{"status":"available","doknr":"OLD309694","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0424.10A.B550.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-24","aktenzeichen":"10A B 550/98.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/11, wobei die \nAntragsteller zu 1., die Antragsteller zu 3., die Antragsteller zu 4., die Antragsteller zu \n6. sowie die Antragsteller zu 7. für ihren jeweiligen Kostenanteil jeweils als \nGesamtschuldner haften.\n\nDer Streitwert wird auf 110.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet. Es ist weder zur Abwehr \nschwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend \ngeboten (§ 47 Abs. 6 VwGO), den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan Nr. 1 \"F. -Center-S. \" der \nAntragsgegnerin (Satzungsbeschluß vom 17. Februar 1998) außer \nVollzug zu setzen.\n\n3\n\nEine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren \nnimmt jedenfalls zeitweise die begehrte Entscheidung in der \nHauptsache vorweg. Die streitige Rechtsnorm darf ganz oder \nteilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der von ihr konkret \nBegünstigten nicht mehr angewendet werden. Dies ist nur in \nbesonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Sie müssen \nden Erlaß einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar \nmachen. Dafür werden im Regelfall die Gründe, die für die \nNichtigkeit der Norm vorgebracht werden, nur dann untersucht, \nwenn sich der Antrag in der Hauptsache bereits als \noffensichtlich erfolgreich erweist.\n\n4\n\nDer Vollzug des vorhabenbezogenen Bebauungsplans stellt für \ndie Antragsteller keinen schweren Nachteil im Verständnis von \n§ 47 Abs. 6 VwGO dar.\n\n5\n\nDie von ihnen angeführten Gründe für die Nichtigkeit des \nBebauungsplans bleiben dabei - wie regelmäßig - außer \nBetracht, denn aus den im Hauptsacheverfahren erhobenen Rügen \nergibt sich eine offensichtliche Nichtigkeit des \nBebauungsplans nicht.\n\n6\n\nDer Vollzug des Bebauungsplans als solcher stellt für die \nAntragsteller keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 \nAbs. 6 VwGO dar. Ein solcher schwerer Nachteil folgt \nregelmäßig nicht aus einer bevorstehenden Verwirklichung des \nBebauungsplans. Die Realisierung des Bebauungsplans ist immer \ndessen vom Gesetz unterstelltes Ziel. Wäre der Gesetzgeber \ndavon ausgegangen, die zu erwartende Verwirklichung des \nBebauungsplans gäbe als solche bereits Anlaß, bei Widerspruch \ngegen den Bebauungsplan diesen zunächst nicht zu vollziehen, \nhätte er eine entsprechende gleichsam automatisch wirkende \nRegelung getroffen. Das ist indessen nicht geschehen. \nVorläufiger Rechtsschutz hängt vielmehr von einer \nindividuellen Betroffenheit des jeweiligen Antragstellers \nab,\n\n7\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 14. Juli \n1996 - 7a B 1608/96.NE -.\n\n8\n\nDie Planverwirklichung begründet einen schweren Nachteil \nnur dann, wenn die Umsetzung des Plans für den einzelnen \nAntragsteller eine schwerwiegende Beeinträchtigung in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für rechtlich \ngeschützte eigene Rechtspositionen erwarten läßt,\n\n9\n\nvgl. z.B. OVG NW, Beschluß vom \n14. August 1997 \n- 10a B 1354/97.NE -.\n\n10\n\nDanach kann offenbleiben, ob das Vorhaben wirtschaftlich \nrentabel betrieben werden kann oder ob - wie die Antragsteller \nvermuten - das Unternehmen unwirtschaftlich ist, weil in den \nNachbargemeinden vergleichbare Lichtspieltheater vorhanden \nsind und deshalb der Bedarf gesättigt ist. Sollte aus diesen \nGründen bei Verwirklichung des Bebauungsplans eine \nInvestitionsruine entstehen und wertvolle Freiflächen \nvergeudet werden, würden dadurch ausschließlich Belange der \nAllgemeinheit und der Beigeladenen beeinträchtigt, nicht indes \nrechtlich geschützte Belange der Antragsteller. Wegen dieser \nvon den Antragstellern behaupteten Gefahr kann der \nBebauungsplan mithin nicht außer Vollzug gesetzt werden. Der \nSenat braucht deshalb nicht der Anregung der Antragsteller zu \nfolgen, Auskünfte bei den zuständigen Fachbehörden sowie den \nIndustrie- und Handelskammern oder den Fachverbänden zur \nEntwicklung der \"Kinolandschaft\" einzuholen. Aus demselben \nGrunde kommt es für die begehrte einstweilige Anordnung nicht \ndarauf an, ob der Vorhabenträger der Antragsgegnerin eine weit \nüberhöhte Zahl zu schaffender Arbeitsplätze vorgegaukelt hat, \nwie die Antragsteller argwöhnen, und die Antragsgegnerin \ndeshalb den Vorhaben- und Erschließungsplan aufheben sowie den \nDurchführungsvertrag anfechten oder kündigen wird. Eine \nrechtsverbindliche Erklärung des Vorhabenträgers und der \nAntragsgegnerin hierzu brauchte der Senat ebenfalls nicht \neinzuholen.\n\n11\n\nDen Antragstellern drohen keine schweren Nachteile im \nVerständnis von § 47 Abs. 6 VwGO, wenn in Vollzug des \nBebauungsplans die dort zugelassenen Gebäude errichtet werden. \nDie Antragsteller machen geltend, wegen ihrer Höhe könnten \ndiese Gebäude den Empfang von Fernseh- und Hörfunksendungen \nbeeinträchtigen. Diese Wirkung könnte insbesondere von dem \ngrößeren Baukomplex ausgehen, für dessen Nutzung der \nBebauungsplan \"Bowling, Diskothek, Multiplex-Kino\" festsetzt. \nFür diesen Baukörper läßt der Bebauungsplan eine maximale Höhe \nvon 85,00 m über NN zu; bezogen auf die vorhandene \nGeländeoberfläche ist dies eine Höhe von etwa 23 m. In den \n\"Schatten\" dieses Gebäudekomplexes kämen vornehmlich die \nWohngrundstücke des Antragstellers zu 5., der Antragsteller zu \n10. und zu 11., möglicherweise auch noch der Antragsteller zu \n7. und zu 3. zu liegen. Die Antragsteller können sich für ihre \nBefürchtung auf die Stellungnahme stützen, welche die Deutsche \nTelekom als Träger öffentlicher Belange im \nAufstellungsverfahren abgegeben hat. Danach muß mit \nBeeinträchtigungen der Ton- und Fernseh-Rundfunkversorgung \ndurch Abschattung und/oder Reflektion gerechnet werden, falls \neinzelne Bauwerke die vorhandene Bebauung um mehr als 6 m \nüberragen. Sollte der Empfang von Rundfunk- und \nFernsehsendungen durch die Errichtung der zugelassenen Gebäude \nbeeinträchtigt werden, stellt dies keinen schweren Nachteil \nfür die Antragsteller dar. Ein ungestörter Empfang von \nFernseh- und Rundfunksendungen kann anderweit sichergestellt \nwerden, beispielsweise durch den Anschluß an das Kabelnetz. \nHierauf hat die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über \ndie eingegangenen Anregungen und Bedenken hingewiesen. Ein \nAnschluß an das Kabelnetz macht zwar zusätzliche finanzielle \nAufwendungen erforderlich. Das Grundrecht auf \nInformationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt indes \nebensowenig wie die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG \ndavor, daß sich die Umgebung ändert und infolge dessen die \nbisherige Möglichkeit des Rundfunk- und Fernsehempfangs den \nneuen Gegebenheiten technisch angepaßt werden muß und hierfür \nfinanzielle Aufwendungen getätigt werden müssen,\n\n12\n\nzum Eigentumsschutz aus \nzivilrechtlicher Sicht in diesem \nZusammenhang vgl. Bundesgerichtshof, \nUrteil vom 21. Oktober 1983 \n- V ZR 166/82 - BGHZ 88, 344.\n\n13\n\nOb es sich anders verhält, wenn die Errichtung eines \nGebäudes den Empfang von Fernseh- und Radiosendungen insgesamt \ntechnisch oder wirtschaftlich unmöglich macht, bedarf keiner \nEntscheidung. Ein solcher Sachverhalt steht nicht in Rede. Aus \ndiesem Grund braucht der Senat in diesem Verfahren nicht \ndarauf einzugehen, ob die befürchteten Störungen des Rundfunk- \nund Fernsehempfangs überhaupt auftreten werden.\n\n14\n\nNicht auf einen schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 \nVwGO führt die Vermutung der Antragsteller, daß, falls der \nstreitige Bebauungsplan durch die Errichtung der dort \nzugelassenen Gebäude umgesetzt werde, auf den Grundstücken der \nAntragsteller der Betrieb eines Mobilfunktelefons unmöglich \nwerde. Der Besitzer eines Mobilfunktelefons hat weder aus \nArt. 5 Abs. 1 GG noch aus Art. 2 Abs. 1 GG eine eigene \nRechtsposition, kraft deren er Veränderungen in der Umgebung \nverhindern könnte, welche die Benutzung eines \nMobilfunktelefons auf seinem Grundstück erschweren. Allenfalls \nsind Interessen, nicht jedoch Rechte des Betreibers des Netzes \ntangiert, dessen Sache es ist, durch entsprechende technische \nMaßnahmen die Funktionsfähigkeit des Netzes sicherzustellen. \nDazu kann auch der Betrieb von Sendeanlagen auf Hochhäusern \ngehören, wie sie hier errichtet werden sollen. Der Senat \nbraucht deshalb nicht weiter der Frage nachzugehen, ob die von \nden Antragstellern befürchtete Gefahr überhaupt realistisch \nist.\n\n15\n\nDer Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nicht deshalb \ndringend geboten, weil bei einem Vollzug des Bebauungsplans \ndie dort zugelassene Nutzung zu schweren Nachteilen der \nAntragsteller führt, die sich nachträglich nicht mehr beheben \nlassen.\n\n16\n\nDie Antragsteller verweisen zum einen auf den \nKraftfahrzeugverkehr, der durch das Vorhaben \"F. -\nCenter mit Bowling-Anlage, Diskothek, Unterhaltungszentrum, \nMultiplexkino, Restaurants sowie Hotel\" ausgelöst wird. \n\n17\n\nDie Antragsteller sprechen damit zum Teil Fragen an, die \nnicht ihre eigenen rechtlich geschützten Positionen betreffen \nund deshalb keinen schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 \nVwGO begründen können. \n\n18\n\nDies gilt zum einen für ihre Behauptung, die Zunahme des \nKraftfahrzeugverkehrs werde durch den zusätzlichen Ausstoß von \nAutoabgasen den Benzolwert, der aufgrund der derzeitigen \nVerkehrsbelastung bereits im Grenzbereich liege, über den Wert \nsteigern, der nach der 23. Verordnung zum \nBundesimmissionsschutzgesetz zulässig sei. Diese Behauptung \nder Antragsteller bezieht sich auf die H. Straße, \nan die das Plangebiet nach dem Bebauungsplan angebunden werden \nsoll. Die Antragsteller sind indes nicht Anlieger der \nH. Straße. Eine Beeinträchtigung in eigenen \nBelangen im Sinne eines Nachteils nach § 47 Abs. 6 VwGO ist \ndamit nicht dargetan.\n\n19\n\nKeine eigenen Belange der Antragsteller berührt ihr \nweiterer Vortrag, namentlich im Ortstermin, das Straßennetz in \nder näheren Umgebung des geplanten Vorhabens sei nicht \nimstande, den zusätzlichen Verkehr von und zu dem \n\"F. -Center\" aufzunehmen und gefahrlos zu führen. \nAngesprochen ist damit die gesicherte Erschließung des \nVorhabens. Betroffen sind Belange der Allgemeinheit. Engpässe \nsollen nach dem Vortrag der Antragsteller zudem nur an Straßen \nauftreten, an denen ihre Wohngrundstücke nicht liegen. Nach \ndem Bebauungsplan sollen Kraftfahrzeuge das Gelände des \nF. -Centers auf einer Straße verlassen, die unter \nder H. Straße hindurchführt und in die \nT. straße einmündet, über die die H. Straße \nerreicht wird; von der H. Straße aus können die \nFahrzeuge entweder die Autobahnauffahrt I. -F. der \nBundesautobahn A 43 oder in entgegengesetzter Richtung das \nZentrum von I. erreichen. Die Antragsteller halten \ninsbesondere die S. straße nach ihrem Ausbauzustand für \nnicht geeignet, den zusätzlichen Verkehr aus dem \nF. -Center aufzunehmen, weil diese Straße bereits \nerheblich durch den Zu- und Abgangsverkehr von und zu der \nnahegelegenen Zentralverwaltung der Ruhrkohle AG belastet sei. \nDie Antragsteller befürchten darüber hinaus einen Rückstau von \nKraftfahrzeugen auf der H. Straße vor der Ampel, \ndie das Linksabbiegen in die Autobahnauffahrt regelt. Verkehr, \nder sich an diesen Brennpunkten staut, betrifft die \nAntragsteller nicht unmittelbar. Sie können allenfalls \nmittelbar betroffen werden, wenn ortskundige Fahrer die Straße \n\"R. \" als \"Schleichweg\" benutzen, um nicht über die \nBundesautobahn A 43, sondern auf innerörtlichen Straßen nach \nC. zu gelangen. Jedoch ist nicht erkennbar, daß die Straße \nR. nicht geeignet wäre, zusätzlichen Verkehr \naufzunehmen. Wenn die Verkehrsbelastung dieser Straße infolge \ndes Vorhabens steigt, müssen die Antragsteller dies wie andere \nAnlieger hinnehmen. Zudem ist die Straße R. derzeit \ndurch eine verkehrsregelnde Maßnahme als Durchgangsstraße in \nRichtung B. Straße gesperrt, die nach C. \nweiterführt. Von dieser derzeit bestehenden Lage ist für die \nEntscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung auszugehen.\n\n20\n\nDie Antragsteller machen ferner geltend, auf dem Gelände \ndes F. -Centers selbst stünden für die dort \nvorgesehenen Nutzungen nicht ausreichend Stellplätze zur \nVerfügung, mit der weiteren von ihnen befürchteten Folge, daß \nBesucher ihre Kraftfahrzeuge in den angrenzenden Straßen \nabstellen. Die Antragsteller sehen sich nicht nur durch \nparkende Kraftfahrzeuge, sondern insbesondere auch durch Autos \nauf der Suche nach einem Parkplatz in der Nutzung ihrer \nWohngrundstücke beeinträchtigt. Auch mit diesem Vortrag ist \nkein schwerer Nachteil durch den Vollzug des Bebauungsplans \ndargelegt. Wird der Bebauungsplan verwirklicht, muß dies nicht \nzwangsläufig die von den Antragstellern befürchteten Folgen \nnach sich ziehen. Der Vorhabenträger hat im \nBaugenehmigungsverfahren die notwendigen Stellplätze für sein \nVorhaben nachzuweisen. Er kann die Möglichkeiten, die ihm der \nBebauungsplan planungsrechtlich einräumt, nur nach Maßgabe des \nBauordnungsrechts ausnutzen. Erst im Baugenehmigungsverfahren \nist die Nutzung der einzelnen Bauflächen so zu konkretisieren, \ndaß beurteilt werden kann, wie viele Stellplätze für das \nVorhaben erforderlich sind. Der Bebauungsplan ist mit seinen \nFestsetzungen für eine Lösung des Stellplatzproblems im \nGenehmigungsverfahren offen. Er weist eine Baufläche für ein \nParkhaus und umfangreiche Flächen für Stellplätze aus. Der \nStellplatzbedarf auch groß dimensionierter \nFreizeiteinrichtungen kann damit je nach deren konkretem \nUmfang, über den im Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, \ngedeckt werden. Soweit die Antragsteller von einer planerisch \nnicht bewältigten Stellplatzproblematik sprechen, erwecken sie \nden unzutreffenden Eindruck, die Besucher der \nFreizeiteinrichtungen irrten sämtlich und beständig durch die \nangrenzenden Straßen auf der Suche nach einem Parkplatz. Im \nübrigen besteht die Pflicht, die notwendigen Stellplätze auf \ndem Grundstück anzulegen, auf dem das Vorhaben selbst \nverwirklicht werden soll, im öffentlichen Interesse daran, die \nöffentlichen Straßen vom ruhenden Verkehr freizuhalten. \nBelange konkreter Grundstückseigentümer in der Nachbarschaft \neines Vorhabens sind damit nicht berührt. Das mag allenfalls \ndann anders sein, wenn die fehlende Bewältigung des ruhenden \nVerkehrs, der von einem Bauvorhaben ausgelöst wird, Störungen \nin die Umgebung hineinträgt, aufgrund deren sich das Vorhaben \nals rücksichtslos darstellt,\n\n21\n\nvgl. Niedersächsisches OVG, Beschluß \nvom 14. März 1997 - 1 M 6589/96 - \nBaurecht 1997, 983.\n\n22\n\nDer Bebauungsplan ist aber - wie erwähnt - für eine \n\"Feinsteuerung\" im Genehmigungsverfahren offen, die \nverhindert, daß durch den ruhenden Verkehr unzumutbare \nStörungen in die Umgebung hineingetragen werden. Deshalb \nbedarf in diesem Verfahren keiner Prüfung, ob die \nAntragsgegnerin und der Vorhabenträger die Zahl der \nStellplätze zutreffend ermittelt haben, die bei einer \noptimalen Ausnutzung der Bauflächen erforderlich sind, oder ob \ndie dagegen gerichteten, mehr pauschalen Angriffe der \nAntragsteller diese Berechnungen zu erschüttern vermögen.\n\n23\n\nDie Antragsteller befürchten weiter, daß ihre \nWohngrundstücke Immissionen durch den Betrieb des \nF. -Centers ausgesetzt sind, insbesondere durch \nLärm. Auch insoweit ist indes nicht erkennbar, daß der \nBebauungsplan außer Vollzug gesetzt werden müßte, weil seine \nVerwirklichung Probleme aufwirft, die im Genehmigungsverfahren \nnicht bewältigt werden können und seine Verwirklichung sich \ndeshalb als schwerer Nachteil für die Antragsteller darstellt. \nDas gilt zunächst für Lärm, der von dem eigentlichen \nF. -Center mit seinen Lichtspieltheatern, der \nDiskothek, der Bowlinganlage und den Restaurants auf die \nWohngrundstücke der Antragsteller einwirken könnte. Diese \nliegen über 80 m (Antragsteller zu 5.) und weiter von der \nhierfür festgesetzten überbaubaren Fläche entfernt. Daß es \nnicht möglich sein soll, die Gebäude für diese Nutzungen so zu \nerrichten, daß die benachbarte Wohnbebauung vor unzumutbaren \nLärmeinwirkungen gewahrt bleibt, ist nicht erkennbar. Die \nüberbaubare Grundstücksfläche für die Freizeiteinrichtungen \nist zugleich so festgesetzt, daß die dort zu errichtenden \nGebäude die festgesetzten Stellplatzflächen gegen die \nWohngrundstücke des Antragstellers zu 5. und der Antragsteller \nzu 10. und 11. abschirmen. Im Kern nichts anderes gilt für \nGeräusche, die von dem Parkhaus ausgehen können, das in der \nsüdöstlichen Ecke des Plangebiets festgesetzt ist. Von Lärm \naus dem Parkhaus betroffen sein können allenfalls der \nAntragsteller zu 9. (W. -B. -Straße 118 b), der \nAntragsteller zu 8. (W. -B. -Straße 118 a) und die \nAntragsteller zu 1. (R. 54). Ihre Wohnhäuser liegen \nrund 50 m (Antragsteller zu 8. und zu 9.) und rund 80 m \n(Antragsteller zu 1.) von der überbaubaren Grundstücksfläche \nentfernt, für die der Bebauungsplan eine Bebauung mit einem \nParkhaus zuläßt. Die konkrete Gestaltung des Parkhauses ist \nGegenstand erst des Genehmigungsverfahrens. Bisher ist nichts \ndafür hervorgetreten, das Parkhaus könne nicht so gestaltet \nwerden, daß eine unzumutbare Beeinträchtigung der angrenzenden \nWohngrundstücke durch Lärm ausgeschlossen wird. Insoweit sind \nin dem Schallgutachten der RW-TÜV vom 7. Juli 1997 Maßnahmen \nzur Schallminderung vorgeschlagen. Sie sind in den \nBebauungsplan übernommen. Dabei ist jedenfalls für die durch \ndas Parkhaus betroffene W. -B. -Straße, an der die \nGrundstücke der Antragsteller zu 8. und zu 9. unmittelbar \nsowie das Grundstück der Antragsteller zu 1. als Eckgrundstück \nliegen, zu Recht angenommen worden, die Bebauung beidseits \ndieser Straße sei (allenfalls) als Mischgebiet einzustufen. \nDie W. -B. -Straße führt in einen Bereich mit \nerheblicher gewerblicher Nutzung. Dazu gehört neben der Bau- \nund Möbeltischlerei auf dem Grundstück W. -B. -Straße 85 \nder Reifendienst, der Baustoffhandel und der Kohlehandel. \n\n24\n\nSchwere Nachteile sind erst recht nicht für die \nAntragsteller zu 7., aber auch nicht für die Antragsteller zu \n6. erkennbar. Ihre Wohngrundstücke liegen von dem eigentlichen \nVorhaben sehr weit entfernt. Die Straße R. ist in \ndiesem Bereich derzeit durch eine verkehrsregelnde Maßnahme \nals Durchgangsstraße zur H. Straße gesperrt. Von \ndieser derzeit bestehenden Lage ist - wie erwähnt - für die \nEntscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung auszugehen. Danach werden diese Antragsteller nicht \nvom Durchgangsverkehr betroffen. Unzuträglichkeiten, die jene \nAntragsteller durch Besucher befürchten, die zu Fuß von der \nnahegelegenen U-Bahnhaltestelle die Unterhaltungseinrichtungen \naufsuchen oder von dort zurückkehren, sind baurechtlich nicht \nmehr dem Vorhaben zuzurechnen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nFestsetzung des Streitwerts auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-24/10a-b-550-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-24/10a-b-550-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309694","retrieved":"2026-07-09 03:39:24.423024+00:00"}}