{"status":"available","doknr":"OLD309688","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0427.16A1854.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-27","aktenzeichen":"16 A 1854/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 21. August \n1989 stellte das Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld der \nKlägerin fest (39.416 DM) und forderte sie zur Rückzahlung ab \n30. April 1990 auf. Da die Klägerin als Diplompsychologin \neinen Arbeitsplatz nicht fand und Sozialhilfe erhielt, wurde \nsie auf ihren Antrag für die Zeit ab April 1990 mehrfach \nfreigestellt, und zwar u.a. durch Bescheid vom 21. Mai 1991 \nbis \nzum 31. März 1993. Durch diesen Bescheid wurde ihr außerdem \nfür die Zeit bis zum 31. März 1991 ein sog. Kinderteilerlaß \n(1.249 DM) gewährt, weil sie ihre vier Kinder (geboren 1978, \n1984, 1987 und 1988) als Alleinerziehende gepflegt und erzogen \nhatte.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 24. Mai 1993 beantragte die Klägerin, ihr \nauch für die Zeit von April 1991 bis März 1993 den Kinder-\nteilerlaß zu gewähren. Aus den eingereichten Unterlagen ergab \nsich, daß die Klägerin vom 9. April 1992 bis zum 19. März 1993 \nan einem Lehrgang des Instituts für technische Weiterbildung \ne.V. in der Fachrichtung \"Wirtschaftsassistentin\" teil-\ngenommen hatte, wobei der Unterricht 40 Lehreinheiten \ná 45 Minuten pro Woche umfaßte. Die Lehrgangskosten für diese \nUmschulungsmaßnahme waren vom Arbeitsamt übernommen worden. \nDie Klägerin hatte weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt \nerhalten. Ab 22. März 1993 hatte die Klägerin eine Anstellung \nbei der Freien Universität Berlin gefunden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 2. Dezember 1993 gewährte das \nBundesverwaltungsamt der Klägerin einen weiteren \nKinderteilerlaß von 2.197 DM für die Zeit bis April 1992, \nlehnte dagegen für die Zeit ab Mai 1992 den Kinderteilerlaß \nab, weil die Klägerin durch die Weiterbildungsmaßnahme in \ngleichem Maße zeitlich beansprucht gewesen sei wie durch eine \nVollzeit-Erwerbstätig-\nkeit. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom \n20. Januar 1994 zurückgewiesen. \n\n5\n\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt: Sie \nsei nicht erwerbstätig gewesen, sondern habe sich einer \nWeiterbildungsmaßnahme unterzogen. Ihre Kinder hätten auch \nnicht in einem solchen Maße fremdbetreut werden müssen, wie \ndas bei einer vollschichtigen Tätigkeit der Fall gewesen wäre. \nIhr Unterricht habe von 8.15 Uhr bis 15.30 Uhr mit einer \nMittagspause von 11.30 Uhr - 12.15 Uhr stattgefunden, wobei \nsie an einem Nachmittag frei gehabt habe. Ihre beiden jüngsten \nTöchter A. und A. seien in einer Großpflegestelle in \nder H. Straße von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr betreut \nworden. Sie seien ein- bis zweimal wöchentlich von der \nältesten Tochter und an ihrem freien Nachmittag von ihr selbst \nabgeholt worden. Für die restlichen zwei Tage habe sie vom \nBezirksamt einen Zuschuß für die Finanzierung einer \nZusatzbetreuung erhalten. Ihre damals achtjährige Tochter \nA. sei nicht von Dritten betreut worden. Vor der Schule \nhabe sie diese zu einer Freundin gebracht, mit der sie in die \ngleiche Klasse gegangen sei. Nach der Schule sei A. allein \nnach Hause gekommen und habe auf ihre älteste Schwester A. \ngewartet, die etwa eine Stunde später nach Hause gekommen sei. \nDas Abschlußpraktikum habe in der Zeit vom 21. Dezember 1992 \nbis zum 15. März 1993 stattgefunden. Zwar entsprächen die \nPraktikantenstellen im allgemeinen einer \nVollzeitbeschäftigung. Sie habe ihr Praktikum aber im Institut \nfür Sozialforschung abgeleistet und dort nur sechs Stunden \ntäglich gearbeitet. Sie habe daher ihre Kinder ab 15.00 Uhr \nselbst betreuen und auch die beiden jüngsten Kinder von der \nGroßpflegestelle selbst abholen können.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 2. Dezember 1993, soweit er sich \nauf die Zeit ab Mai 1992 bezieht, in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 20. Januar 1994 zu verpflichten, \n\nihr für die Zeit von Mai 1992 bis März \n1993 einen Teilerlaß gemäß § 18 b \nAbs. 5 BAföG zu gewähren. \n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat die Meinung vertreten, daß die Klägerin wegen ihrer \nzeitaufwendigen Weiterbildungsmaßnahme ihre Kinder nicht in \ndem Maße habe betreuen können, der die Gewährung des \nTeilerlasses rechtfertige.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil stattgegeben.\n\n12\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt \ndie Beklagte vor: Auch für die von § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 \nBAföG geforderte Pflege eines Kindes bis zu 10 Jahren müsse \neine zeitliche Komponente eine Rolle spielen. Da die Klägerin \nwährend der Unterrichtszeit wie eine Vollbeschäftigte und \nwährend der Praktikumszeit fast wie eine Vollbeschäftigte \nabwesend gewesen sei, würde der Teilerlaß dem Zweck der \ngesetzlichen Regelung zuwiderlaufen, diejenigen \nDarlehensnehmer zu privilegieren, die im Interesse ihrer \nKinder auf ein berufliches Fortkommen verzichteten, zumal \nschon bei einer Erwerbstätigkeit von elf Stunden ein Teilerlaß \nzu versagen sei. Außerdem müsse § 18 b Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 \nBAföG im Wege richterlicher Anpassung inzwischen dahin \nverstanden werden, daß Weiterbildungsmaßnahmen einer \nErwerbstätigkeit gleichgesetzt würden. Hätte der Gesetzgeber \nhier einen Regelungsbedarf erkannt, hätte er eine solche \nRegelung getroffen, weil kein sachlicher Gesichtspunkt dafür \nersichtlich sei, Berufstätige und Teilnehmer an \nWeiterbildungsmaßnahmen unterschiedlich zu behandeln.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin begehrt die Zurückweisung der Berufung. Sie \nweist darauf hin, daß sie durchaus ihre Kinder selbst betreut \nhabe, da sie im wesentlichen identische Abwesenheitszeiten mit \nden Kindern gehabt habe. Der Gesetzgeber habe auch keineswegs \nbei der Regelung des § 18 b Abs. 5 BAföG Umschulungs- oder \nWeiterbildungsmaßnahmen schlichtweg übersehen. Auch schon 1979 \nhätten Frauen Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt, allerdings \nsicherlich nicht so häufig, wie dies heute geschehe. Aber \nbereits 1989 bei der letzten Änderung des § 18 b BAföG seien \nUmschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen verbreitet \ngewesen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg; denn das \nVerwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Gewährung des \nTeilerlasses gemäß § 18 b Abs. 5 BAföG für die Zeit von Mai \n1992 bis März 1993 verpflichtet. Das Verwaltungsgericht hat \nsich entscheidend auf das Senatsurteil vom 26. November 1993 \n- 16 A 837/92 - gestützt; insoweit kann der Senat auf die \nzutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil des \nVerwaltungsgerichts Bezug nehmen.\n\n19\n\nDas Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine \nfür sie günstigere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Die \nKlägerin erfüllt die drei verschiedenen Voraussetzungen für \ndie Gewährung des Kinderteilerlasses gemäß § 18 b Abs. 5 Satz \n1 Nr. 1 bis 3 BAföG, wobei die Voraussetzung der Nr. 1 der \ngenannten Gesetzesstelle unstreitig vorliegt.\n\n20\n\nDie Gewährung des Teilerlasses scheitert nicht an der Nr. 3 \ndes § 18 b Abs. 5 Satz 1 BAföG; denn die Klägerin war in dem \nfraglichen Zeitraum nicht erwerbstätig. Die Klägerin hat \nvielmehr nach ihrer Ausbildung zur Diplompsychologin und nach \nZeiten der Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 9. April 1992 bis \nzum 19. März 1993 an einer Umschulungsmaßnahme zur \nWirtschaftsassistentin teilgenommen. Diese Umschulung erfolgte \nin der Zeit vom 9. April bis zum 11. Dezember 1992 durch \nTeilnahme am Unterricht im Institut für technische \nWeiterbildung Berlin e.V. und ab 14. Dezember 1992 als \nPraktikum beim Institut für Sozialforschung Berlin. Auch nach \nAnsicht der Beklagten ist diese Weiterbildungsmaßnahme keine \nErwerbstätigkeit, sondern bereitet sie nur auf eine solche \nvor. Diese Meinung hat der Senat auch in der genannten \nEntscheidung vertreten.\n\n21\n\nVgl. Senatsurteil vom 26. November \n1993 - 16 A 837/92 -, FamRZ 1994, \n471.\n\n22\n\nDie Beklagte meint aber, nach der Intention des \nGesetzgebers müsse eine Weiterbildungsmaßnahme, die den \nBetreffenden in zeitlich gleichem Umfang wie eine \nErwerbstätigkeit in Anspruch nehme, ebenfalls so behandelt \nwerden. Wenn die Beklagte der Ansicht ist, dies sei deshalb \ngeboten, weil der Gesetzgeber 1979 lediglich Erwerbstätige im \nBlick gehabt habe, da Umschulungs- oder \nWeiterbildungsmaßnahmen seinerzeit eher selten stattgefunden \nhätten, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Klägerin hat \ndarauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber vor gar nicht so \nlanger Zeit die insofern interessierenden Bestimmungen des § \n18 b Abs. 5 BAföG geändert hat, ohne nunmehr auch eine \nRegelung für Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zu \ntreffen. Durch das 15. BAföG-Änderungsgesetz vom 19. Juni \n1992, BGBl. I S. 1062, ist in § 18 b Abs. 5 BAföG ein Satz \neingefügt worden, der den Begriff der unwesentlichen \nErwerbstätigkeit präzisiert. Eine Berücksichtigung der \nseinerzeit sicherlich in erheblichem Umfange stattfindenden \nUmschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen - auch die Klägerin \nhat gerade zu dieser Zeit sich der Umschulung unterzogen - hat \nder Gesetzgeber aber nicht vorgenommen.\n\n23\n\nSchlichte Ausbildungszeiten außerhalb eines \nBeschäftigungsverhältnisses sind beim Kinderteilerlaß niemals \nunter den Begriff der Erwerbstätigkeit gefaßt worden. So \nhindert etwa die Durchführung eines Vollstudiums, auch wenn es \nzu einer zeitlichen Beanspruchung wie bei einer vollen \nErwerbstätigkeit führt, unter dem Gesichtspunkt der Nr. 3 des \n§ 18 b Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht die Gewährung des \nKinderteilerlasses.\n\n24\n\nDer Senat hat allerdings die Ausbildung im juristischen \nVorbereitungsdienst als Referendarin und die Ausbildung als \nStudienreferendarin als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 18 b \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG angesehen.\n\n25\n\nVgl. die Senatsurteile vom \n19. September 1995 - 16 A 2479/93 -, \nFamRZ 1996, 1578 = NWVBl 1996, 230, und \nvom 31. Oktober 1995 - 16 A 1691/93 -\n.\n\n26\n\nDer Senat hat dies mit der entsprechenden Regelung im \nBundeserziehungsgeldgesetz begründet, dem die Bestimmung des \n§ 18 b Abs. 5 BAföG (damals Abs. 2) nachgebildet werden \nsollte. \n\n27\n\nVgl. BT-Drucks. 10/5025, Nr. 3.1, \nS. 10.\n\n28\n\nDie Umschreibung der \"nicht vollen Erwerbstätigkeit\" in § 2 \nBErzGG sollte nicht nur für Erwerbstätige gelten, sondern auch \n\"für Auszubildende, Anlernlinge, Umschüler/-innen, Volontäre/-\ninnen, Praktikanten/-innen sowie für andere, die in einem \nihrer Ausbildung dienenden Beschäftigungsverhältnisse stehen, \ndas mit einem Ausbildungsverhältnis vergleichbar ist\"; eine \nAusbildung in der Schule oder an der Hochschule sollte dagegen \nfür den Bezug von Erziehungsgeld unschädlich sein.\n\n29\n\nVgl. BT-Drucks. 10/3792, S. 15.\n\n30\n\nWährend des Besuchs des Instituts für Technische \nWeiterbildung Berlin e.V. stand die Klägerin aber nicht in \neinem Beschäftigungsverhältnis. Sie erhielt auch keine \nAusbildungsvergütung, sondern war weiterhin auf die Gewährung \nvon Sozialhilfe angewiesen. Der Institutsbesuch ist daher wie \nein Schulbesuch zu behandeln.\n\n31\n\nAuch die Zeit der Ableistung des Abschlußpraktikums im \nInstitut für Sozialforschung in Berlin wertet der Senat nicht \nals Zeit einer Erwerbstätigkeit, weil ein solches Praktikum \nförderungsrechtlich wie die Ausbildung behandelt wird, in \nderen Rahmen sie stattfindet (vgl. § 14 BAföG).\n\n32\n\nDie Klägerin erfüllt in der fraglichen Zeit (von Mai 1992 \nbis März 1993) auch die Voraussetzungen der Nr. 2 des § 18 b \nAbs. Satz 1 BAföG; denn sie hat ein Kind bis zu zehn Jahren \ngepflegt und erzogen. Von ihren vier Kindern waren drei \nTöchter damals noch keine zehn Jahre alt: A. ist am 18. \nJuni 1984, A. am 20. Juli 1987 und A. am 5. Juli 1988 \ngeboren. Diese drei Kinder sind von der Klägerin auch während \nihrer eigenen Umschulungsmaßnahme gepflegt und erzogen worden. \nFür die Gewährung des Kinderteilerlasses wird nicht eine \nausschließliche Kinderbetreuung durch den Darlehensnehmer \ngefordert. Dieser muß allerdings in bestimmender Weise auf die \nErziehung des Kindes Einfluß nehmen und die Pflege des Kindes \nhauptverantwortlich wahrnehmen, ohne daß damit ausgeschlossen \nist, daß er sich in gewissem Umfang einer Hilfsperson \nbedient.\n\n33\n\nVgl. das Senatsurteil vom 26. \nNovember 1993 - 16 A 837/92 - aaO.\n\n34\n\nZur Überzeugung des Senats hat die Klägerin als \nalleinerziehende Mutter sich alleinverantwortlich um die \nBetreuung ihrer drei jüngeren Töchter gekümmert. Während ihres \neigenen Schulbesuchs von 8.15 Uhr bis 15.30 Uhr und der damit \nverbundenen An- und Abfahrtszeiten war sie hierzu allerdings \nnicht in der Lage. Ihre beiden jüngsten Töchter A. und \nA. wurden in einer in der Nähe ihrer Wohnung befindlichen \nGroßpflegestelle in der H. Straße betreut. Da \ndiese Betreuung bereits um 7.30 Uhr begann und bis 15.00 Uhr \nandauerte, mußte die Klägerin an den Nachmittagen, an denen \nsie nicht schulfrei hatte, diese Töchter durch dritte Personen \nvon der Großpflegestelle abholen und für etwa eine Stunde \nbetreuen lassen. Die beiden jüngsten Töchter wurden entweder \nvon der ältesten Tochter, der am 19. Mai 1978 geborenen und \nseinerzeit 14 Jahre alten Tochter A. , abgeholt und betreut \noder an zwei Tagen von \n\n35\n\neiner Person, für die die Klägerin vom Sozialamt zu diesem \nZwecke eine Zusatzfinanzierung erhielt. Bis auf die zuletzt \ngenannte geringfügige Fremdbetreuung im eigenen Hause hat \nfolglich die Klägerin die Betreuung und Erziehung ihrer beiden \njüngsten Kinder selbst wahrgenommen. \n\n36\n\nBei ihrer Tochter A. hat sie dies offensichtlich sogar \nohne nennenswerte Hinzuziehung dritter Personen getan. Sie hat \nihre damals achtjährige Tochter morgens zu einer Schulfreundin \ngebracht, mit der diese dann zur Schule gegangen ist. Nach dem \nSchulbesuch ist A. selbst nach Hause gegangen, wo sie sich \n- meist zusammen mit ihrer älteren Schwester - bis zur \nRückkehr ihrer Mutter aufgehalten hat.\n\n37\n\nUnter Berücksichtigung all dieser Umstände läßt sich daher \nnicht bestreiten, daß die Klägerin ihre drei Töcher gepflegt \nund erzogen hat, und läßt sich keineswegs feststellen, es habe \nnicht die Klägerin, sondern eine andere Person diese drei \nKinder gepflegt und erzogen oder es hätte keine Pflege und \nErziehung der drei Kinder stattgefunden.\n\n38\n\nWährend ihres Abschlußpraktikums im Institut für \nSozialforschung, in dem von der Klägerin täglich nur ein \nsechsstündiger Einsatz gefordert wurde, konnte die Klägerin \nsich noch mehr um ihre Kinder kümmern und z.B. ihre beiden \njüngsten Töchter jeden Tag bereits selbst von der \nGroßpflegestelle abholen. Für diese Wochen kann daher erst \nrecht nicht das Merkmal der Pflege und Betreuung ihrer Kinder \nverneint werden.\n\n39\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n41\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309688","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-27/16-a-1854-97","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309688","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309688","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-27/16-a-1854-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309688","retrieved":"2026-07-09 03:39:23.886269+00:00"}}