{"status":"available","doknr":"OLD309649","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0430.25A1342.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-30","aktenzeichen":"25 A 1342/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Februar 1998 wird \nabgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nHinsichtlich der erhobenen Grundsatzrüge fehlt \nes an der erforderlichen Darlegung einer \ngrundsätzlich klärungsbedürftigen Rechts- oder \nTatsachenfrage (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG). Hinsichtlich der Abweichungsrügen ist \nnicht dargelegt, welchen abweichenden Rechtssatz \ndas Verwaltungsgericht dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 20. November 1990 \nund den Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 1990 und \n29. November 1990 entgegengestellt hätte. Die \ngerügten Abweichungen von der Rechtsprechung des \nBayerischen OLG, des Hessischen VGH und des OVG \nLüneburg vermögen der Divergenzrüge schon im \nAnsatz nicht zum Erfolg zu verhelfen, da gemäß \n§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nur die Abweichung von \neiner Entscheidung des im Instanzenzug dem \nentscheidenden Gericht übergeordneten \nOberverwaltungsgerichts für die Zulassung der \nBerufung rechtlich relevant ist.\n\n4\n\nVon dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 15. Dezember 1987 - 9 C 285.86 - (InfAuslR \n1988, 120) ist das Verwaltungsgericht nicht \nabgewichen, weil es weder ausdrücklich noch \nkonkludent eine von § 13 AsylVfG (früher: § 7 \nAsylVfG) abweichende Definition des Asylantrages \nzugrundegelegt hat. Entgegen der Antragsschrift \nhat es nicht angenommen, vor dem 14. Januar 1992 \nhabe kein Folgeantrag vorgelegen. Es hat vielmehr \nmaßgeblich darauf abgestellt, daß auch bei \nlaufendem Folgeantragsverfahren für jeden \nselbständigen Wiederaufgreifensgrund im Sinne des \n§ 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG die Drei-\nMonats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eigenständig \nläuft.\n\n5\n\nVgl. Senatsbeschluß \nvom 8. Mai 1995 - 25 A \n2864/95.A -, S. 3 des \nBeschlußabdrucks.\n\n6\n\nOb die Würdigung des Verwaltungsgerichts in \nBezug auf die einzelnen von ihm insoweit \nangesprochenen Wiederaufgreifensgründe zutrifft, \nist eine Frage des Einzelfalles; eine eventuell \nunrichtige Anwendung des obergerichtlich oder \nhöchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes \nbegründet keine Divergenz im Sinne des \nZulassungsrechts.\n\n7\n\nAuch die Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO greift nicht durch.\n\n8\n\nEine Überraschungsentscheidung liegt nicht \nvor, da wie dargelegt, das Verwaltungsgericht \nnicht erst auf den 14. Januar 1992 als Tag des \nFolgeantrages abgestellt hat, sondern die Drei-\nMonats-Frist aus anderen Gründen als versäumt \nansah.\n\n9\n\nDie sinngemäß erhobene Rüge des Klägers, das \nVerwaltungsgericht habe sein Vorbringen bei der \npersönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde \nvom 9. Februar 1989 betreffend die Teilnahme an \neinem Hungerstreik im Dezember 1988 und im \nSchriftsatz vom 5. Dezember 1989 an die \nAusländerbehörde betreffend die Frage des \nPKK-Bezuges seine strafrechtliche Verurteilung \nnicht zur Kenntnis genommen, bleibt jedenfalls in \nentsprechender Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO \nerfolglos. Selbst wenn das Gericht diesen Vortrag \nzu Unrecht unberücksichtigt gelassen hätte, kommt \nes für die Entscheidung auf diesen Mangel nicht \nan. Auch diese exilpolitischen Aktivitäten des \nKlägers waren nur niedrig profiliert und vermögen \ndaher ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht \nzu rechtfertigen.\n\n10\n\nVgl. Senatsbeschlüsse \nvom 15. Mai 1995 - 25 A \n3049/95.A - und vom \n11. Dezember 1996 - 25 A \n681/96.A -.\n\n11\n\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Senats \nunterliegen einem nennenswerten Verfolgungsrisiko \nwegen exilpolitischer Betätigung nur die an \nexponierter Stelle auftretenden und agierenden \nWortführer staatsfeindlicher Gruppen und sonst in \nder Öffentlichkeit bekannt gewordene Kritiker der \nVerhältnisse in der Türkei (z.B. Leiter von \n- größeren und öffentlichkeitswirksamen - \nDemonstrationen und Protestaktionen und Redner \nauf solchen Veranstaltungen, ferner unter \nUmständen Mitglieder von Vorständen eingetragener \nVereine). Bei exilpolitischen Aktivitäten \nniedrigen Profils ist hingegen nicht anzunehmen, \ndaß diese den zuständigen türkischen Stellen \nüberhaupt bekannt werden oder daß sie im Falle \nihres Bekanntwerden bei der Rückkehr des \nBetreffenden Verfolgungsmaßnahmen auslösen. \nSolche nicht verfolgungsrelevante exilpolitische \nAktivitäten sind z.B. einfache \nVereinsmitgliedschaft, Teilnahme an \nDemonstrationen, Hungerstreiks, \nInformationsveranstaltungen oder \nSchulungsseminaren, Verteilung von Flugblätter, \nPlazierung von namentlich gezeichneten Artikeln \nund Leserbriefen in türkischsprachigen \nZeitschriften. \n\n12\n\nVgl. Senatsurteil vom \n3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -, \nS. 132 ff.\n\n13\n\nFür die Beurteilung der Verfolgungsgefahr \nkommt es nicht auf das Ob und die Art, \ninsbesondere die Breitenwirkung des \nBekanntwerdens exilpolitischer Aktivitäten an, \nsondern lediglich auf das politische Gewicht \ndieser Tätigkeiten. Ihrem sachlichen Gehalt nach \nniedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten \nerhalten nicht dadurch einen exponierten, für die \nGewährung von Asyl oder Abschiebungsschutz nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG bedeutsamen Charakter, daß sie \nöffentlich bekannt werden und eine Identifikation \ndes politisch aktiven Asylbewerbers \nermöglichen.\n\n14\n\nVgl. Senatsbeschluß \nvom 31. März 1998 - 25 A \n5198/96.A -, S. 9 f. des \nBeschlußabdrucks, darin \ninsbesondere auch die \nausführliche \nAuseinandersetzung mit \nder Rechtsprechung des \nVG Gießen zum \nStrafnachrichtenaustausch \nmit der Türkei.\n\n15\n\nDie nach diesen Maßstäben zu beurteilende \nSchwelle der Erheblichkeit wird durch die vom \nKläger dargelegten exilpolitischen Aktivitäten \nnicht erreicht. Dies gilt ohne weiteres für die \nvon ihm geschilderte Teilnahme an einem \nHungerstreik, an Demonstrationen, das Verteilen \nvon Zeitungen, Kleben von Plakaten, \nSeminarteilnahmen und das Verfassen von \nZeitungsartikeln, die auf keine herausgehobene \nStellung des Klägers hindeuten. Dem Kläger ist im \nübrigen nicht einmal bekannt, ob die von ihm \nverfaßten Artikel in den angeschriebenen \nZeitungen überhaupt veröffentlicht worden sind. \nFür ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle \nspricht auch nicht die Teilnahme des Klägers an \nBesetzungen von Parteibüros der \"Grünen\" im Jahre \n1988 und der \"SPD\" im Jahre 1989. Dieser Beitrag \nzur exilpolitischen Aktivität der Kurden in \nDeutschland tritt als Teil von Massenphänomenen \nhinter einer Vielzahl deckungsgleicher Beiträge \nanderer Personen zurück und gibt nur die Kulisse \nab für die eigentlich agierenden Wortführer der \nkurdischen Bewegung. Für die Besetzung des Büros \nder \"Grünen\" in M. im Jahre 1988 ergibt \nsich dies insbesondere daraus, daß an dieser \nAktion 50 Kurden teilgenommen haben und der \nKläger nicht erkennbar als deren Wortführer \nhervorgetreten ist. Auch bei der Besetzung des \n\"SPD\"-Parteibüros in Ahlen im Jahre 1989 war der \nKläger nicht als Wortführer der Besetzer. Dies \nwar ein Herr M. A. ; der Kläger hat für \ndiesen die Kulisse abgegeben. Soweit er dabei \nfotografiert worden sein mag, ist dies angesichts \nseines untergeordneten Tatbeitrages und der \ngrößeren Zahl der Teilnehmer an der Besetzung \nnach den oben dargelegten Grundsätzen nicht \nerheblich. Nach den eigenen Angaben des Klägers \nhaben an der Besetzung des SPD-Büros sogar 25 und \nnicht nur die zehn Personen teilgenommen, von \ndenen in dem vom Kläger vorgelegten \nZeitungsbericht die Rede war. Mit seinen Spenden \nfür die PKK hat er sich nicht über das übliche \nMaß hinaus profiliert.\n\n16\n\nAuch die Verurteilung des Klägers wegen eines \nBetäubungsmitteldelikts durch das Amtsgericht \nA. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr \nund drei Monaten auf Bewährung durch Urteil vom \n31. Oktober 1989 (3 Ls 31 Js 744/89 (60/89)) \nbringt keine Verfolgungsgefahr für den Kläger mit \nsich, weil es seiner Tat an einem Türkeibezug \nfehlt. \n\n17\n\nVgl. Senatsurteil vom \n4. März 1998 - 25 A \n1155/96.A -, S. 19 ff. \ndes Urteilsabdrucks. \n\n18\n\nEin PKK-Bezug der Straftat ist der \nstrafgerichtlichen Akte, die dem türkischen \nGeneralkonsulat in M. zugänglich gemacht \nworden ist, nicht zu entnehmen.\n\n19\n\nAuch die von dem Kläger im übrigen erhobenen \nGehörsrügen greifen nicht durch.\n\n20\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör \nverpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der \nBeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der \nEntscheidung zu berücksichtigen. Soweit dem \nGericht Fehler bei der Sachverhalts- oder \nBeweiswürdigung vorgehalten werden sollen, vermag \ndies einer Gehörsrüge aber schon im Ansatz nicht \nzum Erfolg zu verhelfen. Denn behauptete Fehler \nin der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören \nnicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylVfG in bezug genommenen \nVerfahrensfehlern.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluß \nvom 2. November 1995 \n- 9 B 710.94 -, NVwZ-RR \n1996, 359.\n\n22\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze haben die \nweiteren vom Kläger erhobenen Gehörsrügen keinen \nErfolg. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 8 \ndes Urteilsabdrucks eine Gefährdung des Klägers \nunter dem Gesichtspunkt der Sippenhaftgefahr \nwegen des Bruders I. K. erwogen. Eines \nnäheren Eingehens auf den Vortrag im Zusammenhang \nmit der Gründung eines kurdischen Kulturvereins \nEnde der 80-er Jahre durch den Bruder bedurfte es \ndabei nicht. Die Gerichte sind nicht \nverpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den \nEntscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Es \nist grundsätzlich davon auszugehen, daß die \nGerichte das von ihnen entgegengenommene \nParteivorbringen zur Kenntnis genommen und in \nErwägung gezogen haben. Deshalb müssen, damit ein \nVerstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör \nfestgestellt werden kann, im Einzelfall besondere \nUmstände deutlich machen, daß tatsächliches \nVorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt \nnicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der \nEntscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das \nGericht auf den wesentlichen Kern des \nTatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, \ndie für das Verfahren von zentraler Bedeutung \nist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so \nläßt dies auf die Nichtberücksichtigung des \nVortrags schließen, sofern er nicht nach dem \nRechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder \naber offensichtlich unsubstantiiert war.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 19. Mai 1992 - 1 BvR \n986/91 -, BVerfGE 86, \n133, 146.\n\n24\n\nVorliegend hat das Verwaltungsgericht die \nSippenhaftgefahr gewürdigt. Ihm lag das den \nBruder des Klägers betreffende Anerkennungsurteil \nvor, mit dem das Bundesamt zur Anerkennung des \nBruders aufgrund - niedrig profilierter - \nexilpolitischer Tätigkeit verpflichtet worden ist \n(Blatt 79 (82) der Gerichtsakte). Im Hinblick \nhierauf und die vom Verwaltungsgericht in diesem \nZusammenhang zitierte Senatsrechtsprechung \nbedurfte es keiner weiteren, näheren \nAuseinandersetzung mit dem fraglichen Vortrag im \neinzelnen. Nach der Rechtsprechung des Senats \nkann eine Sippenhaftgefahr von einem Verwandten \nnämlich regelmäßig nur dann abgeleitet werden, \nwenn es sich um einen \"Aktivisten\" der PKK oder \neiner ähnlich militanten staatsfeindlichen \nOrganisation handelt, gegen den aktuell \nStrafverfolgung betrieben und nach dem in diesem \nZusammenhang landesweit gefahndet wird. Hingegen \nkommt Sippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz \nin bezug auf Personen, die lediglich als \nSympathisanten der militanten kurdischen Bewegung \nverdächtigt werden; insbesondere läßt sich nicht \nfeststellen, daß der türkische Staat ein \nInteresse daran hat, auch solcher Personen \nhabhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland \naufhalten.\n\n25\n\nVgl. Senatsurteil vom \n3. Juni 1997 - 25 A \n3632/95.A -, S. 137 ff. \ndes Urteilsabdrucks und \nSenatsbeschluß vom \n24. Februar 1998 - 25 A \n4511/97.A -, S. 9 ff. des \nBeschlußabdrucks.\n\n26\n\nSoweit dem Verwaltungsgericht in diesem \nZusammenhang vorgehalten werden soll, es habe die \nStellung des Bruders als bloßen Sympathisanten \nfalsch bewertet, vermag dieser Angriff auf die \nSachverhalts- und Beweiswürdigung eine Gehörsrüge \nnicht zu begründen.\n\n27\n\nDasselbe gilt auch für den Hinweis, das \nVerwaltungsgericht sei zu Unrecht davon \nausgegangen, einem deutschen Staatsbürger oder \nseinem nächsten Verwandten drohe in der Türkei \nkeine Verfolgung.\n\n28\n\nDie Rügen betreffend die Ansicht des Gerichts, \nder türkische Staat habe kein Interesse daran, \nsolcher Personen habhaft zu werden, die sich im \nAusland aufhalten, den Kläger wegen des \nbegangenen Betäubungsmitteldeliktes zu verfolgen, \nund die Rüge, das Gericht habe ohne jegliche \nNachfrage die verschiedenartigen Einlassungen im \nStrafverfahren im Asylverfahren als \nwidersprüchlich gewertet, beziehen sich auf die \nSachverhalts- und Beweiswürdigung bzw. auf \nangebliche Aufklärungsmängel seitens des \nGerichts, mit denen eine Gehörsrüge nicht \nbegründet werden kann. Gleiches gilt für die \nRüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil das \nGericht unterstellt habe, die Tätigkeit des \nKlägers für die PKK sei den türkischen \nSicherheitsbehörden nicht bekannt, obwohl der \nBruder in dem gerichtlichen Eilverfahren 3 L \n160/90 eidesstattlich versichert habe, daß durch \ndas türkische Konsulat eine Registrierung als \nPKK-Mann erwähnt worden sei; im übrigen ist dies \nwegen der niedrigen Profilierung des Klägers für \ndie Entscheidung unerheblich. \n\n29\n\nUnabhängig von den vorhergehenden Darlegungen \nhat der Antrag auf Zulassung der Berufung bei \nentsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO \nauch deshalb keinen Erfolg, weil es an einem \nRechtsschutzbedürfnis für den zur Erzwingung der \nBerufung erhobenen Zulassungsantrag des Klägers \nfehlt, da die Klage bereits verfristet erhoben \nund damit unzulässig ist.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluß \nvom 30. August 1962 \n- III B 88.61 -, Buchholz \n310, § 132 VwGO, \nNr. 35.\n\n31\n\nDer angefochtene, mit ordnungsgemäßer \nRechtsmittelbelehrung versehene \nAblehnungsbescheid des Bundesamtes vom 4. März \n1994 ist dem Bevollmächtigten des Klägers, \nRechtsanwalt U. , am 17. März 1994 im Wege der \nErsatzzustellung im Geschäftslokal zugestellt \nworden. Diese Zustellung war dem Kläger gegenüber \nwirksam, da eine Zustellung an einen von mehreren \nBevollmächtigten genügt; maßgebend für den Beginn \nvon Rechtsmittelfristen ist die erste Zustellung, \nselbst dann, wenn mehreren Bevollmächtigten \nzugestellt werden sollte.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluß \nvom 23. Januar 1975 \n- I WB 47/73, I WB \n75/73 -, NJW 1975, 1795 \n(1796) und Vollkommer, in \nZöller, ZPO, 20. Auflage, \n1997, zu § 84 \nRdnr. 1.\n\n33\n\nAusweislich der Vollmacht vom 24. Oktober 1985 \nwaren sowohl Rechtsanwalt U. als auch die \nRechtsanwälte S. und R. vom Kläger \nbevollmächtigt worden, ihn in Sachen \"politisches \nAsyl, Duldung\" zu vertreten. Es bestehen keine \nAnhaltspunkte dafür, daß vom Kläger das \nMandatsverhältnis zu Rechtsanwalt U. wirksam \ngekündigt worden wäre, zumal das Schreiben vom \n5. Oktober 1988, das nach Ansicht des Klägers den \nBeginn des Folgeantragsverfahrens bezeichnet, \nunter dem Briefkopf der drei oben genannten \nRechtsanwälte eingereicht wurde. Gemäß § 3 Abs. 3 \nVerwaltungszustellungsgesetz des Bundes in \nVerbindung mit §§ 180 ff. ZPO ist die Sendung dem \nin der Zustellungsurkunde allein ausdrücklich \nbenannten Rechtsanwalt U. unter der neuen \nAdresse seines Geschäftslokals im Wege der \nErsatzzustellung an eine Gehilfin zugestellt \nworden. Diese Zustellung ist gemäß § 180 i.V.m. \n§ 183 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden, obwohl die \nSendung eine andere Anschrift aufwies. Nach § 180 \nZPO kann die Zustellung durch persönliche \nBriefübergabe an jedem Ort erfolgen, wo der \nAdressat angetroffen wird. Die Ersatzzustellung \nkann freilich nicht an jedem beliebigen Orte \nvorgenommen werden; sie kann aber wenigstens in \nder Wohnung oder im Geschäft erfolgen. Ist dem \nPostboten bekannt, daß sich das Geschäftslokal \ndes Adressaten anderweit befindet, kann er die \nZustellung/Ersatz-zustellung dort vornehmen.\n\n34\n\nVgl. zu der \nFallkonstellation, daß \nein an die Privatadresse \ngerichteter Brief dem \nAdressaten im Wege der \nErsatzzustellung nicht in \nder Wohnung, sondern auch \nim Geschäftslokal wirksam \nzugestellt werden kann: \nBVerwG, Urteil vom \n9. Oktober 1973 - V C \n110.72 -, Buchholz 340, \n§ 3 VwZG, Nr. 4 S. 9 \n(10 f.).\n\n35\n\nWar der Bescheid am 17. März 1994 wirksam \nzugestellt, so endete die zweiwöchige Klagefrist \ndes § 74 Abs. 1 AsylVfG am Donnerstag, dem \n31. März 1994. Der unter dem 5. April 1994 \nverfaßte Klageschriftsatz ist auch erst an diesem \nTag bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. \nGründe für eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO \nvon Amts wegen sind nicht ersichtlich. Zwar trägt \nder Eingangstempel der Prozeßbevollmächtigten des \nKlägers, aus deren Sozietät der Rechtsanwalt \nU. ersichtlich ausgeschieden war, auf dem \nBescheid vom 4. März 1994 das Datum des 21. März \n1994. Da aber auch Rechtsanwalt U. im \nVerwaltungsverfahren bevollmächtigt war, muß der \nKläger die Zustellung an diesen Rechtsanwalt \ngegen sich gelten lassen. Die \nProzeßbevollmächtigten des Klägers, deren \neventuelles Verschulden er sich nach § 173 VwGO \ni.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, \nhätten die vorherige Zustellung an Rechtsanwalt \nU. , der ihnen den Bescheid offensichtlich \nweitergeleitet hatte, beachten und rechtzeitig \nKlage erheben müssen.\n\n36\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 \nAbs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n38\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts \nist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-30/25-a-1342-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-30/25-a-1342-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309649","retrieved":"2026-07-09 03:39:20.395948+00:00"}}