{"status":"available","doknr":"OLD309658","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0429.25A4670.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-29","aktenzeichen":"25 A 4670/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das \nBerufungsverfahren eingestellt. Im übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 22. Juni 1995 auf die Berufung der Klägerin teilweise geändert. Das \nbeklagte Ministerium wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom \n21. Dezember 1993 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als \nmedizinisch-psychologische Untersuchungsstelle nach § 3 Abs. 3 StVZO unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.\n\nDie Klägerin und das beklagte Ministerium tragen die Kosten des \nerstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte, von den Kosten des Berufungsverfahrens \nträgt die Klägerin 1/3 und das beklagte Ministerium 2/3.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie 1986 gegründete Klägerin führt bundesweit \narbeitsmedizinische Untersuchungen bei gewerblichen \nUnternehmen, Gesundheitsämtern, Krankenhäusern, \nKatastrophenschutzeinrichtungen und Feuerwehren durch. Diese \nerfolgen vornehmlich mit eigenen Untersuchungsfahrzeugen und \nRöntgenbussen vor Ort . Daneben wurde sie in H. unter dem \n10. September 1991 auf 3 Jahre befristet als medizinisch-\npsychologische Untersuchungsstelle im Sinn des § 3 Abs. 3 \nStVZO amtlich anerkannt. In mehreren weiteren Bundesländern \nhat die Klägerin ebenfalls Anerkennungsanträge gestellt, die \nteilweise auch erfolgreich waren.\nMit Schreiben vom 24. Februar 1993 beantragte die Klägerin \nbeim Beklagten die amtliche Anerkennung als medizinisch-\npsychologische Untersuchungsstelle im Raum D. und S.. Sie wies \ndarauf hin, daß sie in H. ein System entwickelt habe, mit dem \nsie den Ausstoß negativer Begutachtungen deutlich habe \nreduzieren können. Dabei finde eine gründliche Voruntersuchung \nstatt, aufgrund derer dem Betreffenden sodann hauseigene \nSchulungsmaßnahmen in Gruppen angeboten würden. \nSelbstverständlich werde sichergestellt, daß der mit der \nmedizinisch-psychologischen Untersuchung befaßte Gutachter in \nkeiner Weise im Vorfeld tätig geworden sei. Derzeit seien \nsieben Ärzte mit der medizinisch-psychologischen Untersuchung \nbefaßt, drei von ihnen ausschließlich, vier weitere gehörten \nzu dem Pool von insgesamt zwanzig festangestellten Ärzten, die \nim Bedarfsfall zur Verfügung stünden. Die in den bundesweit \ngültigen Richtlinien für die amtliche Anerkennung von \nmedizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen aufgestellten \nVoraussetzungen könnten von ihr erfüllt werden. Hierzu machte \ndie Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 1993 weitere Angaben. \nMit Schreiben vom 28. Juli 1993 erweiterte sie ihren Antrag um \ndie Standorte D., M. und den Raum D./U..\nDas beklagte Ministerium lehnte den Antrag durch Bescheid vom \n21. Dezember 1993, der Klägerin zugestellt am 30. Dezember \n1993, ab. Zur Begründung führte es aus: Bei der Entscheidung \nüber die amtliche Anerkennung als medizinisch-psychologische \nUntersuchungsstelle handele es sich um eine \nErmessensentscheidung im Rahmen staatlicher \nOrganisationsgewalt. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung \nkomme dem Aspekt der Verkehrssicherheit eine besondere \nBedeutung zu. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, daß bei \nder Anerkennung einer Vielzahl von privaten Anbietern und von \ngrößeren und kleineren Institutionen zwangsläufig ein \nWettbewerb um die Probanden entstehen müsse, der die \nObjektivität und Neutralität sowie die Entscheidungsfreiheit \nder Gutachter negativ beeinflussen könne. Dies gelte um so \nmehr, als die Probanden weniger an einer objektiven und \nsachlich richtigen Entscheidung interessiert seien als \nvielmehr allein an einem für sie günstigen Gutachten, um so \ndie erstrebte Fahrerlaubnis (erneut) zu erhalten. Demgemäß \nentfalle im Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern von \nmedizinisch-psychologischen Untersuchungen auch das \nMarktregulativ von Preis und Qualität der Leistung, und zwar \nhinsichtlich des Preises im übrigen auch schon deshalb, weil \nhierfür nur die in der Gebührenordnung für Maßnahmen im \nStraßenverkehr bundesgesetzlich festgeschriebenen Gebühren \nverlangt werden dürften. Auch die Aufsicht durch die \nAnerkennungsbehörde könne die Seriosität der Gutachten nicht \nsicherstellen, da die Begutachtung einer Überwachung nicht \nzugänglich sei. Unabhängig davon seien in Nordrhein-Westfalen \naber auch schon sechzehn Untersuchungsstellen der im \nBundesland ansässigen Technischen Überwachungsvereine tätig, \nwelche flächendeckend über das Landesgebiet verteilt seien. Da \ninsoweit die Anfahrtswege für die Betroffenen zumutbar und \nsowohl die Wartefristen für einen Untersuchungstermin als auch \ndie Wartezeiten für die Erstellung der Gutachten angemessen \nseien, bestehe ein Bedarf an weiteren amtlich anerkannten \nmedizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen nicht. Zur \nFeststellung eines solchen Bedarfs sei die Anerkennungsbehörde \ndabei im übrigen schon deshalb verpflichtet, weil die bereits \nim Interesse der Verkehrssicherheit allgemein \nzufriedenstellend arbeitenden Untersuchungsstellen in ihrem \nBestand nicht gefährdet werden dürften. Diese seien aber, \ngerade im Bereich der von der Klägerin vorgesehenen Standorte, \nschon jetzt bei weitem nicht voll ausgelastet. Daher könne die \nAnerkennung weiterer Untersuchungsstellen in dieser Region zur \nAuflösung bestehender Untersuchungsstellen führen. Die \nVersagung der Anerkennung verstoße auch nicht gegen das \nGrundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. \nUnabhängig von der Frage, ob es sich bei der medizinisch-\npsychologischen Gutachtertätigkeit durch eine juristische \nPerson des Privatrechts überhaupt um eine die Merkmale des \nBerufsbegriffs erfüllende Tätigkeit handele, sei der Betrieb \neiner medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle \njedenfalls nicht das Ergebnis einer zu einem Berufsbild \nverfestigten gesellschaftlichen Entwicklung. Vielmehr beruhe \nder Betrieb allein auf einer durch Rechtssatz getroffenen \nstaatlichen Organisationsentscheidung, die durch den Staat \njederzeit wieder geändert werden könne. Letztlich halte sich \ndie eine Bedürfnisprüfung ermöglichende Ermessensermächtigung \nfür die amtliche Anerkennung von medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstellen als Berufsausübungsregelung im Rahmen des \ndem Gesetz- und Verordnungsgeber durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 \nGG eingeräumten Regelungsauftrages. Die Bedürfnisprüfung, die \ndazu diene, die Arbeit der bisher tätigen medizinisch-\npsychologischen Untersuchungsstellen frei von \nBeeinträchtigungen zu halten, damit diese unbeeinflußt vom \nWettbewerb ihrer Gutachtertätigkeit nachgehen könnten, sei \ndurch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Auch \nsei das Mittel der Bedürfnisprüfung zur Erreichung des \nverfolgten Zwecks geeignet, erforderlich und bei \nGesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem \nGewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig. \nUnabhängig davon, ob die Klägerin die personellen und \nsachlichen Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als \nmedizinisch-psychologische Untersuchungsstelle nach den \nentsprechenden bundeseinheitlichen Richtlinien erfülle und \nnachgewiesen habe sowie die erforderliche Zuverlässigkeit \nbesitze, sei ihr Antrag daher abzulehnen gewesen.\nGegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 28. Januar 1994 \nKlage erhoben, mit der sie als Ermessensfehler geltend gemacht \nhat, das beklagte Ministerium habe weder sämtliche für die \nEntscheidung relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt noch \ndiese rechtlich ordnungsgemäß abgewogen. Die Klägerin erfülle, \nwas sie mit den von ihr bei Antragstellung und später \nvorgelegten Unterlagen nachgewiesen habe, die an die Fach- und \nSachkenntnis einer medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstelle zu stellenden Anforderungen in gleicher \nWeise wie die bereits amtlich anerkannten medizinisch-\npsychologischen Untersuchungsstellen anderer Träger. Sie \ngewährleiste Objektivität durch strikte Neutralität sowie \nEntscheidungsmöglichkeiten frei von äußeren Einflüssen. Das \nbeklagte Ministerium gehe fehlerhaft davon aus, daß bei \nAnerkennung einer Vielzahl von medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstellen ein die Objektivität und Neutralität der \nGutachter negativ beeinflussender Wettbewerb entstehe. \nUnabhängig davon, daß ein solcher Wettbewerb zwischen den drei \nTrägern der in Nordrhein-Westfalen bereits amtlich anerkannten \nmedizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen schon \nstattfinde, sei der ihr damit unterschwellig gemachte Vorwurf, \nsie werde im Falle ihrer Anerkennung Gefälligkeitsgutachten \nerstellen, nicht akzeptabel. Im übrigen habe das beklagte \nMinisterium durchaus die Möglichkeit, auf etwaiges \nFehlverhalten einer anerkannten medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstelle durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen \nregulativ einzuwirken. Soweit das beklagte Ministerium dagegen \ngeltend mache, die Begutachtung sei einer Überwachung nicht \nzugänglich, sei nicht nachvollziehbar, warum dies bei den \nbereits amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstellen anders sein solle als bei der Klägerin. \nUnzutreffend sei auch die Einschätzung des beklagten \nMinisteriums, aufgrund der bereits vorhandenen 16 amtlich \nanerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen \nbestehe kein Bedarf für weitere Anerkennungen. Dies ergebe \nsich schon allein daraus, daß die in Hessen amtlich \nanerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen \nder Klägerin auch aus dem Bereich des Landes Nordrhein-\nWestfalen erheblichen Zulauf feststellten. Wenn im übrigen die \nbereits anerkannten medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstellen schon ohne die Anerkennung der Klägerin \nnicht ausgelastet seien, könne dies ihr jedenfalls nicht \nangelastet werden, da sie bislang in Nordrhein-Westfalen noch \nkeinerlei Tätigkeit ausgeübt habe. Im übrigen stelle sich die \nvom beklagten Ministerium aufgeworfene Frage nach der \nAuflösung bestehender Untersuchungsstellen damit ohnehin. \nHieraus jedoch die Ablehnung des Antrags der Klägerin \nabzuleiten, widerspreche der grundrechtlich geschützten \nBerufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Diese schütze nämlich \nentgegen der Ansicht des beklagten Ministeriums auch die \nBerufsausübung im Berufsbild des medizinisch-psychologischen \nGutachters, welches sich aufgrund der Dauer der gesetzlichen \nGeltung der StVZO mit den dort vorgesehenen medizinisch-\npsychologischen Untersuchungstests bereits verfestigt habe und \ndaher unter den Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG falle. Dem \nstehe nicht entgegen, daß die für die Tätigkeit der \nmedizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen gezahlten \nEntgelte in Form von Gebühren geregelt seien. Diese Gebühren \nmüßten nach der gesetzlichen Regelung kostendeckend gestaltet \nwerden, was jedoch nicht ausschließe, daß die von der Klägerin \nbeabsichtigte Tätigkeit der Schaffung und Erhaltung einer \nLebensgrundlage diene. Der mit der Verweigerung der vom \nGesetzgeber geschaffenen amtlichen Anerkennung als \nmedizinisch-psychologische Untersuchungsstelle durch das \nbeklagte Ministerium verbundene unmittelbare Eingriff in das \nBerufsgrundrecht lasse sich auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 \nStVZO auch nicht rechtfertigen. Diese Vorschrift ziele auf den \nSchutz des Straßenverkehrs und seines räumlichen Umfeldes vor \nPersonen ab, die zur Führung eines Kraftfahrzeuges nicht \ngeeignet seien. Es stehe daher die Verkehrssicherheit im \nVordergrund und nicht der Wettbewerbsschutz der Technischen \nÜberwachungsvereine vor unliebsamer Konkurrenz. Die vom \nbeklagten Ministerium vorgenommene konkrete Bedürfnisprüfung, \nwelche eine objektive Berufszugangsregelung darstelle, lasse \nsich auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 StVZO nicht \nrechtfertigen. Auch die die personellen und sachlichen \nVoraussetzungen für die amtliche Anerkennung als medizinisch-\npsychologische Untersuchungsstelle regelnde bundeseinheitliche \nRichtlinie sei als Verwaltungsvorschrift nicht in der Lage, \neine konkrete Bedürfnisprüfung zu rechtfertigen. Vielmehr sei \ninsoweit eine gesetzliche Normierung erforderlich. Darüber \nhinaus sei die Ablehnung des klägerischen Antrages durch das \nbeklagte Ministerium nicht mit dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, da sie das der \nKlägerin zustehende Grundrecht der Berufsfreiheit nicht \nberücksichtige. Der Schutz des Straßenverkehrs und seines \nräumlichen Umfeldes vor Personen, die zur Führung eines \nKraftfahrzeuges nicht geeignet seien, könne ohne weiteres \ndurch eine subjektive Zugangskontrolle sichergestellt werden. \nEine solche aber stelle sich als milderes Mittel im Verhältnis \nzu der vom beklagten Ministerium vorgenommenen konkreten \nBedürfnisprüfung dar, welche als objektive \nBerufszugangsbeschränkung zu qualifizieren sei. Im übrigen sei \nder Schutz vor Konkurrenz, als welcher sich das Verhalten des \nbeklagten Ministeriums zu Gunsten der bereits amtlich \nanerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen \ndarstelle und denen insoweit eine Monopolstellung erhalten \nwerde, kein Gemeinschaftsgut, welches eine konkrete \nBedürfnisprüfung rechtfertigen könne.\nDie Klägerin hat beantragt,\ndas beklagte Ministerium unter Aufhebung \ndes Ablehnungsbescheides vom 21. Dezember \n1993 zu verpflichten, sie als medizinisch-\npsychologische Untersuchungsstelle nach § 3 \nAbs. 3 StVZO amtlich anzuerkennen.\nDas beklagte Ministerium hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung hat es ergänzend geltend gemacht, aufgrund der \nbisherigen Anzahl der in Nordrhein-Westfalen tätigen \nUntersuchungsstellen sei zwar nicht von einem Wettbewerb \nzwischen diesen Stellen auszugehen. Es seien allerdings \nbereits Tendenzen zur Abwanderung von Probanden zu der von der \nKlägerin und einem anderen Träger in anderen Bundesländern \nbetriebenen amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstellen erkennbar. Dies könne allein mit der \nErwartung der Probanden erklärt werden, in den von der \nKlägerin betriebenen medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstellen würden sie günstiger beurteilt werden. \nDurch eine Verteilung der zahlenmäßig begrenzten \nUntersuchungsaufträge auf zusätzliche Untersuchungsstellen \nwerde der Bestand der bisherigen Stellen gefährdet, die \nlediglich einen Auslastungsgrad von 57 % bis 75 % aufwiesen.\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, § 3 \nAbs. 3 StVZO scheide als Anspruchsgrundlage aus, weil die \nVorschrift eine reine Zuständigkeitsregelung sei, der \nsubjektiv-rechtliche Elemente fehlten. Auch Art. 12 Abs. 1 GG \ngreife nicht ein, weil es sich bei der Tätigkeit als \nmedizinischer oder psychologischer Gutachter im Rahmen der \nmedizinisch-psychologischen Untersuchung nicht um eine \neigenständige berufliche Betätigung handele.\nGegen das ihr am 14. Juli 1995 zugestellte Urteil hat die \nKlägerin am 21. Juli 1995 Berufung eingelegt. Sie wiederholt \nim wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Darüber \nhinaus macht sie geltend, der Wettbewerb zwischen mehreren \namtlich anerkannten medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstellen führe gerade nicht zu einer \nBeeinträchtigung der Qualität der Gutachtenpraxis, sondern zu \neiner Qualitätssteigerung, was die Erfahrung in anderen \nBundesländern zeige. Auch sei das Gebiet des Bundeslandes \nNordrhein-Westfalen keinesfalls flächendeckend mit \nmedizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen versehen. \nInsbesondere der Raum der Städte M. und D. sei unterversorgt. \nInsoweit müsse auch darauf hingewiesen werden, daß das \nbeklagte Ministerium mit Wirkung vom 1. Januar 1997 eine \nmedizinisch-psychologische Untersuchungsstelle in Trägerschaft \nder RW-TÜV Fahrzeug GmbH in D. amtlich anerkannt habe. Selbst \nwenn man im übrigen die vom Beklagten angestellte \nBedürfnisprüfung entgegen aller Vorbehalte für \nverfassungsmäßig erachten wolle, sei der Anspruch der Klägerin \nauf Anerkennung als medizinisch-psychologische \nUntersuchungsstelle begründet, da jedenfalls in M., D. und D. \nein entsprechendes Anerkennungsbedürfnis bestehe.\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin \ndie Berufung zurückgenommen, soweit sie mit der Klage die \nstrikte Verpflichtung des beklagten Ministeriums zur \nAnerkennung begehrte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\nDie Klägerin beantragt,\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 22. Juni 1995 teilweise zu \nändern und das beklagte Ministerium unter \nAufhebung des Bescheides vom 21. Dezember \n1993 zu verpflichten, über den Antrag auf \nAnerkennung als medizinisch-psychologische \nUntersuchungsstelle nach § 3 Abs. 3 StVZO \nerneut unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts zu entscheiden.\nDas beklagte Ministerium beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nEs nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie auf \ndie Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und \nführt ergänzend aus, daß der Staat in Anbetracht des hohen \nRanges der auf dem Spiel stehenden Schutzgüter nicht gezwungen \nwerden könne, alle Bewerber anzuerkennen, welche die \nVoraussetzungen erfüllten, sondern sich vielmehr auf bestimmte \nInstitutionen festlegen dürfe.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des \nbeklagten Ministeriums (2 Hefte) Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe:\nSoweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, ist das \nBerufungsverfahren einzustellen (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 126 \nAbs. 3 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).\nIm übrigen ist die Berufung der Klägerin zulässig und \nbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen, soweit sie auf Neubescheidung nach § 113 Abs. 5 \nSatz 2 VwGO gerichtet ist. Insoweit ist sie zulässig und \nbegründet.\nA. Die Klage ist als Verpflichtungsklage im Sinn des § 42 \nAbs. 1 VwGO zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt, § 42 \nAbs. 2 VwGO. Sie kann geltend machen, durch die Ablehnung der \nAnerkennung als medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle \nin ihren Rechten verletzt zu sein. Dabei kann dahinstehen, ob \n§ 3 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I \nS.1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1998 \n(BGBl. I S. 441), dem Anerkennungsbewerber trotz seiner \nFormulierung als reine Zuständigkeitsregelung ein subjektiv-\nöffentliches Recht vermittelt,\nbejahend: BayVGH, Beschluß vom 9. Oktober \n1997 - 11 AE 97.1721 -, NZV 1998, 125 \n(126); Beschluß vom 3. Februar 1998 - 11 B \n95.3578 -, S. 8 des Beschlußabdrucks; \nverneinend: VG Düsseldorf, Urteil vom \n22. Juni 1995 - 6 K 1050/94 -, NZV 1995, \n414 (415); Steiner, NZV 1991, 249 (250),\ndas - je nach dem Verständnis der Vorschrift als strikte \nRechtsnorm oder aber nur als Ermessensermächtigung - \ninhaltlich auf einen strikten Anerkennungsanspruch oder aber \nnur, vorbehaltlich einer Ermessensreduzierung auf Null, auf \neinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das \nAnerkennungsbegehren gerichtet ist.\nFür eine Ermessensermächtigung: BayVGH, \nBeschluß vom 3. Februar 1998 - 11 B \n95.3578 -, S. 8 des Beschlußabdrucks; VG \nWeimar, Urteil vom 24. März 1995 - 8 K \n423/94 -, NZV 1995, 375; Steiner, NZV 1991, \n249 (251); ders., NZV 1994, 381; für eine \nstrikte Rechtsnorm: VG Bayreuth, Urteil vom \n8. November 1995 - B 1 K 95.298 -, S. 5 des \nUrteilsabdrucks; Grünning, DAR 1991, 410 \n(412 f.).\nDenn die erforderliche Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich \njedenfalls aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 \nAbs. 1 GG.\nI. Dieses Grundrecht ist auf die Klägerin, die als GmbH mit \nSitz in Mainz zu den inländischen juristischen Personen des \nPrivatrechts gehört, anwendbar. Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG kommt \ndie Berufsfreiheit inländischen juristischen Personen des \nPrivatrechts jedenfalls insoweit zugute, als diese eine \nErwerbszwecken dienende Tätigkeit verrichten, die ihrem Wesen \nund ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen \nwie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann. Daß \neine juristische Person einen Beruf nicht im Sinne einer \nLebensaufgabe ausüben kann, in der sich die menschliche \nPersönlichkeit ausformt, ist unerheblich. Träger des \nGrundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sind inländische \njuristische Personen des Privatrechts insbesondere insoweit, \nals sie ein Gewerbe betreiben, nicht jedoch, wenn ihnen die \nFührung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach ihrer \nSatzung untersagt ist.\nBVerfG, Beschluß vom 19. Oktober 1983 - 2 \nBvR 298/81 -, BVerfGE 65, 196 (209 f.); \nBeschluß vom 14. Januar 1987 - 1 BvR \n1052/79 -, BVerfGE 74, 129 (148 f.); \nBeschluß vom 29. Oktober 1997 - 1 BvR \n780/87 -, S. 20 des Beschlußabdrucks; \nBVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C \n46.92 -, BVerwGE 95, 15 (20) = NJW 1994, \n2166 (2167) = NZV 1994, 335 (336); Urteil \nvom 4. Oktober 1994 - 1 C 13.93 -, BVerwGE \n97, 12 (23); Jarass, in: Jarass/Pieroth, \nGG, 4. Aufl. 1997, Art. 12, Rdnr.9.\nNach diesen Maßstäben ist die Klägerin, soweit sie durch \nangestellte Arbeits- oder Allgemeinmediziner und Psychologen \nmedizinisch-psychologische Untersuchungen vornehmen und \ndarüber Gutachten erstellen möchte, Trägerin des Grundrechts \naus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn sie verrichtet damit eine \nErwerbszwecken dienende Tätigkeit, die ihrem Wesen und ihrer \nArt nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von \neiner natürlichen Person ausgeübt werden kann.\nEbenso im Ergebnis BayVGH, Beschluß vom \n3. Februar 1998 - 11 B 95.3578 -, S. 9 f. \ndes Beschlußabdrucks; VG Düsseldorf, Urteil \nvom 22. Juni 1995 - 6 K 1050/94 -, NZV \n1995, 414 (415); VG Weimar, Urteil vom 24. \nMärz 1995 - 8 K 423/94 -, NZV 1995, 375.\nDaß der Betrieb einer anerkannten medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstelle Erwerbszwecken dient, unterliegt nicht \ndeshalb durchgreifenden Zweifeln, weil die Entgelte, die sie \nfür ihre Untersuchungen und ihre Gutachten fordern darf, nicht \nfrei aushandelbar, sondern vielmehr in der Gebühren-Nr. 451 \nder Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr \n(GebOSt) vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt \ngeändert durch Art. 3 der Verordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I \nS. 441, 444) fixiert sind und sich diese staatlich \nfestgelegten Gebührensätze nicht an einer Gewinnerzielung \ndurch die medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle, \nsondern lediglich an einer Kostendeckung orientieren dürfen \n(§ 6 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StVG).\nSteiner, NZV 1991, 249 (253).\nDiese Gebührenbemessungsgrundsätze schließen die Annahme einer \nErwerbstätigkeit im Sinn des Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls im \nvorliegenden Fall nicht aus. Dabei kann dahinstehen, ob der \nfür eine Anwendung des Art. 19 Abs. 3 GG erforderliche \nökonomische Grundbezug selbst dann vorliegt, wenn eine \nTätigkeit bei einem als gemeinnützig anerkannten Rechtssubjekt \nnicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden darf, diese \nTätigkeit aber gleichwohl geschäftsmäßig und mit dem Ziel der \nKostendeckung betrieben wird.\nBVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C \n46.92 -, BVerwGE 95, 15 (20) = NJW 1994, \n2166 = NZV 1994, 335; a. A. Jarass, in: \nJarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. 1997, Art. 12, \nRdnr.4.\nDenn bei der Klägerin handelt es sich nicht um ein \ngemeinnütziges Unternehmen, sondern um einen auf \nGewinnerzielung ausgerichteten Gewerbebetrieb, der zusätzlich \nzu den bisher schon ausgeübten Tätigkeiten auch auf dem Gebiet \nder Durchführung medizinisch-psychologischer Untersuchungen \nund der Erstellung entsprechender Gutachten tätig werden \nmöchte. Bei einem derartigen Unternehmen ist davon auszugehen, \ndaß es auch in dem neu hinzukommenden Geschäftszweig nicht \nlediglich Kostendeckung anstrebt, sondern Überschüsse \nerwirtschaften will, mag dies auch wegen der gebührenrechtlich \nvereinheitlichten Kostenstruktur nicht einfach sein. Abgesehen \ndavon kann die amtliche Anerkennung der Klägerin in den \nübrigen Zweigen ihrer geschäftlichen Betätigung einen \nwirtschaftlichen Vorteil deshalb verschaffen, weil die in ihr \nzum Ausdruck kommende besondere Integrität einen nicht zu \nunterschätzenden Werbefaktor bildet.\nII. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die \nTätigkeit der Klägerin auch vom Schutzbereich der \nBerufsfreiheit erfaßt. Die Errichtung und der Betrieb einer \nUntersuchungsstelle mit angestellten Arbeits- oder \nAllgemeinmedizinern und Psychologen, die aufgrund spezifischer \nUntersuchungen Gutachten zur Frage der Eignung einer Person \nzum Führen von Kraftfahrzeugen erstellen, ist eine berufliche \nBetätigung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 GG.\n1. Das Grundrecht der Berufsfreiheit gewährt dem Einzelnen das \nRecht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als \n\"Beruf\" zu ergreifen und zur Grundlage seiner Lebensführung zu \nmachen. Damit werden nicht nur alle diejenigen Berufe erfaßt, \ndie sich in bestimmten, traditionell oder sogar rechtlich \nfixierten Berufsbildern darstellen, sondern auch die vom \nEinzelnen frei gewählten untypischen Betätigungen, aus denen \nsich dann wieder neue, feste Berufsbilder ergeben mögen.\nBVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR \n596/56 -, BVerfGE 7, 377 (397); Beschluß \nvom 5. Mai 1987 - 1 BvR 981/81 -, BVerfGE \n75, 284 (292); Beschluß vom 29. Oktober \n1997 - 1 BvR 780/87 -, S. 21 des \nBeschlußabdrucks.\nDie Errichtung und der Betrieb einer medizinisch-\npsychologischen Untersuchungsstelle mit angestellten Arbeits- \noder Allgemeinmedizinern und Psychologen, die aufgrund \nspezifischer Untersuchungen Gutachten zur Frage der Eignung \neiner Person zum Führen von Kraftfahrzeugen erstellen, ist \ndanach eine berufliche Betätigung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 \nGG. Die Erstellung von Fachgutachten, welche sowohl ärztlichen \nals auch psychologischen Sachverstand durch vorausgehende \närztliche und psychologische Untersuchung der Probanden \neinbeziehen, ist eine auf Dauer angelegte, nicht sozial \nunerwünschte Betätigung, die auch der Sicherung der \nLebensgrundlage dienen kann.\n2. Die von der Klägerin erstrebte Tätigkeit als anerkannte \nmedizinisch-psychologische Untersuchungsstelle liegt auch \nnicht deshalb außerhalb des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 \nGG, weil sich diese Tätigkeit ausschließlich im Rahmen \nstraßenverkehrsbehördlicher Verwaltungsverfahren vollziehen \nkann, in denen entweder über die Untersagung des Führens von \nKraftfahrzeugen oder Tieren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO) \noder über die Erteilung (§ 12 Abs. 1 StVZO), die Entziehung \n(§ 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVZO) oder die Neuerteilung nach \nvorangegangener Entziehung (§ 15 c Abs. 3 StVZO) der \nFahrerlaubnis zu entscheiden ist. Der Schutzbereich dieses \nGrundrechts beschränkt sich nämlich nicht auf \"aus der \nGesellschaft heraus entstandene Betätigungen\",\nso aber Steiner, NZV 1991, 249 (253), \nähnlich VG Bayreuth, Urteil vom 8. November \n1995 - B 1 K 95.298 -, S. 9 des \nUrteilsabdrucks,\nsondern er erfaßt nach der ständigen höchstrichterlichen \nRechtsprechung grundsätzlich auch staatlich gebundene Berufe, \nalso Tätigkeiten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die der \nGesetzgeber dem eigenen Verwaltungsapparat des Staates \nvorbehalten könnte, deren Wahrnehmung durch Private er jedoch \nmit der Maßgabe zuläßt, daß die Ausgestaltung des \nTätigkeitsbildes in unterschiedlichem Ausmaß dem öffentlichen \nDienst angenähert wird.\nBVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR \n596/56 -, BVerfGE 7, 377 (398); Urteil vom \n1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75 - BVerfGE 54, \n237 (246) - Notare; Beschluß vom 18. Juni \n1986 - 1 BvR 787/80 -, BVerfGE 73, 280 \n(292) - Notarassessor; Jarass, in: \nJarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. 1997, Art. 12, \nRdnr. 43 b.\nUm eine solche staatlich gebundene Berufsausübung handelt es \nsich auch bei dem Betrieb einer anerkannten medizinisch-\npsychologischen Untersuchungsstelle. Dem steht nicht entgegen, \ndaß die Untersuchungsstellen im Gegensatz zu anderen staatlich \ngebundenen Berufen wie etwa Notaren und technischen \nPrüfstellen für das Kraftfahrzeugwesen nicht selbst \nhoheitliche Entscheidungstätigkeit ausüben, sondern lediglich \nmittelbar dadurch in den Entscheidungsprozeß bei der \nStraßenverkehrsbehörde eingebunden sind, daß sie nach deren \nAnordnung und nach Auftragserteilung durch den \nFahrerlaubnisinhaber zur Vorbereitung der Behördenentscheidung \ngutachterlich tätig werden. Mit diesem Funktionsprofil \nunterscheiden sie sich nicht maßgeblich von den anerkannten \nStellen über die Unterweisung über Sofortmaßnahmen am \nUnfallort oder über die Ausbildung in Erster Hilfe nach den \n§§ 8 a Abs. 4 Nr. 7, 8 b Abs. 4 Nr. 5 StVZO, deren Tätigkeit \nnach höchstrichterlicher Rechtsprechung ebenfalls in den \nSchutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG fällt.\nBVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 - 11 C \n46.92 -, BVerwGE 95, 15 (19 f.) = NJW 1994, \n2166 = NZV 1994, 335; wie hier auch VG \nWeimar, Urteil vom 24. März 1995 - 8 K \n423/94 -, NZV 1995, 375 (376).\n3. Die Versagung der Anerkennung bedeutet einen Eingriff in \nden Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, \nauch wenn dieses Grundrecht der Klägerin grundsätzlich \nlediglich ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe gewährt. \nSchafft nämlich der Gesetzgeber die staatliche Anerkennung \neiner beruflichen Qualifikation und damit Vorteile im \nberuflichen Wettbewerb, so wirkt sich die Verweigerung dieser \nAnerkennung als Eingriff in die Berufsfreiheit aus.\nBVerfG, Beschluß vom 25. März 1992 - 1 BvR \n298/86 -, BVerfGE 86, 28 (37).\nEin derartiger Wettbewerbsvorteil wird durch die in § 3 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2, Abs. 3 StVZO vorgesehene Anerkennung geschaffen. \nDenn mit der Anerkennung wird der Kreis der für einen \nGutachtenauftrag in Betracht kommenden Gutachter, der sich \nderzeit nahezu ausschließlich aus Technischen \nÜberwachungsvereinen zusammensetzt, erweitert. Wettbewerb kann \nzwischen den anerkannten medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstellen bundesweit bestehen, weil die \nGutachtenanordnung nach den oben bereits im einzelnen \nbezeichneten straßenverkehrszulassungsrechtlichen Bestimmungen \ndem Fahrzeugführer regelmäßig nicht vorschreibt, an welche \nanerkannte medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle er \nsich mit seinem Gutachtenauftrag zu wenden hat. Ihm steht es \nfrei, die an seinem Wohnort anerkannte oder aber auch eine \nbeliebige andere anerkannte medizinisch-psychologische \nUntersuchungsstelle im Bundesgebiet zu beauftragen.\nJagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, \n34. Aufl. 1997, § 12 StVZO, Rdnr. 7.\nEin Prinzip der Alleinzuständigkeit wie es § 10 Abs. 1 Satz 3 \ndes Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) vom \n22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) für die Technischen \nPrüfstellen bei der technischen Überprüfung von \nKraftfahrzeugen vorsieht, gibt es bei den medizinisch-\npsychologischen Untersuchungsstellen nicht.\nFehlt einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle \ndemgegenüber die amtliche Anerkennung, so ist kann sie im \nRahmen der Vorbereitung straßenverkehrsbehördlicher \nEignungsentscheidungen nur insoweit tätig werden, als \nergangene Gutachtenanordnungen auch die Beibringung anderer \nGutachten als solcher einer anerkannten medizinisch-\npsychologischen Untersuchungsstelle ermöglichen (vgl. z. B. \n§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 StVZO). Darin liegt ein nicht \nunerheblicher Wettbewerbsnachteil, denn derartige Anordnungen \nsind zwar entgegen der Annahme der Klägerin selbstverständlich \nzulässig, werden aber in der Praxis weit weniger häufig \ngetroffen.\nSteiner, NZV 1991, 249.\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hängt die \nFrage, ob die verordnungsrechtliche Statuierung des \nAnerkennungserfordernisses in § 3 Abs. 3 StVZO einen Eingriff \nin den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, \nnicht davon ab, ob die Tätigkeit eines medizinischen oder \npsychologischen Gutachters als eigenständige berufliche \nBetätigung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 GG aufgefaßt werden \nkann. Diese Voraussetzung betrifft ausschließlich die \nAbgrenzung von Berufswahlregelungen von \nBerufsausübungsregelungen, von der wiederum abhängt, welche \nAnforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des \nin Rede stehenden Grundrechtseingriffs zu stellen sind. Soweit \nes jedoch, wie hier zunächst, nur darum geht, ob das \nAnerkennungserfordernis nach § 3 Abs. 3 StVZO einen Eingriff \nin den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG darstellt, \nspielt die Eigenständigkeit der beruflichen Betätigung keine \nRolle.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 25. März 1992 - 1 \nBvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28 (38); BVerwG, \nUrteil vom 21. Februar 1989 - 1 C 73.86 -, \nGewArch 1989, 162; Urteil vom 6. November \n1986 - 3 C 72.84 -, BVerwGE 75, 109 = NVwZ \n1987, 315 (316); Bode, NZV 1995, 386 (386).\nB. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nauch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, daß \ndas beklagte Ministerium über ihren Anerkennungsantrag unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentscheidet, weil dessen Ablehnungsbescheid vom 21. Dezember \n1993 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten \nverletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\nDer Ablehnungsbescheid des beklagten Ministeriums vom \n21. Dezember 1993 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin \nin ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn § 3 Abs. 3 \nStVZO, auf den das beklagte Ministerium seine Entscheidung \nüber den Anerkennungsantrag gestützt hat und der auch als \neinzige Rechtsgrundlage für diese Entscheidung in Betracht \nkommt, ist wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig \n(I.). Trotz ihrer Verfassungswidrigkeit vermittelt diese \nVorschrift der Klägerin indes den Neubescheidungsanspruch, \nweil sie während einer Übergangszeit bis zur Schaffung einer \nden Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG entsprechenden \ngesetzlichen und verordnungsrechtlichen Neuregelung in \neingeschränktem Umfang weiter angewendet werden muß (II.).\nI. § 3 Abs. 3 StVZO ist wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 \nGG nichtig. Die Bestimmung genügt nicht den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Vorschrift, mit \nder ein Eingriff in die Berufsfreiheit geregelt wird.\nArt. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die \nBerufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen \nRegelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich \nerkennen läßt. Diesem Gesetzesvorbehalt unterliegen Maßnahmen, \ndie die Freiheit der Berufswahl betreffen ebenso wie solche, \ndie lediglich die Ausübung des Berufs berühren. Welche \nAnforderungen an die gesetzliche Grundlage zu stellen sind, \nhängt von der jeweiligen Intensität des Eingriffs ab. Bei \nRegelungen der Berufsausübung muß das zulässige Maß des \nEingriffs um so deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung \nbestimmt werden, je empfindlicher die freie Berufsausübung \nbeeinträchtigt wird und je intensiver eine auf Dauer angelegte \nLebensentscheidung des Einzelnen und das Interesse der \nAllgemeinheit berührt werden. Aus dem Umstand, daß es sich bei \ndem Betrieb einer medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstelle um einen staatlich gebundenen Beruf \nhandelt, folgt nicht, daß an die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG \ngebotene gesetzliche Regelung geringere Anforderungen zu \nstellen wären als bei anderen Berufen. Lediglich für den \nInhalt der Regelung kann die Nähe zum öffentlichen Dienst von \nBedeutung sein. Soweit der Gesetzgeber staatlichen Stellen die \nBefugnis zur Verteilung von Wettbewerbsvorteilen einräumen \nwill, muß er zumindest die Auswahlkriterien und ein \nrechtsförmiges Auswahlverfahren selbst regeln. Dies hat das \nBundesverfassungsgericht sowohl für Regelungen der Berufswahl \nals auch für solche der Berufsausübung entschieden.\nBVerfG, Beschluß vom 18. Juni 1986 - 1 BvR \n787/80 -, BVerfGE 73, 280 (294 f.) \n- Notarassessor; Beschluß vom 25. März 1992 \n- 1 BvR 298/86 -, BVerfGE 86, 28 \n(40 ff.) - Sachverständige.\nAm Maßstab dieser Anforderungen fehlt es jedenfalls auf der \nBasis der zur Zeit noch geltenden Rechtslage an einer \nausreichenden gesetzlichen Grundlage für die in § 3 Abs. 3 \nStVZO vorgesehene Anerkennung von medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstellen.\nEbenso VG Weimar, Urteil vom 24. März 1995 \n- 8 K 423/94 -, NZV 1995, S. 375 (376); \nBode, NZV 1995, 386 (386).\nEine ausdrückliche oder sinngemäße Gesetzesvorschrift, die das \nbeklagte Ministerium ermächtigt, die Klägerin von der \nAnerkennung als medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle \nauszuschließen, ist nicht vorhanden. Die gesetzlichen \nGrundlagen des § 3 Abs. 3 StVZO, nämlich die §§ 2, 6 Abs. 1 \nNr. 1 StVG, bestimmen lediglich, daß durch Rechtsverordnung \nRegelungen unter anderem über Gesundheitsprüfungen zum Zweck \nder Feststellung mangelnder Eignung zur Führung von \nKraftfahrzeugen erlassen werden können. Sie sehen demnach die \nstaatliche Anerkennung von medizinisch-psychologischen \nUntersuchungsstellen zur Durchführung dieser \nGesundheitsprüfungen weder selbst vor, noch regeln sie die \nAuswahlkriterien, denen eine medizinisch-psychologische \nUntersuchungsstelle genügen muß, um anerkannt zu werden, noch \nregeln sie die konkrete Bedürfnisprüfung, auf die das beklagte \nMinisterium die Ablehnung der Anerkennung im vorliegenden Fall \ngestützt hat.\nOb § 3 Abs. 3 StVZO sowie die zu dessen Durchführung ergangene \n\"Richtlinie für die amtliche Anerkennung von medizinisch-\npsychologischen Untersuchungsstellen (MPU)\" vom 12. Juli 1991 \n(VkBl. 1991, 610) inhaltlich den oben dargestellten \nMindestanforderungen an eine Regelung über die Anerkennung von \nmedizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen genügen und \nob § 3 Abs. 3 StVZO gegebenenfalls einer verfassungskonformen \nAuslegung zugänglich ist,\nso BayVGH, Beschluß vom 3. Februar 1998 \n- 11 B 95.3578 -, S. 9 des \nBeschlußabdrucks,\nbedarf hiernach keiner Entscheidung. Denn diese \nuntergesetzlichen Rechtsnormen genügen im Hinblick darauf, daß \nder Gesetzgeber die grundlegenden Regelungen selbst treffen \nmuß, den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 \nAbs. 1 Satz 2 GG schon wegen ihrer Rechtsnatur nicht.\nDem steht auch nicht entgegen, daß § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG in \nder höchstrichterlichen Rechtsprechung als eine den \nrechtsstaatlichen Anforderungen entsprechende, insbesondere \nhinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für die in § 15 b \nAbs. 2 StVZO enthaltene verordnungsrechtliche Ermächtigung zum \nErlaß behördlicher Anordnungen zur Beibringung medizinisch-\npsychologischer Gutachten angesehen wird.\nBVerfG, Beschluß vom 24. Juni 1993 - 1 BvR \n689/92 -, BVerfGE 89, 69 (84); BVerwG, \nUrteil vom 27. September 1995 - 11 C \n34.94 -, BVerwGE 99, 249 (250).\nDenn hier geht es nicht um die in den oben bereits im \neinzelnen bezeichneten Vorschriften der StVZO, unter anderem \nauch in § 15 b Abs. 2 StVZO vorgesehenen Gutachtenanordnungen, \nsondern um die hiervon rechtlich unabhängige \nAnerkennungsentscheidung nach § 3 Abs. 3 StVZO, die nicht, wie \ndie Gutachtenanordnung, das Grundrecht des \nFahrerlaubnisinhabers oder -bewerbers aus Art. 2 Abs. 1 GG \nbetrifft, sondern, wie oben dargelegt, das Grundrecht der \nmedizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle aus Art. 12 \nAbs. 1 Satz 1 GG. Abgesehen davon enthält § 15 b Abs. 2 StVZO \nausdrückliche nähere Konkretisierungen der Voraussetzungen des \nGrundrechtseingriffs, die zudem einer verfassungskonformen \nAuslegung zugänglich sind, während § 3 Abs. 3 StVZO nur die \nBehördenzuständigkeit für die Anerkennungsentscheidung sowie \neine Auflagenermächtigung regelt, jedoch auch nicht im Ansatz \neine Aussage zu den materiellen Voraussetzungen des \nGrundrechtseingriffs macht.\nII. Trotz ihrer Verfassungswidrigkeit vermittelt § 3 Abs. 3 \nStVZO der Klägerin hier ausnahmsweise den \nNeubescheidungsanspruch, weil diese Vorschrift sowie die zu \nihrer Konkretisierung ergangenen Anerkennungsrichtlinien vom \n12. Juli 1991 während einer Übergangszeit bis zum \nInkrafttreten einer den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG \nentsprechenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen \nNeuregelung weiter - wenn auch in modifizierter Fassung - \nangewendet werden müssen.\nDie Gerichte müssen sich bei Vorliegen mangelhafter \nRechtsgrundlagen nach ständiger höchstrichterlicher \nRechtsprechung mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit \ndes bestehenden Zustandes begnügen und dem Gesetzgeber eine \nÜbergangsfrist zur Schaffung rechtsförmiger Regelungen \neinräumen, wenn die Folgen der Nichtigerklärung einer Norm \noder der Aufhebung der getroffenen Entscheidungen, \ninsbesondere die anderenfalls unter Umständen drohende \nFunktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen, der \nverfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünden als der \nbisherige verfassungswidrige Rechtszustand. Das bedeutet indes \nnicht, daß innerhalb der Übergangsfrist die bisherige \nRechtspraxis ohne weiteres so fortbestehen dürfte, als sei sie \nverfassungsrechtlich unbedenklich. Vielmehr reduzieren sich \ndie Befugnisse von Behörden und Gerichten zu Eingriffen in das \nbetroffene Grundrecht ohne gesetzliche Grundlage auf das, was \nzur Vermeidung solcher Folgen unerläßlich ist.\nBVerfG, Beschluß vom 18. Juni 1986 - 1 BvR \n787/80 -, BVerfGE 73, 280 (297) \n- Notarassessor; Beschluß vom 14. Juli 1987 \n- 1 BvR 537/81 und 195/87 -, BVerfGE 76, \n171 (189); OVG NW, Urteil vom 22. Mai 1990 \n- 5 A 216/88 -, MedR 1990, 357 (358 f.); \nJarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. \n1997, Art. 20, Rdnr. 37. \n1. Im vorliegenden Fall besteht die Notwendigkeit für eine \neingeschränkte übergangsweise weitere Anwendung des § 3 Abs. 3 \nStVZO. Würde nämlich das in dieser Vorschrift statuierte \nverfassungswidrige Anerkennungserfordernis bis zum \nInkrafttreten einer verfassungsrechtlich unbedenklichen \nNeuregelung vollständig negiert und dementsprechend die \nErstellung medizinisch-psychologischer Gutachten durch \njedermann und deren Verwendung im Rahmen \nfahrerlaubnisbezogener Verwaltungsverfahren auch dann als \nzulässig angesehen, wenn eine behördliche Anordnung die \nBeibringung eines Gutachtens einer mit amtlicher Anerkennung \nausgestatteten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle \nverlangt, so hätte das zum einen eine unvertretbare \nBeeinträchtigung der Verkehrssicherheit zur Folge, daneben \naber auch eine Verfestigung der zur Zeit in Nordrhein-\nWestfalen noch bestehenden faktischen Monopolstellung der \nTechnischen Überwachungsvereine:\nWürden § 3 Abs. 3 StVZO und die Anerkennungsrichtlinien ab \nsofort nicht mehr angewandt und ginge man davon aus, daß \nmedizinisch-psychologische Untersuchungsstellen einer \namtlichen Anerkennung nicht bedürfen, so bedeutete dies, daß \ndie bislang auf der Grundlage des § 3 Abs. 3 StVZO \nausgesprochenen Anerkennungen rechtswidrig (in der Regel aber \nwohl bestandskräftig) wären und daß keine weiteren \nmedizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen mehr \nanerkannt werden dürften.\nVgl. Bode, NZV 1995, 386 (386 f.); VG \nWeimar, Urteil vom 24. März 1995 - 8 K \n423/94 -, NZV 1995, 375 (376).\nEin solcher auch nur übergangsweiser Verzicht auf das \nAnerkennungserfordernis wäre aber verfassungsrechtlich noch \nweniger hinnehmbar als die vorübergehende weitere Anwendung \nder genannten verfassungswidrigen Vorschriften in \neingeschränktem Umfang: Die Anerkennung dient der \nSicherstellung der Qualität und insbesondere der \nUnparteilichkeit der medizinisch-psychologischen Gutachten. \nDiese wiederum ist für eine zuverlässige Beurteilung der \nKraftfahreignung im Einzelfall durch die \nStraßenverkehrsbehörden unerläßlich, weil von der Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen unter den gegenwärtigen Bedingungen \nmodernen Straßenverkehrs Leben, Gesundheit und Eigentum vieler \nBürger unmittelbar abhängen; seine Schutzpflichten für diese \nverfassungsrechtlich garantierten höchstrangigen Rechtsgüter \ndarf der Staat durch eine unzureichende Prüfung der \nKraftfahreignung nicht vernachlässigen.\nBVerfG, Beschluß vom 24. Juni 1993 - 1 BvR \n689/92 -, BVerfGE 89, 69 (84); BVerwG, \nUrteil vom 27. September 1995 - 11 C \n34.94 -, BVerwGE 99, 249 (250); Steiner, \nNZV 1994, 381 f.\nDarüber hinaus würde die zur Zeit noch bestehende faktische \nMonopolstellung der Technischen Überwachungsvereine bei der \nErstellung medizinisch-psychologischer Gutachten in der \nFolgezeit zunächst noch verfestigt, weil weitere medizinisch-\npsychologische Untersuchungsstellen bis zum Inkrafttreten \neiner gesetzlichen Neuregelung nicht anerkannt werden dürften \nund diejenigen Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber, denen die \nBeibringung eines Gutachtens einer anerkannten medizinisch-\npsychologischen Untersuchungsstelle schon aufgegeben ist, \nihrer Verpflichtung nicht durch Vorlage von Gutachten \nbeliebiger anderer Stellen genügen könnten. Damit würde der \nfestgestellte Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG noch verfestigt.\nDemgegenüber sind die Nachteile einer übergangsweisen \nAnwendung des verfassungswidrigen Anerkennungserfordernisses \nin § 3 Abs. 3 StVZO hinnehmbar:\nZum einen ist der Zeitraum der Fortdauer dieses Zustandes \n- vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung der \nVerfassungsmäßigkeit der aktuellen Neuregelung - überschaubar. \nDenn im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lag bereits der \nvon Bundestag und Bundesrat verabschiedete Entwurf des \nGesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer \nGesetze vor,\nBT-Drucksachen 13/6914 vom 7. Februar 1997 \nund 13/7888 vom 10. Juni 1997,\nder inzwischen im Bundesgesetzblatt vom 30. April 1998 \nverkündet worden ist (BGBl. I S. 747). Dessen Art. 1 sieht \nnunmehr in § 2 Abs. 13 Satz 1 StVG unter anderem die \ngesetzliche oder amtliche Anerkennung von Stellen oder \nPersonen vor, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am \nStraßenverkehr zwecks Vorbereitung einer \nverwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen. \nVoraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die \nAnerkennung werden durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 \nNr. 1 Buchstabe k näher bestimmt (Satz 3). Eine solche \nRechtsverordnung mit der Bezeichnung Fahrerlaubnisverordnung \n(FeV) ist nach Mitteilung des beklagten Ministeriums beim \nBundesverkehrsministerium ebenfalls in Vorbereitung. Sie \nregelt nach dem dem Senat vorgelegten Arbeitsentwurf in der \nAnlage 13 zu § 67 Abs. 2 die Voraussetzungen für die \nAnerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung im \nwesentlichen in Übereinstimmung mit den auch bisher in der \nAnerkennungsrichtlinie vom 12. Juli 1991 schon vorgesehenen \nBestimmungen, allerdings mit Ausnahme der im Eingangssatz der \nAnerkennungsrichtlinie angesprochenen Bedürfnisprüfung, die in \nder Neuregelung nicht vorgesehen ist. Die Bestimmungen zur \nÄnderung des StVG treten im wesentlichen zum 1. Januar 1999 in \nKraft (Art. 10 des Änderungsgesetzes). Das vorliegende \nVerfahren erfordert keine abschließende Feststellung dazu, ob \ndiese Neuregelung den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie \nin vollem Umfang gerecht wird.\nZum anderen bestehen gegen die subjektiven \nZulassungsvoraussetzungen, an die die Anerkennungsrichtlinie \nvom 12. Juli 1991 die amtliche Anerkennung einer medizinisch-\npsychologischen Untersuchungsstelle knüpft, in materieller \nverfassungsrechtlicher Hinsicht jedenfalls keine sich auf den \nersten Blick aufdrängenden Zweifel, und zwar auch nicht aus \nder Sicht der Klägerin, die im Verlauf des Verfahrens mehrfach \ndarauf hingewiesen hat, diese Voraussetzungen könnten von ihr \nerfüllt werden.\n2. Das bedeutet in Anbetracht der Verfassungswidrigkeit des \n§ 3 Abs. 3 StVZO indes nicht, daß die Erfüllung aller dieser \nVoraussetzungen auch in der Zeit bis zum Inkrafttreten der \ngesetzlichen Neuregelung gefordert werden darf. Zur Vermeidung \neines der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stehenden \nZustandes unerläßlich ist jedenfalls nicht die in der \nAnerkennungsrichtlinie vom 12. Juli 1991 vorgesehene \nBedürfnisprüfung. Das zeigt sich schon daran, daß auch der \nGesetzgeber selbst diese bei der beabsichtigten Neuregelung \nnicht für erforderlich erachtet, um die Qualität und \nUnvoreingenommenheit medizinisch-psychologischer Gutachten \nsicherzustellen.\nUnabdingbar zur Vermeidung eines der verfassungsmäßigen \nOrdnung noch ferner stehenden Zustandes erscheinen von den in \nder Anerkennungsrichtlinie vom 12. Juli 1991 genannten \nsubjektiven Zulassungsvoraussetzungen demgegenüber jedenfalls \ndie Qualifikation der Gutachter und des Leiters der \nUntersuchungsstelle (Nrn. 2. und 3.) sowie die in Nr. 1.3 \nvorgesehene vertragliche Gewährleistung der wirtschaftlichen \nUnabhängigkeit der Gutachter von der Gebührenerstattung im \nEinzelfall und vom Ergebnis der Begutachtungen.\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nder Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309658","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-29/25-a-4670-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":26},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309658","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309658","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-29/25-a-4670-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309658","retrieved":"2026-07-09 03:39:21.150992+00:00"}}