{"status":"available","doknr":"OLD309697","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0424.2A362.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-24","aktenzeichen":"2 A 362/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Fünftel mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 28. Juni 1955 im Kolchos , \nKreis E. , Gebiet B. , Kasachstan, geboren. \nIhre Eltern sind der am 30. Mai 1930 in X. , Gebiet \nSaporoshje, geborene und im Jahre 1968 verstorbene \nX. F. und die am 5. Mai 1925 in C. , Rayon \nZeprikanski, Gebiet P. , geborene F. C. . Die \nMutter der Klägerin zu 1) ist im August 1990 in die \nBundesrepublik Deutschland übergesiedelt und hat einen \nVertriebenenausweis erhalten.\n\n3\n\nDer Kläger zu 2), der Ehemann der Klägerin zu 1), ist \nukrainischer Volkszugehöriger. Die Klägerinnen zu 3) und 4) \nsind die am 2. Dezember 1983 und 5. Oktober 1988 jeweils in \nB. geborenen Töchter der Kläger zu 1) und 2). Die am \n18. Juni 1978 in B. geborene Klägerin zu 5) ist die \nTochter der Klägerin zu 1).\n\n4\n\nAm 2. April 1992 stellte die Mutter der Klägerin zu 1) für \ndie Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. In dem \nAufnahmeantrag ist für die Klägerin zu 1) als \nVolkszugehörigkeit Deutsch, als Muttersprache Deutsch und als \njetzige Umgangssprache in der Familie Russisch angegeben. \nHinsichtlich der Beherrschung der deutschen Sprache ist \n\"verstehen\" angekreuzt und erklärt, daß in der Familie von den \nEltern deutsch gesprochen werde. Die Pflege des deutschen \nVolkstums ist verneint worden. Auf Nachfrage des \nBundesverwaltungsamtes ist zu den Sprachkenntnissen der \nKlägerin zu 1) angegeben worden, sie habe von 1957 bis 1963 im \nElternhaus deutsch gesprochen, ab 1959 habe sie auch \nkasachisch und ab 1962 russisch gesprochen. Heute spreche sie \ndeutsch selten und nur russisch. Sie verstehe wenig deutsch \nund spreche nur einzelne Wörter. Auf die Frage, warum die \nUmgangssprache in der Familie \"Russisch\" sei, ist angegeben \n\"weil der Man won J. ist Ukrainer deshalb sprechen Sie in \nFamilie russisch.\" Die Frage, ob mit den Kindern deutsch \ngesprochen wird, ist verneint worden.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. September 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab, weil \ndie Klägerin zu 1) mangels Vermittlung der deutschen Sprache \nkeine deutsche Volkszugehörige sei.\n\n6\n\nDen hiergegen am 9. Oktober 1992 eingelegten Widerspruch \nder Kläger, wonach die Klägerin zu 1) das deutsche Volkstum \ndurch die Teilnahme an den wöchentlichen Gebetstreffen und dem \ndamit verbundenen Erfahrungsaustausch der teilnehmenden \nRußlanddeutschen pflege, wies das Bundesverwaltungsamt durch \nWiderspruchsbescheid vom 29. Oktober 1992 als unbegründet \nzurück.\n\n7\n\nAm 1. Dezember 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben. Die Kläger haben sinngemäß beantragt,\n\n8\n\nunter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 14. Sep-\ntember 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Oktober \n1992 die Beklagte zu verpflichten, den \nKlägern einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen.\n\n9\n\nDurch Beschluß vom 9. September 1994 lehnte das \nVerwaltungsgericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von \nProzeßkostenhilfe ab. Durch Gerichtsbescheid vom 8. November \n1994, der auf den Beschluß Bezug nahm, wies das \nVerwaltungsgericht die Klage ab.\n\n10\n\nZur Begründung der dagegen eingelegten Berufung tragen die \nKläger im wesentlichen vor: Problematisch im Falle der \nKlägerin zu 1) sei lediglich die Frage des fortbestehenden \nBekenntniszusammenhanges. Die Klägerin zu 1) habe bis zu ihrem \nsiebten Lebensjahr deutsch gesprochen, das ihr von ihren \nEltern vermittelt worden sei. Auch die Eltern hätten \nuntereinander deutsch gesprochen. Mit der Einschulung hätten \ndie Sprachkenntnisse begonnen zu verblassen. Ab dem zehnten \nbis zwölften Lebensjahr habe die Klägerin zu 1) meistens auf \nrussisch geantwortet, am Ende des Prägungszeitraums habe sie \ndie deutsche Sprache im wesentlichen nur noch verstanden.\n\n11\n\nDiese Sprachkenntnisse erfüllten nicht die vom \nBundesverwaltungsgericht gestellten Anforderungen an die \nMuttersprache oder die bevorzugte Umgangssprache. Dennoch sei \ndie deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) nicht \nausgeschlossen, da die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, \ndaß Erziehung und Vermittlung kultureller Elemente nur über \ndie Sprache erfolgen könnten, auf einer unhaltbaren \nArgumentationskette beruhe. Soweit das \nBundesverwaltungsgericht seine Ansicht mit einem Hinweis auf \neine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1970 \nbegründe, die wiederum auf ein älteres Standardlehrbuch der \nSprachwissenschaft Bezug nehme, könne dem nicht gefolgt \nwerden. Die dort vertretene Ansicht entspreche nicht den \nderzeitigen Erkenntnissen der Sprachwissenschaft. Vielmehr \nmüsse nach derzeitigen Erkenntnissen davon ausgegangen werden, \ndaß eine passive Beherrschung der deutschen Sprache Grundlage \nfür die Bejahung der übrigen Bestätigungsmerkmale sein könne, \nda bereits in einem derartigen Fall von den älteren \nRußlanddeutschen der Dialekt als Kommunikationsmittel zu den \njüngeren verwendet werden könne und auf diese Weise kulturelle \nWerte und erzieherische Normen auf die nächste Generation \nvermittelt werden könnten.\n\n12\n\nBeweis: 1. Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Hilkes \n Freie Ukrainische Universität München,\n\n13\n\n 2. Sachverständigengutachten des Instituts für \n Deutsche Sprache Mannheim.\n\n14\n\nDies ergebe sich darüber hinaus auch aus den vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \neingeholten Sachverständigengutachten in dem Verfahren \n2 A 4115/94. Alle drei Sachverständigen kämen im wesentlichen \nzu dem Ergebnis, daß eine aktive Sprachkompetenz zur \nIdentifikation mit dem deutschen Volkstum nicht erforderlich \nsei. Vielmehr sähen sie auch eine relikthafte Sprachkompetenz, \nverbunden mit einem familiären deutschsprachigen Kontext, oder \nandere Faktoren, vor allem die Religionszugehörigkeit und \nrußlanddeutsche Bräuche, wie auch die Kenntnis über ein sehr \nähnliches persönliches Schicksal und ein ähnliches Schicksal \nder Familie, woraus sich ein gemeinsames Werte- und \nBezugssystem ergebe, als prägend an. So werde insbesondere \ndarauf hingewiesen, daß in einer multinationalen Gesellschaft \ndie Sprache nur ein Merkmal der Volkszugehörigkeit bilde, \nwobei der Verlust der Muttersprache und die Aneignung der \nrussischen Sprache kennzeichnend für alle Völker in der \nehemaligen UdSSR und somit kein Unterscheidungsmerkmal gewesen \nsei. Darüber hinaus müsse darauf hingewiesen werden, daß das \nBundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 12. November 1996 \nausführe, daß im zu entscheidenden Fall offenbleiben könne, ob \nfür eine Annahme des Bestätigungsmerkmals Sprache auch \nSprachkenntnisse von \"einigem Gewicht\" genügen könnten. Wie \ndiese Auffassung in die Praxis umzusetzen sei, habe das \nBundesverwaltungsgericht nicht angegeben.\n\n15\n\nSprachkenntnisse in diesem Umfange besitze auch der, der in \nder Lage sei, die an ihn gerichteten Fragen, Bemerkungen und \nErläuterungen im häuslichen Dialekt oder in der hochdeutschen \nSprache zu verstehen und sich zumindest bruchstückhaft auch in \ndiesem Dialekt noch verständigen könne. Das Schwergewicht \nliege dabei auf den rezeptiven Sprachkenntnissen, die eine \nhinreichende Vermittlung deutscher Sitten und Gebräuche und \neine deutsche Erziehung ermöglichten.\n\n16\n\nSchließlich sei auch zu berücksichtigen, daß es lediglich \ndarum gehe, den rußlanddeutschen Kulturkreis von den \nKulturkreisen der übrigen Nationalitäten in der ehemaligen \nUdSSR zu unterscheiden, d.h. die rußlanddeutschen \nSpätaussiedler klar von russischen, ukrainischen, kasachischen \noder sonstigen Volkszugehörigen der ehemaligen UdSSR \nabzugrenzen. In diesem Zusammenhang spiele die deutsche \nSprache nur eine untergeordnete Rolle.\n\n17\n\nDer Klägerin zu 1) sei das deutsche Volkstum in diesem \nSinne vermittelt worden, da neben den geschilderten passiven \nund bruchstückhaften aktiven Sprachkenntnissen zahlreiche \nIndizien vorhanden seien, die für einen fortbestehenden \nBekenntniszusammenhang sprächen. Die Klägerin gehöre der \nevangelisch-lutherischen Religionsgemeinschaft an und sei in \nder frühen Kindheit im Wege der Nottaufe getauft worden. Sie \nhabe auch an den abwechselnd in verschiedenen Privathäusern \ndurchgeführten Zusammentreffen teilgenommen. Die kirchlichen \nFeiertage, Ostern, Weihnachten und Pfingsten seien nach \ntypisch rußlanddeutschen Sitten in der Familie der Klägerin \ngefeiert worden. Außerdem sei im Elternhaus der Klägerin zu 1) \nkurz vor Weihnachten jeweils geschlachtet und Fleisch- und \nWurstwaren nach deutschen Rezepten hergestellt worden. Ebenso \nsei nach deutscher Sitte gekocht worden. Der Klägerin zu 1) \nsei durch Erzählungen der Eltern sowie eines Onkels die \nallgemeine Geschichte der Rußlanddeutschen bekannt. Die \nKlägerin zu 1) sei selbst noch unter Kommandantur geboren und \nhabe vor allem von der Mutter nähere Einzelheiten über den Tod \nder Großeltern während der Kriegszeit erfahren sowie über das \nLeben in den deutschen Siedlerdörfern bei P. , die \nEvakuierung und die erneute Verschleppung durch die \nsowjetischen Besatzungstruppen.\n\n18\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n19\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung der Bescheide des \nBundesverwaltungsamtes vom \n14. September 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Oktober \n1992 zu verpflichten, den Klägern \nAufnahmebescheide zu erteilen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung führt sie im wesentlichen aus: Die Klägerin \nzu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige. Der \nProzeßbevollmächtigte der Klägerin räume selbst ein, daß die \nVermittlung und Beherrschung der deutschen Sprache nicht den \nAnforderungen genüge, die das Bundesverwaltungsgericht in \nseinen Entscheidungen vom 12. November 1996 und 17. Juni 1997 \naufgestellt habe. Die Ansicht der Kläger, daß diesen Urteilen \nnicht zu folgen sei, teile die Beklagte nicht. Vielmehr folge \nsie dem Bundesverwaltungsgericht, das sich mit den Gutachten \ndes Verfahrens 2 A 4115/94 auseinandergesetzt habe. Das \nGericht habe jedoch darauf verwiesen, daß zwischen dem inneren \nBewußtsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein als Bestandteil \ndes Bekenntnisbegriffes und der Frage zu unterscheiden sei, ob \nund unter welchen Voraussetzungen nach der in § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG n.F. getroffenen Regelung auch ohne eine \ngleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als \nMuttersprache oder bevorzugter Umgangssprache deutsche \nErziehung und deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum bestätigenden Weise vermittelt werden \nkönnten. Dabei sei das Bundesverwaltungsgericht zu dem \nErgebnis gekommen, daß es die Vermittlung deutscher Erziehung \nund Kultur ohne die gleichzeitige Vermittlung der deutschen \nSprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache in \nder Familie nur unter besonderen Umständen für denkbar halte. \nEin solcher Ausnahmefall sei hier aber nicht dargetan. Darüber \nhinaus sei darauf hinzuweisen, daß erstmals im \nBerufungsverfahren eine intensive Pflege deutscher Sitten und \nGebräuche vorgetragen werde. Es bleibe aber offen, wann diese \nTraditionen innerhalb des Elternhauses der Klägerin gepflegt \nworden seien, und ob die Klägerin ihnen nach außen hin \nerkennbar weiter folge.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke \nder Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen \nausgewertet.\n\n24\n\nErkenntnisliste\n\n25\n\n1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, C. 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n10. \n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Berufung, über die der Senat im \nEinverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheidet (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen, da die Kläger keinen Anspruch auf \nErteilung der begehrten Aufnahmebescheide haben.\n\n28\n\nAls Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung von Aufnahmebescheiden kommen \ndie §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, \ngeändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos \nder Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n29\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f) und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n31\n\nDie Kläger leben jedoch heute noch in Kasachstan.\n\n32\n\nA. Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nkeinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie \nnach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nnicht erfüllt.\n\n33\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn \nsie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n34\n\nI. Die Klägerin zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n35\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) \ndas in dieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der \nSprache vermittelt worden ist.\n\n36\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - \nbei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn \ndie deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 \n= DVBl 1997, 897.\n\n38\n\nDabei ist erforderlich, daß Deutsch sowohl in der \nJugendzeit bis zur Selbständigkeit als auch im maßgeblichen \nZeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes bevorzugte \nUmgangssprache gewesen ist. Sind zu einem dieser Zeitpunkte \nMerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder \nnicht mehr gegeben, fehlt es an der objektiven Bestätigung des \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -.\n\n40\n\nHiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, daß der \nKlägerin zu 1) die deutsche Sprache in ausreichendem Maße \nvermittelt worden ist. Im Berufungsverfahren ist dargelegt \nworden, daß die Klägerin zu 1) Deutsch nur versteht und nicht \nselbst spricht und Deutsch weder ihre Muttersprache noch ihre \nbevorzugte Umgangssprache sei.\n\n41\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor.\n\n42\n\nZwar gehen die Kläger davon aus, daß der Klägerin zu 1) die \ndeutsche Kultur und deutsche Erziehung vermittelt worden sei. \nSie tragen insoweit vor, daß die Klägerin zu 1) der \nevangelisch-lutherischen Religionsgemeinschaft angehöre und in \nder frühen Kindheit im Wege der Nottaufe getauft worden sei. \nSie habe auch an den abwechselnd in verschiedenen \nPrivathäusern durchgeführten Zusammentreffen teilgenommen. Die \nkirchlichen Feiertage, Ostern, Weihnachten und Pfingsten seien \nnach typisch rußlanddeutschen Sitten in der Familie gefeiert \nworden. Außerdem sei im Elternhaus der Klägerin zu 1) kurz vor \nWeihnachten jeweils geschlachtet und es seien Fleisch- und \nWurstwaren nach deutschen Rezepten hergestellt worden. Ebenso \nsei nach deutscher Sitte gekocht worden. Der Klägerin zu 1) \nsei durch Erzählungen der Eltern sowie eines Onkels die \nallgemeine Geschichte der Rußlanddeutschen bekannt. Die \nKlägerin zu 1) sei selbst noch unter Kommandantur geboren und \nhabe vor allem von der Mutter nähere Einzelheiten über den Tod \nder Großeltern während der Kriegszeit erfahren sowie über das \nLeben in den deutschen Siedlerdörfern bei P. , die \nEvakuierung und die erneute Verschleppung durch die \nsowjetischen Besatzungstruppen.\n\n43\n\nDiese Schilderungen lassen nicht erkennen, daß die dadurch \nvermittelten kulturellen Werte die Klägerin zu 1) wesentlich \ngeprägt und einen zur Bestätigung des deutschen Volkstums \nhinreichenden Einfluß auf ihre individuelle Lebensführung \nausgeübt haben. Es ergeben sich keine ausreichenden \nAnhaltspunkte dafür, daß die Klägerin zu 1) die ihrer Familie \nbekannten und von ihr gepflegten Traditionen deutscher Kultur \nübernommen und ihr eigenes Leben im Zeitpunkt des Eintritts \nihrer Selbständigkeit danach ausgerichtet hat. Der Vortrag \nbeschränkt sich darauf, die in der elterlichen Familie der \nKlägerin zu 1) gepflegten Traditionen wiederzugeben. Er läßt \naber nicht erkennen, daß die Klägerin zu 1) diese so \naufgenommen hat, daß sie selbst willens und in der Lage ist, \ndiese Traditionen zu pflegen und damit zur Grundlage ihrer \nLebensführung zu machen. \n\n44\n\nDarüber hinaus kann, wenn - wie hier - das Merkmal der \ndeutschen Sprache fehlt, nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 \n= DVBl 1997, 897, und vom 4. November \n1997 - 9 C 36.96 -.\n\n46\n\nder sich der Senat angeschlossen hat,\n\n47\n\nvgl. Urteil vom 14. Februar 1997 \n- 2 A 946/94 -,\n\n48\n\nwegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung \nund Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die \nKläger nicht vorgetragen haben und die nicht ersichtlich sind, \nauch nicht von einer deutschen Erziehung der Klägerin zu 1) \noder von der Vermittlung deutscher Kultur an sie ausgegangen \nwerden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache \noder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig \nAngehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine \nErziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert.\n\n49\n\nDabei geht das Bundesverwaltungsgericht nunmehr davon aus, \ndaß sich dies bereits aus dem auch vom Gesetz vorausgesetzten \nengen inneren Zusammenhang zwischen Sprache und Kultur \nregelmäßig ergebe. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. November \n1997 - 9 C 36/96 -.\n\n51\n\nDem schließt sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung an. Dies bedeutet, daß der von den Klägern \nbeantragte Beweis über den Zusammenhang von Sprache und Kultur \ndurch Einholung von Sachverständigengutachten nicht erhoben \nwerden muß. Da sich der enge Zusammenhang zwischen Sprache und \nKultur bereits aus dem Gesetz ergibt und damit rechtlicher Art \nist, handelt es sich nicht um eine Frage der \nSprachwissenschaft, die durch Sachverständigengutachten \ngeklärt werden müßte oder könnte.\n\n52\n\nWird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, \nErziehung, Kultur objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann die Klägerin zu 1) \nkeine deutsche Volkszugehörige sein, weil auch sonstige für \ndie Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in \nBetracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n53\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n12. November 1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR \n1997, 381 = DVBl 1997, 897,\n\n54\n\nnicht ersichtlich sind. Ein derartiger Umstand ist auch \nnicht die behauptete Prägung durch das besondere Schicksal der \nEltern, insbesondere der Mutter und der Großeltern der \nKlägerin zu 1), weil andernfalls allein die Abstammung von \neinem deportierten Volksdeutschen als Bestätigung eines \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum ausreichen würde, was \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 6 \nAbs. 2 BVFG gerade nicht der Fall ist. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. November \n1997 - 9 C 36.96 -.\n\n56\n\nII. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nsind hier auch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der \nVorschrift entbehrlich. Danach gelten die Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung \nbestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im \nHerkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Hierfür \nbestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Kläger \nhaben das weder behauptet noch Umstände vorgetragen, wonach \ndie deutsche Sprache in der Familie nicht hätte benutzt werden \nkönnen; vielmehr haben sie angegeben, daß Deutsch in der \nFamilie gesprochen worden sei. Dies entspricht den in das \nVerfahren eingeführten Erkenntnissen.\n\n57\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Nr. 1, S. 1 \nund 7 f.; Hilkes, S. 3 ff.; Weydt, \nS. 2 f; Eisfeld, S. 6 ff.. \n\n58\n\nB. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls unbegründet. \nAls nichtdeutscher Volkszugehöriger kann er den geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur \nauf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des \nEhegatten und der Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid \nvorsieht. Da der Klägerin zu 1) aus den oben dargelegten \nGründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt auch \neine Einbeziehung nicht in Betracht.\n\n59\n\nC. Die Klage der Kläger zu 3) bis 5) ist unbegründet, weil \nsie nach den oben dargelegten Gründen nicht von einem \ndeutschen Volkszugehörigen abstammen und auch eine \nEinbeziehung nicht erfolgen kann.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Es \nentspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen für nicht erstattungsfähig zu erklären, da \ndieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309697","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-24/2-a-362-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":15},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309697","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309697","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-24/2-a-362-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309697","retrieved":"2026-07-09 03:39:24.704005+00:00"}}