{"status":"available","doknr":"OLD309640","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0505.24B1007.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-05","aktenzeichen":"24 B 1007/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nVerfahren auf Zulassung der Beschwerde ist nach § 114 ZPO iVm. \n§ 166 VwGO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie den \nnachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist - keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht \nbegründet, weil die Voraussetzungen, von denen nach § 146 \nAbs. 4 und 5 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO in \nentsprechender Anwendung die Zulassung der Beschwerde abhängig \nist, nicht erfüllt sind.\n\n6\n\nEs fehlt bereits an einer den Anforderungen des § 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO entsprechenden Darlegung (zumindest) eines \nder in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe, die allein \nGrundlage für eine Zulassung der Beschwerde sein können.\n\n7\n\nSchon aus dem Wortsinn und dem Sinnzusammenhang der \nRegelung, daß die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen \nist, „darzulegen\" sind, ergibt sich das Erfordernis, daß in \ndem Antrag nach § 146 Abs. 5 VwGO n. F. unmißverständlich und \nzweifelsfrei zum Ausdruck kommen muß, auf welche der nach dem \nGesetz für eine Zulassung der Beschwerde in Betracht kommenden \nGründe der Antragsteller sich beruft und warum diese Gründe \nseiner Auffassung nach eingreifen. Gründe, aus denen die \nBeschwerde zuzulassen ist, können nämlich nur solche Gründe \nsein, die erkennbar in einem konkreten Bezug zu einem der \nGründe stehen, die nach der entsprechend anzuwendenden \nVorschrift des § 124 Abs. 2 VwGO allein zu einer Zulassung des \nRechtsmittels führen. Demgemäß hat das angerufene \nRechtsmittelgericht eine Zulassung der Beschwerde nur im \nHinblick auf die im Sinne des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO n. F. \ndargelegten Zulassungsgründe in Betracht zu ziehen, denn die \nder gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Vorstellungen des \nGesetzgebers, durch die Verpflichtung zur Darlegung der \nZulassungsgründe „den Aufwand für die Bearbeitung des \nZulassungsantrags\" in der Rechtsmittelinstanz zu \nreduzieren,\n\n8\n\nvgl. die Begründung zum \nGesetzesentwurf der Bundesregierung, \nBT-Drucks. 13/3993 S. 13, zu Nr. 16 (§ \n124 a VwGO),\n\n9\n\nkönnen nur umgesetzt werden, wenn eine Prüfung von \nZulassungsgründen, die nicht in der vom Gesetz geforderten \nWeise geltend gemacht worden sind, unterbleibt.\n\n10\n\nVgl. hierzu die ständige \nRechtsprechung der mit \nsozialhilferechtlichen Verfahren \nbefaßten Senate des Gerichts, z.B. die \nBeschlüsse vom 3. Juli 1997 - 8 A \n2917/97 - und 14. Juli 1997 - \n24 E 221/97 -.\n\n11\n\nDen danach an die Darlegung der Zulassungsgründe zu \nstellenden Anforderungen wird das Vorbringen der Antragsteller \nnicht gerecht, weil es weder einen der in § 146 Abs. 4 iVm. § \n124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe bezeichnet noch \neine eindeutige Zuordnung zu einem der gesetzlichen \nZulassungsgründe ermöglicht.\n\n12\n\nAber auch wenn man annähme, die mit der einleitenden \nFormulierung, das \"angerufene Gericht hat die Eilbedürftigkeit \nzu Unrecht verneint\", erhobenen Einwendungen bezögen sich dem \nSinne nach auf den in § 124 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 146 Abs. 4 \nVwGO geregelten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, könnte die \nBeschwerde nicht zugelassen werden.\n\n13\n\nNach diesen Vorschriften kann einem Antrag auf Zulassung \nder Beschwerde nur entsprochen werden, wenn durch das bei der \nEntscheidung über den Antrag zu berücksichtigende Vorbringen \ndes Rechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen \ndie Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \nhervorgerufen werden, daß deren Ergebnis ernsthaft in Frage \ngestellt ist.\n\n14\n\nVgl. hierzu den Beschluß des Senats \nvom 5. November 1997 - 24 B 2331/97 - \nm.w.N.\n\n15\n\nDas ist hier nicht der Fall, und zwar unabhängig von der \nFrage, ob das gegen den im angefochtenen Beschluß als \nletztlich entscheidungstragend herausgehobenen Grund, es fehle \nbereits an einer tatbestandlichen Voraussetzung für den \nAnspruch der Antragsteller nach § 15 a Abs. 1 BSHG, gerichtete \nVorbringen der Antragsteller geeignet ist, Bedenken gegen die \nBegründung der Entscheidung hervorzurufen. Selbst wenn man das \nVorbringen insofern für ausreichend halten wollte, erschiene \ndadurch das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht \nin Frage gestellt. \n\n16\n\nZwar mag es, wenn nicht grundsätzlich, so doch in einer \nVielzahl von Fällen für die Darlegung des Zulassungsgrundes \nnach § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ausreichen, wenn durch das \nRechtsbehelfsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder vom Verwaltungsgericht als entscheidungstragend \nherausgestellten Gründe hervorgerufen werden,\n\n17\n\nvgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, \nBeschluß vom 22. Oktober 1997 \n- NC 9 S 20/97 -, DÖV 1998, 165,\n\n18\n\nweil dadurch nach dem im Verfahren auf Zulassung des \nRechtsmittels zu gewinnenden Erkenntnisstand des Gerichts \nzumeist auch das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung \nernsthaft in Frage gestellt sein wird. Dem braucht jedoch \nunter den Umständen des vorliegenden Falles nicht weiter \nnachgegangen zu werden. Es ist nämlich schon der Begründung \ndes angefochtenen Beschlusses zu entnehmen, daß sich der von \nden Antragstellern geltend gemachte Anspruch auch dann nicht \nohne weiteres aus der als Grundlage allein in Betracht \ngezogenen Regelung des § 15 a Abs. 1 BSHG herleiten ließe, \nwenn der in der Begründung hervorgehobene Grund für die \nablehnende Entscheidung entfiele. Insbesondere wird deutlich, \ndaß die Entscheidung über die Gewährung der nach § 15 a BSHG \nvorgesehenen Hilfe in Sonderfällen grundsätzlich in das \nErmessen der Behörde gestellt ist. Hieraus folgt, daß dem \nBegehren der Antragsteller nur dann entsprochen werden könnte, \nwenn besondere Gründe vorlägen, die jede andere Entscheidung \ndes Antragsgegners als die Bewilligung der begehrten \nHilfeleistung als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen, die \nAntragsteller sich also ausnahmsweise auf einen strikten \nRechtsanspruch berufen könnten. Hierzu reicht es auch im \nHinblick auf die Regelung des § 15 a Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht \naus, wenn die Antragsteller geltend machen, durch einen Erfolg \nim vorliegenden Verfahren ihre Rechtsposition in dem mit dem \nVermieter über die Beibehaltung ihrer derzeitigen Wohnung \ngeführten Rechtsstreit verbessern zu können. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 \nSatz 2 VwGO sowie § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n20\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-05/24-b-1007-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-05/24-b-1007-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309640","retrieved":"2026-07-09 03:39:19.607491+00:00"}}