{"status":"available","doknr":"OLD309675","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0428.2A1378.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-28","aktenzeichen":"2 A 1378/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 21. November 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. März 1992 verpflichtet, der Klägerin einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 12. Juni 1924 in H. im Gebiet \nLeningrad in Rußland geboren. Ihre Eltern sind die am 30. Mai \n1896 in S. in Lettland geborene deutsche Volkszugehörige \nF. X. und der am 24. Januar 1874 in Berlin geborene \ndeutsche Volkszugehörige S. X. .\n\n3\n\nAm 5. August 1991 stellte die Klägerin einen Antrag auf \nAufnahme als Aussiedlerin und erteilte Frau \nU. C. Vollmacht für die Stellung eines Aufnahmeantrages \nauf dem von der Beklagten dafür vorgesehenen Formular. In dem \nAufnahmeantrag erklärte sie, ca. 1943 in Berlin die deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben zu haben. Als ihre \nVolkszugehörigkeit gab sie \"Deutsche\" und als ihre \nMuttersprache und jetzige Umgangssprache in der Familie \njeweils \"Deutsch\" an. Zur Frage der Beherrschung der deutschen \nSprache ist erklärt, daß sie die deutsche Sprache verstehe, \nspreche und schreibe. In der Familie werde vom Antragsteller \nund von dessen Kindern deutsch gesprochen. Bei der Frage nach \nder Pflege des deutschen Volkstums ist eingetragen: \"1963-1979 \nDeutschlehrerin. Diplom-Kopie beigelegt. Gegenwärtig \nDeutschlehrerin in den Deutschkursen im Verein 'Wiedergeburt' \nin T. . Bescheinigung beigelegt. Erhalte \nDrucksachen von J. L. aus C. I. seit \n1970.\". Sie habe sich bis 1942 in Leningrad aufgehalten. Am 3. \nFebruar 1942 sei sie nach T. evakuiert worden. Dort \nhabe sie beim \" - - \" unter Sturmbannführer \nL. gearbeitet. Im Sommer 1943 sei sie unter der Leitung \nvon Herrn B. beim Generalsekretär für die Krim und wieder \nbeim SD in X. beschäftigt gewesen. 1944 habe sie in \nBerlin einen Reichsdeutschen-Ausweis bekommen und die deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben. In den Jahren 1944 und 1945 sei \nsie beim SD in Q. gewesen. Von dort sei sie im Mai 1945 von \nder Sowjetarmee zunächst in ein Lager nach Deutschland und \ndann in die Sowjetunion \"zurückgetrieben\" worden. Dabei habe \nsie ihren Reichsdeutschen-Ausweis vernichten müssen. Dann habe \nsie sich den ausgedachten Vor- und Nachnamen \nM. Q. und die russische Nationalität angeeignet. \nVon 1945 bis 1947 habe sie als Holzfällerin in K. im \nKreis Tichwin im Leningrader Gebiet gearbeitet. In der Zeit \nvom 22. November 1945 bis zum 17. Juni 1947 habe sie den Ort \nnicht verlassen dürfen. In der Folgezeit sei sie \nunterschiedlichen Tätigkeiten nachgegangen. Zwischen 1960 und \n1964 habe sie Fernkurse der deutschen Sprache und zwischen \n1964 und 1969 am Ersten Moskauer Staatlichen Pädagogischen \nInstitut für Fremdsprachen \"N. U. \" ein Fernstudium \nabsolviert. Seit 1964 sei sie als Deutschlehrerin tätig \ngewesen. 1979 sei sie in den Ruhestand versetzt worden. Ihr \nVater sei 1916 als Ingenieur aus Deutschland nach Rußland \ngekommen und 1938 wegen des Vorwurfs der Spionage für den \ndeutschen Nachrichtendienst erschossen worden. Ihre Mutter sei \n1942 in Leningrad gestorben. Sie sei seit 1970 geschieden und \nalleinstehend. In dem in Ablichtung zu den \nVerwaltungsvorgängen gereichten Inlandspaß der Klägerin vom 6. \nDezember 1978 ist als ihre Nationalität \"Russin\" eingetragen \nworden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. November 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Der \nBescheid wurde der Klägerin am 4. Februar 1992 bekannt \ngegeben.\n\n5\n\nDen gegen diesen Bescheid von der Klägerin am 17. März 1992 \neingelegten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit am \n21. März 1992 an Frau C. zugestelltem \nWiderspruchsbescheid vom 19. März 1992 als unbegründet \nzurück.\n\n6\n\nAm 23. April 1992 hat die Klägerin die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nSie sei deutsche Volkszugehörige. Sie stamme von deutschen \nEltern ab. Zu Hause sei nur deutsch gesprochen worden. Sie sei \ndeutsch erzogen worden. Sie sei getauft und konfirmiert \nworden. Als der Einmarsch der Sowjetarmee in Q. absehbar \ngewesen sei, habe ihr ein deutscher Offizier, der das Stalin-\nRegime gekannt und gewußt habe, daß ihre Arbeit beim SD nicht \nverziehen werde, geraten, ihren Paß zu vernichten. Sie habe \nihm geglaubt. Da sie nicht nach Westen zu ihrer Tante \nmitgenommen worden sei, sei sie gezwungen gewesen, in ihren \nInlandspaß \"M. \" und \"Russin\" einzutragen. Da sie ihren \nMädchennamen X. behalten habe, sei sie immer als Deutsche \nzu erkennen gewesen und diskriminiert worden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat (sinngemäß) beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 21. November 1991 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 19. März \n1992 zu verpflichten, ihr einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe \nverwiesen wird, als unbegründet abgewiesen.\n\n12\n\nGegen diesen ihr am 19. Januar 1995 per Einschreiben mit \nRückschein zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am \nMontag, den 20. Februar 1995 Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung sie im wesentlichen vorträgt: Sie sei keine Russin. \nDaß in ihrem Inlandspaß als Nationalität \"Russin\" stehe, sei \nnur eine Formalität. Sie sei deutschen Blutes und deutscher \nHerkunft. In ihrem Elternhaus sei nur deutsch gesprochen \nworden. Dort sei wie auch später in ihrer eigenen Familie nur \nan deutschen Traditionen festgehalten worden. Sie feiere alle \ndeutschen Feiertage, lese die Bibel und besuche den \nGottesdienst. Sie habe zu Hause nur deutsche Bücher, lese im \nOriginal und höre deutsche Sendungen. Ihren falschen Vornamen \nund ihre falsche Nationalität habe sie erst beim Verhör nach \nder Repatriierung angegeben. Aufgrund eines entsprechenden \nAntrages auf Änderung ihres Namens und ihrer Nationalität habe \nsie eine bis zum 30. Oktober 1995 gültige Bescheinigung \nanstelle eines Inlandspasses erhalten. Der Leiter der \nPaßbehörde der Stadt T. habe ihrem Änderungsantrag \nam 12. September 1995 stattgegeben.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt (sinngemäß),\n\n14\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 21. November \n1991 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 19. März \n1992 zu verpflichten, ihr einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nDer Senat hat beim Bundesarchiv in Berlin über den Erwerb \nder deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin eine \nAuskunft eingeholt. Wegen des Inhaltes der Auskunft des \nBundesarchivs vom 9. Februar 1998 wird auf Bl. 88 ff der \nGerichtsakte verwiesen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der \nSenat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden \nErkenntnisquellen, die den Beteiligten mit der Ladung \nmitgeteilt worden und der Beklagten bekannt sind, \nausgewertet.\n\n19\n\nErkenntnisliste\n\n1. 20\n\nAuswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 \n(513-542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n10. \n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig \nund auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf \nErteilung des begehrten Aufnahmebescheides.\n\n23\n\nA. Die Klage ist insgesamt zulässig. Insbesondere hat die \nKlägerin die Klagefrist gewahrt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - muß die - hier \nvorliegende - Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach \nZustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. \nAllerdings ist die Klage erst am 23. April 1992 und damit \nspäter als einen Monat nach Zustellung des \nWiderspruchsbescheides vom 19. März 1992 an Frau U. \nC. am 21. März 1992 erhoben worden. Das ist aber \nrechtlich unerheblich, weil mit dieser Zustellung die \nKlagefrist nicht in Gang gesetzt worden ist. Denn Frau U. \nC. besaß keine Vertretungs- oder auch nur \nZustellungsvollmacht der Klägerin, aufgrund deren die gemäß \n§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO förmlich zuzustellende Entscheidung \nüber den Widerspruch an sie gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des \nVerwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - iVm § 56 Abs. 2 VwGO \nhätte zugestellt werden müssen oder auch nur dürfen.\n\n24\n\nDie von der Klägerin erteilte schriftliche Vollmacht \"für \nden Antrag auf Aufnahme als Aussiedler\" enthält eine solche \nVollmacht nicht. Sie bevollmächtigt allein zu einer Stellung \ndes Antrages, nicht aber auch zu einer Empfangnahme der \nEntscheidungen im Antrags- bzw. Widerspruchsverfahren. Dieser \nauf die bloße Antragstellung begrenzte Umfang der Vollmacht \nergibt sich bereits aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der \nVollmachtsurkunde.\n\n25\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW), \nUrteile vom 20. Juni 1994 - 22 A \n2567/93 -, vom 9. November 1994 - 2 A \n1967/94 - und vom 10. Mai 1996 - 2 A \n3192/94 -.\n\n26\n\nDie Klägerin hat Frau U. C. über die dem Antrag \nbeigefügte Vollmacht hinaus auch nicht in anderer Weise zur \nEmpfangnahme des Widerspruchsbescheides bevollmächtigt. \nEntsprechendes ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden \nund auch nicht ersichtlich. Denn das Vollmachtsformular \ngelangte zu einer Zeit zu den Verwaltungsvorgängen, zu der der \nAblehnungsbescheid der Klägerin noch nicht zugestellt worden \nwar. Mit der Übersendung dieses Formulars sollte auch keine \nVollmacht erteilt werden, die über die aus dem Formular \nersichtliche hinausging, sondern lediglich - wie sich aus dem \nBegleitschreiben der Klägerin vom 24. November 1991 eindeutig \nergibt - der ursprüngliche Aufnahmeantrag um den Namen der \nVollmachtnehmerin ergänzt werden.\n\n27\n\nAuch unter Berücksichtigung der im öffentlichen Recht \nebenfalls geltenden Grundsätze des Bürgerlichen Rechts über \ndas Vorliegen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ist die \nZustellung des Widerspruchsbescheides an Frau U. C. \nkeine gemäß § 8 Abs. 1 und 2 VwZG ordnungsgemäße Zustellung. \nNach diesen Grundsätzen liegt eine Anscheinsvollmacht vor, \nwenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters \nnicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und \nverhindern müssen und wenn die Behörde nach Treu und Glauben \nannehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln \ndes Vertreters. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der \nVertretene es wissentlich zuläßt, daß ein anderer für ihn wie \nein Vertreter auftritt, ohne daß er tatsächlich eine Vollmacht \nerhalten hat, und die Behörde dieses Dulden nach Treu und \nGlauben dahin verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde \nbevollmächtigt ist.\n\n28\n\nVgl. Palandt BGB, Kommentar, \n57. Auf-lage, München 1998, § 173 \nRdnr. 9 ff; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, \n4. Auf-lage, § 14 Rdnr. 13 b; Kopp, \nVwVfG, 6. Auflage, § 14 Rdnr. 9.\n\n29\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier schon deswegen nicht vor, \nweil Frau U. C. für die Klägerin im Aufnahmeverfahren \nbis auf die Entgegennahme des Widerspruchsbescheides nicht \ntätig geworden ist.\n\n30\n\nDer danach gegebene Mangel der Zustellung des \nWiderspruchsbescheides konnte auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 VwZG \ngeheilt werden, da es sich hier um den Beginn einer Klagefrist \nhandelt (§ 9 Abs. 2 VwZG). Da der Bescheid mangels \nordnungsgemäßer Zustellung nicht wirksam geworden ist, sind \nkeine Fristen in Gang gesetzt worden.\n\n31\n\nDie Klage ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. \nSoweit § 68 VwGO die Durchführung eines Vorverfahrens \nvoraussetzt, ist dieses jedenfalls fristgerecht eingeleitet \nworden, da von der Klägerin bereits am 17. März 1992 gegen den \nAblehnungsbescheid Widerspruch erhoben worden ist. Ob es \nabgeschlossen worden ist, kann offenbleiben. Denn selbst wenn \nder Widerspruchsbescheid mangels Zustellung nicht bekannt \ngegeben worden wäre, stünde dies der Zulässigkeit der Klage \nnicht entgegen. Die Klage wäre dann nämlich als \nUntätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig.\n\n32\n\nB. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind \ndie §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes \n(BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, \nBGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen \nAbsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-\nVersicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I \n1014.\n\n33\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n34\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteile vom 16. Februar 1993 \n- 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und \nvom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nDVBl 1996, 198.\n\n35\n\nDie Klägerin lebt jedoch heute noch in Rußland.\n\n36\n\nDie Klägerin hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach \nder Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin \nerfüllt.\n\n37\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist gemäß § 4 \nAbs. 1 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der \ndas Aussiedlungsgebiet nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des \nAufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten \nim Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt \ngenommen hat, wenn er zuvor an den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 \nBVFG im einzelnen geregelten Stichtagen seinen Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten hatte. Da die Klägerin, die die \nStichtagsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVFG \noffensichtlich erfüllt, nach dem 31. Dezember 1923 geboren \nist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche \nVolkszugehörige, wenn sie von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \n(§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil \noder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, \nErziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG) und sie sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes \nzur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere \nWeise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht \ndes Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n38\n\nDie Klägerin erfüllt die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 BVFG, da ihre Eltern - wovon auch die Beklagte in \nden angefochtenen Bescheiden ausgeht - deutsche \nVolkszugehörige waren.\n\n39\n\nDie Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. \n2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Der Senat ist davon überzeugt, daß der \nKlägerin das in dieser Bestimmung genannte bestätigende \nMerkmal der Sprache vermittelt worden ist.\n\n40\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - \nbei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn \ndie deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = DÖV \n1997, 686 = NVwZ-RR 1997, 381.\n\n42\n\nAllerdings genügt es nicht, wenn Deutsch lediglich in der \nJugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache \ngewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes \nnoch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, \nfehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -.\n\n44\n\nDie Klägerin hat im Aufnahmeantrag angegeben, daß sie \nDeutsch als Muttersprache spricht. Diese Angabe wird durch den \nvon den übrigen Beteiligten nicht widersprochenen Vortrag der \nKlägerin bestätigt, daß zu Hause in ihrem Elternhaus nur \ndeutsch gesprochen worden sei. Dieser Vortrag ist auch deshalb \nplausibel, weil die Klägerin schon bei ihrer Arbeit für den \nSicherheitsdienst (S.D.) im Jahre 1942, also im Alter von \n18 Jahren, als Dolmetscherin tätig wurde, d.h. die deutsche \nSprache fließend sprechen konnte. Die muttersprachlichen \nDeutschkenntnisse der Klägerin wurden auch im Rahmen ihres \nEinbürgerungsverfahrens am 27. Juli 1944 in \nM. festgestellt. Auf dem vom Bundesarchiv \nübersandten Einbürgerungsantrag wurde damals vermerkt: \"A. \nspricht fließend deutsch.\"\n\n45\n\nDie Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift verlangt, daß sich \nnach dem 31. Dezember 1923 geborene Personen, zu denen die \nKlägerin gehört, bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur \ndeutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere \nWeise zum deutschen Volkstum bekannt haben oder nach dem Recht \ndes Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörten. Sie \nist mit diesem Inhalt auch wirksam und enthält insbesondere \nkeine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, \n198.\n\n47\n\nDie Klägerin ist nach dem Recht ihres Herkunftsstaates der \ndeutschen Nationalität zuzurechnen. Denn Rechtsgrundlage für \ndie Ausstellung ihres ersten Inlandspasses bei Vollendung \nihres 16. Lebensjahres war die Verordnung über das Paßwesen \nder ehemaligen Sowjetunion vom 27. Dezember 1932. \n\n48\n\nVgl. Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 \nff; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1993 \n- 9 C 40.92 -, NVwZ-RR 1994, 295.\n\n49\n\nNach der Regelung dieser Paßverordnung unter Nummer 7 Abs. \n2 c) war in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Sie \nrichtete sich grundsätzlich nach der Nationalität der Eltern. \nWaren beide Elternteile deutscher Nationalität, wurde auch für \nden Abkömmling die deutsche Nationalität eingetragen.\n\n50\n\nVgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; \nBrunner, S. 3 ff.\n\n51\n\nHiervon ausgehend ist der Vortrag der Klägerin, daß in \nihrem ersten Inlandspaß im Jahre 1940 als Nationalität \n\"Deutsche\" eingetragen worden sei, schlüssig. Anhaltspunkte \ndafür, daß die Klägerin in ihrem ersten Inlandspaß mit einer \nanderen als der deutschen Nationalität geführt worden ist, \nsind nicht vorgetragen worden und vor dem Hintergrund, daß ihr \nim Jahre 1943 die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen \nworden ist, auch nicht ersichtlich.\n\n52\n\nDem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum steht \nauch nicht entgegen, daß in ihren Inlandspaß \n(zwischenzeitlich) die russische Nationalität eingetragen \nworden ist. Zwar liegt in der Angabe einer anderen als der \ndeutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen \ngrundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit \nausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April \n1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, \nvom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, \nBVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 \nC 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. \n44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 \n-, DVBl 1996, 198.\n\n54\n\nDieses Gegenbekenntnis ist hier jedoch \nvertriebenenrechtlich unerheblich, weil ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum für die Klägerin nach ihrer Rückkehr in die \nehemalige Sowjetunion im Jahre 1945 mit Gefahr für Leib und \nLeben verbunden war. Dies hat in entsprechender Anwendung des \nin § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG enthaltenen Rechtsgedankens zur \nFolge, daß das Gegenbekenntnis als nicht abgegeben gilt. Zwar \nwird die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG nach \ndem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG unmittelbar nur dann \nfingiert, wenn ein (positives) Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum mit einer entsprechenden Gefahr verbunden war. \nGleiches muß jedoch gelten, wenn ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum bereits erfolgt ist, dieses Bekenntnis aus den in § 6 \nAbs. 2 Satz 2 BVFG genannten Gründen jedoch nach außen nicht \naufrecht erhalten werden kann, ohne daß eine Gefahr für Leib \nund Leben damit verbunden wäre. Denn die Situation desjenigen \nAufnahmebewerbers, der zum Schutze seines Leibes und seines \nLebens von einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum abrücken \nmuß, ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der \nRegelung der Situation vergleichbar, in der von einem \nAufnahmebewerber zum Nachweis seiner deutschen \nVolkszugehörigkeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht \nverlangt wird, weil dies zu einer Gefahr für seinen Leib und \nsein Leben führen würde.\n\n55\n\nDiese Voraussetzung liegt hier auch vor. Ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum bei der Rückkehr in die Sowjetunion im \nJahre 1945 wäre für die Klägerin mit hoher Gefahr für Leib und \nLeben verbunden gewesen. Daß sie aufgrund ihrer Mitarbeit im \ndeutschen S.D. in den damals von der deutschen Wehrmacht \nbesetzten Gebieten der ehemaligen Sowjetunion und Polens mit \nhärtesten repressiven Maßnahmen, wozu auch ein \n\"Verschwindenlassen\" bzw. eine Tötung zu zählen ist, des \nStalin-Regimes rechnen mußte, ist vor dem Hintergrund der \nallgemein bekannten Behandlung der deutschen Kriegsgefangenen \nund Personen in vergleichbarer Funktion durch dieses Regime \noffensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. In \ndieser Situation war die Veränderung bzw. Verfälschung \npersönlicher Merkmale auch ein geeignetes und keinesfalls über \ndas Notwendige hinausgehendes Mittel, solchen repressiven \nMaßnahmen zu entgehen. Dadurch, daß die Klägerin ihren \ndeutschen Vornamen in einen russischen Vornamen änderte und \nals ihre Nationalität in dem Verhör bzw. den Verhören \"Russin\" \nstatt \"Deutsche\" angab, konnte sie mit einer gewissen, wenn \nauch nicht unbedingt hinreichenden Wahrscheinlichkeit sicher \nsein, daß ihre wahre Identität nicht ermittelt wurde.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht \ngestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309675","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-28/2-a-1378-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":14},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309675","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309675","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-28/2-a-1378-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309675","retrieved":"2026-07-09 03:39:22.629004+00:00"}}