{"status":"available","doknr":"OLD309639","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0505.9A7542.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-05","aktenzeichen":"9 A 7542/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage gegen den \nWiderruf der Bewilligung ab dem 2. Bewilligungsjahr richtete.\n\nIm übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 15. August 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Oktober 1992 und der Änderungserklärung vom \n25. Februar 1998 wird aufgehoben, soweit er den Widerruf der Prämie für das erste \nStillegungsjahr sowie die Rückforderung der gezahlten Prämie von 5.751,00 DM nebst Zinsen \nenthält.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz und des Berufungsrechtszuges bis zum Zeitpunkt \nder Teilberufungsrücknahme tragen der Kläger zu 78/100 und der Beklagte zu 22/100, die \nKosten des Berufungsrechtszuges nach dem Zeitpunkt der Teilberufungsrücknahme trägt der \nBeklagte allein.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 14. September 1988 bewilligte \nder Beklagte dem Kläger antragsgemäß für die Zeit vom \n1. September 1988 bis 31. August 1993 eine Zuwendung nach den \n\"Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die \nFörderung der Stillegung von Ackerflächen in \nlandwirtschaftlichen Betrieben\" (Richtlinien) vom 26. Juli \n1988, MBl. NW 1989, 430, in Höhe von jährlich 5.751,00 DM für \ndie Stillegung von 6,39 ha in Form der Rotationsbrache. Die \nGröße der zu seinem Betrieb gehörenden Ackerfläche hatte der \nKläger mit 31,94 ha angegeben.\n\n3\n\nBei Ablauf des 1. Stillegungsjahres (31. August 1989) \nbeantragte der Kläger die Umwandlung der Förderung als \nDauerbrache für die restlichen 4 Jahre, und zwar nunmehr für \neine stillzulegende Fläche von 11,37 ha (bei einer Anbaufläche \nvon insgesamt 31,13 ha). Dem entsprach der Beklagte mit \nBescheid vom 19. September 1989. Dadurch erhöhte sich die \njährliche Zuwendung auf 10.233,00 DM (11,37 ha x 900 DM/ha). \n\n4\n\nDie Prämie für das erste Stillegungsjahr wurde im Dezember \n1989 ausgezahlt.\n\n5\n\nNach einer Kontrolle am 17. Juli 1990 hielten die Prüfer \nfest, daß insgesamt weniger als 11,37 ha stillgelegt seien, \ndabei teilweise andere Flächen als im Änderungsantrag \nangegeben. Aufgrund einer weiteren Prüfung berichtete der \nGeschäftsführer der Kreisstelle L. der \nLandwirtschaftskammer unter dem 24. April 1991, daß statt \n11,37 ha insgesamt nur 9,06 ha stillgelegt seien. Wie 1990 \nseien statt der großen Fläche Flur 7, Flurstück 18 teilw. \n(= 6,39 ha), lediglich Randstreifen dieses Flurstücks und \nanliegende Flächen (zusammen 5,0131 ha) stillgelegt \nworden.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 18. Juni 1991 wies der Beklagte den \nKläger darauf hin, daß nach Nr. 2.1.1 der Richtlinien bei \nDauerbrache stets dieselben Ackerflächen stillzulegen seien. \nDieserhalb und wegen der insgesamt zu geringen \nStillegungsfläche stehe dem Kläger keine Stillegungsprämie zu; \nes sei beabsichtigt, die gezahlte Prämie zurückzufordern. \n\n7\n\nDer Kläger wandte mit Schreiben vom 27. Juni 1991 ein, er \nhabe seinen Antrag von Rotationsbrache auf Dauerbrache \numgestellt, weil die große Parzelle Flur 7, Nr. 18, \nüberwiegend im Wasserschutzgebiet liege und eine \nRotationsbrache auf Dauer ausgeschlossen sei. Er habe seit dem \n2. Stillegungsjahr Randstreifen dieser Parzelle und \nanliegender Parzellen in ausreichender Größe stillgelegt. Die \nPrüfer hätten diese Randstreifen jedoch teilweise nicht \nanerkannt, weil sie irrtümlich von einer anderweitigen Nutzung \nausgegangen seien. Falls die ausgezahlte Prämie tatsächlich \nzurückgefordert werden sollte, entstehe ihm ein erheblicher \nSchaden. Wegen der späten Bekanntgabe sei es ihm nicht mehr \nmöglich, für das laufende Jahr Schadensminderungsmaßnahmen zu \nergreifen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 15. August 1991 widerrief der Beklagte \nrückwirkend seine Zuwendungsbescheide vom 14. September 1988 \nund 19. September 1989 und seinen Auszahlungsbescheid vom \n23. November 1989 und forderte die gezahlten 5.751,00 DM nebst \n6 % Zinsen zurück. Zur Begründung führte der Beklagte an, der \nKläger habe das in seinem Antrag bezeichnete Grundstück Flur \n7, Flurstück 18, mit 6,39 ha nicht stillgelegt. Die dafür \nersatzweise stillgelegten Flächen umfaßten nur 5,01 ha und \nseien daher nicht anrechnungsfähig. Das ersatzweise \nstillgelegte Flurstück 1138 könne nicht als Ausgleichsfläche \ndienen, da es aufgrund des Furchenaufschlags und des \nPflanzenbestandes seit mindestens 10 Jahren Grünland sei.\n\n9\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 19. Oktober 1992 zurück. Zur \nBegründung führte er ergänzend an, die Flurstücke 18 und 1138 \nseien in den Katasterkarten als Grünland gekennzeichnet. Diese \nGrünfläche sei nie vollständig umgebrochen worden. Das \nFlurstück 1138 sei nur zum Teil für Erdbeerkulturen genutzt \nworden, ein etwa 10 m breiter Randstreifen sei als Grünfläche \nbestehen geblieben und offensichtlich als Park- und \nVerkaufsfläche für die Erdbeerernte genutzt worden. Es sei an \neinigen Stellen mit Schottersteinen bedeckt gewesen und auf \neiner Teilfläche habe eine Hütte zum Verkauf von Erdbeeren \ngestanden. Der Rückforderungsbetrag sei mit 2 v. H. über dem \nbeim letzten Arbeitstag des Auszahlungsmonats geltenden \nDiskontsatz der deutschen Bundesbank zu verzinsen.\n\n10\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend \ngemacht, stillgelegte Teile des Flurstücks 18, Flur 7, würden \nnicht als Parkplatz für den Erdbeerverkauf genutzt, dafür \nstünden ausreichend andere Flächen, nämlich die unmittelbar \nangrenzende Straße und ihre Seitenstreifen zur Verfügung. Die \nVerkaufshütte nehme nur eine ganz geringe Fläche des \nFlurstücks ein. Daß er die Stillegungsfläche dieses Flurstücks \nin seinem weiteren, nicht beschiedenen Änderungsantrag vom \n18. September 1990 nur mit 0,65 ha angegeben habe, sei auf die \nAngaben der Prüfer zurückzuführen, die er aber letztlich nicht \nakzeptiert habe. Er habe diese Flurstücksteile, ebenso wie \nbeim Flurstück 1138, umgebrochen und vor der Stillegung \nextensiv bewirtschaftet. Die Flächenstillegung habe er drei \nJahre durchgehalten. Nachdem ihm der Beklagte seine Bedenken \nmitgeteilt habe, sei ihm das Risiko, trotz Stillegung keine \nPrämie zu erhalten, zu groß geworden und er habe die Flächen \nin den beiden restlichen Jahren wieder wie vorher \nbewirtschaftet.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n15. August 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Oktober \n1992 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDurch das angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht lediglich die Zinsfestsetzung im \nWiderspruchsbescheid aufgehoben und im übrigen die Klage \nabgewiesen.\n\n16\n\nDie rechtzeitig eingelegte Berufung hat der Kläger \nnachträglich dahin eingeschränkt, daß sie sich nur noch gegen \nden Widerruf der Prämie für das erste Stillegungsjahr und die \nRückforderung der ausgezahlten Prämie wendet. Im ersten \nStillegungsjahr habe er Teile der Flurstücke Nr. 5 und 18 aus \nFlur 7 - wie in einer Karte eingezeichnet - in Gesamtgröße von \nüber 6,39 ha stillgelegt. Die Richtigkeit der \nFlächenermittlungen anläßlich der Prüfungen zweifele er an. \nDie Rückforderung der ausgezahlten Prämie sei \nrechtsmißbräuchlich. Inzwischen habe er seinen Betrieb auf \nseinen Sohn übertragen (15. November 1995).\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und den Bescheid des Beklagten \nvom 15. August 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Oktober \n1992 und in der Fassung der \nÄnderungserklärung vom 25. Februar 1998 \naufzuheben, soweit es um den Widerruf \nder Bewilligung und die Rückforderung \nder Prämie für das erste \nStillegungsjahr geht.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr rechtfertigt den Widerruf und die Rückforderung damit, \ndie bei den beiden Prüfungen im zweiten und dritten \nStillegungsjahr festgestellten Abweichungen zwischen der \nStillegungsverpflichtung (11,37 ha) und der tatsächlich \nstillgelegten Fläche (9,06 ha) machten mehr als 10 % aus und \nseien auch als schwere Unregelmäßigkeiten im Sinne von Art. 15 \nVO (EWG) Nr. 1272/88 in der Ursprungsfassung anzusehen. Mit \nRücksicht auf eine Diskontsatzsenkung am 19. April 1996 werde \ndie Zinsforderung ab 19. April 1996 auf 5,5 % gesenkt. \n\n22\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nSoweit der Kläger durch Beschränkung seines Antrags seine \nBerufung teilweise zurückgenommen hat, ist das \nBerufungsverfahren gemäß §§ 126, 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen.\n\n25\n\nIm übrigen ist die zulässige Berufung begründet.\n\n26\n\nDie angefochtenen Bescheide des Beklagten sind, soweit sie \nim Berufungsrechtszug noch im Streit befindlich sind, \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 VwGO).\n\n27\n\nAls Rechtsgrundlage für den Widerruf der \nFlächenstillegungsprämie für das erste Stillegungsjahr \n(1. September 1988 bis 31. August 1989) und für die \nRückforderung der gezahlten Prämie kommt - entgegen der \nAnsicht des Beklagten in dem angefochtenen Bescheid und des \nVerwaltungsgerichts - allein § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur \nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der \nzum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \ngeltenden Neufassung vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1397 in \nBetracht. Denn bei der dem Kläger bewilligten \nFlächenstillegungsprämie nach den Richtlinien vom 26. Juli \n1988 handelt es sich um eine im einschlägigen EG-Recht \nvorgesehene flächenbezogene Beihilfe im Sinne von § 6 Abs. 1 \nNr. 7 MOG. Eine solche Beihilfe ist vorgesehen in Art. 1 a der \nVO (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur \nVerbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in der Fassung \nder Änderungsverordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates i.V.m. der \nVO (EWG) Nr. 1272/88 der Kommission vom 29. April 1988 mit \nDurchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die \nFörderung der Stillegung von Anbauflächen, mit Wirkung ab \n9. März 1992 geändert durch die VO (EWG) Nr. 466/92 der \nKommission vom 27. Februar 1992.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar \n1996 - 3 C 18.94 -, RdL. 1996, 159; \nUrteile des Senats vom 19. Dezember \n1996 - 9 A 3209/95 - und vom \n19. Dezember 1997 - 9 A 7130/95 -.\n\n29\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 1 \nMOG hinsichtlich eines Widerrufs der ursprünglich rechtmäßigen \nBewilligungsbescheide vom 14. September 1988 bzw. \n19. September 1989 liegen indes bezüglich des 1. \nStillegungsjahres nicht vor. Da die Prämienzahlung für das \nerste Stillegungsjahr, das bis 31. August 1989 lief, im \nZeitpunkt des Widerrufs bereits abgewickelt war, handelt es \nsich um einen Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit. \n\n30\n\nNach § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MOG ist ein Bescheid mit \nWirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen \nim Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. Diese \nBestimmung ist dahin auszulegen, daß sie einen Widerruf für \ndie Vergangenheit nur zuläßt, soweit Regelungen des EG-Rechts \ndies ausdrücklich vorschreiben. Dies folgt sowohl aus der \nWortwahl und dem Sinngehalt der Vorschrift als auch dem \nKontext der Vorschrift zu anderen Rechtsvorschriften bezüglich \ndes Widerrufs von Verwaltungsakten. Bereits die Wortwahl \n„nichts anderes\" statt etwa „nicht etwas anderes\" macht \ndeutlich, daß der Gesetzgeber die Zulassung des Widerrufs für \ndie Vergangenheit seinerseits nur zulassen will, wenn eine \nbindenden Vorgabe des EG-Rechts besteht (nichts anderes). Wenn \nder nationale Gesetzgeber seinerseits die Regel hätte \naufstellen wollen, daß Bescheide mit Wirkung für die \nVergangenheit stets zu widerrufen sind, soweit nicht \nRegelungen des EG-Rechts Ausnahmen zulassen, hätte es näher \ngelegen, den Satz wie folgt zu formulieren: „Soweit nicht \nRegelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 etwas anderes zulassen.\" \nDiese sich bereits aus Wortlaut und Sinngehalt ergebende \nAuslegung wird bestätigt durch die rechtssystematische \nStellung des § 10 Abs. 2 MOG im Verwaltungsrechtssystem. § 10 \nAbs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 MOG, wonach rechtmäßige begünstigende \nBescheide mit Wirkung für die Zukunft zwingend zu widerrufen \nsind, ist bereits eine Ausnahmevorschrift zu der allgemeinen \nRegel des § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wonach der \nWiderruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes im Ermessen der \nBehörde steht. Nach § 49 VwVfG in der bis zum Inkrafttreten \ndes Gesetzes vom 2. Mai 1996, BGBl. I S. 656, geltenden \nFassung konnte ein Widerruf darüber hinaus auch nur für die \nZukunft, nicht für die Vergangenheit ausgesprochen werden. Vor \ndiesem Hintergrund hat § 10 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MOG den \nSinn, im Rahmen der Anwendung des EG-Rechts zwingenden \nRegelungen des EG-Rechts nachzukommen. Deshalb ist ein \nWiderruf für die Vergangenheit nur vorgeschrieben, wenn \nRegelungen des EG-Rechts dies ausdrücklich anordnen. \n\n31\n\nDas einschlägige EG-Recht schreibt für eine Fallgestaltung \nwie die vorliegende den Widerruf der Bewilligung für die \nVergangenheit, jedenfalls bezogen auf das 1. Stillegungsjahr, \nnicht vor. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem:\n\n32\n\nEinschlägiges EG-Recht im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderrufsbescheides vom 15. August 1991 war Art. 15 Abs. 1 der \nVO (EWG) Nr. 1272/88. Danach ahnden die Mitgliedstaaten \nzumindest finanziell die Nichteinhaltung der eingegangenen \nVerpflichtungen, außer im Fall höherer Gewalt. Im Fall \nschwerer Unregelmäßigkeiten verhängen sie finanzielle \nSanktionen, die mindestens der Höhe der zu Unrecht gezahlten \nBeihilfe zuzüglich von Zinsen für den Zeitraum zwischen der \nZahlung der Beihilfe und deren Erstattung durch den \nBeihilfeempfänger entsprechen müssen. \n\n33\n\nIm Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \n(19. Oktober 1992) hatte Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 durch \ndie Verordnung (EWG) Nr. 466/92 vom 27. Februar 1992 bereits \neine Neufassung erhalten. Diese Neufassung ist jedoch im \nvorliegenden Fall nicht anzuwenden. Denn die Neufassung des \nArt. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 enthält, wenn sie in Abs. 1 bei \nFeststellung von Flächendifferenzen bis zu 10 % eine \nVerdoppelung des Abzugs vorsieht oder wenn sie in Abs. 2 bei \nFeststellung einer größeren Flächendifferenz die Streichung \nder Beihilfe in voller Höhe für die gesamte Dauer vorsieht, \neine sog. verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 5 \nder VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember \n1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der \nEuropäischen Gemeinschaften. Nach Art. 2 Abs. 2 dieser \nVerordnung kann eine verwaltungsrechtlichen Sanktion nur \nverhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaft \nvor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen wurde. \nObwohl die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 erst am \n26. Dezember 1995 in Kraft getreten ist, muß die in deren Art. \n2 Abs. 2 getroffene Regelung als eine im Sinne der 10. \nBegründungserwägung allgemeine Regel der Billigkeit und \nVerhältnismäßigkeit angesehen werden, die bereits vor \nInkrafttreten der Verordnung als allgemeiner Grundsatz galt. \nDa die vom Beklagten festgestellten Verstöße im zweiten und \ndritten Stillegungsjahr vor Inkrafttreten der Neufassung des \nArt. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 eingetreten sind, bleibt es im \nvorliegenden Fall bei der Anwendung der Ursprungsfassung des \nArt. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88.\n\n34\n\nAls Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 15 VO (EWG) \nNr. 1272/88 kommt im vorliegenden Fall nur der Umstand in \nBetracht, daß der Kläger im zweiten und dritten Jahr nicht \nentsprechend der von ihm eingegangenen Verpflichtung 11,37 ha \nAckerfläche stillgelegt hat, sondern lediglich 9,0631 ha, also \n2,31 ha weniger.\n\n35\n\nAls Unregelmäßigkeit kann dagegen nicht angesehen werden, \nwie das Verwaltungsgericht angenommen hat, daß der Kläger \nseine Stillegungsverpflichtung ab dem 4. Stillegungsjahr nicht \nmehr eingehalten hat. Wie sich nämlich aus Nr. 6.2.1 der \nRichtlinien in der Fassung vom 18. Juli 1990, MBl. NW 1059, \nergibt, konnte der Zuwendungsempfänger die eingegangenen \nVerpflichtungen ganz oder teilweise zum Ende des dritten \nJahres kündigen. Eine Kündigung seitens des Klägers ist darin \nzu sehen, daß der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 1991 \nangekündigt hatte, daß er Schadensminderungsmaßnahmen \neinleiten müsse, falls der Beklagte - wie mit Schreiben vom \n18. Juni 1991 angekündigt - die Prämie für die Vergangenheit \ntatsächlich zurückfordern wolle. Nachdem der Kläger bereits in \ndem Schreiben vom 27. Juni 1991 darauf hingewiesen hatte, daß \ndie lange Ungewißheit, ob der Beklagte den Widerruf ausübe \noder nicht, für ihn unerträglich sei und er spätestens mit dem \nWiderruf Schadensminderungsmaßnahmen ergreifen werde, muß in \nder Einlegung des Widerspruchs, der noch vor Ablauf des \ndritten Stillegungsjahres, nämlich am 28. August 1991, beim \nBeklagten eingegangen ist, zugleich die stillschweigende \nKündigung der Stillegungsverpflichtung für die Zukunft gesehen \nwerden.\n\n36\n\nArt. 15 Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1272/88 schreibt im Fall \nschwerer Unregelmäßigkeiten die Verhängung einer finanziellen \nSanktion mindestens in Höhe der zu Unrecht gezahlten Beihilfe \nvor. Bereits aus der Formulierung, daß - selbst bei Vorliegen \nschwerer Unregelmäßigkeiten - nicht die (gesamte) gezahlte \nBeihilfe, sondern (nur) die \"zu Unrecht\" gezahlte Beihilfe \n(als Mindestsanktion) einzuziehen ist, wird deutlich, daß nach \nden Vorstellungen des EG-Verordnungsgebers bei Ausübung des zu \nSanktionsrechts zu unterscheiden ist zwischen dem Teil der \nBeihilfe, der zu Unrecht gezahlt worden ist, und dem Teil der \nBeihilfe, der zu Recht gezahlt worden ist, d. h. auf den der \nBeihilfeempfänger einen materiellen Anspruch hat. Dies kommt \nauch in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 1272/88 zum \nAusdruck, wonach (nur) die Nichteinhaltung der eingegangenen \nVerpflichtung zu ahnden ist.\n\n37\n\nHier hat der Kläger jedenfalls einen materiellen Anspruch \nauf Beihilfe für das 1. Stillegungsjahr. Im vorliegenden Fall \nist nämlich festzustellen, daß der Kläger die sich aus der \nursprünglichen Antragstellung (19. August 1988) und dem \nBewilligungsbescheid vom 14. September 1988 ergebende \nVerpflichtung, für einen Zeitraum von fünf Jahren 6,39 ha der \nvon ihm bewirtschafteten Ackerflächen stillzulegen, und zwar \nfür das erste Jahr im Wege der Rotationsbrache, ab dem 2. Jahr \nentsprechend dem Modifikationsantrag vom 31. August 1989 und \nder Modifikationsbewilligung vom 19. September 1989 als \nDauerbrache, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der \nKündigung zum Ende des dritten Jahres voll eingehalten hat. \nWie unstreitig ist, hat der Kläger im 1. Stillegungsjahr \nmindestens 6,39 ha stillgelegt, nach den eigenen \nFeststellungen des Beklagten im 2. und 3. Stillegungsjahr \njedenfalls 9,06 ha. Mit der Stillegung von Flächen in dieser \nGrößenordnung hat der Kläger auch die Mindestvoraussetzungen \nnach Nr. 4.4.1 der Richtlinien erfüllt, wonach ständig \nmindestens 20 v. H. der von ihm selbst mit \nMarktordnungsprodukten bewirtschafteten Anbauflächen \nstillzulegen sind. Die vom Beklagten überprüften und nicht \nbeanstandeten Gesamtflächen des Klägers umfaßten im 1. \nStillegungsjahr 31,94 ha, ab dem 2. Stillegungsjahr 31,13 \nha.\n\n38\n\nIrgendwelche schweren Unregelmäßigkeiten in bezug auf die \nEinhaltung der aus dem Ursprungsantrag und der \nUrsprungsbewilligung folgenden Stillegungsverpflichtung hat \nder Beklagte nicht festgestellt und auch nicht geltend \ngemacht. Die Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtung \nund eine schwere Unregelmäßigkeit leitet der Beklagte \nlediglich daraus ab, daß der Kläger ab dem zweiten \nStillegungsjahr die sich aus dem Änderungsbescheid vom \n19. September 1989 i.V.m. dem nach Nr. 6.7 der Richtlinien \ngestellten Ausweitungsantrag ergebende Verpflichtung nicht \neingehalten hat, ab dem 2. Stillegungsjahr für 4 Jahre statt \nbisher 6,39 ha nunmehr 11,37 ha (also 4,98 ha mehr) \nstillzulegen. Der Senat kann offen lassen, ob der \nAusweitungsantrag und der Ausweitungsbescheid eine \nselbständige Verpflichtung begründen, die zwar ihrerseits die \nEinhaltung der Ursprungsverpflichtung zur Grundvoraussetzung \nhaben, nicht jedoch den Bestand und den Umfang der \nUrsprungsverpflichtung berühren, oder ob sie eine \nModifizierung der Ursprungsverpflichtung dergestalt \nbeinhalten, daß eine neue einheitliche Verpflichtung entsteht, \ndie in bezug auf ihre Einhaltung nur einheitlich beurteilt \nwerden kann. Denn eine solche Modifikation im Sinne einer \nunteilbaren Symbiose kann nur für die Zeiträume entstehen, für \ndie eine gemeinsame Verpflichtung besteht, hier also ab dem 2. \nStillegungsjahr bis zum Ende des fünfjährigen \nVerpflichtungszeitraums bzw. hier bis zum Wirksamwerden der \nKündigung zum Ende des 3. Stillegungsjahres. Bezüglich des 1. \nStillegungsjahres bestand nur die alleinige Verpflichtung, \n6,39 ha stillzulegen und diese Stillegung in den Folgejahren \nbis zum Ende des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums bzw. bis \nzum Kündigungszeitraum durchzuhalten. Das hat der Kläger \ngetan.\n\n39\n\nDie Prämie für das 1. Stillegungsjahr in Höhe von \n5.751,00 DM ist danach auch unter Berücksichtigung der \nVorkommnisse im 2. und 3. Stillegungsjahr im Sinne von Art. 15 \nAbs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1272/88 nicht zu Unrecht gezahlt \nworden. Da Art. 15 Abs. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 1272/88 eine \nfinanzielle Sanktion nur für zu Unrecht gezahlte Beihilfen \nvorschreibt, sind in bezug auf das 1. Stillegungsjahr die \nVoraussetzungen für einen rückwirkenden Widerruf der \nBewilligung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MOG nicht erfüllt und \ndamit auch nicht die Voraussetzung für eine Rückforderung der \ngezahlten Beihilfe.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt, soweit der Kläger die \nBerufung zurückgenommen hat, aus § 155 Abs. 2 VwGO, im übrigen \naus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n41\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-05/9-a-7542-95","cited_norms":[{"jurabk":"MOG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-05/9-a-7542-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309639","retrieved":"2026-07-09 03:39:19.500421+00:00"}}