{"status":"available","doknr":"OLD309676","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0428.2A5206.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-28","aktenzeichen":"2 A 5206/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel. \nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 17. Juli 1927 in \nM. geboren. Ihre Eltern sind die am 20. September 1893 \nin A. T. geborene und am 9. August 1942 verstorbene \nB. -G. F. -E. und der am 21. April 1903 in \nS. geborene und am 4. Juni 1983 in M. verstorbene \ndeutsche Volkszugehörige B. E. .\n\n3\n\nDie am 18. März 1960 in M. geborene Klägerin zu 2) \nist die Tochter der Klägerin zu 1) und des russischen \nVolkszugehörigen F. C. .\n\n4\n\nDie am 28. Juli 1985 in M. geborene Klägerin zu 3) \nist die Tochter der Klägerin zu 2) und des russischen \nVolkszugehörigen L. B. .\n\n5\n\nAm 25. Januar 1990 stellten die Klägerinnen im \nGeneralkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in M. \neinen Antrag auf Übernahme in das Bundesgebiet. In den \nAntragsformularen gaben die Klägerinnen zu 1) und 2) als \nVolkszugehörigkeit, Muttersprache und als ihre jetzige \nUmgangssprache in der Familie jeweils \"russisch\" mit dem \nZusatz bei der Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) \"laut \nUrkunden\" an.\n\n6\n\nAls weitere Bemerkung schrieb die Klägerin zu 1): \"Um im \nJahre 1943 Repressalien zu vermeiden, als nämlich die Pässe \nausgegeben wurden, mußte man als Nationalität russisch \nangeben, obwohl mein Vater Deutscher und meine Mutter Schwedin \nwaren. Der Grund für meinen Ausreisewunsch sind die äußerst \nunbefriedigenden moralisch-sittlichen Verhältnisse in der \nUdSSR, die noch durch die Krise zwischen den einzelnen \nRepubliken verschlimmert werden und die Würde des Menschen mit \nFüßen tritt.\"\n\n7\n\nAls weitere Bemerkung schrieb die Klägerin zu 2): \"Grund \nfür die Ausreise: der Wunsch, mich mit der deutschen Nation \nwiederzuvereinen, zu der ich mich aus moralischer, kultureller \nund religiöser Überzeugung, sowie durch besondere \nCharaktereigenschaften zugehörig fühle, der Wunsch, meine \nTochter nach den religiösen und sittlichen Prinzipien zu \nerziehen und um mich beruflich zu vervollkommnen und durch \nmeine Arbeit den Menschen Nutzen bringen zu können.\"\n\n8\n\nIn dem dem Übernahmeantrag in Ablichtung beigefügten \nInlandspaß der Klägerin zu 1) aus dem Jahre 1977 ist als ihre \nNationalität \"Russin\" eingetragen. In dem dem Übernahmeantrag \nebenfalls in Ablichtung beigefügten Inlandspaß der Klägerin zu \n2) aus dem Jahre 1985 ist als ihre Nationalität ebenfalls \n\"Russin\" eingetragen.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 10. Dezember 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den als Aufnahmeantrag gewerteten \nÜbernahmeantrag der Klägerinnen ab und führte zur Begründung \nim wesentlichen aus: Aus der Nationalitätseintragung im \nInlandspaß der Klägerin zu 1) sei klar ersichtlich, daß sie \nsich auf eigenen Wunsch die russische Nationalität habe \neintragen lassen und selbst darüber entschieden habe, eine \nrussische Volkszugehörige zu sein.\n\n10\n\nGegen diesen Bescheid legten die Klägerinnen am 21. Februar \n1992 Widerspruch ein und machten im wesentlichen geltend: Die \nKlägerin zu 1) entstamme zwar einer gemischt-nationalen Ehe. \nSie sei jedoch Deutsche geblieben mit deutschem Namen. Als sie \n1943 einen Paß bekommen sollte, habe ihr Vater deshalb \ngeraten, die russische Nationalität zu wählen. Er habe an ihr \nzukünftiges Leben in Rußland gedacht und gesagt, vielleicht \ngelinge es der Klägerin zu 1), irgendwie aus der Verbannung zu \nentkommen. So sei die Klägerin zu 1) Russin geworden. Die \ndeutsche Sprache zu sprechen sei für sie wegen der ablehnenden \nHaltung gegenüber den Deutschen in der Stadt immer etwas \nFeindliches und eine Herausforderung gewesen. Das einzige, was \nden russischen Deutschen geblieben sei, seien genetische \nEigenheiten wie Ehrlichkeit, Ordnungsliebe und \nArbeitsamkeit.\n\n11\n\nDiesen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit \nWiderspruchsbescheid vom 4. März 1992 als unbegründet \nzurück.\n\n12\n\nAm 22. Januar 1993 haben die Klägerinnen die vorliegende \nKlage erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen \nvorgetragen: Die Klage sei zulässig, da der \nWiderspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes den \nKlägerinnen nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die \nKlage sei auch begründet, da die Klägerin zu 1) deutsche \nVolkszugehörige sei. Ihr Vater und Großvater sowie die \nGroßmutter mütterlicherseits seien deutsche Volkszugehörige \ngewesen. In der Kindheit sei sie durch ihren Vater \nausschließlich in deutschem Sinne erzogen worden. Bis 1941 sei \nin der Familie bevorzugt deutsch gesprochen worden. Nach dem \nTode ihrer Mutter sei sie von ihrer Großmutter erzogen worden, \ndie ausschließlich deutsch mit ihr gesprochen habe. Sie sei \nmit der gesamten Familie umgesiedelt worden. Hier sei es ihr \ngelungen, einen Paß mit der Eintragung \"Russin\" zu erhalten \nund die Zwangsumsiedlung zu beenden. Sie habe sich auch \ndadurch, daß sie ihre Kinder im evangelischen Glauben habe \ntaufen lassen, sie deutsch gelehrt und sich selbst weiterhin \nals Deutsche im engeren Wirkungskreis zu erkennen gegeben \nhabe, zum deutschen Volkstum bekannt. Ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum nach außen sei für die Klägerin zu 1) im \nJahre 1943 mit Lebensgefahr verbunden gewesen.\n\n13\n\nDie Klägerinnen haben beantragt,\n\n14\n\nden Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 10. Dezember \n1991 und den Widerspruchsbescheid vom \n4. März 1992 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen.\n\n18\n\nGegen diesen ihnen am 19. September 1996 zugestellten \nGerichtsbescheid haben die Klägerinnen am 7. Oktober 1996 \nBerufung eingelegt und zu deren Begründung im wesentlichen \nvorgetragen: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon \nausgegangen, daß die Klägerin zu 1) ausschließlich über \npassive Sprachkenntnisse verfüge. Sie habe überwiegend Deutsch \nals ihre Muttersprache gesprochen und beherrsche die deutsche \nSprache immer noch. Sie könne sie jedoch nicht mehr so \nfließend sprechen, wie sie sie schreiben könne. Sie habe sich \nim maßgebenden Zeitpunkt nach außen hin eindeutig zum \ndeutschen Volkstum bekannt. Denn sie sei trotz der nicht auf \nihrer freien Willenserklärung beruhenden Eintragung im \nInlandspaß als Deutsche deportiert worden. Die Änderung der \nNationalitätseintragung werde vom Gesetz auch nicht gefordert. \nDa die Klägerin zu 1) sich nach außen hin immer als Deutsche \nzu erkennen gegeben habe, sei das Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum dargelegt. Auf jeden Fall werde es fingiert, weil es \nbei einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum Zeitpunkt zur \nFreiheitsberaubung, Ausrottung in Lagern oder zur sofortigen \nTötung haben kommen können.\n\n19\n\nDie Klägerinnen beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n23\n\nund teilt unter Beifügung des Zustellnachweises im Original \nmit, daß der Widerspruchsbescheid den Klägerinnen am 7. Mai \n1992 zugestellt worden sei.\n\n24\n\nDie Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung durch den Berichterstatter als Einzelrichter \nzugestimmt.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat \nzum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden \nErkenntnisquellen ausgewertet.\n\n26\n\nErkenntnisliste:\n\n1. 27\n\nAuswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 \n(513-542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n10. \n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist \n(jedenfalls) unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen \nAnspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides.\n\n30\n\nA. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) \ngeltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch \ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) vom \n26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n31\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f) und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, \n133..\n\n33\n\nDie Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in Rußland.\n\n34\n\nDie Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach \nder Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin \nnicht erfüllt.\n\n35\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn \nsie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n36\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese \nVorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine \nverfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n38\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin zu 1) ein \nBekenntnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben \nhat, ist hier die erste Alternative dieser Vorschrift \nmaßgeblich. Denn für die Eintragung der russischen \nNationalität der Klägerin in ihren ersten Inlandspaß war eine \nausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten Nationalität \nerforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses der Klägerin zu 1) bei Vollendung ihres 16. \nLebensjahres im Jahre 1943 war nach den den \nProzeßbevollmächtigten der Klägerinnen und den übrigen \nBeteiligten bekannten Erkenntnissen des Senates die durch \nVerordnung des Rates der Volkskommissare der UdSSR vom \n10. September 1940 bestätigte \"Ordnung über die Pässe\".\n\n39\n\nVgl. Eisfeld, S. 14, Brunner, S. 2 \nff.\n\n40\n\nNach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) dieser \nPaßverordnung war in den Pässen auch die Nationalität zu \nvermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen \naus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war dort \nallerdings nicht ausdrücklich geregelt. In diesem Fall galt \njedoch ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen \nNationalitäten ihrer Eltern, da der Antragsteller bei der \nBeantragung des Inlandspasses ein Formular ausfüllen mußte, in \ndas u.a. auch die Nationalität einzutragen war.\n\n41\n\nVgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; \nBrunner, S 3 ff.\n\n42\n\nAufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der \nAufnahmebewerber ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG abgegeben hat, unter \nder in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten \nVoraussetzung zu beurteilen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, a.a.O.\n\n44\n\nHiervon ausgehend spricht viel dafür, daß die Klägerin zu \n1) ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgegeben hat, \nweil in ihren Inlandspaß schon nach ihrem eigenen Vortrag \nursprünglich die russische Nationalität eingetragen wurde und \nderzeit auch noch eingetragen ist. In der Angabe einer anderen \nals der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen \nliegt jedoch grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit \nausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April \n1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, \nvom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, \nBVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 \nC 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. \n44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 \n-, DVBl 1996, 198.\n\n46\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung der \nnichtdeutschen Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen \ndes Aufnahmebewerbers in den Inlandspaß erfolgt ist.\n\n47\n\nVgl. für die Volkszählung BVerwG, \nUrteil vom 24. Oktober 1968 - III C \n121.67 -, BVerwGE 30, 305 (312).\n\n48\n\nHier spricht viel für ein solches Gegenbekenntnis, weil die \nEintragung der russischen Nationalität in den ersten \nInlandspaß der Klägerin zu 1) entsprechend ihrem Antrag und \ndamit nicht gegen ihren ausdrücklichen Willen geschah.\n\n49\n\nDies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der \nKlägerin zu 1) in ihrer Widerspruchsbegründung. Danach ist sie \nbei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses dem Rat ihres \nVaters gefolgt und hat, um \"vielleicht irgendwie aus der \nVerbannung zu entkommen\", die Eintragung der russischen \nNationalität beantragt.\n\n50\n\nOb dieses ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \nausschließende Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1) nach § 6 \nAbs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG unerheblich ist, kann hier \noffenbleiben.\n\n51\n\nDenn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die \nKlägerin zu 1) bis heute ein ausdrückliches Bekenntnis im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG zum \ndeutschen Volkstum abgegeben hat. Diese Vorschrift setzt nicht \nvoraus, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der \nErklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum \nVerlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum \nbekannt hat. Die Worte \"bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete\" sind vielmehr dahin auszulegen, daß die \nErklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten \nAlternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im \nZeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes vorgelegen \nhaben muß.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 3901.94 -, a.a.O.\n\n53\n\nDies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin zu 1) \nwird nach ihrem Vorbringen nach wie vor in ihrem Inlandspaß \nmit russischer Nationalität geführt. Daß die Klägerin zu 1) \nsich bemüht hat, durch entsprechende Anträge und Erklärungen \ngegenüber den zuständigen russischen Behörden oder Gerichten \ndie Eintragung der russischen Nationalität in ihrem Inlandspaß \nändern und die deutsche Nationalität eintragen zu lassen, ist \nnicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.\n\n54\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 1) sich durch \nsonstige Erklärungen, die nach Inhalt und Bedeutung dem Antrag \nauf Eintragung der Nationalität im Inlandspaß \nvertriebenenrechtlich vergleichbar wären, ausdrücklich zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat, sind ebenfalls nicht \nerkennbar. Die Berufungsbegründung beschränkt sich in diesem \nZusammenhang vielmehr auf den Vortrag, das Bekenntnis sei \nschon dadurch dargelegt, daß die Klägerin zu 1) \"sich nach \naußen hin\" als Deutsche zu erkennen gegeben habe, \"weshalb sie \ndeportiert\" worden sei, ohne im einzelnen zu erläutern, worin \ndieses Sich-Erkennnen-Geben im Einzelfall konkret bestanden \nhabe. Der \"darüber hinaus\" genannte \"Beitritt in die \nKirchengemeinde\" reicht als rechtsverbindliche Erklärung eines \nBekenntnisses gegenüber einer Behörde oder sonstigen \nstaatlichen Stelle ersichtlich nicht aus. Denn dieses \nVerhalten ist der Form und dem Inhalt nach einer \nausdrücklichen und förmlichen Erklärung gegenüber einer \namtlichen Stelle, einer bestimmten Nationalität und nur dieser \nanzugehören, in seiner rechtlichen Wirkung und Verbindlichkeit \nnicht vergleichbar, weil es jederzeit änderbar und damit \nunverbindlicher und ohne konkrete rechtliche Bindungswirkung \nist.\n\n55\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nUrteil vom 20. Juni 1996 - 2 A \n3764/93 -.\n\n56\n\nDie Behauptung der Klägerin zu 1) in der \nBerufungsbegründung, ihrer Kirchengemeinde seien \"lediglich \nDeutsche\" beigetreten, was möglicherweise zu einem Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum geführt haben könnte,\n\n57\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 28. Januar \n1997 - 9 B 592.96 -,\n\n58\n\nist durch nichts belegt.\n\n59\n\nDie Klägerin zu 1) hätte auch ohne weiteres die deutsche \nNationalität in ihren Inlandspaß eintragen lassen können. Ob \nsie in der Vergangenheit die Voraussetzungen der Fiktion ihres \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 \nzweite Alternative BVFG erfüllte, kann hier offenbleiben, weil \nsie das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat und es ihr \njedenfalls heute zumutbar ist, dort bis zur Ausreise ein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum durch die Änderung der \nNationalität in ihrem Inlandspaß abzugeben. Nach den dem Senat \nvorliegenden Erkenntnissen ist eine Änderung der Eintragung \nder Nationalität im Inlandspaß in der Russischen Föderation \nfür Abkömmlinge aus gemischt-nationalen Ehen nämlich auch \nschon heute möglich, ohne daß dies mit irgendwelchen Gefahren \nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 zweite Alternative BVFG \nverbunden wäre. Bis zur Verabschiedung einer entsprechenden \nnormativen Regelung haben einzelne Bürger danach schon heute \nohne weitere Schwierigkeiten die Möglichkeit, sich wegen \nÄnderungen von Nationalitätseintragungen in ihren \nInlandspässen an die Gerichte zu wenden, die den Klagen gemäß \nder Verfassung der Russischen Föderation stattgeben.\n\n60\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n21. September 1995; OVG NW, Urteil vom \n22. Mai 1996 - 2 A 3517/93 -.\n\n61\n\nAnhaltspunkte dafür, daß dies in der Person der Klägerin zu \n1) ausnahmsweise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen \nnicht der Fall sein soll, sind von ihr nicht vorgetragen \nworden und auch nicht ersichtlich.\n\n62\n\nB. Die Klage der Klägerinnen zu 2) und 3) ist ebenfalls \n(zumindest) unbegründet, da sie aus den oben dargelegten \nGründen schon nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder \ndeutschen Volkszugehörigen abstammen und, da der Klägerin zu \n1) ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, auch die \nMöglichkeit einer Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid der \nKlägerin zu 1) ausscheidet (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG).\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser \neinen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem \nKostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n64\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwG nicht vorliegen.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-28/2-a-5206-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-28/2-a-5206-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309676","retrieved":"2026-07-09 03:39:22.729917+00:00"}}