{"status":"available","doknr":"OLD309713","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0423.2A1384.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"2 A 1384/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) besitzt eine Übernahmegenehmigung des \nBundesverwaltungsamtes vom 21. März 1988 (SO-Liste ). Der \nAntrag des Klägers zu 2), des Sohnes der Klägerin zu 1), vom \n25. Juli 1991 auf \"Nachtrag\" in diese Übernahmegenehmigung \nwurde nicht beschieden. Die Kläger reisten am 27. Januar 1992 \nin die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 5. \nFebruar 1992 in der Außenstelle S. des \nBundesverwaltungsamtes einen Antrag auf Registrierung.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 26. Februar 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt diesen \"Antrag auf Registrierung\" im \nwesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin zu 1) seine \nkeine deutsche Volkszugehörige.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 11. März 1992 \nWiderspruch ein und machten im wesentlichen geltend: Die \nKlägerin zu 1) sei deutsche Volkszugehörige. Sie sei \nüberwiegend von ihrer deutschen Mutter erzogen worden und habe \nvon ihr die deutsche Sprache erlernt. Sie habe ihr in früher \nKindheit das Bewußtsein vermittelt, zum deutschen Volk zu \ngehören. Auf die Eintragung ihrer Nationalität im Inlandspaß \nals \"Estin\" komme es nicht an, da diese Eintragung gegen ihren \nWillen vorgenommen worden sei.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. April 1993 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger \"hinsichtlich \nder Einbeziehung in das Verteilungsverfahren\" unter Hinweis \ndarauf als unbegründet zurück, die Übernahmegenehmigung der \nKlägerin zu 1) bleibe bestehen, begründe jedoch keinen \nAnspruch auf Registrierung, sondern habe nur Bedeutung für ihr \nAufentshaltsrecht.\n\n6\n\nAm 20. Mai 1993 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nDie Einbeziehung der Klägerin zu 1) in das \nVerteilungsverfahren könne nicht mit der Begründung verweigert \nwerden, sie sei keine deutsche Volkszugehörige. Dies sei durch \nden rechtsverbindlichen Aufnahmebescheid in Form der \nÜbernahmegenehmigung bereits festgestellt. Eine nochmalige \nÜberprüfung der Aussiedlereigenschaft im Verteilungsverfahren \nsei vom Gesetz nicht vorgesehen. Der Kläger zu 2) habe \nzumindest einen Anspruch auf Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid seiner Mutter.\n\n7\n\nDie Kläger haben (sinngemäß) beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 26. Februar 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. April \n1993 zu verpflichten, sie in das \nVerteilungsverfahren einzubeziehen und \naufzunehmen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verpflichten, die \nKlägerin zu 1) in das \nVerteilungsverfahren einzubeziehen und \nden Kläger zu 2) gemäß § 7 Abs. 2 iVm \n§ 27 Abs. 2 BVFG aufzunehmen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, abgewiesen.\n\n14\n\nGegen diesen ihnen am 2. Februar 1995 zugestellten \nGerichtsbescheid haben die Kläger am 24. Februar 1995 die \nvorliegende Berufung eingelegt und zu deren Begründung im \nwesentlichen vorgetragen: Die Prüfung des \nRechtsschutzbedürfnisses einer Klage könne lediglich darauf \ngerichtet sein, ob der Bürger, der sich gegen einen erlassenen \nVerwaltungsakt wende, ein Interesse geltend machen könne, \ndiesen Verwaltungakt aufgehoben zu bekommen bzw. die Behörde \nzu verpflichten, die mit dem Verwaltungsakt verweigerte \nHandlung vorzunehmen. Die Kläger müßten nicht nachweisen, daß \ndie Leistungen, die sie eventuell nach Erlaß des \nVerwaltungaktes vom Verwaltungsakt abhingen, noch erbracht \nwerden könnten bzw. daß sie ein Interesse daran hätten, diese \nLeistungen in Anspruch zu nehmen. Es reiche, wenn der Bürger \nLeistungen in Anspruch nehmen könne. Wenn er hierauf \nnachträglich verzichte, sei dies seine eigene Entscheidung. \nDie Kläger hätten deshalb einen Anspruch auf Aufhebung des \nrechtswidrigen Verwaltungsaktes, da sie Integrationsleistungen \nnicht erhalten hätten. Nur wenn die Kläger in die Verteilung \neinbezogen und einem Bundesland zugewiesen würden, sei es \nihnen möglich, gegenüber der Beklagten die ihnen entstandenen \nSchäden geltend zu machen. Eingliederungsleistungen seien \nihnen mit der Begründung verweigert worden, sie hätten keinen \nRegistrierschein. Da ihnen auch ein Aufenthaltsrecht \nverweigert und mit der Abschiebung gedroht worden sei, seien \nsie durch die untere Verwaltungsbehörde dazu gezwungen worden, \nIhren Aufenthalt im Bundesgebiet zumindest vorübergehend \nwieder aufzugeben. Der Kläger zu 2) habe auch einen \nAufnahmeanspruch als Abkömmling aus § 94 BVFG.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen (sinngemäß),\n\n16\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung \nohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter als \nEinzelrichter zugestimmt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die \nKlage unzulässig ist.\n\n23\n\nDie Kläger verfolgen ihr Begehren zu Recht mit einer \nVerpflichtungsklage. Denn sie erstreben mit dem gestellten \nKlageantrag den Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes, \nnämlich die Entscheidung der Beklagten, sie in das \nVerteilungsverfahren nach § 8 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der \nFassung der Bekanntmachung der Neufassung des \nBundesvertriebenengesetz vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) - \nBVFG - einzubeziehen. Diese Entscheidung wird nach der \nVerwaltungspraxis der Beklagten durch die Erteilung oder \nVersagung des sogenannten Registrierscheins getroffen.\n\n24\n\nVgl. jeweils die Nummern 1 zu Abs. 5 \nbzw. 6 der Vorläufigen Richtlinie der \nBeklagten zu § 8 BVFG.\n\n25\n\nHierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, denn diese \nEntscheidung regelt mit Außenwirkung, ob und in welchem Land \nder Bundesrepublik Deutschland der Verteilungsbewerber \nAufnahme findet, insbesondere ob und gegen welches Land dem \nVerteilungsbewerber ein Anspruch auf Aufnahme zusteht.\n\n26\n\nVgl. von Schenckendorff, \nVertriebenen- und Flüchtlingsrecht, \nStand Januar 1997, B 2 § 8 Anm. 2 \nc).\n\n27\n\nDie Klage ist jedoch unzulässig, weil für das von den \nKlägern verfolgte Klagebegehren auf Erteilung eines \nRegistrierscheins nach deren Rückkehr in das \nAussiedlungsgebiet (jedenfalls) kein Rechtsschutzbedürfnis \nmehr besteht.\n\n28\n\nSachurteilsvoraussetzung für jede verwaltungsgerichtliche \nVerpflichtungsklage ist, daß der Kläger ein \nRechtsschutzbedürfnis für den Erlaß des begehrten \nVerwaltungsaktes hat. Dieses fehlt u.a. grundsätzlich dann, \nwenn die Hauptsache sich erledigt hat und die Klage für den \nKläger offensichtlich keinerlei nennenswerte rechtliche oder \ntatsächliche Vorteile (mehr) bringen kann.\n\n29\n\nVgl. Kopp, VwGO, 10. Auflage, \nVorbemerkung vor § 40 Rdn. 31 und 34; \nRedeker-von Oertzen, VwGO, 11. Auflage, \n§ 42 Rdn. 29.\n\n30\n\nDies ist hier jedoch der Fall. Dadurch, daß die Kläger in \ndas Aussiedlungsgebiet zurückgekehrt sind, hat sich die \nHauptsache der auf Erteilung eines Registrierscheins \ngerichteten Verpflichtungsklage erledigt, da dieser Bescheid \nden Klägern keinen rechtlichen und tatsächlichen Nutzen mehr \nbringen kann.\n\n31\n\nRechtsgrundlage für das Verteilungsverfahren und damit auch \nfür die Erteilung eines Registrierscheins ist die am 1. Januar \n1993 in Kraft getretene Vorschrift des § 8 BVFG, die die \nbisherige Regelung in § 2 Abs. 1 der durch Art. 8 des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I \n2094) - KfbG - zum 1. Januar 1993 außer Kraft gesetzten \nVerteilungsverordnung vom 28. März 1952 übernimmt.\n\n32\n\nVgl. die Begründung der \nBundesregierung zum Entwurf des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes, BT-\nDrucksache 12/3212, Seiten 24 und 27 zu \n§ 8 BVFG; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), \nBeschluß vom 20. Dezember 1993 - 22 A \n1259/93 - und Urteil vom 27. Juli 1994 \n- 2 A 945/93 -.\n\n33\n\nAuch Inhalt und Umfang der durch den Registrierschein \ngetroffenen Regelungen ergibt sich aus § 8 BVFG. Nach § 8 \nAbs. 1 BVFG nehmen die Länder die Verteilungsbewerber auf. \nWelches Land aufgrund dieser gesetzlichen Verpflichtung den \neinzelnen Verteilungsbewerber aufzunehmen hat, legt das \nBundesverwaltungsamt nach einem bestimmten Schlüssel nach \nMaßgabe des § 8 Abs. 3, 4 und 6 BVFG fest. Die danach zu \ntreffende Entscheidung über die Verteilung des Bewerbers auf \nein bestimmtes Land zur dortigen Aufnahme erfolgt durch die \nErteilung des Registrierscheins.\n\n34\n\nDer Registrierschein gewährleistet mit der Einhaltung der \nvorgesehenen Schlüsselzahlen zum einen, daß auf jedes Land nur \nso viele Bewerber verteilt werden, wie vom Gesetzgeber \nentsprechend dem jeweiligen Leistungsvermögen des Landes \nvorgesehen. Er sichert darüber hinaus aber auch die Stellung \ndes Verteilungsbewerbers nach dessen Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland, indem er das Recht zur Aufnahme in \neinem bestimmten Land begründet. Denn mit der in § 8 Abs. 1 \nBVFG ausdrücklich normierten Aufnahmeverpflichtung der Länder \ngeht einher ein Aufnahmeanspruch des Verteilungsbewerbers in \nForm eines subjektiven Rechtes auf Aufnahme.\n\n35\n\nVgl. von Schenckendorff, a.a.O., § 8 \nAnm. 4.\n\n36\n\nInhalt und Umfang dieses Aufnahmeanspruchs ergeben sich \nmangels einer konkreten gesetzlichen Regelung aus Sinn und \nZweck des Verteilungsverfahrens. Inhalt und Systematik der \nVorschriften über das Verteilungsverfahren ist zu entnehmen, \ndaß dadurch eine erste Versorgung des aus dem Herkunftsgebiet \nAusgereisten mit dem Lebensnotwendigen in der Bundesrepublik \nDeutschland sichergestellt werden soll. Dies ergibt sich \nzunächst aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Satz 3 BVFG. Danach \nwerden die Verteilungsbewerber unmittelbar nach ihrer Ankunft, \naber nur bis zur Erteilung des Registrierscheins von der \nBeklagten \"untergebracht\", wobei unter Unterbringung im Sinne \ndieser Vorschrift die nach den Umständen erforderlichen \nortsgebundenen Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, \nalso vor allem die unmittelbare Versorgung der \nVerteilungsbewerber mit Nahrung, Kleidung, ärztlicher Hilfe, \nUnterkunft u.ä. zu verstehen sind. Diese Sicherung muß nach \nder Verteilung durch das jeweilige Land erfolgen.\n\n37\n\nAus der Existenz des Verteilungsverfahrens ist darüber \nhinaus ersichtlich, daß der Gesetzgeber die Aufgabe einer \nersten Versorgung der Verteilungsbewerber nach der Einreise \nnicht der Beklagten, sondern entsprechend der föderalistischen \nStruktur der Bundesrepublik Deutschland im wesentlichen den \nLändern auferlegt hat. Das bedeutet, daß die Erstversorgung \nder Verteilungsbewerber maßgeblich durch die Länder erfolgt, \nd.h. diese verpflichtet sind, die Verteilungsbewerber nach der \nErteilung des Registrierscheins in ihren eigenen Einrichtungen \naufzunehmen und (weiter) zu versorgen.\n\n38\n\nDementsprechend richtet sich der Aufnahmeanspruch des \nVerteilungsbewerbers im Rahmen des Verteilungsverfahrens in \nerster Linie auf die Bereitstellung und Gewährung seiner \nErstversorgung durch das jeweils festgelegte aufnehmende \nLand.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 24. \nNovember 1997 - 9 B 618.97 -.\n\n40\n\nDarüber hinaus besteht das Recht des Bewerbers, daß bei der \nFestlegung des aufnehmenden Landes seine individuellen \nWünsche, insbesondere seine persönlichen Verhältnisse \nberücksichtigt werden, soweit dadurch die Einhaltung der von § \n8 Abs. 3 BVFG vorgeschriebenen Länderquoten nicht berührt wird \n(vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 BVFG). Maßgebliche Kriterien für die \nFestlegung des aufnehmenden Landes sind in diesem Zusammenhang \nvor allem die familiären Bindungen des Verteilungsbewerbers \nbzw. der Nachweis eines konkreten Arbeitsverhältnisses.\n\n41\n\nVgl. Nummer 3 zu Abs. 4 der \nVorläufigen Richtlinie der Beklagten zu \n§ 8 BVFG.\n\n42\n\nWeitergehende Rechte des Verteilungsbewerbers bestehen im \nVerteilungsverfahren nicht und werden durch den \nRegistrierschein auch nicht begründet. Ihm kommt insbesondere \nkeine rechtliche Bindungswirkung hinsichtlich der Frage zu, ob \nder Verteilungsbewerber den rechtlichen Status erwirbt, \nDeutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG \n- zu sein. Zwar ist danach Deutscher im Sinne des \nGrundgesetzes auch, wer als Vertriebener deutscher \nVolkszugehörigkeit in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach \ndem Stande vom 31. Dezember 1937 \"Aufnahme\" gefunden hat. \nDementsprechend ist auch der Spätaussiedler nach § 4 Abs. 3 \nSatz 1 BVFG Deutscher im Sinne des Grundgesetzes. Darüber \nhinaus sieht § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG vor, daß auch sein \nnichtdeutscher Ehegatte und seine Abkömmlinge unter den dort \ngeregelten Voraussetzungen diese Rechtsstellung mit der \nAufnahme in der Bundesrepublik Deutschland erwerben. Die \nAufnahme im Sinne dieser Vorschriften setzt jedoch nicht \nvoraus, daß dem Betroffenen (auch) ein Registrierschein \nerteilt worden ist. Denn der Inhalt der Begriffe Aufnahme in § \n8 BVFG einerseits und in Art. 116 Abs. 1 GG iVm § 4 Abs. 3 \nBVFG andererseits ist nicht identisch. Die Vorschrift des § 4 \nAbs. 3 BVFG stellt lediglich klar, daß Spätaussiedler und \nderen nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge unmittelbar \naufgrund der Regelung in Art. 116 Abs. 1 GG Deutsche im Sinne \ndes Grundgesetzes sind, wenn sie im Wege des \nAufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist sind und damit hier im \nSinne des Art. 116 Abs. 1 GG Aufnahme gefunden haben.\n\n43\n\nVgl. von Schenckendorff, a.a.O., § 4 \nAnm. 11.\n\n44\n\nDer Begriff der Aufnahme in § 8 BVFG bezeichnet \ndemgegenüber lediglich die oben beschriebenen Leistungen der \nortsgebundenen Erstversorgung der Länder. Alle anderen Rechte \nund Vergünstigungen für Spätaussiedler und ihrer im Wege des \nAufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG eingereisten \nnichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge sind unabhängig von \neiner Aufnahme im Sinne des § 8 BVFG zu gewähren mit der \nFolge, daß sogar ein Verzicht auf die Aufnahme durch ein Land \nim Rahmen des Verteilungsverfahrens keine Auswirkungen auf \ndiese Rechte und Ansprüche hat.\n\n45\n\nVgl. von Schenckendorff, a.a.O., § 8 \nAnm. 3 b).\n\n46\n\nDer Registrierschein enthält ferner - ebenso wie der \nAufnahmebescheid nach § 27 BVFG - auch keine für andere \nStellen und Behörden verbindliche rechtliche Regelung der \nFrage des Status eines Verteilungsbewerbers als \nSpätaussiedler. Diese Frage wird - vorläufig - lediglich im \nRahmen des Aufnahmeverfahrens durch die Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG und letztlich \nverbindlich im Rahmen der Erteilung eines \nVertriebenenausweises bzw. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 \nund 2 BVFG entschieden.\n\n47\n\nVgl. für den Aufnahmebescheid: OVG \nNW, Urteil vom 23. März 1995 - 2 A \n4117/94 -, für die \nVerteilungsentscheidung zu altem Recht \nim Hinblick auf einen \nVertriebenenausweis: \nBundesverwaltungsgericht, Beschlüsse \nvom 26. Mai 1987 - 9 B 157.87 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk \nder Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 \nNr. 51 und vom 25. April 1988 - 9 B \n30.88 -, Buchholz a.a.O. Nr. 55.\n\n48\n\nDagegen ist bei der Entscheidung über einen \nVerteilungsantrag eines Verteilungsbewerbers nach § 8 BVFG, \nder im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist, nicht \nnochmals zu prüfen, ob der Verteilungsbewerber die \nVoraussetzungen als Aussiedler bzw. Spätaussiedler erfüllt. \nDiese Prüfung durch die Beklagte hat im Aufnahmeverfahren \nstattgefunden. Im Rahmen des Verteilungsverfahrens ist \nlediglich zu prüfen, ob der Verteilungsbewerber im Wege des \nAufnahmeverfahrens, d.h. mit einem Aufnahmebescheid eingereist \nist, oder ob er zum Personenkreis des § 8 Abs. 2 BVFG \ngehört.\n\n49\n\nVgl. die Begründung der \nBundesregierung zum Entwurf eines \nAussiedleraufnahmegesetzes, BT-\nDrucksache 11/6937, Seite 6 zu § 26 \nAbs. 2 BVFG; insoweit mißverständlich \nder Bericht der Abgeordneten Koschyk, \nHämmerle und Lüder in \nBeschlußempfehlung und Bericht des \nInnenausschusses zu den Beratungen des \nEntwurfs des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes, BT-\nDrucksache 12/3597, Seite 54 zu § 8 \nBVFG.\n\n50\n\nEntsprechendes gilt für diejenigen Verteilungsbewerber, die \n- wie die Klägerin zu 1) - nicht mit einem Aufnahmebescheid, \nsondern mit einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten \nÜbernahmegenehmigung zum Zwecke der Aufnahme in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist sind, da diejenigen \nPersonen, die im Besitz einer solchen Übernahmegenehmigung das \nVertreibungsgebiet nach dem Tage des Inkrafttretens des \nAussiedleraufnahmegesetzes verlassen bzw. verlassen haben, den \nmit einem Aufnahmebescheid aussiedelnden Personen gemäß § 105 \nc Abs. 1 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden \nFassung grundsätzlich gleichzustellen sind.\n\n51\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 27. Juli \n1994 - 2 A 945/93 -.\n\n52\n\nHiervon ausgehend ist festzustellen, daß ein berechtigtes \nInteresse des Verteilungsbewerbers an der Verteilung und der \nErteilung eines Registrierscheins jedenfalls dann nicht mehr \nbesteht, wenn eine Erstversorgung nicht mehr erforderlich ist. \nDies ist der Fall, wenn er auf eine vorläufige Unterbringung \nim Sinne des § 8 Abs. 1 BVFG nicht mehr angewiesen ist, etwa \nweil seine Unterbringung anderweitig gesichert ist. Ob etwas \nanderes gilt, wenn die Aufnahme im Sinne des § 8 Abs. 1 BVFG \ndurch ein bestimmtes Bundesland möglicherweise mit weiteren \nVergünstigungen für den Verteilungsbewerber verbunden ist \n(vgl. etwa den Anspruch auf bevorzugte Versorgung mit \nöffentlich gefördertem Wohnraum nach den §§ 1, 7 des \nLandesaufnahmegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n21. März 1972), kann hier offenbleiben. Denn die Kläger hätten \ngemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 BVFG nicht in Nordrhein-Westfalen, \nsondern in Bayern aufgenommen werden müssen, da ihre Familie \nebenfalls dort wohnt. Zudem haben sie selbst auch nicht etwa \neine andere Verteilung geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, \ndaß in Bayern Inhabern eines Registrierscheins weitergehende \nAnsprüche nach bayrischem Landesrecht zustehen, sind nicht \nvorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.\n\n53\n\nDanach kann ein schützenswertes Interesse der Kläger an der \nDurchführung des vorliegenden Klageverfahrens nicht (mehr) \nfestgestellt werden. Denn sie sind auf eine Erstversorgung \ndurch die Beklagte bzw. im Wege der Aufnahme in die Verteilung \ndurch ein Land nicht mehr angewiesen, weil sie die \nBundesrepublik Deutschland inzwischen auf Dauer wieder \nverlassen haben.\n\n54\n\nSchließlich vermag auch eine - denkbare - faktische \nPräjudizwirkung des Registrierscheins für die Erteilung eines \nVertriebenenausweises bzw. einer Bescheinigung nach § 15 Abs. \n1 BVFG oder die Gewährung von sonstigen Rechten und \nVergünstigungen ein rechtlich geschütztes Interesse an der \nErteilung eines solchen Bescheides nicht zu begründen. Denn \ndie an Recht und Gesetz gebundenen unteren Verwaltungsbehörden \nsind bei der Entscheidung über den Antrag eines \nSpätaussiedlers oder dessen mit einem Aufnahmebescheid \neingereister Ehegatte oder Abkömmling auf Erteilung eines \nVertriebenenausweises oder einer Bescheinigung nach § 15 Abs. \n1 BVFG oder auf die Gewährung von sonstigen Rechten und \nVergünstigungen wie etwa auch der bevorzugten Zuteilung einer \nSozialwohnung gehalten und in jedem Fall verpflichtet, die \ntatbestandlichen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft \ndes Antragstellers in eigener Zuständigkeit vollständig zu \nprüfen, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene am \nVerteilungsverfahren teilgenommen und/oder einen \nRegistrierschein bekommen hat, weil dem Registrierschein - wie \noben dargestellt - präjudizielle Rechtswirkungen vor allem in \nBezug auf die Ausstellung eines Vertriebenenausweises oder \neiner Bescheinigung nach § 15 BVFG nicht zukommt. Gleiches \ngilt für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 62 a des \nArbeitsförderungsgesetzes - AFG -. Voraussetzung für die \nGewährung dieser Eingliederungshilfe ist nach dem insoweit \neindeutigen Gesetzeswortlaut nicht die Erteilung eines \nRegistrierscheins, sondern die Eigenschaft als \"Spätaussiedler \nund ihre Ehegatten und Abkömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 \nBVFG\". Solange diese Eigenschaft nicht durch die Ausstellung \neines Vertriebenenausweises oder die Erteilung einer \nSpätaussiedlerbescheinigung rechtsverbindlich festgestellt \nist, hat gegebenenfalls die zuständige Behörde in eigener \nKompetenz zu prüfen, ob diese Voraussetzungen zur Gewährung \nder Eingliederungshilfe vorliegen, und zwar auch bzw. erst \nrecht dann, wenn ein Registrierschein nicht erteilt worden \nist.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 159 \nSatz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n56\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-23/2-a-1384-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-23/2-a-1384-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309713","retrieved":"2026-07-09 03:39:26.035266+00:00"}}