{"status":"available","doknr":"OLD309635","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0506.14A6274.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-06","aktenzeichen":"14 A 6274/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten \nGrundstücks C.-----weg 31 in T. . Die Errichtung des Hauses mit sechs \nWerkswohnungen wurde im Jahre 1966 u.a. mit öffentlichen Baudarlehen in Höhe \nvon 74.400,-- DM gefördert. Die Klägerin zahlte die öffentlichen Mittel vorzeitig \nfreiwillig am 20. Dezember 1991 zurück. \n\n3\n\nDie Klägerin vermietete die 92 qm große Wohnung im 2. Obergeschoß rechts an \nHerrn Q. und die 81 qm große Wohnung im 2. Obergeschoß links an die \nFamilie L. , ohne daß Wohnberechtigungsbescheinigungen vorgelegt wurden. \nNachdem der Beklagte dies im Rahmen einer Bestands- und Besetzungskontrolle im \nNovember 1991 festgestellt hatte, setzte er mit Bescheid vom 7. Dezember 1992, \nadressiert an die Firma C1. GmbH T. z.Hd. Herrn N. , für die Wohnung im \n2. Obergeschoß links Geldleistungen gemäß § 25 Abs. 1 des \nWohnungsbindungsgesetzes - WoBindG - für den Zeitraum vom 1. März 1991 bis \nzum 31. Oktober 1992 in Höhe von 8.100,-- DM und für die Zeit nach dem \n31. Oktober 1992 in Höhe von 405,-- DM monatlich fest. Dies entsprach einem \nBetrag von 5,-- DM je Quadratmeter Wohnfläche. Durch weiteren Bescheid vom \nselben Tag forderte er bezüglich der Wohnung im 2. Obergeschoß rechts für die Zeit \nvom 1. September 1989 bis zum 31. Oktober 1992 Geldleistungen in Höhe von \n11.960,-- DM und für die Zeit ab dem 31. Oktober 1992 in Höhe von 460,-- DM \nmonatlich. \n\n4\n\nGegen beide Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 20. Oktober 1993 ersetzte der Beklagte den Bescheid vom \n7. Dezember 1992 bezüglich der Wohnung im 2. Obergeschoß rechts und setzte für \nden Zeitraum vom 1. September 1989 bis zum 31. Oktober 1992 Geldleistungen in \nHöhe von 17.480,-- DM und für die Zeit nach dem 31. Oktober 1992 von monatlich \n460,-- DM fest. Dieser Bescheid war ebenfalls an die Firma C1. GmbH T. \nz.Hd. Herrn N. gerichtet. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin \nWiderspruch.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 8. Februar 1994 wies der Oberkreisdirektor des Kreises T. \ndie Widersprüche der Klägerin zurück. \n\n7\n\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: In den \nAusgangsbescheiden und im Widerspruchsbescheid seien keine \nErmessenserwägungen zu der Festsetzung und der Bemessung der Geldleistung \ngetroffen worden. Demgegenüber hätte berücksichtigt werden müssen, daß sie - die \nKlägerin - auch nicht öffentlich geförderten Wohnraum besitze, in denen \nBetriebsangehörige bzw. ehemalige Betriebsangehörige wohnten, die aufgrund ihres \ngeringen Einkommens berechtigt seien, einen Wohnberechtigungsschein zu \nerhalten. Hätte sie - die Klägerin - wohnberechtigte Mieter in die leerstehenden \nWohnungen im Haus C.-----weg 31 umgesetzt und die Familien Q. und \nL. in den freifinanzierten werkseigenen Wohnungen untergebracht, hätte dies \nfür die jeweiligen Mieter eine unzumutbare Härte bedeutet. \n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 7. Dezember 1992 und 20. Oktober 1993 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises T. \nvom 8. Februar 1994 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat geltend gemacht: Die Klägerin habe unstreitig gegen § 4 Abs. 2 WoBindG \nverstoßen, weil sie bewußt von der Vorlage eines Wohnberechtigungsscheines \nabgesehen habe. Auch wenn die Klägerin freifinanzierte Wohnungen an Personen \nvermietet habe, denen ein Wohnberechtigungsschein zustehe, stelle dies keinen \nGrund dar, von dem Erlaß der Geldleistungsbescheide abzusehen. Dies liefe nämlich \nauf die Billigung eines unzulässigen Bindungstausches hinaus. \n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des \nBeklagten vom 20. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ninsoweit aufgehoben, als für den Zeitraum vom 1. September 1989 bis zum 31. Mai \n1990 eine Geldleistung in Höhe von 4.140,-- DM festgesetzt worden ist. Im übrigen \nhat es die Klage abgewiesen. \n\n14\n\nZur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, die Bescheide seien \nermessensfehlerhaft ergangen, weil, ohne auf Punkte wie die Schwere des \nVerstoßes einzugehen, pauschal ein Betrag von 5,-- DM je Quadratmeter \nWohnfläche festgesetzt worden sei. Es sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, \nwelche Interessen sie - die Klägerin - bewogen hätten, die Wohnungen an die \nFamilien Q. und L. zu vermieten. Auch hätte die besondere Härte \nbeachtet werden müssen, die die Umsiedlung der Mieter aus den freifinanzierten \nWohnungen in die hier strittigen Wohnungen bedeutet hätte. Bei der \nErmessensausübung sei auch nicht bewertet worden, daß sie - die Klägerin - keine \nVorteile aus der Vermietung gehabt habe. Der Mietzins liege sogar wesentlich unter \nden ermittelten Durchschnittsmieten. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz, soweit \ndem das Verwaltungsgericht nicht bereits entsprochen hat, zu erkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Recht abgewiesen. \nDie angefochtenen Bescheide sind nämlich insoweit - der Bescheid vom 20. Oktober \n1993 ab dem 1. Juni 1990 - rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n22\n\nDie Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil sie Adressatin der \nangefochtenen Bescheide ist. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Anrede \nund anderen Formulierungen in den Bescheiden. Wie aus der Adressierung folgt, \nerging der Bescheid lediglich zu Händen von Herrn N. , ohne daß er persönlich zu \nGeldleistungen herangezogen werden sollte. Leistungspflichtige ist vielmehr - wovon \nauch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - die Klägerin als \nVerfügungsberechtigte.\n\n23\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu den im \nBerufungsverfahren noch strittigen Geldleistungen ist § 25 Abs. 1 WoBindG in der ab \ndem 30. Mai 1990 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des \nWohnungsbindungsgesetzes (WoBindGÄndG) vom 17. Mai 1990, BGBl. I S. 934. \nDanach kann die zuständige Stelle für die Zeit, während der der \nVerfügungsberechtigte schuldhaft u.a. gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 \nWoBindG verstößt, durch Verwaltungsakt von dem Verfügungsberechtigten \nGeldleistungen bis zu 10,-- DM monatlich je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung \nerheben, auf die sich der Verstoß bezieht. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG darf \nder Verfügungsberechtigte die Wohnung einem Wohnungssuchenden nur zum \nGebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung \nüber die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten Sozialwohnungsbau übergibt. \nDas Verwaltungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß die Klägerin schuldhaft \ngegen die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 WoBindG verstoßen hat. Insoweit sieht \nder Senat von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und verweist gemäß § 130 b \nVwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils.\n\n24\n\nZu dem Berufungsvorbringen, mit dem im übrigen lediglich die bisherigen \nDarlegungen im wesentlichen wiederholt werden, ist ergänzend anzumerken, daß die \nKlägerin ihre Behauptung, ihr gehörende freifinanzierte Wohnungen würden von im \nsozialen Wohnungsbau wohnberechtigten Familien genutzt, nicht durch die Vorlage \nvon Wohnberechtigungsscheinen belegt hat. Im übrigen ist es unerheblich, ob die \nKlägerin freifinanzierten Wohnraum an wohnberechtigte Personen übergeben hat, \nweil sie dies nicht berechtigt, Wohnraum, der der Wohnungsbindung unterliegt, ohne \nVorlage einer Wohnberechtigungsbescheinigung an Mieter zu überlassen. Dies \nwürde nämlich auf einen unzulässigen Bindungstausch hinauslaufen. Die \nEigenschaft \"öffentlich gefördert\" entsteht nach abschließender gesetzlicher \nRegelung durch die Bewilligung öffentlicher Mittel und entfällt nach deren \nRückzahlung gemäß §§ 13 bis 17 WoBindG. Daher ist ein sogenannter \nBindungstausch nicht möglich.\n\n25\n\nVgl. Urteil des Senats vom 22. Oktober 1978 - 14 A 1505/77 -, ZMR 1980, 61, \nauch dazu, daß die Eigenschaft \"öffentlich gefördert\" von Wohnungen nicht infolge \nVerwirkung enden kann; Urteil des Senats vom 10. Juli 1995 - 14 A 1364/94 -; \nFischer-Dieskau/ Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, WoBindG § 13 \nAnm. 2.2 m.w.N. auch zum früheren Wohnraumbewirtschaftungsrecht.\n\n26\n\nIst es somit bedeutungslos, an wen die Klägerin die freifinanzierten Wohnungen \nvermietet hat, kann dieser Gesichtspunkt auch bei der Ermessensentscheidung, ob \nund in welcher Höhe Geldleistungen festgesetzt werden, nicht berücksichtigt werden. \nEbensowenig spielen die betrieblichen Überlegungen der Klägerin, die Wohnungen \nan die Mieter Q. und L. zu überlassen, eine Rolle. Der Hinweis der \nKlägerin, sie habe durch die Vermietung an die Nichtwohnberechtigten keinen Vorteil \nerlangt, geht gleichfalls fehl, weil der Zweck der Geldleistungen in einem \nSchadensausgleich besteht. Es soll der Nachteil ausgeglichen werden, der der \nAllgemeinheit dadurch entsteht, daß Sozialwohnungen nicht oder nicht \nbestimmungsgemäß genutzt werden.\n\n27\n\nVgl. Fischer-Dieskau/Pergande/ Schwender, Wohnungsbaurecht, § 25 WoBindG \nAnm. 3.2 m.w.N.\n\n28\n\nIm übrigen hatte die Klägerin durch die Vermietung durchaus einen Vorteil, weil \nausweislich ihres Schreibens vom 12. November 1992 die Mieter in ihrem Betrieb im \nBedarfsfall kurzfristig eingesetzt werden mußten und deshalb auf eine Wohnung in \nBetriebsnähe angewiesen waren.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n30\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n31\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 \nund 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-06/14-a-6274-95","cited_norms":[{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-06/14-a-6274-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309635","retrieved":"2026-07-09 03:39:19.136485+00:00"}}