{"status":"available","doknr":"OLD309666","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0429.12A2611.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-29","aktenzeichen":"12 A 2611/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Stadtoberinspektor in Diensten der \nbeklagten Stadt. Er ist dort in der Abteilung 51/1 - \nAmtspflegschaften/Amtsvormundschaften/Beistandschaften - \neingesetzt und als Sachbearbeiter für den Aufgabenbereich \nAmtsvormundschaft/Amtspflegschaft für Minderjährige zuständig. \nIn der Abteilung 51/1 wurden ursprünglich die Aufgaben der \nAmtsvormundschaft/-pflegschaft für Erwachsene und \nMinderjährige von allen damit betrauten Mitarbeitern \nwahrgenommen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform \ndes Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige \n(Betreuungsgesetz - BtG) vom 12. September 1990 (BGBl I \nS. 2002) in Verbindung mit den landesrechtlichen \nAusführungsbestimmungen hierzu stellte sich für die beklagte \nStadt die Notwendigkeit, eine gesonderte Betreuungsstelle \neinzurichten. Die Beklagte sah in diesem Zusammenhang die \nNotwendigkeit, eine Trennung der Zuständigkeiten der einzelnen \nSachbearbeiter für die Betreuung von Volljährigen einerseits \nsowie für die Amtsvormundschaft/-pflegschaft für Minderjährige \nandererseits vorzunehmen. \n\n3\n\nDer Amtsleiter des Amtes 51 wurde beauftragt, bezüglich der \npersonellen Einrichtung der Betreuungsstelle die \nentsprechenden Sachbearbeiter zu benennen. Er führte in der \nFolgezeit mit den vorbenannten Sachbearbeitern der Abteilung \n51/1 entsprechende Gespräche durch. Sodann benannte er für die \nBesetzung der Betreuungsstelle die Angestellte S. \nsowie die Angestellten L. , H. und K. . Diese \nSachbearbeiter wurden in der Folgezeit von der \nVergütungsgruppe BAT IV b zunächst - rückwirkend zum \n1. Dezember 1991 - in die Vergütungsgruppe BAT IV a Fallgruppe \n1 b und mit Wirkung vom 1. Dezember 1995 in die \nVergütungsgruppe BAT III höhergruppiert. \n\n4\n\nDem Kläger wurden - ebenso wie drei weiteren Mitarbeitern - \ndemgegenüber die Zuständigkeiten für Amtsvormundschaft und \nAmtspflegschaft für Minderjährige zugewiesen. Unter dem \n28. Mai 1993 eröffnete der Amtsleiter des Amtes 51 dem Kläger \nmündlich, daß er nicht mit der Wahrnehmung der \nBetreuungsaufgaben für Volljährige beauftragt werden \nwürde.\n\n5\n\nUnter dem 1. Juni 1993 legte der Kläger gegen die \nEntscheidung über die Stellenbesetzung Widerspruch ein, den er \nwie folgt begründete: Das Auswahl- und \nStellenbesetzungsverfahren für die Betreuungsstelle sei \nformell und materiell fehlerhaft. In verfahrensrechtlicher \nHinsicht sei zu beanstanden, daß die vom Stadtdirektor der \nBeklagten erlassenen \"Richtlinien Stellenbe-setzungsverfahren\" \nvom 27. Februar 1990 nicht beachtet worden seien. So fehle es \nan einer Ausschreibung der vorgenannten Stellen, der \nMöglichkeit einer schriftlichen Bewerbung sowie der \nDurchführung eines Vorstellungsgespräches. In formeller wie in \nmaterieller Hinsicht genüge das lediglich mit dem \nAbteilungsleiter geführte Bewerbungsgespräch den Anforderungen \nan ein Auswahlverfahren nicht. Beurteilungsmaßstäbe wie \nEignung, Ausbildung, beruflicher Werdegang und fachliche \nLeistung hätten keine angemessene und sachgerechte Bewertung \nerfahren. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 13. Januar 1994 wies die Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Die Durchführung eines \nStellenbesetzungsverfahrens gemäß den Richtlinien des \nStadtdirektors sei nicht erforderlich gewesen. Diese \nRichtlinien bezögen sich nur auf Stellen, die aufgrund des \nStellenplanes neu zu errichten und zu besetzen oder aufgrund \ndes Ausscheidens von Beschäftigen wieder zu besetzen seien. Um \neine derartige Stellenbesetzung habe es sich jedoch nicht \ngehandelt. Die Zuweisung der Aufgabenbereiche Amtspflegschaft \nund Amtsvormundschaft für Minderjährige einerseits und der \nBetreuungsangelegenheiten für Volljährige andererseits auf die \nvorhandenen Sachbearbeiter habe im Direktionsrecht der \nBeklagten als Dienstherrin gelegen. In der Sache selbst sei \nWert darauf gelegt worden, die beiden entstehenden Dienste in \nihrer Qualität und Effizienz gleichrangig nebeneinander \nbestehen zu lassen. Neben den Kriterien der Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung seien die unterschiedlichen \nQualifikationen (Sozial-arbeiter/Verwaltungsfachkräfte) sowie \ndie Interessenlagen von weiblichen und männlichen Mitarbeitern \nberücksichtigt worden. \n\n7\n\nEin Antrag des Klägers auf Bewertung seines Dienstpostens \nnach der Besoldungsgruppe A 11 sowie seine Beförderung zum \nStadt-amtmann wurde durch Bescheid vom 10. Januar 1994 \nabgelehnt.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 18. Februar 1994 Klage gegen die \nmündliche Mitteilung vom 28. Mai 1993 und den \nWiderspruchsbescheid vom 13. Januar 1994 erhoben, mit der er \nseine Einwände gegen das bisher durchgeführte \nStellenbesetzungsverfahren für die Stelle eines \nBehördenbetreuers in der Betreuungsstelle wiederholt und sein \nBegehren auf dessen erneute fehlerfreie Durchführung \nweiterverfolgt hat. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Die \nStelle des Behördenbetreuers bei der Beklagten sei eine \nBeförderungsstelle. Zu Unrecht habe die Beklagte den \nDienstposten eines Behördenbetreuers nicht nach der \nBesoldungsgruppe A 11, sondern nur nach A 10 bewertet. Ein \nAufgabenvergleich zwischen den Bereichen Vormundschaft und \nPflegschaft für Minderjährige und Betreuung für Erwachsene \nlasse den höherwertigen Charakter der Aufgaben des \nErwachsenenbereichs erkennen. Die Höherwertigkeit der Aufgaben \nim Erwachsenenbereich müsse zwangsläufig zu einer höheren \nBewertung des Dienstpostens führen. Der Kläger hat eine von \nihm gefertigte Stellenbeschreibung für die \nFunktionsbezeichnung \"Behördenbetreuer/Urkundsbeamter\", die \nsich nach seiner Meinung an den Grundsätzen des KGST-\nGutachtens Stellenplan-Stellenbewertung, 6. Auflage 1982, \nausrichtet, sowie eine ebenfalls von ihm gefertigte \nDienstpostenbewertung für die Stelle \n\"Behördenbetreuer/Urkundsbeamter\" zu den Gerichtsakten \ngereicht. Aufgrund der von ihm ermittelten Gesamtpunktzahl von \n469 Punkten ist der Kläger zu einer Einstufung der Stelle des \nBehördenbetreuers in die Besoldungsgruppe A 12 gelangt. Der \nKläger hat weiter vorgetragen, der Behördenbetreuer sei in \nhöherem Maße eigenverantwortlich als der Amtsvormund bzw. \nAmtspfleger für Minderjährige. Er unterliege lediglich der \nDienstaufsicht seines Dienstherrn, fachaufsichtlich sei er dem \nVormundschaftsgericht unterstellt. Die Beklagte habe \njedenfalls intern die Höherbewertung des Dienstpostens eines \nBetreuers festgestellt, halte hieran jedoch im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Unrecht nicht mehr fest. \nDaß die Beklagte selbst den Erwachsenenbereich höher bewerte, \nwerde aufgrund der Eingruppierung der ausschließlich zu \nBetreuern bestellten Angestellten deutlich. Diese seien \nsämtlich (rückwirkend zum 1. Dezember 1991) in die \nVergütungsgruppe BAT IV a höhergruppiert worden. Aufgrund der \nVergleichbarkeit der Beamten- und Angestelltenstellen sei die \nBAT IV a-Angestelltenstelle der Stelle eines Amtmanns nach \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO gleichgestellt. Da nunmehr eine \nweitere Höhergruppierung der Angestellten nach BAT III \nbevorstehe, habe die Beklagte das Vorliegen eines \nBeförderungsamtes selbst hinreichend zum Ausdruck gebracht. \nFür ihn, den Kläger, habe somit vor der Besetzung der Stelle \nder Behördenbetreuer ausschließlich mit den Angestellten eine \nBeförderungsmöglichkeit bzw. Beförderungsanwartschaft \nbestanden. Sein diesbezüglicher Bewerbungsverfahrensanspruch \nsei verletzt, weil die Beklagte ihre Auswahlentscheidung ohne \nDurchführung eines förmlichen Stellenbesetzungsverfahrens und \nunter Mißachtung des Leistungsgrundsatzes getroffen habe. Er \n- der Kläger - habe aufgrund seiner überdurchschnittlichen \nQualifikation mit berücksichtigt werden müssen. Demgegenüber \nhabe die Beklagte in ermessensfehlerhafter Weise die \nstreitgegenständlichen Dienstposten ausschließlich auf vier \nAngestellte übertragen, demgegenüber jedoch keinen einzigen \nBeamtenbewerber berücksichtigt. Schließlich sei das \nStellenbesetzungsverfahren ohne Beteiligung des Personalrats \nsowie der Frauengleichstellungsbeauftragten durchgeführt \nworden. \n\n9\n\nDie organisatorische Aufteilung in die Sachbearbeitung für \nErwachsenenbetreuung auf der einen und die Führung von \nVormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige auf der \nanderen Seite ist nach Klageerhebung - zum 15. Juni 1994 - \nwirksam geworden (vgl. die entsprechende Verfügung des \nAmtsleiters des Amtes 51 vom 30. Juni 1994, BA Heft 3, Blatt \n45 f.).\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 13. Januar \n1994 zu verpflichten, das Auswahl- und \nStellenbesetzungsverfahren für die \nBetreuungsbehörde der Stadt S. \nunter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu durchzuführen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie ist der Auffassung des Klägers entgegengetreten, es \nhandele sich bei dem Dienstposten eines Behördenbetreuers um \neinen höherwertigen Dienstposten. Vielmehr sei dieser \nDienstposten nur nach A 10 BBesO zu bewerten; sie hat hierzu \nauf ihre \"Dienstpostenbewertung für Beamte nach dem \nKGST-Gutachten Stellenplan- Stellenbewertung 6. Aufl. 1982\" \nBezug genommen, worin von einer Gesamtpunktzahl von 392 und \neiner Einstufung in die Besoldungsgruppe A 10 ausgegangen \nwird. Sie hat weiter geltend gemacht, bei ihr werde die Stelle \ndes Abteilungsleiters Betreuungen und Vormundschaften nach \nA 12 mit 469 Punkten bewertet. Im Hinblick auf die \nEingruppierung im Angestelltenbereich sei für die Zukunft der \nÄnderung der insoweit einschlägigen arbeitsgerichtlichen \nRechtsprechung Rechnung zu tragen. \n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen und zur Begründung vor allem darauf \nabgehoben, der Kläger habe keinen Anspruch auf Durchführung \neines förmlichen Stellenbesetzungsverfahrens. Bei der bloßen \nÄnderung des Aufgabenbereichs eines Beamten handele es sich um \neine innerbehördliche Organisationsmaßnahme, bei der dem \nDienstherrn eine weite organisatorische Dispositionsbefugnis \nzustehe. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sei auf die \nFeststellung von Ermessensfehlern beschränkt, für die \nvorliegend nichts ersichtlich sei. Ob der Dienstposten eines \nBetreuers nach der Besoldungsgruppe A 10 oder nach A 11 BBesO \nzu bewerten sei, sei irrelevant. Der Kläger begehre insoweit \ndie Übertragung eines (vermeintlich) höherwertigen \nDienstpostens, worauf er jedoch keinen Anspruch habe. \n\n16\n\nMit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren \nweiter. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gehe \nes ihm nicht unmittelbar um die Übertragung eines \nhöherwertigen Dienstpostens. Vielmehr fordere er nur, daß das \nAuswahl- und Stellenbesetzungsverfahren unter Beachtung des \nLeistungsprinzips und Außerachtlassung sachfremder Erwägungen \nneu durchgeführt werde. Es gehe nicht um die bloße Änderung \ndes Aufgabenbereiches, sondern um die Besetzung einer objektiv \nhöher zu bewertenden und auch tatsächlich höher bewerteten \nBetreuungsstelle. Die bisher von der Beklagten vorgenommene \nBewertung nach Besoldungsgruppe A 10 sei fehlerhaft. Es sei \nnicht nachvollziehbar, weshalb sie bei Beamten eine höhere \nBewertung ausschließe, dagegen bei Angestellten zu einer \nhöheren Bewertung gelange. Die im Angestelltenverhältnis \ntätigen Behördenbetreuer seien mit Wirkung vom 1. Dezember \n1995 sogar nach Vergütungsgruppe BAT III höhergruppiert \nworden. Dem Hinweis der Beklagten, sie werde zukünftig die \ngeänderte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Bewertung von \nBetreuungsaufgaben im Angestelltenbereich berücksichtigen, \nkönne daher keinerlei Bedeutung zukommen. Da es sich bei der \nEinrichtung der Betreuungsstellen nicht um einen reinen \nOrganisationsakt, sondern um die Schaffung höher bewerteter \nDienstposten gehandelt habe, sei die getroffene \nAuswahlentscheidung unter Verletzung des Leistungsgrundsatzes \nund somit ermessensfehlerhaft getroffen worden. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem in erster Instanz \ngestellten Klageantrag zu erkennen, \n\n19\n\nhilfsweise,\n\n20\n\nfestzustellen, daß die Besetzung der \nStellen im Bereich Betreuung für \nErwachsene wegen Ermessensfehlern \nrechtswidrig ist.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, weil ein \nStellenbesetzungsverfahren aufgrund der geänderten \ngesetzlichen Rahmenbedingungen nicht erforderlich gewesen sei. \nMit der Einrichtung der \"Betreuung von Erwachsenen\" sei kein \nhöherwertiger Dienstposten geschaffen worden. Auch für Beamte \nals Betreuer komme lediglich eine Bewertung nach der \nBesoldungsgruppe A 10 in Betracht. Beamtenrechtliche \nPlanstellen nach der Besoldungsgruppe A 11 seien bislang nicht \neingerichtet worden; dies werde auch in Zukunft nicht \ngeschehen. Soweit der Kläger aus der Ausweisung der \nBetreuerstellen für Angestellte nach Vergütungsgruppe BAT \nIV a/III Rückschlüsse ziehe, könne dies der Klage ebenfalls \nnicht zum Erfolg verhelfen. Angesichts der grundsätzlichen \nUnterschiede zwischen dem tarifrechtlich geprägten Recht der \nAngestellten und der gesetzlich normierten Stellung der \nBeamten könnten die Vergütungsgruppen nach dem BAT (hier: \nIV a/III) nicht als mit den Besoldungsgruppen der Beamten \n(hier: A 11/A 12 BBesO) vergleichbar angesehen werden. Die \nAusbringung von Planstellen im Haushaltsplan stehe ebenso wie \ndie rechtliche Bewertung von Dienstposten im Rahmen der \norganisatorischen Gestaltungsfreiheit des \nHaushaltsgesetzgebers bzw. des Dienstherrn. Einen Anspruch auf \neine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens \noder auf eine Beförderung habe der Beamte nicht. \n\n24\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen \nder Beklagten; hierauf wird Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, \njedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen.\n\n27\n\nIm Hauptantrag ist die Klage zulässig. Sie ist, soweit sie \nauf die Aufhebung des mündlich erteilten Bescheides vom \n28. Mai 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar \n1994 gerichtet ist, als Anfechtungsklage und, soweit sie auf \nDurchführung eines fehlerfreien Stellenbesetzungsverfahrens \ngerichtet ist, als allgemeine Leistungsklage zulässig. Der \nZulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, daß \ndie streitgegenständlichen Dienstposten der Betreuer für \nErwachsene bereits mit Angestellten besetzt sind und diese von \nder Beklagten höhergruppiert worden sind. Denn anders als im \nFalle der Beförderung eines beamteten Konkurrenten, die \ngrundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden kann, ist die \nÜbertragung eines bestimmten Aufgabenbereiches auf Angestellte \nnicht derart zementiert, daß keine Korrektur dieser \nAufgabenübertragung erfolgen könnte. Dem Angestellten könnte \nnämlich auch eine tariflich entsprechend bewertete Tätigkeit \nauf einem anderen Arbeitsplatz zugewiesen werden; darüber \nhinaus bestünde die Möglichkeit, bei Zuweisung einer tariflich \nanders, ggf. niedriger bewerteten Tätigkeit - u.U. nach \nÄnderung des Arbeitsvertrages - eine Umgruppierung \nvorzunehmen. In jedem Falle ließe sich der Einsatz der \nAngestellten auf den entsprechenden Dienstposten wieder \nrückgängig machen und der Dienstposten anderweitig \nbesetzen.\n\n28\n\nDie Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger \nhat entgegen seiner Auffassung keinen Anspruch auf (erneute) \nDurchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens gemäß den \n\"Richtlinien Stellenbesetzungsverfahren\" der Beklagten. Er hat \ninsbesondere keinen Anspruch auf Durchführung eines erneuten \nAuswahlverfahrens, weil die von der Beklagten vorgenommene \nStellenbesetzung jedenfalls keine zu einer Rechtsverletzung \ndes Klägers führenden Mängel aufweist. Zwar ist im Regelfall \neine Verpflichtung der Beklagten zur Ausschreibung von \n(wieder) zu besetzenden Stellen aufgrund ihrer \"Richtlinien \nStellenbesetzungsverfahren\" sowie zur Durchführung des darin \nvorgesehenen Auswahlverfahrens anzunehmen. Aufgrund der \ngleichmäßigen Anwendung dieser Richtlinien tritt eine \nSelbstbindung der Verwaltung ein mit der Folge, daß \ngrundsätzlich eine Verpflichtung zur Ausschreibung von zu \nbesetzenden Stellen (Dienstposten) anzunehmen ist. Diese \nVerpflichtung ist im vorliegenden Falle jedoch nicht \neingetreten.\n\n29\n\nDabei kann offen bleiben, ob mit der Einrichtung der \nStellen der Betreuer für Erwachsene überhaupt eigenständige \nDienstposten (im Sinne eines funktionellen Amtes im konkreten \nSinne) geschaffen und zugewiesen worden sind, wie der Kläger \nmeint, oder ob - entsprechend der Sichtweise der Beklagten - \nbloß eine Änderung des Aufgabenbereiches der Sachbearbeiter \ndes Amtes 51/1 stattgefunden hat. Im Gegensatz zur Zuweisung \neines neuen funktionellen Amts im konkreten Sinne stellt die \nbloße Änderung des Aufgabenbereiches keine derartige Umsetzung \ndar, sondern ändert nur die bisherige konkrete \nArbeitszuteilung ganz oder teilweise.\n\n30\n\nVgl. zu dieser Abgrenzung BVerwG, \nUrteil vom 12. Februar 1981 \n- 2 C 42.78 -, ZBR 1981, S. 339.\n\n31\n\nAllerdings spricht im vorliegenden Falle vieles für die \nSchaffung eines neuen eigenständigen Dienstpostens. Der \naufgrund des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft \nund Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - BtG) und \nder hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften neu \neingerichteten Betreuungsstelle sind neue bzw. gesetzlich neu \ndefinierte Aufgaben übertragen worden. Die Betreuungsstelle \nist bei der Beklagten aus dem Amt 51/1 organisatorisch \nausgegliedert worden; ihre Mitarbeiter nehmen nunmehr \nausschließlich die Betreuungsaufgaben wahr. \n\n32\n\nLetztlich bedarf diese Abgrenzungsfrage indes keiner \nabschließenden Klärung. Denn der Kläger erstrebt die \nDurchführung des in den Richtlinien vorgesehenen \nStellenbesetzungs- und Auswahlverfahrens nur für den Fall, daß \nder streitgegenständliche Dienstposten tatsächlich höher als \nnach Besoldungsgruppe A 10 zu bewerten wäre. Er hat in der \nmündlichen Verhandlung klargestellt, daß es ihm um die \nSicherung und Durchsetzung eines nach seiner Auffassung \ngegebenen Bewerbungsverfahrensanspruchs bezüglich des nach \nseiner Beurteilung höherwertigen bzw. höher zu bewertenden \nDienstpostens als Betreuer geht. Ein derartiger Anspruch ist \nim Falle der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens im \nSinne eines Rechts, sich zu bewerben, sowie eines Anspruchs \nauf rechtsfehlerfreie Bescheidung des Gesuchs unter Beachtung \ndes Leistungsprinzips anzuerkennen. Dieser Anspruch umfaßt \nauch das Recht auf eine faire und chancengleiche Behandlung \nunter Einhaltung des evtl. gesetzlich vorgeschriebenen \nVerfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und \nBeteiligungsrechte sowie der Pflicht des Dienstherrn, den \nBeamten nicht aus unsachlichen Erwägungen in seinem \nberuflichen Aufstieg zu behindern.\n\n33\n\nHessischer VGH, Beschluß vom 18. Fe-\nbruar 1991 - 1 TG 85/91 -, DÖD 1992, \nS. 211 f.; Beschluß vom 25. Februar \n1997 - 1 TG 4061/96 -, Schütz, \nBeamtenrecht, Entscheidungssammlung \nES/A II 1.1 Nr. 8.\n\n34\n\nDieser Anspruch ist im Falle des Klägers jedoch nicht \nverletzt, weil es sich bei der Stelle eines Betreuers für \nErwachsene nicht um einen höher bewerteten bzw. höher zu \nbewertenden Dienstposten handelt, was sich aus folgenden \nÜberlegungen ergibt:\n\n35\n\nEine Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 11 BBesO ist im \nHaushaltsplan der Beklagten für den Bereich der Betreuung \nErwachsener nicht vorgesehen. Vielmehr ist die Stelle eines \nBetreuers für Erwachsene nach Besoldungsgruppe A 10 BBesO \nbewertet und entspricht damit dem vom Kläger bereits jetzt \ninnegehabten statusrechtlichen Amt eines Stadtoberinspektors. \nVon dieser Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der \nBewertung dieses Dienstpostens ist für das vorliegende \nVerfahren auszugehen. Die rechtliche Bewertung von \nDienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern \neiner bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der \ngesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts \ndurch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer \nGestaltungsfreiheit. Der Beamte, der den Dienstposten bereits \ninnehat, hat grundsätzlich weder aufgrund der Fürsorgepflicht \nnoch aufgrund des Gleichheitssatzes einen Anspruch auf eine \nbestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens durch \nden Haushaltssatzungsgeber. Dieser entscheidet mit der im \nRahmen des Besoldungsrechts vorzunehmenden Ausbringung von \nPlanstellen über die - insbesondere qualitativen - \nAnforderungen an die Erfüllung der auf dem betreffenden \nDienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Diese \nEntscheidung dient allein dem öffentlichen, nicht auch dem \nberuflichen Interesse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben \nbetrauten Beamten. Sie erfolgt damit auch nicht in Wahrnehmung \nder dem Beamten gegenüber obliegenden Fürsorgepflicht. Die \nFrage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen \nuntereinander fehlerfrei abgewogen worden sind, berührt \ndeshalb grundsätzlich keine Rechte des Beamten. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November \n1991 - 2 C 7.89 -, Buchholz, 237.7 § 28 \nNWLBG Nr. 9; Urteil vom 31. Mai 1990 \n- 2 C 16/89 -, NVwZ 1991, S. 375, \njeweils m.w.N.\n\n37\n\nDanach kommt dem Dienstherrn eine sehr weitgehende \norganisatorische Dispositionsbefugnis im Rahmen der \nStellenbewertung zu. Diese Grundsätze müssen auch im \nvorliegenden Falle gelten, zumal es nicht um die zutreffende \nBewertung eines vom Kläger bereits innegehabten, sondern eines \nsolchen Dienstpostens geht, hinsichtlich dessen der Kläger \nlediglich sein Recht zur Teilnahme am Auswahlverfahren \ngesichert wissen will. \n\n38\n\nKommt dem Dienstherrn somit hinsichtlich der \nDienstpostenbewertung ein sehr weitgehendes Bewertungsermessen \nzu, können seine diesbezüglichen Erwägungen nur daraufhin \nüberprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmißbrauch \nmaßgebend geprägt sind, d.h. ob er sich bei der Bewertung des \nDienstpostens nicht von sachbezogenen Erwägungen hat leiten \nlassen. \n\n39\n\nFür eine derartige Annahme besteht im vorliegenden Fall \nindes kein Anlaß. Es ist nicht erkennbar, daß die von der \nBeklagten vorgenommene Bewertung der Stelle eines Betreuers \nfür Erwachsene nach A 10 BBesO willkürlich oder sonst \nfehlerhaft - etwa verfahrensmäßig zu beanstanden - wäre. \nInsoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß ein bestimmtes \nVerfahren bei der Dienstpostenbewertung nicht vorgeschrieben \nist. Soweit der Kläger die mangelnde Beteiligung des \nPersonalrats rügt, ist davon auszugehen, daß dieser lediglich \nbei der Erarbeitung der Grundsätze der Dienstpostenbewertung \n(§ 72 Abs. 4 Nr. 13 LPVG), dagegen nicht bei der konkreten \nDienstpostenbewertung mitzuwirken hat. \n\n40\n\nWas die Bewertung in der Sache angeht, hat die Beklagte \ndiese unter Berücksichtigung der bei ihr gegebenen \nVerhältnisse und der bei ihr bekannten Anforderungen des \nDienstpostens nach Maßgabe des Bewertungssystems in dem KGSt-\nGutachten Stellenplan-Stellenbewertung von 1982 vorgenommen. \nSoweit der Kläger das Beurteilungsergebnis lediglich für \n\"nachgeschoben\" hält, trifft dies nicht zu. Ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge (BA Heft 1, Blatt 79 ff) war es bereits \ndem Schreiben des Amtes 10 an das Amt 11 vom 2. März 1994 \nbeigefügt. Die Bewertung der einzelnen Kriterien erscheint \nauch nicht sachfremd. Das Bewertungsergebnis nach A 10 BBesO \nstimmt überein mit der Bewertung in dem vorgenannten Gutachten \nfür die Stelle eines Sachbearbeiters Vormundschaften im \nJugendamt, bezogen auf eine Stadt der Größenklasse 3 (100.000 \nbis 200.000 Einwohner). Zwar ist in diesem Gutachten die \nStelle eines Sachbearbeiters Vormundschaften (Erwachsene) \n- basierend auf der Rechtslage vor Inkrafttreten des \nBetreuungsgesetzes - im Sozialamt, bezogen auf eine Stadt der \nGrößenklasse 2 (200.000 bis 400.000 Einwohner), mit A 11 BBesO \nbewertet. Gleichwohl erscheint die Orientierung der Beklagten \nan der Bewertung für die Sachbearbeiterstelle Vormundschaften \nin einer Stadt der Größenklasse 3 im Hinblick auf die \nEinwohnergröße - S. hat derzeit 112.000 Einwohner - \njedenfalls nicht grob fehlerhaft. Dies gilt auch unter \nBerücksichtigung des Umstandes, daß der Bewertung im KGST-\nGutachten, da noch vor der Änderung der Rechtslage im \nBetreuungsrecht erstellt, nicht die Betreuung, sondern die \nVormundschaft über Erwachsene zugrunde gelegen hat. \n\n41\n\nDarüber hinaus hat der Kläger keine substantiierten und \ndezidierten Einwendungen gegen die einzelnen Bewertungen in \nder Dienstpostenbewertung der Beklagten erhoben. Soweit er \nlediglich allgemein auf einen Aufgabenvergleich zwischen dem \nMinderjährigen- und dem Erwachsenenbereich (Betreuung) abhebt, \nüberzeugt dies für sich genommen nicht. Soweit er auf den \ngesteigerten Grad an Eigenverantwortlichkeit seitens der \nBetreuer hinweist, fällt auf, daß gerade hinsichtlich des \nBewertungsmerkmals \"Grad der Verantwortung\" sowohl von der \nBeklagten als auch vom Kläger selbst in der von ihm erstellten \neigenen Bewertung die Zwischenstufe 5 mit 80 Punkten vergeben \nworden ist. Insofern besteht also völlige Übereinstimmung. \nHinsichtlich des Beurteilungsmerkmals \"Grad der \nSelbständigkeit - Ermessen -\" besteht nur eine geringe \nAbweichung. Während die Beklagte hier die Bewertungsstufe 4 \nannimmt, möchte der Kläger die Bewertung der Stufe 5 \nerreichen. Weshalb hier die Einschätzung der Beklagten \nfehlerhaft sein soll, spricht der Kläger jedoch nicht im \neinzelnen an. Gleiches gilt für das Bewertungsmerkmal \n\"Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen - mündliche \nund fernmündliche Kontakte innerhalb und außerhalb der \nVerwaltung, auch zu Mitarbeitern -\". Hier weicht die Bewertung \ndes Klägers einerseits und der Beklagten andererseits zwar \nnicht unerheblich voneinander ab (zwischen Stufe 5b und Stufe \n3). Warum die Bewertung der Beklagten fehlerhaft sein soll, \nerklärt der Kläger jedoch nicht. Allein die Gegenüberstellung \nseiner eigenen Bewertung genügt insoweit nicht, um die \nWertigkeitsbestimmung der Beklagten ernsthaft in Frage zu \nstellen. Der Senat sieht im Hinblick darauf keine Veranlassung \nzu einer weitergehenden Überprüfung der einzelnen \nBewertungsergebnisse der Beklagten.\n\n42\n\nDie Bewertung des Dienstpostens eines Betreuers durch die \nBeklagte erscheint auch deshalb nicht als fehlerhaft, weil sie \nsich in das allgemeine Besoldungsgefüge bei der Beklagten, auf \ndas die Beklagte ebenfalls Bedacht zu nehmen hat, einfügt. So \nist etwa die Stelle des Abteilungsleiters des Amtes 51/1 nach \nA 12 BBesO bewertet, wohingegen die Sachbearbeiterstellen \nsämtlich mit A 10 BBesO bewertet sind. \n\n43\n\nAnhaltspunkte für eine fehlerhafte Bewertung der \nBetreuerstellen nach Besoldungsgruppe A 10 - unter dem \nGesichtspunkt eines objektiven Widerspruchs zwischen dieser \nBewertung und dem tatsächlichen Gewicht und der Bedeutung \ndieses Aufgabenbereiches - ergeben sich schließlich entgegen \nder Auffassung des Klägers auch nicht daraus, daß die \nAngestellten, denen die Betreuungsaufgaben übertragen worden \nsind, von der Vergütungsgruppe BAT IV b in die \nVergütungsgruppe IV a und - ab 1. Dezember 1995 - in die \nVergütungsgruppe BAT III höhergruppiert worden sind. Es \nunterliegt bereits Zweifeln, ob die Höhergruppierung der \nAngestellten L. , S. , K. und H. \ntatsächlich durch die vom Kläger beanstandete ausschließliche \nZuweisung der Betreuungsaufgaben an die Angestellten bedingt \nwar. Die Eingruppierung des Angestellten L. in die \nVergütungsgruppe BAT IV a beruht auf dem vor dem \nArbeitsgericht S. - 3 Ca 602/92 - geschlossenen Vergleich \nvom 4. Dezember 1992. In diesem Vergleich erzielten die \nBeteiligten jenes Verfahrens offenbar vor dem Hintergrund \neinschlägiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung Einigung \ndahingehend, daß die Eingruppierung in die höhere \nVergütungsgruppe bereits zum 1. Dezember 1991 erfolgen sollte. \nDie rückwirkend vorgenommene Eingruppierung bezog sich somit \nauch bereits auf einen Zeitraum, in dem die Trennung der \nZuständigkeiten für die Erwachsenenbetreuung einerseits und \ndie Führung von Vormundschaften und Pflegschaften für \nMinderjährige andererseits noch gar nicht durchgeführt worden \nwar und die Angestellten ebenso wie die Beamten beide \nAufgabenbereiche wahrgenommen haben. Die organisatorische \nNeuaufteilung ist erst zum 15. Juni 1994 endgültig umgesetzt \nworden (vgl. die Verfügung des Amtsleiters des Amtes 51 vom \n30. Juni 1994, Beiakte Heft 3 Bl. 45 f.). \n\n44\n\nUngeachtet dessen läßt die höhere Eingruppierung der \nAngestellten keine Rückschlüsse darauf zu, daß es sich \nentgegen der Bewertung der Beklagten tatsächlich um einen \nhöherwertigen Dienstposten und demzufolge um eine objektiv \nfehlerhafte Bewertung handeln sollte. Soweit der Kläger davon \nausgeht, die Eingruppierung der Angestellten nach der \nVergütungsgruppe BAT IV a lasse zwingend darauf schließen, daß \nes sich um einen nach der Besoldungsgruppe A 11 zu bewertenden \nDienstposten handele, geht diese Annahme fehl. Eine \ngrundsätzliche Vergleichbarkeit der Vergütungsgruppen \nBAT IV a/III mit den Besoldungsgruppen A 11/ A 12 BBesO ist \nnicht gegeben. Soweit in einzelnen tarifvertraglichen \nBestimmungen - etwa in § 11 BAT oder in den \"Vorbemerkungen zu \nallen Vergütungsgruppen\" - von einer Vergleichbarkeit \nbestimmter Vergütungsgruppen mit entsprechenden \nBesoldungsgruppen die Rede ist, beschränkt sich die hierin \nangenommene Vergleichbarkeit (aus tarifvertragsrechtlicher \nSicht) auf bestimmte Regelungsbereiche und ist nicht etwa \nverallgemeinerungsfähig. So stellt etwa Nr. 6 der erwähnten \n\"Vorbemerkungen\" klar, daß zu der Zahl der für eine \nEingruppierung maßgeblichen unterstellten Angestellten auch \nBeamte der insoweit \"vergleichbaren\" Besoldungsgruppen zählen. \n§ 11 BAT stellt die Vergleichbarkeit allein für die sinngemäße \nAnwendung von Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechtes her. \nDiese tarifvertraglichen Regelungen sind indes, wie bereits \nausgeführt, nicht für davon nicht erfaßte Regelungsbereiche \nverallgemeinerungsfähig. Die Festlegung von \nBesoldungsordnungen vollzieht sich ebenso wie die Bewertung \neines Dienstpostens für Beamte nach grundlegend anderen \nGesichtspunkten als die Eingruppierung im Angestelltenbereich. \nWährend die Dienstpostenbewertung sich an dem mit dem \nDienstposten verbundenen Anforderungsprofil auszurichten hat \nund der Wertigkeit des jeweiligen Dienstpostens im \nGesamtgefüge der Besoldungsordnung Rechnung zu tragen hat,\n\n45\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 3. August \n1979 - XV A 359/78 -, ZBR 1980, S. 286, \n\n46\n\nkommt es für die tarifliche Eingruppierung eines \nAngestellten alleine darauf an, ob die konkret ausgeübte \nTätigkeit die für eine bestimmte Bewertung tarifvertraglich \nfestgesetzten Kriterien erfüllt. Allein die Tätigkeitsmerkmale \nbilden den Bewertungsmaßstab, wobei ein Vergleich der zu \nbewertenden Arbeitsplätze mit den Tätigkeitsmerkmalen anhand \nder Betrachtung der konkreten einzelnen Arbeitsvorgänge \nerfolgt.\n\n47\n\nVgl. Clemens/Millack/Engelking/\nLantermann/Hunkel, Besoldungsrecht des \nBundes und der Länder, Kommentar, \nLoseblatt, Stand: Dezember 1997, BBesG \n§ 18, Anmerkung 4.4 (= S. 19).\n\n48\n\nWegen des grundlegenden Unterschiedes des Status von \nBeamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sowie der \nvorbezeichneten Unterschiede zwischen der Besoldung von \nBeamten und der Eingruppierung von Angestellten kommt es für \ndie tarifliche Vergütung der Angestellten des öffentlichen \nDienstes auf die Besoldung vergleichbarer Beamter nicht an. \n\n49\n\nVgl. BAG, Urteil vom 26. August 1987 \n- 4 AZR 137/87 -, Arbeitsrechtliche \nPraxis (AP) Nr. 137 zu §§ 22, 23 BAT \n1975; Clemens/Scheuring/Steingen/\nWiese, BAT, Kommentar, Loseblatt, \nStand: Januar 1998, Eingruppierung \nVorbemerkung 4 vor § 22 (= S. 6 b) \nm.w.N.\n\n50\n\nEbensowenig wie sich der Angestellte darauf berufen kann, \ndaß ein Beamter mit gleicher Tätigkeit in eine vergleichsweise \nhöhere Besoldungsgruppe eingewiesen ist, kann umgekehrt der \nBeamte aus einer bestimmten Eingruppierung eines Angestellten \nRückschlüsse für die Bewertung eines Dienstpostens ziehen. \n\n51\n\nVgl. hierzu auch: Clemens/Millack/ \nEngelking/Lantermann/Hunkel, a.a.O.; \nSonntag, Die Eingruppierung nach dem \nBAT, S. 46.\n\n52\n\nNach allem bleibt festzustellen, daß mit der Schaffung der \n\"Betreuerstellen\" jedenfalls nicht die Schaffung höher \nbewerteter oder zu Unrecht nicht (ausdrücklich) höher \nbewerteter Dienstposten verbunden war. Ein Recht des Klägers, \nsich um die Stelle zu bewerben und an einem am \nLeistungsgrundsatz orientierten Auswahlverfahren teilzunehmen, \nist deshalb nicht verletzt. \n\n53\n\nUngeachtet dessen, daß der Kläger die Durchführung des \nAuswahlverfahrens und seine Teilnahme daran nur für den Fall \ngesichert wissen will, daß es sich tatsächlich um einen \nhöherwertigen bzw. höher zu bewertenden Dienstposten handelt- \nworan es, wie vorstehend im einzelnen dargelegt, fehlt -, \nweist der Senat ergänzend auf folgendes hin: Die Besetzung der \nStelle Betreuer für Erwachsene stand, da es sich somit \nallenfalls um die Vergabe eines gleichwertigen Dienstpostens \nhandelte, im Ermessen der Beklagten, das zwar pflichtgemäß, \njedoch nicht notwendig am Leistungsgrundsatz orientiert \nauszuüben war. Ermessensfehler sind gemessen hieran nicht \nfeststellbar. Dies gilt zum einen für die Trennung der \nAufgabenbereiche als solche, die sich als Ausfluß der \norganisatorischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten einer \nverwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzieht. Es gilt aber \nauch für die vom Kläger in den Blick genommene personelle \nBesetzung. Daß insoweit die Auswahl gerade der vier \nAngestellten ermessensmißbräuchlich erfolgt wäre, ist nicht \nerkennbar. In diesem Zusammenhang läßt sich den \nVerwaltungsvorgängen entnehmen, daß der Amtsleiter des Amtes \n51 vor der Umstrukturierung der Aufgabengebiete die in \nBetracht kommenden \"Bewerber\" in persönlichen Gesprächen \nangehört und sodann unter Berücksichtigung der jeweiligen \nQualifikation als Sozialarbeiter oder Verwaltungsfachkraft \nsowie unter Berücksichtigung der Interessenlagen und von \nEffizienzgesichtspunkten den Besetzungsvorschlag unterbreitet \nhat (vgl. Schreiben des Amtsleiters 51 an das Amt 11 vom \n8. Oktober 1993, Beiakte Heft 3, Bl. 41). Daß die getroffene \nAuswahl ermessensmißbräuchlich gewesen wäre, ist - da sie, wie \nausgeführt, nicht am Leistungsgrundsatz zu messen ist - nicht \nfestzustellen. Auch der Kläger bringt bezogen hierauf keine \nkonkreten Einwände vor. Daß die Betreuerstellen sämtlich mit \nAngestellten besetzt worden sind, erscheint ebenfalls nicht \nfehlerhaft . Nach den Verwaltungsvorgängen ist nicht \nersichtlich, daß etwa gerade die Angestellteneigenschaft das \nausschlaggebende Kriterium bei der Auswahl gewesen wäre. \n\n54\n\nDa nach allem Ermessensfehler bei der Besetzung der \nBetreuerstellen nicht festzustellen sind, kann bereits aus \ndiesem Grunde auch der hilfsweise gestellte \nFeststellungsantrag - wobei offen bleiben kann, ob er \nüberhaupt zulässig wäre - keinen Erfolg haben.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n56\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n57\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor \n(§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG).\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-29/12-a-2611-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-29/12-a-2611-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309666","retrieved":"2026-07-09 03:39:21.714773+00:00"}}