{"status":"available","doknr":"OLD309648","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0430.10A2981.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-30","aktenzeichen":"10 A 2981/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, daß die dem Beigeladenen zu 1. erteilte Baugenehmigung \ndes Beklagten vom 30. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 25. März 1993 erloschen ist.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, den Beigeladenen den Abbruch der \nstreitbefangenen Garage aufzugeben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks M. \nE. 109 in L. . Das Grundstück ist Bestandteil eines \ndurch den Bebauungsplan der Stadt L. Nr. 195 \n(Satzungsbeschluß vom 24. November 1967) festgesetzten \nKleinsiedlungsgebiets. Während der Bebauungsplan für die \nmeisten der zum Kleinsiedlungsgebiet gehörigen Grundstücke, \ndarunter das der Kläger, im Wege der Festsetzung von \nBaugrenzen Flächen für Garagen vorsieht, fehlt es für das \nNachbargrundstück M. E. 107, das im Eigentum der \nBeigeladenen steht, an einer entsprechenden Festsetzung.\n\n3\n\nMit Bauschein Nr. B 900330/1 vom 30. Mai 1990 erteilte der \nBeklagte dem Beigeladenen zu 1. die Baugenehmigung zur \nErrichtung einer Doppelgarage mit einer Grundfläche von \n6,50 m x 8,50 m auf dem Grundstück M. E. 107. Nach \nden genehmigten Bauvorlagen, auf deren Inhalt im übrigen \nverwiesen wird, sollte die Garage grenzständig errichtet \nwerden, und zwar im rückwärtigen südwestlichen \nGrundstücksbereich. Mit ihrer Stirnseite von 6,50 m Länge \nsollte sie an den rückwärtigen, nordwestlichen \nGrundstücksbereich der Kläger und mit der westlichen \nSeitenwand in einer Länge von 8,50 m an ein der Stadt L. \ngehöriges Parkgrundstück grenzen. Die wegemäßige Erschließung \nder Garage sollte von Norden her über die Straße M. \nE1. erfolgen.\n\n4\n\nDie Kläger errichteten das Vorhaben abweichend von der \nBaugenehmigung in der Weise, daß es mit dem Fundament der \nsüdlichen Wand 6 - 7 cm auf dem klägerischen Grundstück und \nmit der westlichen Wand 9 - 10 cm auf dem Grundstück der Stadt \nL. liegt. \n\n5\n\nDen von den Klägern gegen die Baugenehmigung eingelegten \nNachbarwiderspruch wies die Bezirksregierung Düsseldorf mit \nWiderspruchsbescheid vom 25. März 1993, den Klägern zugestellt \nam 30. März 1993, als unbegründet zurück.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 29. April 1993 Klage erhoben und zu \nderen Begründung im wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben \nverstoße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich \nder überbaubaren Flächen für Garagen. Das genehmigte Vorhaben \nsei auch nicht mit der nachbarschützenden Vorschrift des § 12 \nAbs. 2 BauNVO vereinbar, weil es überdimensioniert sei und \ndamit über den durch das Baugrundstück verursachten \nStellplatzbedarf hinausgehe. Die Beigeladenen seien die \neinzigen innerhalb der Siedlung, die eine Doppelgarage mit \ninsgesamt vier Stellplätzen genehmigt bekommen hätten. Infolge \nder Lage der Garage im rückwärtigen Gartenbereich verstoße sie \nauch gegen das dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO innewohnende \nGebot der Rücksichtnahme. Es wäre den Beigeladenen ohne \nweiteres möglich gewesen, die Garage zur Straße hin zu \nplazieren. Schließlich überschreite die Garage die zulässige \nWandhöhe von 3 m.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom \n30. Mai 1990 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung Düsseldorf vom \n25. März 1993 aufzuheben sowie den \nBeklagten zu verpflichten, den \nBeigeladenen den Abbruch der \nstreitbefangenen Garage aufzugeben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n13\n\nGegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts haben die \nKläger rechtzeitig Berufung eingelegt, die sie wie folgt \nbegründen: Die Baugenehmigung sei unter Verstoß gegen die \nFestsetzungen des Bebauungsplans der Stadt L. Nr. 195 \nergangen. Dieser lasse im Hinterland der Grundstücke keine \nBebauung zu. Mißachtet worden sei auch der Siedlungsbauplan \nvom Juni 1965, wonach die Garagen ausnahmslos an der \nGiebelseite der Siedlungshäuser zu plazieren seien. Des \nweiteren entspreche die Baugenehmigung nicht dem \nnachbarschützenden § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach u.a. in \nKleinsiedlungsgebieten Stellplätze und Garagen nur für den \ndurch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig \nseien. Die Beigeladenen benötigten aber keine Doppelgarage mit \nvier Einstellplätzen. Die angefochtene Baugenehmigung verletze \nferner ihren Gebietswahrungsanspruch, da das Vorhaben mit der \nGebietsfestsetzung unvereinbar sei. Es werde gewerblich für \nden Installationsbetrieb des Beigeladenen genutzt. Im übrigen \nsei zweifelhaft, ob es sich bei dem Vorhaben überhaupt um eine \nGrenzgarage handele, da sie über ein Fenster und eine separate \nEingangstür verfüge und zudem einen 5 bis 6 m tiefen \nBrunnenschacht für ein elektrisch betriebenes Wasserwerk \nenthalte. Rechtswidrig sei die Baugenehmigung auch deshalb, \nweil die Garage einen Überbau in städtisches Gelände und einen \nFundamentüberbau in ihr eigenes Gelände aufweise. Zudem sei \ndie Garage - abweichend von der Baugenehmigung - nur mit einer \nFundamentstiefe von 50 cm errichtet worden. Dies bewirke \nmangelnde Standsicherheit. Wegen bestehender Einsturzgefahr, \ndie durch eine bereits eingetretene Dachabsenkung deutlich \nwerde, könnten sie ihr Grundstück in dem gefährdeten Bereich \nnicht nutzen. Eine Nutzungseinschränkung sei auch durch den \nEntzug von Licht und Sonne gegeben, da Pflanzen in dem Bereich \nnicht gediehen. Als rücksichtslos erweise sich das genehmigte \nVorhaben auch insoweit, als es ihnen aus dem 1. Obergeschoß \ndie freie Sicht in den Stadtgarten versperre. Da die \nBeigeladenen auf ihrem sehr großen Grundstück verschiedene \nMöglichkeiten zur Plazierung der Garage gehabt hätten, \nentfalle die Rechtsgrundlage für die Errichtung einer \nGrenzgarage.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\n1. festzustellen, daß die dem \nBeigeladenen zu 1. erteilte \nBaugenehmigung vom 30. Mai 1990 in \nder Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung Düsseldorf vom \n25. März 1993 erloschen ist,\n\n16\n\n hilfsweise,\n\n17\n\n die vorgenannte Baugenehmigung \naufzuheben;\n\n18\n\n2. den Beklagten zu verpflichten, \nden Beigeladenen den Abbruch der \nstreitbefangenen Garage \naufzugeben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, \nfür eine derzeitige gewerbliche Nutzung des Vorhabens lägen \nkeine Anhaltspunkte vor. Ob eine frühere gewerbliche Nutzung \nzum Erlöschen der Baugenehmigung geführt haben könne, wie in \nder gerichtlichen Verfügung vom 2. April 1998 als Möglichkeit \nangedeutet worden sei, sei zweifelhaft. Die Überbauung sei \ngeringfügig.\n\n22\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n23\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit im Rahmen eines \nOrtstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nBeteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten, \nder Gerichtsakten 9 L 690/92 VG Düsseldorf und der von dem \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Pläne \nverwiesen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung ist zulässig und hinsichtlich beider \nHauptanträge begründet.\n\n27\n\nA. I. 1. Soweit die Kläger nunmehr in erster Linie die \nFeststellung beantragen, daß die angefochtene Baugenehmigung \nerloschen ist, und das bisherige Hauptbegehren, die \nBaugenehmigung aufzuheben, nur noch hilfsweise verfolgen, \nliegt darin eine Klageänderung, die, abgesehen davon, daß sie \nsachdienlich ist, schon deswegen zulässig ist, weil der \nBeklagte sich rügelos auf sie eingelassen hat (§§ 91, 125 \nVwGO). \n\n28\n\nVgl. hierzu OVG NW, Urteil vom \n20. August 1993 - 7 A 368/92 -.\n\n29\n\n2. Der nunmehr als erster Hauptantrag gestellte \nFeststellungsantrag ist auch im übrigen zulässig. Nach § 43 \nAbs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder \nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit \neines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein \nberechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Mit \ndem Antrag, das Erlöschen der Baugenehmigung festzustellen, \nwird die Feststellung des Nichtbestehens eines \nRechtsverhältnisses begehrt. Unter einem Rechtsverhältnis sind \ndie rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem \nkonkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen \nRegelung für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander \nergeben.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November \n1975 - VII C 47.73 -, BVerwGE 50, 11; \nOVG NW, Urteil vom 20. August 1993 \n- 7 A 368/92 -.\n\n31\n\nEin solches Rechtsverhältnis kann sich aus der hier \nstreitbefangenen Baugenehmigung ergeben. Sie regelt, welches \nVorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen an der \ngemeinsamen Grenze zum Grundstück der Kläger hin zulässig ist. \nVon ihrer Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit hängt ab, ob und \nggfls. in welchem Umfang die Kläger das genehmigte Vorhaben \nhinzunehmen oder inwieweit sie die Möglichkeit haben, von dem \nBeklagten ein hierauf bezogenes Einschreiten zu verlangen. An \nder baldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses haben die \nKläger auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 \nAbs. 1 VwGO, ohne daß dies näherer Erläuterung bedürfte. \n\n32\n\n3. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage scheitert auch \nnicht an dem in § 43 Abs. 2 VwGO verankerten Grundsatz der \nNachrangigkeit. Hiernach kann eine Feststellung nicht begehrt \nwerden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder \nLeistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. \nEine Leistungsklage wäre hier von vornherein nicht in Betracht \ngekommen. Aber auch mit einer Gestaltungsklage, d.h. einer \nAnfechtungs- oder Verpflichtungsklage, hätte das Klageziel \nnicht leichter oder auch nur gleich gut erreicht werden \nkönnen. Sowohl eine gegen die Baugenehmigung gerichtete \nAnfechtungsklage als auch eine etwa auf Abriß des Gebäudes \ngerichtete Verpflichtungsklage hätten nur Erfolg haben können, \nwenn - neben weiteren Voraussetzungen - baurechtliche \nVorschriften verletzt gewesen wären, die auch dem Schutz der \nKläger als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Demgegenüber \nkommen den Klägern - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § \n43 Abs. 1 VwGO im übrigen - jegliche Erlöschensgründe \nunabhängig von ihrer nachbarrechtlichen Relevanz zugute. \n\n33\n\nSo wohl auch OVG NW, Urteil vom \n20. August 1993 - 7 A 368/92 -.\n\n34\n\nDaß eine Feststellungsklage, wie sie hier vorliegt, \ngegenüber einer Gestaltungsklage nicht subsidiär ist, folgt \nauch daraus, daß bei der Gestaltungsklage für die Beurteilung \nder materiellen Rechtslage regelmäßig auf andere Zeitpunkte \n(z.B. den der letzten Behördenentscheidung bei der \nAnfechtungsklage bzw. den der letzten mündlichen Verhandlung \nbei der Verpflichtungsklage) abzustellen ist als bei einer \nFeststellungsklage (hier maßgeblich der Zeitpunkt des \nErlöschens der Baugenehmigung). \n\n35\n\nII. Der danach zulässige Antrag, das Erlöschen der dem \nBeigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung vom 30. Mai 1990 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nDüsseldorf vom 25. März 1993 festzustellen, ist auch \nbegründet.\n\n36\n\nDie Baugenehmigung ist erloschen, weil der Beigeladene zu \n1. nicht das der Erteilung der Genehmigung zugrundeliegende \nVorhaben, eine Doppelgarage entsprechend den genehmigten \nBauvorlagen, ausgeführt hat. Zwar hat er eine Doppelgarage auf \nseinem Grundstück errichtet. Dieses Bauwerk weicht jedoch in \nseiner konkreten Ausgestaltung so wesentlich von dem \ngenehmigten Bauvorhaben ab, daß die Baugenehmigung dadurch \nnicht ausgenutzt worden und infolge dessen erloschen ist.\n\n37\n\nVgl. für den Fall einer ebenfalls \nabweichend von der Baugenehmigung \nerrichteten Doppelgarage OVG NW, Urteil \nvom 20. August 1993 - 7 A 368/92 -.\n\n38\n\nDabei ist eine erhebliche Abweichung von den Bauvorlagen im \nvorstehenden Sinne anzunehmen, wenn das ausgeführte Vorhaben \nim Verhältnis zum genehmigten als ein \"aliud\" zu werten ist. \nDies wiederum ist der Fall, wenn beide Vorhaben baurechtlich \nunterschiedlich beurteilt werden können.\n\n39\n\nOVG NW, Urteile vom 29. Mai 1987 \n- 10 A 1461/85 -, vom 17. Juli 1987 \n- 10 A 378/87 - und 20. August 1993 \n- 7 A 368/92 -.\n\n40\n\nVorliegend sind das genehmigte und das tatsächlich \nausgeführte Vorhaben nach unterschiedlichen rechtlichen \nKriterien zu beurteilen. Genehmigt worden ist eine Grenzgarage \nim Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NW 1984. Das heißt, Gegenstand \nder Genehmigung war eine nach dieser Vorschrift \"an die \nNachbargrenze gebaute\" Garage, die weitere, hier nicht \ninteressierende Anforderungen erfüllen sollte. Nur eine solche \nGarage kann in den Genuß der abstandflächenrechtlichen \nPrivilegierung der genannten Vorschrift kommen. Tatsächlich \nhat der Beigeladene zu 1. die Garage nicht \"an die \nNachbargrenze\", sondern an zwei Seiten über diese hinaus bis \nauf die Nachbargrundstücke gebaut. Es kann dahinstehen, ob der \nzum Grundstück der Kläger hin entstandene (unterirdische) \nFundamentüberbau dem Vorhaben die Eigenschaft einer \nGrenzgarage nimmt. Jedenfalls tritt diese Folge dadurch ein, \ndaß die südliche Garagenwand das benachbarte städtische \nGrundstück in einer Tiefe von 9 - 10 cm in Anspruch nimmt. \nHandelt es sich demnach nicht um eine \"an die Nachbargrenze\" \ngebaute Garage im Sinne des § 6 Abs. 11 BauO NW 1984, ist sie \nabstandflächenrechtlich nach der Grundregelung des § 6 Abs. 1 \nund 2 BauO NW 1984 zu beurteilen, wonach sie Abstandflächen \nauslöst und diese auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Die \nTiefe der jeweiligen Abstandfläche berechnet sich nach § 6 \nAbs. 5 BauO NW 1984, wobei sie in allen Fällen mindestens drei \nMeter betragen muß. Die aus einer Überbauung sich ergebenden \nRechtsfolgen sind mithin - nicht nur in zivilrechtlicher, \nsondern auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht - so \nweitreichend, daß ein grenzüberschreitendes Vorhaben im \nVerhältnis zu einem grenzständigen als ein \"aliud\" zu gelten \nhat. Dies führt vorliegend zu der Feststellung, daß die \nBaugenehmigung nicht verwirklicht worden, vielmehr im weiteren \nerloschen ist. Da der erste Hauptantrag der Kläger mit dem \nFeststellungsbegehren Erfolg hat, bedarf es keines Eingehens \nauf den insoweit hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag.\n\n41\n\nB. Der weitere Antrag der Kläger, der auf die Verpflichtung \ndes Beklagten zum Erlaß einer Abrißverfügung gegen die \nBeigeladenen gerichtet ist, hat ebenfalls Erfolg. Das Vorhaben \nist - wie oben dargelegt - ohne Baugenehmigung errichtet \nworden, d.h. es ist formell illegal. Es war und ist darüber \nhinaus bis zum heutigen Tage auch materiell illegal, d.h. es \nist in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung nicht \ngenehmigungsfähig. \n\n42\n\n1. Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben mit \nbauordnungsrechtlichen Anforderungen insoweit nicht im \nEinklang steht, als es möglicherweise die in § 6 Abs. 11 BauO \nNW 1984/1995 genannte Voraussetzung einer mittleren Wandhöhe \nvon 3 m nicht einhält. Die von dem Beklagten in erster Instanz \nals Ergebnis einer Vermessung vorgelegte Aufmaßzeichnung gibt \ndie Wandhöhe zum Grundstück der Kläger hin mit 3,01 m bis \n3,05 m an. Damit wäre eine mittlere Wandhöhe von 3,0 m \nüberschritten. Es fällt allerdings auf, daß die vermessene \nsüdöstliche Gebäudekante einerseits eine Höhe von 3,01 m \n(gemessen ab Oberkante des klägerischen Geländes), \nandererseits eine Höhe von 2,84 m (gemessen ab Oberkante des \nGeländes der Beigeladenen) haben soll. Ein derartiger \nHöhenunterschied des Geländes dürfte mit natürlichen \nGegebenheiten kaum zu erklären sein. Es spricht daher einiges \ndafür, daß entweder die Kläger auf ihrer Grundstücksseite eine \nAbgrabung vorgenommen haben oder die Beigeladenen auf ihrer \nGrundstücksseite eine Aufschüttung oder beide Beteiligten \nzusammen die Höhendifferenz bewirkt haben. Je nachdem, welche \nFallgestaltung vorliegt und ob bzw. welche Veränderungen der \nnatürlichen Oberfläche vorgenommen worden sind, wäre die Frage \nnach der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Gebäudes zu \nbeantworten. Vorliegend bedarf die Frage indessen keiner \nKlärung, da das Vorhaben jedenfalls aus nachfolgenden Gründen \nnicht genehmigungsfähig ist. \n\n43\n\n2. Das Vorhaben war und ist im Hinblick darauf baurechtlich \nmateriell illegal, daß es mit seiner westlichen Seitenwand \n- abweichend von den genehmigten Bauplänen - bis zu 10 cm auf \nstädtischem Grund und Boden errichtet worden ist. Es entbehrt \ndamit, wie oben bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, der \nEigenschaft einer kraft Gesetzes privilegierten, ohne eigene \nAbstandflächen an der Grenze zulässigen Garage. Vielmehr hat \nes, wie jede nicht grenzständige Garage, die normalen \nAbstandflächen, d.h. mindestens 3 m von der Grenze, \neinzuhalten (§ 6 Abs.2, 4, 5 BauO NW 1995). Hierauf können die \nKläger sich auch berufen, obwohl der erwähnte Überbau nicht \nihr Grundstück, sondern das der Stadt L. betrifft. Aus \nder fehlenden Privilegierung als \"Grenzgarage\" folgt nämlich, \ndaß die tatsächlich errichtete Garage auch im Verhältnis zum \nklägerischen Grundstück Abstand halten muß. Wenn die \nAnforderungen insoweit nicht eingehalten sind, verletzt dies \ndie den Klägern durch § 6 BauO NW vermittelten Rechte, und \nzwar ohne daß es darauf ankäme, ob gerade zum Grundstück der \nKläger hin die eigentliche Ursache für den Wegfall der \nPrivilegierung gesetzt worden ist.\n\n44\n\nVgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen \nauch Mampel, Nachbarschutz im \nöffentlichen Baurecht, Rn. 1595 mit \nNachweisen aus der Rechtsprechung.\n\n45\n\n3. Die formelle und - wegen Verstoßes gegen \nnachbarschützende abstandflächenrechtliche Vorschriften - \nmaterielle Illegalität des Vorhabens führt zur Verpflichtung \ndes Beklagten, den Beigeladenen den Abriß der Garage \naufzugeben. Insbesondere ist sein ihm grundsätzlich \nzustehendes Ermessen, bauaufsichtlich einzuschreiten, auf Null \nreduziert, da die Baurechtswidrigkeit des Vorhabens auf der \nVerletzung nachbarschützender Vorschriften beruht.\n\n46\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 14. Januar \n1993 - 7 A 287/91 - und 22. Januar 1996 \n- 10 A 1464/92-.\n- \nDer Beklagte war zum Erlaß einer Abrißverfügung zu \nverpflichten unabhängig davon, ob das Vorhaben - etwa durch \nRückbau oder Grundstückserwerb - legalisiert werden könnte. \nInsoweit hat der Senat in Fällen, in denen es um die Frage \neines Teil- oder Vollabrisses eines die Abstandflächen nicht \neinhaltenden Vorhabens ging, bereits mehrfach entschieden, daß \ndem Bauherrn grundsätzlich der Vollabriß aufzugeben ist, weil \nihm nicht eine neue genehmigungspflichtige Anlage aufgedrängt \nwerden darf, die er (bisher) für diesen Standort nicht \nbeantragt hat und die mithin formell illegal ist. \n\n47\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 23. Oktober \n1995 - 10 A 958/92 -, 22. Januar 1996 - \n10 A 1464/92 - und 18. März 1997 - 10 A \n853/93 -.\n\n48\n\nDer Senat hat in den zitierten Entscheidungen weiter \nausgeführt, daß es dem Bauherrn allerdings unbenommen bleibt, \nals Austauschmittel (§ 21 Satz 2 OBG NW) den Rückbau des \nGebäudes auf ein rechtlich zulässiges und deshalb genehmigtes \nMaß anzubieten oder sonstige in Frage kommende rechtliche \nLösungswege anzubieten.\n\n49\n\nC. Zur Vermeidung weiterer gerichtlicher \nAuseinandersetzungen zwischen den Beteiligten merkt der Senat \n- insoweit nicht entscheidungstragend - folgendes an:\n\n50\n\nWeitere als die oben angeführten Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der dem Beigeladenen zu 1. erteilten \nBaugenehmigung bestehen auf der Grundlage einer Prüfdichte, \nwie sie durch den Stand des Verfahrens angezeigt ist, nicht. \n\n51\n\n1. Dies gilt zunächst in bauplanungsrechtlicher Hinsicht. \nDas Vorhaben dürfte insbesondere nicht gegen Festsetzungen des \nBebauungsplans Nr. 195 der Stadt L. verstoßen. Zwar \nsieht der Bebauungsplan für den Bereich, in dem das Vorhaben \nerrichtet worden ist, keine überbaubaren Flächen vor. Garagen \nkönnen jedoch gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auch auf den \nnicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wenn \nim Bebauungsplan - wie hier - nichts anderes festgesetzt ist. \nDie textlichen Festsetzungen bestimmen lediglich, daß \naußerhalb der überbaubaren Flächen Nebenanlagen unzulässig \nsind. Garagen sind aber keine Nebenanlagen im \nplanungsrechtlichen Sinne, wie sich bereits daraus ergibt,daß \nNebenanlagen in § 14 BauNVO, Garagen und Stellplätze aber in \n§ 12 BauNVO geregelt sind, der Gestzgeber mithin beide \nBegriffe unterscheidet. \n\n52\n\nFür einen Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO ist nach \nderzeitiger Aktenlage nichts ersichtlich. Insoweit kommt es \nnicht darauf an, ob die Beigeladenen Bedarf für eine \nDoppelgarage haben. Entscheidend ist vielmehr, ob in dem \nKleinsiedlungsgebiet insgesamt entsprechender Bedarf vorhanden \nist. Die Kläger haben jedenfalls keine Tatsachen vorgebracht, \ndie diese Annahme ernsthaft zweifelhaft erscheinen lassen \nkönnten.\n\n53\n\nFür eine Verletzung des - nachbarschützenden - \nGebietswahrungsanspruchs sind ebenfalls keine zureichenden \nAnhaltspunkte vorhanden. Der Beigeladene zu 1. hat in der \nmündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, daß er seinen \nGewerbebetrieb bereits 1994 aufgegeben habe. Es spricht daher \nnichts für die Annahme, daß die Garage derzeit noch gewerblich \ngenutzt würde.\n\n54\n\n2. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht dürften - über \ndie erörterten Gesichtspunkte hinaus - weitere Bedenken nicht \nzu erheben sein. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine \nGarage an ihrer Grenze zulässig, auch wenn das Grundstück der \nBeigeladenen eine Errichtung an anderer Stelle ebensogut oder \nbesser, jedenfalls nachbarverträglicher, zugelassen hätte. Daß \nsich für die Kläger durch das Vorhandensein des Gebäudes eine \nSichteinschränkung ergibt, ist typische Folge der gesetzlichen \nPrivilegierungsregelung und daher von ihnen hinzunehmen. Die \nAnforderungen des § 47 Abs. 7 BauO NW 1984/§ 51 Abs. 8 BauO NW \n1995 sind ersichtlich eingehalten, da die Garagenzufahrt auf \nder von dem Grundstück der Kläger abgewandten Seite liegt. \nDafür, daß das errichtete Gebäude nicht standsicher sein \nkönnte und darüber hinaus Gefahren auf dem klägerischen \nGrundstück auslösen könnte, sind ausreichend konkrete \nAnhaltspunkte nicht dargetan. Die von den Klägern schließlich \nbeklagten Schattenwirkungen der Garage, die nachteiligen \nEinfluß auf die Vegetation im Grenzbereich haben sollen, \nerscheinen ungeachtet der Frage der öffentlich-rechtlichen \nRelevanz schlechterdings nicht nachvollziehbar, da die Garage \nan der Nordgrenze des klägerischen Grundstücks steht. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. \n3 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit \nauf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.\n\n56\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-30/10-a-2981-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-30/10-a-2981-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309648","retrieved":"2026-07-09 03:39:20.304227+00:00"}}