{"status":"available","doknr":"OLD309695","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0424.20B1232.97AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-24","aktenzeichen":"20 B 1232/97.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \nDer Streitwert beträgt 10.000,-- DM.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag der Antragstellerin, \ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage \nOVG NW 20 D 99/97.AK gegen die \nPlangenehmigung der Antragsgegnerin vom \n17. März 1997 wiederherzustellen,\nist nicht begründet. \nDie sofortige Vollziehung der Plangenehmigung vom 17. März \n1997 liegt im überwiegenden Interesse der Beigeladenen und \nzudem im öffentlichen Interesse, §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 \nVwGO.\nDie Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage der \nAntragstellerin gegen die genannte Plangenehmigung bietet \nkeinen zwingenden Anlaß für eine Aussetzung der Vollziehung. \nDie Erfolgsaussichten als Element der Abwägung sind in die \nEntscheidung nach § 80 a Abs. 3 VwGO nicht zuletzt deshalb \nverstärkt einzubeziehen, weil das Postulat des \nSuspensiveffektes als Regelfall, vgl. § 80 Abs. 1 VwGO, bei \nder Anfechtung eines - begünstigenden - Verwaltungsaktes durch \nDrittbetroffene wegen der notwendigerweise gebotenen \ngleichrangigen Berücksichtigung der Rechtsposition des durch \nden Verwaltungsakt Begünstigten an Grenzen stößt; dessen \nRechtsposition ist nämlich grundsätzlich nicht weniger \nschützenswert als diejenige des Drittbetroffenen.\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Februar \n1987 - 20 D 55/86 -, vom 1. Juni 1995 \n- 20 B 1266/95.AK - und vom 21. \nDezember 1995 - 20 B 2864/95.AK -.\nBei der danach gebotenen, allerdings wegen der Art des \nVerfahrens nur summarischen Prüfung sind die Erfolgsaussichten \nder hauptsächlich verfolgten Anfechtungsklage als eher offen \neinzustufen. \nDie von der Antragstellerin in Abrede gestellte Zuständigkeit \nder Antragsgegnerin führt nicht auf einen Verfahrensmangel, \nder eine Rechtsverletzung der Antragstellerin beinhaltet. \nDabei kann dahinstehen, ob Vorschriften über die sachliche \nZuständigkeit - hier die §§ 1, 3 der Verordnung zur Bestimmung \nder zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt vom \n8. November 1983, GV.NW. S. 550, welche bei Flughäfen den \nMinister zur Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörde \nerklären - einem Drittbetroffenen ein Recht vermitteln, das er \nunabhängig von seiner materiellen Betroffenheit geltend machen \nkann. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, daß die hier \nstreitigen Änderungen dem Verkehrslandeplatz der Beigeladenen \nnunmehr den Charakter eines Flughafens im Sinne des \nLuftverkehrsgesetzes, des § 38 Abs. 1 LuftVZO und der \nvorerwähnten Verordnung verleihen würden. Die Einschätzung der \nAntragsgegnerin, zur Sicherung des Flugbetriebs reiche der \nbestehende beschränkte Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG \nweiterhin aus (Plangenehmigung S. 36), wird durch die \ngegenteilige, nur pauschal begründete Ansicht der \nAntragstellerin angesichts der insoweit anzulegenden \nKriterien,\nvgl. hierzu und zur bisherigen \nSituation am Flugplatz der \nBeigeladenen: Senatsurteile vom \n23. Januar 1998 - 20 A 3484/91 -, UA \nS. 23 ff. und vom 2. Februar 1995 \n- 20 A 3485/91 -, UA S. 32 ff.,\nnicht in Frage gestellt, zumal sich die Antragsgegnerin in \nÜbereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und der \nDFS Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) befindet. \nEiner vertiefenden Befassung mit der Frage, ob die \nVoraussetzungen für ein Plangenehmigungsverfahren und für die \nErteilung einer Plangenehmigung objektiv - mit Blick auf alle \nmöglicherweise Betroffenen - vorliegen, bedarf es nicht. \nStreitentscheidend ist vielmehr, ob die Plangenehmigung aus \nGründen rechtswidrig sein könnte, die eine Rechtsverletzung \nder Antragstellerin beinhalten und eine Aufhebung der \nPlangenehmigung rechtfertigen. \nDie Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 LuftVG, unter denen \nan Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine \nPlangenehmigung erteilt werden kann, dürften jedenfalls \ninsoweit vorliegen, als sie dem Schutz der Rechte der \nAntragstellerin dienen. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG \nverlangt zunächst durch die sachliche Bezugnahme auf Abs. 1 \nSatz 1 (\"An Stelle ...\") eine grundsätzlich \nplanfeststellungsbedürftige Maßnahme im Sinne des Absatzes 1, \nalso eine Änderung der (baulichen) Anlagen des Flugplatzes,\nvgl. Hofmann/Grabherr, \nLuftverkehrsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. \n(Stand: \nFebruar 1997), § 8 Rdnr. 26,\nein Erfordernis, das von der plangenehmigten Befestigung der \nStoppbahnen und ihrer Einbeziehung in die Start- und Landebahn \ndes Verkehrslandeplatzes (A. I. und II. 2 zu Nr. 4) erfüllt \nwird. Die grundsätzliche Planfeststellungsbedürftigkeit der \nMaßnahme eröffnet mithin überhaupt erst die rechtliche \nBefugnis zur Erteilung einer Plangenehmigung; auf die \nWesentlichkeit oder Geringfügigkeit der Maßnahme kommt es \nhingegen nicht an. \nDie Maßnahmen, die Gegenstand der Plangenehmigung geworden \nsind, beeinträchtigen nach dem Stand der Erkenntnisse keine \nRechte der Antragstellerin im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 LuftVG. Dem Begriff \"Rechte anderer\" unterfallen \nsubjektiv-rechtlich verfestigte Positionen, insbesondere \nEigentums- oder eigentumsgleiche (dingliche) Rechte sowie das \nRecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG),\nvgl. Bundestags-Drucksache 12/4328, \nS. 22 (zu Nr. 1) oder S. 19 (zu § 36b) \nund schon Bundestags-Drucksache 12/1092 \n(S. 10) zu § 4 \nVerkehrswegeplanungsbeschleunigungsgese\ntz,\nnicht aber die bei jeder raumbeanspruchenden Planung wertend \nin die Abwägungsentscheidung einzubeziehenden Belange Dritter.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. November \n1996 - 11 A 100.95 -, Buchholz 442.09 \n§ 18 AEG Nr. 18 (S. 71); Beschluß vom \n29. Dezember 1994 - 7 VR 12.94 -, \nBuchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3; \nHofmann/Grabherr, a.a.O. § 8 Rdnr. 44; \nBonk in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 5. Aufl. \n1998, § 74 Rdnr. 143; Rosenbach, \nDVBl. 1997, 1223 f.; a.A. Jarass, \nDVBl. 1997, 795 (796 f.).\nDie Antragstellerin macht geltend, durch die Regelungen der \nPlangenehmigung vom 17. März 1997 in Gesundheit und Eigentum \nbeeinträchtigt zu sein - andere möglicherweise beeinträchtigte \nRechte sind nicht ersichtlich -, weil der durch sie \nermöglichte Luftverkehr sie mit zusätzlichen Immissionen, \ninsbesondere in der Gestalt von Lärm, belaste. Diese \nAuffassung kann sich derzeit nicht auf einen greifbaren Anhalt \nstützen. \nDie Bestimmung der Grenze, jenseits derer die Belastung durch \nFluglärm der Antragstellerin nicht mehr zugemutet werden kann, \nso daß ihre Rechte verletzt sind, hat sich an der durch die \nGebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse im übrigen \nbestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des \nkonkret zu betrachtenden Grundstücks zu orientieren. Dabei \nkönnen sich tatsächliche wie plangegebene \nGeräuschvorbelastungen, zu denen gegebenenfalls auch die \nLärmeinwirkungen durch den bestehenden Flugplatz selbst \ngehören, schutzmindernd auswirken. Sie bilden allerdings unter \nden Faktoren, die die Zumutbarkeitsgrenze situationsbedingt \nund einzelfallbezogen festlegen, nur eines der \nWertungskriterien. Es ist deshalb nicht zwingend, eine \nAusbaumaßnahme ungeachtet sonstiger Umstände allein deswegen \nfür unbedenklich zu halten, weil sie nur zu einer \ngeringfügigen Erhöhung der Lärmwerte führt. Ebensowenig dürfte \ndie Rechtsprechung zur Vorbelastung ein tauglicher Ansatz \nsein, um die Grenze der Zumutbarkeit im Wege mehrerer kleiner \nAusbauschritte (in der Art einer \"Salamitaktik\") zu Lasten der \nbetroffenen Umlieger hinauszuschieben. \nDies vorausgeschickt, ist für den Fall der Antragstellerin \nfolgendes festzuhalten: Die in Ansatz zu bringenden \nplangenehmigten Lärmauswirkungen, aus denen eine \nRechtsbeeinträchtigung hergeleitet werden könnte, bestehen im \nGrundsatz in der Differenz zwischen der Fluglärm-Vorbelastung \nund dem Fluglärm, der aus dem neu zugelassenen Luftverkehr \nresultiert. Letztere, also die Lärmauswirkungen, die auf die \nPlangenehmigung vom 17. März 1997 zurückzuführen sind, lassen \nsich mit Hilfe des Fluglärmtechnischen Gutachtens des \nSachverständigen X. vom 29. März 1996 in der Fassung der \nNachträge vom 28. November 1997 und vom 6. Februar 1997 \n(Ermittlung der Lärmbelastung am Einzelpunkt 9) bestimmen, \ngegenwärtig allerdings nur unvollkommen. Dieses Gutachten \ntrifft zum Grundstück der Antragstellerin unmittelbar keine \nFeststellungen. Es läßt aber zu, die Gesamtbelastung durch \nFluglärm - jedenfalls mit einer für das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes genügenden Näherung - aus einer \nBetrachtung des unter dem 6. Februar 1997 nachbegutachteten \nEinzelpunktes 9 (Wickeder Chaussee/Wickeder Straße) zu \nerschließen. Dieser Einzelpunkt ist seiner Entfernung und \nUmgebung nach mit dem Grundstück der Antragstellerin soweit \nvergleichbar, daß die Lärmwerte mit vorliegend vertretbaren \nUnschärfen übertragbar erscheinen. Bei dem \nFlugbetriebsszenario des Gutachtens vom 29. März 1996 \n(48.000 Bewegungen/1.450 m Bahnlänge/Flugzeugklasse S5R) ist \ndas Grundstück der Antragstellerin demnach bei Verwirklichung \ndes plangenehmigten Vorhabens mit einem äquivalenten \nDauerschallpegel von 59,4 dB(A) und einem mittleren \nMaximalpegel von 74,8 dB(A) beaufschlagt.\nDer Verwertung des Fluglärmtechnischen Gutachtens steht bei \nsummarischer Betrachtung nichts Durchgreifendes entgegen. Das \nGutachten legt nach jetzigem Erkenntnisstand ein realistisches \nFlugbetriebsszenario auf der Basis einer Bahnlänge von 1.450 m \nzugrunde, insbesondere was die Flugbewegungszahl (48.000 pro \nJahr) und die Zusammensetzung des zu erwartenden Luftverkehrs \n(nach Hinzutreten einer Flugzeugklasse S5R) anlangt; dies ist \nin der Plangenehmigung (S. 39 f.) nachvollziehbar dargelegt. \nEs wäre auch nicht sachgerecht, durch Zugrundelegung anderer \nWerte - etwa eines Flugzeugmix unter Einrechnung der gesamten \nFlugzeuggruppe S 5 - die Wirkungen eines Flugbetriebes in \nAnsatz zu bringen, der von der Anlage der Beigeladenen schon \nnach der Genehmigungslage keinesfalls ausgehen kann. Deshalb \nist es im Ausgangspunkt gerechtfertigt, daß der \nSachverständige die Flugzeuggruppe S 5 (Strahlflugzeuge mit \neinem Höchstabfluggewicht bis zu 150 t) nach der von ihm \nherangezogenen Anleitung zur Berechnung von \nLärmschutzbereichen (AzB) des Bundesministers des Innern vom \n27. Februar 1975 (GMBl. 1975, 162),\nvgl. die Ergänzung der AzB durch Erlaß \ndes Bundesministers des Innern vom \n20. Februar 1984 - U II 4 - 560 \n120/43 -, S. 28,\nden maßgeblichen Verhältnissen am Verkehrslandeplatz der \nBeigeladenen entsprechend zu einer Gruppe S5R (Strahlflugzeuge \nmit einem Höchstabfluggewicht bis zu 55 t, vgl. A. II.2.a der \nPlangenehmigung) modifiziert und die vorgestellte Belastung auf \ndieser Grundlage berechnet hat. Der zu dem Ausgangsgutachten \nerstellte Nachtrag vom 28. November 1997 berücksichtigt weiter \nzu Recht die Änderungen, die sich bei den Flugstrecken durch \ndie von der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH verfügte und \nbereits praktizierte Absenkung des Sinkwinkels für \nInstrumentenanflüge auf 3 Grad ergeben, ein Umstand, der sich \nbei der Antragstellerin als sog. Seitenanliegerin indes kaum \nlärmerhöhend auswirken dürfte.\nDie Angriffe der Antragstellerin gegen das Gutachten dringen \nnicht durch. Berechnungsfehler behauptet die Antragstellerin \nselbst nicht. Ihre Ansicht, der Sachverständige X. sei \nparteilich, erschöpft sich in Spekulationen. Im übrigen hat \nder Senat den Vorwurf der Befangenheit des Sachverständigen, \nden die Antragstellerin nur auf damals von anderen ähnlich \nerhobene Vorwürfe stützt, bereits in seinem oben erwähnten \nUrteil vom 2. Februar 1995 (UA S. 43) für unberechtigt \nerklärt. Was den von der Antragstellerin befürchteten \n\"Massentourismus\" betrifft, so ist in der Plangenehmigung \n(S. 44 f.) schlüssig dargelegt, daß der plangenehmigte Ausbau \ndes Landeplatzes eine wirtschaftliche Ausdehnung des \nCharterreiseverkehrs in größerem Umfang - mit der Folge \nhöherer als der veranschlagten Flugbewegungen - nicht zuläßt; \nwie diese Frage bei einer Verlängerung der Start- und \nLandebahn auf 2.000 m zu beurteilen wäre - hierauf bezieht \nsich die von der Antragstellerin angeführte Zeitungsmeldung -, \nsteht hier nicht zur Entscheidung. Die in Parallelverfahren \nvorgebrachten weiteren Einwände gegen das Gutachten müssen \nggf. im Hauptsacheverfahren geklärt werden.\nWas die Vorbelastung anlangt, ist diese hinsichtlich des \nGrundstücks der Antragstellerin derzeit nicht sicher \nfestzustellen. Grundsätzlich entnimmt der Senat die \nVorbelastung dem \"Fluglärmtechnischen Gutachten auf der Basis \nder Prognose von 43.000 Bewegungen/Jahr\" des Sachverständigen \nX. vom 8. Juli 1994. Dieses Gutachten beleuchtet die \nLärmbelastung aus dem Flugbetrieb, der sich nach der - von der \nAntragstellerin nicht angefochtenen und daher ihr gegenüber \nbestandskräftigen - Genehmigung vom 14. Juli 1986 und der \ndieser zugrundeliegenden Prognose zumutbarerweise einstellen \ndurfte und den die Antragstellerin deshalb jedenfalls mit \nBezug auf diese Genehmigung als Vorbelastung gegen sich gelten \nlassen muß.\nVgl. Senatsurteile vom 23. Januar 1998 \n- 20 A 3642/91 -, UA S. 32 ff. und vom \n2. Februar 1995 - 20 A 3485/91 -, UA \nS. 46 ff.\nHingegen erscheint es kaum zu vertreten - wie die \nAntragsgegnerin es tut -, darüber hinaus ein gedachtes \nweiteres Anwachsen der Flugbewegungen auf der Grundlage der \ngenannten Genehmigung von 1986 auf 48.000/Jahr als \nVorbelastung zu Lasten der Antragstellerin in Ansatz zu \nbringen. Es ist schon fraglich, ob ein solches Anwachsen hier \neine realistische Grundlage hat, was angesichts der \nrückläufigen Bewegungszahlen der Jahre 1991 bis 1996 und der \nAussage der Plangenehmigung (S. 40), der Flugplatz stoße \n\"bereits heute in seinem bisherigen Zustand ... in \nSpitzenzeiten an seine Kapazitätsgrenze\", eher fernliegt. Vor \nallem aber dürfte die Auffassung der Antragsgegnerin den \nBegriff der Vorbelastung verkennen: Nicht jeder Zustand, der \nsich in einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich eingestellt hat \noder sich aufgrund der Zulassung des Flugplatzes einstellen \nkönnte, ist als Vorbelastung zu berücksichtigen. Vielmehr muß \nder jeweilige Zustand (etwa aufgrund seines langfristigen \nBestehens) tatsächlich prägend geworden sein oder - als \nabsehbare Veränderung - die schutzwürdigen Erwartungen des \nbetroffenen Nachbarn steuern, \nvgl. Kühling, Fachplanungsrecht, \nRdnrn. 260-278,\nVoraussetzungen, die mit Blick auf die Antragstellerin \nhinsichtlich einer Bewegungszahl von 48.000/Jahr schwerlich \nerfüllt sein dürften.\nFür das Grundstück der Antragstellerin trifft das \nFluglärmtechnische Gutachten X. vom 8. Juli 1994 indes \nkeine Aussage. Der dort berechnete Einzelpunkt 8 \n(I. , Kindergarten O. straße ) kann nicht \nherangezogen werden, weil die Lage der Grundstücke nicht \nvergleichbar ist. Gleichwohl liegen keine greifbaren \nAnhaltspunkte dafür vor, daß die Antragstellerin im Verhältnis \nzum Flugverkehr auf der Basis von 43.000 Bewegungen einer \nwahrnehmbaren und beachtlichen Zunahme der Schallast \nausgesetzt sein könnte. Vielmehr belegt ein Vergleich der in \nden oben genannten Gutachten betrachteten Einzelpunkte \ndurchweg Pegeldifferenzen, die nach allgemeinen Erkenntnissen \nder Akustik nicht oder kaum wahrnehmbar sind.\nVgl. zu Wahrnehmbarkeit und \nWesentlichkeit von Pegelerhöhungen \nSenatsurteil vom 23. Januar 1998 - 20 A \n3642/91 -, UA S. 38 m.w.N.\nDie Antragstellerin setzt dem nichts Substantielles entgegen, \nso daß derzeit kein Grund für die Annahme besteht, die \nVerhältnisse auf ihrem Grundstück könnten sich grundlegend von \ndenjenigen anderer Flugplatzanlieger unterscheiden. \nEs ist schließlich nicht erkennbar, daß ungeachtet der hier \nanzunehmenden Geringfügigkeit der Geräuschimmissionszunahme \neine Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin vorliegt, sei \nes, weil die Immissionszunahme auf eine bereits \neigentumsverletzende oder gesundheitsgefährdende \nVorbelastungssituation trifft, sei es, weil die genannten \nSchwellen gerade durch die Immissionserhöhung überschritten \nwerden. Daß die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle \ndurch die oben bezeichnete Endbelastung auch nicht \nnäherungsweise erreicht wird, steht außer Frage.\nZu den insoweit anzusetzenden Werten \nvgl. bereits Senatsurteil vom \n2. Februar 1995, UA S. 46.\nNichts anderes gilt für die Beurteilung der Gefährdung der \nkörperlichen Unversehrtheit. Der Gutachter Jansen weist in \nseinem medizinischen Gutachten für den Ausbau des \nVerkehrslandeplatzes Dortmund-Wickede vom 2. November 1994, in \nseiner medizinischen Stellungnahme \"über die Auswirkungen des \nFluglärms bei der Vollnutzung der bestehenden S/L-Bahn\" vom \n5. Mai 1996 und in seiner Stellungnahme zur Einschätzung von \nGuski vom 16. Januar 1997 die im Falle der Antragstellerin in \nRede stehenden Dauerschall- und Maximalpegelwerte dem Bereich \nlediglich einer Belästigung zu. Der Senat sieht weiterhin \n(vgl. S. 46 des vorgenannten Senatsurteils) keinen Grund, \ndieser Bewertung nicht zu folgen, soweit sie die Frage der \nGefährdung der menschlichen Gesundheit betrifft; \ndurchgreifende Bedenken hiergegen hat auch die Antragstellerin \nnicht aufgezeigt. \nEine Rechtsbeeinträchtigung zu Lasten der Antragstellerin \nliegt weiterhin insoweit nicht vor, als es sich um sonstige \nImmissionen, hier also um die Luftverunreinigungen, handelt; \nnachteilige Wirkungen auf Rechte der Antragstellerin gehen von \nden durch den plangenehmigten Flugbetrieb verursachten \nLuftverunreinigungen nicht aus. Das \"Gutachten zu \nflugverkehrsbedingten gasförmigen Immissionen in der Umgebung \ndes Flughafens Dortmund-Wickede\", das der TÜV-Rheinland \n(Institut für Umweltschutz und Energietechnik) unter dem \n4. August 1994 zu dem geplanten Ausbau der Start- und \nLandebahn auf 2.000 m erstellt hat, sowie dessen auf die \nstreitige Plangenehmigung bezogene Stellungnahme vom 20. März \n1996 verdeutlichen, daß die Immissionen von \nKohlenwasserstoffen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden in die \nUmgebung des Flugplatzes als geringfügig einzustufen sind und \nkeine gesundheitsbeeinträchtigenden Wirkungen haben (vgl. auch \nPlangenehmigung S. 58 f.). Diese Einschätzung wird durch das \nVorbringen der Antragstellerin nicht entkräftet.\nDas Interesse der Antragstellerin daran, auch von einer \nZunahme der Immissionen im anzunehmenden (geringen) Umfang \nverschont zu bleiben, ist nach dem Vorstehenden allenfalls \n- sieht man diese Erhöhungen nicht ohnehin letztlich als \nunbeachtlich an - als abwägungserheblicher Belang der \nAntragstellerin zu betrachten, aber nicht als Recht (im Sinne \neiner ungeachtet gegenläufiger Interessen durchsetzbaren \nPosition), das einer Verfahrensweise nach § 8 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 LuftVG entgegenstehen könnte. \nOb die Antragsgegnerin den Anforderungen des auch bei der \nErteilung von Plangenehmigungen zu beachtenden \nAbwägungsgebotes,\nvgl. Bonk, a.a.O. § 74 Rdnr. 137; \nRamsauer in: Kopp, VwVfG, Nachtrag zur \n6. Aufl. (Stand: November 1996), § 74 \nRdnr. 96,\nmit Bezug auf etwa zu berücksichtigende Belange der \nAntragstellerin zumindest im Ergebnis genügt hat, mag der \nEntscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Legt \nman, wie der Senat dies getan hat, die Annahme einer lediglich \ngeringfügigen Lärmimmissionszunahme und rechtlich nicht \nbeeinträchtigenden Gesamtbelastung zugrunde, so dürfte sich \ninsoweit ein Abwägungsmangel kaum begründen lassen. Gemäß § 10 \nAbs. 8 Satz 1 LuftVG sind nämlich Mängel bei der Abwägung nur \nerheblich, wenn sie offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Auch anderweitige \n(offensichtliche und kausale) Abwägungsmängel sind nicht \nerkennbar. Soweit die Antragstellerin rügt, die \nAntragsgegnerin habe die Zunahme des durch den zusätzlichen \nFlugverkehr veranlaßten Straßenverkehrslärms nicht ausreichend \nuntersucht und gewürdigt, ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht \nerkennbar, daß es sich überhaupt um eine faßbare Wirkung des \nVorhabens handelt, die als hinreichend konkreter Belang in die \nAbwägung einzustellen war. Die nähere Würdigung kann ebenfalls \nim Hauptsacheverfahren erfolgen.\nBei der weiteren, von den Erfolgsaussichten der Klage gelösten \nInteressenabwägung ergibt sich, daß es der Antragstellerin \nzuzumuten ist, die Ausnutzung der hier zu beurteilenden \nÄnderungen der Anlage und des Betriebs des \nVerkehrslandeplatzes vorerst hinzunehmen. Dem eher gering zu \nveranschlagenden Interesse der Antragstellerin stehen \nbeachtliche Belange der Beigeladenen gegenüber, mit denen \nöffentliche Interessen einhergehen. Die Erweiterung der Anlage \nund des Betriebs dient vorrangig dazu, den Verkehrslandeplatz \nin seiner bisherigen Funktion - als Station für den regionalen \nLinienluftverkehr und als Schwerpunkt für den \nGeschäftsreiseverkehr - zu erhalten und zu festigen. Die \nPlangenehmigung verdeutlicht in nachvollziehbarer und \nschlüssiger Weise, daß die genehmigten Änderungen im Blick auf \nden Erhalt des Landeplatzes vernünftigerweise geboten sind \n(Plangenehmigung S. 37 ff.), nämlich als Anpassungen an die \ngestiegene, aktuelle Nachfrage nach \nregionalluftverkehrstypischen Beförderungsmöglichkeiten und an \nden auf diesen Bedarf abgestellten Entwicklungsfortschritt \nbeim Fluggerät. Die Änderungen sollen einen Weg eröffnen, \nbereits verkehrende Flugzeugtypen wirtschaftlicher zu nutzen \nund zwischenzeitlich speziell für den Regionalluftverkehr \nentwickelte Baumuster (insbesondere BAe 146/Avro und Saab 340) \nfortan einsetzen zu können. Durchgreifende Einwände gegen \ndiese Einschätzung der Antragsgegnerin sind nicht vorgebracht. \nDaß Entwicklungen der Nachfragesituation und beim Fluggerät \nberücksichtigt werden müssen und planerisch bewältigt werden \ndürfen, ergibt sich aus der Eingliederung des Luftverkehrs in \ndas allgemeine Verkehrsgeschehen wie auch aus der Einbindung \nvon Flugplätzen des allgemeinen Verkehrs in die \nLuftverkehrsinfrastruktur.\nVgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 1987 \n- 20 B 28/87 -, BA S. 15.\nIn beidem hat der Verkehrslandeplatz der Beigeladenen seit \nJahren seinen festen Platz gefunden, so daß es nicht \ngerechtfertigt erscheint, der Beigeladenen die alsbaldige \nWahrnehmung sich abzeichnender Chancen zu verwehren, diesen \nStatus angesichts gewandelter Anforderungen zu bekräftigen und \nauszubauen.\nDen Notwendigkeiten und Chancen der aktuellen Situation hat \ndie Antragstellerin, wie im Rahmen der Beurteilung der \nErfolgsaussichten ihrer Klage bereits gewürdigt, zur Zeit kaum \netwas von vergleichbarem Gewicht entgegenzusetzen. \nEntscheidend tritt hinzu, daß die angesprochene Prognose einer \nzusätzlichen Lärmbelastung auf einer Abschätzung des \nLuftverkehrs beruht, die dem heutigen und in nächster Zeit \n- jedenfalls während der voraussichtlichen Dauer des \nHauptsacheverfahrens - zu erwartenden tatsächlichen Verkehr \nnicht entspricht. Unabänderliche Tatsachen zu Lasten der \nAntragstellerin werden im Gefolge der Entscheidung des Senats \nnicht geschaffen. Nach einem etwaigen Erfolg der \nAnfechtungsklage wäre die Beigeladene ohne weiteres und \nsogleich verpflichtet und in der Lage, Anlage und Betrieb des \nPlatzes auf den bisherigen, mit Genehmigung vom 14. Juli 1986 \nzugelassenen Umfang zurückzuschneiden. Sich bis dahin auf den \nplangenehmigten Betrieb einzurichten bleibt das Risiko der \nBeigeladenen. Wenn der Antragstellerin zugemutet wird, den vor \ndem Abschluß des Hauptsacheverfahrens abgewickelten \nFlugbetrieb auf der Grundlage der plangenehmigten Änderungen \nhinzunehmen, so hat dies seinen Grund darin, daß das Postulat \ndes Suspensiveffektes als Regelfall - wie eingangs dargelegt - \nbei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung an Grenzen stößt. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309695","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-24/20-b-1232-97-ak","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309695","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309695","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-24/20-b-1232-97-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309695","retrieved":"2026-07-09 03:39:24.512272+00:00"}}