{"status":"available","doknr":"OLD309684","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0427.7A3814.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-27","aktenzeichen":"7 A 3814/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. November 1993 und des \nWiderspruchsbescheides des Beigeladenen vom 29. Juni 1995 verpflichtet, den Bauantrag des \nKlägers vom 8. August 1991 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger 1/4 und der Beklagte \n3/4; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt auf einem zwischen den Bahngleisen der \nBahnstrecke A. -M. (Obere Ruhrtalbahn) und der \nS. straße in M. -W. gelegenen Gelände einen \nBetrieb zur Entsorgung von Kernschrott, dessen (nachträgliche) \nbauaufsichtliche Genehmigung er begehrt.\n\n3\n\nDas im Eigentum der Rechtsnachfolgerin der Deutschen \nBundesbahn stehende, vom Kläger gepachtete Betriebsgelände \numfaßt eine rund 70 m lange und 20 bis 15 m breite Freifläche \nim äußersten südöstlichen Bereich des nach Südosten spitz \nzulaufenden Flurstücks 852 sowie den größeren Teil des \ngleichfalls - allerdings in umgekehrte Richtung - spitz \nzulaufenden Flurstücks 247. In dieser Freifläche steht auf dem \nFlurstück 825 ein ca. 12 x 13 m großes eingeschossiges Gebäude \nmit leicht geneigtem Satteldach, das in Fachwerkkonstruktion \nerrichtet ist. Dieses Gebäude wird vom Kläger als Büro, \nAnnahmestelle und für sonstige Zwecke genutzt; der Schrott \nlagert - teilweise in Behältnissen bzw. Containern - im \nFreien.\n\n4\n\nDie weitere Bebauung in der Umgebung des Betriebsgeländes \ndes Klägers stellt sich wie folgt dar: \nDie am Nordrand des Betriebsgeländes entlangführende Südstraße \nmarkiert die Grenze zwischen dem südlich von ihr gelegenen, \nteilweise nicht mehr zu Bahnzwecken genutzten Gelände des \nBahnhofs W. und der nördlich der Straße gelegenen \nBebauung von W. . Letztere besteht weitgehend aus \nWohngebäuden. Etwa in Höhe des Betriebsgeländes des Klägers \nbeginnt an der Nordseite der S. straße eine unmittelbar von \ndieser Straße erschlossene Bauzeile, die sich bis über den \nehemaligen Bahnhof W. , der rund 600 m vom \nBetriebsgelände des Klägers entfernt ist, hinaus nach Westen \nerstreckt und Mitte der 50er Jahre weitgehend bereits \nvorhanden war. Diese Bauzeile umfaßt neben Wohngebäuden u.a. \neine Sparkassen-Zweigstelle, eine Gastwirtschaft und einen \nEinzelhandelsladen. Weitere Wohnbebauung und die ca. 80 m vom \nBetriebsgelände des Klägers entfernte Schützenhalle liegen \nweiter nördlich hangaufwärts. Nordöstlich des Betriebsgeländes \ndes Klägers befindet sich östlich der Schützenhalle ein Gebiet \nmit Wohnhäusern, das über ein System innerer \nErschließungsstraßen erschlossen wird. Die nach Süden \nausgerichteten rückwärtigen Gärten der südlichsten Bauzeile \ndieses Baugebiets, die 1957 bauaufsichtlich genehmigt wurde, \nsind zur S. straße hin durch eine steile Böschung abgegrenzt. \n\n5\n\nDas in weiten Bereichen nicht mehr zu Bahnzwecken genutzte \nGelände des Bahnhofs W. erstreckt sich beiderseits der \nbeiden heute noch für Regionalverkehr genutzten Hauptgleise \nder Oberen Ruhrtalbahn. Es umfaßte ursprünglich nördlich \ndieser beiden Hauptgleise das gesamte Gelände bis zur \nS. straße von dem im Westen gelegenen Bahnhof W. bis \nzum Betriebsgelände des Klägers. In diesem Bereich befanden \nsich früher auch einige zwischenzeitlich demontierte Gleise. \nEin Gleis führte über das Betriebsgelände des Klägers \nunmittelbar südlich am Gebäude des Klägers vorbei. Es endete \nca. 40 m südöstlich hiervon etwa am spitzen Ende des \nFlurstücks 825 vor einem unbebauten, weitgehend mit Sträuchern \nund Bäumen bewachsenen schmalen Geländestreifen. Dieser \nerstreckt sich zwischen den Hauptgleisen der Oberen \nRuhrtalbahn und der S. straße vom Betriebsgelände des Klägers \nnach Osten bis zur rund 350 m entfernten Überführung der L 914 \nüber die Bahn. Das im Westen gelegene Empfangsgebäude des \nBahnhofs W. wird als Bahnhofsgaststätte sowie als \nHaarstudio genutzt. An weiteren gewerblichen Nutzungen \nzwischen dem Bahnhof und dem Betriebsgelände des Klägers haben \nsich auf dem ehemaligen Bahngelände unmittelbar westlich des \nBetriebs des Klägers in einem langgestreckten ehemaligen \nSchuppen mit angebautem Wohnhaus und dem umgebenden Gelände \nein Dachdeckerbetrieb sowie in dem neben dem Bahnhofsgebäude \ngelegenen ehemaligen Güterschuppen eine Kältetechnik-Firma \nangesiedelt. Die frühere Güterabfertigung wird von der \nRaiffeisengenossenschaft als Lager mit Verkaufsraum genutzt. \nFerner findet auf Teilen der Freiflächen Lagertätigkeit (Kies \nund Sand) statt.\n\n6\n\nSüdlich der Hauptgleise der Oberen Ruhrtalbahn befanden \nsich ursprünglich die ausgedehnten Gleisanlagen eines \nRangiergeländes mit einem Gleisdreieck. Dieses Rangiergelände \nwar angelegt worden, weil von W. durch das Tal der \nW. eine Bahnlinie nach Süden in das Sauerland führte, über \ndie weite Bereiche des Sauerlands an die Obere Ruhrtalbahn und \nüber diese u.a. an das Ruhrgebiet angebunden waren. Auch die \nausgedehnten Gleisanlagen des Rangiergeländes sind weitgehend \ndemontiert. Das zugehörige ehemalige Stellwerk, das dem \nBetrieb des Klägers etwa gegenüber südlich der Hauptgleise \nliegt, wird für eine Schleiferei genutzt. Hieran schließt sich \nin einem langgestreckten Streifen neben den Hauptgleisen ein \nweiteres Schrottunternehmen (Firma S. ) an, das in \njüngerer Zeit bauaufsichtlich genehmigt worden ist. Weiter \nsüdlich des ehemaligen Stellwerks und des Geländes der Firma \nS. befinden sich ausgedehnte gewerblich genutzte \nFabrikhallen.\n\n7\n\nDer Betrieb des Klägers nahm folgende Entwicklung:\n\n8\n\nEtwa seit 1946 wird im Bereich des Betriebsgeländes des \nKlägers Schrotthandel betrieben. In einem Vertrag zwischen der \nDeutschen Bundesbahn und der Firma Franz M. (Schrott-\nhandlung) ist geregelt, daß der Lagerplatz Nr. 10 auf dem \nBahnhof W. vom 1. August 1949 auf unbestimmte Zeit an \ndie genannte Firma vermietet wird. Die Größe des Platzes ist \nim Vertrag mit 511 m2 - davon 91 m2 bebaut - angegeben. Die Art \nder Bebauung ist als \"Lagerschuppen aus Holz\" (Eigentum des \nMieters) umschrieben. In den besonderen Vereinbarungen des \nVertrages heißt es u.a.:\n\n9\n\n\"Der Vertrag wird unter der auflösenden \nBedingung abgeschlossen, daß der Mieter die \nBeförderung seiner ein- und ausgehenden Güter \nder Bundesbahn überträgt...\nDer Lagerplatz und die auf ihm errichteten \nAnlagen dienen der Erleichterung des Verkehrs \nund des Güterumschlages mit der Deutschen \nBundesbahn.\nDie An- und Abbeförderung von Gütern von und \nzum Lagerplatz hat, ...es sich nicht um \nOrtsverkehrs handelt, ausschließlich auf der \nSchiene mit bahneigenen oder den von der \nEisenbahn angemieteten Lastkraftwagen zu \ngeschehen. Ausnahmen im Nahverkehr können von \ndem Vorsteher der zuständigen Güterabfertigung \ngenehmigt werden.\nBei Kündigung des Vertrages hat der Pächter den \nSchuppen auf eigene Kosten abzubrechen und den \nPlatz ordnungsmäßig zu räumen...\"\n\n10\n\nIn diesem Vertrag ist ferner auf einen Vertrag vom \n3./15.2.1946 Bezug genommen.\n\n11\n\nGegenstand eines weiteren Vertrages zwischen der Deutschen \nBundesbahn und der Firma Fritz K. (Baugeschäft) aus dem \nJahr 1956 ist die Vermietung eines am Gleis gelegenen \nLagerplatzes Nr. 8b von 63 m2 - davon bebaut 63 m2 - ab 1. Ju-\nli 1956. Die Bebauung ist als Lagerschuppen (Holz) um-\nschrieben. Nach einem Lageplan aus dem Jahr 1958 handelt es \nsich hierbei um einen Anbau an den Schuppen auf dem Lagerplatz \n10, der Gegenstand des vorerwähnten Vertrages mit der Firma \nM. ist.\n\n12\n\nMit Vertrag vom 18./22. Juni 1959 wurden die Lagerplätze 8a \nund 10 an die Firma Franz M. (Schrott- und \nEisengroßhandlung) ab 1. Januar 1957 auf unbestimmte Zeit \nvermietet. Die Gesamtgröße des Platzes ist nunmehr mit 830 m2 \nangegeben, wobei die gesamte Grundfläche und ein bebauter \nAnteil von 92 m2 als Eigentum der Bundesbahn und der \"Schuppen \nK. \" als Eigentum des Mieters gekennzeichnet sind. In § 4 \ndes Vertrages ist festgelegt, daß der Mieter nach § 1 Absatz 1 \nund 3 der Lagerplatzbedingungen verpflichtet ist, die \nLagerplatzgüter mit Ausnahme des Ortsverkehrs mit \nBeförderungsmitteln der Bundesbahn zu beziehen oder zu \nversenden. In § 5 ist hinsichtlich besonderer Vereinbarungen \nzu den Lagerplatzbedingungen ausgeführt: \"Lagerschuppen aus \nHolz nach alten Verträgen schon seit Jahren vorhanden\".\n\n13\n\nDer Kläger übernahm den Lagerplatz vom Vormieter M. . \nAnläßlich dieser Übernahme wandte sich der Beklagte mit \nSchreiben vom 7. Juli 1977 an die Deutsche Bundesbahn \n(Generalvertretung H. ) mit der Bitte, von einer \nVerpachtung des Schrottplatzes an den Kläger abzusehen, da von \ndiesem Platz erhebliche Belästigungen im angrenzenden \nWohngebiet ausgingen. Die Deutsche Bundesbahn entgegnete unter \ndem 19. September 1977, es handele sich lediglich um einen \nMieterwechsel bezüglich des seit Jahrzehnten bestehenden \nIndustrieschrottlagerplatzes, der in der bisherigen Weise \nfortgeführt werde; der Bitte, von einer Verpachtung abzusehen, \nkönne nicht entsprochen werden. In der Folgezeit kam es zu \nweiterem Schriftwechsel des Beklagten mit der Deutschen \nBundesbahn, die mit Schreiben vom 17. April 1978 darauf \nhinwies, daß der Schrottlagerplatz \"einen branchenüblichen \nguten Eindruck\" mache und eine Beeinträchtigung des fließenden \nVerkehrs auf der S. straße nicht gegeben sei; für Sichtschutz \nbezüglich des Betriebsgeländes werde gesorgt.\n\n14\n\n1989 griff der Beklagte die Situation bezüglich des hier \nstrittigen Schrottplatzes zwischen der S. straße und der \nBahnstrecke wieder auf. Dabei ließ er sich nach einem \nAktenvermerk vom 2. Juni 1989 davon leiten, die Grundlage für \ndie Ansiedlung dieses Betriebs, nämlich der Abtransport der \ngesammelten Abfälle mit Güterzügen der Deutschen Bundesbahn, \nsei entfallen, da der Bahnhof W. güterzugmäßig nicht \nmehr bedient werde. Der Kläger wurde mit Schreiben vom \n10. Oktober 1989 darauf hingewiesen, die Weiterführung des \nBetriebs erfordere eine Baugenehmigung. Seit 1990 gingen beim \nBeklagten ferner Beschwerdeschreiben von Anwohnern der \nS. straße ein, die ein Einschreiten u.a. gegen den Betrieb \ndes Klägers forderten. Der Kläger bat den Beklagten mit \nSchreiben vom 22. Juni 1990 um Mitteilung, warum \"nach gut \n40 Jahren\" nach einer Genehmigung gefragt werde; für einen \nKernschrottplatz bedürfe es keiner Genehmigung, er - der \nKläger - fühle sich aufgrund des Pachtvertrages nur seinem \nVerpächter, der Bundesbahn, verpflichtet.\n\n15\n\nEs kam zu weiterem Schriftwechsel des Beklagten mit \nBehörden und der Deutschen Bundesbahn. Letztere führte mit \nSchreiben vom 13. November 1990 an den Beklagten u.a. aus: \n\n16\n\n\"Die Tätigkeit der Firma F. , \nsoweit sie der Abwicklung des äußeren \nEisenbahnbetriebes diente, ist gemäß § 38 \nBundesbahngesetz in den Verantwortungsbereich \nder Deutschen Bundesbahn gefallen. Durch die \nAufhebung von Abfertigungsbefugnissen für den \nöffentlichen Wagenladungsverkehr beim Bahnhof \nW. ist eine Abwicklung von \nSchienentransporten über das Mietobjekt der \nFirma F. nicht mehr möglich. \nInsoweit ist damit auch die Zuständigkeit der \nDeutschen Bundesbahn entfallen.\n\n17\n\nWir haben bereits die Firma F. \naufgefordert, die entsprechenden behördlichen \nGenehmigungen, deren Vorlage Voraussetzung für \ndas weitere Vertragsverhältnis sind, \nbeizubringen...\"\n\n18\n\nMit Schreiben vom 28. Februar 1991 übersandte die Deutsche \nBundesbahn dem Beklagten ferner eine als solche bezeichnete \nEntwidmungsverfügung vom 22. Februar 1991, deren Inhalt \nlautet: \n\n19\n\n\"Die ehemaligen Lagerplätze S. , \nJürgens und F. im Bf W. sind \nfür den Eisenbahnbetrieb nicht mehr \nerforderlich. Sie verlieren daher ihre \nEigenschaft als Bundesbahnanlage und sind mit \nWirkung vom 01.01.91 entwidmet.\n\n20\n\nEin Lageplan der entwidmeten \nBundesbahnanlage ist beigegügt. Die im Lageplan \ngelb angelegten Flächen gelten als entwidmet. \n\n21\n\nDie Planfeststellung kann nach § 36 Abs. 2 \nBundesbahngesetz unterbleiben.\"\n\n22\n\nIn dem dieser Verfügung beigefügten Lageplan sind u.a. das \nBetriebsgelände des Klägers mit dem sich westlich \nanschließenden Gelände, das für den Dachdeckerbetrieb genutzt \nwird, sowie das südlich der Hauptgleise befindliche Gelände um \ndas ehemalige Stellwerk einschließlich des sich nach Osten \nanschließenden Bereichs der Firma S. farblich \ngekennzeichnet. Mit Schreiben vom 28. Juni 1991 forderte die \nDeutsche Bundesbahn ferner den Kläger auf, sich um eine \nBaugenehmigung für seinen Betrieb zu bemühen; nur so könne \nihre - der Bahn - ablehnende Haltung zur Vertragsauflösung \ngegenüber der Stadt M. untermauert werden.\n\n23\n\nAm 21. August 1991 ging daraufhin beim Beklagten ein \nBauantrag des Klägers vom 8. August 1991 ein, dessen positive \nBescheidung vom Kläger im vorliegenden Verfahren begehrt wird. \nDas zu genehmigende Vorhaben ist dort umschrieben als \"seit \n1945 bestehender Lagerplatz mit Lagerhalle zur Entsorgung von \nKernschrott\" mit dem Bemerken \"bisher Genehmigung durch die \nDeutsche Bundesbahn\". In der zur Genehmigung gestellten \nBetriebsbeschreibung sind die Arbeitsabläufe wie folgt \numschrieben:\n\n24\n\n\"Anlieferung von Kernschrott, Trennung und ordnen \nder einzelnen Metalle, verladen und abfahren\"\n\n25\n\nAls einzusetzende Maschinen, Apparate und \nFördereinrichtungen sind 2 fahrbare Bagger und 1 LKW \nangegeben; die Betriebszeiten sind mit 7.00 bis 18.00 Uhr \nwerktags sowie im Winter 8.00 bis 17.00 Uhr umschrieben. \nHinsichtlich der zu erwartenden Geräusche wird in der \nBetriebsbeschreibung insbesondere ausgeführt:\n\n26\n\n\"An- und Abfahrt von Fahrzeugen (sehr gering), \nanliefern und Verladen der Metalle sowie sortieren, \ntäglich etwa 2 Std.\"\n\n27\n\nDas Staatliche Gewerbeaufsichtsamt A. führte mit \nSchreiben vom 3. Februar 1992 zum Bauantrag aus, im \nvorliegenden Fall sei wegen des geringen Abstands und der \nungünstigen topographischen Verhältnisse ein verträgliches \nNebeneinander von Wohnbebauung und dem gewerblichen Betrieb \nnur zu erzielen, wenn das gesamte Betriebsgelände eingehaust \nwerde.\n\n28\n\nMit Schreiben vom 25. März 1993 kündigte der Beklagte dem \nKläger zunächst die Ablehnung des Bauantrags an und sprach \ndiese sodann mit Bescheid vom 22. November 1993 aus. Dabei \nging der Beklagte in seinem Schreiben vom 25. März 1993 noch \ndavon aus, daß das Betriebsgelände weiterhin als \nplanfestgestelltes Bahngelände im Sinne von § 38 BauGB und § \n36 BBahnG gelte, weil die nur der Gemeinde bekanntgemachte \nEntwidmung nicht den Fortfall der Fachplanungshoheit der \nDeutschen Bundesbahn bewirkt habe. In seinem \nAblehnungsbescheid vom 22. November 1993 stellte er sich auf \nden Standpunkt, die Entwidmung sei wirksam, und stützte die \nAblehnung des Bauantrags nunmehr allein auf die nach seiner \nMeinung sowohl nach § 35 als auch nach § 34 BauGB gegebene \nplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens.\n\n29\n\nMit Ordnungsverfügung vom 22. April 1993 gab der Beklagte \ndem Kläger ferner auf, die Nutzung der östlichen Teilfläche \ndes Flurstücks 825 und des darauf stehenden Hallengebäudes als \nLager- und Bearbeitungsfläche für Schrotte bis spätestens \nsechs Wochen nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung zu \nunterlassen. Diese Ordnungsverfügung ist Gegenstand des \nweiteren beim Senat anhängigen Verfahrens 7 A 3818/96.\n\n30\n\nGegen den am 7. Dezember 1993 abgesandten \nAblehnungsbescheid des Beklagten vom 22. November 1993 erhob \nder Kläger am 28. Dezember 1993 Widerspruch. Zur Begründung \nberief er sich im wesentlichen auf einen Bestandsschutz seines \nBetriebs sowie auf eine Gleichbehandlung mit dem genehmigten \nBetrieb S. .\n\n31\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 1995 wies der Landrat \ndes H. den Widerspruch als unbegründet \nzurück. Er vertiefte die Auffassung des Beklagten, daß von \neiner wirksamen Entwidmung des Betriebsgeländes als \nBahngelände auszugehen sei. Im übrigen stellte er im \nwesentlichen darauf ab, daß das Vorhaben des Klägers \nplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu bewerten sei, wobei die \nBahntrasse eine deutliche Zäsur für die maßgebliche Umgebung \ndarstelle. In die Eigenart der näheren Umgebung füge sich das \nVorhaben des Klägers nicht ein.\n\n32\n\nDer Kläger hat am 3. August 1995 Klage sowohl gegen die \nOrdnungsverfügung als auch auf Erteilung der abgelehnten \nBaugenehmigung erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit \nBeschluß vom 15. Dezember 1995 das vorliegende Verfahren von \nder Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung, die beim \nSenat unter dem Aktenzeichen 7 A 3818/96 anhängig ist, \nabgetrennt.\n\n33\n\nZur Begründung seiner vorliegenden Verpflichtungsklage hat \nder Kläger im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen \nwiederholt und erneut darauf hingewiesen, daß sich sein \nSchrottplatz in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.\n\n34\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n35\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 22. November 1993 und \ndes Widerspruchsbescheides des Landrats \ndes H. vom \n29. Juni 1995 zu verpflichten, seinen - \ndes Klägers - Bauantrag vom 8. August \n1991 betreffend die Nutzung einer \nTeilfläche des Grundstücks Gemarkung \nW. Flur 10 Flurstück 825 als \nLagerplatz mit Lagerhalle zur \nEntsorgung von Kernschrott zu \ngenehmigen.\n\n36\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n37\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n38\n\nEr hat im wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide \nverwiesen. \n\n39\n\nZur Begründung seines die Klage abweisenden Urteils vom \n11. Juni 1996 hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen \nausgeführt, die Nutzung des Betriebsgeländes des Klägers \nunterliege uneingeschränkt dem formellen und materiellen \nBaurecht, weil der betreffende Bereich als Bahnanlage \nzumindest funktionslos geworden sei. Ein Anspruch auf \nErteilung der begehrten Baugenehmigung stehe dem Kläger jedoch \nnicht zu, da sich sein Vorhaben nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB \nin die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Insoweit sei \naufgrund der trennenden Wirkung der Bahngleise allein auf den \nnördlich der Bahngleise befindlichen Bereich abzustellen. In \ndieser maßgeblichen Umgebung habe der Schrottplatz des Klägers \nkein Vorbild. Er könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen \nwerden, da er die bestehende Situation verschlechtere und \nbelaste. Auf einen Bestandsschutz könne sich der Kläger nicht \nberufen, weil die nunmehrige Nutzung des fraglichen Geländes \nals Schrottplatz sich nicht als Fortführung einer bereits \nfrüher legal ausgeübten Nutzung darstelle. Im übrigen sei der \nSchrottplatz als Lager- und Güterumschlageinrichtung von dem \nBestand des Eisenbahnverkehrs abhängig gewesen, ohne deshalb \nselbst baurechtlichen Bestandsschutz zu genießen. \n\n40\n\nGegen das ihm am 3. Juli 1996 zugestellte Urteil hat der \nKläger am 29. Juli 1996 Berufung eingelegt und erneut betont, \ndaß sein Betrieb Bestandsschutz genieße und in einem Gebiet \nliege, das nach seinem vorherrschenden Charakter Gewerbegebiet \nsei. \n\n41\n\nDer Kläger beantragt,\n\n42\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n43\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n44\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n45\n\nEr bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt \nergänzend vor, die Obere Ruhrtalbahn habe bereits im vorigen \nJahrhundert den Betrieb aufgenommen. Es sei nicht anzunehmen, \ndaß die zuständigen Bauaufsichtsbehörden in den Jahren nach \n1945 den Fachplanungsvorbehalt der damaligen Deutschen \nBundesbahn bzw. ihrer Rechtsvorgängerin angezweifelt hätten. \nIn den Unterlagen befänden sich keine Hinweise auf eine \nerteilte Baugenehmigung, daher könne ein Bestandsschutz nicht \nangenommen werden. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse \nbilde die Trasse der Oberen Ruhrtalbahn eine unübersehbare \nZäsur. Maßgeblich für die Eigenart der näheren Umgebung des \nstrittigen Vorhabens seien daher lediglich das benachbarte \nLager des Dachdeckerbetriebes, dem ein kleineres Baustofflager \n(Sand) angegliedert sei, sowie die ganz überwiegend durch \nWohngebäude in Erscheinung tretende bebaute Fläche nördlich \nder S. straße. In diese Eigenart der näheren Umgebung füge \nsich die beantragte Nutzung nicht ein. \n\n46\n\nDer Beigeladene stellt keinen Sachantrag.\n\n47\n\nGemäß Beschluß vom 17. Februar 1997 hat der \nBerichterstatter am 15. April 1997 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird \nverwiesen. \n\n48\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte 7 A 3818/96 sowie der vom Beklagten und \ndem Kläger in jenem Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nund sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen. \n\n49\n\nEntscheidungsgründe:\n\n50\n\nDie zulässige Berufung ist im Sinne eines \nBescheidungsausspruchs begründet.\n\n51\n\nDas Verwaltungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß das \nzur Genehmigung gestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich \nunzulässig sei. Gegen die - grundsätzliche - \nGenehmigungsfähigkeit des strittigen Vorhabens bestehen \nvielmehr keine Bedenken. Zur Erteilung der beantragten \nBaugenehmigung kann der Beklagte jedoch nicht verpflichtet \nwerden, weil die Sache insoweit noch nicht im Sinne von § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif ist.\n\n52\n\nDer Erteilung einer Baugenehmigung steht nicht, wie der \nBeklagte ursprünglich noch annahm, der Fachplanungsvorbehalt \ndes § 38 BauGB entgegen. Das Areal, auf dem sich der zur \n(nachträglichen) Genehmigung gestellte Schrottplatz befindet, \nist zwar wohl ursprünglich als gemäß § 38 BauGB privilegiertes \nBahngelände - sei es auf Grund einer bahnrechtlichen \nPlanfeststellung, sei es in anderer Weise - gewidmet worden. \nDie Entwidmungsverfügung der Deutschen Bundesbahn vom 22. \nFebru-ar 1991 ist jedoch wirksam und hat zur Folge, daß das \nGelände als solches nunmehr uneingeschränkt dem \nBauplanungsrecht und damit auch der kommunalen Planungshoheit \nder Stadt M. unterliegt.\n\n53\n\nDie Entwidmung von Bahngelände ist eine Allgemeinverfügung \nim Sinne von § 35 Satz 2 VwVfG.\n\n54\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 27. Novem-\nber 1996 - 11 A 2.96 - NVwZ 1997, 920 \nff.\n\n55\n\nSie hat durch eine eindeutige und bekanntgemachte Erklärung \nzu erfolgen, damit für jedermann klare Verhältnisse bestehen, \nob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen \noffenstehen.\n\n56\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezem-\nber 1988 - 4 C 48.86 - BRS 49 Nr. 3, \nUrteil vom 31. August 1995 - 7 A \n19.94 - NVwZ 1996, 394 ff sowie Urteil \nvom 27. November 1996 a.a.O..\n\n57\n\nDiesen Anforderungen genügt die durch einen beigefügten \nLageplan ergänzte Entwidmungsverfügung vom 22. Februar 1991 in \njeder Hinsicht.\n\n58\n\nDie Entwidmungsverfügung legt eindeutig die räumlichen \nBereiche fest, die für den Eisenbahnbetrieb nicht mehr \nerforderlich sind, und stellt zugleich klar, daß die \nbetroffenen Flächen mit Wirkung vom 1. Januar 1991 entwidmet \nsind.\n\n59\n\nZutreffend ist in der Entwidmungsverfügung ferner davon \nausgegangen, daß die Planfeststellung nach § 36 Abs. 2 BBahnG \nunterbleiben kann. Insoweit kann dahinstehen, ob es zur \nAufhebung der rechtlichen Sonderstellung von Bahngelände \ngrundsätzlich sachgerecht oder gar zwingend geboten ist, zuvor \nein bahnrechtliches Planfeststellungsverfahren - nunmehr nach \n§ 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 \n(BGBl. I S. 2378; AEG) - durchzuführen.\n\n60\n\nDiese Frage ist offengelassen in: \nBVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 \n- 4 C 48.86 - BRS 49 Nr. 3.\n\n61\n\nNach dem hier einschlägigen § 36 Abs. 2 BBahnG\n\n62\n\n- vgl. nunmehr § 18 Abs. 3 AEG für \nEisenbahnen sowie z.B. § 17 Abs. 2 \nFStrG für Bundesfernstraßen, § 14 Abs. \n1b WaStrG für Bundeswasserstraßen, § 8 \nAbs. 3 LuftVG für Flughäfen und § 28 \nAbs. 2 PBefG für Straßenbahnen -\n\n63\n\nkonnte die Planfeststellung für Anlagen der Deutschen \nBundesbahn bei Änderungen von unwesentlicher Bedeutung \nunterbleiben, wenn die Belange anderer nicht berührt werden \noder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. \nUnwesentlich ist eine Änderung dann, wenn ein \nInteressenwiderstreit ersichtlich nicht besteht oder doch \njedenfalls aus Gründen eines tatsächlich oder rechtlich \neinfach gelagerten Sachverhalts nicht zu erwarten ist.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März \n1987 - 7 C 31.85 - NVwZ 1987, 590 (591) \nzu § 7 TWG unter Bezugnahme auf den \nRechtsgedanken der §§ 17 Abs. 2 FStrG \nund 36 Abs. 2 BBahnG.\n\n65\n\nDabei ist die Wesentlichkeit daran zu messen, ob die Anlage \nnicht nur in peripheren, sondern den Charakter des \nUnternehmens kennzeichnenden Bereichen zumindest teilweise \nerheblich anders ausgestaltet wird, sowie insbesondere auch \ndaran, ob und inwieweit die Änderung öffentliche Belange sowie \nrechtlich geschützte nachbarliche Interessen \nbeeinträchtigt.\n\n66\n\nVgl. zum Begriff der wesentlichen \nÄnderung in § 6 Abs. 4 LuftVG: BVerwG, \nUrteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C \n40.86 - NVwZ 1989, 750 (753).\n\n67\n\nGemessen an diesen Kriterien ist die Herausnahme der von der \nEntwidmung vom 22. Februar 1991 erfaßten Flächen aus dem \nBahngelände des Bahnhofs W. nur eine unwesentliche \nÄnderung. Sie betrifft räumlich und sachlich nur periphere \nBereiche des Bahngeländes. Diese waren nicht dem eigentlichen \nKern des Bahnbetriebs der oberen Ruhrtalbahn zuzuordnen. Ihr \nbahnspezifischer Charakter beschränkte sich letztlich nur auf \nGleisanschlüsse zum Güterumschlag, der bei Erlaß der \nEntwidmungsverfügung zudem bereits eingestellt war. Im übrigen \nwar das Gelände - jedenfalls der Schrottplatz des Klägers - \nschon seit Jahrzehnten zu bahnfremden Zwecken genutzt worden. \nDer Schrottplatz des Klägers war, wie der Senat in seinem \nUrteil vom heutigen Tage im Verfahren 7 A 3818/96, auf das zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, \nnäher ausgeführt hat, von Anfang an gerade keine Bahnanlage, \ndie dem Eisenbahnbetrieb der Deutschen Bundesbahn diente. Die \nendgültige Aufhebung der bahnbezogenen Zweckbestimmung des \nhier betroffenen Areals bringt damit letztlich nur den \nrechtlichen Charakter der betroffenen Grundfläche mit den \ntatsächlichen Gegebenheiten in Einklang. Sie berührt keine \nnachbarlichen Interessen, denn sie läßt die bestehenden \nNutzungen unberührt.\n\n68\n\nBedenken gegen die Wirksamkeit der Entwidmungsverfügung \nbestehen schließlich auch nicht deshalb, weil sie lediglich \nder Stadt M. übersandt und nicht öffentlich \nbekanntgemacht wurde. Spezielle bahnrechtliche Vorschriften \nfür die Bekanntgabe der Entwidmung von Bahngelände bestehen \nebensowenig wie allgemeine bindende rechtliche Vorgaben für \ndie Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen. Letztere können - \nmüssen aber nicht - gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG öffentlich \nbekanntgemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die \nBeteiligten untunlich ist. Das für die Entwidmung von \nBahngelände gebotene Mindestmaß an Publizität setzt nur \nvoraus, daß der mit der Änderung des rechtlichen Status des \nbetroffenen Areals verbundene Wechsel der Planungshoheit in \neiner geeigneten Weise bekanntgemacht wird.\n\n69\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Dezem-\nber 1988 - 4 C 48.86 - BRS 49 Nr. \n3.\n\n70\n\nDieses Mindestmaß an Publizität war hier durch Übersendung \nder Entwidmungsverfügung an die Stadt M. gewahrt. Wie \nbereits angesprochen ging es bei der Entwidmung letztlich nur \ndarum, die tatsächliche Entwicklung im betroffenen Bereich \nnachzuvollziehen und dabei insbesondere die Interessen der \nStadt M. als Trägerin der kommunalen Planungshoheit für \nden betroffenen, nunmehr dem allgemeinen Bauplanungsrecht \nunterliegenden Bereich zu wahren.\n\n71\n\nDas schon hiernach, im übrigen aber wegen der im Urteil des \nSenats vom heutigen Tag im Verfahren 7 A 3818/96 belegten \nfehlenden Eisenbahnbetriebsbezogenheit auch der Anlage selbst \nnach den allgemeinen Vorschriften des Bauplanungs- und \nBauordnungsrechts zu beurteilende Vorhaben des Klägers ist \nbauplanungsrechtlich grundsätzlich genehmigungsfähig.\n\n72\n\nDie bauplanungsrechtliche Beurteilung richtet sich nach § \n34 BauGB, weil das nicht vom Geltungsbereich eines \nBebauungsplans erfaßte Vorhaben innerhalb eines im \nZusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Das Betriebsgelände des \nKlägers ist nicht nur nahezu allseits von Bebauung umgeben, \nsondern auch selbst als bebauter Bestandteil dieses \nBebauungszusammenhangs zu werten.\n\n73\n\nDaß sowohl das aufstehende Gebäude als auch der \nSchrottplatz selbst die Merkmale einer baulichen Anlage gemäß \n§ 29 Abs. 1 BauGB erfüllen, bedarf keiner weiteren Erörterung. \nFür die weitere Frage, ob diese baulichen Anlagen dem \nunmittelbar angrenzenden im Zusammenhang bebauten Ortsteil \nW. zuzurechnen sind, ist unerheblich, daß sie - wie der \nSenat gleichfalls in seinem Urteil vom heutigen Tage im \nVerfahren 7 A 3818/96, auf das zur Vermeidung von \nWiederholungen verwiesen werden kann, näher dargelegt hat - \nweder bauaufsichtlich genehmigt noch als der Eigenaufsicht der \nDeutschen Bundesbahn unterliegende Bahnanlagen zulässigerweise \nerrichtet worden sind. Für die Zurechenbarkeit vorhandener \nbaulicher Anlagen zu einem Ortsteil kommt es nicht auf deren \nLegalität, sondern auf ihren auf Dauer absehbaren Bestand an. \nLetzteres ist etwa anzunehmen, wenn die Bebauung in einer \nWeise geduldet wird, die keinen Zweifel daran läßt, daß sich \ndie zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden \nhaben.\n\n74\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 14. Septem-\nber 1992 - 4 C 15.90 - BRS 54 Nr. 65 \nm.w.N..\n\n75\n\nNichts anderes gilt auch dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde \nzwar daran interessiert ist, die vorhandenen baulichen Anlagen \nzu beseitigen bzw. zumindest deren tatsächliche Nutzung zu \nunterbinden, hieran jedoch, wie hinsichtlich des \nSchrottplatzes des Klägers gleichfalls im Urteil des Senats \nvom heutigen Tag im Verfahren 7 A 3818/96 näher dargelegt ist, \naus Rechtsgründen gehindert ist.\n\n76\n\nDer Schrottplatz einschließlich des aufstehenden Gebäudes \nist auch Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Hierunter \nfallen (nur) bauliche Anlagen, die maßstabbildend sind, weil \nsie optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, \nso daß sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit \neinem bestimmten Charakter zu prägen.\n\n77\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 14. Septem-\nber 1992 a.a.O..\n\n78\n\nEine solche prägende Wirkung kommt dem gesamten Areal - \nnicht nur dem aufstehenden Gebäude - zu, denn es tritt in der \nÖrtlichkeit als ein räumlich abgegrenzter selbständiger \nGewerbebetrieb mit umfangreichem Freiflächengeschehen in \nErscheinung, das sowohl von seinen Dimensionen als auch von \nden konkreten optischen und immissionsmäßigen Auswirkungen her \ndie Eigenart seiner Umgebung mitbestimmen kann.\n\n79\n\nSoweit sich der hiernach gemäß § 34 BauGB planungsrechtlich \nbeurteilende Schrottplatz einschließlich des aufstehenden \nGebäudes nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Maßes der \nbaulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfügen und die Erschließung gesichert sein muß, liegen diese \nVoraussetzungen ohne weiteres vor. \n\n80\n\nNäherer Betrachtung bedarf allerdings die Frage der \nZulässigkeit des Schrottplatzes nach der Art der baulichen \nNutzung. Auch diese ist grundsätzlich zu bejahen. Insoweit \nrichtet sich die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB, weil die \nmaßgebliche Umgebung des Schrottplatzes hinsichtlich der Art \nder baulichen Nutzung als faktisches Gewerbegebiet zu \nqualifizieren und der Schrottplatz vorbehaltlich näherer \nPrüfungen und Regelungen zum Immissionsschutz dort \ngrundsätzlich zulässig ist.\n\n81\n\nBei der Abgrenzung und Bewertung der näheren Umgebung \nhinsichtlich der Art der baulichen Nutzung können der \nvorhandene Baubestand und die vorhandene Nutzung auf dem \nSchrottplatz des Klägers nicht unberücksichtigt bleiben. Auch \nhier kommt es auf das tatsächlich Vorhandene an, wobei nicht \ndessen Legalität maßgebend ist, sondern sein auf Dauer \nabsehbarer Bestand. Ebensowenig darf die Betrachtung auf das \nbeschränkt werden, was städtebaulich wünschenswert oder auch \nnur vertretbar ist.\n\n82\n\nVgl. bereits: BVerwG, Urteil vom \n18. Oktober 1974 - IV C 77.73 - BRS 28 \nNr. 27.\n\n83\n\nHiernach kann der bereits seit Jahrzehnten vorhandene \nSchrottplatz des Klägers, dessen vollständiger Beseitigung - \nwie dargelegt - Rechtsgründe entgegenstehen, auch in diesem \nZusammenhang nicht aus der Betrachtung ausgeblendet werden. Es \nist demgemäß zu berücksichtigen, daß die beiden noch in \nBetrieb befindlichen Hauptgleise der oberen Ruhrtalbahn im \nhier betroffenen Bereich sowohl im Norden als auch im Süden \nvon den dort vorhandenen räumlich ausgedehnten Schrottplätzen \ndes Klägers und der Firma S. gleichsam eingefangen sind. \nDie enge räumliche Nähe dieser beiden, in ihrem \nErscheinungsbild und auch hinsichtlich ihrer sonstigen, \ninsbesondere immissionsmäßigen Auswirkungen nahezu identischen \nAnlagen läßt nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der \nBerichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat \nvermittelt hat und der durch die dem Senat vorliegenden \nLichtbilder bestätigt wird, beide Schrottplätze gleichsam als \nverklammert erscheinen. Damit wirken die gewerblichen \nNutzungen beiderseits der Bahngleise auf dem auch zuvor eine \nEinheit - nämlich ein Bahngelände - bildenden Areal als ein \neinheitliches faktisches Baugebiet mit praktisch \nausschließlicher gewerblicher Nutzung. Insoweit stellen die \nBahngleise selbst, auch wenn sie als Verkehrsweg der Eisenbahn \nnur an den vorhandenen Überführungen für den allgemeinen \nVerkehr überwindbar sind, keine hinreichend markante \nstädtebauliche Zäsur dar, die eine wechselseitige Prägung der \nbeiderseits der Gleise gelegenen Bereiche ausschließt. Die \nGleise verlaufen nicht auf einem Damm oder in einem \nEinschnitt. Die von ihnen eingenommene Breite beträgt \nlediglich das für den Fahrverkehr der Eisenbahn notwendige \nMaß. Die eingezäunten Anlagen der beiderseits der Gleise \ngelegenen Schrottplätze liegen sich demgegenüber auf einer \nlangen Strecke so eng gegenüber, daß sie letztlich als von den \nGleisen nur unterbrochene Einheit erscheinen. Dies wird in \nbesonderem Maß deutlich, wenn der Bereich von Blickrichtungen \naus betrachtet wird, die nicht parallel, sondern quer zu den \nBahngleisen verlaufen. Lediglich bei Betrachtungen parallel zu \nden Bahngleisen tritt die Trennung der beiden Schrottplätze \ndurch die Bahn überhaupt erst in Erscheinung.\n\n84\n\nEine städtebaulich relevante Zäsur bildet demgegenüber die \nS. straße, die nach ihrer Nutzungsstruktur deutlich \nunterschiedliche Bereiche gegeneinander abgrenzt. Gerade die \nEinheitlichkeit einer Bebauung kann nämlich bewirken, daß \nangrenzende - hier durch die Straße getrennte - andersartige \nBebauung nicht (mehr) zur näheren Umgebung im Sinne von § 34 \nBauGB gehört.\n\n85\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n29. April 1997 - 4 B 67.97 - BauR 1997, \n804.\n\n86\n\nSüdlich der Straße befindet sich - außer dem noch in \nBetrieb befindlichen, gewidmeten Bahngelände - praktisch \nausschließlich gewerbliche Nutzung, die den betroffenen \nBereich als ein in sich geschlossenes, durch die Bahnanlagen \nnur unterbrochenes faktisches Gewerbegebiet erscheinen läßt. \nDieser Eindruck wird dadurch bekräftigt, daß die Bebauung an \nder gegenüberliegenden Nordseite der S. straße ihrerseits \neine gleichfalls praktisch einheitliche städtebauliche \nStruktur aufweist. Sie umfaßt neben Wohngebäuden und der als \nAnlage für kulturelle Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet \ngemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO generell zulässigen \nSchützenhalle mit der Sparkassenzweigstelle, der \nGastwirtwirtschaft und dem Einzelhandelsladen lediglich solche \ngewerbliche Nutzungen, die in einem allgemeinen Wohngebiet \nallgemein oder zumindest ausnahmsweise zulässig sind. \nJedenfalls die dem Betriebsgelände des Klägers unmittelbar \ngegenüberliegende Bebauung an der Nordseite der S. straße, \ndie nicht im Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegt, ist \ndamit als faktisches allgemeines Wohngebiet zu \nqualifizieren.\n\n87\n\nIst hiernach davon auszugehen, daß der Schrottplatz an \neinem als faktisches Gewerbegebiet zu qualifizierenden \nStandort genehmigt werden soll, bestehen gegen seine \ngrundsätzliche bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit \nauch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, die sich nach \n§ 34 Abs. 2 BauGB iVm § 8 BauNVO richtet, keine Bedenken. Dies \ngilt jedenfalls angesichts der hier in Rede stehenden \nAusgestaltung, die der Schrottplatz nach der zur Genehmigung \ngestellten Betriebsbeschreibung im einzelnen aufweisen soll. \nHiernach erfassen die gewerblichen Aktivitäten auf dem \nSchrottplatz zwar auch das Freigelände, beschränken sich \njedoch ausdrücklich auf den An- und Abtransport von \nKernschrott sowie dessen Lagerung und Sortierung. Eine \nSchrottpresse sowie andere spezielle Maschinen und sonstige \nEinrichtungen etwa zur Zerkleinerung der angelieferten \nGegenstände sollen nicht zum Einsatz kommen. Soweit in dem \nBeschwerdeschreiben der Eheleute van Geldern vom 3. Februar \n1992 ferner auf - in der Tat für die Nachbarschaft besonders \nlästige - Brennschneidarbeiten mit erheblicher \nRauchentwicklung und Gestank hingewiesen wird, kann \ndahinstehen, ob der Kläger solche Arbeiten derzeit tatsächlich \ndurchführt. Mit dem hier in Rede stehenden Bauantrag sollen \nsie jedenfalls ebensowenig legalisiert werden wie andere \nAktivitäten, die zu deutlich spürbaren Geruchs- oder sonstigen \nSchadstoffemissionen führen. Die zur Genehmigung gestellte \nBetriebsbeschreibung erfaßt ferner keine gewerblichen \nAktivitäten außerhalb der Werktage sowie in der Nacht oder \nauch nur in den besonders schützenswerten Ruhezeiten vor 7.00 \nUhr und nach 18.00 Uhr. Schließlich begrenzt sie den Einsatz \nvon Geräten auf zwei fahrbare Bagger und einen \nLastkraftwagen.\n\n88\n\nEine abschließende Prüfung, ob der in diesem deutlich \neingegrenzten Umfang zur Genehmigung gestellte Betrieb am \nbetreffenden Standort hinsichtlich der Art der Nutzung \nuneingeschränkt genehmigungsfähig ist oder ob die \nBaugenehmigung ggf. mit Nebenbestimmungen zum (Lärm-) \nImmissionsschutz versehen werden muß, um namentlich mit Blick \nauf § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO den Schutzbedürfnissen der \nNachbarschaft Rechnung zu tragen, ist dem Senat allerdings \nnicht möglich. Insoweit bedarf die abschließende Prüfung und \nBewertung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens noch \nfachlicher Beurteilungen, die im Baugenehmigungsverfahren \nbislang nicht erfolgt sind, und deren Durchführung die Aufgabe \ndes Gerichts überschreiten würde, die Sache \"spruchreif\" zu \nmachen.\n\n89\n\nVgl. zu den Grenzen, eine \nVerpflichtungsklage spruchreif zu \nmachen: BVerwG, Urteil vom 14. April \n1989 - 4 C 52.87 - BRS 49 Nr. 15 und \nBeschluß vom 25. November 1997 - 4 B \n179.97 -.\n\n90\n\nInsoweit ist insbesondere auf folgende Aspekte \nhinzuweisen:\n\n91\n\nBei den rechtlichen Anforderungen an die vom Betrieb des \nKlägers einzuhaltenden Immissionsanforderungen ist - wie \ndargelegt - davon auszugehen, daß der Betrieb zwar in einem \nfaktischen Gewerbegebiet liegt, jedoch an dessen Rand zu dem \njenseits der S. straße vorhandenen faktischen allgemeinen \nWohngebiet. Diese bereits seit Jahrzehnten tatsächlich \nbestehende Situation des unmittelbaren Angrenzens von \nBereichen unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher \nSchutzwürdigkeit hat nach ständiger Rechtsprechung\n\n92\n\n- grundlegend bereits: BVerwG, \nUrteil vom 12. Dezember 1975 - IV C \n71.73 - BRS 29 Nr. 135 -\n\n93\n\nzur Folge, daß die Grundstücksnutzung mit einer \ngegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist. Sie \nführt nicht nur zur Pflichtigkeit dessen, der Belästigungen \nverbreitet, sondern auch - im Sinne der Bildung einer Art von \n\"Mittelwert\" - zu einer die Tatsachen respektierenden \nDuldungspflicht derer, die sich in der Nähe von solchen \nBelästigungsquellen angesiedelt haben.\n\n94\n\nVor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall nicht \ndavon ausgegangen werden, daß der Schrottplatz des Klägers \nohne weiteres planungsrechtlich genehmigungsfähig ist. \nEbensowenig kann davon ausgegangen werden, daß er nur dann \ngenehmigungsfähig wäre, wenn etwa das gesamte Betriebsgelände \neingehaust würde, wie das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt \nA. in seiner zum Bauantrag abgegebenen Stellungnahme \nvom 3. Febru-ar 1992 meinte. Zwar haben sich die \nLärmemissionen des Betriebs des Klägers, jedenfalls soweit sie \nin Richtung auf die nördlich der S. straße gelegene \nWohnbebauung ausstrahlen, daran auszurichten, daß sie \nunterhalb der Schwelle des für Gewerbegebiete Typischen und \nZumutbaren liegen müssen. Hinsichtlich des bei dem Fehlen von \nNachtbetrieb hier allein interessierenden Tagwerts müssen sie \nmithin den sowohl nach der TA-Lärm als auch der VDI-Richtlinie \n2058 für Gewerbegebiete maßgeblichen Wert von 65 dB (A) \ndeutlich unterschreiten. Andererseits kann die dem Betrieb \nnördlich der S. straße unmittelbar gegenüberliegende \nWohnbebauung, die sich, wie der Kläger unwidersprochen und in \nÜbereinstimmung mit den dem Senat vorliegenden Unterlagen \nvorgetragen hat, dort weitgehend erst nach Einrichtung des vom \nVorgänger des Klägers betriebenen Schrottplatzes angesiedelt \nhat, ebensowenig beanspruchen, daß sie nur die für ein \nallgemeines Wohngebiet sowohl nach der TA-Lärm als auch der \nVDI-Richtlinie 2058 typischen und zumutbaren Lärmimmissionen \nvon 55 dB (A) am Tag hinzunehmen hat. In der hier gegebenen \nGesamtsituation ist vielmehr auch unter Berücksichtigung des \nUmstands, daß der angesprochene \"Mittelwert\" nicht mit dem \narithmetischen Mittel der in Betracht kommenden Werte \ngleichzusetzen, sondern ein Zwischenwert ist\n\n95\n\n- vgl.: BVerwG, Beschluß vom \n28. September 1993 - 4 B 151.93 -BRS 55 \nNr. 165 -,\n\n96\n\ndavon auszugehen, daß die dem Betrieb des Klägers \nunmittelbar benachbarte Wohnbebauung für sich nur die \nSchutzmaßstäbe eines Mischgebiets reklamieren kann; denn sie \nhat sich von Anfang an im unmittelbaren Einwirkungsbereich von \numfangreichen Bahnanlagen angesiedelt, die jedenfalls seit dem \nEnde des 2. Weltkriegs in ein ausgedehntes gewerbliches \nGeschehen eingebunden waren. Damit hat die dem Betrieb des \nKlägers unmittelbar benachbarte Wohnbebauung jedenfalls solche \nLärmimmissionen hinzunehmen, die Tagwerte von 60 dB (A) nicht \nüberschreiten.\n\n97\n\nOb solche Werte bei dem vom Kläger zur Genehmigung \ngestellten betrieblichen Geschehen ohne weiteres eingehalten \nwerden oder ob ggf. durch konkrete Nebenbestimmungen zur \nBaugenehmigung - etwa in Form von Schutzvorkehrungen, in Form \nvon anlagen- oder zeitbezogenen Auflagen oder in anderer \ngeeigneter Weise - die Einhaltung der gebotenen Schutzmaßstäbe \nsicherzustellen ist, bedarf noch näherer fachlicher \n(gutachterlicher) Prüfung. Diese hat sich - je nach ihrem \nErgebnis - zugleich darauf auszurichten, ein ggf. \nerforderliches Auflagenprogramm zu entwickeln, um die \nEinhaltung der Lärmwerte sicherzustellen, die für die \nZulässigkeit des Betriebs gerade an dem hier gegebenen \nStandort maßgeblich sind.\n\n98\n\nDie Sache ist im übrigen auch aus einem weiteren Grund \nnicht spruchreif mit der Folge, daß der Beklagte nur zur \nerneuten Bescheidung des Bauantrags verpflichtet werden kann: \nAuch die abschließende Beurteilung, ob das zur Genehmigung \ngestellte Vorhaben (bau-)ordnungsrechtlich in jeder Hinsicht \nunbedenklich ist, bedarf noch näherer fachlicher Prüfungen. \nDies gilt namentlich für die sicherheitsrechtlich relevanten \nAnforderungen an das aufstehende Gebäude wie etwa bezüglich \nder Statik, des Brandschutzes, des Arbeitsschutzes u.a.m.. \nAuch hinsichtlich dieser Aspekte ist es nicht Aufgabe des \nvorliegenden Gerichtsverfahrens, die Sache unter allen \nrelevanten, bislang noch nicht fachlich geprüften Aspekten \nspruchreif zu machen.\n\n99\n\nDer Berufung war nach alledem lediglich im Sinne eines \nBescheidungsausspruchs stattzugeben.\n\n100\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1, 162 \nAbs. 3 VwGO. Dabei hat der Senat hinsichtlich der Aufteilung \nder Kosten berücksichtigt, daß der Kläger dadurch, daß er \nstatt der begehrten Verpflichtung zur Erteilung einer \nBaugenehmigung lediglich eine erneute Bescheidung seines \nBauantrags erreicht hat, nur in einem deutlich geringeren \nAnteil als der Beklagte unterlegen ist.\n\n101\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 \nZPO.\n\n102\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n103","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-27/7-a-3814-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WaStrG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-27/7-a-3814-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309684","retrieved":"2026-07-09 03:39:23.513880+00:00"}}