{"status":"available","doknr":"OLD309641","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0505.2A5017.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-05","aktenzeichen":"2 A 5017/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie am 18. Juli 1917 in Q. , Ukraine, geborene Klägerin \nbeantragte unter dem 22. Oktober 1991 ihre Aufnahme als \nAussiedlerin. Am 17. Dezember 1992 reiste sie nach Deutschland \nein und erhielt auf ihren Antrag vom 29. März 1993 unter dem \n8. April 1994 einen Staatsangehörigkeitsausweis. Am \n7. September 1993 beantragte die Klägerin die Ausstellung \neines Vertriebenenausweises. Diesen Antrag lehnte der \nLandkreis I. mit Bescheid vom 19. April 1994 ab.\n\n2\n\nIm Aufnahmeantrag gab die Klägerin an, sie sei ukrainische \nVolkszugehörige mit ukrainischer Muttersprache. Als Ehefrau \ndes deutschen Volkszugehörigen G. E. , mit dem sie \nseit dem 23. Mai 1939 verheiratet gewesen sei, sei sie 1943 \neingebürgert worden. Sie habe über 50 Jahre mit und unter \nDeutschen gelebt und dadurch auch die deutsche Sprache gelernt \nund gesprochen. Ihr Ehemann sei 1983 verstorben.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 18. Februar 1992 lehnte die Beklagte den \nAufnahmeantrag ab, weil die Klägerin ukrainische \nVolkszugehörige sei. Ihre behauptete deutsche \nStaatsangehörigkeit habe sie weder glaubhaft gemacht noch \nnachgewiesen. \n\n4\n\nGegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 13. März 1992 \nWiderspruch. Sie trug vor: Sie sei 1943 von der Wehrmacht \numgesiedelt worden und habe daher den Status als Vertriebene \nnach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes erworben. \nIm Herbst 1943 sei sie eingebürgert worden.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 1993 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück, weil die Klägerin \ndie Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 \nAbs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes nicht erfülle.\n\n6\n\nAm 1. Juli 1993 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat \nihre im Widerspruchsverfahren vertretene Auffassung wiederholt \nund vertieft. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 18. Februar 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Mai 1993 \nzu verpflichten, der Klägerin einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat die Auffassung vertreten, daß die Klägerin keine \nSpätaussiedlerin im Sinne des § 4 Abs. 1 des \nBundesvertriebenengesetzes sei. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid \nvom 4. Juli 1995 abgewiesen. Zur Begründung hat es im \nwesentlichen ausgeführt, die Versagung des Aufnahmebescheides \nbedeute keine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes. \n\n13\n\nGegen den am 19. Juli 1995 zugestellten Gerichtsbescheid \nhat die Klägerin am 28. Juli 1995 Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung sie vorträgt: Auf deutsche Staatsangehörige treffe \nder Sinn des Aufnahmeverfahrens nicht zu, weil sie ohne \nweiteres in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \neinreisen dürften. Es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, nach \nder bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Rechtslage die \ndeutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin zu ermitteln, \nnachdem diese sich darauf berufen habe. Dieses Versäumnis \nwerde in einem Schadensersatzprozeß aus Amtshaftung noch zu \nergründen sein. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung \neines Aufnahmebescheides bestehe noch, weil in diesen \neventuell auch Kinder einzubeziehen wären. Auf jeden Fall \nbestehe ein Anspruch auf Aufhebung der rechtswidrigen \nBescheide der Beklagten. Zum Zeitpunkt der Einreise hätte für \ndie Klägerin aufgrund ihrer Behinderung akute Lebensgefahr \nbestanden, wenn sie mit ihren Kindern nicht hätte einreisen \ndürfen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 18. Februar \n1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Mai 1993 \nzu verpflichten, die Klägerin \naufzunehmen und ihr den \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie hat vorgetragen: Der Landkreis I. habe auf \nErsuchen des Rentenversicherungsträgers am 16. Mai 1997 eine \nBescheinigung gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 des \nBundesvertriebenengesetzes darüber ausgestellt, daß die \nKlägerin gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes alter \nFassung als Vertriebene gelte und zwar als nichtdeutsche \nEhegattin eines Vertriebenen zum Zeitpunkt der Umsiedlung 1943 \nin Verbindung mit §§ 10 Abs. 2 Nr. 4, 94 Abs. 2 Nr. 3 des \nBundesvertriebenengesetzes alter Fassung. Die Klägerin \nbetreibe vor dem OVG des Landes Niedersachsen - 13 L 3522/96 - \nein Verfahren mit dem Ziel der Ausstellung eines \nVertriebenenausweises, das auch nach Erteilung der \nBescheinigung weitergeführt werde. Bei diesem Sachverhalt sei \nein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin im \nvorliegenden Fall nicht erkennbar. \n\n19\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) und des Landkreises \nI. (1 Heft) Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides.\n\n23\n\nAls Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufnahmebescheides \nkommt nur § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten \nder Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 \n(BGBl. I S. 829) in Betracht mit der Maßgabe, daß sich das \nVorliegen der sonstigen Voraussetzungen gemäß § 100 Abs. 1 \nBVFG nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 \ngeltenden Fassung (im folgenden a.F.) richtet. Da die Klägerin \nnach dem 30. Juni 1990, jedoch vor dem 1. Januar 1993 das \nAussiedlungsgebiet verlassen hat, ohne dort die Erteilung \neines Aufnahmebescheides abzuwarten, wird der Aufnahmebescheid \nbei Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG \nnachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des \nVerlassens des Aussiedlungsgebiets, erteilt. Das bedeutet, daß \nsich nicht nur die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, \nnach diesem Zeitpunkt richtet, sondern dieser auch dafür \nmaßgebend ist, nach welchen Vorschriften sich die Prüfung der \n\"sonstigen Voraussetzungen\" für die Erteilung des \nAufnahmebescheids zu richten hat.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, \n938.\n\n25\n\nDie Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheides, weil sie sich nicht auf eine \nbesondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG berufen \nkann.\n\n26\n\nAusgangspunkt für die Auslegung des Begriffs der besonderen \nHärte im Rahmen des § 27 Abs. 2 BVFG ist der Sinn und Zweck \ndes Aussiedleraufnahmeverfahrens. Dieses dient mit dem \nErfordernis eines Aufnahmebescheides vor dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes dem Zweck, den Zustrom von \nAufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten, der durch \ndie dort eingetretenen, mit einer größeren Ausreisefreiheit \nverbundenen politischen Veränderungen entstanden ist, durch \neine vorläufige Prüfung der Aussiedlereigenschaft sowohl im \nHinblick auf die mit einer Aufnahme verbundenen \ninnerstaatlichen Belastungen als auch zum Zweck der Vermeidung \nunberechtigter, aus Rechtsgründen nicht zu erfüllender \nErwartungen in den Aussiedlungsgebieten in geordnete Bahnen zu \nlenken. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß Fälle \nauftreten, in denen dieses Regelerfordernis zu unbilligen \nErgebnissen führen müßte. Eine solche Härte kann sich sowohl \naus der individuellen Situation des einzelnen als auch aus \neiner dramatischen Veränderung der kollektiven Lage der \nDeutschen in den einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete \nergeben.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938, \n939 unter Bezugnahme auf BT-Drucksache \n11/6937, S. 5 f.\n\n28\n\nDavon ausgehend liegt eine besondere Härte vor, wenn dem \nAufnahmebewerber im Aussiedlungsgebiet bei objektiver \nWürdigung aller Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahren \ndrohen, die den Schluß rechtfertigen, daß er bei einem \nVerbleiben im Aussiedlungsgebiet nicht mehr in die \nBundesrepublik Deutschland kommen und somit den Status als \nSpätaussiedler - wie auch den Status als Deutscher nach \nArt. 116 Abs. 1 GG - nicht (mehr) erwerben kann. Derartige \nGefahren bestehen dann, wenn das Leben, die Gesundheit oder \ndie persönliche Freiheit des Aufnahmebewerbers so bedroht \nsind, daß mit einem jederzeitigen Schadenseintritt zu rechnen \nist. Das ist dann anzunehmen, wenn eine konkrete Lebensgefahr, \nsehr erhebliche gesundheitliche Gefahren, die einer konkreten \nLebensgefährdung nahekommen, oder eine unmittelbare Bedrohung \nder persönlichen Freiheit des Aufnahmebewerbers, die sich \njederzeit verwirklichen kann und nicht nur ganz unerheblich \nsein darf, besteht.\n\n29\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom \n20. September 1996 - 2 A 190/94 - und \nvom 15. November 1996 \n- 2 A 2402/94 -.\n\n30\n\nDanach kann sich die Klägerin nicht auf eine besondere \nHärte berufen. Sie hat zunächst während des seit Oktober 1991 \nlaufenden Verfahrens überhaupt keine Gründe für ihre Einreise \nim Dezember 1992 angegeben. Erst im Berufungsverfahren und nur \nim Schriftsatz vom 28. Juli 1997 findet sich der lapidare \nSatz, daß \"die Klägerin im Zeitpunkt der Einreise akuter \nLebensgefahr gewesen wäre, wenn sie, da sie behindert war, mit \nihren Kindern nicht hätten einreisen dürfen\". Dieser Vortrag \nist nicht substantiiert genug, um auf eine besondere Härte \naufgrund der individuellen Situation der Klägern schließen zu \nkönnen.\n\n31\n\nEine besondere Härte ergibt sich auch nicht daraus, daß die \nKlägerin bereits zum Zeitpunkt der Einreise aufgrund ihrer \nEinbürgerung im Jahre 1943 deutsche Staatsangehörige gewesen \nist. Allerdings kann bei einem deutschen Staatsangehörigen der \nZweck des Aufnahmeverfahrens, den Zustrom von \nAufnahmebewerbern aus den Ostvertreibungsgebieten in geordnete \nBahnen zu lenken, möglicherweise nicht erreicht werden, weil \ner jederzeit in das Bundesgebiet einreisen und dort seinen \nständigen Aufenthalt nehmen darf. Dies kann jedoch \noffenbleiben. Denn der Gesetzgeber hat die Durchführung eines \nAufnahmeverfahrens auch für deutsche Staatsangehörige \nausdrücklich vorgeschrieben. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 2 \nNr. 3 BVFG a.F., wonach auch deutsche Staatsangehörige nach \nEinführung des Aufnahmeverfahrens zum 1. Juli 1990 den Status \nals Aussiedler bei Verlassen der Aussiedlungsgebiete nach \ndiesem Stichtag nur noch im Wege der Aufnahme erwerben \nkonnten. Andererseits hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 2 BVFG \nkeinen Härtegrund genannt, sondern das Vorliegen einer \nbesonderen Härte als allgemeinen Auffangtatbestand für \nunvorhergesehene Fälle gestaltet. Im Gesetzentwurf der \nBundesregierung eines Gesetzes zur Regelung des \nAufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz \n- AAG) heißt es hierzu, es könne nicht ausgeschlossen werden, \ndaß Fälle auftreten, in denen das Regelerfordernis zu \nunbilligen Ergebnissen führen müßte. Deswegen müsse bei \nVorliegen einer besonderen Härte ein Aufnahmebescheid auch an \nPersonen erteilt werden können, die sich bereits in der \nBundesrepublik Deutschland befinden. Eine solche Härte könne \nsich sowohl aus der individuellen Situation der einzelnen als \nauch aus einer dramatischen Veränderung der kollektiven Lage \nder Deutschen in einzelnen Regionen der Aussiedlungsgebiete \nergeben. Es dürfe sich aber nie um eine Situation handeln, die \nder Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen \nzurechenbares Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, \ndas Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 BVFG zu umgehen. Die \nVoraussetzungen für das Vorliegen einer besonderen Härte \nkönnten nicht festgelegt werden, da die hier zu regelnden \nFälle wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht mit \nabstrakten Merkmalen zu erfassen seien.\n\n32\n\nVgl. BT-Drucksache 11/6937, \nS. 6.\n\n33\n\nDie Fallgruppe der deutschen Staatsangehörigen stellt \njedoch eine für die Aussiedler typische dar. Denn sie war im \nBundesvertriebenengesetz bereits in verschiedenen Vorschriften \nerfaßt und bildete insbesondere eine der beiden Fallgruppen \ndes § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F., für die zum 1. Juli 1990 das \nAufnahmeverfahren eingeführt wurde. Wenn der Gesetzgeber aber \nHärtefälle für so unvorhersehbar hielt, daß er sich nicht in \nder Lage sah, Beispiele anzuführen, sondern auf einen \nallgemein formulierten Auffangtatbestand zurückgriff, kann die \ndeutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch als Härtefall \nangesehen werden.\n\n34\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom \n19. April 1994 - 9 C 343.93 -, S. 13: \nAls entscheidungserheblich ist dort \nzusätzlich zur Frage der \nStaatsangehörigkeit die Frage \naufgeworfen, ob eine besondere Härte im \nSinne des § 27 Abs. 2 BVFG \nvorliegt.\n\n35\n\nWäre dies beabsichtigt gewesen, hätte es nahe gelegen, die \ndeutsche Staatsangehörigkeit in § 27 Abs. 2 BVFG ausdrücklich \nals Härtefall einzustufen. Außerdem wäre die Regelung in § 1 \nAbs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. teilweise sinnlos, weil es keinen Grund \ngibt, von deutschen Staatsangehörigen die Durchführung eines \nAufnahmeverfahrens zu verlangen, wenn sie die Erteilung des \nAufnahmebescheides immer in der Bundesrepublik Deutschland \nabwarten dürfen, obwohl der Zweck des Aufnahmeverfahrens darin \nbesteht, die Zuwanderung zu steuern.\n\n36\n\nDiese Auslegung der Vorschriften über das Aufnahmeverfahren \nverstößt nicht gegen Art. 11 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). \nGemäß Art. 11 Abs. 1 GG genießen alle Deutschen Freizügigkeit \nim ganzen Bundesgebiet. Dies umfaßt ein Recht zur Einreise in \ndas Bundesgebiet zum Zweck des Aufenthalts.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 7. Mai \n1953 - 1 BvL 104/52 -, BVerfGE 2, 266, \n273.\n\n38\n\nDieses Recht wird jedoch durch das Erfordernis eines \nAufnahmebescheides, dessen Erteilung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG grundsätzlich im Aussiedlungsgebiet abgewartet werden \nmuß, nicht berührt. Ein Aufnahmebewerber, der die deutsche \nStaatsangehörigkeit besitzt, kann auch ohne Aufnahmebescheid \njederzeit in das Bundesgebiet einreisen und hier einen \nständigen Aufenthalt begründen. Er erwirbt dann allerdings \nnicht die Eigenschaft als Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 \nNr. 3 BVFG a.F. und kann daher insbesondere die mit diesem \nStatus verbundenen Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen. \nDies kann einen Betroffenen veranlassen, trotz seiner \ndeutschen Staatsangehörigkeit von seinem Recht auf Einreise \nund Aufenthaltnahme im Bundesgebiet für die Dauer des \nAufnahmeverfahrens keinen Gebrauch zu machen. Darin liegt \njedoch nur eine mittelbare Einschränkung des Grundrechts auf \nFreizügigkeit, die grundsätzlich keinen Eingriff in den \nSchutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG bedeutet.\n\n39\n\nVgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für \ndie Bundesrepublik Deutschland, \n4. Auflage 1997, Art. 11 Rdnr. 7; von \nMünch, Grundgesetz - Kommentar, \n4. Auflage 1992, Art. 11 Rdnr. 19.\n\n40\n\nEtwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die \nfehlende Möglichkeit, die für Aussiedler vorgesehenen \nVergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, in der \nspeziellen Situation des Aufnahmebewerbers so gravierende \nAuswirkungen hätte, daß sie einem Verbot der Einreise in der \nWirkung gleichzusetzen wäre und damit einen unmittelbaren \nEingriff in das Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG bedeutete. \nDas wäre dann der Fall, wenn der Aufnahmebewerber auf die mit \ndem Erwerb des Aussiedlerstatus verbundenen Vergünstigungen in \neiner Weise angewiesen wäre, daß er sich gezwungen sähe, trotz \ndes Einreiserechts aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit \ndas Aufnahmeverfahren im Aussiedlungsgebiet abzuwarten.\n\n41\n\nVgl. allgemein hierzu Rittstieg, in: \nKommentar zum Grundgesetz für die \nBundesrepublik Deutschland, Reihe \nAlternativkommentare, Band 1 (1984), \nArt. 11 Rdnr. 43; ferner OVG NW, Urteil \nvom 31. Oktober 1997 \n- 22 A 4274/95 -.\n\n42\n\nDas ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Da die \nKlägerin aufgrund ihrer Umsiedlung im Jahre 1943 bereits den \nStatus als Ehefrau eines Umsiedlers (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 iVm § 1 \nAbs. 3 BVFG a.F.) erworben hatte, wie aus der von der \nBeklagten mitgeteilten Bescheinigung des Landkreises I. \ngegenüber dem Rentenversicherungsträger auch hervorgeht, war \nund ist ihre Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland \ninsbesondere durch einen Rentenanspruch nach dem \nFremdrentengesetz, aber auch gegebenenfalls durch ergänzende \nLeistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, gesichert. Es ist \nnicht ersichtlich, welche zusätzlichen erheblichen Vorteile \ndie Klägerin dadurch haben könnte, daß sie zusätzlich den \nStatus als Aussiedlerin nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. \nerwirbt. Die Versagung der Anerkennung einer besonderen Härte \nund damit der Möglichkeit, den Aussiedlerstatus zu erwerben, \nhat daher keine gravierenden Auswirkungen auf die Situation \nder Klägerin und ist damit kein Eingriff in ihr Grundrecht aus \nArt. 11 Abs. 1 GG.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309641","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-05/2-a-5017-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309641","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309641","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-05/2-a-5017-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309641","retrieved":"2026-07-09 03:39:19.697960+00:00"}}