{"status":"available","doknr":"OLD309645","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0504.7B821.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-05-04","aktenzeichen":"7 B 821/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde war abzulehnen, da \ndie geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. \n\n3\n\nAus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die \nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß der \ntextlichen Festsetzung Nr. 9 Satz 1 des Bebauungsplanes Nr. 77 \nüber die Einhaltung übereinstimmender Höhen von Gesimsen und \nTraufen bei Doppel-, Reihen- und Gartenhofhäusern im hier \nbetroffenen Fall ausschließlich städtebau-gestalterische aber \nkeine nachbarschützende Wirkung zukommt, was zur Folge hat, \ndaß die mit der genehmigten Dachaufstockung zugelassene \nAbweichung von der Festsetzung insofern geschützte \nNachbarrechte der Antragsteller nicht verletzt. Das Vorbringen \nim Zulassungsantrag, das Verwaltungsgericht habe sich nicht \nnäher mit der Begründung des Bebauungsplanes \nauseinandergesetzt, wobei auch unklar sei, ob dem \nVerwaltungsgericht die Begründung überhaupt vorgelegen habe, \nist nicht geeignet, die Richtigkeit dieser Bewertung in \nZweifel zu ziehen. Ob eine Festsetzung in einem Bebauungsplan \nDrittschutz vermitteln will, ist im Wege der Auslegung zu \nermitteln. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n19. September 1986 - 4 C 8.84 - in: \nBRS 46 Nr. 173.\n\n6\n\nAus der - u.a. zur Auslegung heranzuziehenden - Begründung \ndes Bebauungsplanes, die dem Verwaltungsgericht im übrigen als \nBestandteil der von ihm so bezeichneten \"Unterlagen\" \nvorgelegen hat, lassen sich ebensowenig wie aus dem Wortlaut \nder Festsetzung oder aber aus dem Bebauungsplan im übrigen \nAnhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Festsetzung Nr. 9 \nSatz 1 nicht nur auf städtebaulichen oder gestalterischen \nGründen beruht, sondern auch aus Gründen eines durch sie \nbeabsichtigten Nachbarschutzes erfolgt sein könnte. Die \nBegründung des Bebauungsplanes enthält weder ausdrückliche \nnoch mittelbar in diesem Sinne zu verstehende Angaben oder \nErklärungen, die eine solche Schlußfolgerung rechtfertigen \nkönnten. Die Begründung verhält sich vielmehr allein zur \nverkehrlichen und sonstigen Erschließung des Baugebietes sowie \nzu den Standorten von Spielplätzen und anderen \nGemeinschaftsanlagen. \n\n7\n\nOb unter Umständen ausnahmsweise ein nachbarschützender \nCharakter der Festsetzung Nr. 9 Satz 1 für Fälle der von ihr \nmit erfaßten Bebauung in Form sogenannter Gartenhofhäuser in \nErwägung zu ziehen sein könnte, weil dieser Haustyp ggfs. \nbesondere Bedürfnisse nach einem Schutz vor Einsicht auslöst, \n\n8\n\nvgl. dazu OVG NW, Beschluß vom \n2. Mai 1995 - 7 B 995/95 -,\n\n9\n\nund die genannten Festsetzungen sich auch in dieser \nHinsicht auswirken können, kann dahingestellt bleiben. Denn \neine derartige Bebauung ist für den hier betroffenen Bereich \nweder durch den Bebauungsplan festgesetzt noch tatsächlich \nvorhanden. \n\n10\n\nDie Darlegungen im Zulassungsantrag sind auch nicht \ngeeignet, die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht \ngetroffenen Feststellung, daß sich das in Streit stehende \nVorhaben nicht zu Lasten der Antragsteller als rücksichtslos \nerweist, in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat \ninsofern zu Recht dargelegt, daß ein Vorhaben, welches die \nbauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsmaße einhält, im \nRegelfall zugleich unter den Gesichtspunkten, die \nRegelungsziel der Abstandsvorschriften sind - Vermeidung von \nLicht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer \nerdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines \nausreichenden Sozialabstandes - nicht gegen das \nRücksichtnahmegebot verstößt. \n\n11\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschluß vom \n21. Juni 1995 - 7 B 1029/95 -.\n\n12\n\nDen maßgeblichen Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO \nNW 1995 entspricht das streitige Vorhaben auch in seiner \ngeänderten Form mit dem aufgesetzten Satteldach. Mit seinem \nrückwärtigen, nicht an der Grenze zum Grundstück der \nAntragsteller errichteten Gebäudeteil hält das Wohnhaus der \nBeigeladenen auch nach der Dachaufstockung die erforderliche \nAbstandsfläche zum Grundstück der Antragsteller hin ein. Die \nbei einer nunmehr gegebenen Wandhöhe von ca. 3,81 m nach § 6 \nAbs. 4, 5 BauO NW 1995 erforderliche Abstandsfläche von knapp \nüber 3 m zur Grundstücksgrenze ist vorliegend gewahrt. Das \nneue Satteldach ist gemäß § 6 Abs. 4 BauO NW 1995 nicht der \nWandhöhe mit hinzuzurechnen, da es lediglich eine Neigung von \n32 Grad aufweist. \n\n13\n\nSoweit das in Streit stehende Wohnhaus der Beigeladenen mit \nder südöstlichen Außenwand des vorderen Gebäudeteils \ngrenzständig an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den \nAntragstellern errichtet ist, genügt es ebenfalls, auch in der \nnunmehr veränderten Ausführung mit Satteldach, den \nabstandsflächenrechtlichen Anforderungen des § 6 BauO NW 1995. \nIm vorliegenden Fall gestattet das Abstandsrecht in Form der \nRegelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NW 1995 die teilweise \ngrenzständige Errichtung des Hauses der Beigeladenen auch in \ndessen veränderter Gestalt. Nach dieser Vorschrift dürfen \nAußenwände grenzständig ohne Einhaltung einer Abstandsfläche \nan der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach \nplanungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand \ngebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, daß \nauf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut \nwird. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. \n\n14\n\nNach den planungsrechtlichen Vorschriften darf im Bereich \nder hier betroffenen beiden Nachbargrundstücke ohne \nGrenzabstand gebaut werden. Die Festsetzung Nr. 3 des \nBebauungsplanes Nr. 77 schreibt für die als reine Wohngebiete \nbestimmten Bereiche eine offene Bauweise gemäß § 22 BauNVO \n1968 vor. Damit sind u.a. auch Hausgruppen zulässig, in denen \n- wie hier die Häuser der Antragsteller und der Beigeladenen \nsowie die sich jeweils daran anschließenden beiden \nWohnhäuser - die der Hausgruppe zugehörigen Gebäude \nberechtigterweise grenzständig gebaut sind. \n\n15\n\nWeil das Wohnhaus der Antragsteller innerhalb der \nHausgruppe mit Baugenehmigung grenzständig an der gemeinsamen \nGrundstücksgrenze mit den Beigeladenen errichtet ist, ist im \nSinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NW 1995 auch öffentlich-\nrechtlich gesichert, daß auf dem - vom Grundstück der \nBeigeladenen aus betrachtet - Nachbargrundstück (dem \nGrundstück der Antragsteller) ebenfalls ohne Grenzabstand \ngebaut wird. In diesem Zusammenhang ist nach der Neufassung \ndes § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NW 1995, die entgegen der \nfrüheren Fassung der Vorschrift das Merkmal des \"Anbauens\" \nnicht mehr enthält, auch unerheblich, daß die beiden Häuser \nder Beigeladenen und der Antragsteller nicht vollständig \ndeckungsgleich an der Grenze errichtet sind, insbesondere das \nGebäude auf dem Grundstück der Antragsteller ein Flachdach hat \nund dasjenige auf dem Grundstück der Beigeladenen ein \nSatteldach erhalten soll. \n\n16\n\nVgl. dazu OVG NW, Urteil vom \n13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 - und \nBeschluß vom 30. September 1996 \n- 10 B 2276/96 -.\n\n17\n\nDas in Streit stehende Wohnhaus hält demnach auch mit \nseinem aufgesetzten Satteldach zum Grundstück der \nAntragsteller hin die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen \nAbstandsmaße ein. \n\n18\n\nEs sind auch keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, daß die \nVerhältnisse in dem in Frage stehenden Bereich derart von den \nnach § 6 BauO NW 1995 vorausgesetzten Normzustand abweichen, \ndaß sich die Schlußfolgerung verbietet, mit der Einhaltung der \nAbstandsmaße sei ein Rücksichtnahmeverstoß ausgeschlossen. \nDies gilt insoweit jedenfalls hinsichtlich der unmittelbaren \nWirkungen von Größe, Höhe und Abstand des streitigen Vorhabens \ngegenüber dem Haus der Antragsteller. Eine erdrückende Wirkung \nfür das Grundstück der Antragsteller tritt insoweit nicht ein. \n\n19\n\nIm übrigen tritt in der Beziehung zum Grundstück der \nAntragsteller ganz entscheidend hinzu, daß das Wohnhaus der \nBeigeladenen auch mit dem aufgesetzten Satteldach vom \nGrundstück der Antragsteller aus nicht in seiner Gesamtheit \noptisch wahrnehmbar ist und auch deshalb eine, die \nrechtserhebliche Zumutbarkeitsschwelle überschreitende \nerdrückende Wirkung für die Antragsteller in der Ausnutzung \nihres Grundstücks nicht entfaltet. Das Wohnhaus der \nAntragsteller enthält ausweislich der vorliegenden Lichtbilder \nin seiner an der gemeinsamen Grenze errichteten Außenwand \nkeine Fenster, so daß das Haus der Beigeladenen aus dem \nWohnhaus der Antragsteller heraus von diesen nicht \nwahrgenommen wird. Darüber hinaus ist der ganz überwiegende \nTeil des Gartens der Antragsteller, insbesondere mit seinem \nTerrassenbereich, zum Wohnhaus der Beigeladenen hin durch das \ndazwischenliegende, mehrere Meter breite und mindestens 3 m \nhohe Wohnhaus der Antragsteller abgeschirmt. Dies hat zur \nFolge, daß dort das in Streit stehende Satteldach in seinen \näußeren Konturen und den hierüber vermittelten Raumdimensionen \nebenfalls nicht bzw. allenfalls mit einem nur ganz \ngeringfügigen Teilbereich in Erscheinung tritt. Wie sich den \nvorgelegten Lichtbildern entnehmen läßt, erblicken die \nAntragsteller das in Streit stehende Satteldach in seiner \nGesamtheit von ihrem Grundstück aus nur dann, wenn sie im \näußersten nordöstlichen Eckbereich ihres Grundstücks gleichsam \n\"um die Ecke\" ihres Wohnhauses auf das Grundstück der \nBeigeladenen schauen. Auch angesichts dessen kann von einer \nerdrückenden Wirkung des geänderten Wohnhauses der \nBeigeladenen auf das Grundstück der Antragsteller, \ninsbesondere auf deren Garten, keine Rede sein. \n\n20\n\nOb die streitige Dachaufstockung nach dem Empfinden der \nAntragsteller ihr Wohnhaus wie ein \"barackenartiges \nKleingebäude\" - wobei die verwandte Formulierung \n\"barackenartig\" als Beschreibung des Wohnhauses der \nAntragsteller, wie die vorliegenden Lichtbilder belegen, \nersichtlich unzutreffend ist - erscheinen läßt, hat für sich \ngenommen für die Frage einer erdrückenden Wirkung keine \nbesondere Aussagekraft. Es liegt in der Natur der Sache, daß \nein Wohnhaus, welches neben einem angrenzenden größeren, \ninsbesondere höheren Wohnhaus steht, diesem gegenüber als \nkleiner und - je nach Ausführung - ggfs. auch als weniger \nhochwertig ausgestaltet in Erscheinung tritt. Aus einem \nsolchen Befund läßt sich jedenfalls eine erdrückende Wirkung \nnicht herleiten. \n\n21\n\nDer Frage, ob ggfs. eine erdrückende Wirkung anzunehmen \nwäre, wenn auch der weitere südwestlich an das Grundstück der \nAntragsteller angrenzende Nachbar eine gleichartige \nDachaufstockung vornehmen würde, braucht nicht weiter \nnachgegangen zu werden. Denn eine derartige Fallgestaltung, \ndie sich im übrigen auf das Eigentum der Antragsteller völlig \nanders auswirken würde, liegt nicht vor und steht hier nicht \nzur Entscheidung an. \n\n22\n\nAuch die weiter geltendgemachten Zulassungsgründe liegen \nnicht vor. Die Rechtssache weist keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf \n(Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \nBei den Fragen, ob der Festsetzung Nr. 9 Satz 1 des \nBebauungsplanes Nr. 77 eine nachbarschützende Wirkung zukommt \nund ob von dem in Streit stehenden Vorhaben eine erdrückende \nWirkung ausgeht, handelt es sich um in Fallgestaltungen der \nvorliegenden Art üblicherweise auftretende Fragestellungen, \ndie anhand der hierzu von der Rechtsprechung seit geraumer \nZeit entwickelten Kriterien im oben dargestellten Sinne zu \nlösen sind und die hier keine, über das normale Maß \nhinausgehenden Probleme oder Schwierigkeiten aufwerfen. \n\n23\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache ebenfalls \nnicht zu, da die vorgenannten Fragen - auch wenn sie \nregelmäßig im Zusammenhang mit Konstellationen der \nvorliegenden Art auftreten - entsprechend den obigen \nDarlegungen eine Einzelfallwertung auf der Grundlage der \nindividuellen Gegebenheiten des jeweiligen Falles erfordern, \nwas eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ausschließt. \n\n24\n\nSchließlich liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem \ndie Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit die Antragsteller \ngerügt haben, das Verwaltungsgericht sei seiner \nAufklärungspflicht (§ 86 VwGO) nicht hinreichend nachgekommen, \nweil es unter Umständen die Begründung des Bebauungsplanes \nnicht beigezogen habe und außerdem keine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt habe, ergeben sich hieraus keine \nVerfahrensfehler. Die Begründung des Bebauungsplanes hat dem \nVerwaltungsgericht vorgelegen und ist von ihm als einer der \nBestandteile der im Beschluß angesprochenen \"Unterlagen\" zum \nBebauungsplan mit gewürdigt worden. Eine Ortsbesichtigung war \nfür die Beurteilung der Frage, ob von dem in Streit stehenden \nVorhaben eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der \nAntragsteller ausgeht, nicht erforderlich. Diese Frage ließ \nbzw. läßt sich auch ohne Ortsbesichtigung - wie gezeigt - \nbereits anhand der zahlreichen angefertigten Lichtbilder, die \neinen ausreichenden Eindruck von der Örtlichkeit und seinen \nGegebenheiten vermitteln, sowie der vorliegenden Pläne prüfen \nund im oben dargelegten Sinne beantworten. \n\n25\n\nSchließlich ist auch ein Verfahrensfehler in Form eines \nVerstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), auf \ndem die Entscheidung beruhen kann, nicht dargelegt. Die \nAntragsteller haben im erstinstanzlichen Verfahren schon \nkeinen unbedingten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht \ngestellt, dem das Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen den \nGrundsatz des rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen sein \nkönnte. Ihr damaliger Antrag stand vielmehr unter dem \nausdrücklich so formulierten Vorbehalt, eine Akteneinsicht nur \nfür den Fall vornehmen zu wollen, daß das Gericht \nbeabsichtige, den Antrag auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes ohne weitere Begründung abzulehnen. Da das \nVerwaltungsgericht eine solche Entscheidungsform nicht gewählt \nhat, ist die von den Antragstellern selbst aufgestellte \nBedingung für die beantragte Gewährung der Akteneinsicht nicht \neingetreten, so daß der Akteneinsichtsantrag als \ngegenstandslos anzusehen war und für das Verwaltungsgericht \nkeine Veranlassung bestand, ohne entsprechenden ausdrücklichen \nunbedingten Antrag eine Akteneinsicht zu ermöglichen. Im \nübrigen fehlt es selbst für den Fall der unterstellten Annahme \neines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör an jeglichen \nDarlegungen im Zulassungsantrag, daß und weshalb die \nangegriffene Entscheidung auf einem solchen unterstellten \nVerstoß beruhen kann. \n\n26\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 \nAbs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. \n\n27\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 2, 159, \n162 Abs. 3 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-04/7-b-821-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-05-04/7-b-821-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309645","retrieved":"2026-07-09 03:39:20.037760+00:00"}}