{"status":"available","doknr":"OLD309690","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0427.16A416.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-27","aktenzeichen":"16 A 416/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Zinsbescheid des Bundesverwaltungsasmtes vom 18. Oktober 1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 1996 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen trägt die \nBeklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 4. \nSeptember 1993 stellte das Bundesverwaltungsamt die \nDarlehensschuld des Klägers fest (40.311,-- DM) und forderte \nihn zur Rückzahlung ab Juni 1994 in Vierteljahresraten von \n600,-- DM auf.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 25. Oktober 1994 wurde der Kläger für \ndie Zeit vom 1. Juni 1994 bis 30. November 1995 von der \nRückzahlung freigestellt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, \ndaß die nächste Vierteljahresrate von 600,-- DM bis zum \n29. Februar 1996 zu entrichten sei. Einen am 2. Juli 1996 \nfernmündlich gestellten Freistellungsantrag lehnte das \nBundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 für die \nZeit ab dem 1. März 1996 ab. Durch Abhilfebescheid vom 22. \nNovember 1996 wurde der Kläger für die Zeit vom 1. März 1996 \nbis zum 31. Oktober 1997 von der Rückzahlungsverpflichtung \nfreigestellt. Die bis zur Freistellung fällig gewordenen Raten \nvon 600,-- DM wurden gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 BHO nach Maßgabe \neiner Ratenzahlungsverpflichtung gestundet. \n\n4\n\nDurch Zinsbescheid vom 18. Oktober 1996 waren gegen den \nKläger Rückstandszinsen in Höhe von 811,52 DM für den während \ndes Zeitraums vom 1. März 1996 bis zum 2. Juli 1996 \nentstandenen Zahlungsrückstand auf die Darlehensrestschuld von \n39.911,-- DM festgesetzt worden. Den dagegen eingelegten \nWiderspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit \nWiderspruchsbescheid vom 22. November 1996 zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und die Auffassung \nvertreten, der Tatbestand für die Erhebung von \nRückstandszinsen sei nicht erfüllt, weil der ursprüngliche \nZahlungstermin (29. Februar 1996) infolge der später gewährten \nStundung nicht überschritten worden sei.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid entsprechend dem Antrag der \nBeklagten abgewiesen.\n\n7\n\nZur Begründung der von dem Senat zugelassenen Berufung \nmacht der Kläger geltend, es widerspreche dem Sinn der \nErhebung von Rückstandszinsen, wenn diese auch für einen \nZeitraum entrichtet werden müßten, in dem der Darlehensnehmer \nwegen fehlender Leistungsfähigkeit von der Rückzahlung \nfreigestellt worden sei und bereits früher fällig gewordene \nRaten gestundet worden seien.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und den Zinsbescheid des \nBundedsverwaltungsamtes vom 18. Oktober \n1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. November \n1996 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nSie verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringes der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Bundesverwaltungamt vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Berufung, über die der Senat mit dem Einveständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 101 \nAbs. 2, 125 Abs. 1 VwGO) hat Erfolg. Der angefochtene \nZinsbescheid vom 18. Oktober 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 22. November 1996 ist rechtswidrig \nund verletzt den Kläger in seinen Rechten.\n\n16\n\nAls Rechtsgrundlage für den Zinsbescheid vom 18. Oktober \n1996 kommt § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG iVm § 8 Abs. 1 DarlehensV \nin Betracht. Dessen Voraussetzungen liegen aber für den hier \nmaßgeblichen Zeitraum vom 1. März bis zum 2. Juli 1996 nicht \nvor, weil der Kläger während dieser Zeit von der Rückzahlung \ndes Darlehens durch Bescheid vom 22. November 1996 in vollem \nUmfang freigestellt war. Der Senat hat dazu in seinem Urteil \nvom 20. März 1998 - 16 A 2618/96 - ausgeführt:\n\n17\n\n\"Nach dem Regelungszweck des \nBundesausbildungsförderungsgesetzes in den §§ 18 Abs. 2 Satz 2 \nund 18 a und nach dem Sinnzusammenhang dieser gesetzlichen \nRegelung ist § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG aber einschränkend dahin \nauszulegen, daß eine Verzinsung nach dieser Vorschrift während \nder Zeit der Freistellung gemäß § 18 a BAföG nicht erfolgt. \nBedarf eine gesetzliche Regelung entgegen ihrem Wortlaut, aber \ngemäß der immanenten Teleologie des Gesetzes einer \nEinschränkung, die im Gesetzestext nicht enthalten ist, so \nkann diese Regelung nur mit der geforderten Einschränkung \nAnwendung finden.\n\n18\n\nVgl. Larenz, Methodenlehre der \nRechtswissenschaft, 5. Aufl. 1983, \nS. 375 ff.\n\n19\n\nDer Senat hat in seiner grundlegenden Rechtsprechung zu § 18 \nAbs. 2 Satz 2 BAföG hinsichtlich der Zinshöhe \n\n20\n\n- vgl. die Senatsurteile vom \n17. Dezember 1986 - 16 A 1952/96 -, \nNVwZ 1987, 623, und - 16 A 1985/86 -, \nFamRZ 1987, 754, sowie Senatsurteil vom \n6. Dezember 1989 - 16 A 2209/88 -\n\n21\n\ndieser Vorschrift Sanktionscharakter zugesprochen und hierzu \nausgeführt: \n\n22\n\n\"Die Verzinsung des Restdarlehens \nbei Überschreitung des Zahlungstermins \nstellt ... eine harte Sanktionsregelung \ndar, die einerseits wegen der spürbaren \nBelastung geeignet ist, den Zweck der \nGewährleistung der rechtzeitigen \nRückzahlung der Darlehensbeträge zu \nerreichen, und die andererseits nicht \nso einschneidend ist, daß gegen sie \ndurchgreifende verfassungsrechtliche \nBedenken beständen, etwa wegen eines \nVerstoßes gegen das Übermaßverbot\".\n\n23\n\nDer Zweck der Sanktion besteht nicht nur darin, daß der in \nRückstand geratene Betrag zügig geleistet wird, sondern auch \ninsbesondere darin, daß den laufenden \nRückzahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachgekommen wird. \n\n24\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteil \nvom 24. Oktober 1991 - 5 C 18.88 -, \nBVerwGE 89, 145 = FamRZ 1992, 483 \n= NVwZ 1992, 484 = MDR 1992, 417.\n\n25\n\nDer säumige Darlehensnehmer soll angehalten werden, seine \nrückständigen Raten zu erbringen und seinen laufenden \nZahlungsverpflichtungen unbedingt nachzukommen. Daß gerade \ndurch die Praktizierung der Rückstandszinsregelung eine \nerhebliche Einflußnahme auch auf die Erfüllung der Pflicht zur \nErbringung der laufenden Raten erfolgt und durchgreift, ergibt \nsich aus dem System der Berechnung der Rückstandszinsen von \nder Gesamtdarlehensrestschuld. Ist die Darlehensrestschuld \nsehr hoch - etwa 48.000 DM, wie dies bei Darlehensnehmern aus \nder Phase der Volldarlehensförderung in den Jahren 1983 bis \n1990 nicht unüblich war - und folglich der \nRückzahlungszeitraum sehr lang, nämlich bei 48.000 DM zwanzig \nJahre lang, so ist auch die Sanktion der Rückstandszinsen \nhoch, nämlich 240 DM monatlich bei einer Restschuld von 48.000 \nDM.\n\n26\n\nDer Sinn des Gesetzes, den säumigen Darlehensnehmer zur \nEinhaltung seiner laufenden Rückzahlungsverpflichtungen \nanzuhalten, entfällt aber eindeutig für die Zeit, in denen \ndieser gemäß § 18 a BAföG von der Rückzahlung des Darlehens \nfreigestellt ist. Wie dem Senat aus zahlreichen Verfahren \nbekannt ist, ist die Freistellungsgrenze des § 18 a Abs. 1 \nBAföG unter Berücksichtigung der jeweiligen tatsächlichen \nEinkommensituation sehr niedrig angesetzt worden, und sie kann \nin Einzelfällen durchaus das Existenzminimum \nunterschreiten.\n\n27\n\nVgl. hierzu die Senatsurteile vom \n14. November 1995 - 16 A 4275/95 -, \nFamRZ 1996, 446, und vom 13. März 1996 \n- 16 A 157/96 -, FamRZ 1996, 1178 = \nNWVBl. 1997, 151.\n\n28\n\nWenn der Senat diese pauschalierende Regelung mit Rücksicht \nauf das Institut der Stundung für den Einzelfall als \nverfassungsrechtlich hinnehmbar angesehen hat, so vermag er im \nFalle der Freistellung typischerweise keinen Sinn darin zu \nsehen, den Darlehensnehmer, der aus welchen Gründen auch immer \nmit einer oder mehreren Rückzahlungsraten in Rückstand geraten \nist, während des Freistellungszeitraums mit hohen \nRückstandszinsen zu überziehen, deren monatliche Höhe die \nregelmäßige Monatsrate von 200 DM sogar übersteigen kann.\n\n29\n\nDie Sanktionsregelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG ist \nverschuldensunabhängig und würde - im Falle ihrer \nAnwendbarkeit während des Freistellungszeitraums - sogar einen \nfreigestellten Darlehensnehmer treffen, der sich völlig \nkorrekt verhalten hat. Da das Darlehen üblicherweise in \nVierteljahresraten zurückzuzahlen ist und die \nVierteljahresrate erst am Ende des dritten Monats fällig wird \n(vgl. § 11 Abs. 1 DarlehensV), kann es sein, daß ein \nDarlehensnehmer, dessen Einkommen zu Beginn des dritten Monats \ndurch ein unvorhergesehenes Ereignis unter die \nFreistellungsgrenze gerät, trotz der Möglichkeit der \nrückwirkenden Freistellung gemäß § 18 a Abs. 2 Satz 1 BAFöG \nauf seinen sogleich gestellten Freistellungsantrag nicht mehr \nfür die beiden zurückliegenden Monate freigestellt werden \nkann, weil sein damaliges Einkommen mit dem Einkommen im \nAntragsmonat nicht übereinstimmt, dieses vielmehr seinerzeit \nviel höher war.\n\n30\n\nVgl. hierzu im einzelnen das \nSenatsurteil vom 15. Januar 1998 - 16 A \n4788/97 -, zur Veröffentlichung \nbestimmt.\n\n31\n\nEin solcher Darlehensnehmer, der sich korrekt verhalten hat, \nwürde unter Zugrundelegung der Ansicht der Beklagten mit der \nSanktionsmaßnahme des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu rechnen \nhaben. \n\n32\n\nKurios wäre auch die Situation eines Darlehensnehmers, der \nfür eine Zweitausbildung Förderung erhält und daher gemäß § 18 \nAbs. 3 Satz 4 BAföG freigestellt wird, der aber zuvor mit \neiner Rückzahlungsrate, aus welchen Gründen auch immer, in \nRückstand geraten ist. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht \nder Beklagten würde ein solcher Darlehensnehmer nicht nur \nRückstandszinsen zu erwarten haben, die nach der \nDarlehensrestschuld berechnet sind, wie sie im Zeitpunkt der \nNichtleistung der Rückzahlungsrate bestand. Da die \nDarlehensrestschuld während der Zweitausbildung ständig \nansteigt, würden auch die Rückstandszinsen von Monat zu Monat \nständig ansteigen. \n\n33\n\nAus alledem wird für den Senat deutlich, daß die Anwendung \nder Sanktionsbestimmung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG während \nder Freistellung nicht nur wenig Sinn gibt, sondern sinnwidrig \nist.\n\n34\n\nDem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegengehalten, \ndie Erhebung der Zinsen müsse erfolgen, weil anderenfalls die \nSäumigkeit des Darlehensnehmers sanktionslos bliebe, was \nwiederum auch nicht sein könne. Selbst wenn der Beklagten \nzugestanden wird, daß die Situation unbefriedigend ist, wenn \nsäumige Darlehensnehmer während der Zeit der Freistellung \nkeiner irgendwie gearteten Sanktion ausgesetzt sind, so läßt \nsich gleichwohl aus der derzeitigen durch Gesetz und \nVerordnung geregelten Rechtslage die gewünschte \nSanktionsregelung nicht herleiten. Der Senat sieht aber \ndurchaus Möglichkeiten, säumige Darlehensnehmer auch während \nder Freistellung nicht ohne jede Sanktion zu lassen. So wäre \nes etwa eine denkbare Regelung, wenn während der Freistellung \nZinsen in Höhe von 6 % nicht von der Gesamtrestschuld, sondern \nvon Amts wegen von dem rückständigen Darlehensratenbetrag \nberechnet und angesetzt würden. Eine solche Regelung könnte \nunschwer vom Gesetz- und Verordnungsgeber getroffen werden. \nDamit würden auch die aufwendigen Stundungsverfahren, die das \nBundesverwaltungsamt in derartigen Fällen zur Zeit durchführt, \nnicht notwendig sein und anstelle der zur Zeit meist \nangesetzten Stundungszinsen in etwa gleichhohe Zinsen \nanfallen.\n\n35\n\nAus der Begrenzung der Rückwirkung der Freistellung \nlängstens vier Monate vor dem Antragsmonat in § 18 a Abs. 2 \nSatz 1 BAföG kann ebenfalls nicht hergeleitet werden, der \nGesetzgeber habe das Problem des Anfallens von \nRückstandszinsen während des Freistellungszeitraums bewußt in \nKauf genommen. Aus § 18 a Abs. 2 Satz 1 BAföG kann, soweit \neine rückwirkende Freistellung scheitert, nur hergeleitet \nwerden, daß hinsichtlich der nicht geleisteten Beträge aus der \nZeit vor dem Beginn der Freistellung ein Rückstand eingetreten \nist und diese Beträge fällig bleiben. Die Frage, ob für diese \nrückständigen Beträge während des Freistellungszeitraums \nRückststandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG verlangt \nwerden können, ist damit vom Gesetzgeber weder beantwortet \nworden noch ist ihre Beantwortung damit in einer bestimmten \nRichtung indiziert oder vorgegeben worden. \n\n36\n\nDie Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG während der Zeit \nder Freistellung kann auch nicht mit dem Argument \ngerechtfertigt werden, der Darlehensnehmer, also auch der \nKläger, habe es in der Hand gehabt, durch einen \nStundungsantrag die Rechtsfolgen der Verzinsung zu verhindern. \nDer Senat verkennt nicht, daß das Bundesverwaltungsgsamt die \nsinnwidrige Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG während der \nZeit der Freistellung durch eine Stundungspraxis abzumildern \nund in den Griff zu bekommen versucht hat. Diese \nVerwaltungspraxis der Stundung des Bundesverwaltungsamtes \nwährend der Freistellung vermag aber die rechtswidrige \nAnwendung des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG während des \nFreistellungszeitraums nicht dadurch zu einer rechtmäßigen zu \nmachen, daß dem Darlehensnehmer vorgehalten wird, er habe \nkeinen Stundungsantrag gestellt. Die Sanktionswirkung des § 18 \nAbs. 2 Satz 2 BAföG soll darin bestehen, daß der \nDarlehehsnehmer seinen bisherigen und laufenden \nZahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht aber wie hier nach \nAnsicht der Beklagten, daß er gezwungen werden soll, einen \nStundungsantrag zu stellen.\n\n37\n\nEs kommt hinzu, daß das Stundungsverfahren bezüglich \nrückständiger Darlehensraten in den maßgeblichen Bestimmungen \nnicht klar geregelt worden ist. Im \nBundesausbildungsförderungsgesetz selbst findet sich keine \ndiesbezügliche Bestimmung, und nicht einmal die \nVerwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgestz \nenthalten irgendeinen Hinweis. Lediglich die \nDarlehnsverordnung besagt in § 7, daß die Stundung von \nAnsprüchen sich nach den §§ 58, 59 BHO richte. Der Senat hat \ndaher in früheren Entscheidungen zunächst entschieden, daß \nnicht aus diesen Vorschriften, sondern aus einer \ndementsprechenden Verwaltungspraxis in Verbindung mit Art. 3 \nGG sich nur ein Anspruch auf Stundung ergeben könne. \n\n38\n\nVgl. das Senatsurteil vom 3. Juli \n1992 - 16 A 3000/91 -.\n\n39\n\nDer Senat hat sodann für Fälle der Nichtfreistellung trotz \nUnterschreitens des Existenzminimums die Rechtsansicht \ngeäußert, daß im Falle der Tangierung des Existenzminimums \nsich ein solcher Stundungsanspruch unter bestimmten \nVoraussetzungen unmittelbar aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. \n20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) ergeben könne.\n\n40\n\nVgl. das Senatsurteil vom 13. März \n1996 - 16 A 157/96 - aaO.\n\n41\n\nDas Rechtsinstitut der Stundung ist für Ausnahmefälle \ngedacht. § 59 Abs. 1 BHO sieht die Stundung in Fällen \nerheblicher Härte vor und dann sogar in der Regel nur gegen \nSicherheitsleistung. Zur Vermeidung der Anwendung des § 18 \nAbs. 2 Satz 2 BAföG während des Freistellungszeitraums eine \nStundung in der Regel gegen Sicherheitsleistung ausgesprochen \nhätte oder sinnvollverweise aussprechen konnte. Angesichts der \ntatsächlichen Situation der freigestellten Darlehensnehmer \nerscheint eine solche Vorstellung in den üblichen Fällen als \nfernliegend. Das wiederum deutet darauf hin, daß das \nRechtsinstitut der Stundung ungeeignet ist, die Erhebung von \nRückstandszinsen während des Freistellungszeitraums zu \nrechtfertigen.\"\n\n42\n\nAn dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n44\n\nDer Senat läßt die Revision zu, weil die Rechtsfrage von \ngrundsätzlicher Bedeutung ist, ob ein freigestellter \nDarlehensnehmer während der Zeit der Freistellung wegen \nNichtzahlung rückständiger Raten mit Zinsen gemäß § 18 Abs. 2 \nSatz 2 BAföG belastet werden kann.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-27/16-a-416-98","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":14},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":6},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"DarlehensV 2022","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"DarlehensV 2022","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-27/16-a-416-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309690","retrieved":"2026-07-09 03:39:24.071270+00:00"}}