{"status":"available","doknr":"OLD309674","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0428.6D.A4445.97O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-28","aktenzeichen":"6d A 4445/97.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird verworfen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Beamte ist seit dem 31. August 1992 Studienrat z.A. im \nBeamtenverhältnis auf Probe. Er wurde zur Dienstleistung der \nB. -L. -Kollegschule in L. -I. zugewiesen. \nNach Anordnung disziplinarer Vorermittlungen durch Verfügung \nvom 29. Mai 1996 leitete die Bezirksregierung Köln durch \nEinleitungsverfügung vom 18. Juni 1996 gemäß § 125 DO NW ein \nUntersuchungsverfahren gegen den Antragsteller mit dem Ziel \nder Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG NW und enthob ihn \ngemäß § 125 i.V.m. § 91 DO NW vorläufig des Dienstes. \n\n3\n\nDer Beamte hat beantragt, \n\n4\n\ndie in der Einleitungsverfügung vom \n18. Juni 1996 ausgesprochene vorläufige \nDienstenthebung aufzuheben.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch die angefochtene Entscheidung \ndie in der Einleitungsverfügung vom 18. Juni 1996 \nausgesprochene vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers \naufrechterhalten. \n\n6\n\nDie gegen diese Entscheidung der Disziplinarkammer \ngerichtete Beschwerde des Beamten ist zulässig, aber nicht \nbegründet. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen \nbezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen \nBeschlusses und die diesen Gründen zugrunde liegenden \nFeststellungen, denen sich der Senat aufgrund eigener Prüfung \nder Sach- und Rechtslage anschließt. \n\n7\n\nDas Beschwerdevorbringen des Beamten gibt keinen Anlaß, von \nErgebnis und Begründungen des angefochtenen Beschlusses \nabzugehen. Die getroffene Anordnung der vorläufigen \nDienstenthebung setzt nämlich lediglich die Ordnungsmäßigkeit \nder Anordnung einer Untersuchung voraus sowie den Verdacht \neines Dienstvergehens, das geeignet ist, die Entlassung eines \nProbebeamten nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG zu rechtfertigen, d.h. \nden Verdacht eines Dienstvergehens, das bei einem Beamten auf \nLebenszeit zumindest die geringste der nur im förmlichen \nDisziplinarverfahren zulässigen Disziplinarmaßnahmen, \nmindestens also eine Gehaltskürzung, zur Folge hätte (§§ 5 \nAbs. 1, 29 Abs. 1 DO NW).\n\n8\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht 1 DB \n3.90, Beschluß vom 7. März 1990, \nDokumentarische Berichte B 1990, \n235.\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das \nUntersuchungsverfahren nach § 125 DO NW ist wirksam \neingeleitet, wie die Disziplinarkammer bereits zutreffend \nausgeführt hat. Unerheblich ist das Beschwerdevorbringen des \nBeamten, soweit er sich darauf beruft, seine \nlaufbahnrechtliche Probezeit sei bereits am 30. August 1995 \nbeendet gewesen. Solange er nicht zum Beamten auf Lebenszeit \nernannt worden ist, bleibt § 125 DO NW anwendbar. Kommt \nnämlich eine Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 LBG in \nBetracht, so ist diese auch nach Ablauf der \nlaufbahnrechtlichen Probezeit zulässig\n\n10\n\nVgl. Schütz, Disziplinarrecht des \nBundes und der Länder Teil D, § 125 DO \nNW Rndnr. 7 m.w.N.\n\n11\n\nAuch der zutreffend in dem angefochtenen Beschluß dargelegte \nVerdacht eines Dienstvergehens, das bei einem Beamten auf \nLebenszeit mindestens eine Gehaltskürzung zur Folge hätte, ist \ndurch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt. Der Beamte \nhat sich hartnäckig geweigert, sich einer angeordneten \namtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Damit hat er im \nschwerwiegenden Maße gegen die Gehorsamspflicht nach § 58 \nSatz 2 LBG verstoßen und ein Dienstvergehen nach § 83 LBG NW \nbegangen. Bereits durch Verfügung vom 18. Januar 1995 wurde er \naufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu \nunterziehen. Die in dieser Verfügung angeordnete sofortige \nVollziehbarkeit hat der Beamte erfolglos angegriffen, sein \nAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruches wurde durch Beschluß des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 13. April 1995 (19 L 132/95) zurückgewiesen. Den \nerneuten Aufforderungen des Dienstherrn, zu angeordneten \nUntersuchungen zu erscheinen, ist der Beamte ersichtlich bis \nheute nicht nachgekommen. Der Senat hat schon mehrfach \nentschieden, daß die Weigerung des Beamten, sich einer \nangeordneten amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung \nseiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, ein schwerwiegendes \nDienstvergehen darstellt und sogar die Entfernung aus dem \nDienst bei einem Lebenszeitbeamten rechtfertigen kann.\n\n12\n\nVgl. u.a. OVG NW, Urteil vom \n20. Juli 1992 - 6d A 1108/91.0 -.\n\n13\n\nDer Beamte ist nicht nur, wie er in der Beschwerde ausführt, \nzur angeordneten amtsäztlichen Untersuchung am 29. April 1996 \nnicht erschienen. Schon zuvor war er einer Ladung zur \namtsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen. Schließlich \nkommt hinzu, daß der Beamte in dem Verfahren 19 L 2365/95 \nVerwaltungsgericht Köln durch Vergleich vom 26. Januar 1996 \ndie Verpflichtung übernommen hatte, sich einer amtsärztlichen \nUntersuchung mit ausführlichem psychiatrischem Zusatzgutachten \nbei dem Amtsarzt in Stadthagen bzw. bei dem Amtsarzt in \nDüsseldorf zu unterziehen. Dieser Verpflichtung ist er bis \nheute nicht nachgekommen. Dies zeigt, daß er auch weiterhin \nnicht gewillt ist, sich der durch die Verfügung vom 18. Januar \n1995 angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. \nEin solches Verhalten wäre bei einem Lebenszeitbeamten \ngeeignet, mindestens eine Gehaltskürzung zur Folge zu haben, \nund kann somit die Entlassung eines Probebeamten zu \nrechtfertigen. \n\n14\n\nBei diesem gegen den Beamten bestehenden Verdacht eines \nDienstvergehens lag die vorläufige Dienstenthebung im \npflichtgemäßen Ermessen der Anordnungsbehörde. Es ist nicht \nerkennbar, daß sie dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt, \ninsbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbeachtet \ngelassen hat. Durch seine hartnäckige Weigerung, der \nbestandskräftigen Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung \nFolge zu leisten, hat der Beamte nämlich den ordnungsgemäßen \nAblauf des Dienstes in erheblichem Maße gestört. Die dem \nDienstherrn in der Disziplinarordnung eingeräumte Möglichkeit \nder vorläufigen Dienstenthebung mußte dem Beamten entgegen \nseinem Beschwerdevorbringen nicht besonders angekündigt \nwerden. Er konnte nicht davon ausgehen, daß seine hartnäckige \nWeigerung ohne Folgen bleiben werde und mußte mit \nentsprechenden Maßnahmen rechnen. \n\n15\n\nDem Antrag des Beamten auf Aussetzung des \nBeschwerdeverfahrens war nicht Folge zu leisten. Insbesondere \nist nicht ersichtlich, daß für dieses Verfahren die \nEntscheidungen in anderen Verfahren vorgreiflich sind. Es \nhandelt sich hier um ein summarisches Verfahren, in dem es um \ndie Frage der vorläufigen Dienstenthebung bis zur Entscheidung \nin der Hauptsache geht. Diese angeordnete Maßnahme ist (wie \nausgeführt) angemessen und rechtmäßig. \n\n16\n\nEine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309674","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-28/6d-a-4445-97-o","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309674","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309674","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-28/6d-a-4445-97-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309674","retrieved":"2026-07-09 03:39:22.524564+00:00"}}