2-fach\") lediglich eine - und damit keine \"weitere\" - Zweitschrift \nder Klage beigefügt war und diese an den Beklagten übermittelt worden ist; ein \nVermerk über die Anfertigung einer Kopie der Klageschrift ist in den Gerichtsakten \nnicht enthalten. Da das dem Vertreter des öffentlichen Interesses zugeleitete \nExemplar der Klageschrift dort nicht mehr greifbar ist, ist eine weitere Aufklärung des \nGeschehensablaufs nicht möglich. Die hierdurch bedingte Unwägbarkeit darf nicht \nzulasten des Klägers gehen, da er erst nach Jahren auf das Problem der möglichen \nVerfristung seiner Klage hingewiesen worden ist und diesbezügliche Ermittlungen zu \neinem früheren Zeitpunkt größere Aussichten auf Erfolg gehabt hätten.\n\n34\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n35\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. April 1990 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung K. vom 30. August 1994 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO. \n\n36\n\nDie Ausweisung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nrn. 1 \nund 2 AuslG in der bei Erlaß des Widerspruchsbescheids gültig gewesenen Fassung \ndes Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. \n1354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1792), \n\n37\n\nzur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der Zustellung des \nWiderspruchsbescheides für die rechtliche \nBeurteilung der Ausweisung vgl. \nBundesverwaltungsgericht, Beschluß vom \n17. November 1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, \n150 (151). \n\n38\n\nNach dieser Vorschrift wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er - Nr. 1 - wegen \neiner oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von \nmindestens 5 Jahren oder - Nr. 2 - mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten zu \nFreiheitsstrafen von zusammen mindestens 8 Jahren rechtskräftig verurteilt worden \nist. Der Kläger, der durch Urteile des Landgerichts Koblenz vom 6. Februar 1981 und \n7. März 1989 zu Freiheitsstrafen von 7 Jahren und 9 Monaten bzw. 8 Jahren \nverurteilt worden ist, erfüllt beide Tatbestände. \n\n39\n\nAls anerkannter Asylberechtigter kann er allerdings gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 \nAuslG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \nausgewiesen werden. Ein Ausweisungsgrund ist im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG \nschwerwiegend, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher \nSicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des \nAusländers ein deutliches Übergewicht hat, \n\n40\n\nBVerwG, Beschluß vom 10. Januar 1995 - 1 B \n153.94 -, InfAuslR 1995, 194 (195) = NVwZ 1995, \n1129.\n\n41\n\nDies ist in spezialpräventiver Hinsicht der Fall, wenn dem Ausweisungsanlaß ein \nbesonderes Gewicht zukommt, das sich bei Straftaten insbesondere aus deren Art, \nSchwere und Häufigkeit ergibt, und Anhaltspunkte dafür bestehen, daß in Zukunft \neine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue \nVerfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame \nGefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht, \n\n42\n\nBVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, \nBVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8 = NVwZ \n1997, 297; Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, \nNVwZ 1997, 1119 = InfAuslR 1997, 296.\n\n43\n\nDiese Voraussetzungen lagen bei Erlaß des Widerspruchsbescheides vor. \n\n44\n\nDas den beiden Verurteilungen des Klägers durch das Landgericht Koblenz \nzugrundeliegende Fehlverhalten stellt einen schwerwiegenden Ausweisungsanlaß \ndar. Der Kläger hatte mit insgesamt mehr als 6 kg Heroin Handel getrieben. Er hat \ndamit in ganz erheblichem Umfang der Verbreitung einer der gefährlichsten Drogen \nVorschub geleistet, die für den physischen und psychischen Verfall und das qualvolle \nSiechtum zahlreicher, insbesondere junger Menschen verantwortlich ist. \n\n45\n\nIm Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde bestanden auch \nernsthafte Anhaltspunkte dafür, daß in Zukunft eine schwere Gefährdung der \nöffentlichen Ordnung durch neue Verfehlungen des Klägers ernsthaft drohte und \ndamit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausging. Die \nBeurteilung der Frage, wann neue Verfehlungen durch einen Ausländer ernsthaft \ndrohen, erfordert im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine an Art \nund Ausmaß der möglichen Schäden ausgerichtete Differenzierung. Dies rechtfertigt \nes, bei der Verurteilung des Klägers wegen Rauschgifthandels nicht zu hohe \nAnforderungen an die ernsthaft drohende Möglichkeit der Begehung weiterer \nStraftaten durch ihn zu stellen,\n\n46\n\nvgl. Urteil des Senats vom 6. Dezember 1995 - \n17 A 3370/94 - m.w.N. zur Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n47\n\nInsoweit war hier zu berücksichtigen, daß der Kläger zwei Mal mit jeweils sehr \ngroßen Mengen von Heroin Handel getrieben hatte. Indem er sich aus zügellosem \nProfitstreben heraus über die evident sozialschädlichen Folgen seines Tuns \nhinweggesetzt hat, hat er ein ungewöhnlich hohes Maß an Skrupellosigkeit und \nGleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung und grundlegenden \nGemeinschaftswerten an den Tag gelegt. Dabei fällt noch zusätzlich erschwerend ins \nGewicht, daß ihn weder die langjährige Vollstreckung der Strafhaft aus dem ersten \nUrteil, noch die ihm eingeräumte Chance der Reststrafaussetzung zur Bewährung, \nnoch die ihm durch das - letztlich ergebnislose - Ausweisungsverfahren des \nOberkreisdirektors des Kreises E. deutlich vor Augen geführten \naufenthaltsrechtlichen Konsequenzen seines Fehlverhaltens davon hatten abhalten \nkönnen, erneut ein Verbrechen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln zu \nbegehen. Der Kläger hatte sich somit als unbelehrbarer Wiederholungstäter \nerwiesen. Es lag daher auf der Hand, daß eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit \nbestand, zumal Art und insbesondere Umfang der in der Vergangenheit begangenen \nRauschgiftdelikte die Annahme nahe legten, daß der Kläger mit der einschlägigen \nSzene nicht nur am Rande Kontakt gehabt hatte, sondern fest in ihr verwurzelt war. \nDenn anders läßt es sich nicht erklären, daß es dem Kläger im August 1988 ohne \nweiteres möglich war, durch bloßen Telefonanruf mehr als 3,2 kg Heroin zu \norganisieren, dessen Bezahlung erst nach Weiterveräußerung erfolgen sollte. \n\n48\n\nDie Richtigkeit der der Ausweisung des Klägers zugrundeliegenden negativen \nLegalprognose wird bestätigt durch den Inhalt der Stellungnahme des Leiters der \nJustizvollzugsanstalt Aachen vom 15. Mai 1995, ausweislich derer beim Kläger eine \ntiefergehende, selbstkritische Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen \nStraftaten nicht erkennbar war. Diese Stellungnahme kann - obwohl erst nach Erlaß \ndes Widerspruchsbescheides abgegeben - berücksichtigt werden, da ihr \nAnhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides getroffenen Einschätzung entnommen werden können,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 16. November 1992 \n- 1 B 197.92 -, InfAuslR 1993, 121 = Buchholz \n402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 8.\n\n50\n\nDer dem Kläger zustehende besondere Ausweisungsschutz hat weiterhin zur Folge, \ndaß die Ist-Ausweisung zur Regel-Ausweisung herabgestuft wird, § 47 Abs. 3 Satz 1 \nAuslG. Besondere Umstände, aufgrund derer sich der Einzelfall des Klägers als \nAusnahme von der Regel darstellen würde mit der Konsequenz, daß über seine \nAusweisung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden gewesen wäre, lagen \nnicht vor. Die Worte \"in der Regel\" beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch \nbesondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Den \nGegensatz bilden Ausnahmefälle. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen \nGeschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das \nsonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt,\n\n51\n\nBVerwG, Beschluß vom 1. September 1994 - 1 B \n90.94 -, InfAuslR 1995, 5 = Buchholz 402.240 § 47 \nAuslG 1990 Nr. 5.\n\n52\n\nWann ein solcher atypischer Fall gegeben ist, läßt sich nicht generell festlegen. \nVielmehr erfordert die Prüfung, ob der konkrete Einzelfall dem im Gesetz \nzugrundegelegten Regelfall entspricht oder nicht, eine umfassende \nGesamtbetrachtung aller die Persönlichkeit des Ausländers, seine Lebensumstände \nsowie die von ihm begangene(n) Straftat(en) kennzeichnenden Umstände, \n\n53\n\nvgl. Urteil des Senats vom 27. September 1995 \n- 17 A 3099/93 -.\n\n54\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen war eine Ausnahmesituation zugunsten des \nKlägers zu verneinen. Weder seinem Werdegang, noch den Begleitumständen der \nvon ihm begangenen Straftaten oder seinen sonstigen Lebensumständen waren \nAnhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß in seinem Einzelfall eine besondere Lage \ngegeben war, die ihn hätte entlasten können oder aufgrund derer die Ausweisung \nals unangemessene Härte erschienen wäre. \n\n55\n\nDer Kläger ist bereits kurz nach seiner im Jahre 1978 erfolgten dauerhaften \nÜbersiedlung in das Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat \ninsbesondere Betäubungsmitteldelikte von ganz erheblichem Gewicht begangen. \nDen weitaus größten Teil seines Aufenthalts in Deutschland hat er in Gefängnissen \nverbracht. Eine soziale Integration hat nicht stattgefunden. Der Kläger ist nicht \nverheiratet und hat auch keine Kinder. Der Umstand, daß angeblich mehrere \nGeschwister von ihm als Asylberechtigte in Deutschland leben, läßt seine \nAusweisung nicht unangemessen hart erscheinen. Die mit seiner Entfernung aus \ndem Bundesgebiet naturgemäß verbundene Erschwerung der geschwisterlichen \nKontaktpflege ist ihm im Hinblick auf das von ihm ausgehende enorm hohe \nKrimminalitätsrisiko zumutbar. \n\n56\n\nEin Abweichen von der in § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG normierten Regelrechtsfolge \nwar auch nicht deshalb veranlaßt, weil für den Kläger die Gefahr einer weiteren \nStrafverfolgung in der Türkei bestand,\n\n57\n\nzur potentiellen Berücksichtigungsfähigkeit eines \netwaigen Doppelbestrafungsrisikos als Ausnahme \nvon der Regel vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. August \n1994 - 17 B 1593/93 - und 4. Juli 1994 - 17 B 719/93 \n-.\n\n58\n\nEs erscheint bereits fraglich, ob bei Erlaß des Widerspruchsbescheides davon \nauszugehen war, daß dem Kläger im Falle seiner Abschiebung oder freiwilligen \nRückkehr in die Türkei dort wegen der von ihm begangenen Rauschmitteldelikte \nstrafrechtliche Konsequenzen drohten. \n\n59\n\nZwar war und ist davon auszugehen, daß die Strafurteile des Landgerichts \nKoblenz vom 6. Februar 1981 und 7. März 1989 den türkischen Behörden \nentsprechend den einschlägigen internationalen Abkommen (vgl. Art. 35 des \nEinheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über Suchtstoffe und Art. 3 bzw. 22 \ndes Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in \nStrafsachen) und der auf ihrer Grundlage geübten allgemeinen Praxis bei \nRauschgifttaten von in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen \nbekanntgegeben worden sind. \n\n60\n\nZweifelhaft war und ist indes, ob die türkischen Behörden das den genannten \nUrteilen zugrundeliegende Verhalten des Klägers zum Anlaß für eine eigene \nStrafverfolgung nehmen. Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, daß durch \nGesetzesänderung vom 6. Juni 1991, in Kraft getreten am 14. Juni 1991, der die \nRauschmitteldelikte betreffende Art. 403 TStGB aus dem Katalog der Straftaten, für \ndie eine Doppelbestrafung vorgesehen war, wieder gestrichen worden ist. Da Art. 2 \nAbs. 2 TStGB vorsieht, daß bei einer Gesetzesänderung zwischen Tatzeit und \nUrteilszeit das für den Angeklagten günstigere Gesetz anzuwenden ist, ist hiernach \neine Doppelbestrafung ausgeschlossen,\n\n61\n\nvgl. Tellenbach, Stellungnahme vom 15. Oktober \n1993 gegenüber dem VG Hamburg.\n\n62\n\nAndererseits ist zu beachten, daß gemäß Art. 3 Abs. 1 TStGB derjenige, der in der \nTürkei eine Straftat begeht, nach den türkischen Gesetzen bestraft wird. Ist das \nRauschgift, das in Deutschland vertrieben wurde, aus der Türkei ausgeführt worden, \nso gilt dies als eine andere, noch nicht vom ausländischen Gericht bestrafte Tat und \nwird abgeurteilt,\n\n63\n\nvgl. Tellenbach, a.a.O.\n\n64\n\nVorliegend kommt in Betracht, daß das dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom \n7. März 1989 zugrundeliegende Verhalten des Klägers, soweit es die fernmündliche \nBestellung des Rauschgifts in Istanbul betrifft, von den türkischen Behörden als \nAnstiftung zum Export von Heroin gewertet wird. Ob diese Anstiftungshandlung aus \ntürkischer Sicht als - strafrechtlich irrelevante - Auslandstat oder als - \nverfolgungsfähige - Inlandstat gewertet wird, erscheint offen. Insoweit mag \nzugrundegelegt werden, daß letzteres der Fall ist. Da die Anstiftung zu einer Straftat \ngrundsätzlich wie die Haupttat selbst bestraft wird,\n\n65\n\nvgl. Tellenbach, a.a.O., \n\n66\n\nhätte er dann folgendes Strafmaß zu gewärtigen:\n\n67\n\nAusgangspunkt ist Art. 403 Abs. 2 TStGB, wonach der Export von Rauschmitteln \nmit einer Zuchthausstrafe von 6 bis 12 Jahren bedroht wird. Gemäß Art. 403 Abs. 6 \nTStGB wird die zu verhängende Strafe verdoppelt, wenn es sich - wie hier - um \nHeroin handelt. Möglicherweise ist mit Rücksicht darauf, daß der Kläger bei der \nTransaktion mit weiteren Türken zusammen gewirkt hat, eine weitere Straferhöhung \num ein Drittel nach Maßgabe von Art. 403 Abs. 8 und 11 TStGB zu gewärtigen. Auf \nder anderer Seite ist zu berücksichtigen, daß nach Art. 19 des Strafvollzugsgesetzes \n(Fassung vom 14. Dezember 1988) die Haftentlassung regelmäßig (außer bei \nFluchtversuch) nach der Hälfte der Strafzeit erfolgt und daß nach dem Zusatzartikel 2 \nzu dieser Vorschrift von der verbleibenden zu verbüßenden Hälfte der verhängten \nStrafe nochmals 6 Tage pro Monat abgezogen werden. Außerdem wird nach Art. 403 \nAbs. 4 TStGB in der Fassung vom 6. Juni 1991 von der Strafe die im \nZusammenhang mit dem ausgeführten Rauschgift im Ausland verhängte und \nverbüßte Strafe abgezogen,\n\n68\n\nvgl. Tellenbach, a.a.O.; Yenisey, Ausländische \nStrafmaße im türkischen Strafrecht, InfAuslR 1994, \n9.\n\n69\n\nDer nach alledem dem Kläger ggf. drohende weitere Freiheitsentzug stellt zwar, \njedenfalls bei Zugrundelegung der Obergrenze des Strafrahmens, eine gewisse \nHärte dar, ist aber angesichts des Gewichts seiner Straftat keine unangemessene \nFolge. Denn er hat sich aus hemmungslosem Profitstreben heraus ohne jeden \nSkrupel und bedenkenlos über die verheerenden Konsequenzen des \nRauschgiftkonsums und der Rauschgiftabhängigkeit sowie der Folgekriminalität \nhinweggesetzt. Seine Straftat bezog sich auf eine außergewöhnlich große Menge \neiner der gefährlichsten Drogen schlechthin, die für die Zerstörung des Lebens und \nder Gesundheit zahlreicher Menschen verantwortlich ist. All das war ihm bekannt. \nWer, wie der Kläger, bereit ist, sich um des eigenen Vorteils willen über die \nelementaren Lebens- und Gesundheitsinteressen seiner Mitmenschen \nhinwegzusetzen, wird durch einen weiteren Freiheitsentzug in dem in Betracht \nkommenden Rahmen nicht unangemessen getroffen. \n\n70\n\nEine erneute Bestrafung ist schließlich auch nicht deshalb eine unangemessene \nFolge der Ausweisung, weil sie der deutschen Rechtsordnung zuwiderliefe. Art. 103 \nAbs. 3 GG verbietet lediglich eine mehrmalige Verurteilung des Straftäters durch \ndeutsche Gerichte. Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, vgl. Art. 25 Satz 1 GG, \nnach der niemand wegen desselben Lebenssachverhaltes von einem Gericht eines \nanderen Staates neuerlich verfolgt und bestraft werden dürfte, existiert nicht, \n\n71\n\nvgl. Beschluß des Senats vom 3. August 1994 \n- 17 B 1593/93 -; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluß vom 30. März 1993 - 11 S 529/93 -, VBlBW \n1994, 33.\n\n72\n\nEin Abweichen von der Regelrechtsfolge des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG war auch \nnicht in Hinblick auf die Asylberechtigung des Klägers veranlaßt. Im Rahmen der \nFrage, ob ein von der Regel abweichender (Ausnahme-)Fall vorliegt, ist - wie \ndargelegt - eine Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Das \nbedeutet, daß bei Asylberechtigten konkret zu berücksichtigen ist, was im \nHeimatland an Nachteilen zu erwarten ist. Nach den bei Erlaß des \nWiderspruchsbescheids verfügbar gewesenen Erkenntnissen war davon \nauszugehen, daß der Kläger in Hinblick auf seine syrisch-orthodoxe \nGlaubenszugehörigkeit zwar nicht in seinem Herkunftsgebiet, wohl aber in den \nGroßstädten der West-Türkei frei von religiös motivierter Verfolgung war,\n\n73\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei (April \n1994) vom 29. April 1994.\n\n74\n\nAllfällige Einschränkungen hinsichtlich der Modalitäten der Religionsausübung \n(Beschränkung auf Kirchen; Reglementierung des Glockengeläuts u. ä.),\n\n75\n\nvgl. Prof. Dr. Dr. Wießner, Stellungnahme vom \n29. April 1994 gegenüber dem VG Karlsruhe,\n\n76\n\nwaren dem Kläger zumutbar.\n\n77\n\nEs bestand auch kein Anlaß zu der Annahme, daß er in den Großstädten der \nWest-Türkei sein Existenzminimum nicht hätte sicherstellen könne. Zwar stellte dies \nfür zugewanderte Christen aus dem Südosten der Türkei dann ein Problem dar, \nwenn sie mangels beruflicher Qualifikation und sprachlicher Kompetenz keine Arbeit \nfanden,\n\n78\n\nvgl. die vorgenannten Erkenntnisse sowie \namnesty international: Türkei (Christen aus dem Tur \nAbdin), Stand: 3 Mai 1994.\n\n79\n\nDerartige Befürchtungen hat der Kläger aber nicht geäußert. Außerdem war \ndavon auszugehen, daß er sich im Bedarfsfall durch seine in Deutschland lebenden \nGeschwister finanziell unterstützen lassen konnte.\n\n80\n\nDie Ausweisung des Klägers steht auch im Einklang mit inter- und \nsupranationalem Recht. Soweit es ihre Vereinbarkeit mit Art. 3 ENA und Art. 6 Abs. 1 \nARB 1/80 betrifft, wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils \nBezug genommen. Ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht \nauf Familienleben liegt schon in tatbestandlicher Hinsicht nicht vor. \n\n81\n\nDie Abschiebungsandrohung ist jedenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre \nRechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 AuslG in der bei Erlaß des Widerspruchsbescheides \ngeltenden Fassung vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1126. Nach dieser Vorschrift soll \ndie Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden \n(Satz 1); in den Fällen des § 51 Abs. 1 AuslG kann von der Abschiebungsandrohung \nund einer angemessenen Ausreisefrist nicht abgesehen werden (§ 51 Abs. 4 Satz 1 \nAuslG). Die Abschiebungsandrohung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden \nwerden, durch den der Ausländer nach § 42 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, § 50 Abs. 1 \nSatz 2 AuslG. Die Abschiebungsandrohung setzt ebenso wie die Abschiebung, § 49 \nAbs. 1 AuslG, Bestand und Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus.\n\n82\n\nDie Abschiebungsandrohung genügt diesen Anforderungen. Der Kläger ist \ngemäß § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig, da er die erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung nicht besitzt. Die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht \nergibt sich aus § 42 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AuslG, da die Ausweisung vollziehbar ist. Die \ngesetzte Ausreisefrist von einem Monat ist nicht zu beanstanden.\n\n83\n\nDie Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ergibt sich nicht aus einem \nVerstoß gegen das Abschiebungshindernis (Abschiebungsverbot) des § 51 Abs. 1 \nAuslG. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des Abs. 1 liegen unter \nanderem bei Asylberechtigten vor, § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG. Der Kläger ist \nasylberechtigt.\n\n84\n\nNach § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG steht das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 dem \nErlaß der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Das bedeutet allerdings nicht, \ndaß das Vorliegen von Abschiebungshindernissen generell für die Rechtmäßigkeit \nder Abschiebungsandrohung ohne Belang wäre. Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist \nin der Androhung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und \n53 Abs. 1 bis 4 nicht abgeschoben werden darf. Nach Satz 3 der Vorschrift bleibt die \nRechtmäßigkeit der Androhung im übrigen unberührt, wenn das Verwaltungsgericht \ndas Vorliegen eines Abschiebungshindernisses feststellt. Das bedeutet, daß die \nAbschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig ist, als in ihr der Staat, in den wegen \nVorliegens von Abschiebungshindernissen nicht abgeschoben werden darf, nicht \ngenannt ist. \"Unberührt\" bleibt die Androhung lediglich in bezug auf einen anderen \nStaat, in den der Ausländer einreisen darf oder der ihn übernehmen muß, sofern die \nAbschiebungsandrohung einen diesbezüglichen, in § 50 Abs. 2 AuslG vorgesehenen \nHinweis enthält. Hieraus folgt zugleich, daß die Androhung der Abschiebung \nausschließlich in den Staat, in Bezug auf den Abschiebungshindernisse vorliegen, \nrechtswidrig ist. \n\n85\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 \nC 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = InfAuslR 1997, 193 = \nNVwZ 1997, 685.\n\n86\n\nFür Asylberechtigte ergibt sich das überdies aus § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG. Nach \ndieser Vorschrift sind in den Fällen des § 51 Abs. 1 AuslG in der \nAbschiebungsandrohung die Staaten zu bezeichnen, in die der Asylberechtigte \nabgeschoben werden darf. Auch ein Verstoß gegen diese Bestimmung würde zur \nRechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung ausschließlich in den Verfolgerstaat \nführen. Dem Kläger ist die Abschiebung ausschließlich in die Türkei angedroht \nworden. Das ist jedoch nicht zu beanstanden, weil das Abschiebungshindernis des § \n51 Abs. 1 AuslG nicht greift.\n\n87\n\nNach § 51 Abs. 3 AuslG findet Abs. 1 der Vorschrift keine Anwendung, wenn der \nAusländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit \nbedeutet, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt \nworden ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind eng \nauszulegen. Die Abschiebung in den Verfolgerstaat trifft den Flüchtlingsstatus in \nseinem Kern und kommt deswegen immer nur als ultima ratio in Betracht. Sie ist \ngerechtfertigt und geboten, wenn dem Schutz der Grundrechte anderer oder \nsonstigen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswerten Vorrang gegenüber \ndem Asylrechtsschutz für politisch Verfolgte zukommt. Ob das der Fall ist, läßt sich \nnur in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles bestimmen, wobei zu \nbeachten ist, daß das Rechtsgut, das aufgrund dieser Würdigung weichen muß, nur \nsoweit zurückgedrängt werden darf, wie es zwingend erscheint.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C \n46.69 -, BVerwGE 49, 202 (zu § 14 Abs. 1 Satz 2 \nAuslG 1965); Urteil des Senats vom 24. Mai 1995 \n- 17 A 4128/93 -.\n\n89\n\nDer Kläger stellt in Anwendung dieses strengen Maßstabes eine Gefahr für die \nAllgemeinheit dar, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig \nverurteilt worden ist.\n\n90\n\nDie Bewertung einer Straftat als besonders schwer richtet sich nicht nur nach \ndem Strafmaß, sondern ganz wesentlich nach den Tatmodalitäten. Eine Eingrenzung \nbesonders schwerer Straftaten auf Kapitaldelikte, gemeingefährliche Delikte oder \nStraftaten, die der Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG unterfallen, ist nicht \ngerechtfertigt. Auch sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG insoweit nicht \nnotwendig schon zu bejahen, wenn diejenigen des § 48 Abs. 1 AuslG für eine \nAusweisung des Asylberechtigten vorliegen. Denn die Eingriffsintensität der \nAbschiebung geht über diejenige der Ausweisung hinaus.\n\n91\n\nDen wiederholten Verurteilungen des Klägers wegen unerlaubten Handeltreibens \nmit Betäubungsmitteln liegen zweifellos besonders schwere Straftaten zugrunde. Ihre \nbesondere Schwere und Verwerflichkeit ergeben sich aus der außerordentlichen \nGefährlichkeit des gehandelten Rauschgifts (Heroin) und den ungewöhnlich großen \nMengen (3 bzw. 3,2 kg). Die vom Kläger begangenen Straftaten stellen jeweils für \nsich schwere Angriffe auf die Volksgesundheit dar. \n\n92\n\nDer Kläger bedeutet wegen der rechtskräftigen Verurteilung auch eine Gefahr für \ndie Allgemeinheit. Mit diesem Tatbestandsmerkmal wird gefordert, daß zu der \nrechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine \nWiederholungsgefahr hinzukommt.\n\n93\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C \n46.69 - a.a.O.; Beschluß vom 20. Oktober 1994 - 1 B \n84.94 -, Buchholz, 402.240, § 51 AuslG 1990 \nNr. 7.\n\n94\n\nDiese muß sich, wie sich aus der Formulierung des letzten Halbsatzes des § 51 \nAbs. 3 AuslG ergibt, aus der abgeurteilten besonders schweren Straftat ergeben und \nsich auf eine weitere besonders schwere Straftat beziehen. Das bedeutet freilich \nnicht, daß ein Wiederholung gerade der abgeurteilten Tat zu besorgen sein muß. § \n51 Abs. 3 AuslG besagt, daß der Schutz des Asylberechtigten vor Abschiebung in \nden Verfolgerstaat seine Grenze (nur) dort findet, wo Grundrechte und \nLebensinteressen anderer vorrangig diesen Schutz verdienen und fordern. \nEntscheidend für die Wiederholungsgefahr ist deswegen, ob die abgeurteilte \nbesonders schwere Straftat Aspekte aufweist, deretwegen auch künftig mit \nVerletzung elementarer Lebensinteressen Dritter durch besonders schwerwiegende \nStraftaten des Asylberechtigten zu rechnen ist. Als Maßstab für die \nWiederholungswahrscheinlichkeit - nicht für das Gewicht der drohenden Gefahr - ist \nwegen des Ausnahmecharakters des § 51 Abs. 3 AuslG der auch bei Ausweisung \nvon Asylberechtigten geltende Maßstab anzulegen. Erneute besonders schwere \nStraftaten müssen ernsthaft drohen.\n\n95\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - 1 C \n46.86 -, BVerwGE 81, 155 (zur Ausweisung).\n\n96\n\nDies ist hier der Fall, wie bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung der \nAusweisung dargelegt. \n\n97\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine \nZulassung der Revision liegen nicht vor. \n\n98","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-06/17-a-4480-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-06/17-a-4480-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309636","retrieved":"2026-07-09 03:39:19.230602+00:00"}}