{"status":"available","doknr":"OLD309689","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0427.16A3878.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-27","aktenzeichen":"16 A 3878/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger bestand laut Prüfungszeugnis des Prüfungsamtes \nfür die Diplomprüfungen des Fachbereichs \nWirtschaftswissenschaften der Johann-Wolfgang-Goethe \nUniversität Frankfurt vom 28. Juni 1988 die Diplomprüfung für \nDiplomkaufleute mit dem Gesamturteil \"befriedigend (3)\". Er \nwar in den Jahren 1983 bis 1988 nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz gefördert worden.\n\n3\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 28. Juli \n1992 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des \nKlägers fest (27.359,01 DM) und forderte ihn zur Rückzahlung \nab 30. April 1993 auf. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch \nein und beantragte u.a. den leistungsabhängigen Teilerlaß \ngemäß § 18 b Abs. 1 BAföG; denn nach einer Bescheinigung des \nDekans des zuständigen Fachbereichs vom 3. August 1988 gehöre \ner zum ersten Drittel der Examensabsolventen. Der Widerspruch \nwurde durch Widerspruchsbescheid vom 31. März 1993 mit der \nBegründung zurückgewiesen, der Kläger gehöre nicht zu den \nersten 30 v.H. der Geförderten; denn er habe die Prüfung mit \nder Note 2,58 abgeschlossen, während der Teilerlaß nur bis zur \nNote 2,5 habe gewährt werden können. \n\n4\n\nIm Klageverfahren, in dem der Kläger sein Begehren weiter \nverfolgt hat, weil er der Meinung ist, die Voraussetzungen für \ndie Gewährung des Teilerlasses zu erfüllen, hat das \nVerwaltungsgericht Ermittlungen zur Rangfolge in der \nVergleichsgruppe für den Kläger angestellt. Das zuständige \nPrüfungsamt hat zunächst mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1993 \neine Liste vorgelegt ohne Namensangabe der Prüflinge (sog. \nPrüfungsliste). Danach haben im Studiengang \nBetriebswirtschaftslehre im Jahre 1988 315 Kandidaten an der \nPrüfung teilgenommen, von denen der Kläger den Rangplatz 115 \ninnehat. \n\n5\n\nMit Schriftsatz vom 13. September 1994 hat das zuständige \nPrüfungsamt eine modifizierte Liste vorgelegt, in der die \nNamen - abgesehen von den Anfangsbuchstaben des Vor- und \nNachna-\nmens - geschwärzt und diejenigen Kandidaten in grün \ngekennzeichnet sind, die gegenüber dem Prüfungsamt angegeben \nhatten, nach dem 31. Dezember 1983 BAföG-Darlehen erhalten zu \nhaben (sog. grüne Liste). Unter den 59 grün gezeichneten \nKandidaten nimmt der Kläger den Rangplatz 23 ein. \n\n6\n\nSchließlich hat das Bundesverwaltungsamt mit Schriftsatz \nvom 2. Februar 1995 eine dritte Liste vorgelegt, wobei in der \nPrüfungsliste nach Abgleichung mit dem BAföG-Dialogsystem die \nPrüflinge durch den Zusatz \"+ DN\" besonders gekennzeichnet \nsind, die nach dem 31. Dezember 1983 ihr BAföG-Darlehen \nerhalten haben, und diejenigen durch den Zusatz \"- DN\", die \nausschließlich vor dem 31. Dezember 1983 BAföG-DArlehen \nerhalten hatten (sog. Dialogsystem-Liste). Danach haben 72 \nPrüflinge nach dem 31. Dezember 1983 BAföG-Darlehen erhalten, \nunter denen der Kläger den 24. Rang einnimmt.\n\n7\n\nDer Kläger hat hierzu insbesondere vorgetragen, die \nPrüflinge unter Nr. 71 und 89 der Prüfungsliste hätten nach \nder grünen Liste nicht angegeben, nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz gefördert worden zu sein. \nSie hätten daher ihre Mitteilungspflichten verletzt und \nkönnten nach der Sanktionsregelung des § 11 Abs. 4 BAföG-\nTeilerlaßV nicht berücksichtigt werden, so daß er vorrücke und \nnunmehr den Rangplatz 22 einnehme und damit \nteilerlaßberechtigt sei. \n\n8\n\nNach Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Kläger \nsinngemäß beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Änderung des \nRückzahlungsbescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 28. Juli \n1992 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31. März \n1993 zu verpflichten, ihm einen \nTeilerlaß wegen überdurchschnittlicher \nStudienleistungen gemäß § 18 b Abs. 1 \nBAföG zu gewähren.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem \nAntrag der Beklagten durch das angefochtene Urteil abgewiesen. \n\n11\n\nIm Berufungsverfahren trägt der Kläger vor: Es stehe fest, \ndaß die Bescheide fehlerhaft seien und die gesamte Darlegung \nseitens der Beklagten mit Mängeln behaftet sei. Weder von der \nUniversität Frankfurt noch von den BAföG-Stellen könne er \nInformationen erhalten, so daß er sich in einer ausweglosen \nBeweissituation befinde. Entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts müsse die Beweislast daher beim Beklagten \nliegen. Dem BAföG-Dialog-System könne man keinen Glauben \nschenken; denn das Bundesverwaltungsamt bringe einen ständig \nwechselnden Sachvortrag. Um Klarheit zu gewinnen, müßten alle \nPrüflinge darüber vernommen werden, ob sie nach dem 31. \nDezember 1983 BAföG-Leistungen bezogen hätten. Er gehe davon \naus, daß zumindest noch acht weitere Prüflinge gefördert \nworden seien, so daß die Zahl sich auf insgesamt 80 erhöhe und \ner mit dem Rangplatz 24 zu den ersten 30 v.H. gehöre. Wenn \nnunmehr nach den eigenen Angaben der Beklagten die Ecknote \n2,51 betrage, gehöre er zu den Teilerlaßberechtigten, wenn \nweitere 13 Personen ermittelt würden, die BAföG-Darlehen \nerhalten hätten und nach ihm aufgelistet seien. Es seien daher \nalle ihm nachfolgenden Prüflinge, von denen bisher nicht \nangenommen worden sei, sie hätten BAföG-DArlehen erhalten, \nhierüber zu vernehmen. Auch die ausgeschiedenen \nPrüfungsteilnehmer seien bei der Erfassung der BAföG-\nGeförderten zu berücksichtigen; denn sie hätten sich mit ihrer \nAnmeldung der Prüfung unterzogen. Schließlich seien die \nPrüfungsabsolventen mit den Rängen 71 und 89 vom Verfahren \nausgeschlossen, so daß er nachrücke und den Rangplatz 22 \neinnehme, der für die Gewährung des Teilerlasses \nausreiche.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Rückzahlungsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 28. Juli \n1992 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 31. März \n1993 aufzuheben, soweit er zur \nRückzahlung eines Darlehens \naufgefordert werde, das den Betrag von \n21.006,76 DM übersteige.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, insbesondere des Protokolls der mündlichen \nVerhandlung vom 27. April 1998, und der vom \nBundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung des Klägers hat keinen Erfolg; denn das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der \nangefochtene Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes \nvom 28. Juli 1992 und der ihn bestätigende \nWiderspruchsbescheid vom 31. März 1993 sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n19\n\nBegehrt ein Auszubildender, der wie der Kläger im Jahre \n1988 seine Abschlußprüfung abgelegt hat, den \nleistungsabhängigen Teilerlaß nach § 18 b Abs. 1 BAföG, so ist \ngrundsätzlich diese Vorschrift in der Fassung vom 6. Juni \n1983, BGBl. I S. 1857, anzuwenden, auch wenn der \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheid nach dem 1. Januar \n1989 ergeht. \n\n20\n\nVgl. das Senatsurteil vom 4. Juni \n1993 - 16 A 2100/91 -, FamRZ 1994, \n469.\n\n21\n\nDa durch das 9. BAföG-Änderungsgesetz vom 26. Juni 1985, \nBGBl. I S. 1243, das Antragserfordernis entfallen war, war \nüber den leistungsabhängigen Teilerlaß im Rückzahlungsbescheid \nvon Amts wegen zu entscheiden, so daß die Anfechtungsklage die \nrichtige Klageart ist.\n\n22\n\nVgl. im einzelnen das genannte \nSenatsurteil.\n\n23\n\nDementsprechend hat der Kläger im Berufungsverfahren seinen \nKlageantrag umgestellt.\n\n24\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist aber nicht begründet; \ndenn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die \nVoraussetzungen für die Gewährung eines Teilerlasses nach § 18 \nb Abs. 1 BAföG 1983 liegen nicht vor.\n\n25\n\nNach § 18 b Abs. 1 BAföG 1983 werden dem Auszubildenden, \nder nach dem Ergebnis der Abschlußprüfung zu den ersten 30 \nv.H. der Geförderten gehört, die diese Prüfung in demselben \nKalenderjahr abgeschlossen haben, 25 v.H. des nach dem \n31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten \nDarlehensbetrages erlassen. Die allein zwischen den \nBeteiligten umstrittene Frage, ob der Kläger zu den ersten 30 \nv.H. der Geförderten gehört, die 1988 im Fachbereich \nWirtschaftswissenschaften der Johann-Wolfgang-Goethe-\nUniversität Frankfurt am Main die Abschlußprüfung abgelegt \nhaben, ist zu verneinen.\n\n26\n\nMaßgeblich kann insofern allerdings nicht auf die zunächst \nvom Prüfungsamt übersandte sog. Prüfungsliste abgestellt \nwerden, weil es entscheidend auf die Vergleichsgruppe der \nGeförderten und nicht auf die Vergleichsgruppe der \nPrüfungsabsolventen ankommt. Der Gesetzgeber hat durch das 11. \nBAföG-Änderungsgesetz vom 21. Juni 1988, BGBl. I S. 829, erst \nmit Wirkung vom 1. Januar 1989 die Vergleichsgruppe der \nPrüfungsabsolventen für maßgeblich erklärt. Von dieser \nRechtsänderung werden nur diejenigen Auszubildenden betroffen, \ndie nach dem 1. Januar 1989 ihre Abschlußprüfung abgelegt \nhaben.\n\n27\n\nVgl. das genannte Senatsurteil.\n\n28\n\nEs war daher die Vergleichsgruppe der Geförderten im Sinne \ndes § 18 b Abs. 1 BAföG 1983 zu ermitteln, und dies ist auf \nVeranlassung des Verwaltungsgerichts während des \nerstinstanzlichen Klageverfahrens auch geschehen. Das \nPrüfungsamt hat zunächst dem Verwaltungsgericht mit \nSchriftsatz vom 13. September 1994 eine Prüfungsliste \nüberreicht, in der die Prüfungsabsolventen mit grün \ngekennzeichnet sind, die gegenüber dem Prüfungsamt angegeben \nhaben, sie hätten nach dem 31. Dezember 1983 BAföG-Leistungen \nerhalten (sog. grüne Liste). Diese Liste bedurfte aber einer \nÜberprüfung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit; denn \nGeförderte im Sinne des § 18 b Abs. 1 BAföG 1983 sind nicht \ndiejenigen, die gegenüber dem Prüfungsamt angegeben haben, sie \nseien gefördert worden, sondern alle diejenigen, die \ntatsächlich gefördert worden sind. Der Senat hat in dem \ngenannten Senatsurteil hierzu ausgeführt:\n\n29\n\n\"Ist unter dem Gesetzesbegriff \n\"Geför-\nderter\" derjenige Auszubildende zu \nverstehen, der nach dem 31. Dezember \n1983 BAföG-Darlehen erhalten hat, so \nspricht vieles dafür, daß es sich um \neinen eindeutigen Gesetezesbegriff \nhandelt, der nicht einer näheren \nUmschreibung in einer Rechtsverordnung \nzugänglich ist, die das Verfahren der \nErmittlung der ersten 30 v. H. der \nGeförderten regelt. Zwar bestimmt § 11 \nBAföG-TeilerlaßV 1983, daß \nPrüfungsteilnehmer, die nach dem 31. \nDezember 1983 Ausbildungsförderung \nerhalten haben, verpflichtet sind, der \nzuständigen Prüfungsstelle bei der \nAnmeldung zur Abschlußprüfung hiervon \nKenntnis zu geben. Die so ermittelte \nZahl der Geförderten ist Grundlage für \ndie Berechnung der 30 v. H.-Quote. Die \nVollzugspraxis hat aber schon bald \ngezeigt, daß insofern Ungenauigkeiten \nvorgekommen sind; denn es sind häufiger \nFälle aufgetreten, in denen geförderte \nPrüfungsabsolventen ihrer \nMitteilungspflicht nicht oder nur \nunvollständig nachgekommen sind (vgl. \nden Zweiten Bericht der Bundesregierung \nüber die Erfahrungen bei der \nDurchführung der Verordnung über den \nleistungsabhängigen Teilerlaß von \nAusbildungsförderungsdarlehen vom \n25. Juni 1987 - 2. Evaluierungsbericht \n-, \nBR-Drucks. 253/87, S. 22). Das ist \ninsbesondere auch darauf \nzurückzuführen, daß Prüfungskandidaten, \ndie nicht damit rechnen, zu den besten \n30 v. H. der Geförderten zu gehören, \nwenig oder überhaupt nicht motiviert \nsind, vor der Abschlußprüfung über die \nGeförderteneigenschaften Auskunft zu \ngeben (vgl. den 2. Evaluierungsbericht, \nS. 23). Die in § 11 Abs. 4 BAföG-\nTeilerlaßV 1983 vorgesehene Sanktion, \ndaß ein Prüfungsteilnehmer, der seiner \nMitwirkungspflicht nicht nachkommt, auf \ndie Dauer von einer ihm günstigen \nBerücksichtigung als Geförderter \nausgeschlossen ist, ist gerade für \nschwache Prüfungskandidaten nur ein \nsehr \"stumpfes Schwert\". Solche \nschwachen Prüfungskandidaten schätzen \nhäufig auch schon bei der Anmeldung zur \nPrüfung ihre Chancen auf ein gutes \nPrüfungsergebnis realistisch ein, \nnämlich negativ. Durch § 11 Abs. 4 \nBAföG-TeilerlaßV 1983 kann daher die \nVollständigkeit der zu ermittelnden \nAnzahl der Geförderten nicht garantiert \nwerden. Stellt sich später heraus, daß \nein Prüfungsteilnehmer nach dem \n31. Dezember 1983 BAföG-Darlehen \nerhalten hat, ohne dies der \nPrüfungsstelle angegeben zu haben, so \nist er folglich bei der Ermittlulng der \nGesamtzahl der Geförderten \nmitzuberücksichtigen. Dementsprechend \nhat der Verordnungsgeber in § 3 BAföG-\nTeilerlaßV eindeutig definiert, daß \nGeförderter im Sinne dieser Verordnung \nist, wer nach dem 31. Dezember 1983 \nDarlehensleistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz \nerhalten hat. Geförderter im Sinne des \nGesetzes ist also derjenige, der nach \ndem 31. Dezember 1983 tatsächlich \nBAföG-Darlehen erhalten hat, nicht \nderjenige, der gegenüber der \nPrüfungsstelle angegeben hat, er habe \nnach diesem Zeitpunkt BAföG-Darlehen \nerhalten. Hätte der Verordnungsgeber \netwas anderes gewollt, hätte er dies \nzum Ausdruck bringen müssen etwa durch \nden Zusatz in § 3 BAföG-TeilerlaßV: \n\"und dies gegenüber der Prüfungstelle \nangibt.\"\n\n30\n\nDas Bundesverwaltungsamt war in der Lage, die sog. grüne \nListe auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, und hat dies auch \nmit Hilfe seines Dialog-Systems getan. In der in der \nGerichtsakte (Bl. 36 ff.) befindlichen sog. grünen Liste sind \nzwar die Namen der Prüfungsabsolventen - abgesehen von den \nAnfangsbuchstaben - geschwärzt worden; nicht aber die \nGeburtsdaten. Nach Abgleichung mit dem BAföG-Dialogsystem hat \ndas Bundesverwaltungsamt daher eine gegenüber der grünen Liste \nmodifizierte Liste erstellt, die sog. Dialogsystem-Liste. In \ndieser sind weitere 14 Prüfungsteilnehmer mit dem Zusatz \"+ \nDN\" gekennzeichnet; das bedeutet, daß sie nach dem 31. \nDezember 1983 BAföG-Darlehen erhalten haben. Des weiteren sind \n16 Prüfungsteilnehmer mit dem Zusatz \"- DN\" gekennzeichnet; \ndas bedeutet, daß diese vor dem 31. Dezember 1983 BAföG-\nDarlehen erhalten haben. Unter den letzteren befindet sich \nauch der Prüfungsabsolvent Nr. 81, der schon in der sog. \ngrünen Liste gekennzeichnet ist, weil er offensichtlich \ngegenüber dem Prüfungsamt angegeben hat, er habe BAföG-\nDarlehen erhalten, ohne bei dieser Erklärung zu \nberücksichtigen, daß es nur auf BAföG-Darlehen aus der Zeit \nnach dem 31. Dezember 1983 ankam. Durch die Auffindung der \nweiteren 14 Geförderten und aufgrund der Nichtberücksichtigung \ndes Prüfungsabsolventen Nr. 81 erhöht sich folglich in der \nDialogsystemliste die Vergleichsgruppe der Geförderten von 59 \nauf 72 Geförderte. Da der Kläger unter diesen 72 Geförderten \nden Rangplatz 24 einnimmt, die ersten 30 v.H. der Geförderten \naber nur die Geförderten auf den Rangplätzen 1 - 22 erfassen, \nist der Kläger nicht teilerlaßberechtigt.\n\n31\n\nDer Senat hat weder im Grundsatz noch im Detail Bedenken \ngegen die Richtigkeit dieser Dialogsystemliste und sieht keine \nVeranlassung, weitere Ermittlungen in dieser Richtung \nanzustellen. \n\n32\n\nDer allgemeine Vorwurf des Klägers, die Bescheide des \nBundesverwaltungsamtes seien fehlerhaft und die gesamte \nDarlegung der Beklagten mit Mängeln behaftet, führt nicht zu \neiner für ihn günstigeren Beurteilung der Sach- und \nRechtslage. Es ist zwar richtig daß bei Erlaß des \nRückzahlungsbescheides die Frage des Teilerlasses überhaupt \nnicht geprüft worden ist. Dies lag daran, daß seinerzeit der \nErfassungsbeleg des Prüfungsamtes noch nicht vorlag. Der \nKläger weist insoweit zu Recht darauf hin, daß der \nErfassungsbeleg vom 9. März 1993 datiert, während der \nRückzahlungsbescheid unter dem Datum des 28. Juli 1992 \nerstellt worden ist. Das ändert aber nichts daran, daß der \nRückzahlungsbescheid, in dem der Teilerlaß nicht \nberücksichtigt worden ist, im Ergebnis nicht unrichtig ist; \ndenn es hat sich herausgestellt, daß der Kläger nicht zu den \nersten 30 v.H. der Geförderten gehört und ihm daher ein \nTeilerlaß nicht gewährt werden kann. Es spielt auch keine \nRolle, ob die auf dem Erfassungsbeleg notierte Ecknote von \n2,50 richtig ist; denn der Erfassungsbeleg beruht \noffensichtlich auf der vorgelegten Prüfungsliste, die wiederum \nals solche für die Bildung der Vergleichsgruppe der \nGeförderten nicht ausreichend ist, wie dies bereits ausgeführt \nworden ist. Nachdem aber auf Veranlassung des \nVerwaltungsgerichts die sog. grüne Liste vom Prüfungsamt und \nsodann die Dialogsystemliste vom Bundesverwaltungsamt erstellt \nworden ist, sind die diesbezüglichen schriftlichen \nAusführungen der Beklagtenseite und die Erklärungen in der \nmündlichen Verhandlung ihrer Vertreter vor dem Senat in sich \nstimmig und widerspruchsfrei, ohne daß die vom Kläger \nbehaupteten Mängel ersichtlich sind. Das Dialogsystem ist vom \nBundesrechnungshof geprüft und nicht beanstandet worden, wie \ndie Vertreter des Bundesverwaltungsamtes in der mündlichen \nVerhandlung auf Befragen des Klägers mitgeteilt haben. Es \nfinden auch keine maschinellen Löschungen derjenigen \nDarlehensnehmer statt, die ihr Darlehen bereits zurückgezahlt \nhaben.\n\n33\n\nSoweit der Kläger die Stimmigkeit der Ermittlungen \nexemplarisch unter Hinweis auf den Prüfungsabsolventen Nr. 178 \nin der mündlichen Verhandlung deshalb in Frage gestellt hat, \nweil dieser Prüfungsabsolvent ebenso wie er Ende 1961 geboren \nsei und nur acht Fachsemester aufweise, so daß es nicht sein \nkönne, daß dieser vor 1984 BAföG-Darlehen erhalten habe, \nvermag dies die Ordnungsgemäßheit des Ermittlungsergebnisses \ndes Bundesverwaltungsamtes nicht zu erschüttern. Der Kläger \nist bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen \nworden, daß es durchaus Fallgestaltungen gibt, die eine \nplausible Erklärung für diesen Sachverhalt abgeben. Daß ein \n1961 geborener Auszubildender etwa im Sommersemester 1983, \nalso mit 21 Jah-\nren, studiert und BAföG-Darlehen erhalten hat, kann nicht als \nungewöhnlich bezeichnet werden. Auch der Kläger hat nur acht \nFachsemester aufzuweisen und hat sowohl im Jahre 1988 als auch \nschon im Jahre 1983 BAföG-Darlehen erhalten. Die Einstellung \nder BAföG-Leistungen beim Prüfungsabsolventen Nr. 178 ab 1984 \nkann auf verschiedenen Gründen beruhen: Er kann etwa zunächst \nein anderes Studium betrieben und dann ohne wichtigen Grund \nzum Studium der Wirtschaftswissenschaften gewechselt haben. Es \nkann sein, daß er verheiratet war und sein Ehegatte nunmehr \nEinkommen erzielte, das die Gewährung von BAföG-Leistungen \nausschloß, oder daß aufgrund des angestiegenen Einkommens oder \nVermögens seiner Eltern nunmehr eine BAföG-Förderung nicht \nmehr möglich war usw..\n\n34\n\nAuch der Hinweis des Klägers darauf, daß die \nGefördertenquote seiner Vergleichsgruppe deutlich geringer sei \nals die seinerzeitige allgemeine Gefördertenquote, so daß auch \ndies ein Indiz dafür sei, daß weitere Geförderte vorhanden \nsein müßten, führt letztlich nicht weiter. Wenn unter 315 \nPrüfungsabsolventen 88 (59 + 14 + 16 -1) BAföG-Darlehen \nerhalten haben, ergibt das eine Quote von 27,9 %. Die \nGefördertenquote der Studenten betrug etwa 1988 28,3 %. \n\n35\n\nVgl. Blanke in Rothe/Blanke, BAföG, \n5. Aufl., Einführung Rn. 15, Über-sicht \n1.\n\n36\n\nAuch wenn man auf frühere Jahre abstellt - 1984 betrug z.B. \ndie Gefördertenquote der Studenten noch 33,6 % (vgl. Blanke \na.a.O.) - und wenn man berücksichtigt, daß die Quote der \nGeförderten unter den 315 Prüfungsabsolventen im Jahre 1984 \ndeutlich geringer war, wird dadurch nicht das \nErmittlungsergebnis des Bundesverwaltungsamtes grundsätzlich \nin Frage gestelllt; denn es gibt keinen allgemeinen \nErfahrungssatz, daß die für die gesamte Bundesrepublik \nDeutschland ermittelte Gefördertenquote mit der \nGefördertenquote in jeder Vergleichsgruppe von der hier \ngegebenen Größe in etwa übereinstimmt.\n\n37\n\nSoweit der Kläger begehrt, alle nachfolgenden 200 \nPrüfungsabsolventen (ohne die 48 darunter gefundenen BAföG-\nGeförderten) darüber zu vernehmen, ob sie nach dem 31. \nDezember 1983 BAföG-Darlehen erhalten haben, muß dem zunächst \nentgegengehalten werden, daß auf diese Weise nicht eindeutig \ngeklärt werden kann, ob der Kläger teilerlaßberechtigt ist. \nSelbst wenn unter den 200 nachfolgenden Prüfungsabsolventen \nweitere 5 BAföG-Geförderten gefunden würden, würden zwar zu \nden ersten 30 v.H. dieser 77 Geförderten 24 Geförderte \ngehören. Es stände aber dann noch nicht fest, ob nicht unter \nden 114 dem Kläger vorhergehenden Prüfungsabsolventen sich \nnicht noch weitere BAföG-Geförderte befinden, als bisher \nangenommen. Jeder zusätzlich vor dem Kläger befindliche BAföG-\nGeförderte würde mehr als zwei nachfolgende zusätzliche BAföG-\nGeförderte ausgleichen. Es müßten daher schon alle 315 \nPrüfungsabsolventen (ohne die 72 bisher gefundenen BAföG-\nGeförderten) vernommen werden. Abgesehen davon, daß es sich um \neine kaum durchführbare Ermittlung handelt - weder der Kläger \nnoch die Beklagte kennen die ladungsfähigen Anschriften der \nübrigen Prüfungsabsolventen -, würde es sich um einen \nunzulässigen Ausforschungsbeweis handeln. Es ist unzulässig, \nBeweis zur Beschaffung einer beweiserheblichen Tatsache als \nGrundlage für neue Behauptungen anzutreten, also willkürliche \nBehauptungen aufzustellen, und ist ebenso unzulässig, \nBehauptungen aufzustellen, für deren Richtigkeit keine \nWahrscheinlichkeit spricht, die nicht in erforderlichem Maße \nsubstantiiert sind, die vielmehr eine Substantiierung erst \nermöglichen sollen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Januar \n1988 - 7 CB 81.87 -, Buchholz 310 § 86 \nAbs. 1 VwGO Nr. 196; Hartmann in \nBaumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl., \nEinführung § 284 Rn. 27 mit weiteren \nHinweisen.\n\n39\n\nWenn der Kläger behaupten will, etwa die \nPrüfungsabsolventin Nr. 1 sei BAföG-Empfängerin gewesen, so \nist dies eine rein willkürliche Behauptung, für die es \nkeinerlei Anhaltspunkte gibt. Das gleiche gilt für den \nPrüfungsabsolventen Nr. 2 und die übrigen Prüfungsabsolventen, \nsoweit diese nicht als Geförderte bezeichnet worden sind.\n\n40\n\nZwar kann der Senat nicht mit absoluter Sicherheit \nausschließen, daß unter den 315 Prüfungsabsolventen nicht noch \nein Geförderter gefunden werden kann. Dies würde dem Kläger \naber nichts nützen, weil er erst zum Zuge käme, wenn unter \nden nachfolgenden Prüfungsabsolventen noch fünf weitere und \nunter den vorhergehenden Prüfungsabsolventen kein weiterer \nGeförderter gefunden werden könnte. Dafür gibt es aber keine \nAnhaltspunkte, und das kann ausgeschlossen werden. Daß ein \nDarlehensnehmer, der sein Darlehen zurückgezahlt hat und aus \ndatenschutzrechtlichen Gründen auf einer Löschung bestanden \nhat, im Dialogsystem gelöscht worden ist, ist nach der \nglaubhaften Erklärung des Vertreters der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung selten vorgekommen. \n\n41\n\nDaß das Bundesverwaltungsamt sorgfältig geprüft und \nermittelt hat, wird auch daran deutlich, daß es die \nPrüfungsabsolventin Nr. 285 und Nr. 287 sowie die \nPrüfungsabsolventen Nr. 309 und 312 jeweils als identische \nPersonen erkannt hat, da sie denselben Namen und dasselbe \nGeburtsdatum aufweisen. Die doppelte Aufführung dieser \nPrüfungsabsolventen in der Prüfungsliste beruht offensichtlich \ndarauf, daß diese Prüfungskandidaten sich im Jahre 1988 \nzweimal der Abschlußprüfung unterzogen und sie zweimal nicht \nbestanden haben, nämlich die Prüfungsabsolventin 285/287 nach \ndem 10. und dem 11. Fachsemester und der Prüfungsabsolvent \n309/312 nach dem 14. und dem 15. Fachsemester. Ob diese \nPrüfungsabsolventen einmal oder zweimal zu berücksichtigen \nsind, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, da \nsie nicht zu den BAföG-Geförderten gehören.\n\n42\n\nDaß das Bundesverwaltungsamt unter den ersten 100 \nPrüfungsabsolventen nur zwei zusätzliche BAföG-Geförderte, \nunter den nachfolgenden 200 Prüfungsabsolventen dagegen noch \nzwölf weitere BAföG-Geförderte gefunden hat, stimmt mit den \nallgemein gemachten Erfahrungen überein, daß \nPrüfungskandidaten, die nicht damit rechnen, zu den ersten 30 \nv.H. der Geförderten zu gehören, wenig oder überhaupt nicht \nmotiviert sind, vor der Abschlußprüfung über ihre \nGeförderteneigenschaft Auskunft zu geben.\n\n43\n\nVgl. den Zweiten Bericht der \nBundesregierung über die Erfahrungen \nmit der Durchführung der Verordnung \nüber den leistungsabhängigen Teilerlaß \nvon Ausbildungsförderungsdarlehen, BR-\nDrucks. 253/87, S. 23.\n\n44\n\nAuch von daher gesehen besteht also kein Anlaß zur Bildung \nvon Mißtrauen gegenüber dem Bundesverwaltungsamt.\n\n45\n\nDer Kläger kann schließlich zu seinen Gunsten nichts daraus \nherleiten, daß die Prüfungsabsolventen Nr. 71 und Nr. 89 \noffensichtlich gegenüber dem Prüfungsamt nicht angegeben \nhaben, daß sie BAföG-Darlehen nach dem 31. Dezember 1983 \nerhalten haben, obwohl dies der Fall war, so daß sie ihrer \nMitteilungspflicht nach § 11 BAföG-TeilerlaßV nicht \nnachgekommen sind. \n\n46\n\nDiese beiden Prüfungsabsolventen, die unstreitig zu den \nersten 30 v.H. der BAföG-Geförderten gehören, sind zwar gemäß \n§ 11 Abs. 4 BAföG-TeilerlaßV von der günstigen \nBerücksichtigung als Geförderter ausgeschlossen, sie können \nalso den leistungsabhängigen Teilerlaß für sich nicht \nbeanspruchen. Davon vermag der Kläger aber nicht zu \nprofitieren; denn er rückt dadurch nicht etwa auf den \nRangplatz 22 vor. Diese beiden Prüfungsabsolventen bleiben \nnach wie vor BAföG-Geförderte. Sie sind sowohl bei der Bildung \nder gesamten Vergleichsgruppe der BAföG-Geförderten zu \nberücksichtigen als auch bei der Bildung der \nTeilerlaßberechtigtengruppe,d.h. der ersten 30 v.H. dieser \nBAföG-Geförderten. Der Kläger befindet sich außerhalb der \nGruppe der ersten 30 v.H. Geförderten und kann auch nicht \ndadurch in diese Gruppe hineingelangen, daß einige unter \ndiesen ersten 30 v.H. ihrer Mitteilungspflicht nicht \nnachgekommen sind. Die Einräumung des Teilerlasses ist nicht \nso geregelt, daß eine Teilerlaßsumme zur Verfügung gestellt \nwird, die ausreicht, um den ersten 30 v.H. den Teilerlaß zu \ngewähren, so daß bei Ausfall einiger vorrrangiger \nTeilerlaßberechtigter nachrangig Geförderte nachrücken können. \nDer Teilerlaß wird vielmehr nur denjenigen gewährt, die zu den \nersten 30 v.H. der Vergleichsgruppe gehören, und unter diesen \nwiederum nur denjenigen, die ihrer Mitteilungspflicht \nnachgekommen sind. Soweit der leistungsabhängige Teilerlaß von \nder Stellung eines Antrages abhängig war und nunmehr wiederum \nabhängig ist, führt die Versäumung der Antragstellung \nnaturgemäß auch nicht dazu, daß nunmehr ein Prüfungsabsolvent, \nder nicht zu den ersten 30 v.H. gehört, dennoch in den Genuß \ndes Teilerlasses gelangen kann.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n48\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Bei § \n18 b Abs. 1 BAföG 1983 handelt es sich um ausgelaufenes \nRecht.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-27/16-a-3878-95","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":7},{"jurabk":"BAföG-TeilerlaßV","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG-TeilerlaßV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-27/16-a-3878-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309689","retrieved":"2026-07-09 03:39:23.979212+00:00"}}