{"status":"available","doknr":"OLD309667","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0429.13A5776.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-29","aktenzeichen":"13 A 5776/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet Parodontologie \nzu erteilen.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger erstrebt die Gebietsbezeichnung Parodontologie und \ndie Weiterbildungsermächtigung für dieses Gebiet. Er \nabsolvierte von 1963 bis 1968 das Studium der Stomatologie in \nM. , promovierte im November 1969 zum Dr. med. dent. in \nE. und erhielt im Oktober 1977 den Titel \"Doktor der \nWissenschaften - Dr. sc. med.\". Seit seiner Approbation als \nZahnarzt im Juli 1968 war er wissenschaftlich tätig, erhielt \nam 14. April 1977 die Lehrbefähigung für das Fach Stomatologie \nund wurde nach Ernennung zum Honorardozenten vom Ministerrat \nmit Wirkung vom 1. April 1983 als Dozent an die Akademie für \nÄrztliche Fortbildung der Deutschen Demokratischen Republik \nberufen. Wegen der wissenschaftlichen Ausbildung des Klägers \nim einzelnen sowie der von ihm betreuten Promotionen und \nwissenschaftlichen Publikationen wird auf seine tabellarische \nDarstellung des Lebenslaufes und der Berufsentwicklung (Bl. 37 \n- 56 der Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Seit 1991 ist der \nKläger an der Privat-Universität X. /I. beschäftigt, \nund zwar zunächst als Ärztlicher Direktor an der \nUniversitätspoliklinik und nach Zuerkennung des Titels \n\"Universitätsprofessor\" seit 1994 als Leiter der Abteilung für \nParodontologie. \n\n3\n\nSeit seiner Anmeldung bei der beklagten Zahnärztekammer im \nJahre 1991 bemühte sich der Kläger zunächst um die Zuerkennung \nder Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet Parodontologie \nund danach unter Zurückstellung dieses Begehrens um die \nBerechtigung zum Führen der entsprechenden Gebietsbezeichnung. \nAuf seinen Antrag auf Anerkennung der Gebietsbezeichnung vom \n28. August 1991 sprach sich zunächst der \nWeiterbildungsausschuß \"Parodontologie\" der Beklagten dagegen \naus. Sein Mitglied Prof. Dr. M. erklärte schriftlich, daß \ndie von ihm geleitete Klinik einen Kontakt zum Kläger als \neinem Repräsentanten des DDR-Regimes ablehne und der Kläger \nwegen mangelnden parodontologischen Hintergrundes seiner \nfrüheren Tätigkeit als Parodontologe nicht akzeptiert werden \nkönne. Hierzu gab Prof. Dr. M. später eine \nUnterlassungserklärung ab. Nach abschlägiger Entscheidung des \naus den Prof. Dr. M. und Dr. Dr. F. und \nPrivatdozent Dr. U. bestehenden Weiterbildungsausschusses \nlehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 1995 die \nZuerkennung der Gebietsbezeichnung Parodontologie ab und \nführte zur Begründung u. a. an, der Kläger habe unter dem 7. \nJuni 1994 ein Prüfungsgespräch für weder sachlich noch \nrechtlich angezeigt gehalten. Eine solche Erklärung findet \nsich in den vorgelegten Vorgängen der Beklagten indes \nnicht.\n\n4\n\nDen dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers, seine \nAusbildung zum Parodontologen in der ehemaligen DDR sei \ngleichwertig und Prof. Dr. M. habe an der Entscheidung des \nWeiterbildungsausschusses nicht mitwirken dürfen, wies die \nBeklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1995 zurück. \n\n5\n\nAuf den bereits unter dem 14. März 1991 gestellten und \nunter dem 22. März 1991 sowie 7. Juni 1994 erneuerten Antrag \ndes Klägers auf Erteilung der Weiterbildungsermächtigung für \ndas Gebiet Parodontologie, den dieser im wesentlichen damit \nbegründet hatte, er sei als Leiter einer parodontologischen \nAbteilung im Sinne der Weiterbildungsordnung der \nZahnärztekammer Westfalen-Lippe (WBO) befähigt, äußerte die \nBeklagte unter dem 13. Juni und 8. September 1994, die \nWeiterbildungsermächtigung setze die Berechtigung zum Führen \nder entsprechenden Gebietsbezeichnung voraus. \n\n6\n\nHierauf hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Die \nBeklagte habe die Zulassung zur Prüfung zur Erlangung der \nGebietsbezeichnung nicht unter Hinweis auf eine mangelnde \nGleichwertigkeit seiner Weiterbildung verweigern dürfen; \naußerdem hätten an dieser Entscheidung die Professoren Dr. M. \nund Dr. Dr. F. wegen Befangenheit nicht teilnehmen \ndürfen. Bezüglich der streitbefangenen \nWeiterbildungsermächtigung sei eine Berechtigung zum Führen \nder entsprechenden Gebietsbezeichnung nicht Voraussetzung. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung \ndes Bescheides vom 9. Mai 1995 und \ndes Widerspruchsbescheides vom \n17. Juli 1995 zu verpflichten, ihn \nzu einer Prüfung zum Zwecke der \nFührung der Gebietsbezeichnung \nParodontologie zuzulassen,\n\n9\n\n2. die Beklagte zu verpflichten, \nauf seinen Antrag vom 14. März 1991 \ndie Weiterbildungsermächtigung für \nden Bereich Parodontologie zu \nerteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat bezüglich der angestrebten Gebietsbezeichnung eine \nBesorgnis der Befangenheit der benannten Ausschußmitglieder \nfür unbegründet und die bisherige Weiterbildung des Klägers \nfür nicht gleichwertig sowie bezüglich der angestrebten \nWeiterbildungsermächtigung die Berechtigung zur Führung der \nentsprechenden Gebietsbezeichnung als Voraussetzung auch für \nZahnärzte im Hochschuldienst für notwendig gehalten. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil \nvom 27. September 1996, auf dessen Entscheidungsgründe \nverwiesen wird, die Beklagte unter Abweisung der Klage im \nübrigen verpflichtet, über das Begehren des Klägers auf \nAnerkennung der Gebietsbezeichnung Parodontologie neu zu \nentscheiden. Gegen das ihm am 16. Oktober 1996 zugestellte \nUrteil hat der Kläger am 9. November 1996 insoweit Berufung \neingelegt, als die Klage auf Erteilung der \nWeiterbildungsermächtigung abgewiesen worden ist. \n\n14\n\nDer Kläger trägt vor: Bereits nach dem Wortlaut der \nfrüheren einschlägigen Regelungen der Weiterbildungsordnung \nsei es für einen Leiter einer Hochschulklinik nicht \nVoraussetzung für die Weiterbildungsermächtigung gewesen, daß \ner auch die entsprechende Gebietsbezeichnung besessen habe. \nDiese Voraussetzung könne auch nach dem Sinngehalt jener \nVorschriften nur für den Weiterbildung betreibenden \nniedergelassenen Zahnarzt gegolten haben. Denn von einem \nHochschullehrer, der Parodontologen heranbilde und \nparodontologische Spezialbehandlungen an Klinikpatienten \ndurchführe, könne nicht verlangt werden, daß er zur Erlangung \nder entsprechenden Weiterbildungsermächtigung zuvor von der \nKammer die entsprechende Gebietsbezeichnung erwerbe; seine \nWeiterbildungsqualifikation sei bereits in hohem Maße unter \nBeweis gestellt. Auch das Heilberufsgesetz (HeilBerG) verlange \nin § 37 Abs. 2 Satz 2 lediglich grundsätzlich die \nGebietsbezeichnung als Voraussetzung für die \nWeiterbildungsermächtigung, lasse also Ausnahmen zu. Überdies \nwerde von der Weiterbildungsordnung (§ 4) eine Verknüpfung der \nWeiterbildungsermächtigung mit der entsprechenden \nGebietsbezeichnung nicht mehr gefordert.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Beklagte zu \nverpflichten, ihm die \nWeiterbildungsermächtigung für das \nGebiet Parodontologie zu erteilen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen und verweist \nauf § 37 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG, der die zeitliche Abfolge \nfestlege, nach welcher vor der Weiterbildungsermächtigung die \nentsprechende Gebietsbezeichnung erworben sein müsse. Vor \ndiesem Hintergrund sei auch die zugehörige Regelung in der \nWeiterbildungsordnung zu interpretieren. Der Gesetzgeber des \nHeilberufsgesetzes habe das Wort \"grundsätzlich\" mit dem \nÄnderungsgesetz des Jahres 1994 in den damaligen § 34 Abs. 2 \nSatz 2 - heute § 37 Abs. 2 Satz 2 - eingefügt. Eine Änderung \nder entsprechenden Regelungen der Weiterbildungsordnung sei \njedoch nicht erfolgt. Die Anfrage des Gerichts vom 26. Januar \n1998, ob sie nach der gegenwärtig anzuwendenden \nWeiterbildungsordnung 1996 (§ 4) dem in der Berufung \naufrechterhaltenen Klagebegehren ausschließlich noch Bedenken \naus § 37 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG entgegensetze, hat die \nBeklagte unter dem 9. Februar 1998 sinngemäß bejaht. \n\n20\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge (Beiakte \nHeft 1) Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n23\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung nach entsprechender \nAnhörung im Beschlußwege nach § 130 a VwGO, weil er sie \neinstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich hält. Er macht von dem ihm insoweit \neingeräumten Ermessen trotz des fehlenden Einverständnisses \nder Beklagten mit dieser Entscheidungsform Gebrauch, weil der \nentscheidungserhebliche Sachverhalt nicht umstritten ist und \nes daher lediglich um die Entscheidung von Rechtsfragen \ngeht.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die \nVerpflichtungsklage des Klägers auf Erteilung der \nWeiterbildungserlaubnis als Untätigkeitsklage zulässig ist. Zu \nUnrecht hat es aber deren Unbegründetheit angenommen. Der \nKläger hat nach §§ 4 Abs. 2, 12b WBO i.V.m. § 37 Abs. 2 \nHeilBerG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung der \nWeiterbildungserlaubnis für Parodontologie. \n\n25\n\nFür die Beurteilung ist allein die gegenwärtige Sach- und \nRechtslage maßgeblich. Dies folgt schon nach allgemeinen \nverwaltungsprozeßrechtlichen Grundsätzen mangels \nentgegenstehender materiell-rechtlicher Regelungen aus der \nvorliegenden Klageart der Verpflichtungsklage sowie daraus, \ndaß auch die Beklagte, wenn sie ihre bisher versäumte \nBescheidung des Klagebegehrens pflichtgemäß nachholte, nur auf \nder Grundlage des gegenwärtig geltenden Rechts entscheiden \nkönnte.\n\n26\n\nNach § 4 Abs. 2 Satz 1 WBO vom 11. Mai 1996, MBl. NW 1996, \n1664, kann die Ermächtigung zur Weiterbildung nur erteilt \nwerden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt \"fachlich und \npersönlich geeignet ist\". Eine Konkretisierung dieser \nAnforderungen findet sich in § 4 Abs. 2 Satz 2 WBO. Danach muß \ndie Zahnärztin oder der Zahnarzt \"auf dem Gebiet umfassende \nKenntnisse und Erfahrungen besitzen, die sie oder ihn \nbefähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln\". Nach \nder speziellen Vorschrift für die Erteilung der \nWeiterbildungsermächtigung in der Parodontologie in § 12b WBO \nkann diese u. a. \"einer Leiterin oder einem Leiter einer \nparodontologischen Abteilung von Hochschulkliniken für Zahn-, \nMund- und Kieferkrankheiten, einer Leiterin oder einem Leiter \neiner zugelassenen Krankenhausabteilung für Parodontologie \noder einer oder einem niedergelassenen Zahnärztin oder \nZahnarzt erteilt werden, die oder der die Gebietsbezeichnung \n\"Parodontologie\" führt\". Den allgemeinen Anforderungen des § 4 \nAbs. 2 Satz 1 WBO entsprechende Voraussetzungen für die \nErteilung einer Weiterbildungsermächtigung formuliert das \nLandesrecht für alle dem Heilberufsgesetz unterfallenden \nHeilberufe in § 37 Abs. 2 Satz 1 HeilBerG. \n\n27\n\nDer Senat hat an der fachlichen und persönlichen Eignung \ndes Klägers zur Weiterbildung anderer Zahnärzte im Gebiet \nParodontologie keine Zweifel. Insoweit hat auch die Beklagte \nsubstantiierte Bedenken nicht vorgebracht. Soweit Prof. Dr. M. \nin der Erklärung vom 24. November 1993 geäußert hat, der \nKläger habe sich als Informatiker habilitiert und ein \neingeholtes Gutachten bei Herrn Priv. Doz. Dr. L. , C. \n, zeige den mangelnden parodontologischen Hintergrund der \nbisherigen Tätigkeit des Klägers, hat er zwischenzeitlich eine \nausdrückliche Unterlassungserklärung abgegeben. Die weitere \nÄußerung in der Erklärung von Prof. M. , auch Werdegang und \nSchrifttumsverzeichnis des Klägers zeigten den mangelnden \nparodontologischen Hintergrund des Klägers, wird vom Senat, \ndem beides vorliegt, nicht geteilt. Auch die Beklagte hat sich \ndie Äußerungen von Prof. M. offenkundig nicht zu eigen \ngemacht und insbesondere zu keinem Zeitpunkt einen \"mangelnden \nparodontologischen Hintergrund\" des Klägers behauptet. Auf die \nAnfrage des Berichterstatters vom 26. Januar 1998, ob sie nach \nder gegenwärtig anzuwendenden Weiterbildungsordnung 1996 (§ 4) \ndem in der Berufung aufrecht erhaltenen Klagebegehren \nausschließlich noch Bedenken aus § 37 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG \nentgegensetze, hat sie dies vielmehr zunächst sinngemäß bejaht \nund damit Bedenken an der fachlichen und persönlichen Eignung \ndes Klägers zur Weiterbildung konkludent verneint. Auch dem \nSchriftsatz vom 1. April 1998 lassen sich spezifizierte \nBedenken gegen die fachliche oder persönliche Eignung des \nKlägers nicht entnehmen. Vielmehr wird lediglich an der \nbisherigen Forderung nach vorherigem Erwerb der \nGebietsbezeichnung aufgrund einer Prüfung oder eines \n'Fachgesprächs' festgehalten.\n\n28\n\nAllein die bisher nicht erfolgte Prüfung des Klägers, die \ndie Beklagte erkennbar im Sinne einer Prüfung oder \nGleichwertigkeitsüberprüfung zum Zwecke der Erteilung der \nGebietsbezeichnung versteht, rechtfertigt es nicht, die \nfachliche Eignung des Klägers zu verneinen oder auch nur \nanzuzweifeln. Daß dies auch die der Weiterbildungsordnung \nzugrunde liegende Auffassung ist, folgt für den Senat aus § \n12b WBO, nach dessen eindeutigem Wortlaut dem Leiter einer \nparodontologischen Abteilung einer ZMK-Hochschulklinik die \nWeiterbildungsermächtigung erteilt werden kann, ohne daß als \nVoraussetzung hierfür die vorherige Zuerkennung der \nGebietsbezeichnung Parodontologie erforderlich wäre. Der \nRelativsatz in dieser Vorschrift (\"..., die oder der die \nGebietsbezeichnung \"Parodontologie\" führt.\") bezieht sich \nsprachlich nur auf die unmittelbar zuvor erwähnten \nniedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzte, nicht hingegen \nauf die davor erwähnten Fallgruppen, darunter den - wie der \nKläger - Leiter einer parodontologischen Abteilung einer ZMK-\nHochschulklinik. Dieses Verständnis wird durch einen Vergleich \nder Vorschrift mit den entsprechenden Vorschriften für die \nFachgebiete Kieferorthopädie (§ 10) und Oralchirurgie (§ 12) \nbestätigt, wo jeweils in Abs. 1 die Voraussetzung der \nGebietsbezeichnung nur für die/den niedergelassene/n \nZahnärztin/Zahnarzt bzw. Ärztin/Arzt verlangt wird. \n\n29\n\nNur ein solches Verständnis des § 12 b WBO, wonach die \nbeiden dort zuerst genannten Personengruppen zur Erlangung der \nWeiterbildungsermächtigung nicht die Gebietsbezeichnung \nParodontologie führen müssen, wird auch dem Sinn der \nVorschrift gerecht. Er geht ersichtlich dahin, daß bei den \nbeiden erstgenannten Personengruppen davon ausgegangen werden \nkann, daß sie die für eine Weiterbildung von Zahnärzten in der \nParodontologie erforderlichen fachlichen Kenntnisse aufweisen, \nmit anderen Worten die in § 4 Abs. 2 WBO angeführten \nVoraussetzungen bereits aufgrund ihrer Funktion erfüllen. Denn \nbei einem - hinsichtlich seiner Qualifikation schon durch \nseine Berufung signifikant hervorgehobenen - das Fach \nParodontologie in Forschung und Lehre vertretenden \nHochschullehrer, der Leiter einer parodontologischen Abteilung \neiner ZMK-Hochschulklinik ist, oder auch bei dem Leiter einer \nzugelassenen Krankenhausabteilung für dieses Spezialgebiet muß \nals selbstverständlich vorausgesetzt werden, daß er auf diesem \nGebiet umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, die ihn \nauch befähigen, Zahnärzten eine gründliche Weiterbildung zu \nvermitteln (§ 4 Abs. 2 Satz 2 WBO). Das gilt auch dann, wenn \nder die deutschen Einstellungsanforderungen für das \nbetreffende Amt offensichtlich erfüllende Hochschullehrer oder \nLeiter der genannten Krankenhausabteilung seine \nzahnmedizinisch-parodontologischen Kenntnisse und Erfahrungen \nin einem \"Staatsgebiet\" erworben hat, in welchem das \nbundesdeutsche Recht der zahnärztlichen Ausbildung und \nWeiterbildung nicht galt. Ferner kann davon ausgegangen \nwerden, daß ein Leiter der in § 12b WBO genannten \nEinrichtungen über ausreichendes Patientengut mit einem \nbreitem Spektrum der parodontologischen Erkrankungen verfügt, \nso daß er die Weiterbildungsinhalte des § 12a Abs. 3 WBO \nabdecken kann; weil dies bei den genannten Einrichtungen \nregelmäßig der Fall ist, läßt es § 12 a Abs. 5 WBO - anders \nals § 12 a Abs. 6 hinsichtlich der Weiterbildung in der Praxis \neines niedergelassenen Zahnarztes - zu, daß die gesamte \nWeiterbildungszeit in einer solchen Einrichtung abgeleistet \nwird.\n\n30\n\nErlaubt § 12 b WBO somit in den genannten Fällen die \nErteilung der Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet \nParodontologie ohne vorherigen Erwerb der Gebietsbezeichnung \nParodontologie, kann eine der Anerkennung der \nGebietsbezeichnung vorausgehende erfolgreiche Prüfung auch \nnicht zur Voraussetzung für die Weiterbildungsermächtigung \ngemacht werden. Im übrigen erscheint es - wie der Kläger zu \nRecht ausführt - für einen Inhaber der in § 12 b WBO genannten \nLeitungspositionen unzumutbar, sich zur Erlangung der \nWeiterbildungsermächtigung den Nachweispflichten nach den \nallgemeinen Regelungen des Weiterbildungsrechts auszusetzen \nund sich einer Prüfung zum Erwerb der im Vergleich zur \nWeiterbildungsermächtigung qualitativ weniger gewichtigen \nGebietsbezeichnung zu unterziehen, obgleich er zur \nWeiterbildung anderer Zahnärzte hochqualifiziert ist. \n\n31\n\n§ 37 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG, der vorsieht, daß die \nWeiterbildungserlaubnis dem Kammerangehörigen grundsätzlich \nnur für das Gebiet oder Teilgebiet erteilt werden kann, dessen \nBezeichnung er führt, steht dieser Auslegung der \nWeiterbildungsordnung nicht entgegen. Aus der zitierten \nVorschrift folgt weder, daß für jeden Fall der begehrten \nWeiterbildungsermächtigung der vorherige Erwerb der \nentsprechenden Gebietsbezeichnung vorausgesetzt wäre noch daß \nwenigstens die erfolgreiche Prüfung zur Erlangung der \nGebietsbezeichnung verlangt werden könnte. Denn aus dem \nBedeutungsinhalt des Wortes \"grundsätzlich\" ergibt sich, daß \nder vorherige Erwerb der Gebietsbezeichnung und der \nnachfolgende Erwerb der entsprechenden \nWeiterbildungsermächtigung zwar die Regel - der Grundsatz - \nist, daß aber andererseits Ausnahmen von der Regel denkbar und \nzulässig sind, in denen die Abfolge umgekehrt verläuft oder \nder vorherige Erwerb der entsprechenden Gebietsbezeichnung \nüberhaupt nicht erforderlich ist. Dies wird bestätigt durch \ndie Materialien des Gesetzgebungsverfahrens, aus denen die \neindeutige Vorstellung des Gesetzgebers des Heilberufsgesetzes \nersichtlich ist, daß die Erteilung einer \nWeiterbildungsermächtigung nicht ausnahmslos die Anerkennung \nder entsprechenden Gebietsbezeichnung beim Bewerber \nvoraussetzt. Mit ihrem Gesetzentwurf vom 30. Juni 1993 zur \nÄnderung des Heilberufsgesetzes hat die Landesregierung u. a. \neine Ergänzung des damaligen § 34 Abs. 2 Satz 2 - des späteren \n§ 37 Abs. 2 Satz 2 - um das Wort \"grundsätzlich\" vorgeschlagen \nund dies damit begründet: \"Durch die Einführung des Wortes \n\"grundsätzlich\" in Absatz 2 Satz (2) sollen in begründeten \nFällen Ausnahmen ermöglicht werden\". \n\n32\n\nVgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, \n11. Wahlperiode, Drucks. 11/5673, S. 33 \nzu Nr. 16. \n\n33\n\nDer zuständige Ausschuß hat diesen Punkt des Gesetzentwurfs \nunverändert akzeptiert und der Landtag hat das Gesetz \nentsprechend beschlossen. \n\n34\n\nVgl. Drucks. 11/6630, S. 13 und \nProtokoll 11/121.\n\n35\n\nSoweit die Beklagte vorträgt, der Gesetzgeber des \nHeilberufsgesetzes habe mit der Einfügung des Wortes \n\"grundsätzlich\" in § 37 Abs. 2 Satz 2 lediglich Besonderheiten \nder ärztlichen, nicht aber der zahnärztlichen Weiterbildung \nRechnung tragen wollen, so daß es hinsichtlich einer \nWeiterbildungsermächtigung in der Zahnmedizin bei der \ngesetzlichen Regel der vorherigen Erlangung der \nGebietsbezeichnung als Voraussetzung für eine entsprechende \nWeiterbildungsermächtigung verbleibe, überzeugt das nicht. Der \nWortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG ist eindeutig und die \nMaterialien des Gesetzgebungsverfahrens geben keine \nAnhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe die durch das Wort \n\"grundsätzlich\" eröffnete Ausnahme von der hier umstrittenen \nVoraussetzung der vorherigen Erlangung der entsprechenden \nGebietsbezeichnung nur für die Weiterbildungsermächtigung im \närztlichen Beruf gewollt. Mögen auch im ärztlichen Bereich \naufgetretene Besonderheiten das Problem der zu engen und \nstarren Fassung des alten § 34 Abs. 2 Satz 2 HeilBerG sichtbar \ngemacht haben und Anlaß für die Ergänzung der Vorschrift \ngewesen sein, so greift doch die Erwägung des Gesetzgebers, \n\"in begründeten Fällen Ausnahmen zu ermöglichen\", auch für die \nWeiterbildungsermächtigung für Fachgebiete der Zahnmedizin. Im \nübrigen kommt es angesichts des eindeutigen Wortlautes auf \netwaige Erwägungen und Motivationen des Gesetzgebers nicht an. \nFür eine - von der Beklagten angeregte - Anhörung des \nHauptgeschäftsführers der Ärztekammer Westfalen-Lippe als \nZeugen zu den Motiven des Gesetzgebers für die Ergänzung des § \n34 (heute: § 37) Abs. 2 Satz 2 HeilBerG besteht danach kein \nAnlaß.\n\n36\n\nDer Senat läßt offen, ob die Formulierung der eingangs \nangeführten Regelungen als \"Kann\"-Vorschriften die Erteilung \nder Weiterbildungsermächtigung in das Ermessen der jeweiligen \nberufsständischen Kammer stellt. Die Verknüpfung der Erteilung \nder Ermächtigung mit der Voraussetzung der persönlichen und \nfachlichen Eignung in § 4 Abs. 2 Satz 1 WBO und in § 37 Abs. 2 \nSatz 1 HeilBerG und die Verwendung des Wortes \"nur\" könnte \nauch dafür sprechen, das Wort \"kann\" im Sinne eines \"darf nur\" \nzu verstehen. Dafür, daß der Normgeber der \nWeiterbildungsordnung das Wort \"kann\" in § 4 Abs. 2 \ntatsächlich in diesem Sinne verstanden hat, könnte auch § 4 \nAbs. 2 Satz 3 sprechen, wonach die Weiterbildungsermächtigung \nnur für ein Gebiet erteilt werden kann, d. h. mithin darf. \nSelbst wenn man aber insoweit grundsätzlich von \nErmessensvorschriften ausginge, wäre die Kammer bei gegebener \nEignung des Bewerbers zur Erteilung der \nWeiterbildungsermächtigung verpflichtet. Dies folgt aus der \nberufsregelnden Tendenz der Weiterbildungsermächtigung. Die \nTätigkeit als Weiterbilder in einem dem Heilberufsgesetz \nunterfallenden Beruf vermittelt diesem einen erweiterten \nInhalt und eine höhere Wertigkeit. Die Versagung einer \nWeiterbildungsermächtigung trotz gegebener persönlicher und \nfachlicher Eignung ist als berufsausübungsregelnde Maßnahme \nauf der zweiten Stufe der Eingriffsintensität nach Art. 12 \nAbs. 1 GG daher nur dann gerechtfertigt, wenn vernünftige, \ngewichtige Gemeinschaftsinteressen dies rechtfertigen. Solche \nInteressen außer dem Interesse an der persönlichen und \nfachlichen Eignung des angehenden Weiterbilders sind weder von \nder Beklagten aufgezeigt noch dem Senat ersichtlich. Hieraus \nfolgt, daß die berufsständische Kammer bei gegebener \npersönlicher und fachlicher Eignung des Bewerbers zur \nWeiterbildung und Erfüllung der gegebenenfalls \n- zulässigerweise - vom Gesetz oder der Weiterbildungsordnung \naufgestellten Voraussetzungen jedenfalls im Regelfall zur \nErteilung der Weiterbildungsermächtigung verpflichtet ist, d. \nh. mit anderen Worten, die Ermächtigung die Regel und deren \nVersagung die Ausnahme ist, für die die Kammer sachliche \nGesichtspunkte darzulegen und zu beweisen hat. Das hat die \nBeklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht getan.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-29/13-a-5776-96","cited_norms":[{"jurabk":"WBO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-29/13-a-5776-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309667","retrieved":"2026-07-09 03:39:21.823453+00:00"}}