{"status":"available","doknr":"OLD309638","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0505.9A2235.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-05","aktenzeichen":"9 A 2235/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird teilweise geändert.\n\nDer Abgabenbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 1992 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Juni 1993 wird hinsichtlich eines weiteren Teilbetrages von \n1.076,35 DM (somit insgesamt 2.583,24 DM) aufgehoben.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5, \nvon den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines aus mehreren \nFlurstücken bestehenden bebauten Grundstückskomplexes, der von \nvier seitens der Stadt B. gereinigten Straßen umgrenzt ist; \ndarunter befindet sich die K. -B. -Straße (3 x \nwöchentliche Reinigung) und die B. straße (1x wöchentliche \nReinigung).\n\n3\n\nMit Nachveranlagungsbescheid vom 21. Dezember 1992 zog der \nFunktionsvorgänger der Beklagten (nachfolgend für beide: die \nBeklagte) die Klägerin für die Jahre 1988 bis 1992 u. a. für \ndiese beiden Straßen zu zusätzlichen Straßenreinigungsgebühren \nin Höhe von 6.433,02 DM heran. Der Veranlagung legte sie \nbezüglich der B. straße eine zusätzliche Frontlänge von 150 \nm (bisher 101 m, jetzt 251 m) und bezüglich der K. -B. -\nStraße von 48 m (bisher 81 m, jetzt 129 m) zugrunde.\n\n4\n\nMit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, durch \ndie Nachveranlagung der bisher nicht berücksichtigten \nHinterliegerstrecken im gesamten Stadtgebiet erhöhe sich \nzwangsläufig das Gebührenaufkommen, während die veranschlagte \nKostenmasse unverändert bleibe. Dies müsse zu einer \nHerabsetzung des Gebührensatzes führen.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 1993 wies die \nBeklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die rechtliche \nUnbedenklichkeit einer Veranlagung von Hinterlieger- und \nTeilhinterliegergrundstücken auch im Wege einer \nNachveranlagung sowie einer getrennten Veranlagung von \nverschieden parzellierten Grundstücken als unbegründet zurück. \nGleichzeitig wurde unter Nr. 1 des Tenors eine neue \nNachveranlagung ab dem 1. Januar 1989 angekündigt und später \nmit Bescheid vom 22. September 1993 durchgeführt. Ein dagegen \neingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom \n25. November 1993 zurückgewiesen.\n\n6\n\nMit der am 9. Juli 1993 erhobenen Klage hat die Klägerin \nihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und \ngeltend gemacht, es sei ungerecht, den Eigentümer mehrerer \nBuchgrundstücke nicht nur für die Frontlängen dieser \nGrundstücke, sondern auch für hinter diesen Frontlängen \nliegende Grundstücksseiten im Hintergelände heranzuziehen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n8\n\nden Abgabenbescheid der Beklagten \nvom 21. Dezember 1992 betreffend \nStraßenreinigungsgebühren in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n17. Juni 1993 aufzuheben, soweit \nMehrbeträge festgesetzt worden \nsind.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht den Bescheid hinsichtlich eines Betrages \nvon 1.506,89 DM aufgehoben (der sich auf den \nHeranziehungszeitraum vom 1. Januar 1988 bis 16. Februar 1989 \nbezog), im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, \nerst mit Inkrafttreten der 5. Satzung zur Änderung der \nGebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt B. \nvom 8. Februar 1989 sei die Heranziehung hinsichtlich der \nTeilhinterliegerabschnitte zulässig.\n\n12\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt und \nvertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie \nmacht geltend, die Beklagte gehe bei der Heranziehung von \nHinterliegergrundstücksseiten willkürlich vor.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nteilweise zu ändern und in vollem \nUmfang nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie trägt vor, in den Jahren 1989 bis 1991 sei die in der \nGebührenkalkulation veranschlagte Gesamtbemessungstreckenlänge \njeweils höher gewesen, als jeweils tatsächlich - auch unter \nBerücksichtigung der Nachveranlagungsfälle - \nGrundstücksseitenlängen veranlagt worden seien. Im Jahre 1992 \nseien zwar 18.291 m Streckenlängen mehr veranlagt worden, als \nin der Gebührenbedarfsberechnung veranschlagt worden seien. \nDie tatsächlich entstandenen Kosten der Straßenreinigung seien \njedoch, wie sich aus der Haushaltsabrechnung ergebe, höher als \nursprünglich veranschlagt, so daß im Ergebnis keine \nÜberdeckung eingetreten sei. Im übrigen handele es sich bei \nder Veranschlagung der jährlichen \nGesamtbemessungsstreckenlänge um eine Prognoseentscheidung. \nHinsichtlich des fehlerhaften Ansatzes von kalkulatorischen \nZinsen auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes mit \neinem Zinssatz von 5 % für die Jahre 1989 und 1990 sowie von \n6 % für die Jahre 1991 und 1992 verweist sie auf eine \nVergleichsberechnung, wonach bei Zugrundelegen des \nAnschaffungsrestwertes und eines Zinssatzes von 8 % sogar \nhöhere Zinsen ansetzbar wären. \n\n18\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten einschließlich der im Verfahren 9 A 7638/95 \nüberreichten Vergleichsberechnung ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie Berufung hat nur teilweise Erfolg, nämlich bezüglich \nder restlichen Gebühren für das Jahr 1989 in Höhe von \n1.076,35 DM (1.). Hinsichtlich der Gebühren für die Jahre 1990 \nbis 1992 in Höhe 3.849,78 DM ist die Berufung unbegründet \n(2.).\n\n21\n\n1. Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu \nStraßenreinigungsgebühren für das Jahr 1989 kommt nur die \nGebührenordnung über die Straßenreinigung in der Stadt B. \nvom 21. Dezember 1978 in der Fassung der 4. Änderungssatzung \nvom 28. November 1986 (GS) in Betracht. Die 5. \nÄnderungssatzung der Gebührenordnung vom 8. Februar 1989, auf \ndie die Beklagte ihren Nachveranlagungsbescheid stützt, ist \nunwirksam, soweit sich diese Änderungssatzung bereits für das \nJahr 1989 Geltung beilegt.\n\n22\n\nDie 5. Änderungssatzung verstößt gegen den im \nRechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verankerten \nGrundsatz des Vertrauensschutzes. Hiernach ist das Vertrauen \ndes Staatsbürgers darauf, daß sein dem geltenden Recht \nentsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen \nursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt, \ngrundsätzlich geschützt. In diesem Vertrauen wird der Bürger \naber verletzt, wenn der Gesetz- oder Satzungsgeber an \nabgeschlossene Tatbestände ungünstigere Folgen knüpft als \ndiejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen \nausgehen durfte. Dies gilt insbesondere für Abgabengesetze, \ndie grundsätzlich ihre Wirksamkeit nicht auf abgeschlossene \nTatbestände erstrecken dürfen. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember \n1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261 \n(271). \n\n24\n\nEin solcher Fall ist hier gegeben. Zwar trat die 5. \nÄnderungssatzung vom 8. Februar 1989 nach ihrem Art. II erst \nam 18. Februar 1989 in Kraft, gleichwohl liegt eine \nRückbewirkung von Rechtsfolgen vor. Denn nach § 4 Abs. 3 und \n§ 2 Abs. 6 GS in der Fassung der 4. Änderungssatzung wird die \nStraßenreinigungsgebühr als antizipierte Jahresgebühr im \nvoraus für ein Kalenderjahr erhoben und entsteht bereits mit \nBeginn des Kalenderjahres. Wird in diesen Gebührentatbestand \nim Laufe des Jahres dergestalt eingegriffen, daß entweder der \nGebührensatz verändert oder der Gebührenmaßstab verändert \nwird, liegt eine rückwirkende Regelung im Sinne der o. a. \nRechtsprechung vor.\n\n25\n\nEine Durchbrechung des im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips \nverfassungsrechtlich geschützten Vertrauens ist nur in engen \nGrenzen möglich, beispielsweise wenn zwingende Gründe des \ngemeinen Wohls die Änderung gebieten oder wenn eine nichtige \noder entgegen höherrangigem Recht lückenhafte Regelung durch \neine rechtmäßige Bestimmung ersetzt werden soll; desgleichen \nkann eine in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Abgabensatzung \nrückwirkend geändert werden, um darauf gestützten \nAbgabenbescheiden eine tragfähigere rechtliche Grundlage zu \nverleihen.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Mai \n1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200; \nBeschluß vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509, \n1648/91 -, BVerfGE 88, 384; BVerwG, \nUrteil vom 7. April 1989 - 8 C 83.87 -, \nDVBl. 1989, 678; Urteil des Senats vom \n19. September 1997 - 9 A 4439/96 -.\n\n27\n\nSolche Gründe lagen hier nicht vor. Es ist lediglich eine \nFrage der Zweckmäßigkeit, ob im Rahmen der \nGebührenmaßstabsbildung der reine Frontmetermaßstab angewandt \nwird oder auch Teilhinterliegerstrecken bei der \nGebührenerhebung berücksichtigt werden sollen. Ein zwingender \nAnlaß, eine solche Maßstabsänderung während der laufenden \nGebühren- und Leistungsperiode durchzuführen, ist nicht \nerkennbar.\n\n28\n\nDaß die Gebührenordnung in der Fassung der 4. \nÄnderungssatzung eine Heranziehung von \nTeilhinterliegerstrecken nicht rechtfertigt, ist in dem von \nder Beklagten insoweit nicht angefochtenen Gerichtsbescheid \ndes Verwaltungsgerichts zutreffend dargelegt. Hierauf wird zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Deshalb war die \nHeranziehung auch für die restliche Zeit des Jahres 1989, d. \nh. hinsichtlich eines weiteren Betrages von 1.076,35 DM, \naufzuheben.\n\n29\n\n2. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu \nStraßenreinigungsgebühren für den Zeitraum 1990 und 1991 sind \ndie §§ 1 bis 4 GS in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom \n19. Dezember 1989 und für den Zeitraum 1992 in der Fassung der \n7. Änderungssatzung vom 4. Dezember 1991. \n\n30\n\nDanach erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte \nReinigung der öffentlichen Straßen von den Eigentümern der \nerschlossenen Grundstücke Benutzungsgebühren (§§ 1, 3 GS) nach \ndem Maßstab des § 2 Abs. 1 bis 5 GS und den Gebührensätzen des \n§ 2 Abs. 5 GS. Diese Satzungsregelungen stehen sowohl mit § 3 \ndes Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975, GV NW 706, in der Fassung \nvom 11. Dezember 1979, GV NW 914, als auch mit den \nVorschriften des Kommunalabgabensetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG) im Einklang und verstoßen nicht gegen \nhöherrangiges Recht.\n\n31\n\nGebührenmaßstab nach § 2 Abs. 1 GS sind die Längen der der \nErschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite. Zugewandte \nGrundstücksseite sind diejenigen Abschnitte der \nGrundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, \nparallel oder in einem Winkel von weniger als 45 ° verlaufen. \nDieser sog. modifizierte Frontmetermaßstab ist ein zulässiger \ngrundstücksbezogener Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von \n§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG.\n\n32\n\nVgl. Urteile des Senats vom \n28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, \nNWVBl. 1990, 163, vom 25. August 1995 - \n9 A 147/93 - und vom 15. Dezember 1995 \n- 9 A 3499/95 -.\n\n33\n\nDie sich als Folge des von der Stadt B. gewählten \nmodifizierten Frontmetermaßstabs ergebende unterschiedliche \nBelastung verschiedener Grundstückseigentümer - je nach \nspezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks - ist im \nInteresse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des \nGebührenmaßstabes als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im \nSinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG zur Ermöglichung einer \npraktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen.\n\n34\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n25. August 1995 - 9 A 147/93 -; \nBeschluß des Senats vom 4. Juni 1996 - \n9 B 3167/95 -.\n\n35\n\nAuch die in § 2 Abs. 5 GS festgesetzten Gebührensätze, \nnamentlich der Satz von (für die Jahre 1990 und 1991) DM 4,27 \nbzw. (für 1992) DM 5,73 je m Frontlänge bei einmal \nwöchentlicher Reinigung für Straßen, die überwiegend dem \nAnliegerverkehr dienen, sowie von (für 1990 und 1991) DM 3,55 \nbzw. (für 1992) DM 4,77 je m Frontlänge bei einmal \nwöchentlicher Reinigung für Straßen, die überwiegend dem \ninnerörtlichen Verkehr dienen, sind nicht zu beanstanden.\n\n36\n\nAusweislich der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 1990 \nbetrug das geschätzte Gesamtgebührenaufkommen für das Jahr \n1990 6.293.430,00 DM (940.000 m Anliegerstraßen à 4,27 DM/m \n= 4.013.800,00 DM; 518.000 m innerörtliche Straßen à 3,55 DM/m \n= 1.838.900,00 DM; 177.000 m überörtliche Straßen à 2,49 DM/m \n= 440.730,00 DM). Dieses Gesamtgebührenaufkommen übersteigt \nnicht 75 % der Gesamtkosten der Straßenreinigung im \nGemeindegebiet. Laut Gebührenbedarfsberechnung sind für 1990 \nfür den Bereich Straßenreinigung insgesamt Kosten von \n12.331.200,00 DM veranschlagt worden. Darunter befinden sich \nabzusetzende Einnahmen bzw. nicht ansatzfähige Kosten von \n3.253.100,00 DM, so daß ein Saldo von 9.078.100,00 DM \nverbleibt. 75 % hiervon sind 6.808.575,00 DM. Verglichen mit \ndem angesetzten Gebührenaufkommen von 6.293.430,00 DM ergibt \ndies eine Unterdeckung von 515.145,00 DM. Bezieht man diese \nUnterdeckung auf den vollen Kostenansatz von 100 %, ergibt \ndies einen Betrag von 686.860,00 DM, der als \nKompensationsmasse für zu hohe Kostenansätze in der \nGebührenkalkulation angesetzt werden könnte. \n\n37\n\nKalkulationsfehler zum Nachteil der Klägerin sind nach \nAktenlage nicht erkennbar. Die Beklagte hat zwar eingeräumt, \ndaß sie ursprünglich die kalkulatorischen Zinsen nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert - unter Zugrundelegung eines \nZinssatzes von 5 % mit 200.000,00 DM angesetzt hat. \nDemgegenüber sind nach der Rechtsprechung des Senats \nkalkulatorische Zinsen nur nach dem Restbuchwert ansetzbar, \ninsoweit allerdings mit einem Zinssatz von bis zu 8 %.\n\n38\n\nVgl. Urteile des Senats vom \n5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ \n1994, 213 und vom 18. Juli 1997 \n- 9 A 2933/95 -. \n\n39\n\nInsoweit hat die Beklagte durch Vorlage einer \nVergleichsberechnung für die Jahre 1988 bis 1994, in der \nsämtliche abschreibungsfähigen Güter mit Anschaffungswert, \nJahr der Indienststellung und Gesamtnutzungsdauer aufgelistet \nsind, nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, daß bei \nBerechnung der kalkulatorischen Zinsen nach dem \nAnschaffungsrestbuchwert und einem Rechnungszins von 8 % \nhöhere Zinsen angefallen wären, als in der Kalkulation \ntatsächlich angesetzt worden sind. Selbst bei Ansatz eines \nRechnungszinssatzes von 6,5 %, der vor dem Ratsbeschluß vom \n7. Juni 1990 (Amtsblatt der Stadt B. 1990; 329) für \nkostenrechnende Einrichtungen galt, die die kalkulatorischen \nZinsen nach dem Anschaffungs- bzw. den Herstellungswerten \nberechnen, ergibt sich ein höherer Zinsbetrag als in der \nKalkulation angesetzt.\n\n40\n\nDer weitere Einwand der Klägerin, der Gebührensatz sei \nfehlerhaft ermittelt worden, weil wegen Nichtberücksichtigung \nder Nachveranlagungmeter die Gesamtbemessungsstreckenlänge für \ndas Jahr 1990 (und die Folgejahre) zu niedrig angesetzt worden \nsei, geht fehl. Die Klägerin verkennt, daß es sich bei der \nBeurteilung der Frage, welche Bemessungsstreckenlänge im \nRahmen der Gebührenkalkulation zur Ermittlung des \nGebührensatzes für ein Gebührenjahr zugrunde zu legen ist, um \neine Prognoseentscheidung handelt. Die Beklagte hat aufgrund \nder bisher erfaßten Abrechnungsmeter und unter \nBerücksichtigung eines möglichen Zuwachses an neuen Straßen \noder eines Zuwachses an bisher nicht erfaßten \nVeranlagungsmetern eine Prognose dahin zu treffen, welche \nGesamtbemessungsstreckenlänge für das nachfolgende \nGebührenjahr zugrunde zu legen ist. Die Beklagte hat durch \nVorlage der jeweiligen Gebührenkalkulationen für die Jahre \n1989 bis 1992 nachgewiesen, daß sie jeweils für das kommende \nJahr einen Zuwachs an Bemessungsstreckenlänge für das \nnachfolgende bzw. die nachfolgenden Jahre angesetzt hat. \nBeispielsweise hat die Beklagte aufgrund der Erfassungslage \nvon November 1989 von 1.622.603 m für das Jahr 1990 eine \nAusweitung auf 1.635.000 m geschätzt. Die \nGesamtbemessungsstreckenlänge ist im September 1991 \nund September 1992 jeweils neu ermittelt worden und daraufhin \nsind neue Prognosen für die Folgejahre durch Erhöhung der \nGesamtbemessungsstreckenlänge aufgestellt worden. \nAnhaltspunkte dafür, daß diese Schätzungen der Beklagten \nhinsichtlich des Zuwachses an Bemessungstreckenlänge \nfehlerhaft gewesen sein könnten, hat der Senat nicht.\n\n41\n\nAuch aus der Gebührenkalkulation für das Jahr 1991 ergab \nsich bereits eine erhebliche Unterdeckung. Den veranschlagten \nKosten nach Abzug der Einnahmen von 13.029.200,00 DM - \n3.321.600,00 DM = 9.707.600,00 DM stand ein veranschlagtes \nGebührenaufkommen von 6.335.680,00 DM gegenüber (949.450 m à \n4,27 DM/m = 4.054.151,00 DM; 518.500 m à 3,55 DM/m \n= 1.840.675,00 DM; 177.050 m à 2,49 DM/m = 440.854,00 DM). \n75 % der veranschlagten Ausgaben machen demgegenüber \n7.280.700,00 DM aus. Auch für dieses Jahr ergibt sich aus der \nnachgereichten Zinsberechnung auf der Basis der Restbuchwerte, \ndaß insoweit höhere kalkulatorische Zinsen hätten angesetzt \nwerden können, als tatsächlich nach dem \nWiederbeschaffungsrestwert angesetzt worden sind.\n\n42\n\nNach der Gebührenkalkulation für das Jahr 1992 stehen einem \nansatzfähigen Kostenvolumen nach Abzug der Einnahmen von: \n15.090.300,00 DM - 3.854.800,00 DM = 11.235.500,00 DM ein \nkalkuliertes Gebührenaufkommen von 8.399.695,00 DM gegenüber \n(935.000 m à 5,73 DM/m = 5.357.550,00 DM; 511.000 m à \n4,77 DM/m = 2.437.470,00 DM; 180.500 m à 3,35 DM/m \n= 604.675,00 DM). Das kalkulierte Gebührenaufkommen liegt \ndamit unter der 75 %-Grenze des Kostenvolumens von \n8.426.625,00 DM. Auch für dieses Jahr gilt, daß höhere \nkalkulatorische Zinsen hätten angesetzt werden könne, als \ntatsächlich veranschlagt worden sind.\n\n43\n\nIn zutreffender Anwendung der Maßstabsregelung des § 2 \nAbs. 1 bis 3 GS in der Fassung 5. Änderungssatzung vom \n8. Februar 1989 hat die Beklagte für das im Eigentum der \nKlägerin stehende Grundstück Flur ., Nr. ..., - bezogen auf \ndie K. -B. -Straße - eine Bemessungslänge von 129 m und \nfür die B. straße eine Bemessungslänge von 251 m ermittelt. \nDie Bemessungslänge an der K. -B. -Straße setzt sich \nzusammen aus einer Frontlänge von 68,1 m, aus parallel zur \nK. -B. -Straße verlaufenden Strecken in Längen von 24,8 \nm, 11,1 m und 22,5 m und aus einer Streckenlänge von 2,8 m, \ndie in einem Winkel von weniger als 45° zur K. -B. -\nStraße verläuft (im Eckbereich zur H. -M. -\nStraße).\n\n44\n\nDie Bemessungslänge zur B. straße setzt sich zusammen aus \neiner angrenzenden Strecke von 96,4 m sowie im Hintergelände \nliegenden, parallel zur Straße verlaufenden Längen von 28,3 m \n+ 34,3 m + 35,0 m + 57,5 m.\n\n45\n\nDaß das Gelände des Flurstücks Flur ., Nr. ..., sowohl von \nder K. -B. -Straße als auch von der B. straße \nerschlossen ist, weil von jeder dieser beiden Straßen Zugang \noder Zufahrt zu dem Fabrikgrundstück genommen werden kann, \nbedarf keiner weiteren Darlegung.\n\n46\n\nDer Einwand der Klägerin, vor den im Hintergelände \nliegenden zugewandten Seiten zur B. straße lägen \nGrundstücke, die ebenfalls in ihrem Eigentum stünden und für \ndie sie als Eigentümerin nach dem Frontmetermaßstab ebenfalls \nzur Straßenreinigungsgebührenzahlung herangezogen werde, ist \nunerheblich. Diese Grundstücke werden erkennbar anders genutzt \nals das gewerblich genutzte Grundstück Flur ., Nr. ....\n\n47\n\nOb die Beklagte die Klägerin für die mit dem Flurstück Flur \n., Nr. ..., eine wirtschaftliche Einheit bildenden kleineren \nParzellen Nrn. ebenfalls zu \nStraßenreinigungsgebühren heranziehen dürfte, obwohl diese \nGrundstücke nur über das große Grundstück Flur ., Nr. ..., \nZugang oder Zufahrt zur H. -R. -Straße haben, ist nicht \nGegenstand des vorliegenden Rechtsstreits und bedarf deshalb \nkeiner Klärung. Bei diesen Klein-Parzellen kann sich \nmöglicherweise die Frage nach der selbständigen Nutzbarkeit \nstellen. \n\n48\n\nDemgemäß war die Berufung, soweit sie sich gegen die \nGebührennacherhebung für die Jahre 1990 bis 1992 richtete \n(insgesamt 3.849,78 DM), zurückzuweisen.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nund berücksichtigt das Maß des wechselseitigen Obsiegens und \nUnterliegens. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-05/9-a-2235-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-05/9-a-2235-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309638","retrieved":"2026-07-09 03:39:19.412096+00:00"}}