{"status":"available","doknr":"OLD309712","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1998:0423.25A312.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1998-04-23","aktenzeichen":"25 A 312/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Köln \nvom 13. November 1996 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nInstanzen auf 16.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß nach § 130 a Satz 1 VwGO. Denn er hält die Berufung \nder Klägerin mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nfestzustellen, daß die Klägerin die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch Erklärung erworben \nhat,\n\n4\n\neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich.\n\n5\n\nDie ausschließlich verfolgte Feststellungsklage (§ 43 \nAbs. 1 VwGO) ist zulässig. Namentlich tritt sie nicht hinter \neiner allgemeinen Leistungs- oder Verpflichtungsklage zurück \n(vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Gegenüber einer Klage auf Erteilung \neiner Urkunde über den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit oder eines Staatsangehörigkeitsausweises \nhat die Feststellungsklage ein weiterreichendes Klageziel: Die \nFeststellungen zur deutschen Staatsangehörigkeit betreffen im \nRechtsstreit um die Ausstellung solcher (nicht konstitutiver) \nDokumente lediglich Vorfragen und nehmen an der Rechtskraft \ndes Urteils nicht teil. Hingegen bildet bei \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Feststellungsklagen bzw. \n-urteilen das Bestehen oder Nichtbestehen der \nStaatsangehörigkeit den unmittelbaren \nEntscheidungsgegenstand.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C \n12.84 -, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5 = \nZfSH/SGB 1986, 138 = StAZ 1986, 139; Urteil vom \n23. Februar 1993 - 1 C 16.87 -, Buchholz 310 § 121 \nVwGO Nr. 64 = NVwZ 1993, 781 = DVBl. 1993, 1025 \n= InfAuslR 1993, 274. Ebenso Senatsurteil vom \n14. Dezember 1992 - 25 A 3025/91 -, StAZ 1994, 14 \n= NWVBl. 1993, 305 = Inf-AuslR 1993, 216; \nSenatsurteil vom 30. Juni 1995 - 25 A 1689/94 -.\n\n7\n\nAuch eine Klage auf Verpflichtung der zuständigen Behörde \nzur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch \nVerwaltungsakt (§ 42 Abs. 1 VwGO) verdrängt die \nFeststellungsklage nicht. Inwieweit eine Klärung von \nStatusfragen durch feststellenden oder sogar \nstreitentscheidenden Verwaltungsakt rechtlich zulässig ist, \nist nicht abschließend geklärt.\n\n8\n\nVerneinend: Senatsurteil vom 14. Dezember \n1992, a.a.O., im Anschluß an OVG NW, Urteil vom \n20. Dezember 1988 - 18 A 1370/87 -, OVGE 40, 261, \nund Urteil vom 26. Mai 1987 - 18 A 2217/84 -, OVGE \n39, 119, sowie BayVGH, Urteil vom 5. April 1976 \n- Nr. 1 IX 71 -, DVBl. 1977, 108; Urteil vom 18. Mai \n1988 - Nr. 5 B 85 A. 2372 -. Bejahend: OVG \nHamburg, Urteile vom 21. April 1989 - OVG Bf III \n20/89 -, S. 22 f. UA, und vom 21. April 1993 - Bf III \n20/89 -, ZAR 1994, 38 = EzAR 275 Nr. 5, jeweils im \nAnschluß an BVerwG, Urteil vom 14. Dezember \n1972 - I C 32.71 -, BVerwGE 41, 277, 279.\n\n9\n\nJedenfalls aber steht auch dann, wenn man eine behördliche \nFeststellung der Staatsangehörigkeit durch Verwaltungsakt als \nzulässig ansähe, dies der Zulässigkeit der Feststellungsklage \nunter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) \nnicht entgegen, wovon auch die oben zitierte Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts ausgeht.\n\n10\n\nDie Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.\n\n11\n\nRechtsgrundlage für den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit kann lediglich Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des am \n1. Januar 1975 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des \nReichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 \n(BGBl. I, 3714) - RuStAÄndG 1974 - sein. Nach dieser \nVorschrift erwirbt das nach dem 31. März 1953, aber vor dem \n1. Januar 1975 ehelich geborene Kind einer Mutter, die im \nZeitpunkt der Geburt des Kindes Deutsche war, die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch die Erklärung, deutscher \nStaatsangehöriger werden zu wollen, wenn es durch die Geburt \ndie deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat.\n\n12\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die am 30. Mai 1968 geborene \nKlägerin nicht in vollem Umfang. Sie hat die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht schon durch Geburt erworben, da bis \nzum 31. Dezember 1974 allein die Abstammung von einem \ndeutschen Vater gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der Fassung des \nGesetzes zur Änderung des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I, \n982) für eheliche Kinder zum Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit führte, während dies für eheliche Kinder \neiner deutschen Mutter nur dann der Fall war, wenn es \nansonsten staatenlos gewesen wäre. Hier hat die Klägerin \njedoch mit ihrer Geburt zumindest gemäß Art. 6 Abs. 1 des \nGesetzes über die polnische Staatsangehörigkeit vom \n15. Februar 1962 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid, \nInternationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stichwort Polen, S. \n10 ff.) mit ihrer Geburt die polnische Staatsangehörigkeit \nihres Vaters erworben.\n\n13\n\n§ 4 RuStAG a.F. war zwar seit dem 1. April 1953 mit dem \nGrundsatz der Gleichberechtigung unvereinbar (Art. 3 Abs. 2 \ni.V.m. Art. 117 Abs. 1 GG). Dies führte indessen nicht dazu, \ndaß auch eheliche Kinder deutscher Mütter automatisch die \ndeutsche Staatsangehörigkeit erwarben, sondern verpflichtete \nlediglich den Gesetzgeber, diesem Personenkreis einen Weg zum \nErwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen.\n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Mai 1974 - 1 BvL \n22/71 und 21/72 -, BVerfGE 37, 217.\n\n15\n\nDemgemäß hat das RuStAÄndG 1974 mit seinem Inkrafttreten am \n1. Januar 1975 (Art. 6 RuStAÄndG 1974) § 4 Abs. 1 Satz 1 \nRuStAG dahingehend geändert, daß die deutsche \nStaatsangehörigkeit durch Geburt erworben wird, wenn ein \nElternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Für die \nin der Zeit vom 1. April 1953 bis 31. Dezember 1974 geborenen \nKinder einer deutschen Mutter sieht Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG \n1974 den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch \nbesondere Erklärung vor. Nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 \nkann das Erklärungsrecht grundsätzlich nur bis zum Ablauf von \ndrei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum \n31. Dezember 1977, ausgeübt werden. Bei Versäumung der \nErklärungsfrist eröffnet Art. 3 Abs. 7 unter bestimmten \nVoraussetzungen eine Nacherklärungsfrist. Gegen dieses \nOptionsmodell bestehen auch in Ansehung der von Löwer (FamRZ \n1992, S. 23 ff.) geäußerten gegenteiligen Auffassung, auf die \nsich die Berufung der Klägerin im wesentlichen stützt, keine \nverfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 GG. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Oktober \n1995 - 1 C 29.94 - (DVBl. 1996, 615, 616) hierzu unter anderem \nfolgendes ausgeführt:\n\n16\n\n \"Zwar ist nur bei zwischen 1.4.1953 und 31.12.1974 \ngeborenen Kindern deutscher Mütter eine besondere \nErklärung über den Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit erforderlich, während demgegenüber in \ndieser Zeit geborene Kinder deutscher Väter die deutsche \nStaatsangehörigkeit automatisch erworben haben. Das \nBundesverfassungsgericht hat aber unter Berücksichtigung \ndes Vertrauens der Beteiligten auf die bisherige \nRechtslage eine Optionsregelung, wie sie in Art. 3 \nRuStAÄndG 1974 erfolgt ist, für zulässig erklärt (BVerfG, \na.a.O., S. 264) Wenn es an anderer Stelle betont, daß die \nbis dahin vom Staatsangehörigkeitserwerb ex lege \nausgeschlossenen ehelichen Kinder deutscher Mütter die \ndeutsche Staatsangehörigkeit 'uneingeschränkt' erhalten \nkönnen müssen und nicht entscheidend sein könne, ob die \nbetroffenen Personen sich aus Rechtsunkenntnis oder aus \nwelchen Gründen auch immer mit dem (\"Nicht-\")Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit abgefunden hätten (BVerfG, \na.a.O., S. 263, 264), bezieht sich dies nur auf die mit \nder Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und auf die bei \nder Einbürgerung üblichen materiellen \nErwerbsvoraussetzungen wie zum Beispiel eine \nSicherheitsklausel oder die Gewährleistung des \nLebensunterhalts, nicht aber auf die Notwendigkeit einer \nbesonderen Erklärung und die Zulässigkeit einer \nangemessenen Erklärungsfrist.\n\n17\n\n Die mit drei Jahren nicht zu kurz bemessene \nErklärungsfrist, die sich noch verlängert, wenn sie ohne \nVerschulden nicht eingehalten wird, steht im Einklang mit \ndem GG. Sie folgt aus der Notwendigkeit, die \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse, die sich für \ndie Vergangenheit aus dem Fehlen einer mit dem GG \nvereinbaren gesetzlichen Regelung des \nStaatsangehörigkeitserwerbs für die Betroffenen ergab, \nalsbald zu klären (BVerwGE 75, 86, 91; 84, 93, 99) und \ndamit Rechtssicherheit zu gewährleisten.\"\n\n18\n\nIm vorliegenden Fall ist für die Klägerin eine Erklärung, \ndie deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, nicht bis zum \n31. Dezember 1977 abgegeben und damit die Erklärungsfrist nach \nArt. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 versäumt worden.\n\n19\n\nSollte der Klägerin gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 eine \nNachfrist zugestanden haben, so endete diese jedenfalls lange \nvor dem Eingang ihrer Erklärung vom 30. April 1992. Art. 3 \nAbs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 bestimmt, daß derjenige, der ohne \nsein Verschulden außer Stande war, die Erklärungsfrist \neinzuhalten, die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs \nMonaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben kann. Als \nunverschuldetes Hindernis gilt auch der Umstand, daß der \nErklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates \ngehindert ist, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses \nGesetzes zu verlegen (Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974). \nFür Antragsteller aus Polen ist, worauf das Verwaltungsgericht \nunter Hinweis auf die Verwaltungspraxis des \nBundesverwaltungsamtes und der Beklagten abgestellt hat, bei \neiner Bund-Länder-Referentenbesprechung das Ende der \nNacherklärungsfrist für den in Rede stehenden Personenkreis \nauf den 31. Dezember 1990 \"festgesetzt\" worden. Der Festlegung \ndieses Stichtages liegt offenbar die Annahme zugrunde, daß in \nPolen lebende Personen noch bis zum 30. Juni 1990 \nstaatlicherseits gehindert waren, sich ins Bundesgebiet zu \nbegeben. Dieser relativ großzügigen Sichtweise vermag der \nSenat nicht zu folgen.\n\n20\n\nWie allgemein bekannt ist, war es polnischen \nStaatsangehörigen schon lange vor der eigentlichen \"Wende\" \nunter wesentlich großzügigeren Voraussetzungen gestattet, ins \nwestliche Ausland zu reisen, als Angehörigen anderer \nOstblockstaaten. Dies gilt insbesondere für die Zeit nach der \nGeburt der Klägerin, in welcher der deutsch-polnische Vertrag \nvom 7. Dezember 1970 ratifiziert wurde, und verstärkt in den \n80-er Jahren, in welchen sich zahlreiche polnische \nStaatsangehörige - häufig als Asylbewerber oder \nVertriebenenausweisbewerber - im Bundesgebiet aufhielten. \nWährend 1970 etwa 45.000 Personen aus Polen in die \nBundesrepublik reisten, waren es 1980 etwa 300.000 und 1981 \nüber 450.000. Nach einem Rückgang der Reisen im Jahre 1982 \n(130.000 Personen aus Polen) stiegen die Besucherzahlen in den \nfolgenden Jahren wieder deutlich an: 1983 kamen etwa 200.000 \nPersonen aus Polen in die Bundesrepublik. 1985 waren es über \n350.000 und 1986 über 400.000.\n\n21\n\nVgl. Wec, Die Beziehungen zwischen der \nVR Polen und der Bundesrepbulik Deutschland 1949 \nbis 1987, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, B 11 bis \n12/88, S. 21, 29.\n\n22\n\nWenn man trotz des für Verhältnisse in Staaten des \nehemaligen Ostblocks relativ freizügigen Reiseverkehrs \ngleichwohl den Tatbestand des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG \n1974 in bezug auf Polen für jene Zeit noch generell als \ngegeben ansehen wollte, was angesichts jener Umstände eher \nfernliegt, so wäre der im vorliegenden Zusammenhang \nrechtserhebliche historische Markierungspunkt, der die \nAnwendung von Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 in bezug auf \nPolen fortan ausschließt, jedenfalls spätestens mit dem \nAmtsantritt des ersten nichtkommunistischen Regierungschefs am \n24. August 1989, \n\n23\n\nvgl. Fischer Weltalmanach 1990, Spalte 439; \nHoensch, Der Normalisierungsprozeß zwischen der \nBundesrepublik Deutschland und Polen, in: Aus \nPolitik und Zeitgeschichte, B 12 bis 13/90, S. 39, 49; \n\n24\n\nerreicht.\n\n25\n\nLegte man diesen für die Klägerin günstigsten Zeitpunkt für \nden Wegfall eines allgemeinen Hindernisses im Sinne des Art. 3 \nAbs. 7 Satz 2 RuStAÄndG zugrunde, könnte sich die bereits im \nJahre 1986 mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig \ngewordene Klägerin (vgl. Art. 10 § 1 des polnischen \nZivilgesetzbuches vom 23. August 1964, abgedruckt bei \nBergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, \nStichwort Polen, S. 33 ff.) auch nicht mit Erfolg auf eine \nNachfrist gemäß Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 berufen. \nDenn die Klägerin hat es jedenfalls schuldhaft versäumt, die \nErklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall \ndes obigen, zu ihren Gunsten angenommenen allgemeinen \nHindernisses, d.h. bis spätestens 24. Februar 1990, abzugeben. \nDie von der Klägerin geltend gemachte Unkenntnis der \nRechtslage wirkt nicht entschuldigend. Für die Vorwerfbarkeit \nder Nichtkenntnis sind zwar die individuellen Lebensumstände, \nNachforschungsmöglichkeiten und Erkenntnisse maßgeblich; dabei \nist jedoch stets zu bedenken, daß es sich bei dem \nErklärungsberechtigten um eine Person handelt, die als \neheliches Kind einer deutschen Mutter eine gewisse Beziehung \nzu Deutschland aufweist und nur deshalb vom regulären Erwerb \nder deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt ausgeschlossen \ngewesen ist, weil die frühere Fassung des § 4 RuStAG nur den \nStaatsangehörigkeitserwerb durch Geburt nach dem deutschen \nVater vorgesehen hat. Unter diesen Umständen kann und muß von \ndem nichtdeutschen ehelichen Kind einer deutschen Mutter wie \nvon jedem anderen Rechtsunterworfenen in der Bundesrepublik \nDeutschland grundsätzlich verlangt werden, daß er von sich aus \nalle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um sich über die \neinschlägige Rechtslage zu informieren.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 C \n29.94 -, DVBl. 1996, 615, 617 f.; Senatsurteile vom \n14. Dezember 1992 - 25 A 3025/91 -, InfAuslR 1993, \n216, und vom 2. September 1996 - 25 A 47/94 -, \nDÖV 1997, 428.\n\n27\n\nFür Ausländer gelten insoweit keine geringeren \nSorgfaltsmaßstäbe. Sie müssen diejenige Sorgfalt walten \nlassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und \nPflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und \nihm nach den gesamten Umständen zuzumuten sind. Dazu gehört, \ndaß sich ein volljähriger Ausländer bei gegebenem Anlaß über \ndie Rechtslage nach deutschem Recht informiert. Ein \nVerschulden entfällt nur dann, wenn eine sachgerechte Auskunft \nnicht eingeholt werden kann, eine falsche Auskunft erteilt \nwird oder der Betroffene sich sonst in einem entschuldbaren \nRechts- oder Tatsachenirrtum befindet, z.B. die Abstammung von \neinem deutschen Elternteil oder dessen Staatsangehörigkeit \nnicht bekannt ist. Ein hinreichender Anlaß, sich Gedanken über \ndie deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem \nErwerb zu machen und erforderliche Rechtsauskünfte einzuholen, \nbesteht schon dann, wenn der Betroffene aus einer gemischt-\nnationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 1 C \n29.94 -, DVBl. 1996, 615, 617 f.; Senatsurteil vom 2. \nSeptember 1996 - 25 A 47/94 -, DÖV 1997, 428.\n\n29\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Klägerin eine \netwaige Nacherklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 7 Satz 1 \nRuStAÄndG 1974 schuldhaft versäumt. Denn ihr war es nach \nErlangung der Volljährigkeit ohne weiteres möglich, sich die \nnotwendigen Rechtskenntnisse durch die Einholung einer \nAuskunft einer deutschen Auslandsvertretung in Polen selbst zu \nverschaffen und die Erklärung, deutsche Staatsabgehörige \nwerden zu wollen, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem \nspätesten Zeitpunkt des zu ihren Gunsten für das Herkunftsland \nPolen allgemein unterstellten Hindernisses im Sinne von Art. 3 \nAbs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974, d.h. bis zum 24. Februar 1990, \nabzugeben. Die hiergegen in der Berufungsbegründungsschrift \ngeltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Selbst wenn \ndie Klägerin aus finanziellen Gründen oder wegen der \nEntfernung von \"jeweils deutlich mehr als 300 km\", die sich \nallerdings auch in Polen durch die Inanspruchnahme \nöffentlicher Verkehrsmittel unschwer hätten überwinden lassen \ndürfen, nicht in der Lage gewesen sein sollte, persönlich bei \nder deutschen Auslandsvertretung vorzusprechen, wäre es ihr \ngleichwohl möglich gewesen, auf schriftlichem Wege die \nnotwendigen Informationen einzuholen und die erforderliche \nErklärung (nach-)fristgerecht abzugeben.\n\n30\n\nSonstige, in der Person der Klägerin liegende besondere \nUmstände für eine über den 24. Februar 1990 hinausgehende \nunverschuldete Verhinderung an der Abgabe der Erklärung gemäß \nArt. 3 RuStAÄndG 1974 sind auch unter Berücksichtigung der \nAusführungen in der Berufungsbegründungsschrift nicht \nersichtlich.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Ausspruch über ihre Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n32\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n34\n\nVgl. Nr. 41.2 des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605, \n610.\n\n35\n\nDie Änderungsbefugnis ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 \nGKG.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-23/25-a-312-97","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1998-04-23/25-a-312-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309712","retrieved":"2026-07-09 03:39:25.941477+00:00"}}