{"status":"available","doknr":"OLD309634","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0506.14A1042.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-06","aktenzeichen":"14 A 1042/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger bewohnt die 106 qm große Wohnung im Erdgeschoß \ndes Hauses M. straße 8 in R. . \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 30. September 1964 bewilligte die \nWohnungsbauförderungsanstalt der L. - und \nM. mbH R. ein Baudarlehen aus \nWohnungsfürsorgemitteln in Höhe von 117.100,-- DM sowie eine \nAufwendungsbeihilfe in Höhe von zunächst jährlich 844,-- DM \nfür die Errichtung des Hauses mit drei Wohnungen. In § 4 \nAbs. 2 des Darlehensvertrages vom 7. Dezember 1964/28. Januar \n1965 verpflichtete sich die L. - und M. , \nkeine höheren Mieten als die auf seinen (des Schuldners) \nVorschlag von der Wohnungsfürsorgebehörde genehmigten \nEinzelmieten zu vereinbaren. Ferner wurde ein zwanzigjähriges \nBesetzungsrecht zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen \neingeräumt. Die Darlehensmittel sind am 6. Mai 1994 vorzeitig \nund vollständig zurückgezahlt worden. \n\n4\n\nDurch Erklärung vom 23. Dezember 1993 bestellte die frühere \nEigentümerin des Anwesens, die D. O. der \nM. -S. , an diesem ein Erbbaurecht und teilte \ndieses in drei Miteigentumsanteile jeweils verbunden mit dem \nSondereigentum an einer der im Haus gelegenen drei Wohnungen \nauf. Aufgrund notariellen Kaufvertrages vom selben Tag \nerwarben der Kläger und seine Ehefrau einen Anteil an dem \nErbbaurecht verbunden mit dem Sondereigentum an der von ihnen \nals Mieter genutzten Wohnung im Erdgeschoß. Gemäß § 4 des \nVertrages erfolgte der wirtschaftliche Übergang des \nWohneigentums mit Wirkung vom 30. Dezember 1993 an. Vom \nÜbergangszeitpunkt an gingen die öffentlichen und privaten \nLasten und Abgaben, die Gefahr des zufälligen Untergangs und \nder zufälligen Verschlechterung auf die Käufer über. Ab diesem \nZeitpunkt gebührten ihnen die Nutzungen des \nVertragsgegenstandes. Die Pflicht zur Zahlung des Erbbauzinses \nbegann gemäß § 5 Abs. 1 des Vertrages am 1. Januar 1994. Der \nKaufpreis von 240.000,-- DM war vor dem 1. Februar 1994 auf \nein Notaranderkonto zu überweisen.\n\n5\n\nDie Eintragung der Anteile am Erbbaurecht verbunden mit dem \nSondereigentum (Anlegung der Wohnungsgrundbücher) erfolgte am \n7. Juli 1994. Am selben Tag wurden auch der Kläger und seine \nEhefrau als Wohnungserbbauberechtigte der Wohnung im Grundbuch \neingetragen.\n\n6\n\nZuvor hatte die Beklagte mit Schreiben vom 6. September \n1993 und 14. März 1994 den Kläger aufgefordert, die nach dem \nGesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im \nWohnungswesen - AFWoG - sowie dem gleichnamigen Landesgesetz \n- AFWoG NW - erforderlichen Angaben zu den Einkommens- und \nWohnungsinhaberverhältnissen zu machen. Der Kläger war diesem \nBegehren nicht nachgekommen.\n\n7\n\nDurch Leistungsbescheid vom 6. Juni 1994 hatte die Beklagte \ngegen den Kläger eine Ausgleichszahlung in Höhe von 636,-- DM \nmonatlich (6,-- DM/Quadratmeter Wohnfläche) für die Zeit vom \n1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 festgesetzt.\n\n8\n\nHiergegen hatte der Kläger Widerspruch mit der Begründung \nerhoben: Die von ihm und seiner Ehefrau genutzte Wohnung sei \nnach dem Kaufvertrag vom 23. Dezember 1993, der den \nwirtschaftlichen Übergang des Wohneigentums mit Wirkung vom \n30. Dezember 1993 vorsehe, seit dem 30. Dezember 1993 keine \nMietwohnung mehr. Auch wenn die Eintragung des Erbbaurechts in \ndas Grundbuch noch nicht erfolgt sei, sei nach Sinn und Zweck \ndes Fehlbelegungsgesetzes eine Ausnahme zu machen, weil er wie \nein Erbbauberechtigter die Wohnung selbst nutze. Es gebe keine \nVeranlassung mehr, irgend etwas \"auszugleichen\".\n\n9\n\nDurch Bescheid vom 17. Juni 1994 hatte die Beklagte den \nLeistungsbescheid wegen der erfolgten Rückzahlung der \nDarlehensmittel dahingehend abgeändert, daß die \nAusgleichszahlung nur noch für die Zeit vom 1. Januar bis zum \n30. April 1994 zu entrichten sei. Auch hiergegen hatte der \nKläger Widerspruch erhoben.\n\n10\n\nIn der Folgezeit machte der Kläger geltend, die zuletzt \ngezahlte Miete zuzüglich der Fehlbelegungsabgabe liege höher \nals der dem Mietspiegel der Stadt R. zu \nentnehmende Höchstbetrag.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 11. Oktober 1994 wies die Beklagte die \nWidersprüche des Klägers zurück. \n\n12\n\nHiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend \ngemacht: Gemäß § 1 AFWoG stelle die Fehlbelegungsabgabe eine \nAusgleichszahlung der Inhaber von Mietwohnungen dar. Seit dem \n30. Dezember 1993 habe es sich bei der von ihm genutzten \nWohnung nicht mehr um eine Mietwohnung gehandelt. Ein \nMietvertrag habe nicht mehr bestanden; er habe mit seiner \nEhefrau die Wohnung als Eigenbesitzer genutzt. Eine \nAusgleichszahlung sei nicht zu leisten, wenn es sich um eine \nEigentumswohnung handele, die vom Eigentümer selbst genutzt \nwerde. Nach dem Kauf der Wohnung zum Zweck der Selbstnutzung \nkönne nicht verlangt werden, daß er diese einem sozial \nschwächeren Mieter überlasse. Eine solche Wohnung könne ab dem \nZeitpunkt, zu dem sie in Erfüllung des Kaufvertrages übergeben \nwerde, niemals \"fehlbelegt\" im Sinne des Gesetzes sein. Der \nEigentümer einer selbstgenutzten Wohnung werde nicht zur \nAbgabe herangezogen, weil er als Eigentümer regelmäßig weitaus \nhöhere Lasten für die Wohnung trage als ein Mieter. Dies gelte \nauch für seine Ehefrau und ihn als wirtschaftlichen \nEigentümer. Schließlich habe der Erwerber selbst keinen \nEinfluß darauf, wann die Eigentumsumschreibung im Grundbuch \nerfolge. Anders als der Eigentümer einer eigengenutzten \nMietwohnung habe er - der Kläger - keine öffentlichen oder \nWohnungsfürsorgemittel erhalten. Da er ohnehin die Nutzen und \nLasten trage, komme er auch nicht in den Genuß von \nMietzinsvorteilen. \n\n13\n\nWährend des Klageverfahrens hat die Beklagte auf einen \nförmlich gestellten Antrag durch Bescheid vom 27. Januar 1995 \ndie Fehlbelegungsabgabe für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum \n30. April 1994 auf monatlich 421,-- DM beschränkt. \n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\n1. den Leistungsbescheid der \nBeklagten vom 6. Juni 1994 in der \nFassung des Änderungsbescheides vom \n17. Juni 1994 und den \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom \n11. Oktober 1994 aufzuheben,\n\n16\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an \nihn 1.684,-- DM nebst 4 % Zinsen aus \n2.544,-- DM für die Zeit vom \n11. November 1994 bis 12. Februar 1995 \nsowie 4 % Zinsen aus 1.684,-- DM seit \ndem 13. Februar 1995 zu zahlen. \n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat vorgetragen: Der Kläger habe bis zur \nEigentumsumschreibung den Subventionsvorteil genossen, weil \nder Veräußerer auch in dieser Zeit keine höhere als die \nKostenmiete habe verlangen dürfe. Es sei rechtlich ohne \nBelang, ob der Veräußerer die Kostenmiete erhebe oder hierauf \nverzichte. Auch wenn eine Sozialwohnung unentgeltlich zum \nGebrauch überlassen werde, sei die Fehlbelegungsabgabe zu \nentrichten. Der Eigentümer einer öffentlich geförderten \nSozialwohnung bleibe auch im Falle der Veräußerung der Wohnung \nbis zur Grundbucheintragung des Erwerbers \nVerfügungsberechtigter im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes \n- WoBindG -. Der Kaufvertrag begründe lediglich ein anderes \nSchuldverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 WoBindG. Auch \nder wirtschaftliche Eigentümer werde erst durch die Eintragung \nin das Grundbuch Verfügungsberechtigter. Da die gesetzlichen \nBestimmungen des Fehlbelegungsgesetzes und des gleichnamigen \nLandesgesetzes entsprechend auf die Inhaber von \nsteuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungen anzuwenden \nseien, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden seien, \nsei auch hier auf die dingliche Verfügungsberechtigung über \ndas Wohneigentum nach § 873 des Bürgerlichen Gesetzbuches \n- BGB - abzustellen. \n\n20\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht dem Klagebegehren entsprochen. Es \nhat angenommen, die Ausnahmevorschrift des Art. 2 Nr. 2 Abs. 1 \nZiff. 1 c AFWoG NW sei erweiternd auch auf den noch nicht im \nGrundbuch eingetragenen Wohnungserbbauberechtigten einer \nnachträglich geschaffenen Eigentumswohnung anzuwenden, wenn er \nwie ein Eigentümer die Nutzungen ziehe und die Lasten und \nGefahren trage.\n\n21\n\nZur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte im \nwesentlichen geltend: Da das Sondereigentum erst gleichzeitig \nmit der Eigentumsumschreibung am 7. Juli 1994 begründet worden \nsei, habe es sich bei der von dem Kläger genutzten Wohnung bis \nzu diesem Zeitpunkt weiterhin um eine Mietwohnung gehandelt. \nDie Befreiung von der Fehlbelegungsabgabe im Falle eines \nWohnungskaufes gelte erst ab dem Zeitpunkt des \nEigentumsüberganges und nicht schon ab dem Zeitpunkt der \nschuldrechtlichen Vereinbarung, weil das Fehlbelegungsgesetz \nan das bürgerliche Eigentumsrecht und die Vorgaben des § 12 \nZweites Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - anknüpfe. Nach der \nklaren gesetzlichen Regelung in Art. 2 Nr. 2 AFWoG NW bestehe \nfür den \"wirtschaftlichen Eigentümer\" keine Lücke, die mit \nHilfe einer Analogie zu schließen sei. Für die Beurteilung der \nEigentümereigenschaft sei es unerheblich, daß dem Erwerber \nschuldrechtlich Nutzen, Lasten und Gefahren an der \nEigentumswohnung bereits übertragen worden seien. Im Rahmen \nder freien Vertragsgestaltung hätten auch andere, für den \nErwerber günstigere Bedingungen vereinbart werden können. Die \nVerweisung der Ausnahmevorschrift in Art. 2 Nr. 2 Abs. 1 \nZiff. 1 Buchst. c AFWoG NW auf § 12 II. WoBauG verdeutliche, \ndaß ein schuldrechtlicher Vertrag nicht die Anwendung einer \nöffentlich-rechtlichen Norm manipulieren solle. Da der \nwirtschaftliche Eigentümer vor Übernahme in die Schuldhaft \ndurch den jeweiligen Darlehensgläubiger nicht zu einer \nVerzinsung der gewährten Mittel herangezogen werden könne, \ntreffe auf diesen der Rechtfertigungsgrund für die Ausnahme \nselbstnutzender Eigentümer in Eigentumsmaßnahmen von der \nFehlbelegungsabgabe gerade nicht zu. Dem stehe auch nicht \nentgegen, daß sie - die Kläger - nach Übergang von Nutzen, \nLasten und Gefahren bereits erhebliche finanzielle Leistungen \nfür die gekaufte Wohnung übernähmen. Insofern seien sie nicht \nschlechter gestellt als der selbstnutzende Eigentümer einer \nMietwohnung. \n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr ergänzt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und \nweist darauf hin, der im Sachenrecht aus Gründen der \nRechtssicherheit und -klarheit notwendige Formalismus \nerfordere, daß die dingliche Berechtigung erst mit der \nEintragung ins Grundbuch statuiert werde. Dies dürfe nicht \nauch unreflektiert auf die Frage anzuwenden sein, wann \nWohnungseigentum im Sinne des Fehlbelegungsgesetzes vorliege. \nGerade weil ihm - dem Kläger - keine öffentlichen Mittel \ngewährt worden seien, sei eine auszugleichende \nSubventionsleistung nicht zu erkennen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf \nden Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung des Beklagten hat Erfolg.\n\n30\n\nDer Senat vermag der Auffassung des Verwaltungsgerichts, \nauf den vorliegenden Sachverhalt sei die Ausnahmevorschrift \ndes Art. 2 Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 c AFWoG NW in der \nÄnderungsfassung vom 14. Juli 1992 anzuwenden und deshalb \nseien der Leistungsbescheid der Beklagten vom 6. Juni 1994 in \nder Fassung der Änderungsbescheide vom 17. Juni 1994 und \n27. Januar 1995 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober \n1994 rechtswidrig, nicht zu folgen. Vielmehr sind die \nangefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger \nnicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Erhebung \nder Fehlbelegungsabgabe für die von dem Kläger und seiner \nEhefrau genutzte Wohnung in dem Haus M. straße 8 in \nR. liegen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum \n30. April 1994 vor. \n\n31\n\nGemäß Art. 2 Nr. 8 AFWoG NW vom 31. Oktober 1989 ist das \nFehlbelegungsgesetz auf Inhaber von steuerbegünstigten oder \nfreifinanzierten Wohnungen, die - wie hier - mit \nWohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87 a und 111 des \nZweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, \nentsprechend anzuwenden, solange die bei der Bewilligung \nbegründete Mietpreisbindung besteht. Diese Voraussetzungen der \ndie Anwendung des Fehlbelegungsgesetzes eröffnenden Vorschrift \nsind gegeben, weil ausweislich § 4 Abs. 2 des \nDarlehensvertrages vom 7. Dezember 1964/28. Januar 1965 eine \nBindung des Mietpreises vereinbart war.\n\n32\n\nEine Ausnahme nach Art. 2 Nr. 2 AFWoG NW in der \nÄnderungsfassung vom 14. Juli 1992 von der Verpflichtung, die \nFehlbelegungsabgabe zu entrichten, besteht nicht. Der allein \nin Betracht zu ziehende Ausnahmetatbestand des Art. 2 Nr. 2 \nAbs. 1 Ziff. 1 c AFWoG NW in der genannten Änderungsfassung \nliegt nicht vor. Danach ist eine Ausgleichszahlung nicht zu \nleisten, wenn es sich um eine Eigentumswohnung (§ 12 \nII. WoBauG) handelt, die vom Eigentümer oder \nErbbauberechtigten selbst genutzt wird. Die Frage, ob diese \nAusnahmeregelung erweiternd auf den werdenden \n(wirtschaftlichen) Eigentümer oder Erbbauberechtigten einer \nEigentumswohnung anzuwenden ist, \n\n33\n\nvgl. bejahend Fischer-Dieskau/ \nPergande/Schwender, Wohnungsbaurecht \nBand 1, § 54 II. WoBauG Anm. 4.1 \nZiff. 1 Band 3.1 § 1 AFWoG Anm. 2, § 2 \nAFWoG Anm. 2; Schubart/Kohlenbach/ \nWienecke, Soziales Miet- und Wohnrecht \nAnhang D § 2 AFWoG Anm. 2,\n\n34\n\nbraucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger \nund seine Ehefrau waren in dem Erhebungszeitraum noch nicht \nInhaber einer Eigentumswohnung. Erfolgt - wie hier - die \nTeilung eines Erbbaurechts und die Bildung von \nMiteigentumsanteilen jeweils verbunden mit dem Sondereigentum \nan einer der in dem Haus gelegenen Wohnungen gemäß §§ 30 \nAbs. 2, 8 Wohnungseigentumsgesetz - WEG - durch Erklärung der \nEigentümerin gegenüber dem Grundbuchamt, so wird die Teilung \nnach § 8 Abs. 2 Satz 2 WEG mit der Anlegung der \nWohnungsgrundbücher wirksam. Erst von diesem Zeitpunkt an \nliegt Wohnungseigentum nach dem Ersten Teil des \nWohnungseigentumsgesetzes und damit im Sinne von § 12 \nII. WoBauG sowie von Art. 2 Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 c AFWoG NW in \nder Änderungsfassung vom 14. Juli 1992 und von § 2 Abs. 1 \nZiff. 1 c der bundesrechtlichen Regelung des \nFehlbelegungsgesetzes vor. \n\n35\n\nArt. 2 Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 c AFWoG NW in der \nÄnderungsfassung vom 14. Juli 1992 (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 c \nAFWoG) kann nicht erweiternd auch auf den werdenden Eigentümer \neiner durch Teilung in der Entstehung begriffenen \nEigentumswohnung angewandt werden. Das folgt aus zwei \nÜberlegungen. Die Stellung des Käufers einer \"werdenden\" \nEigentumswohnung ist nicht gesichert. \n\n36\n\nDie Teilungserklärung nach § 8 WEG ist eine einseitige \nWillenserklärung gegenüber dem Grundbuchamt, die bis zur \nAnlegung der Wohnungsgrundbücher jederzeit widerruflich ist. \n\n37\n\nVgl. BayObLG, Beschluß vom 4. Juli \n1974 - 2 Z 16/74 -, NJW 1974, 2134, \n2136; Münchener Kommentar, Bürgerliches \nGesetzbuch, § 8 WEG Rdnr. 5; \nSchubart/Kohlenbach/Wienecke, Wohn- und \nMietrecht § 8 WEG Anm. 3.\n\n38\n\nSo können etwa die Erben, der Konkursverwalter oder bei \neinem Sinneswandel der Verkäufer selbst die Bildung des \nWohneigentums noch verhindern.\n\n39\n\nVgl. Münchener Kommentar a.a.O.\n\n40\n\nAuch wenn der Widerruf der Teilungserklärung vertraglichen \nBindungen widersprechen sollte, ändert dies nichts an seiner \nWirksamkeit mit der Folge, daß Wohnungseigentum nicht \nentsteht. Ohne gesicherte Rechtsposition besteht kein dem \nVolleigentum wesensähnliches Anwartschaftsrecht.\n\n41\n\nVgl. zur Auflassungsvormerkung BGH, \nUrteil vom 25. Februar 1966 \n- V ZR 129/63 - BGHZ 45, 186; Urteil \nvom 30. April 1982 - V ZR 104/81 - BGHZ \n83, 395, Beschluß vom 1. Dezember 1988 \n- V ZR 10/88 - BGHZ 106, 108; \nVoraussetzung für das \nAnwartschaftsrecht ist eine \nAuflassungsvormerkung oder im Hinblick \nauf § 17 GBO ein Eintragungsantrag des \nAuflassungsempfängers.\n\n42\n\nAußerdem hängt die Anlegung der Wohnungsgrundbücher von \nweiteren Voraussetzungen - etwa Eintragungsantrag, \nAufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung, tatsächliche \nAbgeschlossenheit bei eventuellen Zweifeln - ab, auf deren \nVorliegen oder Eintritt der Erwerber regelmäßig keinen Einfluß \nhat. Steht der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, \nhat das Grundbuchamt den Antrag zurückzuweisen oder eine \nZwischenverfügung zu erlassen (vgl. § 18 der Grundbuchordnung \n- GBO -) mit der Folge, daß die Teilung gemäß § 8 WEG (noch) \nkeine Rechtswirkungen erzeugt.\n\n43\n\nDarüberhinaus ist die mit der Erhebung der \nFehlbelegungsabgabe, die sich hier als Ordnung von \nMassenerscheinungen darstellt,\n\n44\n\nvgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni \n1988 - 2 BvL 9/85 und 3/86 -, NJW 1988, \n2529, 2534,\n\n45\n\nbetraute Stelle hingegen nicht in der Lage und auch nicht \ndazu berufen, vorab durchaus schwierige Fragen im Zusammenhang \nmit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher zu beantworten. Es \nist nicht Sache dieser Stelle, Prognosen darüber zu treffen, \nob Wohnungseigentum geschaffen und das Grundbuchamt \nWohnungsgrundbücher anlegen wird.\n\n46\n\nOb die Voraussetzungen für die Anlegung der \nWohnungsgrundbücher vorliegen, hat das Grundbuchamt zu \nprüfen.\n\n47\n\nBei dieser Sachlage ist eine Ausnahme von der \nAusgleichszahlung durch eine erweiternde Auslegung des Art. 2 \nNr. 2 Abs. 1 Ziff. 1 c AFWoG NW in der Änderungsfassung vom \n14. Juli 1992 (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 c AFWoG) auf den Inhaber \neiner erst werdenden Eigentumswohnung nicht geboten. Der \nKläger und seine Ehefrau waren deshalb noch Inhaber einer \nMietwohnung und wären dies bei einem Scheitern der Schaffung \nvon Wohnungseigentum auch geblieben. \n\n48\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen für die Erhebung der \nFehlbelegungsabgabe sind erfüllt. Die Festsetzung des \nLeistungszeitraums durch den Änderungsbescheid vom 17. Juni \n1994 auf die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1994 ist \nnicht zu beanstanden. Für Inhaber von Wohnungen, für die die \nMittel im Jahre 1964 bewilligt worden sind, begann der erste \n(dreijährige) Leistungszeitraum am 1. Januar 1985 (vgl. § 4 \nAbs. 1 Nr. 3 AFWoG). Der vierte dreijährige Leistungszeitraum \nbegann somit am 1. Januar 1994. Die Leistungspflicht erlosch, \nals mit Rückzahlung der Wohnungsfürsorgemittel die \nMietpreisbindung endete. Die Festsetzung der Abgabe ohne die \ndurch Bescheid vom 27. Januar 1995 erfolgte Beschränkung auf \nursprünglich 636,-- DM monatlich rechtfertigt sich aus Art. 2 \nNr. 1 a Ziff. 6 i.V.m. Art. 2 Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG NW in \nder Änderungsfassung vom 14. Juli 1992, weil der Kläger die \ngemäß Art. 2 Nr. 5 Abs. 1 AFWoG NW in der genannten \nÄnderungsfassung erforderlichen Angaben nicht gemacht hat. Es \nwar demgemäß zu vermuten, daß die Einkommensgrenze um mehr als \n100 v.H. überschritten wird, so daß die Abgabe ohne die \nerfolgte Beschränkung auf 6,-- DM je Quadratmeter Wohnfläche \nfestzusetzen war. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der \nZivilprozeßordnung - ZPO -.\n\n51\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen (vgl. §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 \nVwGO).\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-06/14-a-1042-97","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"AFWoG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"AFWoG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WoBindG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"AFWoG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-06/14-a-1042-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309634","retrieved":"2026-07-09 03:39:19.045681+00:00"}}